BV.2019.7
Bestimmung des für den berufsvorsorgerechtlich relevanten Einkommensvergleich massgeblichen Beschäftigungsgrades (bei Teilzeittätigkeit)
13. September 2021Deutsch21 min
richte, deren Ursache zur Invalidität geführt habe. Die Klägerin sei bei ihr für
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin lic. iur.
A. Gmür
Parteien
A____
vertreten B____
Klägerin
C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.7
Berufliche Vorsorge,
Invalidenrente
Bestimmung des für den
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einkommensvergleich massgeblichen Beschäftigungsgrades
(bei Teilzeittätigkeit).
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Klägerin war von Juni 2002 bis September 2013
(vgl. IV-Akte 11, S. 2) als Dentalassistentin bei Zahnarzt D____ angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Klagbeilage
[KB] 1).
b) Die Klägerin meldete sich am 4. Februar 2014 unter
dem Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen an Bein, Fuss, Becken,
Rücken und Arm aufgrund einer Ischialgie und Diskushernie zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 6).
Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2017 gestützt auf einen in Anwendung
der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 18% einen
Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente (IV-Akte 86). Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Entscheid vom 27. September 2017 gut und sprach der Klägerin mit Urteil vom 27.
September 2017 gestützt auf einen in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode
ermittelten Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente ab September 2014 zu
(IV-Akte 93).
c) Das Gesuch der Klägerin um Ausrichtung einer
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge lehnte die Beklagte mit Schreiben
vom 11. September 2018 (Klagbeilage 7) ab. Zur Begründung führte sie an, dass
sich in der beruflichen Vorsorge der Umfang der Versicherungsdeckung bei
Invalidität nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
richte, deren Ursache zur Invalidität geführt habe. Die Klägerin sei bei ihr für
ein Teilzeitpensum von ca. 70% versichert gewesen. Es bestehe daher ein
Invaliditätsgrad von 17%, was keinen Leistungsanspruch begründe (KB 7).
Vorprozessual konnte zwischen den Parteien über die
Leistungspflicht der Beklagten keine Einigkeit erzielt werden.
Erwägungen
II.
a) Mit Klage vom 21. Mai 2019 beantragt die Versicherte,
es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung ab dem 16. Mai
2015.
eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42% nebst
Verzugszins von 5% ab Klageinreichung zu bezahlen.
b) Mit Klagantwort vom 31. Juli 2019 beantragt die
Beklagte die Abweisung der Klage.
c) Mit Replik vom 20. August 2019 hält die Klägerin an
den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Eingabe vom 23. September 2019 verzichtet die
Beklagte auf eine Duplik.
III.
Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 2. August
2019.
die IV-Akten der Klägerin zum Verfahren bei. Die Parteien erhalten mit
instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 16. und 21. August 2019 Gelegenheit
zur Einsichts- und Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
IV.
a) Nach durchgeführter Beratung spricht das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt der Klägerin mit Urteil vom 25. November
2019.
in Gutheissung der Klage eine Invalidenrente entsprechend einem
Invaliditätsgrad von 27.5% aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge ab 16.
Mai 2015 nebst Zins von 5% ab 21. Mai 2019 bzw. ab Fälligkeit zu.
b) Die Beklagte erhebt hiergegen am 12. Juli 2020
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht heisst diese
Beschwerde mit Urteil 9C_387/2020 vom 2. November 2020 teilweise gut. In
Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 25. November 2019 weist
es die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
V.
In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13.
November 2020 äussern sich die Beklagte am 11. Dezember 2020 und die Klägerin
am 15. Dezember 2020 zum Urteil des Bundesgerichts. Die Beklagte stellt
sinngemäss den Antrag auf Abweisung der Klage und verzichtet auf zusätzliche
Beweisanträge. Die Klägerin hält am Antrag auf Gutheissung der Klage vom 21.
Mai 2019 fest und stellt Beweisanträge (Befragung von D____, schriftlich oder
eventualiter als Zeuge, sowie Befragung der Klägerin).
VI.
a) Am 10. März 2021 findet die Parteiverhandlung in
Anwesenheit der Klägerin, ihres Rechtsvertreters sowie der Vertreterin der
Beklagten statt. D____ wird als Auskunftsperson befragt. Die Parteivertreter
gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
b) Mit Verfügung vom 15. März 2021 ordnet die
Instruktionsrichterin die Zustellung der von der Klägerin an der
Parteiverhandlung vom 10. März 2021 eingereichten Unterlagen an die Beklagte
zur Stellungnahme an. Die Beklagte äussert sich hierzu am 12. Mai 2021.
c) Die Klägerin äussert sich mit Eingabe vom 28. Mai
2021.
zur Stellungnahme der Beklagten vom 12. Mai 2021.
VII.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf dem
Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Begehren der Klägerin lautet auf Ausrichtung einer
Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. die Klage). Hierbei handelt es sich um
eine berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Anspruchsberechtigten
und einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur
Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3
BVG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Mit Urteil vom 25. November 2019 sprach das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt der Klägerin in Gutheissung
der Klage eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27.5% aus
der weitergehenden beruflichen Vorsorge ab 16. Mai 2015 nebst Zins von 5% ab
21.
Mai 2019 bzw. ab Fälligkeit zu.
Das Sozialversicherungsgericht hatte (Urteil Erw. 5.1.) das
Valideneinkommen auf der Basis eines Pensums von 80% ermittelt. Es nahm dessen
Berechnung auf der Grundlage des von der IV gemäss Verfügung vom 7. Juni 2018
(IV-Akte 108) bei einem Beschäftigungsgrad von 100% geschätzten Valideneinkommens
von
CHF 74'188.-- vor. Nach Umrechnung entsprechend einem Pensum von 80% gelangte
es auf einen Betrag von CHF 59'350.40. Für das Invalideneinkommen stellte das
Gericht auf den in der IV-Verfügung vom 7. Juni 2018 ermittelten Betrag in Höhe
von CHF 43'035.-- ab. Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen ermittelte das
Gericht einen berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsgrad von 27.5%.
Zum Rentenbeginn hatte das Sozialversicherungsgericht (Erw.
5.3.) auf Art. 15 des Vorsorgereglements der Beklagten verwiesen. Sofern die
invalide Person noch im Genuss der vollen Lohnzahlung oder gleichwertiger
Zahlungen sei, beginne ihr Anspruch auf eine Invalidenrente erst mit Beendigung
der genannten Zahlungen (Klagbeilage 3). Die Krankentaggeldversicherung habe
der Klägerin bis zum 15. Mai 2015 Taggelder geleistet (vgl. IV-Akte 108, S. 2).
Folglich habe die Klägerin ab 16. Mai 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beklagten aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge entsprechend einem
Invaliditätsgrad von 27.5%.
2.1.2
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 2.
November 2020 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur neuen
Entscheidung. Das Bundesgericht erwog (E. 4. ff.), das kantonale Gericht habe
nicht festgelegt, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache
zur Invalidität führte. Es habe mit Blick auf die Angaben der Versicherten und
die den Gerichtsentscheid vom 27. September 2017 umsetzende Verfügung der
IV-Stelle vom 7. Juni 2018 einzig festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit
(frühestens) 2009 eingetreten sei. Im Weiteren habe das kantonale Gericht auf
die Angabe des Arbeitgebers abgestellt, dass die Versicherte bereits vor 2009
34.
Stunden pro Woche und mithin in einem Pensum von 80% gearbeitet habe. Indem
die Vorinstanz den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur
Invalidität geführt hat, nicht bestimmt habe und zudem unter Ausserachtlassung
der Erwerbssituation ab 2009 auf nicht widerspruchsfreie Angaben des
Arbeitgebers und der Versicherten abgestellt habe, habe sie den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
2.2
Zu klären sind vorliegend mit Blick auf die Erwägungen des
Bundesgerichts die nachstehenden Punkte:
2.2.1
Zu bestimmen ist der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
Unklarheiten zeigen sich gemäss den Erwägungen des
Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts (E. 4.3.) aufgrund der Angaben der
Versicherten zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin habe bei der
Haushaltsabklärung angegeben, die Pensumsreduktion sei erfolgt, weil ihr
Arbeitgeber sein eigenes Pensum reduziert habe. Das passe zu den Angaben in der
IV-Anmeldung, wonach eine Behinderung und Arbeitsunfähigkeit seit dem 1.
November 2012 bestanden haben soll. Dies stehe aber im Widerspruch zur Klage,
mit der die Klägerin geltend mache, im Jahr 2009 sei das Pensum aus
gesundheitlichen Gründen (20%ige Arbeitsunfähigkeit) reduziert worden.
2.2.2
Zu ermitteln ist sodann das für die Schätzung des
Valideneinkommens massgebliche Pensum.
Das Bundesgericht erwog (E. 4.2.), das kantonale Gericht habe ausser
Acht gelassen, dass die Versicherte seit 2009 im Stundenlohn (CHF 37.--)
angestellt war (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 25. März 2014, IV-Akte 11, sowie
Angaben der Versicherten gegenüber der IV-Stelle vom 24. Juli 2014, IV-Akte 19)
und dass sich aus den im IK-Auszug (IV-Akte 9) ausgewiesenen Löhnen (2009 CHF
48'452.--, 2010 CHF 48'531.--, 2011 CHF 44'766.--, 2012 CHF 45'319.--)
lediglich ein wöchentliches Arbeitspensum zwischen 26,3 und 28,5 Stunden ergebe.
Auf den Widerspruch zu den Angaben des Arbeitgebers, wonach die Versicherte
seit 2007 34 Stunden pro Woche gearbeitet haben soll, hätte die Vorinstanz
eingehen müssen, wenn sie den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich
bestimmt habe.
Weiter hielt das Bundesgericht fest (E. 4.3), aufgrund der Ausführungen
der Versicherten lasse sich die Unstimmigkeit in ihrer früheren
Erwerbssituation nicht auflösen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe,
sei die Versicherte entgegen ihrer Darstellung in der Klage und bei der
Haushaltsabklärung gemäss den Angaben des Arbeitgebers nicht erst ab 2009
teilerwerbstätig. Die behauptete Pensumsreduktion lasse sich im IK-Auszug zudem
weder im Jahr 2009 noch 2007 lohnmässig nachvollziehen.
3.
3.1
Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (IV-Akte108) hat die IV in Umsetzung
des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 27. September 2017 (IV-Akte 93)
den Invaliditätsgrad von 42% aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelt. Das
Sozialversicherungsgericht hatte die Anwendbarkeit der gemischten
Bemessungsmethode verneint, denn bei der Klägerin handle es sich um eine im
Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätige Person. Die Klägerin sei seit
Oktober 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wogegen sie sich im März
2014.
zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die Geburt des ersten Kindes sei am 8.
März 2013 erfolgt. Somit sei ein familiär bedingter Grund zur Reduktion des
Pensums in die Zeit zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der
Rentenanmeldung gefallen. Es liege damit eine Konstellation vor, welche jener ähnlich
sei, welche dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 (vgl. IV-Rundschreiben NR.
355.
des BSV vom 31. Oktober 2016) zu Grunde gelegen habe (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts IV 2017 57 vom 27. September 2017, IV-Akte 93 S. 7
f. E. 4 ff.). Gestützt auf diese Erwägung hat das Sozialversicherungsgericht
das Valideneinkommen auf ein volles Pensum hochgerechnet (IV-Akte 93 S. 9 Erw.
5.5.) und damit den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollpensum ermittelt.
3.2
Die höchstrichterliche Praxis hat klargestellt (BGE 144 V 63, 67 f.
E. 5.1), dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nur
gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist.
Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer
allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 134 f.).
Wird im IV-Verfahren, wie dies auch vorliegend der Fall ist, der
Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, entspricht jedoch
die berufsvorsorgerechtliche Deckung bzw. das Arbeitspensum bei Eintritt des
Gesundheitsschadens, dessen Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht einem
Vollpensum, so ist für die Bestimmung der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche
nicht die Invalidität im Rahmen einer Vollzeit- resp. Mehrzeitbeschäftigung
relevant, sondern die Invalidität im zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit,
die im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG ausgeübt wurde (BGE 144 V 68 f. E. 5.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_403/2015 E. 5.2).
Mit Blick auf diese Erwägungen ist somit zunächst zu klären, zu
welchem Zeitpunkt vorliegend die Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursachen zur
Invalidität geführt haben.
3.3
3.3.1
Die Klägerin hatte sich am 4. Februar 2014 zum Bezug von
Leistungen der IV angemeldet (IV-Akte 1, S. 6). Die IV hatte mit Verfügung vom
20.
Februar 2017 (IV-Akte 86) zunächst den Anspruch auf eine Invalidenrente
abgelehnt, dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25% in Anwendung der
gemischten Bemessungsmethode (Anteil Erwerb 75% und Anteil Haushalt 25%). Die
Versicherte hatte hiergegen Beschwerde erhoben. Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 27. September 2017 (IV-Akte 93)
mit Wirkung ab September 2014 eine Viertelsrente zugesprochen. Das Urteil
sprach die Rente in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu. Danach entsteht
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs. Gleichzeitig ging das Sozialversicherungsgericht
implizit davon aus, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die Voraussetzung von
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war, Danach haben Versicherte Anspruch auf
eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind. Das Gericht legte
seinem Entscheid somit zu Grunde, dass jedenfalls ab September 2013 eine
Arbeitsunfähigkeit in dem in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geforderten zeitlichen
Ausmass bestanden hatte.
Die das Urteil vom 27. September 2017 vollziehende Verfügung
der IV vom 7. Juni 2018 (IV-Akte 108) verlegt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich
auf Oktober 2012.
Dies stimmt überein mit dem polydisziplinären Gutachten der E____,
vom 17. August 2016 (IV-Akte 68), wonach die Klägerin in der bisherigen
Tätigkeit als zahnmedizinische Assistentin seit Auftreten des lumboradikulären
Schmerzsyndroms L5 rechts im Oktober 2012 nicht mehr arbeitsfähig (IV-Akte 68
S. 16 f.) gewesen sei. Bis auf einen Monat Differenz übereinstimmend, hatte die
Klägerin in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen angegeben, die
gesundheitliche Beeinträchtigung («Bein, Fuss, Becken, Rücken, Arm, Ischias»
sowie Diskushernien) bestehe seit 1. November 2012.
3.3.2
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. November
2020.
darauf hingewiesen (E. 4.3.), in der Klage mache die Klägerin geltend, sie
sei bereits vor Oktober 2012, nämlich seit 2009 durchgehend zu mindestens 20%
arbeitsunfähig geworden.
Anlässlich der Parteiverhandlung vom 10. März 2021 hat der
Rechtsvertreter der Klägerin dargelegt (Protokoll der Parteiverhandlung),
gesundheitliche Probleme der Klägerin hätten im Jahre 2007 angefangen, es sei
dies ein «schleichender Prozess» gewesen. Die Klägerin habe sich
«durchgebissen». Im Oktober 2012, nach den Ferien, sei es nicht mehr
weitergegangen und die Klägerin sei zusammengebrochen. Dann sei die «relevante
Arbeitsunfähigkeit» eingetreten. Dies sei schon früher der Fall gewesen, jedoch
sei dies «schwierig zu beweisen».
Echtzeitliche ärztliche Atteste über eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum ab 2009 bis Herbst 2012 finden sich in den
Akten nicht: Ein Bericht der F____ vom 3. März 2015 (IV-Akte 35 S. 7 ff.) gibt
zwar an, die Versicherte berichte, seit «ca. 10 Jahren» an lumbalen Scherzen zu
leiden (vgl. auch Bericht des G____spitals [...], Psychosomatik, vom 23. Januar
2015.
(IV-Akte 42 S. 6 ff.). Auch mit diesen Berichten wird aber keine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum angegeben. Der Bericht
des G____spitals vom 23. Januar 2015 (a.a.O.) erwähnt zudem, dass die Versicherte
seit 2 Jahren eine Verschlechterung bemerkt habe. Auch dies deutet darauf hin,
dass in der kritischen Zeit vor Oktober 2012 keine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden haben kann.
Die IV hatte Akten des involvierten Krankenversicherers
beigezogen (vgl. Begleitschreiben der H____ vom 14. März 2014, Eingang am 17.
März 2014, IV-Akte 8). Die beigelegten Arztzeugnisse belegen keine vor Oktober
2012.
liegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In den
Krankmeldungsformularen wird eine Arbeitsunfähigkeit ab 19. Oktober 2012
angegeben (IV-Akte 8 S. 2, 3 und 11). Ein konsultierter Neurologe (I____, FMH
Neurologie) hält u.a. mit Schreiben vom 13. August 2014 (IV-Akte 20, vgl.
weitere Berichte IV-Akte 20 S. 2 ff.) eine Krankschreibung ab Dezember 2012
fest.
Den in der Eingabe der Klägerin vom 28. Mai 2021
angesprochenen, an der Hauptverhandlung vom 10. März 2021 eingereichten
Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich in einer Auflistung der je Monat
erbrachten Arbeitsstunden an verschiedenen Stellen der Vermerk «krank» oder
«Unfall» findet. So für Oktober 2009 («Unfall und 10 Tage Ferien»), November
2020.
(«tw krank»), April 2011 («1.5 Tage krank»), Juni 2011 («mehrheitlich
krank»), und schliesslich für September 2012 («krank»). Hervorzuheben ist, dass
diese Angaben nicht durch bei den Akten befindliche Arztzeugnisse belegt sind. Selbst
die verzeichneten gesundheitlich bedingten Absenzen geben jedoch keinen Hinweis
auf eine anhaltende, ohne wesentliche Unterbrechung bestandene gesundheitliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zur hier zu klärenden Frage, ab wann eine lang andauernde,
rentenrelvante Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist,
reicht die Klägerin aber auch mit der Eingabe vom 28. Mai 2021 kein taugliches
Beweismittel ein. Es wird einzig zum Beleg der Arbeitsunfähigkeit ab Oktober
2012.
ein Zeugnis von J____ eingereicht. Dieses datiert vom 13. April 2021. J____
bestätigt, dass er die Klägerin ab 1. Oktober 2012 bis 5. Oktober 2012 zu 50%
und ab 19. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016 zu 100% krankgeschrieben habe
(Beilage zur Eingabe vom 28. Mai 2021.
3.3.3
Die Akten erlauben nach dem Dargelegten keinen klaren
Hinweis darauf, dass eine vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schon
vor dem erwähnten Zusammenbruch im Oktober 2012 bestanden hat. Als
zuverlässigstes Beweismittel ist das Gutachten der asim vom 17. August 2016
(IV-Akte 68) zu werten, welches die durchgehende Arbeitsunfähigkeit im Oktober
2012.
einsetzen lässt (IV-Akte 68 S. 17, so auch der Regionale Ärztliche Dienst,
K____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
Stellungnahme vom 16. September 2016, IV-Akte 72).
3.4
Zusammenfassend ist darum die im Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts aufgeworfene Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
dahingehend zu beantworten, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den 1. Oktober 2012 zu
verlegen ist. Aus dem Dargelegten folgt zudem, dass für die nachfolgend zu erörternde
Bestimmung des Beschäftigungsgrades eine lang dauernde und ununterbrochene
krankheitsbedingte Einschränkung vor Oktober 2012 ausser Anschlag bleiben muss.
4.
4.1
Zu ermitteln ist der per 1. Oktober 2012 massgebliche
Beschäftigungsgrad.
Zum Beschäftigungsgrad wurde an der Hauptverhandlung vom 10.
März 2021 der ehemalige Arbeitgeber befragt. Er sagte unter anderem aus (vgl.
Protokoll der Parteiverhandlung), die vertraglichen Arbeitszeiten entsprächen
den «tatsächlichen Stunden. Ich bin da todsicher. Denn ich wollte, dass sie
weniger arbeitet. Aber Frau A____ wollte das so, sonst käme sie nicht durch.
Das war ein ewiges Thema zwischen uns. Es waren immer 80% oder mehr». In der
Arbeitgeberauskunft hatte der Arbeitgeber angegeben, die Versicherte habe im
Betrieb 34 Stunden wöchentlich gearbeitet (IV-Akte 11 S. 3). In der
Haushaltsabklärung vom 23. April 2015 (Bericht vom 30. April 2015, IV-Akte 39) ist
ebenfalls dieser Wert angegeben. Dem Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2002 (bei den
an der Parteiverhandlung vom 10. März 2021 eingelegten Akten) ist zu entnehmen,
dass «in der Regel» gemäss Wochenarbeitsplan 36.25 Arbeitsstunden wöchentlich
zu leisten seien (Ziff. 2.2.3.).
Die Versicherte hat unstrittig in einem
Stundenlohnarbeitsverhältnis gearbeitet (vgl. Ziff. 2.2.2. des
Arbeitsvertrages). Entscheidend ist darum, zu welchem Pensum die Versicherte tatsächlich
gearbeitet hat. Dies ist anhand der Akten, welche Angaben zur tatsächlich
erbrachten Arbeitstätigkeit der Klägerin enthalten, zu prüfen.
4.2
Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Beschäftigungsgrades bildet
zunächst die Jahresstundenzahl, welche die Klägerin bei einem Vollpensum
geleistet hätte. Gemäss Aussage des Arbeitgebers an der Hauptverhandlung entspricht
bei einem vollen Arbeitspensum die normale Arbeitszeit in seiner Praxis 42
Wochenstunden (vgl. Aussage D____, Protokoll, vgl. auch Abklärungsbericht
Haushalt vom 30. April 2015, IV-Akte 39 S. 3). Gemäss Vertragsänderungsvertrag
vom 17. Juni 2002 wurde der Ferienzuschlag zum Stundenlohn mit 13.06%
festgelegt. Dies entspricht einer Feriendauer von 6 Wochen bzw. 30 Tagen nach
der gängigen Umrechnung des Ferienanspruchs (30 / [260-30] = 13.04%). Ferner
wurde in diesem Vertrag ein Feiertagszuschlag von 4.16% vereinbart, was rund 11
Tagen entspricht.
Ein Kalenderjahr umfasst gesamthaft 104 Wochenendtage.
Abzüglich dieser Wochenendtage umfasst ein Arbeitsjahr somit 261 Tage (365 ./.
104). Davon die 30 Ferien- und 11 Feiertage abgezogen, ergibt ein volles Pensum
somit 220 Arbeitstage bzw. 1'848 Arbeitsstunden jährlich (220 x 8.4 =
1'848).
4.3
Die Klägerin hat an der Parteiverhandlung Unterlagen über geleistete
bzw. abgerechnete Arbeitszeiten eingereicht.
Für die drei letzten Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
(2010 bis 2012) ergibt sich nachstehende Aufstellung:
2010.
2011.
2012.
Stunden
Januar
121.75
Januar
126.75
Januar
138.5
Februar
90.5
Februar
117.16
Februar
113.5
März
118.25
März
73.3
März
102.
April
133.
April
100.1
April
107.
Mai
92.45
Mai
126.75
Mai
93.3
Juni
142.5
Juni
59.
Juni
118.
Juli
98.5
Juli
-
Juli
87.3
August
109.5
August
107.45
August
107.45
September
129.5
September
109.75
September
-
Oktober
47.5
Oktober
39.45
Oktober
-
November
120.5
November
99.75
November
-
Dezember
107.15
Dezember
119.25
Dezember
-
Summe
1311.1
Summe
1078.71
Summe
867.05
Bei Gegenüberstellung der einem vollen Pensum entsprechenden
Stundenzahl von 1'848 ergibt sich für das Jahr 2010 ein Pensum von 70.9% bzw.
für das Jahr 2011 von 58.3%. Der Wert für das Jahr 2011 fällt zwar ab, jedoch
lässt sich eine hypothetische Pensengrösse wie im Jahr 2010 annehmen unter
Berücksichtigung einer längeren Krankheitsabsenz in den Monaten Juni und Juli
2011.
Rechnet man die Zahl gearbeiteter Stunden von Januar bis August
2012.
auf ein volles Jahr hoch (867.05 : 8 x 12), ergibt sich ein Wert von 1'300.5
Stunden. Dies entspricht annähernd dem Wert aus dem Jahr 2010. Bei
Gegenüberstellung dieser Zahl mit dem einem Vollpensum entsprechenden Wert von
1'848 Stunden ergibt sich ein Beschäftigungsgrad von 70.3%.
4.4
Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad
bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und
einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der
Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen auf das ausgeübte
Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen
grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich
durchführt (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2).
Die IV hatte das Valideneinkommen mit CHF 74'188.-- beziffert.
Wie vorstehend gezeigt, wurde ein Beschäftigungsgrad von 71% in den letzten 2
2/3 Jahren vor dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht
überschritten. Legt man diesen Wert von 71% zu Grunde, so ergibt sich für den
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von
CHF 52'673.50.
Für das Invalideneinkommen kann auf den in der IV-Verfügung vom
7.
Juni 2018 ermittelten Betrag in Höhe von CHF 43'035.-- abgestellt werden.
Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen ergibt sich ein
berufsvorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von 18.29%.
4.5
Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (2008;
Stand: 1. Januar 2014, KB 3) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person
im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar
ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren
Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben
kann. Ist die versicherte Person teilinvalid, so wird die Höhe der
Invaliditätsleistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades bestimmt.
Eine Teilinvalidität von weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf Leistungen.
Liegt ein Invaliditätsgrad von rund 18% vor, besteht somit kein
Leistungsanspruch nach Reglement.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.
6.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic.iur. A. Gmür
(i.V.
lic.iur. H. Dikenmann)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: