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Entscheid

BV.2020.10

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Konnex

11. August 2020Deutsch23 min

geprägt von vielen Stellenwechseln. Primär arbeitete der Kläger als Verkäufer und

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

Kläger

Vorsorgestiftung der C____ AG

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.10

Invalidenleistungen der

beruflichen Vorsorge; zeitlicher Konnex

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Kläger), geboren [...] 1975, absolvierte eine

Lehre als Detailhandelsangestellter. Die anschliessende berufliche Laufbahn war

geprägt von vielen Stellenwechseln. Primär arbeitete der Kläger als Verkäufer und

Kundenberater. Namentlich war er von Januar 2003 bis Februar 2004 als

Kundenberater für die D____ AG und ab Februar 2005 bis März 2006 für die E____ (Generalagentur

[...]) tätig. Ab Mai 2006 bis Dezember 2007 arbeitete der Kläger als

Sachbearbeiter für die F____ Versicherungen (vgl. insb. den IK-Auszug [IV-Akte

54]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 4 und IV-Akte 23]). Im Jahr 2008 betätigte

er sich (seiner Aussage zufolge) als Autoverkäufer (vgl. IV-Akte 30, S. 3 und

IV-Akte 4). Ab November 2008 bis 30. April 2010 und ab 1. Juli 2010 bis 31.

Oktober 2010 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 17).

b) Im März 2011 trat der Kläger schliesslich eine Stelle

als Kundenberater im Aussendienst der C____ AG an (vgl. IV-Akte 1, S. 1)

und war in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung der C____ AG

vorsorgeversichert (vgl. Antwortbeilage [AB] 3 und AB 4). Im Juli/August 2012

zog er sich einen Bruch des rechten Handgelenkes zu, was eine mehrwöchige

Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Gegen Mitte Oktober 2012 nahm er seine Arbeit

wieder auf (vgl. IV-Akte 5, S. 2; siehe auch AB 3). Ab dem 15. Oktober

2012 wurde ihm wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt

(vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6). Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 löste die C____

AG den Arbeitsvertrag mit dem Kläger per Ende März 2013 auf (vgl. IV-Akte 18,

S. 10).

c) Im April 2013 meldete sich der Kläger wegen

psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 8). Es wurde ihm fortan von seiner ihn

behandelnden Psychiaterin (zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums)

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11; siehe auch IV-Akte

15, S. 6 f.). Per Januar 2014 stellte die Krankentaggeldversicherung

ihre Leistungen – im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. G____ vom 29. Oktober 2013 (IV-Akte 30) – ein (vgl. IV-Akte 31, S. 2).

Die IV-Stelle gewährte dem Kläger während längerer Zeit berufliche Massnahmen,

insbesondere leistete sie Kostengutsprache für ein Jobcoaching. Allerdings waren

die Bemühungen nicht bzw. nur teilweise von Erfolg gekrönt (vgl. u.a. IV-Akte

77 sowie IV-Akte 119, S. 2 ff.). Im September 2016 endeten die Massnahmen (vgl.

den Abschlussbericht vom 20. September 2016; IV-Akte 121). Anschliessend war

der Kläger vom 3. Oktober 2016 bis zum 17. November 2016 stationär in der

Klinik H____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 124, S. 2 ff. sowie IV-Akten 125

und 129).

d) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. I____ einen

Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Klägers (Gutachten vom 29.

September 2017; IV-Akte 136) und holte eine Stellungnahme des regionalen

ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. IV-Akte 143). Mit Vorbescheid vom 9.

November 2017 teilte die IV-Stelle dem Kläger mit, man gedenke, ihm ab 1.

Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ein weiterer Anspruch auf

berufliche Massnahmen werde abgelehnt. Eine Kopie des Vorbescheides wurde auch

der Vorsorgestiftung der C____ AG zugestellt (vgl. IV-Akte 145, S. 2 ff.). Am 15.

November 2017 äusserte sich der Kläger dazu. Er machte geltend, seine

Restarbeitsfähigkeit sei gemäss dem Gutachten von Dr. I____ auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente

habe (vgl. IV-Akte 147). Die Vorsorgestiftung der C____ AG äusserte sich

ihrerseits am 14. Dezember 2017. Sie machte im Wesentlichen geltend, die

massgebende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Stellenantritt bei der C____ AG,

mithin vor März 2011, eingetreten. Die dortige Tätigkeit sei als Arbeitsversuch

zu werten, welcher den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen

Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt bei der C____ AG und der nachfolgenden

Invalidität ab 1. Oktober 2013 nicht zu unterbrechen vermöge (vgl. IV-Akte

154).

e) Die IV-Stelle holte beim RAD und der

Eingliederungsfachperson die Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 ein (vgl.

IV-Akte 166) und sprach dem Kläger schliesslich mit Verfügung vom 29. Oktober

2018 ab Oktober 2013 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 169). Auf die hiergegen

von der Vorsorgestiftung der C____ AG erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 171, S.

3 ff.) trat das Versicherungsgericht des Kantons [...] mangels

Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung (fehlende Bindungswirkung) mit

Urteil vom 27. Januar 2020 nicht ein (vgl. IV-Akte 185).

f) Mit Schreiben vom 4. März 2020 wandte sich der

Kläger an die Vorsorgestiftung der C____ AG und ersuchte diese um Festlegung

der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. KB 6). Diese verneinte

jedoch eine Leistungspflicht (vgl. das Schreiben vom 9. März 2020; KB 7).

Erwägungen

II.

a) In der Folge hat der Kläger am 15. April 2020 Klage

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: Es

sei die Vorsorgestiftung der C____ AG zu verpflichten, ihm ab dem 1. Oktober

2013, eventuell ab dem 1. Februar 2014, die gesetzlichen und reglementarischen

Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze

Invalidenrente zuzüglich Invaliden-Kinderrente, zu entrichten, zuzüglich Zins

von 5 % seit Klageeinreichung zu entrichten.

b) Die Vorsorgestiftung der C____ AG (Beklagte)

schliesst mit Klagantwort vom 19. Mai 2020 auf Abweisung der Klage.

c) Daraufhin werden die IV-Akten beigezogen.

d) Der Kläger hält mit Replik vom 9. Juni 2020 grundsätzlich

an seiner Klage fest. In Bezug auf den beantragten Verzugszins schliesst er

sich der Auffassung der Beklagten an.

e) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 10. Juli 2020

weiterhin die Abweisung der Klage.

III.

Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein

Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der

Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1),

weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers

lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen

an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer

Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage

auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2

Auch

sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen

werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.

2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Leistungspflicht der Beklagten

(Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge).

2.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Die Versicherteneigenschaft muss

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht

notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der

Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E. 1a; BGE 118 V 35, 45 E. 5). Dieser Grundsatz

findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder

Statuten nicht etwas anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2), was vorliegend

nicht geltend gemacht wird.

2.3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt

einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem

andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10

Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später

eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

2.4

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,

welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie

er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

2.5

2.5.1

In Bezug auf die Art des Gesundheitsschadens ergibt sich

Folgendes aus den Akten: Med. pract. J____ hielt im Bericht vom 24. Oktober

2012.

(IV-Akte 15, S. 3 f.) folgende Diagnosen fest: (1.) schwere ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.6 und (2.) rezidivierende depressive

Störung mit mittelschweren Episoden und somatischem Syndrom gemäss ICD-10

F33.11 (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Wesentlichen dieselben Befunde und Diagnosen

gab Med. pract. J____ auch in ihren weiteren Berichten an (vgl. u.a. die

Berichte vom 23. März 2013 (IV-Akte 15, S. 6 f.) und vom 3. September

2014.

(IV-Akte 44). Sie bescheinigte dem Kläger aufgrund der angeführten

Diagnosen ab dem 18. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab

dem 1. April 2013 "versuchsweise" eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

(vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6 und S. 8).

2.5.2

Dr. G____ beschrieb im Gutachten vom 29. Oktober

2013.

(IV-Akte 30, S. 2 ff.) im Wesentlichen dasselbe Krankheitsbild

wie Med. pract. J____. Die von ihm gestellten Diagnosen lauteten auf: (1.) F33.4

rezidivierende depressive Störung, remittiert und F60.6 ängstliche

(vermeidende) Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 4 des Gutachtens). Auch im

Bericht der Klinik H____ vom 9. März 2017 (IV-Akte 125) wurden mehr oder

weniger dieselben Befunde und Diagnosen erwähnt, die bereits von Med. pract. J____

und Dr. G____ angeführt wurden (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Die bisherige

Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar erachtet, da sich der Patient kaum

länger als 30 Minuten konzentrieren könne (vgl. das Beiblatt zum Arztbericht).

2.5.3

Dr. I____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 29.

September 2017 (IV-Akte 136) die Diagnose histrionische

Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.4 und machte geltend, diese Diagnose sei

zwar bislang noch nicht gestellt worden, was aber gar nicht so untypisch sei

(vgl. S. 27 des Gutachtens). Erläuternd legte er überdies dar, es sei deutlich

zu sehen, dass der Explorand in den Kognitionen, der Wahrnehmung von sich

selbst und seiner Umwelt, der Affektivität und der Beziehungsgestaltung zu

anderen Menschen überdauernd und starr und in erheblichem Masse normabweichend sei.

Damit seien die Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

erfüllt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei auch durchgehend von

allen Fachleuten, die sich diagnostisch mit dem Exploranden beschäftigt hätten,

erkannt worden (vgl. S. 38 des Gutachtens). Auch Dr. I____ erachtete aufgrund

der diagnostizierten Persönlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers als ausgewiesen

(vgl. S. 38 f. des Gutachtens).

2.6

Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist daher davon

auszugehen, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung leidet, welche eine

Arbeitsunfähigkeit mit sich gebracht hat (zum Zeitpunkt des Eintrittes vgl.

Erwägung 3. hiernach) und auch als Ursache der Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu

Erwägung 4.) anzusehen ist. Der sachliche Zusammenhang ist daher als gegeben zu

erachten, was von der Beklagten zu Recht auch nicht bestritten wird (vgl. insb.

S. 3 der Klagantwort).

2.7

Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt damit die Frage nach

dem Zeitpunkt des Eintritts einer (allfälligen) berufsvorsorgerechtlich

relevanten Arbeitsunfähigkeit bzw. die Frage nach dem engen zeitlichen

Zusammenhang mit der später entstandenen Invalidität.

3.

3.1

Die

IV-Stelle hat den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf Oktober 2012

festgelegt (vgl. die Verfügung vom 29. Oktober 2018; IV-Akte 169). Sie hat sich

dabei insbesondere an die Ausführungen der RAD-Ärztin angelehnt, die in der

Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 143) festgehalten hatte, die

andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % bestehe seit Oktober 2012.

3.2

Die

Beklagte ist in Bezug auf die Festlegung des Beginns des Wartejahres nicht an diesen

Entscheid der IV-Stelle gebunden. Denn war sie – wie im

vorliegenden Fall – mangels eines schutzwürdigen

Interesses nicht zur beschwerdeweisen Anfechtung der Rentenverfügung der

IV-Stelle vom 29. Oktober 2018 berechtigt (vgl. dazu das Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons [...] vom 27. Januar 2020; IV-Akte 185),

muss sie sich den von der IV festgelegten Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die

Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen

(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November

2016.

E. 6.2.2.).

3.3

Der

Kläger geht – wie die IV-Stelle – davon aus, dass die relevante

Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hat, im Oktober 2012

eingetreten ist (vgl. die Klage; siehe auch die Replik). Die Beklagte macht

ihrerseits geltend, die Tätigkeit des Klägers als Kundenberater

bei der C____ AG sei als blosser Eingliederungsversuch zu werten. Es habe

bereits vor Antritt der Stelle im März 2011 ununterbrochen eine

relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. S. 5 der Klagantwort und S. 2 der

Duplik).

3.4

3.4.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die

Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche (mindestens

20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4) Arbeitsunfähigkeit bereits vor der

Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).

3.4.2

Zum rechtsgenügenden Nachweis einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird

nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so

beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die

gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig

auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem

Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung

getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen

fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen

besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage

getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem

Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung

verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch

keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_76/2015 vom

18.

Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit

Hinweisen).

3.4.3

Diese von

der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des

engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine

Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will,

eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor

Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung

bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai

2019.

E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; 9C_420/2015 vom 26.

Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2). Zu

berücksichtigen sind daher die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles.

Namentlich ist die Art des Gesundheitsschadens zu beachten sowie dessen prognostische

Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, welche die versicherte Person

zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine nachhaltige, den

zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung ist anzunehmen, wenn während

mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % vorgelegen hat, wobei

angepasste Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (BGE 144 V 58, 63 E. 4.4 und

4.5). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als

dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder

massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine

dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20, 22 f. E.

3.2.1; BGE 123 V 262, 264 E. 1c; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.).

3.5

3.5.1

In Bezug auf die Frage nach dem Eintritt der

massgebenden Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus den medizinischen Akten im

Wesentlichen Folgendes: Med. pract. J____ hielt im Bericht vom 24.

Oktober 2012 (IV-Akte 15, S. 3 f.) fest, der Patient sei ihr im

Dezember 2011 wegen vielschichtiger Ängste und Depressionen vom Hausarzt zugewiesen

worden. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme sei er bereits bis 2010

während zwei Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Bis

jetzt sei es zu keiner Hospitalisation gekommen (vgl. S. 1 des Berichtes). Im

Bericht vom 7. März 2014 (IV-Akte 32) gab Med. pract. J____ an, ihr

Patient habe im beruflichen wie auch im privaten Umfeld schon seit vielen

Jahren unter einer stark verminderten Konfliktfähigkeit und

Frustrationstoleranz gelitten. Dies habe andauernd zu Stress und Überforderung

mit den bereits erwähnten Symptomen geführt. Oft habe er deswegen von sich aus

seine Anstellungen gekündigt (vgl. S. 2 des Berichtes). Med. pract. J____

bescheinigte dem Kläger ab dem 18. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

und ab dem 1. April 2013 "versuchsweise" eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6 und S. 8).

3.5.2

Dr. G____ führte im Gutachten vom 29. Oktober 2013

(IV-Akte 30, S. 2 ff.) an, es komme beim Exploranden zu depressiven

Krisen, sobald er unter ungünstigen Lebensbedingungen stehe. Es müsse

demzufolge eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Im

Herbst 2012 habe der Explorand die letzte Krise erlitten, als es bei der Arbeit

zu Problemen gekommen sei. Der Explorand habe sich nicht ernst genommen

gefühlt. Er sei überfordert gewesen und habe nicht mehr auf die Kunden zugehen

können. Er sei in der Folge in eine mittelschwere depressive Episode abgeglitten

und habe daher ab dem 15. Oktober 2012 krankgeschrieben werden müssen (vgl. S.

4.

f. des Gutachtens). Als Aussagen des Klägers hielt Dr. G____ in seinem

Gutachten fest, in Folge seiner Ängste vor den Mitmenschen, der Unsicherheit

und ähnlichen Schwierigkeiten habe er sich 2009 erstmals in eine ambulante

psychiatrische Behandlung begeben (vgl. S. 3 des Gutachtens). Was die Stelle

bei der C____ AG angehe, so sei ihm bewusst gewesen, dass die Arbeit im Aussendienst

wegen seiner Hemmungen und Ängste für ihn nicht geeignet sei. Er habe jedoch keine

andere Möglichkeit gesehen. Bei der C____ AG habe ein Chaos geherrscht. Zu

Beginn habe er ohne Vorgesetzten arbeiten müssen. Er habe sich irgendwie

durchgekämpft. Seine Umsätze hätten jedoch zu wünschen übriggelassen. Er habe immer

mehr unter den hektischen Arbeitsbedingungen gelitten. Er habe sich von seinen

Arbeitskollegen abgelehnt gefühlt, sei noch unsicherer geworden. Er habe kaum

mehr offensiv auf die Kunden zugehen können. Im Oktober 2012 sei er

dekompensiert und depressiv geworden, habe an Existenzängsten gelitten (vgl. S.

2.

f. des Gutachtens).

3.5.3

Im Austrittsbericht der Klinik H____ vom 3. Januar 2017

(IV-Akte 125) wurde ausgeführt, der Patient schildere, dass er schon seit

jeher an Depressionen leide. Richtig stark ausgeprägt sei es aber erst 2008

geworden, als er gleichzeitig seine Stelle als Autoverkäufer verloren habe und

seine Tochter zur Welt gekommen sei. Er sei damals nicht fähig gewesen, Vater

zu sein (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Anschluss an den Stellenverlust sei er

1.5

Jahre arbeitslos gewesen, zwei Monate ausgesteuert. Daraufhin habe er

wieder eine Stelle in der Versicherungsbranche gefunden, in welcher er vor der

Automobilbranche gearbeitet habe. Doch bereits am ersten Arbeitstag sei er vor

Angst kollabiert und habe daraufhin eine delegierte Psychotherapie begonnen

(vgl. S. 2 des Berichtes).

3.5.4

Dr. I____ hielt im Gutachten vom 29. September 2017

(IV-Akte 136) fest, zum ersten Mal sei eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert

worden, als der Explorand 22-jährig gewesen sei. Damals sei die Störung als so

bedeutsam angesehen worden, dass eine weitere Militärfähigkeit verneint worden

sei (vgl. S. 26 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____

aus, aufgrund der schweren und chronifizierten Persönlichkeitsstörung sei die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden auf Dauer erheblich beeinträchtigt. Der Explorand

vermöge zwar für kurze Zeit übliche Anforderungen gut zu erfüllen. Seine

psychische Instabilität, sein mangelndes Durchhaltevermögen und die immer

wiederkehrenden (narzisstischen) Krisen verunmöglichten ihm aber bereits zeitlebens,

einen stabilen Arbeitsplatz einnehmen zu können. Es sei nicht ersichtlich, dass

dies in Zukunft je einmal möglich sein werde. Zusammenfassend könne man in

einer solchen Lage von einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Bereich von

40.

% ausgehen. Es sei jedoch anzunehmen, dass keine Chance bestehe, dass der

Explorand diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt je einmal während

längerer Zeit zu realisieren vermöge (vgl. S. 38 des Gutachtens).

3.6

3.6.1

Gestützt auf diese medizinischen Akten ist zu folgern,

dass der Kläger zeitlebens unter Ängsten litt und mit einer psychischen

Instabilität zu kämpfen hatte. Im 2009 begab er sich deswegen in psychiatrische

Behandlung. Diese endete bereits im 2010 wieder (vgl. S. 1 des Berichtes von

Med. pract. J____ vom 24. Oktober 2012; IV-Akte 15, S. 3). Während der

Dauer der psychiatrischen Behandlung wurde dem Kläger echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit wurde ihm von den behandelnden

Ärzten erst ab dem 15. Oktober 2012 attestiert (vgl. insb. IV-Akte 2 sowie

IV-Akte 15, S. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass es im Oktober 2012 zur

definitiven Dekompensation mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit gekommen ist.

Diese Annahme deckt sich auch mit den vom Kläger gegenüber den involvierten Gutachtern

gemachten Aussagen (vgl. insb. S. 3 des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 30,

S. 4). Mit anderen Worten kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bereits

im März 2011, als er die Stelle bei der C____ AG angetreten hat, arbeitsunfähig

war. Die Ausführungen von Dr. I____, von Dr. G____ und auch die von der Klinik H____

erscheinen als zu vage, um gestützt darauf auf eine bereits bei Stellenantritt

(März 2011) oder gar seit jeher vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit des

Klägers schliessen zu können. Immerhin gilt es zu beachten, dass der Kläger auch

früher in der Lage war, als Aussendienstmitarbeiter zu arbeiten (vgl.

diesbezüglich auch S. 5 des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 30, S. 6). Aufgrund

der Diagnose "Persönlichkeitsstörung" allein lässt sich denn auch

nicht per se auf das Vorliegen einer seit Jahren bestehenden massgebenden Arbeitsunfähigkeit

schliessen.

3.6.2

Soweit die Beklagte geltend macht, die

gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers habe sich in erkennbarer Weise deutlich

früher als ab dem 15. Oktober 2012 auf das Arbeitsverhältnis mit der C____ AG

ausgewirkt, kann ihr nicht gefolgt werden. Gleiches gilt auch für den Einwand,

es habe sich bei der Tätigkeit für die C____ AG lediglich um einen

Arbeitsversuch gehandelt (vgl. insb. S. 5 f. der Klagantwort). Diesbezüglich

fällt speziell ins Gewicht, dass das Arbeitsverhältnis relativ lange gedauert

hat, was gegen einen blossen Arbeitsversuch spricht. Im Übrigen wurde dem

Kläger auch ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt (vgl. IV-Akte 24). Des

Weiteren gilt es zu beachten, dass die C____ AG eigens ein Assessment

durchgeführt (vgl. Duplikbeilage 1) und den Kläger schliesslich (gleichwohl) angestellt

hat. Man hat dem Kläger seine künftige Arbeit somit durchaus zugetraut. Es kann

im Übrigen auch auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers in der Replik

verwiesen werden. Wie korrekt ausgeführt wird, wurde das Arbeitsverhältnis nämlich

ohne jeglichen Vorbehalt und unter branchenüblicher Entlöhnung eingegangen.

Auch erhielt der Kläger weder in der Probezeit noch danach die Kündigung,

sondern erst dann, als er bereits drei Monate vollständig arbeitsunfähig

geschrieben war. Aus den Unterlagen der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. insb.

die Aktennotiz vom Oktober 2012 [Duplikbeilage 2]; siehe auch die Schreiben

betreffend den erzielten Lohn [AB 3]) ist höchstens zu folgern, dass der Kläger

mit seiner Tätigkeit überfordert und dem Druck als Kundenberater – je länger je

mehr – nicht gewachsen war; dies bedeutet aber nicht, dass er auch generell

arbeitsunfähig war.

3.7

Aus all dem ist zu folgern, dass die massgebliche

Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich eine Invalidität des Klägers nach sich

gezogen hat, im Oktober 2012 eingetreten ist.

4.

4.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG hat der Versicherte Anspruch auf

eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu

mindestens zu 70 % invalid ist (vgl. auch Art. 18 des massgebenden Reglements;

Klagbeilage 8). Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes

Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch

auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die

gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 BVG, vgl. auch

Art. 20 des Reglements). Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs

auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (BGE 140 V 470, 473 E. 3.2).

4.2

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit Verfügung der IV-Stelle [...]

vom 29. Oktober 2018 – gestützt auf einen IV-Grad von 100 % – ab

Oktober 2013 eine ganze IV-Rente (nebst dazugehöriger Kinderrente) zugesprochen

(vgl. IV-Akte 169). Er hat daher ab 1. Oktober 2013 (vgl. dazu auch S. 7 unten

der Klagantwort) Anspruch auf eine volle Invalidenrente der beruflichen

Vorsorge (nebst dazugehörender Kinderrente).

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und

die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger ab Oktober 2013

Invalidenleistungen auf der Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten.

5.2

Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auf fällige

Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung

ein Verzugszins geschuldet. Unter Berücksichtigung von Art. 31 des einschlägigen

Vorsorgereglementes (vgl. Klagbeilage 8) richtet sich die Ausrichtung eines

Verzugszinses für Leistungen in Rentenform nach Art. 105 des

Obligationenrechtes vom 30. März 2011 (OR; SR 220), wobei der Verzugszinssatz

demjenigen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR

831.42) entspricht. Der Verzugszinssatz ab Klageeinreichung entspricht daher

dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung

vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]). Die Beklagte ist somit gehalten, dem

Kläger ab dem 15. April 2020 einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes

plus einem Prozent auf die ab Oktober 2013 geschuldeten Rentenbetreffnisse

auszurichten. Auf die nach der Klageinreichung fällig gewordenen

Rentenbetreffnisse hat die Beklagte dem Kläger ab deren Fälligkeit einen

Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent zu

entrichten.

5.3

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich

vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen

Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.4

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte

wird dazu verpflichtet, dem Kläger ab Oktober 2013 Invalidenleistungen auf der

Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten.

Die Beklagte wird überdies dazu verpflichtet,

dem Kläger ab dem 15. April 2020 einen Verzugszins in der Höhe des

BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent auf die ab Oktober 2013 geschuldeten

Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die nach der Klageinreichung fällig

gewordenen Rentenbetreffnisse hat die Beklagte dem Kläger ab deren Fälligkeit

einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent zu

entrichten.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.--(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10

Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: