BV.2020.21
Zuständigkeit der Beklagten 1 + 2 zur Leistungspflicht verneint (Beschwerde bei Bundesgericht hängig)
22. September 2021Deutsch30 min
Krankentaggeldversicherers beigezogen (darin enthalten u.a. Gutachten von I____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
Beklagte
1
D____
und
E____
vertreten durch die F____
Beklagte
2
Gegenstand
BV.2020.21
Invalidenrente nach BVG
Zuständigkeit der Beklagten 1 + 2
zur Leistungspflicht verneint.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober
2005 bei der G____, [...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser
Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert
(Vorsorgeausweis vom 29. März 2004, Klagbeilage 2).
Die Klägerin hatte sich sodann per 1. November 2005 zum Bezug
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. Anmeldebestätigung
vom 13. Oktober 2005, IV-Akte 15 S. 63). In Eigenschaft als Arbeitslose war sie
bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.
Sie arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____.
Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006
bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich
versichert (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 4 Ziff. 10, vgl.
Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 82 S. 357).
b) aa) Die Klägerin hatte sich erstmals am 21. September
2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 2 S. 2 ff.). Die IV hatte die Akten des involvierten
Krankentaggeldversicherers beigezogen (darin enthalten u.a. Gutachten von I____,
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 8. Mai 2006, IV-Akte 25 S 129 ff.,
und von J____, FMH Chirurgie, vom 30. März 2006, IV-Akte 25 S. 120 ff., Bericht
von K____, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 26. Oktober 2005, IV-Akte 25 S.
141).
Im Auftrag der IV hatten L____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, [...] (Gutachten vom 13. Juli 2006, IV-Akte 28 S. 160 ff.), und
M____, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, [...] (Gutachten vom 13. Juli
2006, IV-Akte 29 S. 171 ff.), ein bidizsplinäres Gutachten erstattet
(Interdisziplinäre Beurteilung, IV-Akte 29 S. 170).
Die IV hatte mit Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S.
209 ff.) das Leistungsbegehren abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde
der Klägerin hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Urteil IV 2007 21 vom 29. August 2007 abgewiesen (IV-Akte 65 S. 270 ff.).
bb) Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 54 S. 223,
vgl. auch Schreiben vom 30. Oktober 2007, IV-Akte 87 S. 281 f.) hatte die
Klägerin im Nachgang zur Verfügung vom 29. November 2006 eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Im Auftrag der IV erstatteten N____,
FMH Rheumatologie, [...] (Gutachten vom 20. August 2008, IV-Akte 79 S. 330 ff.),
und O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (Gutachten vom 5.
September 2008, IV-Akte 78 S. 309 ff.), ein bidisziplinäres Gutachten. Diese
Ärzte nahmen sodann eine Verlaufsbegutachtung vor (N____: Gutachten vom 23.
November 2009, IV-Akte 109 S. 425 ff.; O____: Gutachten vom 13. November 2009,
IV-Akte 110 S. 438 ff.).
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach
die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu.
cc) Mit Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135
S. 493) hatte die Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Akte 171 S.
583 ff.) eine Rentenerhöhung abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli 2013
(IV-Akte 190 S. 644 ff.) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die
dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin abgewiesen.
dd) Zufolge Verlegung des Wohnortes von [...] in das [...]
erfolgte ein Wechsel der IV-Stelle (vgl. Schreiben vom 27. Mai 2015, IV-Akte
217 S. 737). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens wurde die Klägerin
durch P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], ein weiteres Mal
begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember 2016, IV-Akte 270 S. 824 ff., vgl. auch
Verfügung der IV vom 14. Juni 2016, IV-Akte 288 S. 868, gerichtet an die
Beklagte 1).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 290 S. 873 ff.) sprach
die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% zu.
c) Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten 1
Leistungen aus Beruflicher Vorsorge geltend. Die Beklagte 1 lehnte die
Leistungspflicht ab. Sie verwies darauf, die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt habe, sei nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu
welchem die Klägerin bei der Beklagten 1 versichert war (Schreiben vom 1.
Oktober 2010 sowie vom 23. August 2016, Beilagen zur verbesserten Klage 6 und
7).
Die Beklagten 2 lehnten die Leistungspflicht ebenfalls ab. Sie
verwiesen u.a. mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Klagbeilagen 5 f.) darauf, die
Klägerin sei bei der H____ ab Mai 2006 zu einem Pensum von 50% angestellt
gewesen. Während der bis November 2012 dauernden Versicherung bei den Beklagten
2 habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht in einer relevanten Art und Weise
verschlechtert.
Vorprozessual wurde über die Leistungspflicht der Beklagten
keine Einigkeit erzielt.
Erwägungen
II.
a) Die Klägerin reicht drei Eingaben vom 27. November
2020.
ein, mit denen sie sinngemäss Leistungen gegenüber der Beklagten 1 sowie
den Beklagten 2 geltend macht. Mit verbesserter Klage vom 15. April 2021
beantragt die Klägerin, es sei «die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit
Wirkung ab dem 7. Februar 2007 eine Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrads von mindestens 42% und ab dem 1. Februar 2016 auf der Basis
eines Invaliditätsgrads von 75% nebst Verzugszins von 5% ab dem 30. November
2020.
zu leisten».
b) Mit Klagantwort vom 16. Juni 2021 beantragt die Beklagte
1.
die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
c) Mit Klagantwort vom 30. Juni 2021 beantragen die
Beklagten 2 sinngemäss die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage («Es sei
festzustellen, dass die Beklagte 2 vorliegend nicht für die Leistungsausrichtung
zuständig ist»).
d) Mit Replik vom 13. Juli 2021 hält die Klägerin an den
Rechtsbegehren der verbesserten Klage vom 15. April 2021 sowie an der Klage
gegen die Beklagten 2 fest.
e) Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 6. August 2021 am
Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte 1 richtet,
fest. Innert gesetzter Frist reichen die Beklagten 2 keine Duplik ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 22. September 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die
vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem
(vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige
kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
Der Ort des Betriebs, bei welchem die Klägerin im Rahmen der
Vorsorgeverhältnisse sowohl bei der Beklagten 1 als auch den Beklagten 2
angestellt wurde, befindet sich in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss
Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt und sowohl von der Beklagten 1 als auch von
den Beklagten 2 anerkannt.
Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober 2005 bei der G____,
[...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert (Vorsorgeausweis vom 29. März
2004, Klagbeilage 2).
Die Klägerin hatte sich ab sodann per 1. November 2005 zum
Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl.
Anmeldebestätigung vom 13. Oktober 2005, IV-Akte 15 S. 63). In Eigenschaft als
Arbeitslose war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.
Sie arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____.
Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006
bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich
versichert (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 4 Ziff. 10, vgl.
Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 82 S. 357).
2.2
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Leistungen aus Beruflicher
Vorsorge geltend.
Die Beklagte 1 lehnt die Leistungspflicht mit der Begründung
ab, die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht
zu einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem die Klägerin bei der Beklagten 1 im
Rahmen der Anstellung bei der G____ versichert war (Klagantwort S. 8 Ziff. 21; vgl.
bereits Schreiben vom 1. Oktober 2010 sowie vom 23. August 2016, Beilagen zur
verbesserten Klage 6 und 7).
Die Beklagten 2 lehnen die Leistungspflicht ebenfalls ab. Sie
halten ihrerseits fest, während der Versicherungsunterstellung bei den
Beklagten 2 sei keine zur Invalidität führende wesentliche Arbeitsfähigkeit
eingetreten (Klagantwort S. 7 Ziff. 21), vielmehr sei diese bereits vor der
Versicherungsunterstellung eingetreten. Weiter verweisen sie darauf, die
Klägerin sei bei der H____ ab Mai 2006 zu einem Pensum von 50% angestellt
gewesen. Während der bis November 2012 dauernden Versicherung bei den Beklagten
2.
habe sich die bereits vorbestandene Arbeitsfähigkeit nicht in einer relevanten
Art und Weise verschlechtert (Klagantwort S. 7 Ziff. 22).
2.3
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Klägerin den Nachweis für die
Leistungspflicht einer der Beklagten zu erbringen vermag.
3.
3.1
3.1.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen
wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b).
Sowohl die Klägerin (verbesserte Klage S. 5 Ziff. 10) als auch
die Beklagte 1 (vgl. Klagantwort der Beklagten 1 S. 7 Ziff. 15) und die
Beklagten 2 (Klagantwort der Beklagten 2 S. 5 Ziff. 13) verweisen für die
Begründung ihrer Anträge auf Art. 23 lit. a BVG. Sie machen mit anderen Worten übereinstimmend
keine von der gesetzlichen Regelung abweichenden reglementarischen Bestimmungen
geltend.
Das Reglement der Beklagten 1 (Beilage 4 zur verbesserten
Klage) enthält keine Art. 23 lit. a BVG widersprechende Bestimmung, verweist
jedoch in Ziff 25.1 darauf, dass die Mindestleistungen gemäss BVG «auf jeden
Fall gewährleistet» werden. Das Reglement der D____ (Beilage 5 zur Klagantwort
der Beklagten 2) enthält in Art. 22 Abs. 1 die inhaltlich mit Art. 23 lit. a
BVG übereinstimmende Regelung («Der Versicherte, der von der IV als invalid
anerkannt wird, gilt auch bei der Kasse als invalid, sofern er beim Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der
Kasse versichert war»). Das Reglement der E____ (Beilage 6 zur Klagantwort der
Beklagten 2) definiert zwar in Art. 22 Ziff 1 den Invaliditätsbegriff
abweichend von der im Bereich der IV massgeblichen Umschreibung. Jedoch hält
das Reglement in Art. 3 Ziff. 2 lit. a fest, dass Aufnahme in die
Personalvorsorgestiftung nur Mitarbeitende finden können, die bei der D____
versichert sind. Somit ist klargestellt, dass sofern eine Leistungspflicht der
BVG-Stiftung in Anwendung des Art. 23 lit. a BVG entsprechenden Art. 22 Ziff. 1
des Reglements der D____ entfällt, auch die E____ keine Leistungspflicht zu
treffen vermag.
3.1.2
Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020
vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein
enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen,
wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben
ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der
Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der
gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch Abfall an Leistungen
oder aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23 BVG, S. 80).
3.1.3
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss
mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche
erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt
werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_679/2013, E. 6.2. und
vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist grundsätzlich echtzeitlich
nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 E. 2.1 vom 17. September
2009.
mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente
der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der
beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im
obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der
Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a,
BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind
daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge
(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des
Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund
einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar
erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine). Hingegen entfällt eine
Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins
Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die
Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010
vom 16. Juni 2010 E. 3.1.).
3.2.2
Der Beklagten 1 wurde die einen Rentenanspruch
ablehnende Verfügung der IV vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209 ff., insb.
S. 211) sowie der Vorbescheid vom 19. März 2009 (IV-Akte 91 S. 388) zugestellt,
gemäss Verteilerliste nicht jedoch die Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S.
478.
ff., insb. S. 481). Von den Beklagten 2 figuriert die E____ in der
Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) als Adressatin (S.
481). Die Beklagten 1 und 2 (d.h. von der Beklagten 2 die E____) sind wiederum
im Verteiler der Verfügung vom 3. Juli 2016 (IV-Akte 290 S. 873 ff, S. 874)
aufgeführt. Es wurden somit nicht allen involvierten Vorsorgeeinrichtungen alle
vorliegend zu berücksichtigenden Verfügungen der IV zugestellt.
Die Beklagten äussern sich nicht zur Bindungswirkung. Die Klägerin
führt aus (verbesserte Klage S. 5 Ziff. 10), die Verfügung der IV vom 29.
November 2006, mit welcher ein Rentenanspruch der Klägerin zunächst abgewiesen
worden sei, habe für die Beklagte (1) grundsätzlich Bindungswirkung, weil sie
ihr eröffnet worden sei. Allerdings sei für die Beurteilung des Rentenanspruchs
der Invalidenversicherung nicht entscheidend, wann bei der Klägerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr eingetreten ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.2).
Denn der Zeitpunkt, in dem die für die berufliche Vorsorge relevante
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sei nicht mit dem Beginn des Wartejahrs
gleichzusetzen. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setze eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres voraus,
während für die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung auf eine
Arbeitsunfähigkeit von bloss 20% abgestellt werde. Dem ist beizupflichten. Insoweit
ist die Frage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a
BVG frei zu prüfen.
4.
4.1
Die IV hatte mit Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209
ff.) das Leistungsbegehren abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der
Klägerin hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 21
vom 29. August 2007 abgewiesen (IV-Akte 65 S. 270 ff.). Bereits mit Schreiben
vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 54 S. 223, vgl. auch Schreiben vom 30.
Oktober 2007, IV-Akte 87 S. 281 f.) hatte die Klägerin im Nachgang zur
Verfügung vom 29. November 2006 im Sinne einer erneuten Anmeldung eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Mit Verfügung vom 9.
Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1.
Oktober 2007 eine Viertelsrente zu.
4.2
4.2.1
Im Auftrag der IV erstatteten N____ (Gutachten vom 20. August
2008.
(IV-Akte 79 S. 330 ff.) und O____ (IV-Akte 78 S. 309 ff.) ein
bidisziplinäres Gutachten. Diese Ärzte nahmen sodann eine Verlaufsbegutachtung
vor (N____: Gutachten vom 23. November 2009, IV-Akte 109 S. 425 ff.; O____:
Gutachten vom 13. November 2009, IV-Akte 110 S. 438 ff.).
4.2.2
Die Gutachter waren in der interdisziplinären
Beurteilung vom 22. August 2008 (IV-Akte 78 S. 326) zum Ergebnis gelangt, aus
rein rheumatologischer Sicht lasse sich seit Februar 2005 eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit
durch das Schmerzsyndrom aufgrund der cervicalen und lumbalen Diskopathie
lediglich im Rahmen von 10% begründen. Alternative Tätigkeiten dürften keine
körperlich ständig mittelschweren oder schweren, und auch keine nicht
rückenadaptierten Arbeiten enthalten. Zusätzlich bestehe aktuell aus
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% in der
bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer
Sicht sei in derjenigen aus psychiatrischer Sicht nicht mitenthalten. Somit
bestehe gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30% in der
bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht habe gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Q____ ab Oktober 2006 in
einem Ausmass von 50% bestanden. Die Gutachter hielten fest, retrospektiv lasse
sich der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer
Sicht nicht klar bestimmen.
An anderer Stelle hielt O____ fest, (IV-Akte 78 S. 323), die
Arbeitsfähigkeit sei in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit
seit etwa Oktober 2006 als zu 20% (bezogen auf ein Pensum von 100%) eingeschränkt
zu beurteilen.
Zusammenfassend lassen die Gutachter somit eine auch
vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von mindestens 20% im
Oktober 2006 einsetzen.
4.2.3
Im Verlaufsgutachten hielten die Gutachter im Rahmen
der interdisziplinären Beurteilung (Telefonat vom 13. November 2009, IV-Akte
109.
S. 451) fest, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe durch das
Schmerzsyndrom aufgrund der cervikalen und lumbalen Diskopathie nach wie vor
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer
alternativen Tätigkeit im Rahmen von 10%. Alternative Tätigkeiten dürften zudem
keine körperlich ständig mittelschweren oder schweren und auch keine
nichtrückenadaptierten Arbeiten enthalten.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe zusätzlich eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit
von neu 30%.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer
Sicht sei in derjenigen aus psychiatrischen Sicht nicht mit enthalten. Gesamthaft
gesehen sei somit aus rheumatologischer wie auch psychiatrischer Sicht neu von
einer 40%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in
einer alternativen Tätigkeit ab Oktober 2006 auszugehen.
O____ führt zu dieser im Vergleich zum Vorgutachten
abgeänderten Einschätzung aus (IV-Akte 110 S. 449), im Vergleich zu den
Befunden im ersten Gutachten von August 2008 seien keine wesentlichen
Veränderungen festzustellen, abgesehen von der Tatsache, dass nun zusätzlich
die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung leichten Grades zu
stellen sei. Dadurch werde die psychische Belastbarkeit der Explorandin nun neu
zusätzlich leichtgradig vermindert. O____ attestierte der Versicherten nun
unter Berücksichtigung aus rein psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten
wie auch in einer alternativen Tätigkeit rückwirkend seit Oktober 2006 eine
Einschränkung von 30% (bezogen auf ein 100%-Pensum).
Auch in diesem Verlaufsgutachten lässt O____ somit die
psychisch bedingte Einschränkung im Oktober 2006 einsetzen.
Nähere Hinweise zum Anfangszeitpunkt dieser Einschränkung führt
O____ (IV-Akte 109 S. 447) in der Rubrik «Beurteilung» an. In ursächlicher
Hinsicht seien für die Depression unter anderem die andauernden Schmerzen zu
nennen. Neu sei diesbezüglich auch das (von der Versicherten geschilderte, vgl.
IV-Akte 109 S. 441 ff.) traumatisierende Erlebnis der Vergewaltigung im Jahre
2003.
in Betracht zu ziehen. O____ sieht allerdings eine gewisse Diskrepanz in
den Angaben der Versicherten, da sie bei der Begutachtung im August 2008
erklärt habe, dass sowohl die Angst wie auch die depressive Symptomatik
erstmals im Jahre 2006 aufgetreten seien. In der heutigen Untersuchung hingegen
erkläre sie, dass sich diese Beschwerden erstmals nach der Vergewaltigung im
Jahre 2003 entwickelt hätten. In diesem Kontext hält O____ fest, dass sich die Versicherte
auch erst im Jahre 2006 in psychiatrische Behandlung begeben habe (Behandlungsbeginn:
27.
Oktober 2006, vgl. Schreiben von Q____ vom 13. Dezember 2006, IV-Akte 54 S.
224). Im psychiatrischen Gutachten von L____ vom 13. Juli 2006 (IV-Akte 28 S.
160.
ff.) werde aber beschrieben, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine psychische
Störung nachweisen liessen, welche sich negativ auf die bisherige Tätigkeit
ausgewirkt hätten (IV-Akte 28 S. 162).
4.2.4
Echtzeitliche medizinische Unterlagen, welche einen vor
Oktober 2006 zu verlegenden, früheren Beginn einer seither nicht unterbrochenen
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen belegen, sind in den Akten nicht
enthalten.
Dem bereits angeführten Schreiben von Q____ vom 13. Dezember
2006.
(IV-Akte 54 S. 224 f.) sind keine eigenen Angaben zum Verlauf vor dem
Behandlungsbeginn im Oktober 2006 zu entnehmen. Zum Verlauf hält Q____ fest,
die Versicherte habe sich bei ihm für eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung in ihrer Muttersprache wegen erneut zunehmender depressiver
Beschwerden angemeldet. Schon seit längerer Zeit habe sie einen Italienisch
sprechenden Therapeuten gesucht. Seit mehreren Wochen gehe es ihr wieder deutlich
schlechter, sie sei nervös und angespannt, müsse immer wieder weinen. Seit
einiger Zeit traue sie sich kaum mehr alleine aus dem Haus. Ihr Mann müsse sie
wieder begleiten, wenn sie zur Arbeit gehe oder einkaufen müsse. Die in diesem
Zusammenhang bestehenden katastrophisierenden Gedanken bezögen sich auf
körperliche Symptome (Sorge hinsichtlich eines möglichen Herzinfarkts oder eines
Hirninsults). Weiter habe sie Angst vor einer möglichen Urininkontinenz und der
damit verbundenen Scham, wenn sie sich zu sehr anstrengen müsse. Immer wieder
komme es zu Krisen, so etwa beim Einkaufen von wo aus sie dann fluchtartig das
Geschäft verlassen müsse und sich erst wieder in ihrer Wohnung sicher fühle.
Die Angaben sind zu wenig konkret, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit vor Oktober 2006 echtzeitlich zu begründen.
Q____ notierte als Angabe der Versicherten, dass sie seit Mai 2006 in einem
Pensum von ungefähr 50% (11 Uhr bis 15 Uhr) bei einem Catering Service sowie in
einer Kantine als Küchenhilfe und bei der Reinigung arbeite. Diese Arbeit
gefalle ihr sehr, sie sei jedoch nach diesen wenigen Stunden jeweils sehr
erschöpft und könne dann zuhause kaum mehr etwas machen. Sie sei dadurch auf
die Mithilfe ihres Ehemannes und der Kinder angewiesen. Q____ verwies auch auf
die im Sommer des Jahres 2016 durchgeführten Abklärungen bezüglich einer
IV-Rente und das Abklärungsergebnis des Gutachters L____ (Gutachten vom 13.
Juli 2006, IV-Akte 28 S. 160 ff.), der keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt hatte. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Klägerin davor schon im
Rahmen der Abklärungen eines involvierten Krankentraggeldversicherers
begutachtet worden war. I____ hatte mit Gutachten vom 8. Mai 2006 (IV-Akte 25 S.
129.
ff.) aufgrund der Exploration vom 30. März 2006 eine
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert. Er hatte aus
psychiatrischer Sicht für körperlich optimal angepasste Tätigkeiten eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert. Es lagen somit vor Oktober 2006 zwei in Abständen
von rund 1 Vierteljahr durchgeführte psychiatrische Gutachten vor, welche eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinen.
Zu ergänzen ist, dass die involvierten rheumatologischen
Gutachter, welche die Versicherte vor Oktober 2006 untersucht hatten,
ihrerseits eine Einschränkung verneint hatten. M____ hatte gemäss seinem
Gutachten vom 13. Juli 2006 (IV-Akte 29 S. 171 ff.) aus
somatisch-rheumatologischer Sicht bezüglich der früheren beruflichen
Tätigkeiten sowie für Verweisungstätigkeiten mit mässiggradig körperlich
belastendem Arbeitsprofil eine Einschränkung verneint. J____ hatte im Rahmen
der zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers erstatteten
Begutachtung (Gutachten vom 30. März 2006, IV-Akte 25 S. 120 ff.) zwar ein
panvertebrales Syndrom mit chronischer Zervikotharkolumbalgie sowie eine
Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Er attestierte jedoch für eine
Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. für eine andere angepasste Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 25 S. 127 f.).
Zur Beweiskraft der Gutachten von L____ und M____ hatte sich
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bereits in seinem Urteil
IV 2007 21 vom 29. August 2007 (IV-Akte 65 S. 270 ff.) geäussert. Es hatte den
Einschätzungen der Gutachter gegenüber abweichenden Bewertungen behandelnder
Ärzte in Nachachtung der für die Beweiswürdigung massgeblichen Praxis den
Vorzug gegeben (Urteil vom 29. August 2007, Erw. 3 ff., IV-Akte 65 S. 273 ff.).
Gestützt darauf hatte das Gericht die Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte
46.
S. 209 ff.) geschützt, mit welcher die IV das Leistungsbegehren der Klägerin
abgewiesen hatte.
Darauf ist nicht zurückzukommen. Es kann darum namentlich nicht
auf die von der Klägerin angeführten Arztberichte von K____ (vgl. verbesserte
Klage S. 4 Ziff. 8) abgestellt werden. Bereits in seinem Urteil vom 29.
November 2006 war das Sozialversicherungsgericht dessen Einschätzungen nicht
gefolgt (Erw. 3.2.2.). K____ hatte gemäss Arztbericht von 14. Oktober 2005
(IV-Akte 6 S. 39 ff.) bei Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms zwar
noch als "ev. bis 100%" arbeitsfähig für "nicht zu schwere
Arbeit" mit "wenig Rückenbelastung" bezeichnet. In der
bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin hatte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
um 50% attestiert (vgl. auch Bericht R____ vom 7. Juli 2003, IV-Akte 6 S. 45).
Mit Bericht vom 26. Oktober 2005 (IV-Akte 21 S. 98) setzte der gleiche Arzt
dann allerdings die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2005 auch für rückenschonende
Arbeit auf 50% herab, dies verbunden mit der Empfehlung einer
vertrauensärztlichen Beurteilung. Das Sozialversicherungsgericht äusserte in
seinem Urteil vom 29. November 2006 Zweifel hinsichtlich dieser zweiten
Einschätzung, weil K____ dabei sehr stark abgestellt hat auf die Äusserungen
der Klägerin. K____ hatte nämlich geschrieben, die Klägerin gebe "jetzt
aber an, dass sie bereits am alten Arbeitsplatz" eine nicht
rückenbelastende Arbeit "erhalten habe (Lingerie), diese zeitlich aber nur
zu 50% habe ausführen können".
Bei dieser Aktenlage lässt sich mit Blick auf die nun mehr als
15.
Jahre zurückliegende Entwicklung nicht mit hinreichender Beweiskraft
eruieren, dass die Versicherte bereits vor Oktober 2016 bereits über längere
Zeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
4.3
Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober 2005 bei der G____,
[...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert (Vorsorgeausweis vom 29. März
2004, Klagantwort der Beklagten 1 S.2, Klagbeilage 2). Nach dem Dargelegten ist
der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich zur
Invalidität und zu der darauf gestützten Berentung der Klägerin gemäss
Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.; Viertelrente mit
Wirkung ab 1. Oktober 2007) geführt hat, auf Oktober 2006 zu verlegen. Somit
ist diese Arbeitsfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die Klägerin
nicht mehr bei der Beklagten 1 versichert war.
4.4
Die Klage ist darum, soweit sie sich gegen die Beklagte 1 richtet,
abzuweisen.
5.
5.1
Nach Erlass der Verfügung der IV. vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S.
478.
ff.; Viertelrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007) hatte die Klägerin mit
Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135 S. 493) eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9.
Januar 2013 eine Rentenerhöhung abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli
2013.
(IV-Akte 190 S. 644 ff.) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin abgewiesen.
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens der IV wurde die
Klägerin durch P____ ein weiteres Mal begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember
2016, IV-Akte 270 S. 824 ff., vgl. auch Verfügung der IV vom 14. Juni 2016,
IV-Akte 288 S. 868, gerichtet an die Beklagte 1).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 290 S. 873 ff.) sprach
die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte 1, da sie gemäss
dem vorstehend Dargelegten mangels Konnexität keine Leistungspflicht mit Bezug
auf die mit der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 bejahte Invalidität trifft,
auch für die nachträgliche Erhöhung der Invalidität gemäss Verfügung der IV vom
14.
Juni 2016 nicht belangt werden kann (vgl. Hans-Ulrich
Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S.
346.
f. Rz 1068).
5.2
5.2.1
Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigung sind für
die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen beruflichen Vorsorge
unterstellt und bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert (Art. 2 Abs. 3,
Art. 10 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG; Art. 22a Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als Arbeitssuchende war die Klägerin
ab 1. November 2005 (vgl. Anmeldebestätigung vom 13. Oktober 2005, IV-Akte S.
63; Schreiben vom 16. April 2019 mit angefügten Berechnungen, Beilage 8 zur Klageverbesserung)
bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.
Diese hatte ihrerseits als Beginn der Arbeitsunfähigkeit im
Sinne von Art. 23 lit. a BVG den 1. Oktober 2006 anerkannt und erbringt
gestützt darauf mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 42% (vgl. Klagbeilagen 14 ff.).
Die Klägerin arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei
der H____. Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1.
Oktober 2006 bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____
berufsvorsorgerechtlich versichert.
Die Klägerin war somit zum Zeitpunkt, ab welchem die
Arbeitsfähigkeit, deren Ursache schliesslich zu der mit Verfügung der IV vom 9.
Juli 2010 bejahten Invalidität geführt hat (1. Oktober 2006), sowohl bei der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, als auch bei den Beklagten 2 versichert.
5.2.2
Die Klägerin hat ihre Tätigkeit nach dem 1. Oktober
2006.
bei der H____ weitergeführt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat
hingegen ihre Leistungspflicht anerkannt.
Vorliegend hat die Klägerin zwar nicht zeitgleich zwei
Teilzeittätigkeiten ausgeübt, sondern sie hatte sich einerseits ab 1. November
2005.
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet und andererseits ab 1.
Mai 2006 eine das Pensum von 50% nicht übersteigende Anstellung bei der H____
angetreten (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 7 Ziff. 19).
Zur Frage der Leistungspflicht in Konstellationen mit zwei in
Betracht fallenden, zeitgleich involvierten Vorsorgeeinrichtungen äussern sich
die Lehre und Praxis (vgl. Stauffer,
a.a.O., S. 346 f. Rz 1069) differenziert. Liegen zwei
Teilzeitarbeitsverhältnisse vor und tritt eine volle Invalidität ein, sind
beide Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig. Jede Vorsorgeeinrichtung muss
je eine ganze Rente aus dem versicherten Teilzeitarbeitsverhältnis ausrichten.
Tritt jedoch eine Teilinvalidität bei zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen ein,
sind verschiedene Lösungsansätze denkbar. Die Praxis hat klargestellt (BGE 129 V 132), dass jene Vorsorgeeinrichtung, bei der das aufgegebene Teilzeitpensum
versichert war, verpflichtet ist, eine ganze Rente auszurichten. Die andere
Vorsorgeeinrichtung wiederum, bei der die andere, weiter ausgeübte
Teilzeitstelle versichert war, muss keine Leistung ausrichten. Zum gleichen
Ergebnis führt die Konstellation, in der aufgrund der eingetretenen
Teilinvalidität eine Stelle invaliditätsbedingt zwingend aufgegeben werden
muss, eine andere jedoch weiter ausgeübt werden kann.
Fest steht nach dem bereits Dargelegten, dass die Klägerin im
Rahmen der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit die Tätigkeit bei der H____
weitergeführt hatte. In sinngemässem Nachvollzug der in BGE 129 V 132
niedergelegten Lösung ist somit die Leistungspflicht der Beklagten 2, soweit es
den mit der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 festgestellten Invaliditätsgrad
von 42% betrifft, zu verneinen.
5.3
Eine Leistungspflicht der neuen Vorsorgeeinrichtung ist jedoch dann
zu bejahen, wenn ein anderer, neuer Invaliditätsgrund vorliegt und diese
Invalidität ein gesetzlich oder reglementarisch festgelegtes rentenbegründendes
Ausmass erreicht (vgl. Stauffer,
a.a.O., S. 346 Ziff. 1068).
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach
die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 42% eine Viertelsrente zu. Wie vorstehend dargelegt, hatte in der Folge die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Klägerin eine entsprechende Invalidenrente
ausgerichtet.
Mit Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135 S. 493)
hatte die Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend
gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 eine Rentenerhöhung
abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli 2013 (IV-Akte 190 S. 644 ff.)
hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene
Beschwerde der Klägerin abgewiesen.
Gesamtmedizinisch (IV-Akte 110, S. 451) waren N____ und O____ in
ihrem vor Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2010 erstatteten Gutachten zum
Schluss gelangt, dass die 10%-ige Einschränkung der Klägerin aus
rheumatologischer Sicht in der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von
neu 30% nicht mitenthalten sei. Gesamthaft sei ab Oktober 2006 von einer
40%-igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen
(leichten bis intermittierend mittelschweren, rückenadaptierten [IV-Akte 109,
S. 434]) Tätigkeit auszugehen.
Das Gericht war in seinem Urteil vom 15. Juli 2013 zum Schluss
gelangt, dass aufgrund der seit der Verfügung vom 9. Juli 2010 bis zum Erlass
der Revisionsverfügung vom 9. Januar 2013 verfassten medizinischen Unterlagen
(vgl. Urteil Erw. 3.2. ff., IV-Akte 190 S. 650 ff.) keine wesentliche
gesundheitliche Veränderung eingetreten sei (Urteil Erw. 3.3.3., IV-Akte 190 S.
655). Das Gericht schloss sich der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes an, dass sich auch eine im Jahr 2008 diagnostizierte Belastungsinkontinenz
der Klägerin insgesamt nicht wesentlich verbessert, aber auch nicht
verschlechtert habe. Die Klägerin sei dadurch im Rahmen der ihr gutachtlich
noch im Umfang von 60% zugemuteten leichten bis intermittierend mittelschweren
Verweisungstätigkeiten weiterhin nicht (zusätzlich) eingeschränkt. Das Gericht
verwies darauf, dass die Klägerin die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in
einer Grosskantine seit Mai 2006 mit einem 50%-Pensum ausüben (IV-Akte 146) konnte.
Die Klägerin arbeitete bis 30. November 2012 bei der H____. Mit
Blick auf das Urteil vom 15. Juli 2013 bzw. die durch dieses geschützte
Verfügung der IV vom 9. Januar 2013 ergibt sich somit, dass sich der
Gesundheitszustand der Klägerin in dem Zeitintervall, in welchem sie bei den
Beklagten 2 versichert war, nicht verschlechtert hat.
Zwar hat die IV im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens die
Klägerin ein weiteres Mal begutachten lassen. P____, FMH gelangte mit seinem Gutachten
vom 5. Dezember 2016 (IV-Akte 270 S. 824 ff.) zum Ergebnis, die Klägerin sei zu
75% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Den Beginn der Einschränkung in
diesem Mass verlegt P____ auf Mitte 2015 (IV-Akte 270 S. 841: «Ritengo che
questa percentuale è valida da metà 2015, da quando l'A. si è
"rifugiata" in Ticino»):
Es ergibt sich aus diesem Gutachten somit, dass eine
schliesslich zu einer ganzen Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2017,
IV-Akte 290 S. 873 ff., ganze Rente ab 1. Februar 2016) führende
Verschlechterung erst nach dem Austritt der Klägerin bei den Beklagten 2
eingetreten ist. Es fällt somit auch aus diesem Grunde eine Leistungspflicht
der Beklagten 2 ausser Betracht.
5.4
Somit ist die Klage auch, soweit sie sich gegen die Beklagten 2
richtet, abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die gegen die Beklagte 1 und die gegen die Beklagten
2.
gerichtete Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte 1 + 2
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: