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Entscheid

BV.2021.11

Beitragsforderung

3. September 2021Deutsch15 min

ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 7'000.--

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 10.

September 2021

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.11

Klage vom 29. April 2021

Beitragsforderung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gestützt auf den

Gesamtarbeitsvertrag [...] vom [...] (GAV [...], Klagebeilage/KB 2) vom C____

einerseits sowie von den Gewerkschaften D____ und E____ anderseits gegründete

Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von

Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De­zember

1907 (ZGB; SR 210). Die Vertragsparteien haben ihr den Vollzug des GAV [...]

übertragen und insbesondere das Recht eingeräumt, namens der Vertragsparteien

Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV [...]).

1.2.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz

in [...]. Als Zweck wird im Handelsregister angegeben: "[...]".

1.3.

Mit Klage vom 29. April 2021 beantragt die Klägerin, es sei die

Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:

-

7 % der durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin

ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 7'000.--

(vom 1. September 2016 bis am 31. Dezember 2016), nebst 5 % Zins ab dem 1.

Januar 2017;

-

7 % der durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin

ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 20'969.90

(vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2017), nebst 5 % Zins ab dem 1.

Januar 2018;

-

7 % der durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin

ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 3’857.--

(vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2018), nebst 5 % Zins ab dem 1.

Januar 2019;

-

7.75 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme

vom 1. Januar 2020 bis am 31. Dezember 2020 aller Arbeitnehmer, soweit diese im

genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des BRB AVE GAV [...]

gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem 1. Januar 2021.

Die Beklagte sei darüber hinaus zu verpflichten, der Klägerin

zwei Konventionalstrafen in der Höhe von insgesamt Fr. 3’795.65,

Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- (zweimal Fr. 500.--),

Kontrollkosten von Fr. 538.-- und Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.--

zu bezahlen. Ferner seien die in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...]

und Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobenen Rechtsvorschläge

aufzuheben und jeweils die definitiven Rechtsöffnungen zu erteilen. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat

innert Frist keine Klageantwort eingereicht.

Erwägungen

2.

2.1

Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100)

i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ist

das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage

zuständig. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

2.2

Da die Klägerin nach dem mit Bundesratsbeschluss vom [...] (BRB AVE

GAV [...]) allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 GAV [...]

für den gesamten Vollzug des GAV [...] zuständig und insbesondere berechtigt

ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen

und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen

zu erheben, ist auf die Klage ohne weiteres einzutreten.

3.

3.1

Der GAV [...] gilt grundsätzlich nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

die Mitglied der vertragsschliessenden Verbände (C____, D____, E____ und F____)

sind. Mit Beschluss vom [...] hat der Bundesrat den GAV [...] allerdings

teilweise für allgemeinverbindlich erklärt und diese

Allgemeinverbindlicherklärung am [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]

und [...] verlängert sowie teilweise abgeändert (vgl. BBl [...]; [...]; [...]; [...];

[...]; [...]; [...] und [...]; [...]). Hierdurch wurde der persönliche

Geltungsbereich des GAV [...] auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer des

betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufs ausgedehnt (Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die

Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR

221.215.311]; Jean-Fritz Stöckli,

Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356–360

OR, Bern 1999, Art. 356 N 87). Demzufolge gelangen die fraglichen

Regelungen auch auf die Beklagten als Nichtmitglieder zur Anwendung, wenn diese

in den räumlichen (Art. 2 Abs. 1 BRB AVE GAV [...]), betrieblichen

(Art. 2 Abs. 4 BRB AVE GAV [...]) und persönlichen (Art. 2

Abs. 5 BRB AVE GAV [...]) Geltungsbereich des BRB AVE GAV [...] fallen

(vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 608 2018 238 vom 31. Mai

2019.

E. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 BRB AVE GAV [...] gilt die

Allgemeinverbindlicherklärung grundsätzlich für die ganze Schweiz, mit Ausnahme

des Kantons Wallis. Der betriebliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die in

Art. 2 Abs. 4 BRB AVE [...] umschriebenen Tätigkeiten, welche

überwiegend dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Die Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer dieser Betriebe werden sodann grundsätzlich vom persönlichen

Geltungsbereich erfasst (Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV [...]).

3.2

Die Allgemeinverbindlicherklärung umfasst insbesondere die Bestimmungen

über die Finanzierung (Art. 7 ff. GAV [...]) und den Vollzug (Art. 23

Dispositiv

ff. GAV [...]) des GAV [...]. Demnach werden die Mittel zur Finanzierung des [...]

grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch

Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet

(Art. 7 Abs. 1 GAV [...]). Die Klägerin ist als Vollzugsorgan zuständig

und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber

Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in

eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV [...]).

4.

4.1.

4.1.1. Die Klägerin fordert zunächst [...]-Beiträge für die Zeit

vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2018.

4.1.2. Die Beklagte hat letztmals am 27. Januar 2015 eine

Lohnsummenmeldung für das Jahr 2014 vorgenommen (KB 6). Für die

Beitragsjahre 2015 bis 2020 hat sie keine Lohnsummenmeldungen eingereicht,

obschon sie durch die Klägerin durch die Zustellung der Formulare jährlich dazu

aufgefordert wurde (KB 8). Die Beklagte wurde jeweils an ihre Pflicht

erinnert und mehrfach gemahnt (KB 22 bis 30). Am 12. April und 4. Juni

2019 wurde die Beklagte zwecks Durchführung einer Pultkontrolle schrifltich

durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin kontaktiert, wobei beide

Anfragen unbeantwortet geblieben sind. Die Klägerin konnte die Lohnsummen

schliesslich durch eine Anfrage bei der Ausgleichskasse in Erfahrung bringen

(KB 10 und 11). Demnach wurde der Ausgleichkasse für den Arbeitsnehmer G____

ein AHV-Lohn von Fr. 7'000.-- im Jahr 2016, Fr. 20’969.90 im Jahr

2017 und Fr. 3'857.-- im Jahr 2018 gemeldet. Gestützt auf diese Auskünfte

führte das externe Revisionsunternehmen der Klägerin am 19. Februar 2020 eine

Pultkontrolle durch (KB 12 und 13), woraufhin die Klägerin am 7. Mai 2020

die Differenzbeträge von Fr. 490.--, Fr. 1'467.90 und Fr. 270.--

der Beklagten fakturierte (KB 15). Die Rechnung vom 7. Mai 2020 wies auf

die Möglichkeit der Einsprache hin, von welcher die Beklagte offenbar keinen

Gebrauch gemacht hat. Nach einer Zahlungserinnerung vom 24. Juni 2020 (KB 17)

und einer Mahnung vom 16. Juli 2020 (KB 19) stellte die Klägerin das

Betreibungsbegehren vom 27. August 2020 (KB 20). Gegen den am 1. Ok­tober

2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags ohne

Begründung Rechtsvorschlag.

4.1.3 Die Beklagte fällt als Gesellschaft mit Sitz in [...] unstrittig

in den räumlichen Geltungsbereich des GAV [...]. Seit der

Allgemeinverbindlicherklärung des GAV [...] im Jahr 2003 bis 2014 hat die

Gesellschaft stets Lohnsummenmeldungen eingereicht. Dass sich ihre Tätigkeit

nun geändert haben soll, wurde weder aktenkundig gegenüber der Klägerin noch

vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht. Zumal sich auch der Zweck der

Gesellschaft seit deren Eintragung im Handelsregister im Jahr 1997 nicht

geändert hat, ist davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor unter den

betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV [...]

fällt. Nach Angaben der Klägerin haben die vormaligen Arbeitgeberinnen des

betreffenden Arbeitnehmers ebenfalls [...]-Beiträge abgerechnet. Die Beklagte

bringt auch nicht vor, dass der betreffende Arbeitnehmer bei ihr entgegen

seiner früheren Tätigkeit keine [...] Tätigkeiten ausführt. Die Höhe der

geltend gemachten Beträge entspricht dem Beitrag des Arbeitnehmers von

1.5 % des massgeblichen Lohns und dem Beitrag des Arbeitsgebers von

5.5 % des massgeblichen Lohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 GAV [...] in

der vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2019 geltenden Fassung), welche beide

der Arbeitgeber schuldet (vgl. Art. 9 Abs. 1 GAV [...]). Die Beklagte

hat diese Forderungen zudem weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe

bestritten.

4.1.4. Der Verzugszins von 5 % auf den ausstehenden Beiträgen sowie

die Mahngebühr von Fr. 50.-- stützt sich auf Art. 9 Abs. 3 GAV [...]

und ist somit ebenfalls zuzusprechen.

4.2.

4.2.1. Die Klägerin fordert weiter die Bezahlung der noch zu

beziffernden Beiträge des Jahres 2020 aller Arbeitnehmer, soweit die im

genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des GAV [...]

gefallen sind.

4.2.2. Die Klägerin sei darauf angewiesen, dass die Beklagte eine

Bescheinigung der dem GAV [...] unterstellten Personen (inkl. deren

AHV-Nummern) einreicht. Ohne diese AHV-Lohnbe­schei­nigungen sei es der

Klägerin weder möglich noch zumutbar, den geforderten Betrag bereits zu Beginn

des Prozesses zu beziffern. Daher müsse die Klage vorläufig teilweise

unbeziffert eingereicht werden. Die massgeblichen AHV-Lohnsummen würde die

Beklagte aber spätestens im Rahmen des Beweisverfahrens erteilen bzw.

offenlegen müssen. Der Klägerin sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die

Möglichkeit zu gewähren, ihr Rechtsbegehren innert angemessener Frist definitiv

zu beziffern.

4.2.3. Im Klageverfahren gemäss Art. 73 Abs. 2

BVG genügt es nicht einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an

sich erforderliche Bezifferung einer Forderung zu verzichten, mindestens soweit

eine Bezifferung möglich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall konnte die

Klägerin die Lohnsummen der Jahre 2016 bis 2018 mit einer einfachen Anfrage bei

der Ausgleichskasse der Beklagten innert weniger Tage in Erfahrung bringen

(vgl. AB 10 und 11). Dies wird auch auf die Lohnsummen des Jahres 2020 zutreffen.

Auch wenn die Beiträge für das Jahr 2020 dem Grundsatz nach geschuldet sind,

können sie im vorliegenden Verfahren nicht zugesprochen werden.

4.3.

4.3.1 Im Zusammenhang mit der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des

Jahres 2016 hat die Klägerin eine Verletzung der Bestimmungen des GAV [...] festgestellt

und gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV [...] und Art. 6

Abs. 2 Reglement [...] eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.--

ausgesprochen sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- in Rechnung gestellt

(KB 35).

4.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV [...] können Verletzungen

von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen

von bis zu Fr. 50‘000.-- geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch

die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können

Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge

abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der

fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich

im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes

sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach

Art. 6 Abs. 2 [...] Reglement hat der Arbeitgeber der Klägerin

jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem

GAV [...] unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene

Kalenderjahr abzuliefern. Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1

GAV [...] begeht gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der vom Stiftungsrat erlassenen

Richtlinien über die Sanktionen (KB 45) u.a. derjenige Arbeitgeber, von welchem

noch keine Lohnsummenangaben vorhanden sind, der die provisorische

Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht und derjenige

Arbeitgeber, der die Formulare "Lohnbescheinigung" oder

"Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung" (für das abgelaufene Jahr)

nicht innert der angesetzten Frist einreicht. Beide Tatbestände werden mit

einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- geahndet.

4.3.3. Es ist erstellt, dass es die Beklagte unterlassen hat, die

Lohnsummenmeldungen der Jahre 2015 bis 2020, mithin auch jene des Jahres 2016, einzureichen

(vgl. oben E. 4.1.2. f.). Die Sanktionierung, vorliegend bestehend aus

einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten, hat ihre

Grundlage in Art. 25 Abs. 1 GAV [...]. Die Konventionalstrafe entspricht

den Richtlinien (KB 45) und ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der

Verfahrenskosten entspricht Ziff. 9 der Richtlinien (KB 45), wonach die

Klägerin pro Tatbestandsverletzung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--

erhebt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2016/24 vom 10.

August 2018 E. 4.6).

4.4.

4.4.1. Die Klägerin fordert schliesslich eine weitere Konventionalstrafe

von Fr. 795.65, Verfahrenskosten von wiederum Fr. 500.-- sowie

Kontrollkosten von Fr. 538.--; allesamt aufgrund der Falschdeklaration der

Lohnsummen der Jahre 2016 bis 2018.

4.4.2. Reicht der Arbeitgeber das Formular

„Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung und provisorische Lohnsumme“, eine

Lohnbescheinigung oder eine andere Erklärung bei der A____ ein, die nicht den

Tatsachen entspricht oder er reicht das Formular nicht ein, obwohl Lohnsummen

vorhanden sind, so erfüllt dies den Tatbestand der Falschdeklaration (KB 46,

Ziff. 2.3). Zur Bestimmung der Höhe der entsprechenden Konventionalstrafe

wird gemäss den Richtlinien zunächst ein "Ausgangsbetrag" errechnet,

welcher durch den Differenzbetrag der gemeldeten zur korrekten Lohnsumme sowie

durch einen festgelegten Prozentsatz bestimmt wird, der von der Zahl

wiederholter Pflichtverletzungen abhängt. So beträgt der Ausgangsbetrag bei der

ersten Pflichtverletzung das Einfache, bei der zweiten Pflichtverletzung das

Anderthalbfache und bei der dritten Pflichtverletzung das Doppelte von 5 %

des Betrags der fehlenden Lohnsumme (KB 46, Ziff. 2.3.2.a). Aus den

in der Richtlinie aufgeführten Beispielen erhellt, dass sich der Anteil von

5 % der Lohnsumme mit den vorenthaltenen [...]-Beiträgen decken soll,

welche bis zum 30. Juni 2016 ebenfalls 5 % der Lohnsumme entsprochen haben.

Die Richtlinien wurden jedoch offensichtlich nicht an die seit 1. Juli 2016, 1.

April 2019 und 1. Januar 2020 geltenden Beitragssätze von 7 %, 7.5 %

bzw. 7.75 % angepasst. Da auch die Klägerin in Übereinstimmung mit den ins

Recht gelegten Richtlinien auf 5 % abstellt, besteht für das Gericht

vorliegend kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Der Ausgangsbetrag wird

sodann prozentual an das vorgeworfene Verschulden angepasst. Demnach entspricht

die Sanktion bei Vorsatz das Einfache, bei Eventualvorsatz drei Viertel, bei

grober Fahrlässigkeit die Hälfte und bei mittlerer Fahrlässigkeit ein Viertel

des Ausgangsbetrags. Bei leichter Fahrlässigkeit wird auf eine

Konventionalstrafe verzichtet (0 % des Ausgangsbetrags).

4.4.3. Die Arbeitgeberkontrolle vom 19. Februar 2020 hat

für die Beitragsjahre 2016 bis 2018 eine Differenz in den Lohnsummen insgesamt Fr. 31'827.--

ergeben (KB 12). Da es sich vorliegend um die erste Pflichtverletzung

durch die Beklagte handelt, entspricht der Ausgangsbetrag dem Einfachen von 5 %

der fehlenden Lohnsumme, d.h. Fr. 1'591.35 (5 % * 1 * Fr. 31'827.--).

Da die Beklagte hätte wissen müssen, dass ihre (Nicht-)Deklaration falsch ist,

stufte die Klägerin die Verfehlung als grobfahrlässig ein, weshalb die

Konventionalstrafe auf die Hälfte des Ausgangsbetrags, d.h. Fr. 795.70,

festgelegt wurde. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Höhe der

Konventionalstrafe als unangemessen erscheinen lassen, wären doch der Klägerin

aufgrund des Säumnisses der [...]-Beiträge in Höhe von Fr. 2'227.90

entgangen.

Die Forderung ist denn auch nie bestritten worden, obschon der

Beklagten die Möglichkeit gegeben wurde, schriftlich zu den Abweichungen

Stellung zu nehmen (KB 39). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die

Konventionalstrafe von Fr. 795.70 und die Verfahrenskosten von Fr. 500.--

als rechtmässig, womit sie zuzusprechen sind. Mit Rechnung vom 19. Februar 2020

hat das externe Revisionsunternehmen der Klägerin sodann für die

Arbeitgeberkontrolle vom 19. Februar 2020 Kontrollkosten von Fr. 538.-- nebst

Mehrwertsteuer fakturiert, welche gestützt auf Art. 25 Abs. 1 GAV [...]

der Beklagten ohne Weiteres überbunden werden können (KB 47).

5.

5.1.

Als Zwischenergebnis ist die Klage gutzuheissen, soweit darauf

eingetreten werden kann. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 490.--

nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017, Fr. 1'467.90 nebst Zins zu

5 % seit 1. Januar 2018, Fr. 270.-- nebst Zins zu 5 % seit 1.

Januar 2019, eine Mahngebühr von Fr. 50.--, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.--,

eine Konventionalstrafe von Fr. 795.65, Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1’000.--

sowie Kontrollkosten von Fr. 538.-- zu bezahlen.

5.2.

Folglich ist der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. [...]

(vgl. KB 44), Nr. [...] (vgl. KB 21) sowie Nr. [...] (vgl.

KB 37) des Betreibungsamts [...] vollumfänglich zu beseitigen. Die

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] wird jedoch wegen dem

Verfall des Zahlungsbefehls nicht fortgesetzt werden können (vgl. Art. 88

Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April

1889 [SchKG; SR 281.1]), weshalb zur Durchsetzung dieses Anspruchs eine erneute

Betreibung erforderlich ist.

6.

6.1.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und

§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai

2001 [SVGG; SG 154.200]).

6.2.

Die Klägerin beantragt schliesslich die "Entschädigungsfolgen

zulasten der Beklagten". Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem

Versicherungsträger eine solche lediglich bei leichtsinniger oder mutwilliger

Prozessführung der Gegenpartei und bei Vertretung durch eine Advokatin oder

einen Advokaten zu. Da beides nicht vorliegt, kann ihr keine Parteientschädigung

zugesprochen werden.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verurteilt, der Klägerin Fr. 490.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar

2017, Fr. 1'467.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018, Fr. 270.--

nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019, Konventionalstrafen von insgesamt Fr. 3'795.65,

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.--, Kontrollkosten von Fr. 538.--

und Mahngebühren von Fr. 50.-- zu bezahlen.

Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen

Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamts [...] wird

beseitigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder MLaw V.

Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: