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Entscheid

BV.2020.14

Leistungszuständigkeit; Zeitlicher Konnex (Bundesgerichtsurteil 9C_518/2021 vom 4.2.22)

2. März 2021Deutsch29 min

1. Januar 2012 als Mitarbeiterin ohne spezifische Ausbildung in einem 75%-Pensum

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

März 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.14

Leistungszuständigkeit

Zeitlicher Konnex

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Klägerin arbeitete vom 27. November 2000 bis 31. Juli 2010

bei der E____ AG bzw. der F____ in Basel als kaufmännische Angestellte. In

dieser Eigenschaft war sie bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert. Ab dem

19. Oktober 2009 war sie zu 100 % krank. Im Juli 2010 meldete sie sich ein

erstes Mal bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Der

behandelnde Psychiater Dr. med. G____ stellte am 25. August 2010 (beigezogene

IV-Akte 26) die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit

abhängigen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend ca. seit

dem 14. Altersjahr, sowie einer Polytoxikomanie, Abhängigkeit von Alkohol,

Cannabis und Kokain, zurzeit abstinent (ICD-10 F 19.20), bestehend ca. seit dem

16. Altersjahr, sowie eine leichte depressive Episode bei rezidivierender

depressiver Störung (ICD-10 F33.0). Dr. med. G____ attestierte der Klägerin ab

dem 20. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 15. Juni

2010 eine solche von 50 %.

Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 absolvierte die

Klägerin bei den H____ ein Arbeitstraining im Rahmen einer von der IV-Stelle

gewährten beruflichen Massnahme (IV-Akte 41). Im Anschluss daran wurde sie per

1. Januar 2012 als Mitarbeiterin ohne spezifische Ausbildung in einem 75%-Pensum

angestellt. Dr. med. G____ beschrieb im Bericht vom 20. Februar 2012 (IV-Akte

50) einen stabilisierten Gesundheitszustand der Klägerin und attestierte ihr ab

dem 1. Juli 2011 eine 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Betreuerin

in einer Kindertagesstätte. In der Folge sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft

der Klägerin mit Verfügung vom 9. Juli 2012 (IV-Akte 55 bis 57) für die Zeit

vom 1. Januar bis 30. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 64 %

eine Dreiviertelsrente zu. Einen über den 1. Oktober 2011 hinausgehenden

Rentenanspruch verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 35 %.

Vom 2. bis 14. Juni 2013 war die Klägerin stationär in den I____

hospitalisiert (IV-Akte 76 S. 16). Per Ende November 2013 verlor sie die

Anstellung bei den H____ aus gesundheitlichen Gründen. Seit Mitte August 2015

arbeitete sie drei Mal pro Woche je 2,5 Stunden an einem Mittagstisch der H____

(vgl. IV-Akte 73).

Am 29. Mai 2015 (IV-Akte 64) meldete sich die Klägerin erneut

bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Sie verwies

dabei auf die fachärztliche Einschätzung der sie nun behandelnden Psychiaterin

Dr. med. J____, die ihr eine seit der Jugendzeit bestehende kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10

F61.0), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) sowie eine rezidivierende

depressive Störung, mittelgradige, therapieresistente Episode (ICD-10 F33.1),

diagnostizierte (IV-Akte 73).

Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der Klägerin mit Verfügung vom

15. März 2019 gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 14. November 2018 (IV.2017.125, IV-Akte 145), dem das psychiatrische

Gerichtsgutachten (Gutachten des K____ vom 15. August 2018, IV-Akte 139)

zugrunde liegt, rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad

von 71 % eine ganze Invalidenrente zu.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 (Klagbeilage [KB] 4) machte die

Klägerin bei der Beklagten Ansprüche auf Invalidenleistungen aus der

beruflichen Vorsorge geltend. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht mit der

Begründung ab, es bestehe zwar für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011

grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente, jedoch sei danach

mit der attestierten 90%igen Arbeitsfähigkeit der zeitliche Zusammenhang

unterbrochen.

Erwägungen

II.

In der Klage vom 23. Juni 2020 beantragt die Klägerin,

vertreten durch lic. iur. B____, [...], die Beklagte zu verpflichten, der

Klägerin gemäss Art. 23 BVG sowie den massgeblichen Bestimmungen ihres

Reglements mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 71 % eine Rente aus der beruflichen Vorsorge samt

Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung auszurichten.

Diesbezüglich sei die Beklagte auf ihrer Anerkennung der grundsätzlichen

Leistungszuständigkeit zu behaften. Die Beklagte sei auch zu verpflichten, die

Klägerin gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres

Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben

zu befreien.

Mit Klageantwort vom 3. September 2020 beantragt die Beklagte,

vertreten durch lic. iur. D____, die Abweisung der Klage.

In der Replik vom 11. November 2020 hält die Klägerin an ihren

Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagte in der Duplik vom 30. Dezember

2020.

III.

Am 2. März 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Die Klägerin arbeitete im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3

BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes,

bei dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit

örtlich zuständig.

2.

2.1

Strittig ist der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen aus

beruflicher Vorsorge ab dem 1. Dezember 2015.

2.2

Die Klägerin bringt vor, sie sei im Anschluss an ein von der IV finanziertes

Arbeitstraining bei den H____ per 1. Januar 2012 im Bereich Kinderbetreuung

dort angestellt worden, dies jedoch nur als Mitarbeiterin ohne spezifische

Ausbildung und nur im Umfang von 75 %. Ihr ursprüngliches Berufsfeld sei

dasjenige einer kaufmännischen Angestellten. Bei der E____ sei sie zu

100.

% als Assistentin angestellt gewesen und habe ein Einkommen von

zuletzt Fr. 89'240.20 im Jahr 2008 erzielt. Der im Jahr 2009 bei der Beklagten

gemeldete Jahreslohn habe Fr. 86’000.00 betragen. Demgegenüber habe sie

bei den H____ entsprechend der unterschiedlichen Qualifikation des

Tätigkeitsfeldes im Jahr 2012 nur einen auf ein 100%-Pensum hochgerechneten

Jahreslohn von Fr. 67’950.65 erzielt. Zwar habe ihr der behandelnde

Psychiater Dr. med. G____ mit Arztbericht vom 20. Februar 2012 ab Juli 2011

eine 10%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, trotzdem sei sie mehr eingeschränkt

gewesen. Entsprechend habe auch die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von

35.

% ermittelt.

2.3

Die Beklagte wendet ein, der zeitliche Konnex sei unterbrochen, denn

seit Juli 2011 sei von einer praktisch vollständigen Arbeitsfähigkeit zumindest

in angepasster Tätigkeit auszugehen. Auch sei die Beklagte nicht in das

Verfahren bei der Invalidenversicherung einbezogen worden. Sie habe damit insbesondere

zu den medizinischen Abklärungen keine Stellung nehmen können. Sie sei damit

auch nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden.

Das Praktikumszeugnis bei den H____ sei gut ausgefallen und die Klägerin

sei nach dem Praktikum nahtlos weiterbeschäftigt worden. Gegenüber der

Invalidenversicherung habe sie am 24. Februar 2012 angegeben, es sei ihr «unter

den jetzigen Umständen gut möglich» in einem 90%-Pensum zu arbeiten. Sie habe

sich zwischenzeitlich wieder beim Arbeitsamt gemeldet, da sie lediglich in

einem 75%-Pensum tätig sei. Der regionale ärztliche Dienst habe ausdrücklich

eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit ab Juli

2011.

von lediglich 10 % festgehalten. Gemäss Bericht von Dr. med. G____

vom 20. Februar 2012 sei die Klägerin seit Januar 2011 nicht mehr regelmässig

bei ihm in Behandlung gewesen. Die fehlende Behandlung ab 2011 werde auch mit

dem Bericht der I____ vom 14. Juli 2014 bestätigt und die Klägerin sei erst

wieder im Juli 2013 in den I____ hospitalisiert gewesen. Die Gutachterin des K____

gehe von einer Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2013 aus. Die Klägerin habe daher

über einen Zeitraum von rund zwei Jahren als praktisch voll arbeitsfähig zu

gelten.

Zusätzlich sei nicht gänzlich klar und daher zumindest fraglich,

ob tatsächlich im Wesentlichen derselbe Gesundheitsschaden der Invalidität

zugrunde liege. Mit dem Gerichtsgutachten des K____ vom 15. August 2018 sei

festzustellen, dass die Gutachterin erst nach Beendigung des

Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine starke Zunahme der

Cannabisabhängigkeit und der Alkoholabhängigkeit angenommen habe. Ob

tatsächlich von Anfang an eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen sei, welche zu

einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, scheine aufgrund der vorliegenden

Unterlagen nicht gänzlich geklärt.

Die Klägerin habe sich schon während der Anstellung bei der der

Beklagten angeschlossenen Unternehmung für die Tätigkeit im pädagogischen

Umfeld interessiert und bereits in den Jahren 2001 und 2005 eine Ausbildung zur

Spielgruppenleiterin absolviert. Die Klägerin habe den entsprechenden Praktikumsplatz

gezielt gesucht und sei damit aus freien Stücken neu im pädagogischen Umfeld -

auch unter Inkaufnahme der entsprechenden Lohnreduktion - tätig geworden.

2.4

Die Klägerin entgegnet, angesichts der Komplexität seien die

gesamten Umstände umfassend und retrospektiv zu würdigen. Die Klägerin sei bei

Dr. med. G____ vom 28. Oktober 2005 bis 24. August 2011 in Behandlung gewesen. Für

den Arztbericht vom 20. Februar 2012 habe er die Klägerin für einen einmaligen

Untersuchungstermin am 30. Januar 2012 aufgeboten. Im Wesentlichen habe er sich

darauf beschränkt, die Aussagen der Klägerin wiederzugeben, indem er z.B. ausgeführt

habe, es hätten keinerlei Rückfälle in den Drogenkonsum mehr stattgefunden,

jedoch habe es einige «Ausrutscher» mit Alkohol gegeben, ohne dass es jedoch zu

längeren Phasen von Alkoholkonsum gekommen sei. Trotz dieser knappen Angaben habe

Dr. med. G____ der Klägerin eine Stärkung des Selbstwertgefühls attestiert, habe

aber gleichzeitig eingeräumt, dieses erscheine schwankend und unsicher. Alles

in allem sei von einer günstigeren Prognose auszugehen als ursprünglich

befürchtet. Da er erwähnt habe, dass die Klägerin seit Januar 2012 eine feste

Anstellung in einem 75%-Pensum als Mitarbeiterin bei der Kindertagesbetreuung

habe, habe er das ausgeübte Pensum gekannt.

Ein klares und wichtiges Indiz für eine andauernde und stark

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei, dass die Klägerin zur Wiedereingliederung

ins Erwerbsleben auf die engmaschige Unterstützung der IV angewiesen gewesen

sei und in diesem Rahmen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ein

Arbeitstraining bei den H____ absolviert habe. Ende November 2013 habe sie

wieder ihre Stelle verloren, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der

Lage gewesen sei, die an sie gestellten Anforderungen konsequent und dauerhaft

zu erfüllen. Retrospektiv lasse sich zusammenfassend feststellen, dass die

Klägerin zwar während knapp zwei Jahren in der Lage gewesen sei, einer

angepassten Tätigkeit nachzugehen, dies jedoch nur im Umfang von 75 %.

2.5

Die Beklagte erwidert, das im Jahr 2011 von der IV-Stelle

durchgeführte Eingliederungsverfahren zeige auf, dass diese von einem

erheblichen Eingliederungspotential ausgegangen sei. Dass die Klägerin nur in

einem 75%-Pensum tätig gewesen sei, heisse nicht, dass sie lediglich zu 75 %

arbeitsfähig gewesen sei. Zumindest von Juli 2011 bis Juni 2013 sei eine

Arbeitsfähigkeit von zumindest 90 % vorgelegen. Bestehe eine über 80%-ige

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, müsse für den Unterbruch des

zeitlichen Konnexes zusätzlich ein rentenausschliessendes Einkommen bestehen. Schliesslich

verkenne die Klägerin, dass die Beweislast für das Vorliegen des sachlichen

Konnexes bei ihr liege. Die Darlegung, es habe eine psychische Erkrankung schon

seit der Kindheit bestanden, genüge dafür nicht. Die Klägerin lege auch nicht

dar, weshalb sie davon ausgehe, schon während der Versicherungszeit mit der

Beklagten habe eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen, welche zu einer

Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Auch gehe aus dem Gerichtsgutachten des K____

vom 15. August 2018 hervor, dass sich der Gesundheitsschaden der Klägerin nach

dem Austritt erheblich verändert habe.

2.6

Es ist zu prüfen, ob die Beklagte für den Leistungsfall zuständig

ist. Zu untersuchen ist zunächst, ob der sachliche Konnex gegeben ist und

danach, ob mit der von Dr. med. G____ attestierten Arbeitsfähigkeit von

90.

% ab Juli 2011 der zeitliche Konnex unterbrochen ist.

3.

3.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern

im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz

auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch

auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher

zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der

Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen

Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während

längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine

Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr

als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 %

in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; Urteil

9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2).

3.2

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass

die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.

Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten

Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,

dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche

die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit

veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle

Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung

der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges

Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält

es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als

Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen

des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung

unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).

3.3

Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 20 betont, dass für den Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der

zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere

Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung

beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in

einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit.

Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her

vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die

angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens

erlauben (E. 5.3 des Urteils).

4.

4.1

Die Beklagte bestreitet zunächst die Bindungswirkung der Verfügung

der IV-Stelle vom 15. März 2019.

4.2

Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist erst ein

Invaliditätsgrad von 40 % rentenbegründend. Für die strittige Frage der

zeitlichen Konnexität in der Berufsvorsorge ist hingegen eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_452/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2). Das Gericht hat daher die vorliegend

strittige Höhe der nach Art. 23 BVG massgebenden Arbeitsfähigkeit zu

überprüfen.

4.3

Es ist unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin

erstmal während des Arbeitsverhältnisses bei der der Beklagten angeschlossenen

Arbeitgeberin aufgetreten ist. Weiters ist unbestritten, dass die Klägerin

danach zu 75 % bei den H____ als Kinderbetreuerin arbeitete. Die Beklagte

ist jedoch der Ansicht, dass einerseits der sachliche Konnex nicht gegeben sei,

und dass andererseits mit der von Dr. med. G____ attestierten Arbeitsfähigkeit

von 90 % der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei.

4.4

Für die Beurteilung, ob ein sachlicher Konnex vorliegt, sind

zunächst die in den einzelnen Zeitpunkten (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei

der der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeberin; Zeitpunkt des

Gerichtsgutachtens vom 15. August 2018) gestellten Diagnosen

gegenüberzustellen. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 25. August 2010 (IV-Akte 16) eine seit dem

14.

Altersjahr bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und

emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) und eine seit dem 16. Altersjahr

bestehende Polytoxikomanie, Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis und Kokain,

zurzeit abstinent (ICD-10 F19.2), sowie eine leichte depressive Episode bei

rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0). Dr. med. L____ hielt im

Gerichtsgutachten vom 15. August 2018 folgende Diagnosen fest: eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),

Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), Cannabisabhängigkeit, ständiger

Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61.0; S. 15 des

Gutachtens). Der Blick auf die Diagnosen zeigt, dass der im Jahr 2018

beschriebene und zur Berentung führende Gesundheitsschaden im Wesentlichen

demjenigen aus dem Jahr 2010 entspricht. Auch attestierte Dr. med. G____ im

Bericht vom 25. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 10.

November 2009 und von 50 % ab dem 15. Juni 2010 bis auf weiteres. Dass die

Klägerin im Jahr 2010 abstinent war, schliesst den sachlichen Konnex nicht aus.

Einerseits ist die Grunderkrankung, nämlich die Persönlichkeitsstörung, auch

bereits von Dr. med. G____ im Jahr 2010 diagnostiziert worden, andererseits

diagnostizierte auch er eine Suchtmittelabhängigkeit und die Klägerin hielt

sich vom 30. November bis zum 14. November 2009 zum stationären Alkoholentzug

in der M____ in [...] auf (IV-Akte 10 S. 8) mit einer anschliessenden

stationären Alkoholentwöhnung in der N____ in [...] (IV-Akte 10 S. 6). Der

sachliche Konnex ist damit ohne Weiteres gegeben.

4.5

Bei der Frage des zeitlichen Konnexes ist danach zu fragen, ob die

von Dr. med. G____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % massgebend ist

oder die bei den H____ tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit von 75 %. Im

ersten Fall wäre der zeitliche Konnex unterbrochen, im zweiten Fall nicht.

4.6

Dr. med. G____ gab im Bericht vom 20. Februar

2012.

(IV-Akte 50) an, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 zu 10 %

arbeitsunfähig sei. Diese habe sich im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre

zunehmend stabilisiert. Sie habe seit ca. einem Jahr kein Cannabis und kein

Kokain mehr konsumiert. Gelegentlich habe sie noch Alkohol konsumiert, aber nur

wenige Male im Übermass. Sie habe sich beruflich neu orientiert und nach einem

Praktikum eine feste Anstellung zu 75 % als Mitarbeiterin bei der

Kindertagesbetreuung seit Januar 2012. Seit Januar 2011 sei sie nicht mehr in

regelmässiger Therapie bei ihm. Sie habe sich für regelmässige

Therapiegespräche bei einer Therapeutin entschieden, die sie von ihrem

Aufenthalt in der Klinik her kenne. Die Stimmungslage bei der Konsultation vom

30.

Januar 2012 sei ausgeglichen gewesen, laut Angaben der Klägerin bisweilen

noch schwankend. Sie habe deutlich selbstsicherer und optimistischer gewirkt.

Sie habe glaubhaft berichtet, dass sie keine Rückfälle in den Drogenkonsum

gehabt habe, hingegen habe es einige Ausrutscher mit Alkohol gegeben. Es sei

aber nie zu längeren Phasen von Alkoholkonsum wie früher gekommen. In ihrem

Beziehungsverhalten habe sie offensichtlich ebenfalls Fortschritte gemacht. Sie

sei realistischer und könne sich auch klarer abgrenzen. Dadurch habe sich eine

Stärkung des Selbstgefühls ergeben, das aber insgesamt immer noch etwas

schwankend und unsicher erscheine. Insgesamt habe sich ihr Zustand deutlich

stabilisiert, sodass von einer günstigeren Prognose als ursprünglich befürchtet

ausgegangen werden könne.

4.7

Es ist daran zu erinnern, dass die gesamten

Umstände des konkreten Einzelfalls, und zwar die Art des Gesundheitsschadens,

dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt, die Beweggründe, welche die

versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, sowie die in

der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu würdigen

sind (vgl. oben Erw. 3.2.).

4.8

In medizinischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass bei der

Klägerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Vordergrund steht. Diese

hat ihre Ursache in äusserst schwierigen Familienverhältnissen, in denen die

Klägerin aufgewachsen ist. Folge der Persönlichkeitsstörung ist ihre

Suchterkrankung (vgl. Bericht des Dr. med. G____ vom 25. August 2010, IV-Akte

16). Im Bericht vom 25. August 2010 ging Dr. med. G____ noch von einer eher

ungünstigen Prognose aus und begründete dies mit deutlichen Defiziten der

Entwicklung des Selbst und der langen Suchtgeschichte. Im Bericht vom 20.

Februar 2012 (IV-Akte 50) ging er von einer günstigeren Prognose als

ursprünglich befürchtet aus und begründete dies damit, dass sich insgesamt der

Zustand der Klägerin deutlich stabilisiert habe. Im Abschlussbericht der

beruflichen Massnahmen vom 5. Januar 2012 (IV-Akte 41) hielt die IV-Stelle

fest, die Klägerin sei motiviert gewesen, eine Anstellung zu erhalten, und sei

über das Arbeitstraining bei den H____ froh gewesen. Sie übe diese Arbeit auch

gerne aus. Sie habe einen kleinen Rückfall in Form eines «Absturzes» gehabt,

dennoch habe der Geschäftsführer an ihr festgehalten. Dieser habe bestätigt,

dass er ihr die Chance auf eine Anstellung habe ermöglichen wollen und

schliesslich habe der Geschäftsführer zugesagt, sie als «Mitarbeiterin ohne

spezifische Ausbildung» fest anzustellen. Seit dem 1. Januar 2012 arbeitete sie

dort zu 75 % (vgl. den undatierten Arbeitsvertrag, IV-Akte 48).

4.9

Die seit 2015 ambulant behandelnde Psychiaterin Dr. med. J____

stellte im Bericht vom 26. August 2015 (IV-Akte 73) die Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen

Anteilen und einen Suchtmittelkonsum als deren Folge. Sie ging von einer

schweren psychischen Störung aus und erachtete die Klägerin in diesem Zeitpunkt

als kaum arbeitsfähig. Eine psychologische Persönlichkeitstestung (SKID-II), am

5.

Mai 2017 durchgeführt von der Psychologin Dr. O____, ergab eine

selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (IV-Akte

121.

S. 18).

4.10

Im monodisziplinären psychiatrischen Gerichtsgutachten der K____ vom

15.

August 2018 hielt Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, anlässlich der vertiefenden Befragung fest, die Klägerin

wisse, dass der Konsum von Alkohol ihr grosses Problem sei. Der letzte

Alkoholrückfall sei vor sechs Monaten gewesen und es habe damals eine

stationäre Entgiftung in den I____ stattgefunden. Sie habe seitdem keinen

Alkohol mehr getrunken, es trete aber in Stresssituationen immer wieder

Suchtdruck auf. Seit sie keinen Alkohol mehr trinke, habe sich aber ihr

Cannabiskonsum erhöht. Sie richte ihre Wut immer gegen sich, der Konsum von

Cannabis und Alkohol sei ihre Möglichkeit, ihren Stress abzubauen. Sie fühle

sich nicht belastbar und habe früher nie bemerkt, wann ihre

Belastbarkeitsgrenze erreicht sei. In der persönlichen Anamnese schilderte die

Klägerin eine äusserst schwierige Kindheit. Die Gutachterin gab als

arbeitsbezogenes Beschwerdebild an, dass die Klägerin in Stresssituationen

Suchtdruck entwickle. Sie sei schnell überfordert, wenn ihre

Arbeitsplatzsituation nicht sehr strukturiert sei und sie sich von Kollegen und

Vorgesetzten nicht unterstützt fühle. Es komme dann zu Konflikten am

Arbeitsplatz, bei denen sie mit Vermeidung reagiere. Sie werde unpünktlich und

unzuverlässig und es komme zu einem Rückfall mit Konsum von Cannabis und

Alkohol (S. 9 des Gutachtens). Sie habe ihre Kindheit als traumatisch erlebt.

Ihre Eltern hätten sich früh getrennt und sie habe bei der Mutter bleiben

müssen, obwohl sie sich mit ihr nicht verstanden habe. Ein Jahr darauf habe ihr

Vater eine zweite Gefängnisstrafe für 13 Jahre antreten müssen. In dieser Zeit

habe sie auch sexuelle und körperliche Übergriffe erlebt. Als sie 18 Jahre alt

gewesen sei, sei ihre langjährige Freundin von ihrem Freier erstochen worden

(S. 11 des Gutachtens).

Sie habe eine schwierige Kindheit gehabt und habe immer wieder

Situationen erlebt, in denen Erwachsene (Stiefgrossvater, Lehrer, Gruppenleiter

Tagesheim) ihr gegenüber übergriffig geworden seien. In ihrer Familie habe sie

keinen Schutz und keine Unterstützung erlebt. Ab dem 13. Lebensjahr sei sie zu

Hause ausgezogen und in ein Heim gezogen. Dadurch habe sich eine

selbstunsichere Persönlichkeitsstörung entwickelt. Trotz der Heimunterbringung

sei ihr dort die Anpassung schwergefallen. Da sie sich nicht an die

Ausgangsregelungen gehalten und angefangen habe, die Schule zu schwänzen, sei

sie mit 15 Jahren in ein geschlossenes Heim gezogen. Sie sei erstmals mit 13

Jahren in Kontakt mit Alkohol gekommen. Es bestehe eine Alkohol- und eine

Cannabisabhängigkeit, vom Alkohol sei sie im Zeitpunkt der Begutachtung

abstinent gewesen, vom Cannabis nicht. Nach der gutachterlichen Exploration

habe sie einen Alkoholrückfall gehabt mit einem erneuten stationären Aufenthalt.

In den letzten Jahren sei es ihr trotz zahlreicher Entgiftungen nicht möglich

gewesen, über einen längeren Zeitraum eine Abstinenz aufrecht zu erhalten,

obwohl sie in kontinuierlicher Behandlung gewesen sei und sich um eine

Abstinenz bemüht habe. Sie leide immer wieder unter einem starken Craving. Im

Vordergrund stehe eine Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens mit

deutlichen Hinweisen auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit

emotional instabilen Merkmalen. Dies erschwere es ihr deutlich, sich in ein

Team einzuordnen und eine konstante Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie neige

dazu, bei Überlastung mit Konsum von Alkohol und Cannabis zu reagieren. Sie

habe eine Ausbildung erst im vierten Anlauf durchgehalten und abschliessen können.

Ihre erfolgreiche Berufstätigkeit bei E____ während fast zehn Jahre sei

wahrscheinlich nur möglich gewesen, da sie über viele Jahre eine geheime

Beziehung zu ihrem Chef gehabt habe, weswegen ihre Fehlzeiten beim Arbeiten

oder andere Probleme am Arbeitsplatz ohne Konsequenzen geblieben seien.

Zusätzlich zu dieser seit ihrer Jugend bestehenden Problematik bestehe eine

rezidivierende Depression mit zum Zeitpunkt der Begutachtung leichtgradiger

Ausprägung. Sie sei schwer in ihren Beziehungen eingeschränkt. Dies beeinflusse

auch stark ihre Fähigkeit, sich am Arbeitsplatz dauerhaft einzugliedern. Dort

auftretende Konflikte könne sie nicht adäquat lösen und sie reagiere häufig mit

Vermeidung und Fernbleiben vom Arbeitsplatz und Konsum von Alkohol und

Cannabis. Ebenfalls schwer sei sie durch ihre instabilen Anteile in ihrer

Persönlichkeitsstörung in ihrer Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Eine

Ressource sei, dass sie einen Willen habe zu arbeiten und dass sie wisse, dass

sie die Strukturierung durch eine regelmässige Arbeit benötige. Sie habe

Schwierigkeiten, sich auf längere Sicht in ein Team einzufügen, da sie einen

ausgeprägten Gerechtigkeitssinn habe, leicht kränkbar sei und es ihr

schwerfalle, in einer Konfliktsituation angemessen zu reagieren und Konflikte

im Kollegenkreis zu lösen. Meist reagiere sie mit Vermeidung und bleibe vom

Arbeitsplatz fern und es komme zu einem Alkoholrückfall.

4.11

Im Zentrum der Gesundheitsproblematik der Klägerin steht die

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen

Anteilen. Diese manifestierte sich immer wieder mit Problemen am Arbeitsplatz

und hohem Suchtmittelkonsum. Die Gutachterin legte im Gutachten dar, dass sich

die Klägerin lange an der Arbeitsstelle bei der E____ habe halten können, weil

sie von ihrem Chef unterstützt worden sei und ihre Absenzen keine Konsequenzen

gehabt hätten. Die IV-Stelle unterstützte die Klägerin bei ihrer beruflichen

Wiedereingliederung mit Arbeitsvermittlung und mit einem durch die Invalidenversicherung

finanzierten Arbeitstraining bei den H____ während eines Jahres. Insofern ist

die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe freiwillig in den Bereich der

Kinderbetreuung gewechselt, nicht nachvollziehbar. Ein freiwilliger Wechsel

wird nicht von der Invalidenversicherung finanziert. Ihr Vorgesetzter bei den H____

wusste ausserdem um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Bei

der Gutachterin gab die Klägerin an, sie habe früher nie bemerkt, wann ihre

Belastbarkeitsgrenze erreicht sei. Die Krankheitsgeschichte zeigt, hätte die

Klägerin mehr gearbeitet, wäre sie mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vermehrt

in Stresssituationen gekommen, was ihren Suchtdruck und damit die

Rückfallgefahr in eine Suchtproblematik erhöht hätte. Die

Persönlichkeitsproblematik bestand ohnehin ununterbrochen seit dem Jahr 2010. Es

ist anzunehmen, dass die Klägerin mit einer Tätigkeit zu 75 % optimal

eingegliedert war. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass Dr. med. G____ im

Bericht vom 20. Februar 2012 (IV-Akte 50) von einer Prognose sprach. Im

gleichen Bericht erwähnte er auch, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Berichts

in einem 75%-Pensum gearbeitet habe.

4.12

Die Gutachterin bezog sich auf Dr. med. G____ und hielt fest, dass

dieser die Klägerin vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 zu 10 % krankgeschrieben

habe. Sie erwähnte, dass sie damit übereinstimme. In diesem Zeitraum hat die

Klägerin aber nur zu 75 % gearbeitet und es handelte sich überdies bis zum

31.

Dezember 2011 um eine berufliche Massnahme der IV-Stelle, die Klägerin

erhielt ein Invalidentaggeld der IV während des Arbeitstrainings (IV-Akte 38).

Dr. med. G____ liess die Dauer der 10%igen Arbeitsfähigkeit offen, der

Arztbericht, mit der er diese festlegte, datiert vom 20. Februar 2012. Des

Weiteren ist hervorzuheben, dass der Arbeitgeber der Klägerin (H____) um die

gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin wusste. Die Einschätzung der

10%igen Arbeitsunfähigkeit kann daher nur für den Zeitraum bis maximal Mitte

Februar 2012 (Zeitpunkt des Arztberichts von Dr. med. G____) gelten. Darüber

hinaus handelt es sich lediglich um eine Prognose. Entsprechend hat die

Gutachterin diese Einschätzung über diesen Zeitpunkt (31. Januar 2012) hinaus

auch nicht übernommen. Die Gutachterin erachtete die Klägerin sodann ab Anfang

Juni 2013 als vollständig arbeitsunfähig (S. 19 des Gutachtens, IV-Akte 129),

über den Zeitraum dazwischen äusserte sie sich nicht. Da eine IV-Rente ab dem

1.

Dezember 2015 in Frage stand, war eine Äusserung über die Arbeitsfähigkeit

für den Zeitraum dazwischen nicht notwendig. Die Gutachterin erwähnte, die

Klägerin habe im Rahmen einer Arbeitsmassnahme mit der Tätigkeit als

Kinderbetreuerin angefangen und sie habe zeitweise in einem 75%-Pensum

gearbeitet. Sie habe aber in diesem Umfang immer wieder kompensiert und es sei

zu einem Alkoholrückfall gekommen. Auch eine Ferienganztagesbetreuung habe sie

nicht ohne Fehlzeiten von 20 bis 40 % durchhalten können (S. 20 des

Gutachtens).

4.13

In der Telefonnotiz vom 30. Januar 2012 (IV-Akte 46) gab die

Klägerin an, sie könne ihr Pensum von 75 % bei den H____ ohne Absenzen

bewältigen und sie wolle sich für die restlichen 25 % noch beim RAV

anmelden. Im Mail vom 23. Februar 2012 (IV-Akte 49) an die IV-Stelle schilderte

die Klägerin, dass sie nun zu 75 % arbeite, sich aber aufgrund ihrer

finanziellen Situation beim Arbeitsamt anmelden müsse. Trotz Umzugs in eine

günstigere Wohnung reiche ihr der Lohn der 75%-Stelle nicht fürs Leben.

Ausserdem sei ihr Vertrag bis Juli 2012 befristet und sie wisse nicht, wie es

ab August 2012 aussehen werde. Damit sprach die Klägerin finanzielle

Unsicherheiten an. Zusätzlich hatte die Klägerin den Wunsch geäussert, ihre

finanzielle Situation zu verbessern, indem sie sich bei der Arbeitslosenkasse

anmelden wolle, wie aus dem vorgenannten Email hervorgeht. Dies mag ebenfalls

zu der Einschätzung einer bloss 10%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. G____

geführt haben. Zur Arbeitslosigkeit ist jedoch zu bemerken, dass Zeiten, in

denen Versicherte als vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der

Arbeitslosenversicherung beziehen, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wird

wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst die Vermittlungsfähigkeit

im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich

relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteil 9C_569/2016 vom 14.

Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.14

Die Art der im Gutachten der K____ beschriebenen gesundheitlichen

Probleme sowie die Tatsache, dass diese vor der Arbeitstätigkeit bei den H____

als auch danach auftraten, lassen darauf schliessen, dass die Klägerin eine

Tätigkeit zu 90 % aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung über einen

längeren Zeitraum nicht hätte aufrecht halten können. Dies lässt es als mit

grosser Unsicherheit behaftet erscheinen, dass sie dauerhaft, ohne dass es als

Eingliederungsversuch zu werten ist, ein Pensum von über 80 % bei den H____

hätte bewältigen können. Die von Dr. med. G____ attestierte Arbeitsfähigkeit

von 90 % bezieht sich in erster Linie auf den Zeitraum bis zum Datum des

Arztberichtes, mithin dem 12. Februar 2012. Danach handelt es sich lediglich um

eine Prognose, davor arbeitete die Klägerin in einem Praktikum mit

Unterstützung der IV-Stelle bis zum 31. Dezember 2011. Eine dauerhafte

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer über 80%igen

Dispositiv

Arbeitsfähigkeit war demnach objektiv nicht wahrscheinlich (vgl. oben Erw. 3.2.).

Vielmehr ist es mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass die Klägerin bei den H____ mit einem Pensum von 75 %

optimal eingegliedert war. Die Tätigkeit bei den H____ hat daher den zeitlichen

Konnex nicht unterbrochen. Die Beklagte ist demnach nach Art. 23 BVG leistungspflichtig.

5.

5.1.

Die Klägerin beantragt des Weiteren die Befreiung von der

Beitragspflicht.

5.2.

Bei einer ununterbrochenen Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten

tritt nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten ab Beginn der

Arbeitsunfähigkeit bzw. spätestens mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, die

Beitragsbefreiung ein. Sie wird für den Versicherten und den Arbeitgeber

solange gewährt, wie die Erwerbsunfähigkeit besteht, maximal jedoch bis zum

Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Bei teilweiser

Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten tritt eine teilweise Beitragsbefreiung

ein. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40 % ergibt keine

Beitragsbefreiung. Ab einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % wird die volle

Beitragsbefreiung gewährt (Art. 30 Vorsorgereglement Personalvorsorgestiftung

der C____).

5.3.

Die Klägerin war seit Oktober 2009 zu mindestens 20 %

arbeitsunfähig. Seit dem 1. Januar 2012 war sie mit der Arbeitstätigkeit von

75 % bei den H____ optimal eingegliedert. Gemäss Gutachten der K____ vom 15.

August 2018 ist sie ab Juni 2013 (erster Aufenthalt in den I____) zu 100 %

arbeitsunfähig. Seit dem 1. Dezember 2015 erhält sie eine ganze Rente bei einem

Invaliditätsgrad von 71 %. Demzufolge ist die Beitragsbefreiung ab Juni

2015 zu gewähren.

6.

6.1.

Daraus folgt, dass die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist,

der Klägerin eine entsprechende ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge ab dem

1. Dezember 2015 (Art. 28 Abs. 3 Vorsorgereglement) auszurichten hat und ihr

die Beitragsbefreiung ab dem 1. Juni 2015 zu gewähren hat.

6.2.

Die Klägerin verlangt einen Verzugszins.

6.3.

Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der

obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach

den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern

eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (BGE 119 V 131

E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und

vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).

6.4.

Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der

Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung

oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die Klägerin hat

ihre Klage am 23. Juni 2020 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt

auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen

Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte

gerichtete Klage gutzuheissen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich

vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte dazu

verpflichtet, der Klägerin ab 1. Dezember 2015 eine ganze Rente aus der

obligatorischen bzw. aus der überobligatorischen Vorsorge zu entrichten,

zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden

Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

Das Alterskonto der Klägerin ist ab dem 1.

Juni 2015 weiterzuführen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Fr. 288.75 Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: