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Entscheid

BV.2020.16

Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gemäss Art. 23 BVG Anspruch auf Verssicherungsleistungen aus der obligatorischen Versicherung gegenüber der Beklagten 1. Kein Anspruch auf überobligatorische Leistungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht

30. August 2021Deutsch25 min

2 berufsvorsorgerechtlich versichert. Per 1. August 2013 erfolgte eine Pensenreduktion

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Klägerin

C____

Der D____, [...]

vertreten durch E____, [...]

Beklagte

1

F____

[...]

vertreten durch lic. iur. G____, [...]

Beklagte

2

Gegenstand

BV.2020.16

BVG Invalidenrente

Beschwerde teilweise

gutgeheissen. Gemäss Art. 23 BVG Anspruch auf Verssicherungsleistungen aus der

obligatorischen Versicherung gegenüber der Beklagten 1. Kein Anspruch auf

überobligatorische Leistungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1977 geborene Klägerin war seit dem 1. Mai 2009 in einem

Vollzeitpensum für die H____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten

2 berufsvorsorgerechtlich versichert. Per 1. August 2013 erfolgte eine Pensenreduktion

auf 80% aus familiären Gründen. Wegen Schwindel, Kopfschmerzen und Sehstörungen

war die Klägerin zwischen dem 13. Dezember 2013 und dem 31. Januar 2014

krankgeschrieben (vgl. Krankengeschichte der Klägerin, Klagbeilage [KB] 8). Auf

den 31. Oktober 2014 beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der

Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen (Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2014, KB10).

b)

Per 1. November 2014 trat die Klägerin eine 80%-Anstellung bei der I____

AG an (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2014, KB 4) und war in dieser

Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert. Aufgrund

gesundheitlicher Probleme wurde die Klägerin per 9. März 2015 zu 50%

krankgeschrieben. Per November 2016 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich

aufgelöst.

c)

Am 25. März 2015 meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (nachfolgend IV; IV-Akte 3) zum Leistungsbezug an, welche

ihr mit Verfügung vom 20. April 2018 (IV-Akte 100) per 1. März 2016 eine

Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2018 eine halbe IV-Rente zusprach.

d)

Mit Schreiben vom 29. März 2018 (KB 6) teilte die Beklagte 1 der

Klägerin mit, dass sie infolge Falschdeklaration von Gesundheitsfragen bei

Eintritt in die Personalvorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag zurücktrete,

woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2018 (KB 7) geltend machte,

die Gesundheitsfragen seien von ihr korrekt beantwortet worden.

e)

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 (KB 12) beantragte die Klägerin

gegenüber der Beklagten 1 Invalidenleistungen aus der obligatorischen und

überobligatorischen Vorsorge. Dies lehnte die Beklagte 1 mit Schreiben vom 28.

August 2018 (KB 13) ab.

f)

Vorprozessual konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die

Leistungspflicht erzielt werden.

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 6. Juli 2020

beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin mit

Wirkung ab 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter

sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2016

eine halbe Invalidenrente auszurichten. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

b)

Mit Klagantwort vom 15. September 2020 schliesst die Beklagte 2 auf

Abweisung der gegen sie eventualiter erhobenen Klage.

c)

Mit Klagantwort vom 16. September 2020 beantragt die Beklagte 1 die

Abweisung der Klage. Eventualiter sei der Klägerin eine halbe, obligatorische

Invalidenrente gemäss BVG unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 2%

zuzusprechen.

d)

Mit Replik vom 16. November 2020, Duplik der Beklagten 1 vom 15. Januar

2021, Stellungnahme der Klägerin vom 8. Februar 2021 und Stellungnahme der

Beklagten 2 vom 10. Februar 2021 halten die Parteien vollumfänglich an ihren

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30. August 2021 die Beratung

der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und

Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR

831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

Beklagte 1 und 2 haben zudem ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss

Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage im

Wesentlichen vor, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei erst während

ihres Anstellungsverhältnisses bei der I____ AG am 9. März 2015 eingetreten. Die

im Rahmen der Anmeldung bei der Personalvorsorgestiftung der J____ vom 3. November

2014.

(KB 6) gestellten Gesundheitsfragen seien ferner korrekt beantwortet

worden. Die Klägerin habe daher ab dem 1. März 2016 Anspruch gegenüber der

Beklagten 1 auf eine halbe Invalidenrente aus der obligatorischen und

überobligatorischen beruflichen Vorsorge. In jedem Fall stünden der Klägerin die

obligatorischen Versicherungsleistungen zu. Diese Leistungen seien spätestens

ab dem 6. März 2020 mit einem Verzugszins von 5% p.a. zu verzinsen. Für

den Fall, dass bereits bei Stellenantritt im November 2014 eine

Arbeitsunfähigkeit bestanden haben sollte, bestehe ab März 2016 ein Anspruch

auf eine halbe Invalidenrente gegenüber der Beklagten 2.

2.2

Die Beklagte 1 stellt sich zunächst auf den Standpunkt,

mangels Zustellung des Vorbescheids vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 96) und der

Verfügung vom 20. April 2018 (IV-Akte 100) nicht an die Feststellungen der

Invalidenversicherung gebunden zu sein. Zudem hätten die gesundheitlichen

Beschwerden der Klägerin, welche in der Folge zur Invalidität geführt haben,

ohnehin vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 im

November 2014 bestanden. So habe die Klägerin bereits im August 2013 ihr Pensum

aus gesundheitlichen Gründen von 100% auf 80% reduziert und anschliessend nicht

mehr erhöht. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 sei daher ausgeschlossen.

Sollte die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht

bereits vor dem 1. November 2014 bestanden haben, so stünden der Klägerin

aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung (Falschdeklaration der

Gesundheitserklärung vom 3. November 2014 [KB 6]) lediglich die Leistungen der

obligatorischen beruflichen Vorsorge zu.

2.3

Die Beklagte 2 vertritt ebenfalls die Ansicht, sie sei

mangels Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung nicht an die

Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Ferner sei die zur

Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin per 9. März 2015, zu einem

Zeitpunkt in welchem ein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 bestanden habe,

eingetreten. Mangels Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit während des

Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 sei eine Leistungsplicht

ausgeschlossen.

2.4

Streitig und zu prüfen ist im

Folgenden, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten

1.

oder der Beklagten 2 hat. Dabei ist insbesondere strittig, zu welchem

Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne

der IV mindestens zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf

Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch

auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung

mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf

eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente,

wenn er mindestens zu 40% invalid ist. Die Rente wird nach dem gleichen

Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Rentenalter 64

für Frauen, Art. 24 Abs. 2 BVG).

3.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge

werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die

ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen

wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b). Der Anspruch auf

Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit

Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt

vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren

Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder

arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen

Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten

eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Der

sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur

Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige,

auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die

gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung

getreten sein, etwa durch Abfall von Leistungen oder aus dem Rahmen fallende

gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl.,

Art. 23 BVG, S. 80).

3.3

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch

nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative

Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014,

9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist

grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009

E. 2.1 vom 17. September 2009 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September

2008.

E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der

Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der

beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen

Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich

der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und

2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im

Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der

IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der

Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die

IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht

als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was

vorliegend nicht der Fall ist. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die

Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen

(vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig

eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.

3.1.).

4.1.2

In

der Verfügung vom 20. April 2018 (IV-Akte 100) hält die IV-Stelle fest, die

Klägerin sei seit dem 9. März 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer

Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dieser Zeitpunkt fällt in das Vorsorgeverhältnis

bei der Beklagten 1. Aus den IV-Akten ergibt sich jedoch, dass die Beklagte 1

dem IV-Verfahren nicht beigeladen war. Gleiches gilt im Übrigen für die

Beklagte 2. Die Verfügung der IV-Stelle ist daher für die Beklagten 1 und 2

nicht bindend (vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67 E.

4.3.2). Die Beklagte 1 erlangte zwar durch die Klägerin Kenntnis des

Vorbescheids und ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 6. März 2018

(IV-Akte 97) um Akteneinsicht bei der zuständigen IV-Stelle. Dies ändert jedoch

nichts daran, dass sie nicht ins IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden war.

Die damit offenstehende Beschwerdemöglichkeit vermag den Mangel der

Gehörsverletzung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht

zu heilen. Die Beklagte 1 war nach Treu und Glauben auch nicht gehalten

Einsprache zu erheben oder die Eröffnung der Verfügung zu verlangen. Sie hat sich

daher die Kenntnis des Vorbescheids und der Verfügung nicht anrechnen zu

lassen, wie wenn ihr dieser korrekt eröffnet worden wären (Urteil des

Bundesgerichts 9C_702/2011 E. 3.2 vom 28. Februar 2011 mit Hinweis auf BGE 132 V 1, 2 E. 2 und 3.3.2; vgl. auch Urteile des EVG I 416/06 E. 3.2 vom 3. Januar

2007.

und B 111/02 E. 3.1 vom 14. Juni 2002). Ohnehin ist im Gegensatz zum

rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die strittige Frage der

zeitlichen Konnexität im vorliegenden Fall lediglich eine Arbeitsunfähigkeit

von 20% massgebend. Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von

Art. 23 lit. a BVG ist deshalb im vorliegenden Verfahren durch das Gericht frei

zu prüfen.

5.

5.1

Strittig ist zunächst die Leistungspflicht der Beklagten 2.

5.2

Die Beklagte 1 vertritt die Ansicht, die Schwindel- und

Gleichgewichtsprobleme der Beschwerdeführerin, welche später zur Invalidität

geführt hätten, hätten bereits seit 2009 bestanden. Diese gesundheitlichen

Beeinträchtigungen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin per 1.

August 2013 ihr Arbeitspensum auf 80% reduziert und anschliessend nicht wieder

erhöht habe. Die (dauerhafte) gesundheitliche Einschränkung von 20% habe daher

bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 bestanden.

5.3

5.3.1

Die Klägerin und die Beklagte 2 sind demgegenüber der

Meinung, die Pensenreduktion im August 2013 sei aus familiären Gründen erfolgt.

Die Klägerin sei im Januar 2013 Mutter geworden und habe ihr Pensum nach der

Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub reduziert. Mit Ausnahme einer

siebenwöchigen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Mitte Dezember 2013

bis Ende Januar 2014 habe die Klägerin während der Dauer des

Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten 2 keine nennenswerten

krankheitsbedingten Absenzen mehr zu verzeichnen gehabt. Der Eintritt der

massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr auf den 9. März 2015 festzulegen,

zu einem Zeitpunkt, in welchem ein Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 bestanden

habe.

5.3.2

Dem Meldeformular für Erwachsene vom 9. März 2015 (IV-Akte 1) ist zu

entnehmen, dass die Klägerin erstmals im Sommer 2009 Beschwerden wegen eines

irreparablen Ausfalls des Gleichgewichtsorgans zu verzeichnen hatte. So litt

sie zum damaligen Zeitpunkt unter Migräne-Attacken (Schwindel/Kopfweh, Sehstörungen).

Diese Beschwerden sind allerdings gemäss der Aktenlage nie gesundheitlich in

Erscheinung getreten. Gemäss E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beklagten 1 und

2.

(AB2 6a und 6b) hatte die Klägerin seit Beginn des Anstellungsverhältnisses

in einem Vollzeitpensum gearbeitet und war erstmals vom 15. Oktober 2012 bis zum

28.

Oktober 2012 krankgeschrieben gewesen

4.3.2

Aus der Krankengeschichte der Klägerin und auch aus

den IV-Akten ergeben sich bis Dezember 2013 keine echtzeitlichen Berichte,

welche auf eine Persistenz der Beschwerden oder einen Einfluss derselben auf

die Arbeitsfähigkeit der Klägerin schliessen liessen. Insoweit die Beklagte 1

aus dem Bericht vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 37) von Prof. Dr. med. K____,

Facharzt HNO, Hals-Gesicht und Laserchirurgie, FMH, schliessen möchte, bei der

Klägerin bestehe seit 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann ihr nicht

gefolgt werden. Zum einen arbeitete die Klägerin danach noch mindestens vier

Jahre in einem Vollzeitpensum und in der Folge in einem 80%-Pensum, was die

Angaben des behandelnden Arztes faktisch widerlegt. Zum anderen attestierte Dr.

med. K____ der Klägerin im selben Bericht diametral dazu eine

Arbeitsunfähigkeit von 20% ab dem 31. August 2015. Mit Schreiben vom 27.

September 2018 (KB 15) stellte Prof. Dr. med. K____ denn auch richtig, dass im

Jahr 2009 die ersten Symptome von Schwindel aufgetreten seien, eine massgebliche

Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 50% jedoch erst ab dem 9. März 2015

vorgelegen habe. Erst im Dezember 2013 suchte sich die Klägerin aufgrund

permanenten Schwindels erneut medizinische Unterstützung bei Prof. Dr. med. K____

(KB 8). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Pensenreduktion der Klägerin von

100% auf 80% per 1. August 2013 im Zusammenhang mit einem gesundheitlichen Kontext

nicht plausibel. Vielmehr ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung

überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes im

März 2013 und nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ihr Pensum

angesichts ihrer neuen familiären Verpflichtungen reduzierte. Entsprechendes

ergibt sich im Übrigen auch aus dem Fragebogen der SVA Basel-Landschaft zur

Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 24. Januar 2018 (AB2 3) und dem Abklärungsbericht

Haushalt vom 20. Oktober 2017 (IV-Akte 95), wonach die Klägerin bei guter

Gesundheit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Entgegen der Ansicht

Dispositiv

der Beklagten 1 ist demnach aufgrund der vorliegenden Akten erstellt, dass sich

die gesundheitliche Störung der Klägerin nicht bereits im Rahmen der

Pensenreduktion auf 80% per 1. August 2013 manifestierte.

5.3.3.

Gemäss Krankengeschichte der Klägerin (KB 8) klagte diese im Dezember

2013 und somit während des Arbeitsverhältnisses mit dem bei der Beklagten 2 angeschlossenen

Arbeitgeber abermals über wiederkehrenden Schwindel und Unsicherheit bei Bewegungen,

was zu einer Krankschreibung vom 13. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014

führte (vgl. AB2 6b). Es folgte ein MRI des Schädels am 23. Dezember 2013.

Gemäss entsprechendem Bericht von Dr. med. L____ vom 7. Januar 2014 (IV-Akte 2,

S. 6) zeigte sich ein unauffälliges Schädel-MRI. Die bei der Klägerin erstmals

vor drei bis vier Jahren aufgetretenen und zwischenzeitlich vollständig

remittierten Drehschwindelattacken seien plausibler Weise im Zusammenhang eines

bilateralen Vestibularausfalles mit unklarer Ursache zu sehen. Dr. med. L____

stellte daher die Verdachtsdiagnose des bilateralen Vestibularisausfalles

unklarer Ätiologie. Es ist somit auch aufgrund dieser Untersuchung der Nachweis

einer bereits im Zeitpunkt des Anschlusses bei der Beklagten 2 eingetretenen

und invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht.

5.3.4.

Ab dem 1. Februar 2014 arbeitete die Klägerin bei der Beklagten 2 bis

zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2014, respektive bis

zur per 1. August 2014 erfolgten Freistellung weiterhin in ihrem gewohnten

Pensum. In diesem Zeitraum wurden durch die Beklagte 2 keine

krankheitsbedingten Absenzen der Klägerin mehr verzeichnet. Die Klägerin

arbeitete somit während sechs Monaten in ihrem angestammten Pensum, weshalb

diese Erwerbstätigkeit den zeitlichen Konnex zur vorab aufgetretenen

Arbeitsfähigkeit zu unterbrechen vermochte. Es ist daher festzuhalten, dass es

während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 nicht zu einer massgeblichen

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG kam. Die Beklagte 2 ist demgemäss

nicht leistungspflichtig.

6.

6.1.

Zu klären ist sodann die Leistungspflicht der Beklagten 1.

6.2.

Am 1. November 2014 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit im

Umfang von 80% bei der I____ AG auf und war ab diesem Zeitpunkt

vorsorgerechtlich bei der Beklagten 1 versichert. Wie die Beklagte 1 zutreffend

ausführt, suchte die Klägerin am 10. Dezember 2014 aufgrund erneuten Schwindels

Prof. Dr. med. K____ auf, wobei sich der Schwindel zum damaligen Zeitpunkt

(noch) nicht auf die Arbeitstätigkeit der Klägerin auswirkte. Jedenfalls liegen

für diesen Zeitraum keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor (vgl.

auch Bericht des M____spitals [...] vom 6. Februar 2015, IV-Akte 2, S. 3). Bei

Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 bestand somit keine

massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.

6.3.

6.3.1. Als möglicher Anknüpfungspunkt für den Eintritt der

relevanten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bleibt demnach lediglich noch der 9.

März 2015. Aus den Akten geht hervor, dass bei der Klägerin Ende Februar 2015

(Bericht des M____spitals vom 20. Februar 2015, IV-Akte 17, S. 4) die Diagnose

Schwindel und Gleichgewichtsstörung i.R. peripher-vestibulärer Funktionsstörung

bds. unklarer Ätiologie gestellt wurde. Damit einhergehend wurde die Klägerin

durch den behandelnden Arzt Prof. Dr. med. K____ zu 50%, bezogen auf ein 80%

Pensum krankgeschrieben (KB 8; AB2 3) und die Klägerin meldete sich am 17. März

2015 bei der Invalidenversicherung an. Die Klägerin geht seit März 2015 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach.

6.3.2.

Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung der Klägerin

in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Otorhinolaryngologie bei den Dres. med.

P. N____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, FMH und O____, Facharzt für

Psychiatrie, FMH (vgl. IV-Akten 82 und 83).

Dr. med. N____ diagnostizierte in seinem Teilgutachten mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen peripheren Vestibularisausfall

unklarer Ätiologie. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ging er von einer seit

2015 bestehenden Einschränkung von 40% aus, welche sich im Jahr 2016

akzentuierte. Dr. med. O____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional

instabilen, narzisstischen, anorektischen und psychosomatischen Typ (ICD-10

F61.0). Er ging aus rein psychiatrischer Sicht bis März 2015 von einer 100%igen

und ab März 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss

interdisziplinärer Gesamtbeurteilung würden sich die in den jeweiligen

Fachgebieten attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv auswirken, weshalb

insgesamt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.

6.4.

Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Aktenlage sowie der

gutachterlichen Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die im Sinne von Art. 23 BVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit

am 9. März 2015 und somit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1

eingetreten ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 ist demgemäss

grundsätzlich zu bejahen. Zu klären bleibt, ob die Klägerin neben dem Anspruch

auf obligatorische Leistungen auch Anspruch auf Leistungen aus der überobligatorischen

beruflichen Vorsorge hat.

7.

7.1.

Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der

Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen

Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der

Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art.

4 ff. VVG (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 mit

Hinweis auf 9C_308/2016 vom 17. August 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 134 III 511, 512 E. 3).

7.2.

7.2.1. Aus dem sich in den Akten befindlichen Reglement und

den dazugehörigen Anhängen der Beklagten 1 lassen sich keine Regelungen

betreffend die Anzeigepflichtverletzung entnehmen. Es gelangt daher Art. 4 VVG

analog zur Anwendung.

7.2.2.

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem

Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen

alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie

sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen,

schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen,

die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt

oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben

(Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des

Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als

erheblich vermutet (Abs. 3).

7.3.

7.3.1. Gemäss Art. 6 VVG ist der Versicherer nicht an den

Vertrag gebunden, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung

eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die

er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat

und der Versicherer binnen vier Wochen nachdem er von der Verletzung der

Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt. Die vierwöchige

Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Versicherungsgesellschaft

vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, oder zuverlässige

Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf die

Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosser Verdacht, Vermutungen,

Zweifel oder Gerüchte, welche den Versicherer dazu veranlassen könnten, die

Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen, lösen den Fristenlauf nicht aus

(vgl. Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz

über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 6 N 22 m.w.H. und Nef/von

Zedtwitz, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.], Nachführungsband zum

Basler Kommentar zum VVG, Basel 2012, Art. 6 ad N 19 ff. sowie BGE 130 V 9 E.

2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 2). Eine

juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis eines

Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation

abrufbar ist (BGE 109 II 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom

19. November 2008 E. 4.1). Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG

handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen

hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1 mit Hinweis

auf BGE 118 II 333, 338 E. 3; Urteil 4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3

und E 6.6).

7.3.2. Anlässlich der Anmeldung für die

Personalvorsorgeeinrichtung der J____ vom 3. November 2014 (Antwortbeilagen,

Beklagte 1 [AB1] 3) hatte die Klägerin insgesamt vier Gesundheitsfragen zu

beantworten. In Frage 1 wurde die Klägerin gefragt, ob sie in den letzten fünf

Jahren vor Versicherungsbeginn gesundheitliche Störungen hatte, die zu einer

Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen führten oder ob sie gegenwärtig

unter entsprechenden Störungen leide. Die Beschwerdeführerin beantwortete diese

Frage klar mit nein. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Klägerin

während der Dauer der Anstellung bei der H____ vom 13. Dezember 2013 bis zum

31. Januar 2014 und somit insgesamt sieben Wochen krankgeschrieben war (vgl.

Email H____ vom 3. August 2020, Antwortbeilage Beklagte 2 [AB2] 6b). Dies wird

von der Klägerin im Rahmen ihrer Klagschrift (S. 6, Ziffer 14) auch nicht in

Abrede gestellt. Eine Anzeigepflichtverletzung hinsichtlich der Frage eins

liegt somit vor. Daran vermag auch der von der Klägerin geltend gemachte

Umstand, wonach der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum Dezember 2013 bis Januar

2014 andere Beschwerden zugrunde lagen, nichts zu ändern, zielte doch die

Gesundheitsfrage auf die Quantität und nicht die Qualität des

krankheitsbedingten Arbeitsausfalles ab.

7.3.3. Mit Schreiben vom 6. März 2018 ersuchte die Beklagte

1 die SVA Basel-Landschaft um Zustellung der IV-Akten (IV-Akte 97). Mit

Schreiben vom 8. März 2018 (IV-Akte 98) übermittelte die SVA Basel-Landschaft

der Beklagten 1 die gewünschten Akten per A-Post. Aus den IV-Akten ergibt sich,

dass die Klägerin im Winter 2013 während ca. zweier Monate 100% arbeitsunfähig

gewesen war (IV-Akte 19, S. 2). Entsprechend führt die Beklagte 1 in ihrer

Klagantwort aus (S. 9 Ziffer 24), sie habe zu diesem Zeitpunkt erstmals

Kenntnis über die vorhergehende Erkrankung von Mitte Dezember 2013 bis Ende

Januar 2014 erhalten. Vor diesem Hintergrund erfolgte der mit Schreiben vom 29.

März 2018 (KB 6) erklärte Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag in

jedem Fall innert der vierwöchigen Frist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG (vgl.

hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2020 vom 8. Februar 2021 E.

2.1), was von der Klägerin zu Recht auch nicht bestritten wird.

7.4.

7.4.1. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die

Klägerin aufgrund der Verletzung ihrer Anzeigepflicht keinen Anspruch auf überobligatorische

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge der Beklagten 1 hat. Art. 8 VVG

findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Angesichts des weit zu

verstehenden Kausalitätsbegriffs von Art. 6 Abs. 3 VVG und des Umstandes, dass

die Klägerin bereits vor Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1

an Drehschwindelepisoden gelitten hatte, ist der Eintritt des Schadens

(vorliegend peripherer Vestibularisausfall unklarer Ätiologie) nicht völlig

unabhängig von der verschwiegenen erheblichen Gefahrstatsache. Eine

hinreichende Kausalität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG ist daher zu bejahen

(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2020n vom 22. März 2021).

7.4.2. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten 1 eine

berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von

50% mit Wirkung ab dem 1. März 2016 geltend. Dies entspricht hinsichtlich

dem Rentengrad (ganze Rente) und dem Leistungsbeginn dem Rentenentscheid gemäss

der Verfügung der IV vom 20. April 2018 (IV-Akte 100). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG

gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen die entsprechenden

Bestimmungen des IVG. Das Reglement der Beklagten (AB1 10) sieht bezüglich

Invalidenleistungen keine abweichende Regelung vor (vgl. Art. 15 Vorsorgereglement).

Der Gutheissung des Antrags auf Zusprache einer halben Rente aus der

obligatorischen beruflichen Vorsorge der Beklagten 1 ab dem 1. März 2016 steht

somit nichts entgegen. Soweit die Klägerin eine Rente aus der

überobligatorischen Vorsorge beantragt unterliegt sie in diesem Punkt

teilweise.

8.

8.1.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei

grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30.

März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf

BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der

Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an

geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der

Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die

Beklagte 1 hat in Anhang 11 (KB 11) zu ihrem Vorsorgereglement (Stand 1. Januar

2013, KB 10) festgelegt, dass sich der Verzugszinssatz auf 2% beläuft.

Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von 2% seit dem 6. Juli 2020

für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab

dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Soweit die Klägerin die

Ausrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 5% beantragt, unterliegt sie in

diesem Punkt teilweise.

9.

9.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1

gerichtete Klage teilweise gutzuheissen. Die gegen die Beklagten 2 gerichtete

Klage ist dagegen abzuweisen.

9.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.

Im Hauptpunkt, der Frage der grundsätzlichen

Leistungspflicht, obsiegt die Klägerin mit ihrer gegen die Beklagte 1

gerichteten Klage. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 1 der

anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem erhöhten Aufwand

auszugehen, da sich die Klage gegen zwei Beklagte richtet. Daher ist ein

Honorar von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%)

zuzusprechen.

9.4.

Der Beklagten 2 wird praxisgemäss keine Parteientschädigung

zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit

Hinweis auf BGE 126 V 143 E 4b, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte

1 verurteilt, der Klägerin ab dem 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente aus

der obligatorischen Vorsorge zuzüglich Verzugszins zu 2% seit Klageeinreichung

auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen

zu bezahlen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte 1 bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 345.60.

Die Beklagte 2 trägt ihre Parteikosten

selbst.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte 1 und 2

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: