Lexipedia

Entscheid

BV.2019.8

BVG (Urteil Nr.9C3722020 vom 22.6.2020)

5. Mai 2020Deutsch11 min

beim Sturz aus einem Fenster im dritten Obergeschoss ein Polytrauma mit sensomotorisch

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin,

Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Kläger

B____

Beklagte

Gegenstand

BV.2019.8

Klage vom 23. Mai 2019

Überentschädigung;

zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der am [...] 1984 geborene Kläger war ab dem 1. Mai 2011 über

seine Gesellschaft, die „C____ “, deren geschäftsführender Gesellschafter er

war, bei der Beklagten für die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG

(Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge, SR 831.40) versichert. Am 30. Mai 2011 erlitt der Kläger

beim Sturz aus einem Fenster im dritten Obergeschoss ein Polytrauma mit sensomotorisch

inkompletter Paraplegie sub L1.

Die eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach dem Kläger

mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 (IV-Akte 89) ab dem 1. Mai 2012 befristet

bis zum 30. September 2012 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2012 richtete

sie auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine Dreiviertelsrente aus.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 183) bestätige die IV-Stelle

Basel-Stadt den Anspruch auf die Dreiviertelsrente.

Die D____ als zuständiger Unfallversicherer sprach dem Kläger

mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 55% ab dem 1. November 2015 eine Invalidenrente zu. Eine

dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil UV 2018 48 vom 11. November 2019 insofern gut, als es die Ersatzkasse

UVG dazu verurteilte, die Invalidenrente ebenfalls auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 60% auszurichten.

Am 5. März 2019 nahm die Beklagte eine

Überentschädigungsberechnung vor und teilte dem Kläger mit, aufgrund einer

bestehenden Überentschädigung würden gegenwärtig keine Rentenleistungen aus der

beruflichen Vorsorge erbracht.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 23. Mai 2019 beantragt der Kläger, es sei die

Beklagte zur Zahlung einer Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 2‘500.--

an ihn zu verurteilen.

Mit Klagantwort vom 2. Juli 2019 schliesst die Beklagte auf

Abweisung der Klage.

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reicht die Beklagte am

24.

Juli 2019 den massgebenden Versicherungsausweis nach. Dieser wird dem

Kläger zur Stellungnahme zugestellt. Er lässt sich mit Schreiben vom 27. August

2019.

dazu vernehmen.

Mit Eingabe vom 25. September 2019 erläutert die Beklagte die

Berechnung der ungekürzten Invalidenrente. Diese wird dem Kläger zur Kenntnis

zugestellt.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. November 2019 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Anlässlich der Beratung vom 11. November 2019 wird das

Verfahren ausgestellt.

IV.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2019

erhält der Kläger Gelegenheit, sich bis zum 12. Dezember 2019 zum zumutbarerweise

noch erzielbaren Einkommen zu äussern.

Mit Stellungnahme vom 26. November 2019 bringt der Kläger vor,

er sei nicht in der Lage, ein Resterwerbseinkommen zu erzielen und reicht eine

vom 21. Oktober 2016 datierende Lohnabrechnung sowie einen Arztbericht der E____

vom 13. April 2016 (Gerichtsakten 12) ein.

Die Beklagte lässt sich mit Schreiben vom 5. Dezember 2019

vernehmen.

V.

Am 5. Mai 2020 findet die zweite Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

Gemäss § 82 Abs. 1 GOG

(Gerichtsorganisationsgesetz vom 3. Juni 2015, SG 154.100) in Verbindung mit § 1 SVGG (Sozialversicherungsgerichtsgesetz vom 9. Mai 2001, SG 154.200) ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3

BVG.

2.

2.1

Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 erhebt der Kläger Klage gegen die

Beklagte und beantragt, diese habe ihm eine Invalidenrente von mindestens Fr.

2'500.-- monatlich auszurichten. Zur Begründung verweist er auf einen

"Vertrag betreffend BVG", den er mit der Beklagten abgeschlossen habe

und aus dem sich ein versicherter Jahreslohn in der Höhe von Fr. 36'000.--

ergebe. Aufgrund eines Unfalls sei er vollständig arbeitsunfähig.

2.2

Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich den klägerischen Anspruch

auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Entsprechend ihres

Vorsorgereglements (Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge vom 1. Januar

2011) und des Vorsorgeplans (Pension scheme for BVG-basic benefits, vom 1. Mai

2011, Klagantwortbeilagen [AB] 1a und 1b) bestehe bei einem Invaliditätsgrad

von 60% Anspruch auf 75% einer ganzen BVG-Rente. Infolge Leistungspflicht eines

Unfallversicherers würden die berufsvorsorgerechtlichen Invaliden- und

Invalidenkinderrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Dementsprechend

habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente in der

Höhe von Fr. 3'532.-- (inkl. Kinderrente für seine Tochter). Dieser beginne

frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die UVG-Taggelder eingestellt seien, sprich

ab dem 1. November 2015. Per dann habe sie eine Überentschädigungsberechnung

vorgenommen, die ergeben habe, dass die anrechenbaren Einkünfte den mutmasslich

entgangenen Verdienst übersteigen würden. Infolge dieser Überentschädigung

seien keine Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten.

2.3

2.3.1

Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Frage, ob dem

Kläger im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nebst den Renteneinkünften

aus der eidgenössischen Invalidenversicherung und der Unfallversicherung ein

mutmasslich noch erzielbares Einkommen angerechnet werden kann. Die Beklagte

hat ein solches in der Höhe von Fr. 25'306.-- angenommen. Dabei stützt sie sich

auf die Invaliditätsberechnung der IV, wonach der Kläger mit einer

verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% unter Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzugs von 20% noch in der Lage sei, ein Einkommen in dieser

Höhe zu erzielen.

2.3.2

In formeller Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass Art. 34a BVG und

Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alter-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) per 1. Januar

2017.

revidiert wurden. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind

der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen,

als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Intertemporalrechtlich sind

vorliegend daher diejenigen rechtlichen Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt

der Kürzungsfrage - im November 2015 - in Kraft standen (Urteil BGer

9C_819/2018 vom 28. Mai 2019, E. 2.2.).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a BVG erlassenen

Art. 24 BVV 2 (beide in der bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung)

kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie

zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen

Verdienstes übersteigen.

3.1.2

Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziff. 35 des

Vorsorgereglements der Beklagten (AB 1a).

3.2

Beim "mutmasslichen entgangenen Verdienst" handelt es sich

nicht um den in der Vergangenheit liegenden versicherten Verdienst, sondern um

jenes hypothetische Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität

zum Zeitpunkt erzielen würde, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Nach der

gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule

sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des

Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen

beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss

dem Grundsatz nach daher auch in der berufsvorsorgerechtlichen

Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden. Ausgangspunkt ist deshalb

der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem

Verdienst. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der

IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst

nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht (Urteil BGer 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019,

E. 2.3.2.).

3.3

Als anrechenbare Einkünfte zählen bei Bezügern von

Invalidenleistungen nebst den Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die

der versicherten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet

werden, das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen. Das

oben unter 3.2 bezüglich Kongruenz Ausgeführte, gilt für das Invalideneinkommen

und das "zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen" ebenfalls. Das

Dispositiv

Bundesgericht hat in BGE 134 V 64 entschieden, dass das von der IV-Stelle

festgelegte Invalideneinkommen vermutungsweise mit dem zumutbarerweise noch

erzielbaren Erwerbseinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3 des Urteils). Im

Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

bestimmenden Invalideneinkommen ist das überentschädigungsrechtlich relevante

hypothetische Erwerbseinkommen jedoch in Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktrechtlicher Hinsicht,

festzulegen. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen

Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dabei hat

die teilinvalide Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der

Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommen

entgegenstehen, zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich

Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener

Stellenbemühungen (E. 4.2.2). Eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10% wird

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht mehr verwertbar

betrachtet und die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens verneint

(BGE 144 V 166 E. 4.3.6).

3.4.

Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch

erzielbaren Erwerbseinkommens ist es, invalide Versicherte, welche die

verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen

gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen

zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen.

4.

4.1.

Entsprechend den dargelegten Grundsätzen durfte die Beklagte von der

Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen

mit dem von der IV-Stelle ermittelten, per 1. November 2015

teuerungsbereinigten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 25'306.-- (vgl.

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. Dezember 2013, AB 4a)

übereinstimmt. Im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens wurde dem Kläger die

Möglichkeit eingeräumt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 12. November

2019) darzulegen, aufgrund welcher subjektiven Gegebenheiten und

arbeitsmarktlichen Faktoren in casu ein Abweichen vom so ermittelten

Invalideinkommen angezeigt wäre. Der Kläger, dem eine entsprechende

Mitwirkungspflicht obliegt, hat nicht substantiiert dargetan, weshalb es ihm

mit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50%, die unter Berücksichtigung

eines leidensbedingten Abzugs von 20% zu einer Resterwerbsfähigkeit von 40% führt,

nicht möglich sein sollte, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 25'306.-- zu

erzielen. Er hat lediglich pauschal auf seine grossen gesundheitlichen

Probleme, seine ausländische Herkunft und seine mangelnden Sprachkenntnisse verwiesen

(vgl. Eingabe vom 26. November 2019, Gerichtsakte 11). Wie die Beklagte

zutreffend ausführt, hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen aufgrund der

statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(LSE) festgelegt. Dabei ist sie vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen, welches

einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst, die auch von Personen ohne

Berufsbildung, ausländischer Herkunft oder mit mangelnden Sprachkenntnissen

ausgeübt werden können. Der Kläger ist zum Zeitpunkt des Rentenbeginns erst

31jährig, englischer Muttersprache und verfügt über eine Ausbildung als

Elektro-Ingenieur. Es darf durchaus angenommen werden, dass er trotz seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Voraussetzungen mitbringt, eine dem

Anforderungsniveau 4 entsprechende Tätigkeit auszuüben. Es besteht demnach

keine Veranlassung das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen

abweichend vom Invalideneinkommen der IV festzusetzen.

4.2.

4.2.1. Demnach ergibt sich per 1. November 2015 folgende

Überentschädigungsberechnung:

Mutmasslich entgangener

Verdienst (90% des Valideneinkommens)

56'939.00

Invalidenrente der IV

9'252.00

Kinderrente der IV

3'708.00

Invalidenrente der UV*)

22'046.00

zumutbarer Resterwerb

25'306.00

Einkommen total

60'312.00

Überschuss

3'373.00

*Der Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung per 1. November

2015 wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV 2018 48 vom

11. November 2019 entsprechend der Invaliditätsbemessung der IV auf eine 60%

Rente angehoben, bei unverändertem versichertem Verdienst.

4.2.2. Dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 56'939.--

stehen somit anrechenbare Einnahme in der Höhe von Fr. 60'312.-- gegenüber,

woraus sich ein Überschuss von Fr. 3'373.-- ergibt. Die Beklagte ist demnach zu

Recht von einer Überentschädigung ausgegangen. Der Kläger hat folglich per 1.

November 2015 keinen Anspruch auf Invalidenrentenleistungen der beruflichen

Vorsorge.

4.3.

Voraussetzungen und Umfang einer Überentschädigungskürzung sind

jederzeit überprüf- und anpassbar, wenn sich die Verhältnisse wesentlich

ändern. Als wesentliche Änderung gilt eine Leistungsanpassung in der

Grössenordnung von mindestens 10% zugunsten oder zuungunsten der versicherten

Person. Im Falle einer solchen Änderung ist die Beklagte zur Neuberechnung

ihrer Invalidenrente verpflichtet (BGE 144 V 166 E. 3.3).

5.

5.1.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Klage

unbegründet und damit abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 16

des SVGG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: