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Entscheid

BV.2021.10

Prämien der beruflichen Vorsorge; Rechtsöffnung

6. September 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)9 min

kündigte die Klägerin den Vertrag per 31. Januar 2019 und leitete das Betreibungsverfahren

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 6. September 2021

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.10

Klage vom 14. April 2021

Prämien der beruflichen Vorsorge;

Rechtsöffnung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Mit Anschlussvertrag vom 26. Mai 2011 schloss sich die Beklagte der

Klägerin zur Durchführung der Personalvorsorge an (Vertrag Nr. [...];

Klagebeilage/KB 2). Nachdem die Beklagte mit der Beitragszahlung in Verzug kam,

kündigte die Klägerin den Vertrag per 31. Januar 2019 und leitete das Betreibungsverfahren

Nr. [...] über eine Forderung von Fr. 64'142.05 nebst Zins zu

5 % seit 31. Januar 2019 zuzüglich Bearbeitungsgebühren und

Betreibungskosten ein. Gegen den am 1. Oktober 2019 zugestellten Zahlungsbefehl

erhob die Beklagte gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 5).

1.2.

Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 meldete die Beklagte rückwirkende

Mutationen für ihren Arbeitnehmer C____ für die Jahre 2013, 2014 und 2015

(KB 7). Die entsprechenden Beiträge wurden am 16. Juli 2020 dem

Beitragskonto der Beklagten belastet.

1.3.

Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 27. Juli 2020 gelangte die Klägerin ans

Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte die Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung und Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamts Basel-Stadt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beklagten. Zusätzlich machte sie eine Parteientschädigung für

Umtriebe und Aufwendungen geltend, deren Höhe durch das Gericht zu bestimmen

sei (KB 5). Infolge Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung zog

die Klägerin das Rechtsöffnungsgesuch zurück, woraufhin das Zivilgericht

Basel-Stadt das Verfahren als erledigt abschrieb (KB 6).

1.4.

Aufgrund der nachträglichen Lohnmeldung vom 14. Mai 2020 wies das

Beitragskonto der Beklagten nach wie vor Ausstände aus, weshalb die Klägerin die

Betreibung Nr. [...] über eine Forderung von Fr. 22'066.40 nebst Zins

zu 5 % seit 21. Dezember 2020 und Bearbeitungsgebühren von

Fr. 600.-- einleitete. Gegen den am 15. Januar 2021 zugestellten

Zahlungsbefehl erhob die Beklagte wiederum gleichentags ohne Begründung

Rechtsvorschlag (KB 10).

Erwägungen

2.

Mit Klage vom 14. April 2021 gelangt die Klägerin an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, es sei die Beklagte zur

Zahlung von Fr. 22'066.40 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember

2020.

sowie zur Zahlung der Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zu verpflichten.

Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 13. Januar 2021 in diesem Umfang aufzuheben

und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat innert erstreckter

Frist keine Klageantwort eingereicht.

3.

Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG, SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982

(BVG, SR 831.40) ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der

vorliegenden Klage zuständig. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin

des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin

zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.

4.

4.1

Der von der Klägerin geforderte Betrag von Fr. 22'066.40 nebst

Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2020 zuzüglich Bearbeitungsgebühr von

Fr. 600.-- setzt sich zusammen aus dem Saldo per 1. Januar 2020 von

Fr. 67'543.85, den Beiträgen betreffend C____ für die Jahre 2013, 2014 und

2015.

von Fr. 18'875.75, den Gebühren für Mutationen von Fr. 150.--, den

Gerichtskosten von Fr. 500.-- (für das Verfahren vor dem Zivilgericht

Basel-Stadt) und dem provisorischen Verzugszins bis 20. Dezember 2020 von

Fr. 2'757.75 abzüglich der Zahlung nach der Rechtsöffnung von Fr. 67'756.55

und der Rückerstattung SIFO von Fr. 4.40 (vgl. Klage, S. 3). Auf

diese Positionen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4.2

Die Klägerin leitet die Prämienforderung von Fr. 18'875.75 (vgl.

auch Art. 66 Abs. 2 BVG) zutreffend aus dem Anschlussvertrag vom 26.

Mai 2011 ab, was nicht zu beanstanden ist. Die am 16. Juli 2020 belasteten

Prämienbeiträge für den Arbeitnehmer der Beklagten, C____ für die Jahre 2013,

2014.

und 2015 sind nachvollziehbar und ausführlich dokumentiert (KB 8). Die

Beklagte hat diese Forderungen zudem weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe

bestritten. Die Gebühren für Mutationen von Fr. 150.-- sind gemäss Ziff. 8

des Kostenreglements vertraglich vereinbart (KB 4) und daher ebenfalls

geschuldet.

4.3

4.3.1

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- des Zivilgerichts

Basel-Stadt aus dem Verfahren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt für die Ausstände per 19. Juli

2019.

wurde bereits mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 16. September 2020 rechtskräftig der Beklagten auferlegt

(KB 6), weshalb dieser Betrag entgegen dem Antrag der Klägerin nicht

erneut zugesprochen werden kann. Auf das entsprechende Begehren um Zusprache

von Fr. 500.-- kann somit nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59

Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. e der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Da die Klägerin

zusätzlich die Verzinsung der geschuldeten Gerichtsgebühren beantragt hat und

die Verzinsung nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Kostenentscheids gewesen

ist, ist ihr ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 500.-- seit

21.

Dezember 2021 zuzusprechen.

4.3.2

Für die oben aufgeführten Beträge kann vorliegend Rechtsöffnung

gewährt werden. Dies gilt auch für die mit Entscheid der Gerichtspräsidentin

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2020 auferlegte

Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und den darauf geschuldeten Verzugszins.

4.4

Schliesslich verlangt die Klägerin eine Bearbeitungsgebühr von

Fr. 600.--, welche sich auf Ziff. 4 des Kostenreglements stützt

(KB 4) und somit ebenfalls geschuldet ist.

4.5

Der Zinssatz von 5 % auf den Ausständen (Prämien,

Verwaltungskosten, etc.) entspricht dem üblichen Betrag nach Art. 104

Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR

220) und ist nicht zu beanstanden. Der aufgelaufene Zins bis 20. Dezember

2020.

von Fr. 2'757.75 kann ebenfalls zugesprochen werden, jedoch ist

darauf kein weiterer Zins mehr geschuldet (Zinseszinsverbot; vgl. Art. 105

Abs. 3 OR). Auf der Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- ist kein Verzugszins

geschuldet.

5.

5.1

5.1.1

Als Zwischenergebnis ist die Klage teilweise gutzuheissen,

soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

Fr. 22'166.40 (Fr. 67’543.85 + Fr. 150.-- + Fr. 18’875.75 +

Fr. 2'757.75 + Fr. 600.-- – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) nebst

Zinsen von 5 % auf Fr. 19'308.65 (Fr. 67’543.85 +

Fr. 150.-- + Fr. 500.-- + Fr. 18'875.75 – Fr. 67'756.55 –

Fr. 4.40) seit 21. Dezember 2020 zu bezahlen.

5.1.2

Auf die Zusprechung der Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- kann dagegen

mit Ausnahme von deren Verzinsung nicht eingetreten werden und das Begehren um Verzinsung

der bereits kapitalisierten Zinsen von Fr. 2'757.75 ist abzuweisen.

5.2

Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamts Basel-Stadt im Umfang von Fr. 22'666.40 (Fr. 67’543.85

+ Fr. 150.-- + Fr. 18’875.75 + Fr. 500.-- + Fr. 2'757.75 +

Fr. 600.-- – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) nebst Zinsen von 5 %

auf Fr. 19'308.65 (Fr. 67’543.85 + Fr. 150.-- + Fr. 18’875.75

+ Fr. 500.-- – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) seit 21. Dezember

2020.

zu beseitigen. Der Rechtsvorschlag hinsichtlich der Zinsforderung von

5.

% auf Fr. 2'757.75 seit 21. Dezember 2020 bleibt nach dem Gesagten

unberührt.

6.

6.1

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich

kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder

mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt

werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger

Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des

Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich

kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt.

Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen

Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine

ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich

gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl.

BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15.

November 2016 E. 6).

6.2

Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand

und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund

Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen.

Schliesslich hat sie im vorliegenden Klagverfahren mit Eingabe vom 12. Mai 2021

um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klagantwort ersucht, die

erstreckte Frist jedoch unbenutzt verstreichen lassen. Das Verhalten der

Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als

Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der

genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr

aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.-- beträgt (Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2016.18 vom 15. November 2016).

6.3

Schliesslich beantragt die Klägerin eine Parteientschädigung. Gemäss

§ 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger

oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Da

leichtsinnige Prozessführung nachgewiesen ist und sich die Klägerin durch eine

fachkundige Person vertreten liess, wäre eine Parteientschädigung grundsätzlich

zuzusprechen. Die Position deckt sich allerdings mit den ebenfalls beantragten

und vorliegend bereits zugesprochenen Bearbeitungsgebühren für die

Klageinreichung, womit die Parteikosten bereits abgegolten sind.

Demgemäss

erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

Fr. 22'166.40 nebst Zinsen von 5 % auf Fr. 19'308.65 seit

21.

Dezember 2020 zu bezahlen. Auf die Forderung von Fr. 500.-- wird

nicht eingetreten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist im Umfang von Fr. 22'666.40 nebst Zinsen

von 5 % auf Fr. 19'308.65 seit 21. Dezember 2020 zu beseitigen.

Die Beklagte trägt eine Gebühr von Fr. 500.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: