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Entscheid

BV.2021.15

Haftung einer Arbeitgeberin für Beiträge verneint, die in der Zeit der Anstellung bei einer anderen, früheren Arbeitgeberin dieser gegenüber entstanden sind.

30. August 2022Deutsch20 min

gewährt. Ein Tag später, am 15. April 2020, wurde das Gesuch um Nachlassstundung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Kläger

B____

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.15

Klage vom 13. August 2021

Haftung einer Arbeitgeberin für

Beiträge verneint, die in der Zeit der Anstellung bei einer anderen, früheren

Arbeitgeberin dieser gegenüber entstanden sind.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die B____ AG (nachfolgend: Beklagte) wurde am 10. November 2020 im

Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. den Handelsregistereintrag

sowie SHAB vom [...]. November 2020, Meldungsnummer [...]).

b)

Der Kläger arbeitete seit dem 23. November 2020 als Pflegehelfer

SRK für die C____ AG, bei der Zweigniederlassung in Basel (Einsatzvertrag vom

24. November 2020, Replikbeilage [RB] 1). Aus den eingereichten

Lohnabrechnungen ab diesem Zeitpunkt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im

Stundenlohn bezahlt wurde. Auf den Lohnabrechnungen wurden zudem jeweils Abzüge

für den «AHV-Beitrag», den «ALV-Beitrag», «UVG-NBUV Betrieb», «BVG

Stundenlohn», «KTG GAV Personalverleih» und ein «Berufsbeitrag GAV

Personalverleih» ausgewiesen (Klagebeilage [KB] 7).

c)

Im Rahmen eines Konkursverfahrens der C____ AG bewilligte das zuständige

Nachlassgericht des Bezirksgerichts D____ am 13. Dezember 2019 eine

provisorische stille Nachlassstundung bis zum 14. April 2020. Am 14. April

2020 wurde der C____ AG ein Konkursaufschub bis zum 15. Oktober 2020

gewährt. Ein Tag später, am 15. April 2020, wurde das Gesuch um Nachlassstundung

zurückgezogen. Am 8. Oktober 2020 gewährte das Nachlassgericht die

provisorische stille Nachlassstundung bis zum 9. Dezember 2020. Diese verlängerte

es anschliessend bis zum 10. Februar 2021 (vgl. Eingabe des

Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____ vom 14. März 2023 in Folge

einer amtlichen Erkundigung des Sozialversicherungsgerichts [vgl. dazu die

Instruktionsverfügung vom 9. März 2023]).

d)

Mit Vereinbarung vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar

2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September

2022; vgl. auch das Urteil des Bezirksgerichts D____ vom 8. Februar 2021,

mit welchem die C____ AG zum Aktienkaufvertrag ermächtigt wurde, in Beilage 1

zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022) übernahm die Beklagte von

der C____ AG den Spitexbereich. Mitunter übernahm sie dabei die

Zweigniederlassung in Basel und sämtliche Arbeitsverhältnisse des betreffenden

Geschäftsbereichs (vgl. auch SHAB vom [...]. Februar 2021, Meldungsnummer [...]

und Schreiben von E____, Mitglied des Verwaltungsrates der C____ AG und des

Verwaltungsrates der B____ AG, vom 2. Februar 2021, RB 8). Der Kläger

unterschrieb infolgedessen am 25. Januar 2021 einen neuen Einsatzvertrag (KB 1).

Der Kläger wurde weiterhin im Stundenlohn bezahlt und auf den Lohnabrechnungen

wurden dieselben Abzüge ausgewiesen wie bei der C____ AG (vgl. Tatsachen I.b

sowie KB 7). Die Ausgleichskasse F____ bestätigte am 4. März 2021 die

ordnungsgemässe Aufnahme des Klägers (vgl. Klageantwortbeilage bzw. Beilage 2

zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022). Von Februar 2021 bis Mai

2021 bezahlte die Beklagte Beiträge zugunsten des Klägers an die Vorsorgeeinrichtung

G____ (vgl. Klageantwortbeilagen bzw. die entsprechenden Abrechnungen in Beilage 3

zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022, sowie den

Versicherungsausweis des Klägers per 30. Juni 2021, RB 9).

e)

Mit Schreiben vom 27. April 2021 kündigte der Kläger sein

Arbeitsverhältnis mit der B____ AG auf den 15. Mai 2021 (KB 2). Mit

einem weiteren Schreiben vom selben Datum richtete sich der Kläger an das

damalige Verwaltungsratsmitglied E____. Er verlangte, dass seine

Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge bis zum 31. Mai 2021 an

die Freizügigkeitsstiftung H____ überwiesen werde. Die Kündigung wurde dem

Kläger seitens der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2021 bestätigt

(KB 3).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom

13.

August 2021 beantragt der Kläger sinngemäss, es sei zulasten der

vormaligen Arbeitgeberin, B____ AG, rechtlich bindend festzustellen, dass die

Beiträge aus der staatlichen Vorsorge (AHV/IV) sowie jene aus der beruflichen

Vorsorge (Pensionskasse) vollumfänglich von der Beklagten geschuldet seien. Die

Beklagte sei zu verpflichten, die Beiträge unverzüglich zu überweisen. Des

Weiteren seien die Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum geschuldet. Ferner sei ihm

eine angemessene Entschädigung zuzusprechen – eine einmalige Genugtuung. Dies

zufolge seiner äusserst mühsamen Aufarbeitung. Seine vormalige Arbeitgeberin

sei ihren gesetzlichen Verpflichtungen klar und eindeutig nicht nachgekommen.

Sie habe die Auskunfts- und Herausgabepflicht ohne Begründung mutwillig

verweigert. Es handle sich um eine Verschuldenshaftung.

b)

Die Beklagte reichte innert der ihr gesetzten Frist bis zum

20.

September 2021 (vgl. Instruktionsverfügung vom 17. August 2021)

keine Klageantwort ein.

c)

Mit einer Eingabe vom 15. Oktober 2021 verlangt der Kläger vom

Sozialversicherungsgericht die Ausstellung einer «rechtsgültigen Verfügung»

und, dass die Beklagte «unverzüglich» zur Erfüllung ihrer gesetzlichen

Verpflichtungen gezwungen werde.

d)

Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 fordert der Instruktionsrichter

die Beklagte zur Einreichung der vollständigen Akten innert Frist bis zum

24.

Januar 2022 auf.

e)

Mit Klageantwort vom 18. Januar 2022 erklärt die Beklagte, dass für

die Sozialversicherungsbeiträge vor der Vermögensübertragung am 27. Januar

2021.

die C____ AG in Liquidation, Konkursamt I____, zuständig sei. Mit ihrer

Eingabe reicht sie Belege betreffend die Unterstellung des Klägers bei der

zuständigen Ausgleichskasse und der Pensionskasse im Zeitraum von Februar 2021

bis Mai 2021 ein.

f)

In einer Eingabe vom 13. Mai 2022 beschwert sich der Kläger beim

Gericht über die Dauer des Verfahrens.

g)

Mit Replik vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe 25. Mai 2022) hält

der Kläger an seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Er erklärt

insbesondere, für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 stehe

ihm für ausstehende Austrittsleistungen eine Nachzahlung in Höhe von

Fr. 1'362.00 zu. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die

Durchführung einer Parteiverhandlung. Zusammen mit der Replik reicht der Kläger

weitere Unterlagen ein.

h)

Am 31. Mai 2022 (Versand am 22. Juli 2022) verfügt der

Instruktionsrichter die Zustellung der Replik inklusive Beilagen an die

Beklagte, den Schluss des Schriftenwechsels und die Ansetzung einer

Hauptverhandlung.

i)

Der Kläger erkundigt sich mit Eingabe vom 19. Juli 2022, wann die

Hauptverhandlung angesetzt werde.

j)

Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe 3. August 2022)

teilt die Beklagte dem Sozialversicherungsgericht unter Einreichung eines

Urteils der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. März

2022.

mit, dass sie und der Kläger gemäss diesem Entscheid per Saldo aller

Ansprüche auseinandergesetzt seien. Das Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht sei daher als gegenstandslos oder erledigt

abzuschreiben und auf die am 30. August 2022 angesetzte Verhandlung könne

verzichtet werden.

k)

Der Instruktionsrichter stellt dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom

2.

August 2022 mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2022 zu.

Zugleich weist er die Beklagte darauf hin, dass sie zur Gerichtsverhandlung

geladen sei und demzufolge auch zu erscheinen habe. Ob ein Verfahren

gegenstandslos (geworden) sei oder nicht, sei durch das Gericht zu klären.

III.

a)

Am 30. August 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Klägers sowie des Präsidenten

des Verwaltungsrates der B____ AG, J____, statt. Anlässlich der

Hauptverhandlung erhält die Beklagte eine Frist von 20 Tagen, um Unterlagen

einzureichen, welche im Hinblick auf die Frage, ob eine Übernahme des

Vorsorgekapitals der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vorsorgeeinrichtung

der C____ AG auf die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die G____, erfolgt ist,

Aufschluss ergeben könnten.

b)

Der Kläger reicht nach der Hauptverhandlung weitere Dokumente bei der

Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts ein.

IV.

a)

Im Nachgang der Hauptverhandlung reicht die Beklagte mit Eingabe vom

8.

September 2022 (Postaufgabe 9. September 2022) weitere Unterlagen

ein.

b)

Nach der Zustellung der seit der Hauptverhandlung eingegangenen

Unterlagen an beide Parteien (vgl. Instruktionsverfügung vom 21. September

2022) lässt sich die Beklagte mit Eingabe vom 27. September 2022

(Postaufgabe 28. September 2022) vernehmen. Sie hält im Wesentlichen an

ihren bisher geltend gemachten Standpunkten fest.

c)

Der Kläger hält mit seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022

ebenfalls an seinen Rechtsbegehren und Standpunkten fest.

d)

Mit Verfügung vom 2. November 2022 bittet der Instruktionsrichter

die Beklagte um Einreichung des Entscheids über die Nachlassstundung betreffend

die C____ AG (im Wortlaut der Verfügung wurde die Beklagte genannt, es ist

jedoch offensichtlich, dass die C____ AG gemeint war).

e)

Die Beklagte erklärt mit einem Schreiben vom 16. November 2022

(Postaufgabe 17. November 2022), dass sie über keine Dokumentation

betreffend die B____ AG verfüge.

f)

Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Postaufgabe 7. Februar 2023)

bittet der Kläger das Sozialversicherungsgericht «rechtlich bindende Zusagen»,

die Mitteilung, wann die Abrechnung/Überweisung erfolge sowie um das

Gerichtsurteil gegen die Beklagte und den Abschluss des vorliegenden

Verfahrens.

g)

Mit Verfügung vom 8. März 2023 leitet das

Sozialversicherungsgericht eine amtliche Erkundigung beim Nachlassgericht des

Bezirksgerichts D____ ein. Diese soll darüber Aufschluss geben, ob im

Konkursverfahren der C____ AG eine Nachlassstundung stattgefunden hat und ob

eine solidarische Haftung der Beklagten mit der C____ AG für die Forderungen

des Klägers vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses an die Beklagte

besteht.

h)

Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantwortet das Nachlassgericht des

Bezirksgerichts D____ die vom Sozialversicherungsgericht getätigte amtliche

Erkundigung.

i)

Der Instruktionsrichter stellt den Parteien mit Verfügung vom

16.

März 2023 die Informationen des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____

zu und gibt ihnen die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme.

j)

Die Beklagte erklärt mit Eingabe vom 29. März 2023 erneut, dass sie

keine rechtliche Verbindung zur C____ AG habe.

k)

Der Kläger lässt sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom

30.

März 2023 lässt ihm der Instruktionsrichter die Eingabe der Beklagten

vom 29. März 2023 zukommen.

V.

Am 13. Juni 2023 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg

(§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des SVGG und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49

Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Klage zuständig, soweit dabei Beiträge an die berufliche Vorsorge

für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 bzw. die

Überweisung einer entsprechenden Austrittsleistung an die vom Kläger

bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung in Frage stehen und die berufliche

Vorsorge betroffen ist (vgl. dazu BGE 130 V 111, 113 E. 3.1.2 sowie auch

BGE 135 V 23, 25 ff. E. 3. und Hans-Ulrich

Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge,

4.

Auflage, Zürich 2019, Art. 73, S. 315).

Nicht in diesem Verfahren geklärt werden kann,

ob die Beklagte für gemäss dem Kläger noch ausstehende Beitragszahlungen an

andere Sozialversicherungen, namentlich die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV), zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Ausgleichskassen sind für die

Führung der individuellen Konten der beitragspflichtigen Versicherten der AHV

zuständig (vgl. Art. 30ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG;

SR 831.10] und Art. 137 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Bei ihnen

kann eine versicherte Person einen (unentgeltlichen) Auszug über die im

individuellen Konto gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber

verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV) und gegebenenfalls innert 30 Tagen

seit Zustellung des Kontenauszugs eine Berichtigung desselben verlangen

(Art. 141 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge an die Invalidenversicherung

(IV) und für den Erwerbsersatz («EO») werden als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen

erhoben (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 26 des

Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG;

SR 834.1]). Was diese Beiträge betrifft, muss sich der Beschwerdeführer

somit zunächst an seine zuständige Ausgleichskasse wenden.

Auch hinsichtlich der vom Kläger geltend

gemachten Genugtuung besteht keine sachliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts. Das BVG sieht keinen Genugtuungsanspruch einer versicherten

Person gegenüber der (ehemaligen) Arbeitgeberin oder der Vorsorgeeinrichtung

vor. Falls ein Anspruch auf Genugtuung gegenüber der Beklagten als ehemalige

Arbeitgeberin bestünde, wäre dieser privatrechtlicher Natur, womit

grundsätzlich das Zivilgericht zuständig wäre. Soweit der Kläger sinngemäss die

Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt, ist dieser Antrag vom

Sozialversicherungsgericht zu prüfen.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3

BVG (vgl. auch Art. 34 des anwendbaren Reglements). Da auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten soweit

die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben

ist (vgl. E. 1.1.).

Soweit die Beklagte in ihrer Eingabe vom 2. August 2022

darauf hinweist, dass im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 15. März

2022.

ein Vergleich abgeschlossen worden sei (vgl. den entsprechenden Entscheid

vom 15. März 2022 in der Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 2. August

2022), mit welchem die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt

seien, vermag dies vorliegend nichts zu ändern. Die Vereinbarung und der damit

einhergehende Entscheid sind rein zivilrechtlicher Natur und berühren das

Sozialversicherungsrecht nicht. Im Übrigen geht aus Ziff. 2 der

Vereinbarung hervor, dass der Kläger damals das Schlichtungsgesuch «unter

Vorbehalt der Wiedereinbringung bei den zuständigen Instanzen» zurückgezogen

hat.

1.3

Zusammenfassend ist auf die Klage vom 13. August 2021

einzutreten, soweit sie sich auf berufsvorsorgerechtliche Fragestellungen

bezieht. Soweit die Klage auf die Nachzahlung anderer

sozialversicherungsrechtlicher Beiträge gerichtet ist, kann darauf nicht

eingetreten werden.

2.

2.1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, sie habe die ausstehenden

Beiträge an die berufliche Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu überweisen. In

seinen Ausführungen erklärt er, sie habe zu seinen Gunsten eine Austritts- bzw.

Freizügigkeitsleistung für die Monate November 2020 bis Januar 2021 auf sein

Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung H____ zuzüglich

Verzugszinsen zu überweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte

habe sein Arbeitsverhältnis mit der C____ AG bzw. nunmehr der C____ AG in

Liquidation übernommen und habe nunmehr für sämtliche BVG-Beiträge, welche

während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der C____ AG und der

Beklagten nicht bezahlt worden seien, aufzukommen.

2.2

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sie die Beiträge an

die berufliche Vorsorge ab Februar 2021, nach der Übernahme des

Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der C____ AG, an die G____ als zuständige

Vorsorgeeinrichtung, überwiesen habe. Für die Entrichtung Beiträge der drei

Monate von November 2020 bis Januar 2021 sei sie nicht zuständig, da der Kläger

in diesem Zeitraum noch für die C____ AG gearbeitet habe. Da sich die C____ AG

zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung in einer Nachlassstundung befunden habe,

bestehe aufgrund der Bestimmung von Art. 333b des Bundesgesetzes vom

30.

März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) keine

solidarische Haftung der Beklagten mit der C____ AG in Liquidation.

2.3

Zur Klärung sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger im

Rechtsbegehren die nachträgliche Bezahlung von Beiträgen verlangt hat, in

seiner Begründung jedoch die Bezahlung einer Austritts- bzw.

Freizügigkeitsleistung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für

die nachträgliche Zahlung von Beiträgen die (ehemalige) Arbeitgeberin

zuständig. Für die Zahlung von Leistungen der beruflichen Vorsorge hingegen,

wie namentlich der Überweisung einer Freizügigkeitsleistung, ist die

entsprechende Vorsorgeeinrichtung zuständig. Dementsprechend ist je nach

Begehren entweder die (ehemalige) Arbeitgeberin passivlegitimiert (d.h. sie ist

diejenige, gegen welche geklagt werden muss) oder die Vorsorgeeinrichtung. Der

Dispositiv

Kläger hat seine Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin gerichtet. Demnach

besteht eine Passivlegitimation der Beklagten nur hinsichtlich der

nachträglichen Bezahlung von Beiträgen. Für die Ausrichtung einer

Freizügigkeitsleistung müsste sich der Kläger an die zuständige

Vorsorgeeinrichtung wenden bzw. diese einklagen (vgl. dazu BGE 135 V 23,

25 ff. E. 3).

2.4.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Kläger gegenüber der

Beklagten einen Anspruch auf die nachträgliche Überweisung von Beiträgen an die

berufliche Vorsorge für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021

zuzüglich Verzugszinsen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beklagte für

die genannten Monate solidarisch mit der C____ AG in Liquidation für die

Beiträge an die berufliche Vorsorge haftet.

3.

3.1.

Der Kläger macht nunmehr geltend, die BVG-Beiträge für die Monate

November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 seien von der C____ AG und auch

von der Beklagten nicht bezahlt worden. Bei der Beklagten war er erst ab dem

Zeitpunkt angestellt, in welchem diese die Arbeitsverhältnisse von der C____ AG

übernommen hatte (vgl. Tatsachen I.d). Im Vordergrund steht daher die Frage, ob

die Beklagte mit der C____ AG solidarisch für die Beitragszahlungen haftet.

3.2.

Gemäss Art. 333 Abs. 3 OR haften die bisherige

Arbeitgeberin und die Erwerberin des Betriebes solidarisch für die Forderungen

des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher

bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis

ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges

durch den Arbeitnehmer beendigt wird. Die Forderungen müssen sich dabei aus dem

Arbeitsverhältnis ergeben (vgl. BGE 132 III 32, 64 E. 6.2.2 = Praxis 2006

Nr. 81).

Für den Fall, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil während

einer Nachlassstundung (vgl. Art. 293 ff. des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1])

im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung

übertragen wird, sieht Art. 333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit

allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin

so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein

Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den

Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der

Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit

Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris

Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter

[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6).

Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung

von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch

Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt

in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen

Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue

Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche

nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das

Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl.

dazu Boris Etter/Marcel Stucky,

Art. 333b OR, N 37 f.).

3.3.

Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des

Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom

27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in

Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch

Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten

Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse

im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art. 333 Abs. 3 OR

keine Anwendung finde. Aus der Eingabe des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts

D____ vom 14. März 2023 in Folge einer amtlichen Erkundigung des

Sozialversicherungsgerichts (vgl. dazu die Instruktionsverfügung vom

9. März 2023) beim Bezirksgericht D____ ergibt sich, dass der C____ AG

zunächst bis zum 9. Dezember 2020 eine provisorische stille

Nachlassstundung gewährt wurde. Diese wurde dann verlängert bis zum

10. Februar 2021. Die Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte und

der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der C____ AG an die

Beklagte erfolgte vor diesem Datum (wie erwähnt datiert die «Vereinbarung

betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und der

Aktienkaufvertrag datiert vom 5. Februar 2021) und damit während der

Nachlassstundung. Der Kläger hat den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht

abgelehnt und anschliessend für die Beklagte gearbeitet. Es liegt somit ein

Fall von Art. 333b OR vor: der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte

während einer Nachlassstundung. Die Beklagte haftet deshalb nicht solidarisch

für die vor dem Übergang fällig gewordenen Forderungen des Arbeitnehmers. Auch

für Forderungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, welche vor dem

Zeitpunkt, in welchem das Arbeitsverhältnis ordentlich hätte beendigt werden

können, fällig wurden, haftet sie nicht.

3.4.

Die Fälligkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bestimmt

sich grundsätzlich nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in

der Regel im Anschlussvertrag (vgl. Jürg

Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Jacques-André Schneider/Thomas

Geiser/Thomas Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Bern 2019, Art. 66, N 34). Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG sind

Beiträge allerdings spätestens mit Ablauf des ersten Monats nach dem Kalender-

oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, zu überweisen.

Bei Eintritt dieses Fälligkeitstermins fällt die Arbeitgeberin ohne Weiteres in

Verzug (vgl. Jürg Brechbühl/Maya Geckeler

Hunziker, Art. 66, N 3 und N 35).

3.5.

Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen ist nicht

ersichtlich, wann die Fälligkeit der BVG-Beiträge vorliegend eingetreten ist.

Es ist unklar, welche Vorsorgeeinrichtung bis zum Übergang des

Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers von der C____ AG an die Beklagte

überhaupt zuständig war bzw., ob die C____ AG für die Zeit von November 2020

bis Januar 2021 überhaupt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war.

Dementsprechend liegt dem Gericht auch kein Reglement der zuständigen

Vorsorgeeinrichtung vor. Aus den eingereichten Unterlagen geht sodann nicht

klar hervor, auf welchen Zeitpunkt hin das Arbeitsverhältnis des Klägers mit

der C____ AG ordentlich hätte beendigt werden können. Von Gesetzes wegen war

jedenfalls die Beitragsforderung für Januar 2021 noch nicht fällig, als der

Kläger ab Februar 2021 (ab diesem Zeitpunkt bezahlte sie für ihn die Beiträge

an die berufliche Vorsorge sowie die AHV-Beiträge) für die Beklagte zu arbeiten

begonnen hatte. Sie wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmung spätestens Ende

Januar 2022 fällig geworden (vgl. E. 3.4.). Allerdings schuldet die

Arbeitgeberin die berufsvorsorgerechtlichen Beiträge der Vorsorgeeinrichtung,

nicht dem Arbeitnehmer (vgl. Art. 66 Abs. 2 BVG). Dementsprechend

wäre schon bei der Anwendung von Art. 333 OR, gemäss welchem grundsätzlich

eine Solidarhaftung auch für vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fällig

gewordene Forderungen (vgl. E. 3.2.) eher zu verneinen (vgl. Marc Hürzeler, Betriebsschliessung und

Betriebsübernahme, in: Ueli

Kieser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2015 – Aktuelle Fragen

der beruflichen Vorsorge, Zürich 2016, S. 15). Dies muss umso mehr gelten,

als bei der Anwendbarkeit von Art. 333b OR auch diese Solidarhaftung

wegfällt. Im Übrigen werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung in einem

allfälligen Konkursverfahren in der ersten Klasse privilegiert (vgl.

Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG) und Versicherte haben

nach Eintritt des Leistungsfalles die Wahl, ob sie gegen die ehemalige

Arbeitgeberin auf Erfüllung ihrer Beitragspflicht oder gegen die

Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge klagen

will (vgl. BGE 135 V 23, 25 ff. E. 3.). Auch wenn im

vorliegenden Fall unklar ist, welche Vorsorgeeinrichtung (oder ob

gegebenenfalls die Auffangeinrichtung) zuständig ist, haftet die Beklagte nicht

solidarisch mit der C____ AG für die Beiträge an die berufliche Vorsorge für

die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021.

3.6.

Zusammenfassend hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen

Anspruch auf Erfüllung der Beitragspflicht nach BVG für die Monate November

2020 bis Januar 2021. Diese Beiträge hätten von der ehemaligen Arbeitgeberin,

der C____ AG bezahlt werden müssen.

4.

4.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und

§ 16 SVGG).

4.3.

Gemäss § 17 steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung zu. Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder

mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung

zugesprochen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind. Der Kläger hat als unterliegende

Partei ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 17 Abs. 1 SVGG sinngemäss).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: