Lexipedia

Entscheid

BV.2020.12

Keine Erhöhung einer ausbezahlten Austrittsleistung nach mehr als zehn Jahren

21. April 2021Deutsch20 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Kläger

B____

vertreten durch C____

Beklagte

1

D____

vertreten durch E____

Beklagte

2

Gegenstand

BV.2020.12

Klage vom 10. Juni 2020

Keine Erhöhung einer ausbezahlten

Austrittsleistung nach mehr als zehn Jahren

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1964 geborene Kläger trat am 1. Mai 2002 eine Anstellung als

Gemeindeverwalter bei der Beklagten 1 an (Arbeitsvertrag vom

17. Januar 2002, Klagebeilage [KB] 1). Mit Verfügung vom

5. Dezember 2005 teilte die Beklagte 1 dem Kläger die fristlose Auflösung

seines Arbeitsverhältnisses mit (KB 2). Dagegen erhob der Kläger am

15. Dezember 2005 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

(KB 3). Der Regierungsrat überwies den Rekurs direkt an das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Dieses

hiess den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung der Beklagten 1 auf und

verurteilte sie, dem Kläger neun Monatsgehälter zu bezahlen. Im Übrigen wies es

den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (Urteil VGE 604/2006 vom

6. September 2006, KB 4). Insbesondere hielt das Gericht in E. 4.2.1

des Urteils fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1

bis zum 5. Dezember 2005 dauerte. Auf ein Revisionsgesuch des Klägers

betreffend dieses Urteil trat das Appellationsgericht im Mai 2019 nicht ein

(Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

DGV.2019.1 vom 10. Mai 2019, Klageantwortbeilage der Beklagten 1 [AB

B1, 2]). Es begründete dies mit dem Ablauf der zehnjährigen Frist gemäss

Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

b)

In den folgenden Jahren kam es zu weiteren Gerichtsverfahren im

Zusammenhang mit der Anstellung des Klägers bei der Beklagten 1.

c)

In seinem Urteil vom 11. März 2010 hielt das Appellationsgericht fest,

dass es sich bei den neun Monatsgehältern um eine Strafzahlung ohne

Lohncharakter gehandelt habe (vgl. Urteil des Ausschusses des

Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2009.961 vom 11. März 2010, insb.

E. 2.2 und E. 2.3, KB 7).

d)

Die Beklagte 2 berechnete eine Austrittsleistung per 5. Dezember 2005

von Fr. 127'231.20 und überwies diesen Betrag samt Zinsen auf das Konto

des Klägers bei der F____ Freizügigkeitsstiftung (vgl. Abrechnung der

Beklagten 2 per 5. Dezember 2005, KB 5 und Gutschriftsanzeige der F____

Freizügigkeitsstiftung vom 15. Juni 2007 KB 6).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 10. Juni 2020 beantragt der Kläger beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, es seien die Beklagten solidarisch zur

Leistung von Fr. 105'723.05 zuzüglich 5 % seit dem 5. Dezember

2005.

zu verurteilen. Alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der

Staatskasse bzw. solidarisch den Beklagten zu überbinden.

b)

Mit Klageantwort vom 24. Juli 2020 beantragt die Beklagte 2

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

c)

Die Beklagte 1 beantragt mit Klageantwort vom 6. August 2020,

auf die gegen sie gerichtete Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die

Klage abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Mit Eingabe vom

12.

August 2020 verzichtet sie explizit auf eine mündliche Verhandlung.

d)

Mit zwei Stellungnahmen vom 6. November 2020 hält der Kläger an

seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest.

e)

Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 19. Januar 2021 an ihren im

ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest, ebenso die

Beklagte 2 mit Duplik vom 20. Januar 2021.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und

Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene

Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig,

soweit dabei die Höhe von Austrittsleistungen in Frage steht (vgl. dazu BGE 130 V 111, 113 E. 3.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2015, 9C_944/2015

vom 7. Juli 2016 E. 5.6.) und die berufliche Vorsorge betroffen ist.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage gegen beide Beklagten einzutreten (vgl. allerdings E. 4.2.).

2.

2.1

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte 1 habe

das Dienstverhältnis mit ihm widerrechtlich per 5. Dezember 2005

aufgelöst. Dies habe das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als

Verwaltungsgericht in seinem Urteil 604/2006 vom 6. September 2006

(KB 4) festgestellt. Aufgrund dessen sei auf die Widerrechtlichkeit der

Auflösung des Vorsorgeverhältnisses und somit einen widerrechtlichen

Freizügigkeitsfall zu schliessen. Aufgrund der Widerrechtlichkeit rechtfertige

es sich nicht die Austrittsleistung zu reduzieren. Per 5. Dezember 2005

habe der Barwert der erworbenen Leistungen Fr. 233'044.25 betragen.

Überwiesen worden seien ihm lediglich Fr. 132'219.70. Die Beklagte 1

habe sich den Betrag von Fr. 105'723.05 von der Beklagten 2 auf ihr

individuelles Anschlusskonto überweisen lassen und so einen Mutationsgewinn

erzielt. Die Fr. 105'723.05, welche ihm zu wenig ausbezahlt worden seien,

hätten ihm die Beklagte 1 und die Beklagte 2 nun zuzüglich 5 %

seit dem 5. Dezember 2005 und in solidarischer Haftung auszurichten.

2.2

Die Beklagte 1 bringt namentlich vor, der Beschwerdeführer

könne ihr gegenüber keinen Anspruch auf Leistung einer Freizügigkeitsleistung

stellen. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Im Übrigen seien die Höhe der

Austrittsleistung (Fr. 127'321.20) korrekt und die Beendigung des

Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 sei rechtmässig gewesen. Der

Kläger habe keinen Anspruch auf die geforderten Fr. 105'723.05.

2.3

Die Beklagte 2 bringt vor, der Anspruch auf Neuberechnung der

Austrittsleistung sei verwirkt bzw. der Kläger habe kein Rechtschutzinteresse

mehr. Zudem sei der Anspruch auf Neuberechnung nach Ablauf von zehn Jahren verjährt

und die Höhe und Berechnung der Austrittsleistung seien rechtmässig.

2.4

Streitig ist, ob die Beklagte 1 und die Beklagte 2 dem Kläger

in solidarischer Haftung Fr. 105'723.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 5. Dezember 2005 zu bezahlen haben.

3.

3.1

3.1.1

Die Beklagte 2 (Pensionskasse) macht geltend, der

Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse, weil dieses hinsichtlich einer

nachträglichen Überprüfung der Austrittsleistung mehrere Jahre nach dem

Austritt (vorliegend nach rund 13 Jahren) hinfällig sei. Zudem sei der Anspruch

auf Neuberechnung der Austrittsleistung verwirkt. Sie verweist dazu auf das

Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2010 vom 20. November 2011 E. 2.1.3.

3.1.2

Im von der Beklagten 2 zitierten Urteil des

Bundesgerichts 9C_78/2010 vom 20. November 2011 verneinte das

Bundesgericht ein aktuelles Rechtschutzinteresse. Das Bundesgericht hatte zu

beurteilen, ob und – bejahendenfalls – unter welchen Voraussetzungen eine

Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, den in einer Abrechnung über die

Austrittsleistung ausgewiesenen obligatorischen Anteil des Altersguthabens auch

anhand von Abklärungen bei früheren Vorsorgeeinrichtungen zu überprüfen, sofern

die Richtigkeit des Altersguthabens von der versicherten Person in Frage

gestellt wird (E. 2.1.1 des Urteils). Es kam zum Schluss, dass eine

Vorsorgeeinrichtung, wenn überhaupt, – unabhängig von der auf zehn Jahre beschränkten

Aufbewahrungsfrist für Vorsorgeunterlagen (Art. 24g des Bundesgesetzes vom

17.

Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz; FZG;

SR 831.42] in Verbindung mit Art. 41 Abs. 8 BVG und

Art. 27j Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge [BVV 2,

SR 831.441.1]) und für Lohnunterlagen beim Arbeitgeber bzw. der

Arbeitgeberin (das Bundesgericht verweist hierzu auf Art. 962 des

Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR

220]) – nur während einer angemessenen Zeit nach dem Eintritt zu

Nachforschungen angehalten werden könne, welche die Höhe des während früherer

Versicherungszeiten erworbenen obligatorischen Altersguthaben beträfen. Mehrere

Jahre nach dem Austritt aus der vorangehenden Vorsorgeeinrichtung sei das

Rechtsschutzinteresse hinfällig (E. 2.1.3 des Urteils).

3.1.3

Der vorliegende Fall ist nicht identisch mit demjenigen,

welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_78/2010 vom 20. November

2011.

zu beurteilen hatte. Es geht vorliegend (anders als im erwähnten Urteil) nicht

um das Altersguthaben im Besonderen oder um den Mindestumwandlungssatz bzw.

diesbezügliche Nachforschungen. Vielmehr geht es um die Grundsätze der

Berechnung der Höhe der Austrittsleistung sowie um den Zeitpunkt per welchem

diese zu berechnen ist. Der Kläger bringt vor, dass alle Berechnungen, die auf

den 5. Dezember 2005 erfolgt seien, falsch seien. Zudem beanstandet er

nicht nur die Herleitung der Zahlen an sich, sondern auch die Reduktion des

Barwertes der erworbenen Leistung um die noch geschuldeten Nachzahlungen und um

den Rückbehalt der Arbeitgeberbeteiligung. Dies beschlägt eine konkrete

Forderung betreffend eine Austrittsleistung bzw. eine entsprechende

"Mehrforderung", die nicht

zwangsläufig verbunden ist mit einer Neuberechnung der Austrittsleistung.

Wie die Beklagte 2 richtigerweise festhält, sind

Freizügigkeitsleistungen keine Versicherungsleistungen im technischen Sinn. Es

handelt sich dabei viel mehr um die Finanzierungsgrundlage für allfällig

künftig entstehende Versicherungsleistungen. Der Anspruch auf diese ist daher

unverjährbar, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. dazu

Art. 3 und 4 FZG) besteht (Sylvie

Pétremand in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2.

Auflage, Bern 2019, Art. 41 N 25 sowie BGE 142 V 358, 366

E. 6.3 und BGE 127 V 315, 318 E. 3b und 326 E. 6a). Der Kläger

hat das Rentenalter noch nicht erreicht und die Pflicht zur Erhaltung des

Vorsorgeschutzes besteht weiterhin. Die Frage, ob eine Mehrforderung bezüglich

der Austrittsleistung verjähren kann, kann daher vorliegend nicht von

vorneherein und ohne genauere Prüfung verneint werden. Der Kläger hat ein

Interesse daran, dass seine Austrittsleistung korrekt ausgerichtet oder deren

Verjährung korrekt geprüft wird. Daher ist ein Rechtsschutzinteresse im

vorliegenden Fall zu bejahen.

3.2

Der Kläger macht insbesondere geltend, das

Arbeitsverhältnis mit der Beklagten 1 sei nicht per 5. Dezember 2005

beendet worden. Folglich seien auch alle Berechnungen, welche auf dieses Datum

abstellten falsch. Der Auflösungstermin seines Arbeitsverhältnisses mit der

Beklagten 1 könne nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des

Appellationsgerichts Basel-Stadt als Verwaltungsgericht VGE 604/2006 vom

6.

September 2006 (KB 4) am 11. November 2006 liegen (Replik zur

Klageantwort der Beklagten 1, N 4, sowie Replik zur Klageantwort der

Beklagten 2, namentlich N 4 ff. sowie Ausführungen unter

"Zu Rz. 10"). Dem ist zu widersprechen. Das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht hielt in E. 4.2.1 seinem Urteil

604/2006 vom 6. September 2006 (KB 4) klar fest, dass das

Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1 bis zum 5. Dezember

2005.

dauerte. Das Urteil ist am 11. Oktober 2006 in Rechtskraft erwachsen

(vgl. Rechtskraftbescheinigung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

25.

Mai 2009, Beilage 3 zur Replik zur Beschwerdeantwort der

Beklagten 1). Das Sozialversicherungsgericht kann daher nicht ohne

Weiteres von der Feststellung des Appellationsgerichts abweichen und stellt

daher auf diesen Zeitpunkt ab. Die Argumente des Klägers, dass die fristlose

Kündigung widerrechtlich erfolgt sei und er aufgrund der vertraglichen

Kündigungsfrist von sechs Monaten noch bis zum 30. Juni 2006 Lohn

inklusive Sozialversicherungsbeiträge hätte erhalten müssen, vermögen am

(gerichtlich festgestellten) Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Appellationsgericht

des Kantons-Basel Stadt als Verwaltungsgericht dem Kläger mit Urteil 604/2006

vom 6. September 2006 (vgl. insbesondere E. 4.3; KB 4) eine

Entschädigung von neun Monatsgehältern zusprach. Die Beklagte 2 verweist

in ihrer Duplik (S. 3) zu Recht auf das Urteil des Ausschusses des

Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2009.961 vom 11. März 2010

(KB 7). Das Appellationsgericht führte darin aus, dass es sich bei der dem

Kläger zugesprochenen Entschädigung um eine Strafzahlung für begangenes Unrecht

und eine Entschädigung analog Art. 337 Abs. 3 OR handle. Die

Entschädigung bezwecke nicht den Ersatz allfällig entgangenen Lohns, sondern

stelle eine Vertragsstrafe dar. Diese solle einerseits das erlittene Unrecht,

namentlich die seelische Unbill, im Sinne einer Genugtuung abgelten und

andererseits den dafür verantwortlichen Arbeitgeber ahnden (E. 2.2 des

erwähnten Urteils). Die Entschädigung weise keinen Lohncharakter auf und stelle

auch keinen anrechenbaren Lohnersatz dar (E. 2.3 des Urteils). Dieses

Urteil des Appellationsgerichts ist am 11. Mai 2010 in Rechtskraft

erwachsen (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 21. Mai 2010, KB 7,

S. 7). Diesem Urteil entsprechend kann die Entschädigung, welche das

Appellationsgericht dem Kläger zu Lasten der Beklagten 1 zugesprochen hat,

nicht als versicherter Lohn gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG verstanden

werden. Folglich vermag die Entschädigung auch nicht zu einer fingierten

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten 1 zu führen (und sind im Übrigen auch keine darauf zu erhebenden

Beiträge an die Pensionskasse zu entrichten). Das Arbeitsverhältnis des

Klägers mit der Beklagten 1 gilt somit per 5. Dezember 2005 als

beendet. Das Vorsorgeverhältnis bzw. die Versicherungspflicht endet gemäss

Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG (nebst anderen in Art. 10

Abs. 2 BVG genannten aber hier nicht relevanten Beendigungsgründen) wenn

das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, also ebenfalls am 5. Dezember 2005.

3.3

Was die konkrete Forderung des Klägers betrifft, macht die

Beklagte 2 die Verjährung der Forderung – sofern eine solche überhaupt

bestehe – geltend (zum Umstand, dass die Verjährung vom Gericht nicht von Amtes

wegen festzustellen ist, sondern vom Schuldner bzw. der Schuldnerin geltend

gemacht werden muss, vgl. BGE 129 V 237, 241 E. 4. = Praxis 2004

Nr. 137). Sie weist darauf hin, dass sie die von ihr berechnete

Austrittsleistung des Klägers bereits im Jahr 2007, vollständig und inklusive

Verzugszinsen, an die vom Kläger bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung

überwiesen habe (Klagantwort vom 24. Juli 2020, N 18). Der Kläger

bestätigt im Übrigen eine Überweisung von Fr. 127'321.20 am 14. Juni

2007.

(Klage, N 15; vgl. auch Klageantwort vom 24. Juli 2020,

N 10) und aus der von ihm eingereichten Gutschriftsanzeige der F____

Freizügigkeitsstiftung vom 15. Juni 2007 ergibt sich eine Gutschrift von

Fr. 132'219.70 mit Valuta 14. Juni 2007 (KB 6).

3.4

Wie bereits unter E. 3.1.3

ausgeführt, sind Freizügigkeitsleistungen unverjährbar, solange die Pflicht zur

Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht. Im vorliegenden Fall hat die

Beklagte 2 die Austrittsleistung in Höhe von Fr. 127'321.20

allerdings unbestrittenermassen überwiesen. Der Vorsorgeschutz wurde damit

gewahrt. Die vom Kläger geforderte Summe entspricht einer Mehrforderung im

Vergleich zur berechneten und bereits ausbezahlten Austrittsleistung (vgl.

Abrechnung der Beklagten 2 per 5. Dezember 2005, KB 5). Diese

zusätzliche Forderung ist mit einer Neuberechnung der Austrittsleistung

verbunden (da der überwiesene Betrag dem auf der Austrittsabrechnung

ausgewiesenen auszuzahlenden Betrag entspricht). Der Anspruch auf eine

Neuvornahme der Austrittsabrechnung ist gemäss Hans-Ulrich

Stauffer in zeitlicher Hinsicht durch die zehnjährige Verjährungsfrist

begrenzt (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 172). Dem ist zu folgen

(im Ergebnis der gleichen Auffassung zeigte sich das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich im Urteil BV.2002.00082 vom 11. März 2004 E. 4.2.1.,

1.

Satz). Die zehnjährige Frist ergibt sich schon aus dem Umstand, dass

die Vorsorgeeinrichtungen die massgebenden Vorsorgeunterlagen im

Freizügigkeitsfall lediglich zehn Jahre nach der Überweisung der

Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder

auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder –policen führt,

aufbewahren muss (Art. 27j Abs. 3 BVV 2). Entsorgt eine

Vorsorgeeinrichtung nach Ablauf dieser zehnjährigen Aufbewahrungsfrist die

entsprechenden Akten, entsorgt sie damit die Grundlagen für eine Neuberechnung.

Somit kann von ihr ab diesem Zeitpunkt keine Neuberechnung mehr erwartet bzw.

verlangt werden. Die zehn Jahre gemäss Art. 27j Abs. 3 BVV 2

entsprechen zudem der Verjährungsfrist bei nicht periodischen Leistungen (vgl.

Art. 41 Abs. 2 BVG sowie Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG

i.V.m. Art. 41 Abs. 2 BVG).

3.5

Die Verjährungsfrist beginnt infolge des Verweises von Art. 41

Abs. 2 BVG auf Art. 130 Abs. 1 OR)

mit Eintritt der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Sylvie Pétremand, Art. 41 N 26). Die Austrittsleistung

wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2

Abs. 3 Satz 1 FZG). Vorliegend trat die Fälligkeit folglich am

5.

Dezember 2005 ein (vgl. E. 3.2.).

3.6

Der unstrittige Teil der Austrittsleistung von Fr. 127'321.20

wurde im Jahr 2007 überwiesen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. Juni

2020.

lag der Zeitpunkt der Fälligkeit schon mehr als 15 Jahre zurück. Selbst

wenn man davon ausgehen würde, dass die Verjährungsfrist einer

"Mehrforderung" (im Vergleich zur berechneten und ausbezahlten

Austrittsleistung) erst mit der Überweisung der errechneten Austrittsleistung

oder bei Kenntnis der effektiven Austrittsleistung beginnen würde, wäre diese

Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits verjährt gewesen. Die

Überweisung des unumstrittenen Teils der Austrittsleistung erfolgte im Juni

2007.

(vgl. E. 3.3.). Was die Kenntnis der Höhe der Austrittsleistung

betrifft, so hat die Beklagte 2 dem Kläger bereits mit Schreiben vom

20.

Januar 2006 mitgeteilt, dass diese Fr. 127'321.20 betrage

(Duplikbeilage [DB] 3). Der Kläger reicht die per 5. Dezember 2005

datierte Abrechnung der Beklagten 2 (KB 5) ein.

Damit ist

davon auszugehen, dass der Kläger allerspätestens im Juni 2007, wenn nicht schon

früher, Kenntnis von der Höhe der Austrittsleistung hatte. Bei jedem der

grundsätzlich denkbaren Zeitpunkte ist die Verjährung bereits eingetreten. Dementsprechend hat die Beklagte 2 zu Recht

vorgebracht, eine allfällige Forderung des Klägers sei verjährt. Eine

Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte 2 dem Kläger eine zu

tiefe Austrittsleistung ausgerichtet hat, hat daher nicht zu erfolgen.

3.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kläger gegenüber der

Beklagten 1 und der Beklagten 2 geltend gemachte Forderung in Höhe

von "mindestens Fr. 105'723.05" verjährt ist, sofern sie überhaupt

je bestanden hat.

4.

4.1

Was die Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten 1 als

ehemalige Arbeitgeberin betrifft, so verlangt der Kläger denselben Betrag von Fr. 105'723.05

von ihr, wie von der Beklagten 2 als Pensionskasse. Der Kläger geht davon aus,

dass ihm dieser Betrag von der Beklagten 2 zusätzlich zur

unbestrittenermassen tatsächlich ausbezahlten Austrittsleistung von Fr. 127'312.20

hätte ausbezahlt werden müssen. Er versteht den geforderten Betrag somit als

Teil seiner Austrittsleistung, der ihm (noch) nicht ausbezahlt wurde.

4.2

Die Beklagte 1 macht geltend, auf die Klage sei nicht

einzutreten, da sie nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger stehe mit allem,

was die Pensionskasse betreffe, in einem direkten Rechtsverhältnis mit

derselben. Wenn er eine Freizügigkeitsleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZG

fordere, habe er sich ausschliesslich an die Pensionskasse zu wenden. Dieser

Auffassung der Beklagten 1 ist zu widersprechen. In BGE 135 V 23, 27

E. 3.2 hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass es aufgrund der

Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei steht, ob sie die Klage

gegen den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Leistung von Beiträgen oder

gegen die Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug der nicht

abgerechneten Entgelte einreichen will, wenn der Versicherungs- oder

Freizügigkeitsfall bereits eingetreten ist. Dies ist vorliegend der Fall: der

Freizügigkeitsfall ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten

(vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG). Es steht dem Kläger daher grundsätzlich

frei, die Beklagte 1 beim Sozialversicherungsgericht auf Beitragszahlung

einzuklagen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei beiden möglichen Prozessparteien

dieselbe Forderung gestellt werden kann. Während im Falle der Pensionskasse auf

(höhere) Leistungen geklagt wird, lautet die Klage gegenüber der ehemaligen

Arbeitgeberin auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge

(BGE 135 V 23, 27 E. 3.2) oder allenfalls auf Leistung eines anderen

Betrags an die Vorsorgeeinrichtung. Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht

direkt zur Bezahlung (eines Teils) der Austrittsleistung angehalten werden. Zumal

in diesem Punkt zu berücksichtigen ist, dass eine Austrittsleistung bzw.

Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu

überweisen ist, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung

eintritt, (Art. 3 Abs. 1 FZG; Spezialfälle in Art. 3 Abs. 2

FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein,

muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie

den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Gemäss

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) kann der Vorsorgeschutz durch

eine Freizügigkeitspolice (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 FZV) oder ein

Freizügigkeitskonto (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 FZV) erhalten werden. Eine

Barauszahlung der Austrittsleistung an die versicherte Person ist nur in den in

Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c FZG abschliessend genannten Fällen

möglich (vgl. Thomas Geiser/Christoph

Senti in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.],

Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2.

Auflage, Bern 2019, Art. 5 FZG N 14). Diese lagen zurzeit der

Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht vor. Eine Barauszahlung der

Austrittsleistung durch die Beklagte 2 als Pensionskasse steht ausser

Frage. Umso mehr muss dies auch für die Beklagte 1 als ehemalige

Arbeitgeberin gelten.

Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 1 auf Zahlung von

Fr. 105'723.05 ist folglich schon aus diesem Grund zu verneinen. Selbst

wenn er zudem auf Beitragsleistung der Beklagten 1 klagen würde, wäre ein

allfälliger Anspruch ausserdem bereits verjährt. Dabei erübrigt es sich darauf

einzugehen, wann eine entsprechende Fälligkeit und damit der Beginn der

Verjährung eingetreten wären. Die Kündigung des Klägers durch die

Beklagte 1 erfolgte fristlos per 5. Dezember 2005 (Verfügung vom

selben Datum, KB 2). Wie bereits unter E. 3.2. ausgeführt, ist –

namentlich gestützt auf das Urteil 604/2006 des

Appellationsgerichts des Kantons-Basel Stadt als Verwaltungsgericht vom

6.

September 2006 (KB 4) – darauf abzustellen, dass das

Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten 1 und dem Kläger am

5.

Dezember 2005 endete und damit endete auch das Vorsorgeverhältnis bzw.

die Versicherungspflicht.

Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse fällt unter die

fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 BVG (Sylvie Pétremand, Art. 41 N 23

mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 118, 126 f. E. 6.2 = Praxis 2016

Nr. 104). Diese fünfjährige Verjährungsfrist war in jedem Fall zum

Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. Juni 2020 bereits abgelaufen. Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Sozialversicherungsgericht für

allfällige weitere Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin, die ihre Grundlage

nicht im Sozialversicherungsrecht haben, nicht zuständig ist (vgl. § 1 Abs. 1 SVGG). Auf entsprechende Rechtsbegehren kann das angerufene Gericht

daher nicht eintreten.

4.3

Da der Kläger gegenüber der Beklagten 1 keinen Anspruch auf

Auszahlung von Fr. 105'723.05 hat, ist diese Klage abzuweisen.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage gegen die

Beklagte 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2

Die Klage gegen die Beklagte 2 ist ebenfalls abzuweisen.

5.3

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und

§ 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage gegen die Beklagte 1 wird

abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

Die

Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann

nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG

zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte 1

– Beklagte 2

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: