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Entscheid

BV.2020.6

Eintritt des Vorsorgefalls Alter vor Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität (Bundesgerichtsurteil 9C_732/2020)

22. September 2020Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Kläger

Vorsorgestiftung C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.6

Klage betreffend

Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge

Eintritt des Vorsorgefalls Alter

vor Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1956 geborene Kläger war seit September 2014

bei der D____ AG angestellt und dadurch bei der Beklagten

berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [KB] 1). Das Arbeitsverhältnis

wurde per 31. Dezember 2016 aufgelöst (Aufhebungsvereinbarung vom

15. Juni 2016; Akten der IV-Stelle E____ [IV-Akte] 20 S. 10

ff.). Ab 20. Dezember 2016 war der Kläger zu 100% arbeitsunfähig

(IV-Akte 10).

b) Am 24. Oktober 2017 meldete sich der Kläger

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 22. Oktober 2019

(IV-Akte 71) bei einem Invaliditätsgrad von 43% ab 1. April 2018 eine

Viertelsrente und ab 1. August 2018 aufgrund eines Invaliditätsgrads von

53% eine halbe Invalidenrente zu.

c) Am 27. Juni 2019 beantragte der Kläger bei

der Beklagten die Ausrichtung (vorzeitiger) Altersleistungen, worauf ihm diese

mit Schreiben vom 28. Juni 2019 (KB 5) die vorzeitige Pensionierung

per 1. Januar 2017 bestätigte und rückwirkend die entsprechenden

Altersrenten ausrichtete.

Erwägungen

II.

a) Mit Klage vom 25. März 2020 beantragt der

Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm anstelle der Altersrente

rückwirkend vom 1. April 2018 bis 31. Juli 2018 eine Viertels- und ab

1.

August 2018 eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge

auszurichten, abzüglich der bereits bezahlten Altersrenten und zuzüglich eines

Verzugszinses in der Höhe des BVG-Mindestzinses seit Klageeinleitung.

b) Die Beklagte schliesst in der Klageantwort vom 8. Mai

2020.

auf Abweisung der Klage.

c) Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 ediert die

Instruktionsrichterin bei der IV-Stelle E____ die IV-Akten des Klägers.

c) Mit Replik vom 16. Juni 2020 und Duplik vom

3.

August 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Am 22. September 2020 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Gemäss § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in

sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Gerichtsstand

ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der

Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt

wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. Handelsregisterauszug

Beklagte [KB 2]). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der

Klage örtlich zuständig. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Umstritten ist zwischen den Parteien, ob sich der Vorsorgefall

"Alter" oder der Vorsorgefall "Invalidität" zuerst

verwirklicht hat. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vorsorgefall

"Alter" sei zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung am

1.

Januar 2017 eingetreten. Nach dem vorliegend massgebenden

Vorsorgereglement sei hingegen der Eintritt des Vorsorgefalls

"Invalidität" auf den 1. April 2018 erfolgt, weshalb die

Ausrichtung der Altersrente korrekt sei. Sie sei deshalb nicht gehalten, dem

Kläger Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten (Klageantwort

Ziff. III lit. A; Duplik Ziff. III 1). Der Kläger macht dagegen

im Wesentlichen geltend, der Vorsorgefall "Invalidität" sei bereits

mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20. Dezember 2016 eingetreten.

Somit sei die vorzeitige Pensionierung auf den 1. Januar 2017 nicht mehr

möglich gewesen (Klage Ziff. II 6). Selbst wenn der Vorsorgefall

"Invalidität" erst mit der Entstehung des Anspruchs auf die IV-Rente per

1.

April 2018 als eingetreten betrachtet werden müsse, sei dieser vor dem

Vorsorgefall "Alter" erfolgt. Denn der Anspruch auf eine Altersrente

sei vorliegend mit dem Antrag des Klägers auf vorzeitige Pensionierung am

27.

Juni 2019 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits ein

Anspruch auf eine Teilinvalidenrente bestanden. Die Beklagte sei somit

verpflichtet, für die eingetretene Invalidität eine Invalidenrente zu leisten.

Dem Kläger stehe es offen, ob er für die verbliebene Teilarbeitsfähigkeit von

50% eine Frühpensionierung vornehmen wolle (Klage Ziff. II 8 ff.; Replik

Ziff. 4 ff.).

2.2

Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und

versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die

gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, sind die

Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge im

Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung

und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG).

Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige

Grundsätze bestimmten Grenzen – insbesondere die autonome Regelung der

Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten

ist. Vorliegend ist unbestritten, dass zur Beurteilung des Falls auf das im

Zeitpunkt des Austritts des Klägers am 31. Dezember 2016 gültige

Vorsorgereglement (VR) 2013 (Stand 1. Januar 2017) der Beklagten

abzustellen ist.

3.

3.1

3.1.1

Zu prüfen ist zunächst, wann der Vorsorgefall "Invalidität"

eingetreten ist. Die Beklagte geht davon aus, dass dies der Beginn des

Anspruchs auf Invalidenleistungen ist. Der Kläger will demgegenüber auf den

Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstellen, die zur Invalidität geführt hat (vgl.

Art. 23 lit. a BVG).

3.1.2

Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 13, 17 E. 2.6

ausgeführt, die berufliche Vorsorge versichere die Risiken Alter, Tod und

Invalidität. Die Arbeitsunfähigkeit als solche sei hingegen kein in der

beruflichen Vorsorge versichertes Risiko. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität führe, sei gemäss Art. 23 BVG nur massgebend

für die Frage der zeitlichen Dauer der Versicherungsdeckung: Sei die

Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer

Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so bleibe diese leistungspflichtig, auch wenn

die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei.

Die Leistungspflicht als solche entstehe nur und erst mit dem Eintritt der

Invalidität und nicht bereits mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der

Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" stimme daher zeitlich

überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26

Abs. 1 BVG). Dieser Anspruch entsteht mit dem Anspruch auf eine

Invalidenrente für die obligatorische berufliche Vorsorge (BGE 123 V 269, 271

E. 2a) und für die erweiterte berufliche Vorsorge, wenn der vom Reglement

definierte Begriff der Invalidität demjenigen der Invalidenversicherung

entspricht.

3.1.3

Gemäss Art. 18 VR haben Mitglieder, denen eine

Invalidenrente der IV zugesprochen wird und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert waren,

Anspruch auf Invalidenleistungen. Der Anspruch entsteht analog Art. 29

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni

1959.

(IVG; SR 831.20) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der

IV-An­meldung.

3.1.4

Der Kläger meldete sich am 24. Oktober 2017 bei

der zuständigen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Unter

Dispositiv

Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1.2 hiervor) ist demnach

mit der Beklagten festzuhalten, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen und

damit der Vorsorgefall "Invalidität" nicht im Dezember 2016, sondern

am 1. April 2018 eingetreten ist.

3.2.

3.2.1. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2011 vom

4. Mai 2012 (BGE 138 V 227) macht der Kläger sodann geltend, dass der

Vorsorgefall "Invalidität" vorgehe, wenn die Invalidität bereits

eingetreten sei, noch bevor die Frühpensionierung vorgenommen worden sei. Diese

sei auf seinen Antrag erst am 27. Juni 2019 erfolgt (Klage Ziff. II

10; Replik Ziff. 5). Die Beklagte bringt dagegen vor, der Vorsorgefall

"Alter" sei aufgrund des Antrags des Klägers um vorzeitige

Pensionierung vom 27. Juni 2019 rückwirkend auf den 1. Januar 2017

eingetreten. Eine spätere Entstehung des Altersrentenanspruchs sei aufgrund des

Austritts des Klägers per 31. Dezember 2016 gar nicht möglich. Gemäss

Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der

beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember

1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG [SR 831.42]) trete bei Austritt entweder

ein Freizügigkeits- oder ein Vorsorgefall ein. Im vorliegenden Fall sei es zu

diesem Zeitpunkt zum Vorsorgefall "Alter" gekommen (Duplik

Ziff. III 1).

3.2.2. Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das

64. Altersjahr zurückgelegt haben, haben gemäss Art. 13 Abs. 1

BVG Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der

Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf

Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13

Abs. 2 Satz 1 BVG). Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit Gebrauch

gemacht und in Art. 11 VR bestimmt, dass der Anspruch auf eine Altersrente

bei Mitgliedern entsteht, die das 58. Altersjahr vollendet haben und die vorzeitig

in Pension gehen. Der 1956 geborene Kläger war bei Auflösung des

Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2016 60 Jahre alt und hatte damit

das für eine vorzeitige Pensionierung vorausgesetzte Mindestalter von 58 Jahren

erreicht.

3.2.3. In BGE 138 V 227 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass der

Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" zeitlich übereinstimme mit

der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Der Eintritt des Risikos

"Invalidität" setze allerdings voraus, dass kein anderes versichertes

Risiko, insbesondere das Risiko "Alter", vorher bei derselben

Vorsorgeeinrichtung eintrete (BGE 138 V 227, 232 E. 5.2). Zur Entstehung

des Anspruchs auf eine Altersleistung hielt das Bundesgericht fest, falls das

Arbeitsverhältnis in einem Alter aufgelöst werde, in dem der Versicherte gemäss

den Be­stimmungen des Vorsorgereglements Anspruch auf vorzeitige

Altersleistungen habe, entstehe der Anspruch wegen Eintritts des Rentenalters

(im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung). Die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn aber vor dem

vollendeten 65. Altersjahr löse dabei automatisch den Anspruch auf

Altersleistungen und damit den Eintritt des Vorsorgefalls "Alter"

aus, dies sogar unabhängig von der Absicht des Versicherten, einer anderen

Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 138 V 227, 233 f. E. 5.2.1. f. mit

Hinweis auf BGE 129 V 381, 382 f. E. 4.1). Anders verhalte es sich, wenn

das Reglement die Ausrichtung von Leistungen im Sinne einer vorzeitigen

Pensionierung von einer Willenserklärung des Versicherten abhängig mache: In

diesem Fall trete der Vorsorgefall "Alter" (unter Ausschluss des

Anspruchs auf eine Austrittsleistung) nur ein, wenn der Versicherte seine

Ansprüche geltend gemacht habe (BGE 138 V 227, 233 f. E. 5.2.1 mit Hinweis

auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 38/00 vom

24. Juni 2002 E. 5c).

3.3.

3.3.1. Nach Auffassung der Beklagten war für den Eintritt des

Vorsorgefalls "Alter" eine Willenserklärung des Klägers zwar erforderlich.

Nach erfolgter Willens­äusserung sei aber der Zeitpunkt der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses für die (rückwirkende) Entstehung des Anspruchs auf

Altersleistungen massgebend (Klageantwort Ziff. III 5). Mit Schreiben vom

28. Juni 2019 (KB 5) bestätigte die Beklagte denn auch den Eintritt

der vorzeitigen Pensionierung per 1. Januar 2017 und begann rückwirkend

auf diesen Zeitpunkt die entsprechenden Altersrenten auszurichten.

3.3.2. Der Grundsatz, wonach der Vorsorgefall gemäss Art. 13

Abs. 2 BVG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezug nimmt, hatte

nach der Rechtsprechung zur Folge, dass eine Person, welche nach dem

frühestmöglichen, aber vor dem ordentlichen Rentenalter die Stelle wechselte,

unter Umständen vorzeitig pensioniert wurde, obwohl sie dies gar nicht wollte

(Urteil des EVG B 38/00 vom 24. Juni 2002 E. 5c; vgl. auch

E. 3.2.3. hiervor).

3.3.3. Gemäss dem seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 2

Abs. 1bis FGZ können Versicherte eine Austrittsleistung

beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen

und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die

Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Damit sind

vorzeitige Pensionierungen gegen den Willen der versicherten Person kaum mehr

möglich (vgl. zum Ganzen Flückiger

in: Schneider/Gei­ser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 26).

3.3.4. Die Beklagte hält denn auch im Vorsorgereglement in Art. 27

Ziff. 1 fest, dass Mitglieder, welche aus der PK austreten, bevor ein

Vorsorgefall eingetreten ist, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung haben.

Gemäss Art. 27 Ziff. 5 VR kann das Mitglied bei einem Austritt nach

vollendetem 58. Altersjahr zwischen der Ausrichtung einer

Freizügigkeitsleistung oder der vorzeitigen Altersleistung wählen.

3.4.

3.4.1. Vorliegend ist der Kläger nach Auflösung des

Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2016 im Alter von 60 Jahren aus der

Vorsorgeeinrichtung ausgetreten (vgl. Art. 3 Ziff. 3 VR). Gemäss

Art. 11 VR eröffnet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem

zurückgelegten 58. Alters­jahr dem Versicherten den Anspruch auf

Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses zwischen dem 58. und 65. Altersjahr löst somit automatisch

den Anspruch auf Altersleistungen und damit den Eintritt des Vorsorgefalls

"Alter" aus. Vorbehalten bleibt Art. 27 Ziff. 5 VR, nach

welchem der Versicherte bei einem Austritt nach dem 58. Altersjahr wählen

kann, ob er anstelle der Altersleistungen (infolge der bei Austritt automatisch

eingetretenen vorzeitigen Pensionierung) die Ausrichtung der

Freizügigkeitsleistung verlangen will (vgl. Art. 2 Abs. 1bis

FGZ).

3.4.2. Der Kläger bezog nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

zunächst Taggelder der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 16).

Im Juli 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur

Arbeitsvermittlung resp. zum Taggeldbezug an. Mit Verfügung vom 6. Oktober

2017 lehnte die zuständige Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder der

Arbeitslosenkasse infolge Krankheit ab 26. August 2017 ab

(IV-Akte 19). Im Schreiben vom 27. Juni 2019 verlangte der Kläger von

der Beklagten die Ausrichtung der Altersleistungen, womit er sich für die

vorzeitige Pensionierung (unter Ausschluss der Ausrichtung der

Freizügigkeitsleistung) entschied. Da der Beginn der Ausrichtung von

Altersleistungen (im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung) nach der

reglementarischen Bestimmung von Art. 11 VR automatisch zum Zeitpunkt der Auflösung

des Arbeitsverhältnisses erfolgt und selbst nicht von einer Willenserklärung

abhängt, ist damit der Vorsorgefall "Alter" am 31. Dezember 2016

eingetreten. Denn grundsätzlich tritt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des

Leistungsbeginns ein und nicht zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistung verlangt

oder anerkannt wird.

3.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vorsorgefall "Alter"

vor dem Vorsorgefall "Invalidität" verwirklicht hat, weshalb die

Beklagte keine Leistungspflicht in Bezug auf die Invalidität des Klägers trifft.

4.

4.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

4.4.

Die Beklagte hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: