Lexipedia

Entscheid

BV.2020.11

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge

2. November 2020Deutsch24 min

Technik und Architektur (HTA) in E____ begonnene Ausbildung zum Informatiker (erstes

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. November 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Kläger

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwältin,

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.11

Invalidenleistungen der

beruflichen Vorsorge

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Kläger), geboren [...] 1975, schloss 1996 eine

Ausbildung zum Elektromonteur ab (vgl. IV-Akte1, S. 9). Im März 1999 erlitt er

einen Autounfall. Ein anderer Personenwagen fuhr von hinten in das von ihm

gelenkte Fahrzeug (vgl. u.a. IV-Akte 5). Seither persistierten gesundheitliche

Beschwerden (Nacken- und Rückenbeschwerden, vermindertes

Konzentrationsvermögen; vgl. dazu u.a. IV-Akten 6 und 9). Aufgrund der

gesundheitlichen Beeinträchtigungen setzte der Kläger die an der Hochschule für

Technik und Architektur (HTA) in E____ begonnene Ausbildung zum Informatiker (erstes

Studiensemester) nicht mehr fort (vgl. die Bestätigung der Hochschule; IV-Akte

81, S. 11). Im Verlauf nahmen auch die psychischen Probleme zu. Im August 2000

war der Kläger stationär in der F____klinik [...] hospitalisiert (vgl. den

Austrittsbericht vom 5. September 2000; IV-Akte 20). Nach dem Austritt aus

der F____klinik [...] (Ende August 2000) begab er sich zu lic. phil. G____ in

psychotherapeutische Behandlung (vgl. IV-Akte 77, S. 1).

b) Im September 2000 trat der Kläger eine Teilzeitstelle

(rund 30 %) bei der H____ AG in [...] an (vgl. u.a. IV-Akte 48 und IV-Akte-77,

S. 9). Am 19. Februar 2001 erstattete der Berufsberater der IV den

Abschlussbericht. Er machte geltend, der Versicherte sei bis auf Weiteres auf

die Ausrichtung einer Rente angewiesen. Die von ihm realisierte

Selbsteingliederung (geschützter Arbeitsplatz) könne als zweckmässig erachtet

werden (vgl. IV-Akte 29). Daraufhin wurde dem Kläger mit Verfügung der

IV-Stelle [...] vom 17. Dezember 2001 ab März 2000 eine ganze Rente gestützt

auf einen IV-Grad von 76 % zugesprochen. Dem Einkommensvergleich waren ein

Valideneinkommen von Fr. 45'578.-- (entsprechend dem Lohn für die frühere

Tätigkeit als Elektromonteur) und ein Invalideneinkommen von Fr. 10'920.--

(entsprechend dem effektiven Lohn für das 30%-Pensum bei der H____ AG) zugrunde

gelegt worden

(vgl. IV-Akte 46).

c) Im März 2007 nahm der Kläger eine neue Teilzeitstelle

als Schaltanlagenmonteur bei der Firma I____ in [...] an (vgl. IV-Akte 81, S.

13 f.), welche er jedoch aus gesundheitlichen Gründen bereits nach drei Monaten

wieder aufgab (vgl. IV-Akte 71). Im Oktober 2007 begann er schliesslich als

Elektroniker bei der J____ AG in [...] Teilzeit (30 %) zu arbeiten (vgl.

IV-Akte 81, S. 14). Mit dem Ziel, das Pensum des Klägers am aktuellen

Arbeitsplatz zu steigern, gewährte die IV berufliche Massnahmen. Insbesondere

leistete sie – unter dem Titel "Integrationsmassnahme im Betrieb" –

Beiträge an den Arbeitgeber (vgl. u.a. IV-Akten 100 und 103). Im weiteren

Verlauf erachtete die IV-Stelle [...] (zwecks Prüfung der Leistungsfähigkeit

des Klägers) eine berufliche Abklärung für erforderlich. Aufgrund dieser wurde

die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von nur 30 % als nicht

nachvollziehbar erachtet (vgl. S. 11 des Abklärungsberichtes BEFAS E____ vom

19. November 2010; IV-Akte 136, S. 11). Am 30. Dezember 2010 äusserte sich lic.

phil. G____ dazu (vgl. IV-Akte 140). Schliesslich erteilte die IV-Stelle dem Gutachtensinstitut

K____ den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen und

neurologischen) Begutachtung des Klägers. Nachdem die Gutachter zum Ergebnis

gelangt waren, der Kläger sei in einer angepassten Tätigkeit (wieder) 100 %

arbeitsfähig (vgl. insb. S. 20 des Gutachtens vom 15. August 2011; IV-Akte 144,

S. 21), liess die IV-Stelle ihm "Beratung und Unterstützung beim Erhalt

des Arbeitsplatzes" zukommen (vgl. IV-Akte 146). Am 1. November 2011

trat der Kläger (im Rahmen der von der IV gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen)

eine Teilzeitstelle als Informatik-Supporter bei der Firma L____ an (vgl. den

Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2011; IV-Akte 150). Die IV-Stelle [...] leistete

Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (vgl. IV-Akten 152 und 157) und kam für

die Kosten diverser Kurse auf (vgl. u.a. IV-Akten 154, 156). Das Pensum von 30

% konnte gehalten und situativ gesteigert werden. Ab Januar 2012 war eine Erhöhung

des Pensums auf 40 % vorgesehen (vgl. IV-Akte 158, S. 2).

d) Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 hob die IV-Stelle [...]

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 160) die dem Kläger

bislang gewährte ganze Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 2011 auf. Dem

Kläger wurden – lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 2011 folgend – Integrationsmassnahmen

gemäss Art. 8a IVG (unter Weiterausrichtung der ganzen Rente) während maximal

zwei Jahren zugestanden (vgl. IV-Akten 168 und 169). Mit Schreiben vom 2. Juli

2012 löste der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Firma L____ per 30.

September 2012 auf (vgl. IV-Akte 175, S. 1). In der Folge nahm die IV

ihre Bemühungen um dessen berufliche Integration wieder auf (vgl. IV-Akte 176

ff.).

e) Am 1. Juli 2013 begann der Kläger mit Unterstützung

der IV eine Tätigkeit als Elektroniker bei der M____ AG im Umfang von 70 % (vgl.

u.a. IV-Akten 181, 188, 190 und 197) und war über diese Firma bei der C____ im

Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. das Vorsorgereglement;

Klagantwortbeilage [AB] 17). Das 70%-Pensum wurde vom Kläger als zu hoch

eingestuft, so dass eine Reduktion auf 60 % erfolgte (vgl. IV-Akten 203, 211

und 262, S. 3). Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte die IV-Stelle [...] dem Kläger

mit, er habe per 1. Juli 2013 eine Tätigkeit gefunden, die seiner gesundheitlichen

Situation entspreche. Daher schliesse man die Arbeitsvermittlung ab (vgl.

IV-Akte 212). Überdies wurden auch die Rentenzahlungen – entsprechend der

Verfügung vom 7. Mai 2012 – per Ende Mai 2014 eingestellt (vgl. IV-Akte 213, S.

2).

f) Ab dem 11. Dezember 2014 wurde dem Kläger eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. insb. IV-Akte 325, S. 3 ff.; siehe

auch IV-Akte 265). Ab dem 22. Januar 2015 bis zum 20. Mai 2015 war er

stationär in der N____ Psychiatrie, Klinik O____, hospitalisiert. Dort wurden

die Diagnosen Asperger-Syndrom (F84.5) und rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), gestellt (vgl. den Austrittsbericht

vom 8. Mai 2015; IV-Akte 221). Am 20. März 2015 meldete sich der

Kläger erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 218). Am 31. Mai 2015

endete das Arbeitsverhältnis mit der M____ AG (vgl. IV-Akten 262, S. 3 und 318,

S. 3).

g) Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015 teilte die

IV-Stelle [...] dem Kläger mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen.

Es sei keine Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der

Rentenaufhebung (Verfügung vom 7. Mai 2012) eingetreten. Die Diagnose

Asperger-Syndrom sei nicht erhärtet und wirke sich nicht auf die

Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Akte 224). Aufgrund der Stellungnahme des Klägers

(vgl. IV-Akte 230) bzw. angesichts der Berichte der behandelnden Ärzte

(vgl. u.a. den Bericht von Med. pract. P____ vom 24. Juli 2015 [IV-Akte 231, S.

8 ff.] sowie den Bericht der N____ Psychiatrie, Klinik O____, vom 13. August

2015 [IV-Akte 231, S. 4 ff.]) wurden weitere Abklärungen veranlasst. Diese

zogen sich erheblich in die Länge, da sich der Kläger zunächst erfolgreich

gegen die vorgesehen neuropsychologische Begutachtung durch Q____ zur Wehr

setzte (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts [...] vom 7. März 2016; IV-Akte

254) und auch die von ihm am bidisziplinären Gutachten der R____ (bestehend aus

dem psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Juni 2017 [IV-Akte 286] und dem

neuropsychologischen Gutachten vom 7. Juli 2017 [IV-Akte 289.2, S. 1

ff.]) erhobene Kritik von der IV für berechtigt erachtet wurde (vgl. IV-Akte

303; siehe auch IV-Akte 296). Schliesslich erteilte die IV-Stelle [...] Dr. S____

den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Klägers (Gutachten vom 17.

Oktober 2018; IV-Akte 312). Nach durchgeführtem neuem Vorbescheidverfahren

(vgl. IV-Akte 329) sprach die IV-Stelle [...] dem Kläger schliesslich mit Verfügungen

vom 24. Juni 2019 und vom 11. Juli 2019 – ausgehend von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als Elektroniker – ab dem 1.

Dezember 2015 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % zu

(vgl. IV-Akten 332 und 333).

h) Mit Schreiben vom 19. September 2019 und vom 27.

Januar 2020 lehnte es die C____ ab, dem Kläger Invalidenleistungen aus der

beruflichen Vorsorge zu erbringen. Zur Begründung wurde namentlich angeführt,

der Kläger sei bereits seit 1999 und damit auch im Zeitpunkt des Antrittes der

Stelle bei der M____ AG (ununterbrochen) wegen des Asperger-Syndromes zu

mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Erkrankung sei auch als Ursache der

späteren Erwerbsunfähigkeit anzusehen, weshalb eine Leistungspflicht entfalle (vgl.

Klagbeilagen [KB] 6 und 7).

Erwägungen

II.

a) In der Folge hat der Kläger am 15. April 2020 (Datum

der Postaufgabe) Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2015

mindestens eine halbe Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins ab Einreichung der

Klage zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom

25.

Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Klägers.

c) Der Kläger hält mit Replik vom 28. Juli 2020 an

seiner Klage fest.

d) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 18. September

2020.

weiterhin die Abweisung der Klage.

III.

Am 2. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein

Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der

Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1),

weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers

lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen

an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer

Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage

auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2

Auch

sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen

werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.

2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beklagte zu Recht

eine Leistungspflicht (Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher

Vorsorge) ablehnt.

2.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Die Versicherteneigenschaft muss

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht

notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der

Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E. 1a; BGE 118 V 35, 45 E. 5). Dieser Grundsatz

findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder

Statuten nicht etwas anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2).

2.3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt

einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem

andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10

Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später

eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Der sachliche

Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit

geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit

zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen

Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während

längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1).

3.

3.1

Die IV-Stelle [...] legte das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20) auf Dezember 2014 fest (vgl. die Begründung der Verfügung vom 24. Juni

2019; IV-Akte 332, S. 5). Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen

Wartezeit per Dezember 2014 wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig)

erkannt, dass davor die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 %

betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeitsfähigkeit

bestand hatte (Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.2

Diese Festlegungen der IV-Stelle [...] betrafen die Beklagte in dem

Masse unmittelbar, als der Kläger während der Anstellung vom 1. Juli 2013 bis

Ende Mai 2015 (zuzüglich Nachdeckungsfrist) bei ihr vorsorgeversichert war.

Gleichwohl kann die Verfügung der IV im Hinblick auf einen allfälligen Streit

um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit

erlangen, als die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gehabt

hätte, sie ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass

bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Juli 2013 eine auf dem

invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum von der IV-Stelle

[...] festgestellten Beginn der Wartezeit angedauert hatte. Dies betrifft

initial einen Zeitraum der in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht

massgeblich war. Nachdem die Beklagte im Übrigen die IV-rechtliche

Leistungszusprache nicht in Frage stellt, sondern einzig eine über den Beginn

des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden

Umfang von 20 % behauptet, war sie als BVG-Versicherer nicht legitimiert,

Rechtsmittel im Verfahren nach IVG einzureichen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2.). Sie ist daher in

Bezug auf die Festlegung des Beginns des Wartejahres nicht an diesen Entscheid

der IV-Stelle [...] gebunden.

4.

4.1

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger sei bereits

im Zeitpunkt des Antrittes seiner Stelle bei der M____ AG (ununterbrochen) –

und damit bereits vor der Entstehung des Vorsorgeverhältnisses mit ihr – wegen

des (erst später diagnostizierten) Asperger-Syndromes zu mindestens 20 %

arbeitsunfähig gewesen. Das Asperger-Syndrom sei als Ursache der späteren

Erwerbsunfähigkeit anzusehen. Aus diesem Grunde entfalle eine Leistungspflicht

(vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die Duplik). Diese Ansicht wird vom

Kläger bestritten. Er macht primär geltend, die Arbeitsunfähigkeit sei erst im

Dezember 2014 eingetreten. Zuvor sei er – gemäss dem Gutachten des

Gutachtensinstitut K____ vom 15. August 2011 – 100 % arbeitsfähig gewesen (vgl.

insb. die Klage; siehe auch die Replik).

4.2

4.2.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die

Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche (mindestens

20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4) Arbeitsunfähigkeit bereits vor der

Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).

4.2.2

Zum rechtsgenügenden Nachweis einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird

nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so

beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche

Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder

ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit

anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen

Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des

Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte

Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die

Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation

abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein

Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war

und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle

Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015

E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.2.3

Diese von

der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des

engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine

Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will,

eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor

Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung

bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai

2019.

E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; 9C_420/2015 vom 26.

Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2). Zu

berücksichtigen sind daher die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles.

Namentlich ist die Art des Gesundheitsschadens zu beachten sowie dessen

prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, welche die

versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine

nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung ist

anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über

80.

% vorgelegen hat, wobei angepasste Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (BGE 144 V 58, 63 E. 4.4 und 4.5).

4.3

4.3.1

Dr. S____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 17.

Oktober 2018 (IV-Akte 312, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Asperger-Syndrom (ICD-10 F 84.5); (2.)

Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8 mit/bei DD im Rahmen

Diagnose (1.) oder komorbid; (3.) rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) (vgl. S. 41 und S. 63 des Gutachtens). Des

Weiteren stellte der Gutachter klar, obgleich sich mittels der Fragebögen und

angesichts der Anamnese Symptome einer psychiatrisch relevanten

Entwicklungsstörung bis in die Kindheit zurück nachvollziehen liessen, war der

Verlauf des Lebens aus psychiatrischer Sicht bis zu den relevant gewordenen

Auffahrunfällen weder besonders auffällig noch nachvollziehbar erschwert. Es

sei nicht zu übersehen, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit des

Exploranden nach diesen Unfällen nachgelassen habe. Als die plausibelste

Erklärung hierfür anzusehen sei die stark herabgesetzte Anpassungsfähigkeit

durch die vorbestehenden, bis dato nicht diagnostizierten Entwicklungsstörungen

zu suchen (vgl. insb. S. 47 des Gutachtens; siehe auch S. 48 unten f. des

Gutachtens). Im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit seien zwei

voneinander relativ unabhängige Phänomene zu berücksichtigen, nämlich das

Vorliegen der seit der Kindheit bestehenden Entwicklungsstörungen und die vor

allem subjektiv als belastend erlebten Folgen der Unfälle. Vor diesen Unfällen

hatten die Entwicklungsstörungen keine nachvollziehbar relevanten Auswirkungen

auf die berufliche und schulische Entwicklung. Berücksichtige man

ausschliesslich die nachvollziehbaren psychiatrischen Befunde, so könne ein recht

deutlicher negativer Einfluss auf den Beruf als Informatiker mit

Hochschulabschluss angenommen werden (vgl. S. 63 des Gutachtens). Wahrscheinlich

könne der Explorand bei dieser Tätigkeit weniger als drei Stunden anwesend

sein. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen. Die

Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur betrage aktuell 4.2 Stunden (halbtags; 50

%) und sei im Verlauf steigerbar (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.3.2

Dieses Gutachten von Dr. S____ ist auch im vorliegenden

Zusammenhang als beachtlich anzusehen. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen. Denn es ist umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden,

wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der

medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind

begründet (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Wie Dr. S____ – in Übereinstimmung mit den Vorakten (vgl. dazu die

nachstehenden Ausführungen) – klargestellt hat, ist es im Wesentlichen dem (angeborenen)

Asperger-Syndrom zuzuschreiben, dass der Kläger seit dem Unfall vom Jahr 1999 ohne

Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Unfall von 1999

ist mit anderen Worten als Auslöser für die seither bestehende deutlich verminderte

Arbeitsfähigkeit des Klägers anzusehen. Die Beurteilung von Dr. S____ lässt

sich sehr gut ins Bild einfügen, das sich aufgrund der zahlreichen Vorakten

ergibt (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.3.3

Vor dem Unfall vom Jahr 1999 vermochte der Kläger –

ungeachtet seiner speziellen Persönlichkeit – im beruflichen Bereich gut zu

funktionieren. So gelang es ihm namentlich, eine solide Ausbildung zu absolvieren

und auch auf dem Beruf als Elektromonteur zu arbeiten (vgl. u.a. das

Arbeitszeugnis von T____ vom 1. Juli 1996 [IV-Akte 81, S. 8] sowie den

sehr guten Notenausweis [IV-Akte 81, S. 7] bzw. das Arbeitszeugnis der Firma U____

vom 19. Juli 1999 [IV-Akte 81, S. 9]). Er bestand auch die Aufnahmeprüfung

für das Studium an der HTA (vgl. IV-Akte 81, S. 10). Nach dem Unfall wirkten

sich dann die speziellen Persönlichkeitsmerkmale, die später zutreffend dem

Asperger-Syndrom bzw. der Aufmerksamkeitsstörung zugeordnet wurden, auf die

Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Bereits die zeitnah an das Unfallereignis erstellten

medizinischen Akten wiesen auf die spezielle Persönlichkeitsstruktur des

Klägers hin. So wurde im Bericht der F____klinik [...] vom 5. September 2000

(IV-Akte 20) in der Diagnoseliste unter anderem angeführt: (1.) Anpassungsstörung

vom ängstlich-depressiven Typ; (2.) depressive Episode leichten bis

mittleren Grades bei prämorbid akzentuierten Persönlichkeitszügen im Sinne eines

ängstlich vermeidenden, unreifen und leicht zwanghaften Persönlichkeitsprofils

(vgl. S. 1 des Berichtes). Überdies wurde darauf hingewiesen, in der

neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung der kognitiven Basisfunktionen seien

in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration vor allem in der geteilten

Aufmerksamkeit Minderfunktionen feststellbar gewesen (vgl. S. 5 des Berichtes).

Lic. phil G____ erwähnte seinerseits im Bericht vom 29. Mai 2001 (IV-Akte 34,

S. 6 ff.) als Diagnosen: (1.) posttraumatische Belastungsstörung, (2.) mittelgradige

depressive Episode und (3.) sonstige Störung sozialer Funktionen mit Beginn in

der Kindheit (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Bericht vom 29. Oktober 2007

(IV-Akte 77) machte lic. phil. G____ (betreffend den Zustand im Jahr 2000)

geltend, der Patient lebe in beinahe autistischer Manier in seiner eigenen

Welt. Neues werfe ihn sofort aus der Bahn und müsse (z.B. ein Termin) am Tag

zuvor ausgekundschaftet werden, damit keine Überraschungen eintreten würden. In

beinahe zwanghafter Manier ordne er teilweise mehrmals täglich seine

CD-Sammlung und Kleidung (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.3.4

Fakt ist auch, dass der Kläger nach dem besagten Unfall

vom März 1999 kaum mehr als 30 % gearbeitet hat. Zunächst war er ab September

2000.

(rund 30 %) für die H____ AG in [...] tätig (vgl. u.a. IV-Akte 48

und IV-Akte-77, S. 9). Im März 2007 nahm er dann eine neue Teilzeitstelle

als Schaltanlagenmonteur bei der Firma I____ in [...] an (vgl. IV-Akte 81, S.

13.

f.), welche er jedoch aus gesundheitlichen Gründen bereits nach drei Monaten

wieder aufgab (vgl. IV-Akte 71). Im Oktober 2007 begann er schliesslich

als Elektroniker bei der J____ AG in [...] Teilzeit (30 %) zu arbeiten (vgl.

IV-Akte 81, S. 14). Ab dem 1. November 2011 war der Kläger bei der Firma L____

angestellt, mit einem variablen Pensum von 30%-50% (vgl. IV-Akte 289, S. 5).

Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2012 (vgl. IV-Akte 175, S.

1). In der Folge begann der Kläger am 1. Juli 2013 eine Tätigkeit als

Elektroniker bei der M____ AG im Umfang von 70 % (vgl. u.a. IV-Akten 181, 188,

190.

und 197). Das 70%-Pensum wurde von ihm jedoch als zu hoch eingestuft, so

dass eine Reduktion auf 60 % erfolgte (vgl. IV-Akten 203, 211 und 262, S. 3).

Auch dieses Pensum erachtete der Kläger noch als äusserst anstrengend (vgl. die

E-Mail des Klägers vom 27. März 2014; IV-Akte 208, S. 2 f.). Die Reduktion der Arbeitstätigkeit

und das Scheitern der Eingliederungsbemühungen der IV waren – wie mehrfach ärztlich

bestätigt wurde – gesundheitlichen Gründen, nämlich dem Asperger-Syndrom,

zuzuschreiben (vgl. insb. das Gutachten von Dr. S____ vom 17. Oktober 2018

[IV-Akte 312]; siehe auch die Berichte von Dr. P____ vom 24. Juli 2015

[IV-Akte 231 S. 8 f.] und vom 13. Februar 2018 [IV-Akte 302, S. 3 ff.] sowie den

Bericht der N____ Psychiatrie, Klinik O____, vom 13. August 2015 [IV-Akte 231,

S. 4 ff.]).

4.3.5

Es zieht sich wie ein roter Faden durch die Akten, dass

der Kläger (seit dem im März 1999 erlittenen Unfall) immer rasch auch an die

Grenzen seiner (beruflichen) Belastbarkeit stiess und in gewissen Situationen gar

völlig dekompensierte. Zu einer vollständigen Dekompensation und dem Auftreten

einer Depression kam es namentlich, als sich der (finanzielle) Druck durch den

Wegfall der ganzen IV-Rente (Leistungseinstellung per Mai 2014; vgl. IV-Akte

213, S. 2) erhöhte. So gab der Kläger denn auch im Rahmen der Begutachtung

durch Dr. V____ an, nach der Einstellung der Rentenzahlungen habe er keine

Perspektive mehr gesehen; er sei sukzessive depressiv geworden und schliesslich

in die N____ Psychiatrie, Klinik O____, eingetreten (vgl. IV-Akte 286, S. 3). Im

Austrittsbericht vom 8. Mai 2015 (IV-Akte 221) wurde ebenfalls erwähnt,

den Patienten würden finanzielle Sorgen belasten (vgl. S. 3 des

Austrittsberichtes). Nebst einem Asperger-Syndrom wurde auch eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1),

diagnostiziert (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes). Später remittierte die

Depression wieder. Dr. S____ erachtete eine Depression im Gutachten vom

17.

Oktober 2018 (IV-Akte 312, S. 1 ff.) – in Übereinstimmung mit

den Angaben des behandelnden Psychiaters (vgl. S. 39 des Gutachtens) – als

nicht mehr gegeben (vgl. u.a. S. 47 und S. 64 des Gutachtens). Aber auch

abgesehen von den Zeiten mit depressiver Reaktion war der Kläger seit dem

Unfall vom Jahr 1999 nie mehr in der Lage, mehr als ein Teilzeitpensum zu

prästieren. Es ist gestützt auf Dr. S____ davon auszugehen, dass seither –

durchgehend – wegen des Asperger-Syndromes nur noch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit

des Klägers in einer angepassten Tätigkeit gegeben war (vgl. S. 64 des

Gutachtens; IV-Akte 312, S. 64).

4.3.6

Als im vorliegenden Zusammenhang nicht als massgebend

angesehen werden kann das Gutachten der Gutachtensstelle K____ vom 15. August

2011.

(IV-Akte 144, S. 2 ff.). In diesem war als einzige Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein muskuläres Zervikalsyndrom mit

Dysbalance im Schultergürtelbereich erwähnt worden. In der Liste der Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren angeführt worden: (1.) Schmerzverarbeitungsstörung,

(2.) Status nach HWS-Distorsionstrauma (subjektiv neurokognitive Defizite,

keine Anhaltspunkte für hirnorganische Ätiologie), (3.) episodisches

Spannungstyp-Kopfweh, (4.) Status nach rezidivierender depressiver Störung und

(5.) Status nach Entwicklungsstörung im Kindesalter (vgl. S. 18 des

Gutachtens). Erläuternd war im Gutachten dargetan worden, im Rahmen der

neurologischen Untersuchung habe sich lediglich ein muskuläres Zervikalsyndrom

mit Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur gezeigt. Weitere organische Befunde

seien nicht objektivierbar gewesen. In einer körperlich leichten bis

mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus

psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchtigung auszumachen. Konzentrations-

und Aufmerksamkeitsstörungen habe man keine feststellen können. Die früher

diagnostizierte Depression sei in der Zwischenzeit remittiert. Die

Schmerzverarbeitungsstörung bedinge eine etwas vermehrte subjektive Schmerzempfindung,

jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 19 des Gutachtens). Dieses Gutachten der

Gutachtensstelle K____ lässt sich jedoch nicht ins Gesamtbild einfügen, das

sich aufgrund der anderen ärztlichen Beurteilungen ergibt, so dass darauf nicht

abgestellt werden kann. Wie ausführlich dargetan wurde (vgl. Erwägungen 4.3.2.

bis 4.3.5. hiervor), vermochte der Kläger seit dem Unfall vom Jahr 1999 wegen

des Asperger-Syndromes keine höhergrade Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen. Er

war daher auch nie mehr – wie im Gutachten dargetan wurde – in einer körperlich

angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig.

4.4

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen bzw. festzustellen, dass der

Kläger bereits seit dem Unfall vom März 1999 wegen des Asperger-Syndromes nie

mehr eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (vgl. dazu Erwägung 4.2.3.

hiervor) erreicht hat und er infolgedessen auch beim Antritt der Stelle bei der

M____ AG (Juli 2013) und in der darauffolgenden Zeit ohne Unterbruch mindestens

zu 20 % arbeitsunfähig war. Damit lehnt die Beklagte zu Recht eine

Leistungspflicht für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ab.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

5.4

Ungeachtet ihres formellen Obsiegens hat die Beklagte als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu

qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: