BV.2020.22
Ausstehende Beiträge; res iudicata
29. März 2021Deutsch8 min
bei Nichtbezahlen der ausstehenden Beitragszahlungen zu kündigen (KB 8). Aufgrund
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Klägerin
B____
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.22
Klage vom 30. November 2020
Ausstehende Beiträge; res
iudicata
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beklagte schloss sich per 1. Juli 2016 mit
Anschlussvertrag Nr. 95‘010‘197 vom 11. November 2016 zur Durchführung der
Personalvorsorge ihrer Angestellten der Klägerin an (Klagebeilage [KB] 1). Die
Klägerin hat die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 15. Februar 2018 für
eine ausstehende Forderung aus dem Kontokorrent in der Höhe von CHF 16‘161.85
gemahnt (KB 8). Da innert Frist keine Zahlung einging, erfolgte am 15. März
2018 eine 2. Mahnung über den Ausstand inkl. belasteter Mahnspesen von total
CHF 16‘261.85 (KB 8). Am 16. April 2018 mahnte die Klägerin zum dritten Mal
einen Betrag von nun insgesamt CHF 16‘661.85 und drohte, den Anschlussvertrag
bei Nichtbezahlen der ausstehenden Beitragszahlungen zu kündigen (KB 8). Aufgrund
der nicht bezahlten Beitragsforderungen wurde das Anschlussverhältnis mit
Einschreiben vom 29. Mai 2018 per 30. Juni 2018 aufgehoben (KB 9). Mit Schlussabrechnung
vom 23. August 2018 (KB 10) macht die Klägerin einschliesslich bis zum
Kündigungsdatum aufgelaufener Beiträge sowie Mahnspesen,
Vertragsauflösungskosten und Zins per 22. August 2018 einen Saldo von CHF
78‘887.35 geltend (KB 10).
b) Mit Beschluss der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 wurde
die beklagte Gesellschaft aufgelöst und befand sich fortan in Liquidation (vgl.
Auszug des Handelsregisteramts des Kantons Basel-Stadt der Beklagten mit Firmennummer
[...]). Die offenen Beiträge reduzierten sich gemäss Abrechnung der Klägerin vom
13. Juli 2019 auf CHF 67'583.35 (KB 7).
c) Am 18. September 2020 hat die Klägerin für den
Prämienausstand per 30. Juni 2018 von CHF 63'256.25 nebst Zins zu 5% seit dem
1. Januar 2021 zuzüglich CHF 3'923.80 Zins bis 31. Dezember 2020 und Betreibungsspesen
von CHF 300.-- die Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl Nr. 20044847
wurde dem Liquidator der Beklagten am 15. Oktober 2020 zugestellt, wogegen von
der Beklagten am 22. Oktober 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben
wurde (KB 11).
Erwägungen
II.
Mit Klage vom 30. November 2020 (Postaufgabe 1. Dezember 2020)
beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 63'256.25
nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 zuzüglich CHF 3'923.80 Zins bis zum
31.
Dezember 2020 und die vertraglichen Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.
Zudem sei der in Betreibung Nr. 22044847 des Betreibungsamtes Basel-Stadt
erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
Der bevollmächtigte Liquidator der Beklagten ersucht am 17.
Dezember 2020 um Fristenerstreckung zur Einreichung einer Klageanwort. Seiner
Eingabe legt er den Auszug des Handelsregisteramts der Beklagten bei.
Innert erstreckter Frist folgt keine Klageantwort.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. März findet die Beratung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche
der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten
richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist gemäss § 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit zuständig.
2.
2.1
Die Klägerin leitet ihre Beitragsforderung aus dem Anschlussvertrag Nr. 95'010'197
vom 11. November 2016 ab und führt auf dem Zahlungsbefehl als
Forderungsgrund "[...] BVG Prämienausstände per 30.06.2018" aus. Die
gemäss Anschlussvertrag geschuldeten Beiträge bestehen aus Altersgutschriften,
Risikoprämien sowie BVG-Zusatzkosten (KB 1). Die Forderung setzt sich zusammen
aus dem Saldo des Kontokorrents per 31. Dezember 2017 (KB 6) sowie aus den
Prämienabrechnungen vom 19. April 2018, 14. Mai 2018, 19. Juni 2018 und 21.
August 2018 (vgl. KB 7). In der Schlussabrechnung vom 23. August 2018 (KB 10)
machte die Klägerin weiter Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zins per
22.
August 2018 geltend (KB 10).
Die Prämienabrechnung vom 13. Juli 2019
reduziert die Forderung infolge eines Personalaustritts per 1. Februar 2018 um
CHF 12'817.50 auf CHF 67'583.35 (vgl. KB 7).
2.2
Die Beklagte bestreitet diese Forderung weder in Bestand noch Höhe
und äussert sich auch sonst in keiner Weise zur vorliegenden Klage.
2.3
Unerwähnt bleibt, dass die Klägerin bereits mit Klage vom 1. März
2019.
beantragt hatte, es sei die Beklagte (damals noch firmierend: C____;
Firmennummer [...]) zu verpflichten, ihr einen Betrag von CHF 76'073.75
nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2018 sowie aufgelaufenem Zins von CHF
3'140.70 seit 30. September 2018 und Betreibungsspesen von CHF 300.- sowie
die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu zahlen und der Rechtsvorschlag in der
von ihr damals mit Zahlungsbefehl Nr. 18052892 eingeleiteten Betreibung zu
beseitigen. Ihre Klage wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt damals
mit Urteil BV 2019 3 vom 16. April 2019 vollumfänglich gutgeheissen
und der Rechtsvorschlag beseitigt.
2.4
Zu prüfen ist somit, ob es sich beim vorliegenden Fall allenfalls um
eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache (res iudicata) handelt.
3.
3.1
Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige
Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft
zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den
gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241,
242.
E. 1 Ingress). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den
geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474, 478 E. 4a).
Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr
Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender
Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits
enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur
Beurteilung gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2017 vom 14. Mai
2019.
E 3.1.1). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den
Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder
ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteil des Bundesgerichts
8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch ist
in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res
iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen
Streitgegenstand und eine erneute gerichtliche Beurteilung nicht mehr zulässig
(Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1).
3.2
Die nun vom 30. November 2020 datierende Klage gegen die Beklagte stützt
sich auf dieselben offenen Beitragsausstände bis zur Beendigung des Vertrags
per 30. Juni 2018, Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zinsen abgeleitet ebenfalls
aus dem Anschlussvertrag Nr. 95010197, deren Zahlung der Klägerin bereits mit
Urteil vom 16. April 2019 zugesprochen worden sind. Zur Substantiierung
der Forderung wurden damals wie heute identische Unterlagen eingereicht. Neu
ist einzig die Abrechnung vom 13. Juli 2019, wonach sich die Forderung zwischenzeitlich
um den Betrag von CHF 12'817.50 reduziert hat. Obwohl die Klage damals vollumfänglich
gutgeheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18052892 beseitigt worden
war, macht die Klägerin heute erneut die gerichtliche Überprüfung derselben
Forderung geltend. Der eingeklagte Anspruch ist jedoch mit dem bereits beurteilten
identisch. Das Urteil BV 2019 3 vom 16. April 2019 wurde von der Beklagten
nicht angefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. Somit ist von einer rechtskräftig
abgeurteilten Sache auszugehen und eine erneute gerichtliche Beurteilung ist
nicht zulässig.
3.3
Im vorliegenden Fall liegt folglich eine rechtskräftig abgeurteilte
Sache (res iudicata) vor und eine erneute materielle Beurteilung ist
ausgeschlossen. Dies zieht ein Nichteintreten auf die Klage nach sich.
4.
4.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kann somit auf die vorliegende
Klage nicht eintreten.
4.2
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann bei diesem Ausgang verzichtet
werden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: