BV.2020.10
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Konnex
11. August 2020Deutsch23 min
geprägt von vielen Stellenwechseln. Primär arbeitete der Kläger als Verkäufer und
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
Kläger
Vorsorgestiftung der C____ AG
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.10
Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge; zeitlicher Konnex
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Kläger), geboren [...] 1975, absolvierte eine
Lehre als Detailhandelsangestellter. Die anschliessende berufliche Laufbahn war
geprägt von vielen Stellenwechseln. Primär arbeitete der Kläger als Verkäufer und
Kundenberater. Namentlich war er von Januar 2003 bis Februar 2004 als
Kundenberater für die D____ AG und ab Februar 2005 bis März 2006 für die E____ (Generalagentur
[...]) tätig. Ab Mai 2006 bis Dezember 2007 arbeitete der Kläger als
Sachbearbeiter für die F____ Versicherungen (vgl. insb. den IK-Auszug [IV-Akte
54]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 4 und IV-Akte 23]). Im Jahr 2008 betätigte
er sich (seiner Aussage zufolge) als Autoverkäufer (vgl. IV-Akte 30, S. 3 und
IV-Akte 4). Ab November 2008 bis 30. April 2010 und ab 1. Juli 2010 bis 31.
Oktober 2010 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 17).
b) Im März 2011 trat der Kläger schliesslich eine Stelle
als Kundenberater im Aussendienst der C____ AG an (vgl. IV-Akte 1, S. 1)
und war in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung der C____ AG
vorsorgeversichert (vgl. Antwortbeilage [AB] 3 und AB 4). Im Juli/August 2012
zog er sich einen Bruch des rechten Handgelenkes zu, was eine mehrwöchige
Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Gegen Mitte Oktober 2012 nahm er seine Arbeit
wieder auf (vgl. IV-Akte 5, S. 2; siehe auch AB 3). Ab dem 15. Oktober
2012 wurde ihm wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
(vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6). Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 löste die C____
AG den Arbeitsvertrag mit dem Kläger per Ende März 2013 auf (vgl. IV-Akte 18,
S. 10).
c) Im April 2013 meldete sich der Kläger wegen
psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 8). Es wurde ihm fortan von seiner ihn
behandelnden Psychiaterin (zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums)
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11; siehe auch IV-Akte
15, S. 6 f.). Per Januar 2014 stellte die Krankentaggeldversicherung
ihre Leistungen – im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. G____ vom 29. Oktober 2013 (IV-Akte 30) – ein (vgl. IV-Akte 31, S. 2).
Die IV-Stelle gewährte dem Kläger während längerer Zeit berufliche Massnahmen,
insbesondere leistete sie Kostengutsprache für ein Jobcoaching. Allerdings waren
die Bemühungen nicht bzw. nur teilweise von Erfolg gekrönt (vgl. u.a. IV-Akte
77 sowie IV-Akte 119, S. 2 ff.). Im September 2016 endeten die Massnahmen (vgl.
den Abschlussbericht vom 20. September 2016; IV-Akte 121). Anschliessend war
der Kläger vom 3. Oktober 2016 bis zum 17. November 2016 stationär in der
Klinik H____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 124, S. 2 ff. sowie IV-Akten 125
und 129).
d) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. I____ einen
Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Klägers (Gutachten vom 29.
September 2017; IV-Akte 136) und holte eine Stellungnahme des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. IV-Akte 143). Mit Vorbescheid vom 9.
November 2017 teilte die IV-Stelle dem Kläger mit, man gedenke, ihm ab 1.
Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ein weiterer Anspruch auf
berufliche Massnahmen werde abgelehnt. Eine Kopie des Vorbescheides wurde auch
der Vorsorgestiftung der C____ AG zugestellt (vgl. IV-Akte 145, S. 2 ff.). Am 15.
November 2017 äusserte sich der Kläger dazu. Er machte geltend, seine
Restarbeitsfähigkeit sei gemäss dem Gutachten von Dr. I____ auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente
habe (vgl. IV-Akte 147). Die Vorsorgestiftung der C____ AG äusserte sich
ihrerseits am 14. Dezember 2017. Sie machte im Wesentlichen geltend, die
massgebende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Stellenantritt bei der C____ AG,
mithin vor März 2011, eingetreten. Die dortige Tätigkeit sei als Arbeitsversuch
zu werten, welcher den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen
Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt bei der C____ AG und der nachfolgenden
Invalidität ab 1. Oktober 2013 nicht zu unterbrechen vermöge (vgl. IV-Akte
154).
e) Die IV-Stelle holte beim RAD und der
Eingliederungsfachperson die Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 ein (vgl.
IV-Akte 166) und sprach dem Kläger schliesslich mit Verfügung vom 29. Oktober
2018 ab Oktober 2013 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 169). Auf die hiergegen
von der Vorsorgestiftung der C____ AG erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 171, S.
3 ff.) trat das Versicherungsgericht des Kantons [...] mangels
Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung (fehlende Bindungswirkung) mit
Urteil vom 27. Januar 2020 nicht ein (vgl. IV-Akte 185).
f) Mit Schreiben vom 4. März 2020 wandte sich der
Kläger an die Vorsorgestiftung der C____ AG und ersuchte diese um Festlegung
der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. KB 6). Diese verneinte
jedoch eine Leistungspflicht (vgl. das Schreiben vom 9. März 2020; KB 7).
Erwägungen
II.
a) In der Folge hat der Kläger am 15. April 2020 Klage
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: Es
sei die Vorsorgestiftung der C____ AG zu verpflichten, ihm ab dem 1. Oktober
2013, eventuell ab dem 1. Februar 2014, die gesetzlichen und reglementarischen
Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze
Invalidenrente zuzüglich Invaliden-Kinderrente, zu entrichten, zuzüglich Zins
von 5 % seit Klageeinreichung zu entrichten.
b) Die Vorsorgestiftung der C____ AG (Beklagte)
schliesst mit Klagantwort vom 19. Mai 2020 auf Abweisung der Klage.
c) Daraufhin werden die IV-Akten beigezogen.
d) Der Kläger hält mit Replik vom 9. Juni 2020 grundsätzlich
an seiner Klage fest. In Bezug auf den beantragten Verzugszins schliesst er
sich der Auffassung der Beklagten an.
e) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 10. Juli 2020
weiterhin die Abweisung der Klage.
III.
Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein
Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der
Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1),
weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers
lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen
an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer
Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage
auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2
Auch
sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen
werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.
2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Leistungspflicht der Beklagten
(Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge).
2.2
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Die Versicherteneigenschaft muss
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht
notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der
Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E. 1a; BGE 118 V 35, 45 E. 5). Dieser Grundsatz
findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder
Statuten nicht etwas anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2), was vorliegend
nicht geltend gemacht wird.
2.3
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt
einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem
andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10
Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später
eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).
2.4
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,
welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie
er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).
2.5
2.5.1
In Bezug auf die Art des Gesundheitsschadens ergibt sich
Folgendes aus den Akten: Med. pract. J____ hielt im Bericht vom 24. Oktober
2012.
(IV-Akte 15, S. 3 f.) folgende Diagnosen fest: (1.) schwere ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.6 und (2.) rezidivierende depressive
Störung mit mittelschweren Episoden und somatischem Syndrom gemäss ICD-10
F33.11 (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Wesentlichen dieselben Befunde und Diagnosen
gab Med. pract. J____ auch in ihren weiteren Berichten an (vgl. u.a. die
Berichte vom 23. März 2013 (IV-Akte 15, S. 6 f.) und vom 3. September
2014.
(IV-Akte 44). Sie bescheinigte dem Kläger aufgrund der angeführten
Diagnosen ab dem 18. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab
dem 1. April 2013 "versuchsweise" eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
(vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6 und S. 8).
2.5.2
Dr. G____ beschrieb im Gutachten vom 29. Oktober
2013.
(IV-Akte 30, S. 2 ff.) im Wesentlichen dasselbe Krankheitsbild
wie Med. pract. J____. Die von ihm gestellten Diagnosen lauteten auf: (1.) F33.4
rezidivierende depressive Störung, remittiert und F60.6 ängstliche
(vermeidende) Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 4 des Gutachtens). Auch im
Bericht der Klinik H____ vom 9. März 2017 (IV-Akte 125) wurden mehr oder
weniger dieselben Befunde und Diagnosen erwähnt, die bereits von Med. pract. J____
und Dr. G____ angeführt wurden (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Die bisherige
Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar erachtet, da sich der Patient kaum
länger als 30 Minuten konzentrieren könne (vgl. das Beiblatt zum Arztbericht).
2.5.3
Dr. I____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 29.
September 2017 (IV-Akte 136) die Diagnose histrionische
Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.4 und machte geltend, diese Diagnose sei
zwar bislang noch nicht gestellt worden, was aber gar nicht so untypisch sei
(vgl. S. 27 des Gutachtens). Erläuternd legte er überdies dar, es sei deutlich
zu sehen, dass der Explorand in den Kognitionen, der Wahrnehmung von sich
selbst und seiner Umwelt, der Affektivität und der Beziehungsgestaltung zu
anderen Menschen überdauernd und starr und in erheblichem Masse normabweichend sei.
Damit seien die Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
erfüllt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei auch durchgehend von
allen Fachleuten, die sich diagnostisch mit dem Exploranden beschäftigt hätten,
erkannt worden (vgl. S. 38 des Gutachtens). Auch Dr. I____ erachtete aufgrund
der diagnostizierten Persönlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers als ausgewiesen
(vgl. S. 38 f. des Gutachtens).
2.6
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist daher davon
auszugehen, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung leidet, welche eine
Arbeitsunfähigkeit mit sich gebracht hat (zum Zeitpunkt des Eintrittes vgl.
Erwägung 3. hiernach) und auch als Ursache der Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu
Erwägung 4.) anzusehen ist. Der sachliche Zusammenhang ist daher als gegeben zu
erachten, was von der Beklagten zu Recht auch nicht bestritten wird (vgl. insb.
S. 3 der Klagantwort).
2.7
Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt damit die Frage nach
dem Zeitpunkt des Eintritts einer (allfälligen) berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit bzw. die Frage nach dem engen zeitlichen
Zusammenhang mit der später entstandenen Invalidität.
3.
3.1
Die
IV-Stelle hat den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf Oktober 2012
festgelegt (vgl. die Verfügung vom 29. Oktober 2018; IV-Akte 169). Sie hat sich
dabei insbesondere an die Ausführungen der RAD-Ärztin angelehnt, die in der
Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 143) festgehalten hatte, die
andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % bestehe seit Oktober 2012.
3.2
Die
Beklagte ist in Bezug auf die Festlegung des Beginns des Wartejahres nicht an diesen
Entscheid der IV-Stelle gebunden. Denn war sie – wie im
vorliegenden Fall – mangels eines schutzwürdigen
Interesses nicht zur beschwerdeweisen Anfechtung der Rentenverfügung der
IV-Stelle vom 29. Oktober 2018 berechtigt (vgl. dazu das Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons [...] vom 27. Januar 2020; IV-Akte 185),
muss sie sich den von der IV festgelegten Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die
Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November
2016.
E. 6.2.2.).
3.3
Der
Kläger geht – wie die IV-Stelle – davon aus, dass die relevante
Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hat, im Oktober 2012
eingetreten ist (vgl. die Klage; siehe auch die Replik). Die Beklagte macht
ihrerseits geltend, die Tätigkeit des Klägers als Kundenberater
bei der C____ AG sei als blosser Eingliederungsversuch zu werten. Es habe
bereits vor Antritt der Stelle im März 2011 ununterbrochen eine
relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. S. 5 der Klagantwort und S. 2 der
Duplik).
3.4
3.4.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die
Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche (mindestens
20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4) Arbeitsunfähigkeit bereits vor der
Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).
3.4.2
Zum rechtsgenügenden Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird
nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so
beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig
auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage
getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem
Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung
verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch
keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_76/2015 vom
18.
Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit
Hinweisen).
3.4.3
Diese von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des
engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine
Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will,
eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor
Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung
bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai
2019.
E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; 9C_420/2015 vom 26.
Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2). Zu
berücksichtigen sind daher die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles.
Namentlich ist die Art des Gesundheitsschadens zu beachten sowie dessen prognostische
Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, welche die versicherte Person
zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine nachhaltige, den
zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung ist anzunehmen, wenn während
mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % vorgelegen hat, wobei
angepasste Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (BGE 144 V 58, 63 E. 4.4 und
4.5). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als
dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder
massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine
dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20, 22 f. E.
3.2.1; BGE 123 V 262, 264 E. 1c; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.).
3.5
3.5.1
In Bezug auf die Frage nach dem Eintritt der
massgebenden Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus den medizinischen Akten im
Wesentlichen Folgendes: Med. pract. J____ hielt im Bericht vom 24.
Oktober 2012 (IV-Akte 15, S. 3 f.) fest, der Patient sei ihr im
Dezember 2011 wegen vielschichtiger Ängste und Depressionen vom Hausarzt zugewiesen
worden. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme sei er bereits bis 2010
während zwei Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Bis
jetzt sei es zu keiner Hospitalisation gekommen (vgl. S. 1 des Berichtes). Im
Bericht vom 7. März 2014 (IV-Akte 32) gab Med. pract. J____ an, ihr
Patient habe im beruflichen wie auch im privaten Umfeld schon seit vielen
Jahren unter einer stark verminderten Konfliktfähigkeit und
Frustrationstoleranz gelitten. Dies habe andauernd zu Stress und Überforderung
mit den bereits erwähnten Symptomen geführt. Oft habe er deswegen von sich aus
seine Anstellungen gekündigt (vgl. S. 2 des Berichtes). Med. pract. J____
bescheinigte dem Kläger ab dem 18. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
und ab dem 1. April 2013 "versuchsweise" eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6 und S. 8).
3.5.2
Dr. G____ führte im Gutachten vom 29. Oktober 2013
(IV-Akte 30, S. 2 ff.) an, es komme beim Exploranden zu depressiven
Krisen, sobald er unter ungünstigen Lebensbedingungen stehe. Es müsse
demzufolge eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Im
Herbst 2012 habe der Explorand die letzte Krise erlitten, als es bei der Arbeit
zu Problemen gekommen sei. Der Explorand habe sich nicht ernst genommen
gefühlt. Er sei überfordert gewesen und habe nicht mehr auf die Kunden zugehen
können. Er sei in der Folge in eine mittelschwere depressive Episode abgeglitten
und habe daher ab dem 15. Oktober 2012 krankgeschrieben werden müssen (vgl. S.
4.
f. des Gutachtens). Als Aussagen des Klägers hielt Dr. G____ in seinem
Gutachten fest, in Folge seiner Ängste vor den Mitmenschen, der Unsicherheit
und ähnlichen Schwierigkeiten habe er sich 2009 erstmals in eine ambulante
psychiatrische Behandlung begeben (vgl. S. 3 des Gutachtens). Was die Stelle
bei der C____ AG angehe, so sei ihm bewusst gewesen, dass die Arbeit im Aussendienst
wegen seiner Hemmungen und Ängste für ihn nicht geeignet sei. Er habe jedoch keine
andere Möglichkeit gesehen. Bei der C____ AG habe ein Chaos geherrscht. Zu
Beginn habe er ohne Vorgesetzten arbeiten müssen. Er habe sich irgendwie
durchgekämpft. Seine Umsätze hätten jedoch zu wünschen übriggelassen. Er habe immer
mehr unter den hektischen Arbeitsbedingungen gelitten. Er habe sich von seinen
Arbeitskollegen abgelehnt gefühlt, sei noch unsicherer geworden. Er habe kaum
mehr offensiv auf die Kunden zugehen können. Im Oktober 2012 sei er
dekompensiert und depressiv geworden, habe an Existenzängsten gelitten (vgl. S.
2.
f. des Gutachtens).
3.5.3
Im Austrittsbericht der Klinik H____ vom 3. Januar 2017
(IV-Akte 125) wurde ausgeführt, der Patient schildere, dass er schon seit
jeher an Depressionen leide. Richtig stark ausgeprägt sei es aber erst 2008
geworden, als er gleichzeitig seine Stelle als Autoverkäufer verloren habe und
seine Tochter zur Welt gekommen sei. Er sei damals nicht fähig gewesen, Vater
zu sein (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Anschluss an den Stellenverlust sei er
1.5
Jahre arbeitslos gewesen, zwei Monate ausgesteuert. Daraufhin habe er
wieder eine Stelle in der Versicherungsbranche gefunden, in welcher er vor der
Automobilbranche gearbeitet habe. Doch bereits am ersten Arbeitstag sei er vor
Angst kollabiert und habe daraufhin eine delegierte Psychotherapie begonnen
(vgl. S. 2 des Berichtes).
3.5.4
Dr. I____ hielt im Gutachten vom 29. September 2017
(IV-Akte 136) fest, zum ersten Mal sei eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
worden, als der Explorand 22-jährig gewesen sei. Damals sei die Störung als so
bedeutsam angesehen worden, dass eine weitere Militärfähigkeit verneint worden
sei (vgl. S. 26 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____
aus, aufgrund der schweren und chronifizierten Persönlichkeitsstörung sei die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden auf Dauer erheblich beeinträchtigt. Der Explorand
vermöge zwar für kurze Zeit übliche Anforderungen gut zu erfüllen. Seine
psychische Instabilität, sein mangelndes Durchhaltevermögen und die immer
wiederkehrenden (narzisstischen) Krisen verunmöglichten ihm aber bereits zeitlebens,
einen stabilen Arbeitsplatz einnehmen zu können. Es sei nicht ersichtlich, dass
dies in Zukunft je einmal möglich sein werde. Zusammenfassend könne man in
einer solchen Lage von einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Bereich von
40.
% ausgehen. Es sei jedoch anzunehmen, dass keine Chance bestehe, dass der
Explorand diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt je einmal während
längerer Zeit zu realisieren vermöge (vgl. S. 38 des Gutachtens).
3.6
3.6.1
Gestützt auf diese medizinischen Akten ist zu folgern,
dass der Kläger zeitlebens unter Ängsten litt und mit einer psychischen
Instabilität zu kämpfen hatte. Im 2009 begab er sich deswegen in psychiatrische
Behandlung. Diese endete bereits im 2010 wieder (vgl. S. 1 des Berichtes von
Med. pract. J____ vom 24. Oktober 2012; IV-Akte 15, S. 3). Während der
Dauer der psychiatrischen Behandlung wurde dem Kläger echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit wurde ihm von den behandelnden
Ärzten erst ab dem 15. Oktober 2012 attestiert (vgl. insb. IV-Akte 2 sowie
IV-Akte 15, S. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass es im Oktober 2012 zur
definitiven Dekompensation mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit gekommen ist.
Diese Annahme deckt sich auch mit den vom Kläger gegenüber den involvierten Gutachtern
gemachten Aussagen (vgl. insb. S. 3 des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 30,
S. 4). Mit anderen Worten kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bereits
im März 2011, als er die Stelle bei der C____ AG angetreten hat, arbeitsunfähig
war. Die Ausführungen von Dr. I____, von Dr. G____ und auch die von der Klinik H____
erscheinen als zu vage, um gestützt darauf auf eine bereits bei Stellenantritt
(März 2011) oder gar seit jeher vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit des
Klägers schliessen zu können. Immerhin gilt es zu beachten, dass der Kläger auch
früher in der Lage war, als Aussendienstmitarbeiter zu arbeiten (vgl.
diesbezüglich auch S. 5 des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 30, S. 6). Aufgrund
der Diagnose "Persönlichkeitsstörung" allein lässt sich denn auch
nicht per se auf das Vorliegen einer seit Jahren bestehenden massgebenden Arbeitsunfähigkeit
schliessen.
3.6.2
Soweit die Beklagte geltend macht, die
gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers habe sich in erkennbarer Weise deutlich
früher als ab dem 15. Oktober 2012 auf das Arbeitsverhältnis mit der C____ AG
ausgewirkt, kann ihr nicht gefolgt werden. Gleiches gilt auch für den Einwand,
es habe sich bei der Tätigkeit für die C____ AG lediglich um einen
Arbeitsversuch gehandelt (vgl. insb. S. 5 f. der Klagantwort). Diesbezüglich
fällt speziell ins Gewicht, dass das Arbeitsverhältnis relativ lange gedauert
hat, was gegen einen blossen Arbeitsversuch spricht. Im Übrigen wurde dem
Kläger auch ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt (vgl. IV-Akte 24). Des
Weiteren gilt es zu beachten, dass die C____ AG eigens ein Assessment
durchgeführt (vgl. Duplikbeilage 1) und den Kläger schliesslich (gleichwohl) angestellt
hat. Man hat dem Kläger seine künftige Arbeit somit durchaus zugetraut. Es kann
im Übrigen auch auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers in der Replik
verwiesen werden. Wie korrekt ausgeführt wird, wurde das Arbeitsverhältnis nämlich
ohne jeglichen Vorbehalt und unter branchenüblicher Entlöhnung eingegangen.
Auch erhielt der Kläger weder in der Probezeit noch danach die Kündigung,
sondern erst dann, als er bereits drei Monate vollständig arbeitsunfähig
geschrieben war. Aus den Unterlagen der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. insb.
die Aktennotiz vom Oktober 2012 [Duplikbeilage 2]; siehe auch die Schreiben
betreffend den erzielten Lohn [AB 3]) ist höchstens zu folgern, dass der Kläger
mit seiner Tätigkeit überfordert und dem Druck als Kundenberater – je länger je
mehr – nicht gewachsen war; dies bedeutet aber nicht, dass er auch generell
arbeitsunfähig war.
3.7
Aus all dem ist zu folgern, dass die massgebliche
Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich eine Invalidität des Klägers nach sich
gezogen hat, im Oktober 2012 eingetreten ist.
4.
4.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG hat der Versicherte Anspruch auf
eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu
mindestens zu 70 % invalid ist (vgl. auch Art. 18 des massgebenden Reglements;
Klagbeilage 8). Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes
Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch
auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die
gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 BVG, vgl. auch
Art. 20 des Reglements). Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs
auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (BGE 140 V 470, 473 E. 3.2).
4.2
Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit Verfügung der IV-Stelle [...]
vom 29. Oktober 2018 – gestützt auf einen IV-Grad von 100 % – ab
Oktober 2013 eine ganze IV-Rente (nebst dazugehöriger Kinderrente) zugesprochen
(vgl. IV-Akte 169). Er hat daher ab 1. Oktober 2013 (vgl. dazu auch S. 7 unten
der Klagantwort) Anspruch auf eine volle Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge (nebst dazugehörender Kinderrente).
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und
die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger ab Oktober 2013
Invalidenleistungen auf der Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten.
5.2
Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auf fällige
Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung
ein Verzugszins geschuldet. Unter Berücksichtigung von Art. 31 des einschlägigen
Vorsorgereglementes (vgl. Klagbeilage 8) richtet sich die Ausrichtung eines
Verzugszinses für Leistungen in Rentenform nach Art. 105 des
Obligationenrechtes vom 30. März 2011 (OR; SR 220), wobei der Verzugszinssatz
demjenigen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR
831.42) entspricht. Der Verzugszinssatz ab Klageeinreichung entspricht daher
dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung
vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]). Die Beklagte ist somit gehalten, dem
Kläger ab dem 15. April 2020 einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes
plus einem Prozent auf die ab Oktober 2013 geschuldeten Rentenbetreffnisse
auszurichten. Auf die nach der Klageinreichung fällig gewordenen
Rentenbetreffnisse hat die Beklagte dem Kläger ab deren Fälligkeit einen
Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent zu
entrichten.
5.3
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich
vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen
Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
5.4
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte
wird dazu verpflichtet, dem Kläger ab Oktober 2013 Invalidenleistungen auf der
Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten.
Die Beklagte wird überdies dazu verpflichtet,
dem Kläger ab dem 15. April 2020 einen Verzugszins in der Höhe des
BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent auf die ab Oktober 2013 geschuldeten
Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die nach der Klageinreichung fällig
gewordenen Rentenbetreffnisse hat die Beklagte dem Kläger ab deren Fälligkeit
einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent zu
entrichten.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.--(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10
Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: