BV.2021.1
Keine Verjährung der Invalidenrente infolge Vertrauensschutz
24. August 2021Deutsch15 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Kläger
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.1
Klage vom 31. Dezember 2020
Keine Verjährung der
Invalidenrente infolge Vertrauensschutz
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1959 geborene Kläger war ab Juli 1999 als Pilot bei den E____
angestellt und in dieser Funktion bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert
nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Am 21. September 2005 legt der
Kläger seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nieder und meldete sich bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Diese
sprach ihm letztendlich mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (Klagbeilage [KB] 13)
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57% mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005
eine halbe Invalidenrente zu.
Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 16. Juli 2019 ihre
Leistungspflicht (KB 20) und teilte dem Kläger mit, sie werde mit Wirkung ab
dem 1. Dezember 2008 eine temporäre halbe Invalidenrente ausrichten (Schreiben
vom 26. November 2019, KB 21).
Erwägungen
II.
Vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhebt der Kläger am 31.
Dezember 2020 Klage und beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm für
die Periode von Dezember 2005 bis Ende November 2008 Rentenleistungen in der
Höhe von monatlich Fr. 1'601.60, insgesamt Fr. 57'657.60 zuzüglich Zins zu 5%
seit dem 12. Oktober 2018 auszurichten.
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 1. März 2021 auf
vollständige Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 3. Mai 2021 hält der Kläger an seiner Klage und
den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest. Die Beklagte dupliziert am
7.
Juni 2021.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. August 2021 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das
Sozialversicherungsgericht ist damit gemäss § 82 Abs. 1 GOG
(Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SG 154.200) zur Behandlung der vorliegenden
Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen prozessualen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1
Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2017 auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 57% mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine halbe
Invalidenrente der IV zugesprochen. Zwischen den Parteien ist mittlerweile
unbestritten, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ebenfalls Anspruch auf
Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat.
Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien hingegen über den Beginn der
Rentenauszahlung.
2.2
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, ein Rentenanspruch sei
frühestens nach Beendigung allfälliger Lohnfortzahlungen respektive mit
Ausschöpfung der Krankentaggelder entstanden, was per 30. September 2007 der
Fall gewesen sei. Der Kläger habe sodann erstmals mit Schreiben vom 6. Dezember
2013.
eine Verjährungseinredeverzichtserklärung eingeholt. Mit Schreiben vom 17.
Januar 2014 (KB 27) habe sie daraufhin insoweit auf die Einrede der Verjährung
verzichtet, als die Forderungen bis zum damaligen Zeitpunkt nicht bereits
verjährt gewesen seien. Da die Rentenbetreffnisse bis November 2008 zum
damaligen Zeitpunkt jedoch bereits verjährt gewesen seien, anerkenne sie einen
Anspruch erst mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008.
2.3
Demgegenüber macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die
Verjährung sei nicht eingetreten, beziehungsweise die Einrede der Verjährung erfolge
rechtsmissbräuchlich und sei nicht zu schützen. Dabei beruft er sich hauptsächlich
auf ein Schreiben der Beklagten vom 5. September 2008 (KB 7), welches als
Vertrauensgrundlage anzusehen sei.
2.4
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die
Rentenbetreffnisse von Dezember 2005 bis November 2008. Insbesondere ist der
Frage nachzugehen, ob diese verjährt sind und gegebenenfalls, ob die Einrede
der Verjährung infolge Rechtsmissbräuchlichkeit allenfalls nicht zu schützen
ist.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Leistungsansprüche nicht,
sofern die versicherte Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen hat. Dabei ist der Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit massgeblich und nicht derjenige des Rentenbeginns. Die
Unverjährbarkeit bezieht sich auf das Rentenstammrecht (vgl. BSK Berufliche
Vorsorge-Gehring/Kieser Art. 41,
N. 12-15).
3.1.2
Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung verjähren Forderungen
auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren, andere nach zehn
Jahren. Die Art. 129 bis 142 OR (Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil:
Obligationenrecht, SR 220) sind anwendbar.
3.1.3
Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der
Fälligkeit der Forderung zu laufen.
3.1.4
Fällig ist eine Forderung, wenn sie vom Gläubiger
verlangt oder nötigenfalls eingeklagt werden kann. Solange eine Forderung nicht
vor einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden kann, beginnt deren
Verjährung nicht oder steht still, falls sie begonnen hat (Art. 134 Abs. 1
Ziff. 6 OR). Dabei ist die Fälligkeit einer Leistung aus beruflicher Vorsorge
von ihrer Vollziehbarkeit zu unterscheiden. Die Fälligkeit einer Leistung der
beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese
Leistung ein. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch
auf eine Rente der IV, frühestens aber sobald die Leistungen aus der
bestehenden Taggeldversicherung erschöpft sind (Art. 26 BVV 2 [Verordnung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April
1984, SR 831.441.1 und Ziff. 7.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1.
Januar 2003). Ab diesem Moment sind sie einklagbar (Mitteilungen des BSV über
die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Rz 346).
3.1.5
Die Verjährung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob
der Gläubiger von der Existenz seines Rentenanspruchs Kenntnis hat oder nicht
(Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge a.a.O.).
3.1.6
Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art.
38.
BVG und Ziff. 5.2.2 des Vorsorgereglements), sodass sie monatlich fällig
werden und am Ende jedes Monates für den sie auszurichten sind, ihre fünfjährige
Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Urteil BGer 9C_701/2010 E. 4.3).
3.1.7
Der Gläubiger kann die Verjährung mittels
Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor Gericht unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2
OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung von Seiten des Schuldners durch
Anerkennung der Forderung unterbrochen. Als Anerkennung mit
Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger
nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen
Verpflichtung aufgefasst werden darf. Die Anerkennungserklärung muss sich an den
Gläubiger richten und braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu
beziehen. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner
erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit
zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er
über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der
grundsätzlichen Schuldpflicht genügt (BGE 134 III 591 E. 5.2.1).
3.2
3.2.1
Das Gericht darf die Verjährung nicht vom Amtes wegen berücksichtigen
(Art. 142 OR), vielmehr muss der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben.
3.2.2
Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch
im Sinne von Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907,
SR 210) dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen
verstösst. Dies ist besondere dann der Fall, wenn der Schuldner ein Verhalten
gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist
rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver
Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Der Schuldner muss den
Gläubiger während laufender Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten (BGE 113 II 264 E. 2e mit Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners
erforderlich (BGE 108 II 278 E. 5b).
4.
4.1
4.1.1
Der Kläger hat ab dem 1. Dezember 2005 bei einem
Invaliditätsgrad von 57% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der IV. Gemäss
Art. 26 Abs. 1 BVG entstand zur selben Zeitpunkt sein Anspruch auf eine entsprechende
Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, wobei dieser gemäss Abs. 2 der
Bestimmung reglementarisch aufgeschoben werden kann, solange der Versicherte
den vollen Lohn erhält. "Lohn" ist dabei im weitesten Sinne zu
verstehen und umfasst namentlich auch Ersatzleistungen wie Taggeldleistungen,
mit denen die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abgegolten wird. Art. 26
BVV 2 anerkennt Taggeldleistungen nur dann als Lohnersatz, wenn sie -
gegebenenfalls zusammen mit IV-rechtlichen Ansprüchen - mindestens 80% des
entgangenen arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnes decken (BSK Berufliche
Vorsorge-Moser Art. 26, N. 8 ff.).
Das Reglement der Beklagten sieht in Ziff. 7.1.2. einen entsprechenden Aufschub
vor. Der Kläger bestreitet nicht, bis Ende September 2017 Lohnersatz erhalten
zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass sein Rentenanspruch per 1. Oktober
2007.
entstand.
4.1.2
Nach den oben unter E. 3.1. dargelegten Grundsätzen
waren die einzelnen Rentenbetreffnisse ab jenem Zeitpunkt jeweils monatlich fällig
(vgl. Ziff. 5.2.2 des Reglements, wonach Renten monatlich ausgerichtet werden)
und es begann jeweils ihre fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Dass die
Invalidenrente zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollziehbar war, hemmt den
Lauf der Verjährung nicht, da die Invalidenleistungen rechtsprechungsgemäss
einklagbar waren, selbst wenn erst mit Verfügung der IV vom 23. Juni 2017
unzweifelhaft Kenntnis über den Rentenanspruch bestand. Der Kläger hat -
abgesehen vom Einholen der Verjährungseinredeverzichtserklärungen ab Dezember
2013.
- keinerlei verjährungsunterbrechende Handlungen im Sinne von Art. 135
Ziff. 2 OR unternommen.
4.1.3
Fraglich ist, ob das Schreiben der Beklagten vom 5.
September 2008 eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung im Sinne von
Art. 135 Ziff. 1 OR darstellte. Ob eine solche vorliegt, bemisst sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Entgegen den klägerischen Ausführungen
hielt die Beklagte in diesem Schreiben lediglich fest, dass er, sobald sie im
Besitz der eidg. IV-Verfügung sei, eine entsprechende Mitteilung mit den
IV-Leistungen aus dieser Vorsorgeeinrichtung erhalten werde. Eine
Schuldanerkennung im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung zur Leistung ist
darin nicht zu erblicken. Ebensowenig ist in der Prämienbefreiung eine
Schuldanerkennung zu sehen, denn die Rente und die Prämienbefreiung unterliegen
unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. dazu auch BSK Berufliche
Vorsorge-Gehring/Kieser Art. 41 N.
46). Die Prämienbefreiung wird gemäss Ziff. 4.1.4. des Vorsorgereglements zwar
bei Invalidität gewährt, der Anspruch darauf setzt jedoch schon nach Ablauf
einer Wartefrist von drei Monaten ein, spätestens mit Beginn des Anspruchs auf
Dispositiv
eine Invalidenrente. Demnach wird die Prämienbefreiung zu einem Zeitpunkt
gewährt, zu dem unter Umständen noch keine Invalidität mit entsprechendem
Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 28 IVG (Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20) vorliegt, oder
eine solche womöglich gar nicht eintreten wird. Dementsprechend war das
Schreiben vom 5. September 2008 denn auch formuliert, indem es die
Prämienbefreiung bis zur Genesung oder bis zum Einsetzen der Verfügung der IV
(spätestens nach zwei Jahren) gewährte. Mit der Ausrichtung von
Prämienbefreiungsleistungen wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente jedenfalls
nicht anerkannt.
4.1.5. Zusammenfassend bedeutet dies, dass weder von Seiten des
Klägers noch von Seiten der Beklagten verjährungsunterbrechende Handlungen im
Sinne von Art. 135 OR erfolgt sind. Damit steht im Sinne eines
Zwischenergebnisses fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger im Dezember
2013 erstmals eine Verjährungseinredeverzichtserklärung einholte, die ab
Oktober 2007 bis Ende November 2008 fällig gewesenen Rentenbetreffnisse
verjährt waren. Da sich die Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2014
lediglich insoweit bereit erklärte, auf die Einrede der Verjährung zu
verzichten, als diese bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eingetreten war, ist
ihre Verjährungseinrede grundsätzlich zu hören.
4.2.
4.2.1. Die Verjährung kann unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
angerufen werden. Sie ist nicht zu schützen, wenn die Beklagte mit ihrer
Einrede gegen erwecktes Vertrauen verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Schuldner ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat,
während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine
Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt
(vgl. dazu BSK Berufliche Vorsorge-Gehring/Kieser,
Art. 41 N 57). Der Schuldner muss den Gläubiger während der offenen
Verjährungsfrist veranlasst haben "zuzuwarten" (BGE 113 II 264 E. 2e
mit weiteren Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners
erforderlich (BGE 108 II 278 E. 5b). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die
Beklagte den Kläger mit ihrem Schreiben vom 5. September 2008 dazu bewogen
hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und ob
diese Säumnis auch bei objektiver Betrachtung als verständlich erscheint.
4.2.2. Vorliegend gab der Kläger seine Tätigkeit als Pilot im
September 2005 aus gesundheitlichen Gründen auf und meldete sich im März 2006
bei der IV zum Leistungsbezug an. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 5.
September 2008 mit: "Sobald wir im Besitze der eidg. IV-Verfügung sind,
erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung mit den IV-Leistungen aus
dieser Vorsorgeeinrichtung." Die zuständige IV-Stelle tätigte Abklärungen
medizinischer und beruflicher Art und stellte dem Kläger mit Vorbescheid vom
27. Februar 2013 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Dezember 2005
in Aussicht. Am 3. Mai 2013 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (KB 7). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das
Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Dezember 2014 gut und wies die Sache
zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (KB 12). Am 23.
Juni 2017 erging schliesslich eine weitere Rentenverfügung gleichen Inhalts (KB
13). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte auf den Vorbescheid vom
Februar 2013 hin ihre Leistungspflicht zuständigkeitshalber in Abrede stellte
und an diesem Standpunkt bis im Juli 2019 festhielt (vgl. KB 8 - 20). Dadurch,
dass die Beklagte dem Kläger mitteilte, "Sobald wir im Besitze der eidg.
IV-Verfügung sind, erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung mit den
IV-Leistungen aus dieser Vorsorgeeinrichtung." weckte sie beim Kläger berechtigtes
Vertrauen, welches ihn davon abhielt, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist
zu unternehmen. Genauso wurde in der Rechtsprechung das Verhalten einer
Vorsorgeeinrichtung als rechtsmissbräuchlich eingestuft, die eine Prüfung des
Leistungsanspruchs infolge eines Rentenrevisionsverfahrens mit der Begründung
ablehnte, die Abklärung sei komplex und sie wolle den Revisionsentscheid
abwarten (Urteil EVGer B 27/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3). Auch im vorliegenden
Fall trug das Vorgehen der Beklagten dazu bei, dass der Kläger, eben
"zuwartete" und es damit unterliess, rechtzeitig eine Klage zur
Unterbrechung der Verjährung einzureichen, was bei objektiver Betrachtungsweise
verständlich erscheint. Erst die Reaktion der Beklagten auf den Vorbescheid der
IV erweckte beim Kläger Zweifel an deren Leistungsbereitschaft, denn im
Dezember 2013 fordert er bei ihr erstmals die Abgabe einer
Verjährungseinredeverzichtserklärung an. Bis dahin war der Kläger - im
Vertrauen auf deren Äusserungen im Schreiben vom 5. September 2008 - von der
Leistungsbereitschaft der Beklagten ausgegangen und hatte während der
Verjährungsfrist rechtliche Schritte zur Sicherung seiner Rentenansprüche
unterlassen. Bei objektiver Betrachtung ist dieses Vorgehen, wie erwähnt,
durchaus verständlich. Bezogen auf das Risiko Invalidität besteht zwischen der
Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge ein enger Zusammenhang. Die
Vorsorgeeinrichtung tätigt keine eigenen Abklärungen, sondern stützt sich auf
das Ergebnis des Abklärungsverfahrens der IV, an deren Entscheid sie gemäss
Art. 26 BVG gebunden ist. Dass vom Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV bis
zum Erlass des Vorbescheids sieben Jahre vergingen, lag nicht im
Verantwortungsbereich des Klägers. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger
gestützt auf das klägerische Schreiben vom 5. September 2008 durchaus annehmen,
die Beklagte werde zu gegebener Zeit die entsprechenden Leistungen erbringen. Entsprechend
hat er auch rasch reagiert, als nach Erlass des Vorbescheids Zweifel an ihrer
Leistungsbereitschaft auftraten. Die Beklagte hatte mit besagtem Schreiben beim
Kläger demnach in durchaus nachvollziehbarer Weise das Vertrauen erweckt, es
seien bei laufender Verjährungsfrist keine die Verjährung unterbrechenden
Handlungen oder die Einholung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung
erforderlich. Wenn der Beklagten nun unter diesen Umständen gestattet würde,
die Einrede der Verjährung derjenigen Rentenbetreffnisse zuzulassen, die im
Dezember 2013 bereits verjährt waren, so würde eine rechtsmissbräuchliche
Vorgehensweise geschützt, was nicht der Fall sein kann.
5.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet. Gemäss
Art. 105 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 73 BVG sind diese ab dem Zeitpunkt der
Klageeinreichung geschuldet. Die Höhe des Verzugszinses beträgt gemäss den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern der
Zinssatz reglementarisch nicht abweichend geregelt ist. Vorliegend sehen die
reglementarischen Bestimmungen der Beklagten keine entsprechende Regelung vor.
Der Kläger liess am 31. Dezember 2020 Klage erheben, womit ihm ab diesem Datum
Verzugszinsen von 5% zuzusprechen sind.
6.
6.1.
Vor diesem Hintergrund ist die Klage teilweise gutzuheissen und die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2007 eine halbe
Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).
6.3.
Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren in der Kernfrage
durchgedrungen und hat demzufolge Anspruch auf eine Parteientschädigung
zulasten der Beklagten (§17 SVGG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte in
durchschnittlichen BVGVerfahren mit doppeltem Schriftenwechsel in Sinne einer
Faustregel von einem Honorar von Fr. 4'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
aus.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung
der Klage verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2007 eine halbe
Invalidenrente auszurichten. Auf den fälligen Rentenleistungen ist ab dem 31.
Dezember 2020 ein Verzugszins von 5% zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 4'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 381.15 (7.7%)
MWSt. an den Kläger.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: