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Entscheid

BV.2020.21

Zuständigkeit der Beklagten 1 + 2 zur Leistungspflicht verneint (Beschwerde bei Bundesgericht hängig)

22. September 2021Deutsch30 min

Krankentaggeldversicherers beigezogen (darin enthalten u.a. Gutachten von I____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

Beklagte

1

D____

und

E____

vertreten durch die F____

Beklagte

2

Gegenstand

BV.2020.21

Invalidenrente nach BVG

Zuständigkeit der Beklagten 1 + 2

zur Leistungspflicht verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober

2005 bei der G____, [...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser

Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert

(Vorsorgeausweis vom 29. März 2004, Klagbeilage 2).

Die Klägerin hatte sich sodann per 1. November 2005 zum Bezug

von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. Anmeldebestätigung

vom 13. Oktober 2005, IV-Akte 15 S. 63). In Eigenschaft als Arbeitslose war sie

bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.

Sie arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____.

Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006

bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich

versichert (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 4 Ziff. 10, vgl.

Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 82 S. 357).

b) aa) Die Klägerin hatte sich erstmals am 21. September

2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

angemeldet (IV-Akte 2 S. 2 ff.). Die IV hatte die Akten des involvierten

Krankentaggeldversicherers beigezogen (darin enthalten u.a. Gutachten von I____,

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 8. Mai 2006, IV-Akte 25 S 129 ff.,

und von J____, FMH Chirurgie, vom 30. März 2006, IV-Akte 25 S. 120 ff., Bericht

von K____, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 26. Oktober 2005, IV-Akte 25 S.

141).

Im Auftrag der IV hatten L____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, [...] (Gutachten vom 13. Juli 2006, IV-Akte 28 S. 160 ff.), und

M____, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, [...] (Gutachten vom 13. Juli

2006, IV-Akte 29 S. 171 ff.), ein bidizsplinäres Gutachten erstattet

(Interdisziplinäre Beurteilung, IV-Akte 29 S. 170).

Die IV hatte mit Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S.

209 ff.) das Leistungsbegehren abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde

der Klägerin hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit

Urteil IV 2007 21 vom 29. August 2007 abgewiesen (IV-Akte 65 S. 270 ff.).

bb) Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 54 S. 223,

vgl. auch Schreiben vom 30. Oktober 2007, IV-Akte 87 S. 281 f.) hatte die

Klägerin im Nachgang zur Verfügung vom 29. November 2006 eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Im Auftrag der IV erstatteten N____,

FMH Rheumatologie, [...] (Gutachten vom 20. August 2008, IV-Akte 79 S. 330 ff.),

und O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (Gutachten vom 5.

September 2008, IV-Akte 78 S. 309 ff.), ein bidisziplinäres Gutachten. Diese

Ärzte nahmen sodann eine Verlaufsbegutachtung vor (N____: Gutachten vom 23.

November 2009, IV-Akte 109 S. 425 ff.; O____: Gutachten vom 13. November 2009,

IV-Akte 110 S. 438 ff.).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach

die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu.

cc) Mit Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135

S. 493) hatte die Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

geltend gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Akte 171 S.

583 ff.) eine Rentenerhöhung abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli 2013

(IV-Akte 190 S. 644 ff.) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die

dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin abgewiesen.

dd) Zufolge Verlegung des Wohnortes von [...] in das [...]

erfolgte ein Wechsel der IV-Stelle (vgl. Schreiben vom 27. Mai 2015, IV-Akte

217 S. 737). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens wurde die Klägerin

durch P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], ein weiteres Mal

begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember 2016, IV-Akte 270 S. 824 ff., vgl. auch

Verfügung der IV vom 14. Juni 2016, IV-Akte 288 S. 868, gerichtet an die

Beklagte 1).

Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 290 S. 873 ff.) sprach

die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% zu.

c) Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten 1

Leistungen aus Beruflicher Vorsorge geltend. Die Beklagte 1 lehnte die

Leistungspflicht ab. Sie verwies darauf, die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt habe, sei nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu

welchem die Klägerin bei der Beklagten 1 versichert war (Schreiben vom 1.

Oktober 2010 sowie vom 23. August 2016, Beilagen zur verbesserten Klage 6 und

7).

Die Beklagten 2 lehnten die Leistungspflicht ebenfalls ab. Sie

verwiesen u.a. mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Klagbeilagen 5 f.) darauf, die

Klägerin sei bei der H____ ab Mai 2006 zu einem Pensum von 50% angestellt

gewesen. Während der bis November 2012 dauernden Versicherung bei den Beklagten

2 habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht in einer relevanten Art und Weise

verschlechtert.

Vorprozessual wurde über die Leistungspflicht der Beklagten

keine Einigkeit erzielt.

Erwägungen

II.

a) Die Klägerin reicht drei Eingaben vom 27. November

2020.

ein, mit denen sie sinngemäss Leistungen gegenüber der Beklagten 1 sowie

den Beklagten 2 geltend macht. Mit verbesserter Klage vom 15. April 2021

beantragt die Klägerin, es sei «die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit

Wirkung ab dem 7. Februar 2007 eine Invalidenrente auf der Basis eines

Invaliditätsgrads von mindestens 42% und ab dem 1. Februar 2016 auf der Basis

eines Invaliditätsgrads von 75% nebst Verzugszins von 5% ab dem 30. November

2020.

zu leisten».

b) Mit Klagantwort vom 16. Juni 2021 beantragt die Beklagte

1.

die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

c) Mit Klagantwort vom 30. Juni 2021 beantragen die

Beklagten 2 sinngemäss die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage («Es sei

festzustellen, dass die Beklagte 2 vorliegend nicht für die Leistungsausrichtung

zuständig ist»).

d) Mit Replik vom 13. Juli 2021 hält die Klägerin an den

Rechtsbegehren der verbesserten Klage vom 15. April 2021 sowie an der Klage

gegen die Beklagten 2 fest.

e) Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 6. August 2021 am

Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte 1 richtet,

fest. Innert gesetzter Frist reichen die Beklagten 2 keine Duplik ein.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 22. September 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die

vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem

(vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige

kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

Der Ort des Betriebs, bei welchem die Klägerin im Rahmen der

Vorsorgeverhältnisse sowohl bei der Beklagten 1 als auch den Beklagten 2

angestellt wurde, befindet sich in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss

Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt und sowohl von der Beklagten 1 als auch von

den Beklagten 2 anerkannt.

Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober 2005 bei der G____,

[...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser Eigenschaft bei der

Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert (Vorsorgeausweis vom 29. März

2004, Klagbeilage 2).

Die Klägerin hatte sich ab sodann per 1. November 2005 zum

Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl.

Anmeldebestätigung vom 13. Oktober 2005, IV-Akte 15 S. 63). In Eigenschaft als

Arbeitslose war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.

Sie arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____.

Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006

bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich

versichert (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 4 Ziff. 10, vgl.

Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 82 S. 357).

2.2

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Leistungen aus Beruflicher

Vorsorge geltend.

Die Beklagte 1 lehnt die Leistungspflicht mit der Begründung

ab, die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht

zu einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem die Klägerin bei der Beklagten 1 im

Rahmen der Anstellung bei der G____ versichert war (Klagantwort S. 8 Ziff. 21; vgl.

bereits Schreiben vom 1. Oktober 2010 sowie vom 23. August 2016, Beilagen zur

verbesserten Klage 6 und 7).

Die Beklagten 2 lehnen die Leistungspflicht ebenfalls ab. Sie

halten ihrerseits fest, während der Versicherungsunterstellung bei den

Beklagten 2 sei keine zur Invalidität führende wesentliche Arbeitsfähigkeit

eingetreten (Klagantwort S. 7 Ziff. 21), vielmehr sei diese bereits vor der

Versicherungsunterstellung eingetreten. Weiter verweisen sie darauf, die

Klägerin sei bei der H____ ab Mai 2006 zu einem Pensum von 50% angestellt

gewesen. Während der bis November 2012 dauernden Versicherung bei den Beklagten

2.

habe sich die bereits vorbestandene Arbeitsfähigkeit nicht in einer relevanten

Art und Weise verschlechtert (Klagantwort S. 7 Ziff. 22).

2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Klägerin den Nachweis für die

Leistungspflicht einer der Beklagten zu erbringen vermag.

3.

3.1

3.1.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge

werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die

ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen

wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b).

Sowohl die Klägerin (verbesserte Klage S. 5 Ziff. 10) als auch

die Beklagte 1 (vgl. Klagantwort der Beklagten 1 S. 7 Ziff. 15) und die

Beklagten 2 (Klagantwort der Beklagten 2 S. 5 Ziff. 13) verweisen für die

Begründung ihrer Anträge auf Art. 23 lit. a BVG. Sie machen mit anderen Worten übereinstimmend

keine von der gesetzlichen Regelung abweichenden reglementarischen Bestimmungen

geltend.

Das Reglement der Beklagten 1 (Beilage 4 zur verbesserten

Klage) enthält keine Art. 23 lit. a BVG widersprechende Bestimmung, verweist

jedoch in Ziff 25.1 darauf, dass die Mindestleistungen gemäss BVG «auf jeden

Fall gewährleistet» werden. Das Reglement der D____ (Beilage 5 zur Klagantwort

der Beklagten 2) enthält in Art. 22 Abs. 1 die inhaltlich mit Art. 23 lit. a

BVG übereinstimmende Regelung («Der Versicherte, der von der IV als invalid

anerkannt wird, gilt auch bei der Kasse als invalid, sofern er beim Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der

Kasse versichert war»). Das Reglement der E____ (Beilage 6 zur Klagantwort der

Beklagten 2) definiert zwar in Art. 22 Ziff 1 den Invaliditätsbegriff

abweichend von der im Bereich der IV massgeblichen Umschreibung. Jedoch hält

das Reglement in Art. 3 Ziff. 2 lit. a fest, dass Aufnahme in die

Personalvorsorgestiftung nur Mitarbeitende finden können, die bei der D____

versichert sind. Somit ist klargestellt, dass sofern eine Leistungspflicht der

BVG-Stiftung in Anwendung des Art. 23 lit. a BVG entsprechenden Art. 22 Ziff. 1

des Reglements der D____ entfällt, auch die E____ keine Leistungspflicht zu

treffen vermag.

3.1.2

Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des

Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst

später eingetretenen Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020

vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein

enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).

Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen,

wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben

ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der

Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der

gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner

arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch Abfall an Leistungen

oder aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23 BVG, S. 80).

3.1.3

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss

mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche

erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt

werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_679/2013, E. 6.2. und

vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist grundsätzlich echtzeitlich

nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 E. 2.1 vom 17. September

2009.

mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente

der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der

beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im

obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der

Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a,

BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind

daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge

(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der

invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des

Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund

einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar

erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine). Hingegen entfällt eine

Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins

Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die

Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010

vom 16. Juni 2010 E. 3.1.).

3.2.2

Der Beklagten 1 wurde die einen Rentenanspruch

ablehnende Verfügung der IV vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209 ff., insb.

S. 211) sowie der Vorbescheid vom 19. März 2009 (IV-Akte 91 S. 388) zugestellt,

gemäss Verteilerliste nicht jedoch die Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S.

478.

ff., insb. S. 481). Von den Beklagten 2 figuriert die E____ in der

Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) als Adressatin (S.

481). Die Beklagten 1 und 2 (d.h. von der Beklagten 2 die E____) sind wiederum

im Verteiler der Verfügung vom 3. Juli 2016 (IV-Akte 290 S. 873 ff, S. 874)

aufgeführt. Es wurden somit nicht allen involvierten Vorsorgeeinrichtungen alle

vorliegend zu berücksichtigenden Verfügungen der IV zugestellt.

Die Beklagten äussern sich nicht zur Bindungswirkung. Die Klägerin

führt aus (verbesserte Klage S. 5 Ziff. 10), die Verfügung der IV vom 29.

November 2006, mit welcher ein Rentenanspruch der Klägerin zunächst abgewiesen

worden sei, habe für die Beklagte (1) grundsätzlich Bindungswirkung, weil sie

ihr eröffnet worden sei. Allerdings sei für die Beurteilung des Rentenanspruchs

der Invalidenversicherung nicht entscheidend, wann bei der Klägerin eine

Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr eingetreten ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.2).

Denn der Zeitpunkt, in dem die für die berufliche Vorsorge relevante

Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sei nicht mit dem Beginn des Wartejahrs

gleichzusetzen. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setze eine

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres voraus,

während für die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung auf eine

Arbeitsunfähigkeit von bloss 20% abgestellt werde. Dem ist beizupflichten. Insoweit

ist die Frage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a

BVG frei zu prüfen.

4.

4.1

Die IV hatte mit Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209

ff.) das Leistungsbegehren abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der

Klägerin hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 21

vom 29. August 2007 abgewiesen (IV-Akte 65 S. 270 ff.). Bereits mit Schreiben

vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 54 S. 223, vgl. auch Schreiben vom 30.

Oktober 2007, IV-Akte 87 S. 281 f.) hatte die Klägerin im Nachgang zur

Verfügung vom 29. November 2006 im Sinne einer erneuten Anmeldung eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Mit Verfügung vom 9.

Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1.

Oktober 2007 eine Viertelsrente zu.

4.2

4.2.1

Im Auftrag der IV erstatteten N____ (Gutachten vom 20. August

2008.

(IV-Akte 79 S. 330 ff.) und O____ (IV-Akte 78 S. 309 ff.) ein

bidisziplinäres Gutachten. Diese Ärzte nahmen sodann eine Verlaufsbegutachtung

vor (N____: Gutachten vom 23. November 2009, IV-Akte 109 S. 425 ff.; O____:

Gutachten vom 13. November 2009, IV-Akte 110 S. 438 ff.).

4.2.2

Die Gutachter waren in der interdisziplinären

Beurteilung vom 22. August 2008 (IV-Akte 78 S. 326) zum Ergebnis gelangt, aus

rein rheumatologischer Sicht lasse sich seit Februar 2005 eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit

durch das Schmerzsyndrom aufgrund der cervicalen und lumbalen Diskopathie

lediglich im Rahmen von 10% begründen. Alternative Tätigkeiten dürften keine

körperlich ständig mittelschweren oder schweren, und auch keine nicht

rückenadaptierten Arbeiten enthalten. Zusätzlich bestehe aktuell aus

psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% in der

bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer

Sicht sei in derjenigen aus psychiatrischer Sicht nicht mitenthalten. Somit

bestehe gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30% in der

bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit.

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht habe gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Q____ ab Oktober 2006 in

einem Ausmass von 50% bestanden. Die Gutachter hielten fest, retrospektiv lasse

sich der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer

Sicht nicht klar bestimmen.

An anderer Stelle hielt O____ fest, (IV-Akte 78 S. 323), die

Arbeitsfähigkeit sei in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit

seit etwa Oktober 2006 als zu 20% (bezogen auf ein Pensum von 100%) eingeschränkt

zu beurteilen.

Zusammenfassend lassen die Gutachter somit eine auch

vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von mindestens 20% im

Oktober 2006 einsetzen.

4.2.3

Im Verlaufsgutachten hielten die Gutachter im Rahmen

der interdisziplinären Beurteilung (Telefonat vom 13. November 2009, IV-Akte

109.

S. 451) fest, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe durch das

Schmerzsyndrom aufgrund der cervikalen und lumbalen Diskopathie nach wie vor

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer

alternativen Tätigkeit im Rahmen von 10%. Alternative Tätigkeiten dürften zudem

keine körperlich ständig mittelschweren oder schweren und auch keine

nichtrückenadaptierten Arbeiten enthalten.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe zusätzlich eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit

von neu 30%.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer

Sicht sei in derjenigen aus psychiatrischen Sicht nicht mit enthalten. Gesamthaft

gesehen sei somit aus rheumatologischer wie auch psychiatrischer Sicht neu von

einer 40%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in

einer alternativen Tätigkeit ab Oktober 2006 auszugehen.

O____ führt zu dieser im Vergleich zum Vorgutachten

abgeänderten Einschätzung aus (IV-Akte 110 S. 449), im Vergleich zu den

Befunden im ersten Gutachten von August 2008 seien keine wesentlichen

Veränderungen festzustellen, abgesehen von der Tatsache, dass nun zusätzlich

die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung leichten Grades zu

stellen sei. Dadurch werde die psychische Belastbarkeit der Explorandin nun neu

zusätzlich leichtgradig vermindert. O____ attestierte der Versicherten nun

unter Berücksichtigung aus rein psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten

wie auch in einer alternativen Tätigkeit rückwirkend seit Oktober 2006 eine

Einschränkung von 30% (bezogen auf ein 100%-Pensum).

Auch in diesem Verlaufsgutachten lässt O____ somit die

psychisch bedingte Einschränkung im Oktober 2006 einsetzen.

Nähere Hinweise zum Anfangszeitpunkt dieser Einschränkung führt

O____ (IV-Akte 109 S. 447) in der Rubrik «Beurteilung» an. In ursächlicher

Hinsicht seien für die Depression unter anderem die andauernden Schmerzen zu

nennen. Neu sei diesbezüglich auch das (von der Versicherten geschilderte, vgl.

IV-Akte 109 S. 441 ff.) traumatisierende Erlebnis der Vergewaltigung im Jahre

2003.

in Betracht zu ziehen. O____ sieht allerdings eine gewisse Diskrepanz in

den Angaben der Versicherten, da sie bei der Begutachtung im August 2008

erklärt habe, dass sowohl die Angst wie auch die depressive Symptomatik

erstmals im Jahre 2006 aufgetreten seien. In der heutigen Untersuchung hingegen

erkläre sie, dass sich diese Beschwerden erstmals nach der Vergewaltigung im

Jahre 2003 entwickelt hätten. In diesem Kontext hält O____ fest, dass sich die Versicherte

auch erst im Jahre 2006 in psychiatrische Behandlung begeben habe (Behandlungsbeginn:

27.

Oktober 2006, vgl. Schreiben von Q____ vom 13. Dezember 2006, IV-Akte 54 S.

224). Im psychiatrischen Gutachten von L____ vom 13. Juli 2006 (IV-Akte 28 S.

160.

ff.) werde aber beschrieben, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine psychische

Störung nachweisen liessen, welche sich negativ auf die bisherige Tätigkeit

ausgewirkt hätten (IV-Akte 28 S. 162).

4.2.4

Echtzeitliche medizinische Unterlagen, welche einen vor

Oktober 2006 zu verlegenden, früheren Beginn einer seither nicht unterbrochenen

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen belegen, sind in den Akten nicht

enthalten.

Dem bereits angeführten Schreiben von Q____ vom 13. Dezember

2006.

(IV-Akte 54 S. 224 f.) sind keine eigenen Angaben zum Verlauf vor dem

Behandlungsbeginn im Oktober 2006 zu entnehmen. Zum Verlauf hält Q____ fest,

die Versicherte habe sich bei ihm für eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung in ihrer Muttersprache wegen erneut zunehmender depressiver

Beschwerden angemeldet. Schon seit längerer Zeit habe sie einen Italienisch

sprechenden Therapeuten gesucht. Seit mehreren Wochen gehe es ihr wieder deutlich

schlechter, sie sei nervös und angespannt, müsse immer wieder weinen. Seit

einiger Zeit traue sie sich kaum mehr alleine aus dem Haus. Ihr Mann müsse sie

wieder begleiten, wenn sie zur Arbeit gehe oder einkaufen müsse. Die in diesem

Zusammenhang bestehenden katastrophisierenden Gedanken bezögen sich auf

körperliche Symptome (Sorge hinsichtlich eines möglichen Herzinfarkts oder eines

Hirninsults). Weiter habe sie Angst vor einer möglichen Urininkontinenz und der

damit verbundenen Scham, wenn sie sich zu sehr anstrengen müsse. Immer wieder

komme es zu Krisen, so etwa beim Einkaufen von wo aus sie dann fluchtartig das

Geschäft verlassen müsse und sich erst wieder in ihrer Wohnung sicher fühle.

Die Angaben sind zu wenig konkret, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit vor Oktober 2006 echtzeitlich zu begründen.

Q____ notierte als Angabe der Versicherten, dass sie seit Mai 2006 in einem

Pensum von ungefähr 50% (11 Uhr bis 15 Uhr) bei einem Catering Service sowie in

einer Kantine als Küchenhilfe und bei der Reinigung arbeite. Diese Arbeit

gefalle ihr sehr, sie sei jedoch nach diesen wenigen Stunden jeweils sehr

erschöpft und könne dann zuhause kaum mehr etwas machen. Sie sei dadurch auf

die Mithilfe ihres Ehemannes und der Kinder angewiesen. Q____ verwies auch auf

die im Sommer des Jahres 2016 durchgeführten Abklärungen bezüglich einer

IV-Rente und das Abklärungsergebnis des Gutachters L____ (Gutachten vom 13.

Juli 2006, IV-Akte 28 S. 160 ff.), der keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt hatte. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Klägerin davor schon im

Rahmen der Abklärungen eines involvierten Krankentraggeldversicherers

begutachtet worden war. I____ hatte mit Gutachten vom 8. Mai 2006 (IV-Akte 25 S.

129.

ff.) aufgrund der Exploration vom 30. März 2006 eine

Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert. Er hatte aus

psychiatrischer Sicht für körperlich optimal angepasste Tätigkeiten eine volle

Arbeitsfähigkeit attestiert. Es lagen somit vor Oktober 2006 zwei in Abständen

von rund 1 Vierteljahr durchgeführte psychiatrische Gutachten vor, welche eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinen.

Zu ergänzen ist, dass die involvierten rheumatologischen

Gutachter, welche die Versicherte vor Oktober 2006 untersucht hatten,

ihrerseits eine Einschränkung verneint hatten. M____ hatte gemäss seinem

Gutachten vom 13. Juli 2006 (IV-Akte 29 S. 171 ff.) aus

somatisch-rheumatologischer Sicht bezüglich der früheren beruflichen

Tätigkeiten sowie für Verweisungstätigkeiten mit mässiggradig körperlich

belastendem Arbeitsprofil eine Einschränkung verneint. J____ hatte im Rahmen

der zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers erstatteten

Begutachtung (Gutachten vom 30. März 2006, IV-Akte 25 S. 120 ff.) zwar ein

panvertebrales Syndrom mit chronischer Zervikotharkolumbalgie sowie eine

Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Er attestierte jedoch für eine

Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. für eine andere angepasste Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 25 S. 127 f.).

Zur Beweiskraft der Gutachten von L____ und M____ hatte sich

das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bereits in seinem Urteil

IV 2007 21 vom 29. August 2007 (IV-Akte 65 S. 270 ff.) geäussert. Es hatte den

Einschätzungen der Gutachter gegenüber abweichenden Bewertungen behandelnder

Ärzte in Nachachtung der für die Beweiswürdigung massgeblichen Praxis den

Vorzug gegeben (Urteil vom 29. August 2007, Erw. 3 ff., IV-Akte 65 S. 273 ff.).

Gestützt darauf hatte das Gericht die Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte

46.

S. 209 ff.) geschützt, mit welcher die IV das Leistungsbegehren der Klägerin

abgewiesen hatte.

Darauf ist nicht zurückzukommen. Es kann darum namentlich nicht

auf die von der Klägerin angeführten Arztberichte von K____ (vgl. verbesserte

Klage S. 4 Ziff. 8) abgestellt werden. Bereits in seinem Urteil vom 29.

November 2006 war das Sozialversicherungsgericht dessen Einschätzungen nicht

gefolgt (Erw. 3.2.2.). K____ hatte gemäss Arztbericht von 14. Oktober 2005

(IV-Akte 6 S. 39 ff.) bei Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms zwar

noch als "ev. bis 100%" arbeitsfähig für "nicht zu schwere

Arbeit" mit "wenig Rückenbelastung" bezeichnet. In der

bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin hatte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

um 50% attestiert (vgl. auch Bericht R____ vom 7. Juli 2003, IV-Akte 6 S. 45).

Mit Bericht vom 26. Oktober 2005 (IV-Akte 21 S. 98) setzte der gleiche Arzt

dann allerdings die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2005 auch für rückenschonende

Arbeit auf 50% herab, dies verbunden mit der Empfehlung einer

vertrauensärztlichen Beurteilung. Das Sozialversicherungsgericht äusserte in

seinem Urteil vom 29. November 2006 Zweifel hinsichtlich dieser zweiten

Einschätzung, weil K____ dabei sehr stark abgestellt hat auf die Äusserungen

der Klägerin. K____ hatte nämlich geschrieben, die Klägerin gebe "jetzt

aber an, dass sie bereits am alten Arbeitsplatz" eine nicht

rückenbelastende Arbeit "erhalten habe (Lingerie), diese zeitlich aber nur

zu 50% habe ausführen können".

Bei dieser Aktenlage lässt sich mit Blick auf die nun mehr als

15.

Jahre zurückliegende Entwicklung nicht mit hinreichender Beweiskraft

eruieren, dass die Versicherte bereits vor Oktober 2016 bereits über längere

Zeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

4.3

Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober 2005 bei der G____,

[...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser Eigenschaft bei der

Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert (Vorsorgeausweis vom 29. März

2004, Klagantwort der Beklagten 1 S.2, Klagbeilage 2). Nach dem Dargelegten ist

der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich zur

Invalidität und zu der darauf gestützten Berentung der Klägerin gemäss

Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.; Viertelrente mit

Wirkung ab 1. Oktober 2007) geführt hat, auf Oktober 2006 zu verlegen. Somit

ist diese Arbeitsfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die Klägerin

nicht mehr bei der Beklagten 1 versichert war.

4.4

Die Klage ist darum, soweit sie sich gegen die Beklagte 1 richtet,

abzuweisen.

5.

5.1

Nach Erlass der Verfügung der IV. vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S.

478.

ff.; Viertelrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007) hatte die Klägerin mit

Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135 S. 493) eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9.

Januar 2013 eine Rentenerhöhung abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli

2013.

(IV-Akte 190 S. 644 ff.) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin abgewiesen.

Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens der IV wurde die

Klägerin durch P____ ein weiteres Mal begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember

2016, IV-Akte 270 S. 824 ff., vgl. auch Verfügung der IV vom 14. Juni 2016,

IV-Akte 288 S. 868, gerichtet an die Beklagte 1).

Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 290 S. 873 ff.) sprach

die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% zu.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte 1, da sie gemäss

dem vorstehend Dargelegten mangels Konnexität keine Leistungspflicht mit Bezug

auf die mit der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 bejahte Invalidität trifft,

auch für die nachträgliche Erhöhung der Invalidität gemäss Verfügung der IV vom

14.

Juni 2016 nicht belangt werden kann (vgl. Hans-Ulrich

Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S.

346.

f. Rz 1068).

5.2

5.2.1

Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigung sind für

die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen beruflichen Vorsorge

unterstellt und bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert (Art. 2 Abs. 3,

Art. 10 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG; Art. 22a Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als Arbeitssuchende war die Klägerin

ab 1. November 2005 (vgl. Anmeldebestätigung vom 13. Oktober 2005, IV-Akte S.

63; Schreiben vom 16. April 2019 mit angefügten Berechnungen, Beilage 8 zur Klageverbesserung)

bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.

Diese hatte ihrerseits als Beginn der Arbeitsunfähigkeit im

Sinne von Art. 23 lit. a BVG den 1. Oktober 2006 anerkannt und erbringt

gestützt darauf mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 42% (vgl. Klagbeilagen 14 ff.).

Die Klägerin arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei

der H____. Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1.

Oktober 2006 bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____

berufsvorsorgerechtlich versichert.

Die Klägerin war somit zum Zeitpunkt, ab welchem die

Arbeitsfähigkeit, deren Ursache schliesslich zu der mit Verfügung der IV vom 9.

Juli 2010 bejahten Invalidität geführt hat (1. Oktober 2006), sowohl bei der

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, als auch bei den Beklagten 2 versichert.

5.2.2

Die Klägerin hat ihre Tätigkeit nach dem 1. Oktober

2006.

bei der H____ weitergeführt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat

hingegen ihre Leistungspflicht anerkannt.

Vorliegend hat die Klägerin zwar nicht zeitgleich zwei

Teilzeittätigkeiten ausgeübt, sondern sie hatte sich einerseits ab 1. November

2005.

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet und andererseits ab 1.

Mai 2006 eine das Pensum von 50% nicht übersteigende Anstellung bei der H____

angetreten (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 7 Ziff. 19).

Zur Frage der Leistungspflicht in Konstellationen mit zwei in

Betracht fallenden, zeitgleich involvierten Vorsorgeeinrichtungen äussern sich

die Lehre und Praxis (vgl. Stauffer,

a.a.O., S. 346 f. Rz 1069) differenziert. Liegen zwei

Teilzeitarbeitsverhältnisse vor und tritt eine volle Invalidität ein, sind

beide Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig. Jede Vorsorgeeinrichtung muss

je eine ganze Rente aus dem versicherten Teilzeitarbeitsverhältnis ausrichten.

Tritt jedoch eine Teilinvalidität bei zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen ein,

sind verschiedene Lösungsansätze denkbar. Die Praxis hat klargestellt (BGE 129 V 132), dass jene Vorsorgeeinrichtung, bei der das aufgegebene Teilzeitpensum

versichert war, verpflichtet ist, eine ganze Rente auszurichten. Die andere

Vorsorgeeinrichtung wiederum, bei der die andere, weiter ausgeübte

Teilzeitstelle versichert war, muss keine Leistung ausrichten. Zum gleichen

Ergebnis führt die Konstellation, in der aufgrund der eingetretenen

Teilinvalidität eine Stelle invaliditätsbedingt zwingend aufgegeben werden

muss, eine andere jedoch weiter ausgeübt werden kann.

Fest steht nach dem bereits Dargelegten, dass die Klägerin im

Rahmen der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit die Tätigkeit bei der H____

weitergeführt hatte. In sinngemässem Nachvollzug der in BGE 129 V 132

niedergelegten Lösung ist somit die Leistungspflicht der Beklagten 2, soweit es

den mit der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 festgestellten Invaliditätsgrad

von 42% betrifft, zu verneinen.

5.3

Eine Leistungspflicht der neuen Vorsorgeeinrichtung ist jedoch dann

zu bejahen, wenn ein anderer, neuer Invaliditätsgrund vorliegt und diese

Invalidität ein gesetzlich oder reglementarisch festgelegtes rentenbegründendes

Ausmass erreicht (vgl. Stauffer,

a.a.O., S. 346 Ziff. 1068).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach

die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad

von 42% eine Viertelsrente zu. Wie vorstehend dargelegt, hatte in der Folge die

Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Klägerin eine entsprechende Invalidenrente

ausgerichtet.

Mit Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135 S. 493)

hatte die Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend

gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 eine Rentenerhöhung

abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli 2013 (IV-Akte 190 S. 644 ff.)

hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene

Beschwerde der Klägerin abgewiesen.

Gesamtmedizinisch (IV-Akte 110, S. 451) waren N____ und O____ in

ihrem vor Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2010 erstatteten Gutachten zum

Schluss gelangt, dass die 10%-ige Einschränkung der Klägerin aus

rheumatologischer Sicht in der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von

neu 30% nicht mitenthalten sei. Gesamthaft sei ab Oktober 2006 von einer

40%-igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen

(leichten bis intermittierend mittelschweren, rückenadaptierten [IV-Akte 109,

S. 434]) Tätigkeit auszugehen.

Das Gericht war in seinem Urteil vom 15. Juli 2013 zum Schluss

gelangt, dass aufgrund der seit der Verfügung vom 9. Juli 2010 bis zum Erlass

der Revisionsverfügung vom 9. Januar 2013 verfassten medizinischen Unterlagen

(vgl. Urteil Erw. 3.2. ff., IV-Akte 190 S. 650 ff.) keine wesentliche

gesundheitliche Veränderung eingetreten sei (Urteil Erw. 3.3.3., IV-Akte 190 S.

655). Das Gericht schloss sich der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes an, dass sich auch eine im Jahr 2008 diagnostizierte Belastungsinkontinenz

der Klägerin insgesamt nicht wesentlich verbessert, aber auch nicht

verschlechtert habe. Die Klägerin sei dadurch im Rahmen der ihr gutachtlich

noch im Umfang von 60% zugemuteten leichten bis intermittierend mittelschweren

Verweisungstätigkeiten weiterhin nicht (zusätzlich) eingeschränkt. Das Gericht

verwies darauf, dass die Klägerin die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in

einer Grosskantine seit Mai 2006 mit einem 50%-Pensum ausüben (IV-Akte 146) konnte.

Die Klägerin arbeitete bis 30. November 2012 bei der H____. Mit

Blick auf das Urteil vom 15. Juli 2013 bzw. die durch dieses geschützte

Verfügung der IV vom 9. Januar 2013 ergibt sich somit, dass sich der

Gesundheitszustand der Klägerin in dem Zeitintervall, in welchem sie bei den

Beklagten 2 versichert war, nicht verschlechtert hat.

Zwar hat die IV im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens die

Klägerin ein weiteres Mal begutachten lassen. P____, FMH gelangte mit seinem Gutachten

vom 5. Dezember 2016 (IV-Akte 270 S. 824 ff.) zum Ergebnis, die Klägerin sei zu

75% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Den Beginn der Einschränkung in

diesem Mass verlegt P____ auf Mitte 2015 (IV-Akte 270 S. 841: «Ritengo che

questa percentuale è valida da metà 2015, da quando l'A. si è

"rifugiata" in Ticino»):

Es ergibt sich aus diesem Gutachten somit, dass eine

schliesslich zu einer ganzen Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2017,

IV-Akte 290 S. 873 ff., ganze Rente ab 1. Februar 2016) führende

Verschlechterung erst nach dem Austritt der Klägerin bei den Beklagten 2

eingetreten ist. Es fällt somit auch aus diesem Grunde eine Leistungspflicht

der Beklagten 2 ausser Betracht.

5.4

Somit ist die Klage auch, soweit sie sich gegen die Beklagten 2

richtet, abzuweisen.

6.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die gegen die Beklagte 1 und die gegen die Beklagten

2.

gerichtete Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte 1 + 2

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: