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Entscheid

BV.2020.22

Ausstehende Beiträge; res iudicata

29. März 2021Deutsch8 min

bei Nichtbezahlen der ausstehenden Beitragszahlungen zu kündigen (KB 8). Aufgrund

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.

Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Klägerin

B____

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.22

Klage vom 30. November 2020

Ausstehende Beiträge; res

iudicata

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beklagte schloss sich per 1. Juli 2016 mit

Anschlussvertrag Nr. 95‘010‘197 vom 11. November 2016 zur Durchführung der

Personalvorsorge ihrer Angestellten der Klägerin an (Klagebeilage [KB] 1). Die

Klägerin hat die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 15. Februar 2018 für

eine ausstehende Forderung aus dem Kontokorrent in der Höhe von CHF 16‘161.85

gemahnt (KB 8). Da innert Frist keine Zahlung einging, erfolgte am 15. März

2018 eine 2. Mahnung über den Ausstand inkl. belasteter Mahnspesen von total

CHF 16‘261.85 (KB 8). Am 16. April 2018 mahnte die Klägerin zum dritten Mal

einen Betrag von nun insgesamt CHF 16‘661.85 und drohte, den Anschlussvertrag

bei Nichtbezahlen der ausstehenden Beitragszahlungen zu kündigen (KB 8). Aufgrund

der nicht bezahlten Beitragsforderungen wurde das Anschlussverhältnis mit

Einschreiben vom 29. Mai 2018 per 30. Juni 2018 aufgehoben (KB 9). Mit Schlussabrechnung

vom 23. August 2018 (KB 10) macht die Klägerin einschliesslich bis zum

Kündigungsdatum aufgelaufener Beiträge sowie Mahnspesen,

Vertragsauflösungskosten und Zins per 22. August 2018 einen Saldo von CHF

78‘887.35 geltend (KB 10).

b) Mit Beschluss der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 wurde

die beklagte Gesellschaft aufgelöst und befand sich fortan in Liquidation (vgl.

Auszug des Handelsregisteramts des Kantons Basel-Stadt der Beklagten mit Firmennummer

[...]). Die offenen Beiträge reduzierten sich gemäss Abrechnung der Klägerin vom

13. Juli 2019 auf CHF 67'583.35 (KB 7).

c) Am 18. September 2020 hat die Klägerin für den

Prämienausstand per 30. Juni 2018 von CHF 63'256.25 nebst Zins zu 5% seit dem

1. Januar 2021 zuzüglich CHF 3'923.80 Zins bis 31. Dezember 2020 und Betreibungsspesen

von CHF 300.-- die Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl Nr. 20044847

wurde dem Liquidator der Beklagten am 15. Oktober 2020 zugestellt, wogegen von

der Beklagten am 22. Oktober 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben

wurde (KB 11).

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 30. November 2020 (Postaufgabe 1. Dezember 2020)

beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 63'256.25

nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 zuzüglich CHF 3'923.80 Zins bis zum

31.

Dezember 2020 und die vertraglichen Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.

Zudem sei der in Betreibung Nr. 22044847 des Betreibungsamtes Basel-Stadt

erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

Der bevollmächtigte Liquidator der Beklagten ersucht am 17.

Dezember 2020 um Fristenerstreckung zur Einreichung einer Klageanwort. Seiner

Eingabe legt er den Auszug des Handelsregisteramts der Beklagten bei.

Innert erstreckter Frist folgt keine Klageantwort.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. März findet die Beratung der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche

der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten

richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist gemäss § 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit zuständig.

2.

2.1

Die Klägerin leitet ihre Beitragsforderung aus dem Anschlussvertrag Nr. 95'010'197

vom 11. November 2016 ab und führt auf dem Zahlungsbefehl als

Forderungsgrund "[...] BVG Prämienausstände per 30.06.2018" aus. Die

gemäss Anschlussvertrag geschuldeten Beiträge bestehen aus Altersgutschriften,

Risikoprämien sowie BVG-Zusatzkosten (KB 1). Die Forderung setzt sich zusammen

aus dem Saldo des Kontokorrents per 31. Dezember 2017 (KB 6) sowie aus den

Prämienabrechnungen vom 19. April 2018, 14. Mai 2018, 19. Juni 2018 und 21.

August 2018 (vgl. KB 7). In der Schlussabrechnung vom 23. August 2018 (KB 10)

machte die Klägerin weiter Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zins per

22.

August 2018 geltend (KB 10).

Die Prämienabrechnung vom 13. Juli 2019

reduziert die Forderung infolge eines Personalaustritts per 1. Februar 2018 um

CHF 12'817.50 auf CHF 67'583.35 (vgl. KB 7).

2.2

Die Beklagte bestreitet diese Forderung weder in Bestand noch Höhe

und äussert sich auch sonst in keiner Weise zur vorliegenden Klage.

2.3

Unerwähnt bleibt, dass die Klägerin bereits mit Klage vom 1. März

2019.

beantragt hatte, es sei die Beklagte (damals noch firmierend: C____;

Firmennummer [...]) zu verpflichten, ihr einen Betrag von CHF 76'073.75

nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2018 sowie aufgelaufenem Zins von CHF

3'140.70 seit 30. September 2018 und Betreibungsspesen von CHF 300.- sowie

die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu zahlen und der Rechtsvorschlag in der

von ihr damals mit Zahlungsbefehl Nr. 18052892 eingeleiteten Betreibung zu

beseitigen. Ihre Klage wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt damals

mit Urteil BV 2019 3 vom 16. April 2019 vollumfänglich gutgeheissen

und der Rechtsvorschlag beseitigt.

2.4

Zu prüfen ist somit, ob es sich beim vorliegenden Fall allenfalls um

eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache (res iudicata) handelt.

3.

3.1

Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige

Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft

zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den

gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241,

242.

E. 1 Ingress). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den

geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474, 478 E. 4a).

Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr

Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender

Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits

enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur

Beurteilung gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2017 vom 14. Mai

2019.

E 3.1.1). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den

Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder

ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteil des Bundesgerichts

8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch ist

in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res

iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen

Streitgegenstand und eine erneute gerichtliche Beurteilung nicht mehr zulässig

(Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1).

3.2

Die nun vom 30. November 2020 datierende Klage gegen die Beklagte stützt

sich auf dieselben offenen Beitragsausstände bis zur Beendigung des Vertrags

per 30. Juni 2018, Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zinsen abgeleitet ebenfalls

aus dem Anschlussvertrag Nr. 95010197, deren Zahlung der Klägerin bereits mit

Urteil vom 16. April 2019 zugesprochen worden sind. Zur Substantiierung

der Forderung wurden damals wie heute identische Unterlagen eingereicht. Neu

ist einzig die Abrechnung vom 13. Juli 2019, wonach sich die Forderung zwischenzeitlich

um den Betrag von CHF 12'817.50 reduziert hat. Obwohl die Klage damals vollumfänglich

gutgeheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18052892 beseitigt worden

war, macht die Klägerin heute erneut die gerichtliche Überprüfung derselben

Forderung geltend. Der eingeklagte Anspruch ist jedoch mit dem bereits beurteilten

identisch. Das Urteil BV 2019 3 vom 16. April 2019 wurde von der Beklagten

nicht angefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. Somit ist von einer rechtskräftig

abgeurteilten Sache auszugehen und eine erneute gerichtliche Beurteilung ist

nicht zulässig.

3.3

Im vorliegenden Fall liegt folglich eine rechtskräftig abgeurteilte

Sache (res iudicata) vor und eine erneute materielle Beurteilung ist

ausgeschlossen. Dies zieht ein Nichteintreten auf die Klage nach sich.

4.

4.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kann somit auf die vorliegende

Klage nicht eintreten.

4.2

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann bei diesem Ausgang verzichtet

werden.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: