BV.2020.11
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
2. November 2020Deutsch24 min
Technik und Architektur (HTA) in E____ begonnene Ausbildung zum Informatiker (erstes
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2. November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwältin,
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.11
Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Kläger), geboren [...] 1975, schloss 1996 eine
Ausbildung zum Elektromonteur ab (vgl. IV-Akte1, S. 9). Im März 1999 erlitt er
einen Autounfall. Ein anderer Personenwagen fuhr von hinten in das von ihm
gelenkte Fahrzeug (vgl. u.a. IV-Akte 5). Seither persistierten gesundheitliche
Beschwerden (Nacken- und Rückenbeschwerden, vermindertes
Konzentrationsvermögen; vgl. dazu u.a. IV-Akten 6 und 9). Aufgrund der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen setzte der Kläger die an der Hochschule für
Technik und Architektur (HTA) in E____ begonnene Ausbildung zum Informatiker (erstes
Studiensemester) nicht mehr fort (vgl. die Bestätigung der Hochschule; IV-Akte
81, S. 11). Im Verlauf nahmen auch die psychischen Probleme zu. Im August 2000
war der Kläger stationär in der F____klinik [...] hospitalisiert (vgl. den
Austrittsbericht vom 5. September 2000; IV-Akte 20). Nach dem Austritt aus
der F____klinik [...] (Ende August 2000) begab er sich zu lic. phil. G____ in
psychotherapeutische Behandlung (vgl. IV-Akte 77, S. 1).
b) Im September 2000 trat der Kläger eine Teilzeitstelle
(rund 30 %) bei der H____ AG in [...] an (vgl. u.a. IV-Akte 48 und IV-Akte-77,
S. 9). Am 19. Februar 2001 erstattete der Berufsberater der IV den
Abschlussbericht. Er machte geltend, der Versicherte sei bis auf Weiteres auf
die Ausrichtung einer Rente angewiesen. Die von ihm realisierte
Selbsteingliederung (geschützter Arbeitsplatz) könne als zweckmässig erachtet
werden (vgl. IV-Akte 29). Daraufhin wurde dem Kläger mit Verfügung der
IV-Stelle [...] vom 17. Dezember 2001 ab März 2000 eine ganze Rente gestützt
auf einen IV-Grad von 76 % zugesprochen. Dem Einkommensvergleich waren ein
Valideneinkommen von Fr. 45'578.-- (entsprechend dem Lohn für die frühere
Tätigkeit als Elektromonteur) und ein Invalideneinkommen von Fr. 10'920.--
(entsprechend dem effektiven Lohn für das 30%-Pensum bei der H____ AG) zugrunde
gelegt worden
(vgl. IV-Akte 46).
c) Im März 2007 nahm der Kläger eine neue Teilzeitstelle
als Schaltanlagenmonteur bei der Firma I____ in [...] an (vgl. IV-Akte 81, S.
13 f.), welche er jedoch aus gesundheitlichen Gründen bereits nach drei Monaten
wieder aufgab (vgl. IV-Akte 71). Im Oktober 2007 begann er schliesslich als
Elektroniker bei der J____ AG in [...] Teilzeit (30 %) zu arbeiten (vgl.
IV-Akte 81, S. 14). Mit dem Ziel, das Pensum des Klägers am aktuellen
Arbeitsplatz zu steigern, gewährte die IV berufliche Massnahmen. Insbesondere
leistete sie – unter dem Titel "Integrationsmassnahme im Betrieb" –
Beiträge an den Arbeitgeber (vgl. u.a. IV-Akten 100 und 103). Im weiteren
Verlauf erachtete die IV-Stelle [...] (zwecks Prüfung der Leistungsfähigkeit
des Klägers) eine berufliche Abklärung für erforderlich. Aufgrund dieser wurde
die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von nur 30 % als nicht
nachvollziehbar erachtet (vgl. S. 11 des Abklärungsberichtes BEFAS E____ vom
19. November 2010; IV-Akte 136, S. 11). Am 30. Dezember 2010 äusserte sich lic.
phil. G____ dazu (vgl. IV-Akte 140). Schliesslich erteilte die IV-Stelle dem Gutachtensinstitut
K____ den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen und
neurologischen) Begutachtung des Klägers. Nachdem die Gutachter zum Ergebnis
gelangt waren, der Kläger sei in einer angepassten Tätigkeit (wieder) 100 %
arbeitsfähig (vgl. insb. S. 20 des Gutachtens vom 15. August 2011; IV-Akte 144,
S. 21), liess die IV-Stelle ihm "Beratung und Unterstützung beim Erhalt
des Arbeitsplatzes" zukommen (vgl. IV-Akte 146). Am 1. November 2011
trat der Kläger (im Rahmen der von der IV gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen)
eine Teilzeitstelle als Informatik-Supporter bei der Firma L____ an (vgl. den
Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2011; IV-Akte 150). Die IV-Stelle [...] leistete
Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (vgl. IV-Akten 152 und 157) und kam für
die Kosten diverser Kurse auf (vgl. u.a. IV-Akten 154, 156). Das Pensum von 30
% konnte gehalten und situativ gesteigert werden. Ab Januar 2012 war eine Erhöhung
des Pensums auf 40 % vorgesehen (vgl. IV-Akte 158, S. 2).
d) Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 hob die IV-Stelle [...]
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 160) die dem Kläger
bislang gewährte ganze Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 2011 auf. Dem
Kläger wurden – lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 2011 folgend – Integrationsmassnahmen
gemäss Art. 8a IVG (unter Weiterausrichtung der ganzen Rente) während maximal
zwei Jahren zugestanden (vgl. IV-Akten 168 und 169). Mit Schreiben vom 2. Juli
2012 löste der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Firma L____ per 30.
September 2012 auf (vgl. IV-Akte 175, S. 1). In der Folge nahm die IV
ihre Bemühungen um dessen berufliche Integration wieder auf (vgl. IV-Akte 176
ff.).
e) Am 1. Juli 2013 begann der Kläger mit Unterstützung
der IV eine Tätigkeit als Elektroniker bei der M____ AG im Umfang von 70 % (vgl.
u.a. IV-Akten 181, 188, 190 und 197) und war über diese Firma bei der C____ im
Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. das Vorsorgereglement;
Klagantwortbeilage [AB] 17). Das 70%-Pensum wurde vom Kläger als zu hoch
eingestuft, so dass eine Reduktion auf 60 % erfolgte (vgl. IV-Akten 203, 211
und 262, S. 3). Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte die IV-Stelle [...] dem Kläger
mit, er habe per 1. Juli 2013 eine Tätigkeit gefunden, die seiner gesundheitlichen
Situation entspreche. Daher schliesse man die Arbeitsvermittlung ab (vgl.
IV-Akte 212). Überdies wurden auch die Rentenzahlungen – entsprechend der
Verfügung vom 7. Mai 2012 – per Ende Mai 2014 eingestellt (vgl. IV-Akte 213, S.
2).
f) Ab dem 11. Dezember 2014 wurde dem Kläger eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. insb. IV-Akte 325, S. 3 ff.; siehe
auch IV-Akte 265). Ab dem 22. Januar 2015 bis zum 20. Mai 2015 war er
stationär in der N____ Psychiatrie, Klinik O____, hospitalisiert. Dort wurden
die Diagnosen Asperger-Syndrom (F84.5) und rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), gestellt (vgl. den Austrittsbericht
vom 8. Mai 2015; IV-Akte 221). Am 20. März 2015 meldete sich der
Kläger erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 218). Am 31. Mai 2015
endete das Arbeitsverhältnis mit der M____ AG (vgl. IV-Akten 262, S. 3 und 318,
S. 3).
g) Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015 teilte die
IV-Stelle [...] dem Kläger mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen.
Es sei keine Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der
Rentenaufhebung (Verfügung vom 7. Mai 2012) eingetreten. Die Diagnose
Asperger-Syndrom sei nicht erhärtet und wirke sich nicht auf die
Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Akte 224). Aufgrund der Stellungnahme des Klägers
(vgl. IV-Akte 230) bzw. angesichts der Berichte der behandelnden Ärzte
(vgl. u.a. den Bericht von Med. pract. P____ vom 24. Juli 2015 [IV-Akte 231, S.
8 ff.] sowie den Bericht der N____ Psychiatrie, Klinik O____, vom 13. August
2015 [IV-Akte 231, S. 4 ff.]) wurden weitere Abklärungen veranlasst. Diese
zogen sich erheblich in die Länge, da sich der Kläger zunächst erfolgreich
gegen die vorgesehen neuropsychologische Begutachtung durch Q____ zur Wehr
setzte (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts [...] vom 7. März 2016; IV-Akte
254) und auch die von ihm am bidisziplinären Gutachten der R____ (bestehend aus
dem psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Juni 2017 [IV-Akte 286] und dem
neuropsychologischen Gutachten vom 7. Juli 2017 [IV-Akte 289.2, S. 1
ff.]) erhobene Kritik von der IV für berechtigt erachtet wurde (vgl. IV-Akte
303; siehe auch IV-Akte 296). Schliesslich erteilte die IV-Stelle [...] Dr. S____
den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Klägers (Gutachten vom 17.
Oktober 2018; IV-Akte 312). Nach durchgeführtem neuem Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-Akte 329) sprach die IV-Stelle [...] dem Kläger schliesslich mit Verfügungen
vom 24. Juni 2019 und vom 11. Juli 2019 – ausgehend von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als Elektroniker – ab dem 1.
Dezember 2015 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % zu
(vgl. IV-Akten 332 und 333).
h) Mit Schreiben vom 19. September 2019 und vom 27.
Januar 2020 lehnte es die C____ ab, dem Kläger Invalidenleistungen aus der
beruflichen Vorsorge zu erbringen. Zur Begründung wurde namentlich angeführt,
der Kläger sei bereits seit 1999 und damit auch im Zeitpunkt des Antrittes der
Stelle bei der M____ AG (ununterbrochen) wegen des Asperger-Syndromes zu
mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Erkrankung sei auch als Ursache der
späteren Erwerbsunfähigkeit anzusehen, weshalb eine Leistungspflicht entfalle (vgl.
Klagbeilagen [KB] 6 und 7).
Erwägungen
II.
a) In der Folge hat der Kläger am 15. April 2020 (Datum
der Postaufgabe) Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2015
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins ab Einreichung der
Klage zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom
25.
Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Klägers.
c) Der Kläger hält mit Replik vom 28. Juli 2020 an
seiner Klage fest.
d) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 18. September
2020.
weiterhin die Abweisung der Klage.
III.
Am 2. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein
Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der
Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1),
weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers
lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen
an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer
Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage
auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2
Auch
sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen
werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.
2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beklagte zu Recht
eine Leistungspflicht (Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher
Vorsorge) ablehnt.
2.2
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Die Versicherteneigenschaft muss
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht
notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der
Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E. 1a; BGE 118 V 35, 45 E. 5). Dieser Grundsatz
findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder
Statuten nicht etwas anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2).
2.3
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt
einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem
andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10
Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später
eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Der sachliche
Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit
zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während
längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1).
3.
3.1
Die IV-Stelle [...] legte das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20) auf Dezember 2014 fest (vgl. die Begründung der Verfügung vom 24. Juni
2019; IV-Akte 332, S. 5). Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen
Wartezeit per Dezember 2014 wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig)
erkannt, dass davor die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 %
betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeitsfähigkeit
bestand hatte (Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.2
Diese Festlegungen der IV-Stelle [...] betrafen die Beklagte in dem
Masse unmittelbar, als der Kläger während der Anstellung vom 1. Juli 2013 bis
Ende Mai 2015 (zuzüglich Nachdeckungsfrist) bei ihr vorsorgeversichert war.
Gleichwohl kann die Verfügung der IV im Hinblick auf einen allfälligen Streit
um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit
erlangen, als die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gehabt
hätte, sie ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass
bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Juli 2013 eine auf dem
invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum von der IV-Stelle
[...] festgestellten Beginn der Wartezeit angedauert hatte. Dies betrifft
initial einen Zeitraum der in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht
massgeblich war. Nachdem die Beklagte im Übrigen die IV-rechtliche
Leistungszusprache nicht in Frage stellt, sondern einzig eine über den Beginn
des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden
Umfang von 20 % behauptet, war sie als BVG-Versicherer nicht legitimiert,
Rechtsmittel im Verfahren nach IVG einzureichen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2.). Sie ist daher in
Bezug auf die Festlegung des Beginns des Wartejahres nicht an diesen Entscheid
der IV-Stelle [...] gebunden.
4.
4.1
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger sei bereits
im Zeitpunkt des Antrittes seiner Stelle bei der M____ AG (ununterbrochen) –
und damit bereits vor der Entstehung des Vorsorgeverhältnisses mit ihr – wegen
des (erst später diagnostizierten) Asperger-Syndromes zu mindestens 20 %
arbeitsunfähig gewesen. Das Asperger-Syndrom sei als Ursache der späteren
Erwerbsunfähigkeit anzusehen. Aus diesem Grunde entfalle eine Leistungspflicht
(vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die Duplik). Diese Ansicht wird vom
Kläger bestritten. Er macht primär geltend, die Arbeitsunfähigkeit sei erst im
Dezember 2014 eingetreten. Zuvor sei er – gemäss dem Gutachten des
Gutachtensinstitut K____ vom 15. August 2011 – 100 % arbeitsfähig gewesen (vgl.
insb. die Klage; siehe auch die Replik).
4.2
4.2.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die
Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche (mindestens
20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4) Arbeitsunfähigkeit bereits vor der
Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).
4.2.2
Zum rechtsgenügenden Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird
nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so
beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche
Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder
ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit
anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die
Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation
abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein
Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war
und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle
Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015
E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.3
Diese von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des
engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine
Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will,
eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor
Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung
bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai
2019.
E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; 9C_420/2015 vom 26.
Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2). Zu
berücksichtigen sind daher die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles.
Namentlich ist die Art des Gesundheitsschadens zu beachten sowie dessen
prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, welche die
versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine
nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung ist
anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über
80.
% vorgelegen hat, wobei angepasste Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (BGE 144 V 58, 63 E. 4.4 und 4.5).
4.3
4.3.1
Dr. S____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 17.
Oktober 2018 (IV-Akte 312, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Asperger-Syndrom (ICD-10 F 84.5); (2.)
Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8 mit/bei DD im Rahmen
Diagnose (1.) oder komorbid; (3.) rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) (vgl. S. 41 und S. 63 des Gutachtens). Des
Weiteren stellte der Gutachter klar, obgleich sich mittels der Fragebögen und
angesichts der Anamnese Symptome einer psychiatrisch relevanten
Entwicklungsstörung bis in die Kindheit zurück nachvollziehen liessen, war der
Verlauf des Lebens aus psychiatrischer Sicht bis zu den relevant gewordenen
Auffahrunfällen weder besonders auffällig noch nachvollziehbar erschwert. Es
sei nicht zu übersehen, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit des
Exploranden nach diesen Unfällen nachgelassen habe. Als die plausibelste
Erklärung hierfür anzusehen sei die stark herabgesetzte Anpassungsfähigkeit
durch die vorbestehenden, bis dato nicht diagnostizierten Entwicklungsstörungen
zu suchen (vgl. insb. S. 47 des Gutachtens; siehe auch S. 48 unten f. des
Gutachtens). Im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit seien zwei
voneinander relativ unabhängige Phänomene zu berücksichtigen, nämlich das
Vorliegen der seit der Kindheit bestehenden Entwicklungsstörungen und die vor
allem subjektiv als belastend erlebten Folgen der Unfälle. Vor diesen Unfällen
hatten die Entwicklungsstörungen keine nachvollziehbar relevanten Auswirkungen
auf die berufliche und schulische Entwicklung. Berücksichtige man
ausschliesslich die nachvollziehbaren psychiatrischen Befunde, so könne ein recht
deutlicher negativer Einfluss auf den Beruf als Informatiker mit
Hochschulabschluss angenommen werden (vgl. S. 63 des Gutachtens). Wahrscheinlich
könne der Explorand bei dieser Tätigkeit weniger als drei Stunden anwesend
sein. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen. Die
Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur betrage aktuell 4.2 Stunden (halbtags; 50
%) und sei im Verlauf steigerbar (vgl. S. 64 des Gutachtens).
4.3.2
Dieses Gutachten von Dr. S____ ist auch im vorliegenden
Zusammenhang als beachtlich anzusehen. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen. Denn es ist umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden,
wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind
begründet (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Wie Dr. S____ – in Übereinstimmung mit den Vorakten (vgl. dazu die
nachstehenden Ausführungen) – klargestellt hat, ist es im Wesentlichen dem (angeborenen)
Asperger-Syndrom zuzuschreiben, dass der Kläger seit dem Unfall vom Jahr 1999 ohne
Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Unfall von 1999
ist mit anderen Worten als Auslöser für die seither bestehende deutlich verminderte
Arbeitsfähigkeit des Klägers anzusehen. Die Beurteilung von Dr. S____ lässt
sich sehr gut ins Bild einfügen, das sich aufgrund der zahlreichen Vorakten
ergibt (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.3.3
Vor dem Unfall vom Jahr 1999 vermochte der Kläger –
ungeachtet seiner speziellen Persönlichkeit – im beruflichen Bereich gut zu
funktionieren. So gelang es ihm namentlich, eine solide Ausbildung zu absolvieren
und auch auf dem Beruf als Elektromonteur zu arbeiten (vgl. u.a. das
Arbeitszeugnis von T____ vom 1. Juli 1996 [IV-Akte 81, S. 8] sowie den
sehr guten Notenausweis [IV-Akte 81, S. 7] bzw. das Arbeitszeugnis der Firma U____
vom 19. Juli 1999 [IV-Akte 81, S. 9]). Er bestand auch die Aufnahmeprüfung
für das Studium an der HTA (vgl. IV-Akte 81, S. 10). Nach dem Unfall wirkten
sich dann die speziellen Persönlichkeitsmerkmale, die später zutreffend dem
Asperger-Syndrom bzw. der Aufmerksamkeitsstörung zugeordnet wurden, auf die
Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Bereits die zeitnah an das Unfallereignis erstellten
medizinischen Akten wiesen auf die spezielle Persönlichkeitsstruktur des
Klägers hin. So wurde im Bericht der F____klinik [...] vom 5. September 2000
(IV-Akte 20) in der Diagnoseliste unter anderem angeführt: (1.) Anpassungsstörung
vom ängstlich-depressiven Typ; (2.) depressive Episode leichten bis
mittleren Grades bei prämorbid akzentuierten Persönlichkeitszügen im Sinne eines
ängstlich vermeidenden, unreifen und leicht zwanghaften Persönlichkeitsprofils
(vgl. S. 1 des Berichtes). Überdies wurde darauf hingewiesen, in der
neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung der kognitiven Basisfunktionen seien
in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration vor allem in der geteilten
Aufmerksamkeit Minderfunktionen feststellbar gewesen (vgl. S. 5 des Berichtes).
Lic. phil G____ erwähnte seinerseits im Bericht vom 29. Mai 2001 (IV-Akte 34,
S. 6 ff.) als Diagnosen: (1.) posttraumatische Belastungsstörung, (2.) mittelgradige
depressive Episode und (3.) sonstige Störung sozialer Funktionen mit Beginn in
der Kindheit (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Bericht vom 29. Oktober 2007
(IV-Akte 77) machte lic. phil. G____ (betreffend den Zustand im Jahr 2000)
geltend, der Patient lebe in beinahe autistischer Manier in seiner eigenen
Welt. Neues werfe ihn sofort aus der Bahn und müsse (z.B. ein Termin) am Tag
zuvor ausgekundschaftet werden, damit keine Überraschungen eintreten würden. In
beinahe zwanghafter Manier ordne er teilweise mehrmals täglich seine
CD-Sammlung und Kleidung (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.3.4
Fakt ist auch, dass der Kläger nach dem besagten Unfall
vom März 1999 kaum mehr als 30 % gearbeitet hat. Zunächst war er ab September
2000.
(rund 30 %) für die H____ AG in [...] tätig (vgl. u.a. IV-Akte 48
und IV-Akte-77, S. 9). Im März 2007 nahm er dann eine neue Teilzeitstelle
als Schaltanlagenmonteur bei der Firma I____ in [...] an (vgl. IV-Akte 81, S.
13.
f.), welche er jedoch aus gesundheitlichen Gründen bereits nach drei Monaten
wieder aufgab (vgl. IV-Akte 71). Im Oktober 2007 begann er schliesslich
als Elektroniker bei der J____ AG in [...] Teilzeit (30 %) zu arbeiten (vgl.
IV-Akte 81, S. 14). Ab dem 1. November 2011 war der Kläger bei der Firma L____
angestellt, mit einem variablen Pensum von 30%-50% (vgl. IV-Akte 289, S. 5).
Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2012 (vgl. IV-Akte 175, S.
1). In der Folge begann der Kläger am 1. Juli 2013 eine Tätigkeit als
Elektroniker bei der M____ AG im Umfang von 70 % (vgl. u.a. IV-Akten 181, 188,
190.
und 197). Das 70%-Pensum wurde von ihm jedoch als zu hoch eingestuft, so
dass eine Reduktion auf 60 % erfolgte (vgl. IV-Akten 203, 211 und 262, S. 3).
Auch dieses Pensum erachtete der Kläger noch als äusserst anstrengend (vgl. die
E-Mail des Klägers vom 27. März 2014; IV-Akte 208, S. 2 f.). Die Reduktion der Arbeitstätigkeit
und das Scheitern der Eingliederungsbemühungen der IV waren – wie mehrfach ärztlich
bestätigt wurde – gesundheitlichen Gründen, nämlich dem Asperger-Syndrom,
zuzuschreiben (vgl. insb. das Gutachten von Dr. S____ vom 17. Oktober 2018
[IV-Akte 312]; siehe auch die Berichte von Dr. P____ vom 24. Juli 2015
[IV-Akte 231 S. 8 f.] und vom 13. Februar 2018 [IV-Akte 302, S. 3 ff.] sowie den
Bericht der N____ Psychiatrie, Klinik O____, vom 13. August 2015 [IV-Akte 231,
S. 4 ff.]).
4.3.5
Es zieht sich wie ein roter Faden durch die Akten, dass
der Kläger (seit dem im März 1999 erlittenen Unfall) immer rasch auch an die
Grenzen seiner (beruflichen) Belastbarkeit stiess und in gewissen Situationen gar
völlig dekompensierte. Zu einer vollständigen Dekompensation und dem Auftreten
einer Depression kam es namentlich, als sich der (finanzielle) Druck durch den
Wegfall der ganzen IV-Rente (Leistungseinstellung per Mai 2014; vgl. IV-Akte
213, S. 2) erhöhte. So gab der Kläger denn auch im Rahmen der Begutachtung
durch Dr. V____ an, nach der Einstellung der Rentenzahlungen habe er keine
Perspektive mehr gesehen; er sei sukzessive depressiv geworden und schliesslich
in die N____ Psychiatrie, Klinik O____, eingetreten (vgl. IV-Akte 286, S. 3). Im
Austrittsbericht vom 8. Mai 2015 (IV-Akte 221) wurde ebenfalls erwähnt,
den Patienten würden finanzielle Sorgen belasten (vgl. S. 3 des
Austrittsberichtes). Nebst einem Asperger-Syndrom wurde auch eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1),
diagnostiziert (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes). Später remittierte die
Depression wieder. Dr. S____ erachtete eine Depression im Gutachten vom
17.
Oktober 2018 (IV-Akte 312, S. 1 ff.) – in Übereinstimmung mit
den Angaben des behandelnden Psychiaters (vgl. S. 39 des Gutachtens) – als
nicht mehr gegeben (vgl. u.a. S. 47 und S. 64 des Gutachtens). Aber auch
abgesehen von den Zeiten mit depressiver Reaktion war der Kläger seit dem
Unfall vom Jahr 1999 nie mehr in der Lage, mehr als ein Teilzeitpensum zu
prästieren. Es ist gestützt auf Dr. S____ davon auszugehen, dass seither –
durchgehend – wegen des Asperger-Syndromes nur noch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit
des Klägers in einer angepassten Tätigkeit gegeben war (vgl. S. 64 des
Gutachtens; IV-Akte 312, S. 64).
4.3.6
Als im vorliegenden Zusammenhang nicht als massgebend
angesehen werden kann das Gutachten der Gutachtensstelle K____ vom 15. August
2011.
(IV-Akte 144, S. 2 ff.). In diesem war als einzige Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein muskuläres Zervikalsyndrom mit
Dysbalance im Schultergürtelbereich erwähnt worden. In der Liste der Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren angeführt worden: (1.) Schmerzverarbeitungsstörung,
(2.) Status nach HWS-Distorsionstrauma (subjektiv neurokognitive Defizite,
keine Anhaltspunkte für hirnorganische Ätiologie), (3.) episodisches
Spannungstyp-Kopfweh, (4.) Status nach rezidivierender depressiver Störung und
(5.) Status nach Entwicklungsstörung im Kindesalter (vgl. S. 18 des
Gutachtens). Erläuternd war im Gutachten dargetan worden, im Rahmen der
neurologischen Untersuchung habe sich lediglich ein muskuläres Zervikalsyndrom
mit Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur gezeigt. Weitere organische Befunde
seien nicht objektivierbar gewesen. In einer körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchtigung auszumachen. Konzentrations-
und Aufmerksamkeitsstörungen habe man keine feststellen können. Die früher
diagnostizierte Depression sei in der Zwischenzeit remittiert. Die
Schmerzverarbeitungsstörung bedinge eine etwas vermehrte subjektive Schmerzempfindung,
jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 19 des Gutachtens). Dieses Gutachten der
Gutachtensstelle K____ lässt sich jedoch nicht ins Gesamtbild einfügen, das
sich aufgrund der anderen ärztlichen Beurteilungen ergibt, so dass darauf nicht
abgestellt werden kann. Wie ausführlich dargetan wurde (vgl. Erwägungen 4.3.2.
bis 4.3.5. hiervor), vermochte der Kläger seit dem Unfall vom Jahr 1999 wegen
des Asperger-Syndromes keine höhergrade Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen. Er
war daher auch nie mehr – wie im Gutachten dargetan wurde – in einer körperlich
angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig.
4.4
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen bzw. festzustellen, dass der
Kläger bereits seit dem Unfall vom März 1999 wegen des Asperger-Syndromes nie
mehr eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (vgl. dazu Erwägung 4.2.3.
hiervor) erreicht hat und er infolgedessen auch beim Antritt der Stelle bei der
M____ AG (Juli 2013) und in der darauffolgenden Zeit ohne Unterbruch mindestens
zu 20 % arbeitsunfähig war. Damit lehnt die Beklagte zu Recht eine
Leistungspflicht für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ab.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
5.4
Ungeachtet ihres formellen Obsiegens hat die Beklagte als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu
qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: