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Entscheid

BV.2021.1

Keine Verjährung der Invalidenrente infolge Vertrauensschutz

24. August 2021Deutsch15 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Kläger

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.1

Klage vom 31. Dezember 2020

Keine Verjährung der

Invalidenrente infolge Vertrauensschutz

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1959 geborene Kläger war ab Juli 1999 als Pilot bei den E____

angestellt und in dieser Funktion bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert

nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Am 21. September 2005 legt der

Kläger seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nieder und meldete sich bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Diese

sprach ihm letztendlich mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (Klagbeilage [KB] 13)

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57% mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005

eine halbe Invalidenrente zu.

Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 16. Juli 2019 ihre

Leistungspflicht (KB 20) und teilte dem Kläger mit, sie werde mit Wirkung ab

dem 1. Dezember 2008 eine temporäre halbe Invalidenrente ausrichten (Schreiben

vom 26. November 2019, KB 21).

Erwägungen

II.

Vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhebt der Kläger am 31.

Dezember 2020 Klage und beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm für

die Periode von Dezember 2005 bis Ende November 2008 Rentenleistungen in der

Höhe von monatlich Fr. 1'601.60, insgesamt Fr. 57'657.60 zuzüglich Zins zu 5%

seit dem 12. Oktober 2018 auszurichten.

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 1. März 2021 auf

vollständige Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 3. Mai 2021 hält der Kläger an seiner Klage und

den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest. Die Beklagte dupliziert am

7.

Juni 2021.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. August 2021 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der

Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das

Sozialversicherungsgericht ist damit gemäss § 82 Abs. 1 GOG

(Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG

(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SG 154.200) zur Behandlung der vorliegenden

Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen prozessualen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2017 auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 57% mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine halbe

Invalidenrente der IV zugesprochen. Zwischen den Parteien ist mittlerweile

unbestritten, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ebenfalls Anspruch auf

Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat.

Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien hingegen über den Beginn der

Rentenauszahlung.

2.2

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, ein Rentenanspruch sei

frühestens nach Beendigung allfälliger Lohnfortzahlungen respektive mit

Ausschöpfung der Krankentaggelder entstanden, was per 30. September 2007 der

Fall gewesen sei. Der Kläger habe sodann erstmals mit Schreiben vom 6. Dezember

2013.

eine Verjährungseinredeverzichtserklärung eingeholt. Mit Schreiben vom 17.

Januar 2014 (KB 27) habe sie daraufhin insoweit auf die Einrede der Verjährung

verzichtet, als die Forderungen bis zum damaligen Zeitpunkt nicht bereits

verjährt gewesen seien. Da die Rentenbetreffnisse bis November 2008 zum

damaligen Zeitpunkt jedoch bereits verjährt gewesen seien, anerkenne sie einen

Anspruch erst mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008.

2.3

Demgegenüber macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die

Verjährung sei nicht eingetreten, beziehungsweise die Einrede der Verjährung erfolge

rechtsmissbräuchlich und sei nicht zu schützen. Dabei beruft er sich hauptsächlich

auf ein Schreiben der Beklagten vom 5. September 2008 (KB 7), welches als

Vertrauensgrundlage anzusehen sei.

2.4

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die

Rentenbetreffnisse von Dezember 2005 bis November 2008. Insbesondere ist der

Frage nachzugehen, ob diese verjährt sind und gegebenenfalls, ob die Einrede

der Verjährung infolge Rechtsmissbräuchlichkeit allenfalls nicht zu schützen

ist.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Leistungsansprüche nicht,

sofern die versicherte Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die

Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen hat. Dabei ist der Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit massgeblich und nicht derjenige des Rentenbeginns. Die

Unverjährbarkeit bezieht sich auf das Rentenstammrecht (vgl. BSK Berufliche

Vorsorge-Gehring/Kieser Art. 41,

N. 12-15).

3.1.2

Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung verjähren Forderungen

auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren, andere nach zehn

Jahren. Die Art. 129 bis 142 OR (Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil:

Obligationenrecht, SR 220) sind anwendbar.

3.1.3

Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der

Fälligkeit der Forderung zu laufen.

3.1.4

Fällig ist eine Forderung, wenn sie vom Gläubiger

verlangt oder nötigenfalls eingeklagt werden kann. Solange eine Forderung nicht

vor einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden kann, beginnt deren

Verjährung nicht oder steht still, falls sie begonnen hat (Art. 134 Abs. 1

Ziff. 6 OR). Dabei ist die Fälligkeit einer Leistung aus beruflicher Vorsorge

von ihrer Vollziehbarkeit zu unterscheiden. Die Fälligkeit einer Leistung der

beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese

Leistung ein. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch

auf eine Rente der IV, frühestens aber sobald die Leistungen aus der

bestehenden Taggeldversicherung erschöpft sind (Art. 26 BVV 2 [Verordnung über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April

1984, SR 831.441.1 und Ziff. 7.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1.

Januar 2003). Ab diesem Moment sind sie einklagbar (Mitteilungen des BSV über

die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Rz 346).

3.1.5

Die Verjährung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob

der Gläubiger von der Existenz seines Rentenanspruchs Kenntnis hat oder nicht

(Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge a.a.O.).

3.1.6

Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art.

38.

BVG und Ziff. 5.2.2 des Vorsorgereglements), sodass sie monatlich fällig

werden und am Ende jedes Monates für den sie auszurichten sind, ihre fünfjährige

Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Urteil BGer 9C_701/2010 E. 4.3).

3.1.7

Der Gläubiger kann die Verjährung mittels

Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor Gericht unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2

OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung von Seiten des Schuldners durch

Anerkennung der Forderung unterbrochen. Als Anerkennung mit

Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger

nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen

Verpflichtung aufgefasst werden darf. Die Anerkennungserklärung muss sich an den

Gläubiger richten und braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu

beziehen. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner

erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit

zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er

über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der

grundsätzlichen Schuldpflicht genügt (BGE 134 III 591 E. 5.2.1).

3.2

3.2.1

Das Gericht darf die Verjährung nicht vom Amtes wegen berücksichtigen

(Art. 142 OR), vielmehr muss der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben.

3.2.2

Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch

im Sinne von Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907,

SR 210) dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen

verstösst. Dies ist besondere dann der Fall, wenn der Schuldner ein Verhalten

gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist

rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver

Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Der Schuldner muss den

Gläubiger während laufender Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten (BGE 113 II 264 E. 2e mit Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners

erforderlich (BGE 108 II 278 E. 5b).

4.

4.1

4.1.1

Der Kläger hat ab dem 1. Dezember 2005 bei einem

Invaliditätsgrad von 57% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der IV. Gemäss

Art. 26 Abs. 1 BVG entstand zur selben Zeitpunkt sein Anspruch auf eine entsprechende

Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, wobei dieser gemäss Abs. 2 der

Bestimmung reglementarisch aufgeschoben werden kann, solange der Versicherte

den vollen Lohn erhält. "Lohn" ist dabei im weitesten Sinne zu

verstehen und umfasst namentlich auch Ersatzleistungen wie Taggeldleistungen,

mit denen die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abgegolten wird. Art. 26

BVV 2 anerkennt Taggeldleistungen nur dann als Lohnersatz, wenn sie -

gegebenenfalls zusammen mit IV-rechtlichen Ansprüchen - mindestens 80% des

entgangenen arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnes decken (BSK Berufliche

Vorsorge-Moser Art. 26, N. 8 ff.).

Das Reglement der Beklagten sieht in Ziff. 7.1.2. einen entsprechenden Aufschub

vor. Der Kläger bestreitet nicht, bis Ende September 2017 Lohnersatz erhalten

zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass sein Rentenanspruch per 1. Oktober

2007.

entstand.

4.1.2

Nach den oben unter E. 3.1. dargelegten Grundsätzen

waren die einzelnen Rentenbetreffnisse ab jenem Zeitpunkt jeweils monatlich fällig

(vgl. Ziff. 5.2.2 des Reglements, wonach Renten monatlich ausgerichtet werden)

und es begann jeweils ihre fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Dass die

Invalidenrente zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollziehbar war, hemmt den

Lauf der Verjährung nicht, da die Invalidenleistungen rechtsprechungsgemäss

einklagbar waren, selbst wenn erst mit Verfügung der IV vom 23. Juni 2017

unzweifelhaft Kenntnis über den Rentenanspruch bestand. Der Kläger hat -

abgesehen vom Einholen der Verjährungseinredeverzichtserklärungen ab Dezember

2013.

- keinerlei verjährungsunterbrechende Handlungen im Sinne von Art. 135

Ziff. 2 OR unternommen.

4.1.3

Fraglich ist, ob das Schreiben der Beklagten vom 5.

September 2008 eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung im Sinne von

Art. 135 Ziff. 1 OR darstellte. Ob eine solche vorliegt, bemisst sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls. Entgegen den klägerischen Ausführungen

hielt die Beklagte in diesem Schreiben lediglich fest, dass er, sobald sie im

Besitz der eidg. IV-Verfügung sei, eine entsprechende Mitteilung mit den

IV-Leistungen aus dieser Vorsorgeeinrichtung erhalten werde. Eine

Schuldanerkennung im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung zur Leistung ist

darin nicht zu erblicken. Ebensowenig ist in der Prämienbefreiung eine

Schuldanerkennung zu sehen, denn die Rente und die Prämienbefreiung unterliegen

unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. dazu auch BSK Berufliche

Vorsorge-Gehring/Kieser Art. 41 N.

46). Die Prämienbefreiung wird gemäss Ziff. 4.1.4. des Vorsorgereglements zwar

bei Invalidität gewährt, der Anspruch darauf setzt jedoch schon nach Ablauf

einer Wartefrist von drei Monaten ein, spätestens mit Beginn des Anspruchs auf

Dispositiv

eine Invalidenrente. Demnach wird die Prämienbefreiung zu einem Zeitpunkt

gewährt, zu dem unter Umständen noch keine Invalidität mit entsprechendem

Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 28 IVG (Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20) vorliegt, oder

eine solche womöglich gar nicht eintreten wird. Dementsprechend war das

Schreiben vom 5. September 2008 denn auch formuliert, indem es die

Prämienbefreiung bis zur Genesung oder bis zum Einsetzen der Verfügung der IV

(spätestens nach zwei Jahren) gewährte. Mit der Ausrichtung von

Prämienbefreiungsleistungen wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente jedenfalls

nicht anerkannt.

4.1.5. Zusammenfassend bedeutet dies, dass weder von Seiten des

Klägers noch von Seiten der Beklagten verjährungsunterbrechende Handlungen im

Sinne von Art. 135 OR erfolgt sind. Damit steht im Sinne eines

Zwischenergebnisses fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger im Dezember

2013 erstmals eine Verjährungseinredeverzichtserklärung einholte, die ab

Oktober 2007 bis Ende November 2008 fällig gewesenen Rentenbetreffnisse

verjährt waren. Da sich die Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2014

lediglich insoweit bereit erklärte, auf die Einrede der Verjährung zu

verzichten, als diese bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eingetreten war, ist

ihre Verjährungseinrede grundsätzlich zu hören.

4.2.

4.2.1. Die Verjährung kann unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs

angerufen werden. Sie ist nicht zu schützen, wenn die Beklagte mit ihrer

Einrede gegen erwecktes Vertrauen verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall,

wenn der Schuldner ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat,

während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine

Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt

(vgl. dazu BSK Berufliche Vorsorge-Gehring/Kieser,

Art. 41 N 57). Der Schuldner muss den Gläubiger während der offenen

Verjährungsfrist veranlasst haben "zuzuwarten" (BGE 113 II 264 E. 2e

mit weiteren Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners

erforderlich (BGE 108 II 278 E. 5b). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die

Beklagte den Kläger mit ihrem Schreiben vom 5. September 2008 dazu bewogen

hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und ob

diese Säumnis auch bei objektiver Betrachtung als verständlich erscheint.

4.2.2. Vorliegend gab der Kläger seine Tätigkeit als Pilot im

September 2005 aus gesundheitlichen Gründen auf und meldete sich im März 2006

bei der IV zum Leistungsbezug an. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 5.

September 2008 mit: "Sobald wir im Besitze der eidg. IV-Verfügung sind,

erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung mit den IV-Leistungen aus

dieser Vorsorgeeinrichtung." Die zuständige IV-Stelle tätigte Abklärungen

medizinischer und beruflicher Art und stellte dem Kläger mit Vorbescheid vom

27. Februar 2013 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Dezember 2005

in Aussicht. Am 3. Mai 2013 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (KB 7). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das

Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Dezember 2014 gut und wies die Sache

zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (KB 12). Am 23.

Juni 2017 erging schliesslich eine weitere Rentenverfügung gleichen Inhalts (KB

13). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte auf den Vorbescheid vom

Februar 2013 hin ihre Leistungspflicht zuständigkeitshalber in Abrede stellte

und an diesem Standpunkt bis im Juli 2019 festhielt (vgl. KB 8 - 20). Dadurch,

dass die Beklagte dem Kläger mitteilte, "Sobald wir im Besitze der eidg.

IV-Verfügung sind, erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung mit den

IV-Leistungen aus dieser Vorsorgeeinrichtung." weckte sie beim Kläger berechtigtes

Vertrauen, welches ihn davon abhielt, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist

zu unternehmen. Genauso wurde in der Rechtsprechung das Verhalten einer

Vorsorgeeinrichtung als rechtsmissbräuchlich eingestuft, die eine Prüfung des

Leistungsanspruchs infolge eines Rentenrevisionsverfahrens mit der Begründung

ablehnte, die Abklärung sei komplex und sie wolle den Revisionsentscheid

abwarten (Urteil EVGer B 27/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3). Auch im vorliegenden

Fall trug das Vorgehen der Beklagten dazu bei, dass der Kläger, eben

"zuwartete" und es damit unterliess, rechtzeitig eine Klage zur

Unterbrechung der Verjährung einzureichen, was bei objektiver Betrachtungsweise

verständlich erscheint. Erst die Reaktion der Beklagten auf den Vorbescheid der

IV erweckte beim Kläger Zweifel an deren Leistungsbereitschaft, denn im

Dezember 2013 fordert er bei ihr erstmals die Abgabe einer

Verjährungseinredeverzichtserklärung an. Bis dahin war der Kläger - im

Vertrauen auf deren Äusserungen im Schreiben vom 5. September 2008 - von der

Leistungsbereitschaft der Beklagten ausgegangen und hatte während der

Verjährungsfrist rechtliche Schritte zur Sicherung seiner Rentenansprüche

unterlassen. Bei objektiver Betrachtung ist dieses Vorgehen, wie erwähnt,

durchaus verständlich. Bezogen auf das Risiko Invalidität besteht zwischen der

Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge ein enger Zusammenhang. Die

Vorsorgeeinrichtung tätigt keine eigenen Abklärungen, sondern stützt sich auf

das Ergebnis des Abklärungsverfahrens der IV, an deren Entscheid sie gemäss

Art. 26 BVG gebunden ist. Dass vom Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV bis

zum Erlass des Vorbescheids sieben Jahre vergingen, lag nicht im

Verantwortungsbereich des Klägers. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger

gestützt auf das klägerische Schreiben vom 5. September 2008 durchaus annehmen,

die Beklagte werde zu gegebener Zeit die entsprechenden Leistungen erbringen. Entsprechend

hat er auch rasch reagiert, als nach Erlass des Vorbescheids Zweifel an ihrer

Leistungsbereitschaft auftraten. Die Beklagte hatte mit besagtem Schreiben beim

Kläger demnach in durchaus nachvollziehbarer Weise das Vertrauen erweckt, es

seien bei laufender Verjährungsfrist keine die Verjährung unterbrechenden

Handlungen oder die Einholung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung

erforderlich. Wenn der Beklagten nun unter diesen Umständen gestattet würde,

die Einrede der Verjährung derjenigen Rentenbetreffnisse zuzulassen, die im

Dezember 2013 bereits verjährt waren, so würde eine rechtsmissbräuchliche

Vorgehensweise geschützt, was nicht der Fall sein kann.

5.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet. Gemäss

Art. 105 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 73 BVG sind diese ab dem Zeitpunkt der

Klageeinreichung geschuldet. Die Höhe des Verzugszinses beträgt gemäss den

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern der

Zinssatz reglementarisch nicht abweichend geregelt ist. Vorliegend sehen die

reglementarischen Bestimmungen der Beklagten keine entsprechende Regelung vor.

Der Kläger liess am 31. Dezember 2020 Klage erheben, womit ihm ab diesem Datum

Verzugszinsen von 5% zuzusprechen sind.

6.

6.1.

Vor diesem Hintergrund ist die Klage teilweise gutzuheissen und die

Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2007 eine halbe

Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

6.3.

Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren in der Kernfrage

durchgedrungen und hat demzufolge Anspruch auf eine Parteientschädigung

zulasten der Beklagten (§17 SVGG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte in

durchschnittlichen BVGVerfahren mit doppeltem Schriftenwechsel in Sinne einer

Faustregel von einem Honorar von Fr. 4'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

aus.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung

der Klage verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2007 eine halbe

Invalidenrente auszurichten. Auf den fälligen Rentenleistungen ist ab dem 31.

Dezember 2020 ein Verzugszins von 5% zu entrichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 4'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 381.15 (7.7%)

MWSt. an den Kläger.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: