BV.2021.15
Haftung einer Arbeitgeberin für Beiträge verneint, die in der Zeit der Anstellung bei einer anderen, früheren Arbeitgeberin dieser gegenüber entstanden sind.
30. August 2022Deutsch20 min
gewährt. Ein Tag später, am 15. April 2020, wurde das Gesuch um Nachlassstundung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Kläger
B____
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.15
Klage vom 13. August 2021
Haftung einer Arbeitgeberin für
Beiträge verneint, die in der Zeit der Anstellung bei einer anderen, früheren
Arbeitgeberin dieser gegenüber entstanden sind.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die B____ AG (nachfolgend: Beklagte) wurde am 10. November 2020 im
Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. den Handelsregistereintrag
sowie SHAB vom [...]. November 2020, Meldungsnummer [...]).
b)
Der Kläger arbeitete seit dem 23. November 2020 als Pflegehelfer
SRK für die C____ AG, bei der Zweigniederlassung in Basel (Einsatzvertrag vom
24. November 2020, Replikbeilage [RB] 1). Aus den eingereichten
Lohnabrechnungen ab diesem Zeitpunkt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im
Stundenlohn bezahlt wurde. Auf den Lohnabrechnungen wurden zudem jeweils Abzüge
für den «AHV-Beitrag», den «ALV-Beitrag», «UVG-NBUV Betrieb», «BVG
Stundenlohn», «KTG GAV Personalverleih» und ein «Berufsbeitrag GAV
Personalverleih» ausgewiesen (Klagebeilage [KB] 7).
c)
Im Rahmen eines Konkursverfahrens der C____ AG bewilligte das zuständige
Nachlassgericht des Bezirksgerichts D____ am 13. Dezember 2019 eine
provisorische stille Nachlassstundung bis zum 14. April 2020. Am 14. April
2020 wurde der C____ AG ein Konkursaufschub bis zum 15. Oktober 2020
gewährt. Ein Tag später, am 15. April 2020, wurde das Gesuch um Nachlassstundung
zurückgezogen. Am 8. Oktober 2020 gewährte das Nachlassgericht die
provisorische stille Nachlassstundung bis zum 9. Dezember 2020. Diese verlängerte
es anschliessend bis zum 10. Februar 2021 (vgl. Eingabe des
Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____ vom 14. März 2023 in Folge
einer amtlichen Erkundigung des Sozialversicherungsgerichts [vgl. dazu die
Instruktionsverfügung vom 9. März 2023]).
d)
Mit Vereinbarung vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar
2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September
2022; vgl. auch das Urteil des Bezirksgerichts D____ vom 8. Februar 2021,
mit welchem die C____ AG zum Aktienkaufvertrag ermächtigt wurde, in Beilage 1
zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022) übernahm die Beklagte von
der C____ AG den Spitexbereich. Mitunter übernahm sie dabei die
Zweigniederlassung in Basel und sämtliche Arbeitsverhältnisse des betreffenden
Geschäftsbereichs (vgl. auch SHAB vom [...]. Februar 2021, Meldungsnummer [...]
und Schreiben von E____, Mitglied des Verwaltungsrates der C____ AG und des
Verwaltungsrates der B____ AG, vom 2. Februar 2021, RB 8). Der Kläger
unterschrieb infolgedessen am 25. Januar 2021 einen neuen Einsatzvertrag (KB 1).
Der Kläger wurde weiterhin im Stundenlohn bezahlt und auf den Lohnabrechnungen
wurden dieselben Abzüge ausgewiesen wie bei der C____ AG (vgl. Tatsachen I.b
sowie KB 7). Die Ausgleichskasse F____ bestätigte am 4. März 2021 die
ordnungsgemässe Aufnahme des Klägers (vgl. Klageantwortbeilage bzw. Beilage 2
zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022). Von Februar 2021 bis Mai
2021 bezahlte die Beklagte Beiträge zugunsten des Klägers an die Vorsorgeeinrichtung
G____ (vgl. Klageantwortbeilagen bzw. die entsprechenden Abrechnungen in Beilage 3
zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022, sowie den
Versicherungsausweis des Klägers per 30. Juni 2021, RB 9).
e)
Mit Schreiben vom 27. April 2021 kündigte der Kläger sein
Arbeitsverhältnis mit der B____ AG auf den 15. Mai 2021 (KB 2). Mit
einem weiteren Schreiben vom selben Datum richtete sich der Kläger an das
damalige Verwaltungsratsmitglied E____. Er verlangte, dass seine
Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge bis zum 31. Mai 2021 an
die Freizügigkeitsstiftung H____ überwiesen werde. Die Kündigung wurde dem
Kläger seitens der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2021 bestätigt
(KB 3).
Erwägungen
II.
a)
Mit Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
13.
August 2021 beantragt der Kläger sinngemäss, es sei zulasten der
vormaligen Arbeitgeberin, B____ AG, rechtlich bindend festzustellen, dass die
Beiträge aus der staatlichen Vorsorge (AHV/IV) sowie jene aus der beruflichen
Vorsorge (Pensionskasse) vollumfänglich von der Beklagten geschuldet seien. Die
Beklagte sei zu verpflichten, die Beiträge unverzüglich zu überweisen. Des
Weiteren seien die Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum geschuldet. Ferner sei ihm
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen – eine einmalige Genugtuung. Dies
zufolge seiner äusserst mühsamen Aufarbeitung. Seine vormalige Arbeitgeberin
sei ihren gesetzlichen Verpflichtungen klar und eindeutig nicht nachgekommen.
Sie habe die Auskunfts- und Herausgabepflicht ohne Begründung mutwillig
verweigert. Es handle sich um eine Verschuldenshaftung.
b)
Die Beklagte reichte innert der ihr gesetzten Frist bis zum
20.
September 2021 (vgl. Instruktionsverfügung vom 17. August 2021)
keine Klageantwort ein.
c)
Mit einer Eingabe vom 15. Oktober 2021 verlangt der Kläger vom
Sozialversicherungsgericht die Ausstellung einer «rechtsgültigen Verfügung»
und, dass die Beklagte «unverzüglich» zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Verpflichtungen gezwungen werde.
d)
Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 fordert der Instruktionsrichter
die Beklagte zur Einreichung der vollständigen Akten innert Frist bis zum
24.
Januar 2022 auf.
e)
Mit Klageantwort vom 18. Januar 2022 erklärt die Beklagte, dass für
die Sozialversicherungsbeiträge vor der Vermögensübertragung am 27. Januar
2021.
die C____ AG in Liquidation, Konkursamt I____, zuständig sei. Mit ihrer
Eingabe reicht sie Belege betreffend die Unterstellung des Klägers bei der
zuständigen Ausgleichskasse und der Pensionskasse im Zeitraum von Februar 2021
bis Mai 2021 ein.
f)
In einer Eingabe vom 13. Mai 2022 beschwert sich der Kläger beim
Gericht über die Dauer des Verfahrens.
g)
Mit Replik vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe 25. Mai 2022) hält
der Kläger an seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Er erklärt
insbesondere, für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 stehe
ihm für ausstehende Austrittsleistungen eine Nachzahlung in Höhe von
Fr. 1'362.00 zu. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die
Durchführung einer Parteiverhandlung. Zusammen mit der Replik reicht der Kläger
weitere Unterlagen ein.
h)
Am 31. Mai 2022 (Versand am 22. Juli 2022) verfügt der
Instruktionsrichter die Zustellung der Replik inklusive Beilagen an die
Beklagte, den Schluss des Schriftenwechsels und die Ansetzung einer
Hauptverhandlung.
i)
Der Kläger erkundigt sich mit Eingabe vom 19. Juli 2022, wann die
Hauptverhandlung angesetzt werde.
j)
Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe 3. August 2022)
teilt die Beklagte dem Sozialversicherungsgericht unter Einreichung eines
Urteils der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. März
2022.
mit, dass sie und der Kläger gemäss diesem Entscheid per Saldo aller
Ansprüche auseinandergesetzt seien. Das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht sei daher als gegenstandslos oder erledigt
abzuschreiben und auf die am 30. August 2022 angesetzte Verhandlung könne
verzichtet werden.
k)
Der Instruktionsrichter stellt dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom
2.
August 2022 mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2022 zu.
Zugleich weist er die Beklagte darauf hin, dass sie zur Gerichtsverhandlung
geladen sei und demzufolge auch zu erscheinen habe. Ob ein Verfahren
gegenstandslos (geworden) sei oder nicht, sei durch das Gericht zu klären.
III.
a)
Am 30. August 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Klägers sowie des Präsidenten
des Verwaltungsrates der B____ AG, J____, statt. Anlässlich der
Hauptverhandlung erhält die Beklagte eine Frist von 20 Tagen, um Unterlagen
einzureichen, welche im Hinblick auf die Frage, ob eine Übernahme des
Vorsorgekapitals der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vorsorgeeinrichtung
der C____ AG auf die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die G____, erfolgt ist,
Aufschluss ergeben könnten.
b)
Der Kläger reicht nach der Hauptverhandlung weitere Dokumente bei der
Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts ein.
IV.
a)
Im Nachgang der Hauptverhandlung reicht die Beklagte mit Eingabe vom
8.
September 2022 (Postaufgabe 9. September 2022) weitere Unterlagen
ein.
b)
Nach der Zustellung der seit der Hauptverhandlung eingegangenen
Unterlagen an beide Parteien (vgl. Instruktionsverfügung vom 21. September
2022) lässt sich die Beklagte mit Eingabe vom 27. September 2022
(Postaufgabe 28. September 2022) vernehmen. Sie hält im Wesentlichen an
ihren bisher geltend gemachten Standpunkten fest.
c)
Der Kläger hält mit seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022
ebenfalls an seinen Rechtsbegehren und Standpunkten fest.
d)
Mit Verfügung vom 2. November 2022 bittet der Instruktionsrichter
die Beklagte um Einreichung des Entscheids über die Nachlassstundung betreffend
die C____ AG (im Wortlaut der Verfügung wurde die Beklagte genannt, es ist
jedoch offensichtlich, dass die C____ AG gemeint war).
e)
Die Beklagte erklärt mit einem Schreiben vom 16. November 2022
(Postaufgabe 17. November 2022), dass sie über keine Dokumentation
betreffend die B____ AG verfüge.
f)
Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Postaufgabe 7. Februar 2023)
bittet der Kläger das Sozialversicherungsgericht «rechtlich bindende Zusagen»,
die Mitteilung, wann die Abrechnung/Überweisung erfolge sowie um das
Gerichtsurteil gegen die Beklagte und den Abschluss des vorliegenden
Verfahrens.
g)
Mit Verfügung vom 8. März 2023 leitet das
Sozialversicherungsgericht eine amtliche Erkundigung beim Nachlassgericht des
Bezirksgerichts D____ ein. Diese soll darüber Aufschluss geben, ob im
Konkursverfahren der C____ AG eine Nachlassstundung stattgefunden hat und ob
eine solidarische Haftung der Beklagten mit der C____ AG für die Forderungen
des Klägers vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses an die Beklagte
besteht.
h)
Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantwortet das Nachlassgericht des
Bezirksgerichts D____ die vom Sozialversicherungsgericht getätigte amtliche
Erkundigung.
i)
Der Instruktionsrichter stellt den Parteien mit Verfügung vom
16.
März 2023 die Informationen des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____
zu und gibt ihnen die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme.
j)
Die Beklagte erklärt mit Eingabe vom 29. März 2023 erneut, dass sie
keine rechtliche Verbindung zur C____ AG habe.
k)
Der Kläger lässt sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom
30.
März 2023 lässt ihm der Instruktionsrichter die Eingabe der Beklagten
vom 29. März 2023 zukommen.
V.
Am 13. Juni 2023 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg
(§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des SVGG und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Klage zuständig, soweit dabei Beiträge an die berufliche Vorsorge
für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 bzw. die
Überweisung einer entsprechenden Austrittsleistung an die vom Kläger
bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung in Frage stehen und die berufliche
Vorsorge betroffen ist (vgl. dazu BGE 130 V 111, 113 E. 3.1.2 sowie auch
BGE 135 V 23, 25 ff. E. 3. und Hans-Ulrich
Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge,
4.
Auflage, Zürich 2019, Art. 73, S. 315).
Nicht in diesem Verfahren geklärt werden kann,
ob die Beklagte für gemäss dem Kläger noch ausstehende Beitragszahlungen an
andere Sozialversicherungen, namentlich die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV), zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Ausgleichskassen sind für die
Führung der individuellen Konten der beitragspflichtigen Versicherten der AHV
zuständig (vgl. Art. 30ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG;
SR 831.10] und Art. 137 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Bei ihnen
kann eine versicherte Person einen (unentgeltlichen) Auszug über die im
individuellen Konto gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber
verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV) und gegebenenfalls innert 30 Tagen
seit Zustellung des Kontenauszugs eine Berichtigung desselben verlangen
(Art. 141 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge an die Invalidenversicherung
(IV) und für den Erwerbsersatz («EO») werden als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen
erhoben (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 26 des
Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG;
SR 834.1]). Was diese Beiträge betrifft, muss sich der Beschwerdeführer
somit zunächst an seine zuständige Ausgleichskasse wenden.
Auch hinsichtlich der vom Kläger geltend
gemachten Genugtuung besteht keine sachliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts. Das BVG sieht keinen Genugtuungsanspruch einer versicherten
Person gegenüber der (ehemaligen) Arbeitgeberin oder der Vorsorgeeinrichtung
vor. Falls ein Anspruch auf Genugtuung gegenüber der Beklagten als ehemalige
Arbeitgeberin bestünde, wäre dieser privatrechtlicher Natur, womit
grundsätzlich das Zivilgericht zuständig wäre. Soweit der Kläger sinngemäss die
Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt, ist dieser Antrag vom
Sozialversicherungsgericht zu prüfen.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3
BVG (vgl. auch Art. 34 des anwendbaren Reglements). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten soweit
die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben
ist (vgl. E. 1.1.).
Soweit die Beklagte in ihrer Eingabe vom 2. August 2022
darauf hinweist, dass im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 15. März
2022.
ein Vergleich abgeschlossen worden sei (vgl. den entsprechenden Entscheid
vom 15. März 2022 in der Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 2. August
2022), mit welchem die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt
seien, vermag dies vorliegend nichts zu ändern. Die Vereinbarung und der damit
einhergehende Entscheid sind rein zivilrechtlicher Natur und berühren das
Sozialversicherungsrecht nicht. Im Übrigen geht aus Ziff. 2 der
Vereinbarung hervor, dass der Kläger damals das Schlichtungsgesuch «unter
Vorbehalt der Wiedereinbringung bei den zuständigen Instanzen» zurückgezogen
hat.
1.3
Zusammenfassend ist auf die Klage vom 13. August 2021
einzutreten, soweit sie sich auf berufsvorsorgerechtliche Fragestellungen
bezieht. Soweit die Klage auf die Nachzahlung anderer
sozialversicherungsrechtlicher Beiträge gerichtet ist, kann darauf nicht
eingetreten werden.
2.
2.1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, sie habe die ausstehenden
Beiträge an die berufliche Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu überweisen. In
seinen Ausführungen erklärt er, sie habe zu seinen Gunsten eine Austritts- bzw.
Freizügigkeitsleistung für die Monate November 2020 bis Januar 2021 auf sein
Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung H____ zuzüglich
Verzugszinsen zu überweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte
habe sein Arbeitsverhältnis mit der C____ AG bzw. nunmehr der C____ AG in
Liquidation übernommen und habe nunmehr für sämtliche BVG-Beiträge, welche
während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der C____ AG und der
Beklagten nicht bezahlt worden seien, aufzukommen.
2.2
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sie die Beiträge an
die berufliche Vorsorge ab Februar 2021, nach der Übernahme des
Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der C____ AG, an die G____ als zuständige
Vorsorgeeinrichtung, überwiesen habe. Für die Entrichtung Beiträge der drei
Monate von November 2020 bis Januar 2021 sei sie nicht zuständig, da der Kläger
in diesem Zeitraum noch für die C____ AG gearbeitet habe. Da sich die C____ AG
zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung in einer Nachlassstundung befunden habe,
bestehe aufgrund der Bestimmung von Art. 333b des Bundesgesetzes vom
30.
März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) keine
solidarische Haftung der Beklagten mit der C____ AG in Liquidation.
2.3
Zur Klärung sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger im
Rechtsbegehren die nachträgliche Bezahlung von Beiträgen verlangt hat, in
seiner Begründung jedoch die Bezahlung einer Austritts- bzw.
Freizügigkeitsleistung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für
die nachträgliche Zahlung von Beiträgen die (ehemalige) Arbeitgeberin
zuständig. Für die Zahlung von Leistungen der beruflichen Vorsorge hingegen,
wie namentlich der Überweisung einer Freizügigkeitsleistung, ist die
entsprechende Vorsorgeeinrichtung zuständig. Dementsprechend ist je nach
Begehren entweder die (ehemalige) Arbeitgeberin passivlegitimiert (d.h. sie ist
diejenige, gegen welche geklagt werden muss) oder die Vorsorgeeinrichtung. Der
Dispositiv
Kläger hat seine Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin gerichtet. Demnach
besteht eine Passivlegitimation der Beklagten nur hinsichtlich der
nachträglichen Bezahlung von Beiträgen. Für die Ausrichtung einer
Freizügigkeitsleistung müsste sich der Kläger an die zuständige
Vorsorgeeinrichtung wenden bzw. diese einklagen (vgl. dazu BGE 135 V 23,
25 ff. E. 3).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Kläger gegenüber der
Beklagten einen Anspruch auf die nachträgliche Überweisung von Beiträgen an die
berufliche Vorsorge für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021
zuzüglich Verzugszinsen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beklagte für
die genannten Monate solidarisch mit der C____ AG in Liquidation für die
Beiträge an die berufliche Vorsorge haftet.
3.
3.1.
Der Kläger macht nunmehr geltend, die BVG-Beiträge für die Monate
November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 seien von der C____ AG und auch
von der Beklagten nicht bezahlt worden. Bei der Beklagten war er erst ab dem
Zeitpunkt angestellt, in welchem diese die Arbeitsverhältnisse von der C____ AG
übernommen hatte (vgl. Tatsachen I.d). Im Vordergrund steht daher die Frage, ob
die Beklagte mit der C____ AG solidarisch für die Beitragszahlungen haftet.
3.2.
Gemäss Art. 333 Abs. 3 OR haften die bisherige
Arbeitgeberin und die Erwerberin des Betriebes solidarisch für die Forderungen
des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher
bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis
ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges
durch den Arbeitnehmer beendigt wird. Die Forderungen müssen sich dabei aus dem
Arbeitsverhältnis ergeben (vgl. BGE 132 III 32, 64 E. 6.2.2 = Praxis 2006
Nr. 81).
Für den Fall, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil während
einer Nachlassstundung (vgl. Art. 293 ff. des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1])
im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung
übertragen wird, sieht Art. 333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit
allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin
so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein
Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den
Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der
Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris
Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6).
Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung
von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch
Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt
in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen
Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue
Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche
nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das
Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl.
dazu Boris Etter/Marcel Stucky,
Art. 333b OR, N 37 f.).
3.3.
Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des
Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom
27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in
Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch
Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten
Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse
im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art. 333 Abs. 3 OR
keine Anwendung finde. Aus der Eingabe des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts
D____ vom 14. März 2023 in Folge einer amtlichen Erkundigung des
Sozialversicherungsgerichts (vgl. dazu die Instruktionsverfügung vom
9. März 2023) beim Bezirksgericht D____ ergibt sich, dass der C____ AG
zunächst bis zum 9. Dezember 2020 eine provisorische stille
Nachlassstundung gewährt wurde. Diese wurde dann verlängert bis zum
10. Februar 2021. Die Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte und
der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der C____ AG an die
Beklagte erfolgte vor diesem Datum (wie erwähnt datiert die «Vereinbarung
betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und der
Aktienkaufvertrag datiert vom 5. Februar 2021) und damit während der
Nachlassstundung. Der Kläger hat den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht
abgelehnt und anschliessend für die Beklagte gearbeitet. Es liegt somit ein
Fall von Art. 333b OR vor: der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte
während einer Nachlassstundung. Die Beklagte haftet deshalb nicht solidarisch
für die vor dem Übergang fällig gewordenen Forderungen des Arbeitnehmers. Auch
für Forderungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, welche vor dem
Zeitpunkt, in welchem das Arbeitsverhältnis ordentlich hätte beendigt werden
können, fällig wurden, haftet sie nicht.
3.4.
Die Fälligkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bestimmt
sich grundsätzlich nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in
der Regel im Anschlussvertrag (vgl. Jürg
Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Jacques-André Schneider/Thomas
Geiser/Thomas Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Bern 2019, Art. 66, N 34). Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG sind
Beiträge allerdings spätestens mit Ablauf des ersten Monats nach dem Kalender-
oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, zu überweisen.
Bei Eintritt dieses Fälligkeitstermins fällt die Arbeitgeberin ohne Weiteres in
Verzug (vgl. Jürg Brechbühl/Maya Geckeler
Hunziker, Art. 66, N 3 und N 35).
3.5.
Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen ist nicht
ersichtlich, wann die Fälligkeit der BVG-Beiträge vorliegend eingetreten ist.
Es ist unklar, welche Vorsorgeeinrichtung bis zum Übergang des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers von der C____ AG an die Beklagte
überhaupt zuständig war bzw., ob die C____ AG für die Zeit von November 2020
bis Januar 2021 überhaupt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war.
Dementsprechend liegt dem Gericht auch kein Reglement der zuständigen
Vorsorgeeinrichtung vor. Aus den eingereichten Unterlagen geht sodann nicht
klar hervor, auf welchen Zeitpunkt hin das Arbeitsverhältnis des Klägers mit
der C____ AG ordentlich hätte beendigt werden können. Von Gesetzes wegen war
jedenfalls die Beitragsforderung für Januar 2021 noch nicht fällig, als der
Kläger ab Februar 2021 (ab diesem Zeitpunkt bezahlte sie für ihn die Beiträge
an die berufliche Vorsorge sowie die AHV-Beiträge) für die Beklagte zu arbeiten
begonnen hatte. Sie wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmung spätestens Ende
Januar 2022 fällig geworden (vgl. E. 3.4.). Allerdings schuldet die
Arbeitgeberin die berufsvorsorgerechtlichen Beiträge der Vorsorgeeinrichtung,
nicht dem Arbeitnehmer (vgl. Art. 66 Abs. 2 BVG). Dementsprechend
wäre schon bei der Anwendung von Art. 333 OR, gemäss welchem grundsätzlich
eine Solidarhaftung auch für vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fällig
gewordene Forderungen (vgl. E. 3.2.) eher zu verneinen (vgl. Marc Hürzeler, Betriebsschliessung und
Betriebsübernahme, in: Ueli
Kieser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2015 – Aktuelle Fragen
der beruflichen Vorsorge, Zürich 2016, S. 15). Dies muss umso mehr gelten,
als bei der Anwendbarkeit von Art. 333b OR auch diese Solidarhaftung
wegfällt. Im Übrigen werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung in einem
allfälligen Konkursverfahren in der ersten Klasse privilegiert (vgl.
Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG) und Versicherte haben
nach Eintritt des Leistungsfalles die Wahl, ob sie gegen die ehemalige
Arbeitgeberin auf Erfüllung ihrer Beitragspflicht oder gegen die
Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge klagen
will (vgl. BGE 135 V 23, 25 ff. E. 3.). Auch wenn im
vorliegenden Fall unklar ist, welche Vorsorgeeinrichtung (oder ob
gegebenenfalls die Auffangeinrichtung) zuständig ist, haftet die Beklagte nicht
solidarisch mit der C____ AG für die Beiträge an die berufliche Vorsorge für
die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021.
3.6.
Zusammenfassend hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen
Anspruch auf Erfüllung der Beitragspflicht nach BVG für die Monate November
2020 bis Januar 2021. Diese Beiträge hätten von der ehemaligen Arbeitgeberin,
der C____ AG bezahlt werden müssen.
4.
4.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und
§ 16 SVGG).
4.3.
Gemäss § 17 steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu. Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder
mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung
zugesprochen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind. Der Kläger hat als unterliegende
Partei ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 17 Abs. 1 SVGG sinngemäss).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: