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Entscheid

BV.2021.2

Klage abgewiesen. Einstellungen der Leistungen zufolge Erwerbsunfähigkeit aus Versicherungsvertrag (Säule 3a) gestützt auf das durch die Eidgenössische Invalidenversicherung veranlasste Gutachten erfolgte zu Recht.

3. November 2021Deutsch21 min

Aussendienstmitarbeiter, zuletzt von Februar 2010 bis Dezember 2010 bei den E____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Kläger

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.2

Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus

beruflicher Vorsorge (Säule 3a)

Klage abgewiesen. Einstellungen

der Leistungen zufolge Erwerbsunfähigkeit aus Versicherungsvertrag (Säule 3a)

gestützt auf das durch die Eidgenössische Invalidenversicherung veranlasste

Gutachten erfolgte zu Recht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1965 geborene Kläger schloss bei der Beklagten eine

gebundene Vorsorge-Versicherung Flexiplan, Säule 3a (Police-Nr. [...],

Klagbeilage [KB] 3), mit Versicherungsbeginn am 1. April 2004 ab. Die Police

verweist auf die allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Ausgabe 2004 und Ausgabe

2007 A (KB 4 und 5). Neben Leistungen im Erlebens- bzw. Todesfall sieht die

Police Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit und Leistungen wegen

Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit in Form einer Rente in Höhe von CHF

14'000.00 pro Jahr nach einer Wartefrist von 3 Monaten maximal bis 24 Monate

nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, längstens bis zum 1. April 2030, vor.

Nach einer Wartefrist von 24 Monaten sind gemäss der Police zudem eine

Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von CHF 7'700.00 pro Jahr und eine Rente wegen

Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit von CHF 22'000.00 pro Jahr bis längstens

1. April 2030 vorgesehen. Ferner ist eine Prämienbefreiung bei

Erwerbsunfähigkeit für die Spar- und Risikoprämie nach Ablauf einer Wartefrist

von 3 Monaten statuiert.

b)

Seit 1994 arbeitete der Kläger mit einigen Unterbrüchen als

Aussendienstmitarbeiter, zuletzt von Februar 2010 bis Dezember 2010 bei den E____

AG. Nebenbei arbeitete er zudem bis im Jahr 2009 in teilweiser

Selbstständigkeit in seinem eigenen Sicherheitsdienst (vgl. IK-Auszug vom 2. September

2021, bei den Verfahrensakten).

c)

Im Mai 2010 erkrankte der Kläger (vgl. ärztliche Zeugnisse ab 28. Mai

2010, [KAB] 3) und wurde dadurch erwerbsunfähig. Die seit dem 28. Mai 2010

bestehende Erwerbsunfähigkeit meldete der Kläger der Beklagten mit dem Formular

«Meldung einer Erwerbsunfähigkeit» vom 21. August 2010 (KAB 3). Die Beklagte

erbrachte daraufhin ab dem 28. August 2010 die vertraglich vereinbarten

Leistungen (KB 6).

d)

Am 15. Oktober 2010 meldete sich der Kläger unter Hinweis auf

Rückenbeschwerden und psychische Probleme bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV-Akte 16), Sozialversicherung Aargau (SVA), zum Bezug

von Leistungen an.

e)

Die SVA klärte in der Folge den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher

Hinsicht ab und veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Fachgutachten mit

Konsiliarbericht Medizinische Standortbestimmung in der Fachdisziplin

Rheumatologie vom 28. Juni 2013 bei der F____ ([...], IV-Akte 125.1 und 125.2).

Die Experten kamen zum Schluss, es liege in quantitativer Hinsicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

f)

Die daraufhin erfolgte berufliche Abklärung durch das G____ (Schlussbericht

BEFAS vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 152) ergab, dass dem Kläger ein

Vollzeitpensum und mit Training das Erreichen einer normalen Leistungsfähigkeit

möglich sei. Ein Arbeitstraining wurde gemäss BEFAS-Schlussbericht aufgrund

verlangsamter, nicht konstanter Arbeitsleistung als sinnvoll erachtet. Die SVA

verfügte daher am 8. August 2014 eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining

vom 1. September 2014 bis zum 30. November 2014 bei der «H____» (IV-Akte 191),

welches per 3. November 2014 vorzeitig beendet wurde (vgl. Schlussbericht we

care vom 11. November 2014, IV-Akte 198).

g)

Die in der Folge im Rahmen einer Rentenprüfung erfolgte bidisziplinäre

Begutachtung vom 25. Februar 2016 (Psychiatrie, Neuropsychologie, IV-Akte 254.1,

254.2 und 254.3) beim I____ (nachfolgend: [...]) und Stellungnahme vom 9. Juni

2016 (IV-Akte 264) ergab eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten,

als auch in einer Verweistätigkeit seit jeher, mit Ausnahme der Dauer der stationären

Aufenthalte.

h)

Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung des I____ stellte die

Beklagte ihre Leistungen zufolge fehlender Erwerbsunfähigkeit gemäss Schreiben

vom 12. April 2016 per 1. Januar 2016 ein (KB 8).

i)

Mit Verfügung vom 10. November 2016 (IV-Akte 261) lehnte die SVA –

ebenfalls gestützt auf das Gutachten des I____ – einen Anspruch des Klägers auf

eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab. Die dagegen erhobene

Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018

letztinstanzlich abgewiesen (IV-Akte 291).

j)

Mit Schreiben vom 21. November 2018 (KB 11) reichte der Kläger der

Beklagten weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (KB 12 und 13) und verlangte

die Wiederaufnahme der Leistungspflicht. Die Beklagte verneinte unter Hinweis

auf das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Februar 2018 eine über den 31.

Dezember 2015 hinausgehende Leistungspflicht (KB 14).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 6. Januar 2021 beantragt der Kläger es seien ihm die

gebundenen Vorsorge-Leistungen der Beklagten zuzusprechen, insbesondere

Erwerbsunfähigkeits-Renten von CHF 29'700.00 p.a. seit dem 1. Januar 2016,

Prämienbefreiung seit dem 1. Januar 2016, zuzüglich Verzugszins von 5% seit

Klageanhebung. Eventualiter seien ihm die gebundenen Vorsorge-Leistungen der

Beklagten zuzusprechen, insbesondere Erwerbsunfähigkeits-Renten von CHF

29'700.00 p.a. seit dem 21. November 2018, Prämienbefreiung seit dem 21.

November 2018, zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageanhebung. Alles unter

Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST von 7,7%).

b)

Mit Klagantwort vom 23. März 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung

der Klage. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers.

c)

Mit Replik vom 14. Juni 2021 und Duplik vom 4. August 2021 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 3.

November 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden

Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene

Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und

Art. 1 Abs. 2 BVV3. stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, die

der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt. Da sich die gebundene Vorsorge

aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis

verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV3 keine einschlägigen Bestimmungen

enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2).

Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen

Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

(VVG, SR 221.229.1) Anwendung.

1.2

Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist daher als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3

BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger macht zur Hauptsache geltend, die Beklagte habe zu

Unrecht gestützt auf das I____-Gutachten vom 26. Februar 2016 ihre

Leistungspflicht eingestellt. Das Gutachten leide an erheblichen Mängeln und

sei daher nicht beweistauglich. Ohnehin könne angesichts des Alters des

Gutachtens nicht mehr darauf abgestellt werden. Der Kläger ist ferner der

Ansicht, dass unter dem Regime des VVG – im Gegensatz zum

Invalidenversicherungsverfahren – der bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff

anwendbar sei, welcher von der I____-Gutachter nicht ausreichend gewürdigt

worden sei. Angesichts der seitens der Behandler nach wie vor attestierten vollständigen

Arbeitsunfähigkeit, habe er daher auch über den 31. Dezember 2015 hinaus

Anspruch auf die gemäss Police-Nr. [...] vereinbarten Leistungen.

2.2

Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, dem I____-Gutachten

komme volle Beweiskraft zu, weshalb sie ihre Leistungen per 31. Dezember 2015

zu Recht eingestellt hatte. Weder sei vorliegend ein vom

Invalidenversicherungsrecht abweichender Krankheitsbegriff massgebend, noch

stehe – angesichts des bis heute unveränderten Gesundheitszustandes des Klägers

– das Alter des Gutachtens dessen Beweistauglichkeit im Wege. Die

Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015 sei daher nicht zu beanstanden.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte ihre vertragliche

Leistungspflicht (Police-Nr. [...]) zu Recht per 31. Dezember 2015 einstellte.

3.

3.1.

Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.

4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der

(obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen

(BGE 141 V 439 E. 4.2). Da die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren zudem nicht als Beigeladene einbezogen war, entfällt eine

Bindungswirkung auch unter diesem Aspekt. Wie der Kläger zu Recht geltend

macht, ist die Beklagte daher an den Rentenentscheid im IV-Verfahren gemäss dem

erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2018 (8C_460/2018) nicht

gebunden. Abgesehen davon beschlägt die Bindungswirkung eine Mindestleistungspflicht

und weniger ein Verbot einer höheren Leistung. Mithin würde sich eher die Frage

stellen, ob auch der Kläger an den Entscheid der IV gebunden ist.

3.2.

Zu beurteilen ist vor diesem Hintergrund somit zunächst, ob

sich die Entscheidung der Beklagten ab dem 1. Januar 2016 keine

Erwerbsausfallrenten mehr an den Kläger auszurichten, auf das von der

Invalidenversicherung veranlasste I____-Gutachten vom 25. Februar 2016

(IV-Akten 254.1, 254.2, 254.3) abstützen lässt.

3.3.

3.3.1. Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, diagnostizierte dem Kläger mit psychiatrischem

Teilgutachten vom 2. Februar 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige

depressive Episode (F33.0), V. a. eine bipolare Störung (IV-Akte 254.2, S. 9). Hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, diese sei im Wesentlichen

erhalten. Es bestünden jedoch qualitative Einschränkungen aufgrund der

Wesenszüge des Klägers. Empfohlen werde ein Alleinarbeitsplatz, ohne besondere

Anforderungen an die Teamfähigkeit. Die bisherige Beschäftigung im

Sicherheitsdienst dürfe bei den wiederholten depressiven Dekompensationen der

letzten Jahre als ungeeignet betrachtet werden. Hierfür sei der Kläger nicht

mehr einsetzbar, jedoch weiterhin als Aussendienstmitarbeiter einer

Versicherungsgesellschaft. Durch die jetzt nachzuweisende leicht- bis

mittelgradige Depression im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung

ergebe sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% (a.a.O., S. 11).

3.3.2. Mit

neuropsychologischem Teilgutachten vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 254.3) wurde

seitens lic. phil. K____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, FSP,

Zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, im standardmässig

eingesetzten Symptomvalidierungsverfahren in allen durchgeführten Subtests

deutlich auffällige Werte erzielt. Diese würden auf eine nicht ausreichende

Anstrengungsbereitschaft hinweisen und die Validität der erhobenen Befunde in

Frage stellen. Allerdings habe sich auch in den weiteren Testleistungen ein

mehrheitlich konsistentes Leistungsprofil mit vielen normgerechten Ergebnissen

ergeben. Unter Ausklammerung der auffälligen Befunde zeige sich insgesamt eine

leichte Beeinträchtigung der kognitiven Leistung. Aufgrund der leichten

kognitiven Verlangsamung sei die Leistungsfähigkeit leicht vermindert. Da sich

diese Verlangsamung in komplexen Aufgaben deutlicher abzeichne, kämen für den

Kläger eher einfachere, praktische Tätigkeiten in Frage, die keine komplexen

planungs- und Flexibilitätsanforderungen stellen.

3.3.3. Im

Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachterinnen

fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen erhalten sei. Es

bestünden jedoch qualitative Einschränkungen aufgrund seiner Wesenszüge.

Empfohlen sei daher ein Alleinarbeitsplatz ohne besondere Anforderungen an die

Teamfähigkeit. Die bisherige Beschäftigung im Sicherheitsdienst dürfe bei den

wiederholten depressiven Dekompensationen der letzten Jahre als ungeeignet

betrachtet werden. Hierfür sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, jedoch

weiterhin als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft. Durch

die jetzt nachzuweisende leicht- bis mittelgradige Depression im Rahmen einer

rezidivierenden depressiven Störung ergebe sich eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 20%.

3.4.

3.4.1. Die vom Kläger gegen das bidisziplinäre Gutachten

vorgebrachten Rügen wurden grossmehrheitlich bereits im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren letztinstanzlich durch das

Bundesgericht geprüft, welches den Beweiswert des Gutachtens bejahte (Urteil

des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018, E. 5.5). So sei gemäss

Bundesgericht namentlich die vorinstanzliche Feststellung, dass der Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, nicht geeignet sei die Schlussfolgerungen der Expertin in

Zweifel zu ziehen, nicht zu beanstanden. Insgesamt sei die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit widerspruchsfrei. Der Hinweis darauf, dass die fehlgeschlagenen

Eingliederungsversuche - insbesondere der Abbruch des Integrationstrainings «H____»

– nicht gewürdigt worden sei, sei schlicht aktenwidrig. Schliesslich führte das

Bundesgericht aus, der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Vorgaben zur

Beweiswürdigung von Gutachten und Berichten von Integrationsfachleuten falsch

angewendet gehe fehl. Insgesamt konnte das Bundesgericht keine Verletzung von

Bundesrecht darin erblicken, dass dem Gutachten vom 25. Februar 2016

Beweiskraft zuerkannt wurde.

3.4.2. Vorliegend besteht keine Veranlassung dazu, von der

bundesgerichtlichen Einschätzung abzuweichen und den Beweiswert des bidisziplinären

Gutachtens anders zu beurteilen. So beruhen die gutachterlichen Feststellungen

auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden hinreichend

berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige

Anamnese. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge der Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung

einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Zu

beurteilen sind daher vorliegend lediglich noch die über die im

bundesgerichtlichen Verfahren hinausgehenden Rügen.

3.5.

Der Kläger moniert zunächst die Untersuchungsmethodik der Gutachterin

J____. Diese habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese verzichtet.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber

nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom

25. August 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E.

5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen der begutachtenden Person

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Da

die Gutachterin durch Berichte des behandelnden Psychiaters von dessen

abweichender Ansicht Kenntnis hatte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern

die Ehefrau des Klägers zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit hätte beitragen können, wirkt sich das Fehlen einer

Fremdanamnese nicht negativ auf den Beweiswert des Gutachtens aus.

3.6.

Sodann erweist sich der klägerische Einwand hinsichtlich des

im Vergleich zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abweichenden

Krankheitsbegriffs mangels praktischer Relevanz im vorliegenden Verfahrens als

unbehelflich. Die im Rahmen der Begutachtung von den Gutachterinnen zu

beantwortende Frage nach der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist bei

identischer Begriffsdefinition in beiden Verfahren dieselbe, so dass die

entsprechenden gutachterlichen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren ohne

Weiteres zu berücksichtigen sind.

3.7.

3.7.1. Der Kläger ist schliesslich der Meinung, dass die

gutachterlichen Aussagen mittlerweile überholt seien und sich die Beklagte zur

Beurteilung des Rentenanspruchs des Klägers nicht mehr auf das I____-Gutachten

abstützen könne. Das Gutachten von Dr. med. J____ und lic.

phil K____ datiert vom 25. Februar 2016. Aufgrund des mittlerweile

eingetretenen Zeitablaufs erscheint somit zumindest fraglich, ob dieses

Gutachten noch als hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers und damit der Leistungsfrage dienen kann.

Allgemeingültige Regeln, wann eine Expertise veraltet ist, lassen sich jedoch

nicht formulieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016, E.

6). Gemäss Bundesgericht lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes

einzelnen Falles nicht allgemein sagen, welche konkreten Abklärungsmassnahmen

in gesundheitlicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung

geboten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009, E.

3.1 und 3.2.2.2; 8C_125/2016 vom 4. November 2016, E. 4.3.4; 9C_643/2016 vom

18. Januar 2017, E. 4.2). Es ist daher vorliegend anhand der konkreten Umstände

zu prüfen, ob dem Gutachten im vorliegenden Fall die Beweiskraft aufgrund

Zeitablaufs abzusprechen ist.

3.7.2. Der Kläger reicht im Klagverfahren das ärztliche

Zeugnis seines behandelnden Psychiaters Dr. med. L____ vom 26. Juni 2020 (KB

17) ein. Der Behandler geht in seinem Bericht von einem behandlungsresistenten

Störungsbild mit ungünstiger Prognose aus und attestierte dem Kläger eine

krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100%. Angesichts des Umstandes, dass

Dr. med. L____ bereits mit Bericht vom 10. Dezember 2014 seit dem 25. Januar

2014 (IV-Akte 208) durchgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit

des Klägers ausging, ist im Vergleich zum Bericht vom 26. Juni 2020 keine

wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auszumachen. Vielmehr

ist die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

durch den behandelnden Psychiater einerseits im Lichte des ärztlichen Ermessens

zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts (C_168/2014 vom 5. September 2014

E. 4.1) und davon auszugehen, dass (nach wie vor) lediglich eine

unterschiedliche Beurteilung des an sich gleichen medizinischen Sachverhaltes

vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2),

zumal der Behandler mit Bericht vom 26. Juni 2020 keine Befunde anzugeben

vermag, die eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers

nahelegen würden. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten

aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5.;

8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen). Auch aus den

sonstigen Verfahrensakten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise, welche mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustandes des Klägers hinweisen würden. Der Einwand der

veralteten medizinischen Unterlagen dringt daher letztlich nicht durch. Das

Gericht gelangt vielmehr im hiesigen Fall aufgrund pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorliegenden Akten die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlauben. Auf die

Erhebung weiterer Beweise, namentlich der Erstellung eines neuen psychiatrischen

Gutachtens, kann hier daher verzichtet werden (vgl. BGE 124 V 90, 94, E. 4b;

BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Insgesamt spricht folglich nichts gegen die

Massgeblichkeit des Gutachtens der I____ hinsichtlich der attestierten

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%.

4.

4.1.

Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die festgestellte

20%ige Arbeitsunfähigkeit eine Leistungspflicht der Beklagten über den 31.

Dezember 2015 hinaus zu begründen vermag. Aufgrund der fehlenden

Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides (vgl. E. 3.1

hiervor) hätte eine eigene Berechnung des Erwerbsunfähigkeitsgrades durch die

Beklagte erfolgen müssen. Die Beklagte verkennt mithin in diesem Zusammenhang,

dass der Grad der gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(20%) nicht notwendigerweise kongruent ist mit dem in den AVB vorgesehenen

Begriff des Erwerbsunfähigkeitsgrades, welcher mindestens 25% betragen muss,

damit die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst wird.

4.2.

Wie der Invaliditätsgrad bei Rentenleistungen aus einer

Lebensversicherung der Säule 3a zu bestimmen

ist, ist in der BVV 3 nicht geregelt. Ebenso wenig enthält das VVG einschlägige

Bestimmungen. Eine subsidiäre Anwendung des Art. 23 lit. a BVG, der den

Leistungsanspruch regelt und auf die Invalidenversicherung verweist, kommt

nicht in Frage, da diese Norm nur für die Mindestleistungen gilt (Art. 49 Abs.

2 BVG). Es sind daher die vertraglichen Regelungen heranzuziehen. Gemäss dem

Versicherungsvertrag [...] (KB 5) sind dies vorliegend die AVB Ausgabe 2004 für

eine jährliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit in Höhe von CHF 7'000.00 und einer

jährlichen Rente von CHF 20'000.00 bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit

nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten. Die Ausgabe 2007A findet Anwendung

auf eine jährliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit in Höhe von CHF 700.00 und von

CHF 2'000.00 bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit nach einer Wartefrist von

24 Monaten.

4.3.

Erwerbsunfähigkeit liegt gemäss EU 2 AVB 2004 vor, wenn die

versicherte Person infolge medizinisch objektiv feststellbarer Beeinträchtigung

der Gesundheit ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht

mehr ausüben kann. Eine andere Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie den Fähigkeiten

und der Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die

hierfür benötigten Kenntnisse eine Umschulung erfordern. Die

Erwerbsunfähigkeitsdefinition der AVB 2007 weicht von jener gemäss AVB 2004 nur

in redaktioneller Hinsicht ab.

4.4.

Sowohl die AVB 2004 als auch die AVB 2007 A sehen erst ab

einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25% eine Leistungspflicht der Beklagten vor

(EU 4). Eine davon abweichende Leistungsuntergrenze für Erwerbsunfähigkeiten

infolge Krankheit oder für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (EU 5

AVB 2004 und EU 1 AVB 2007 A) ergibt sich aus den AVB nicht. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad

errechnet sich gemäss beiden anwendbaren AVB aus der Differenz zwischen dem

Erwerbseinkommen (Eink. 1), das die versicherte Person vor Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, und dem Erwerbseinkommen (Eink. 2), das sie

nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder noch erzielen könnte (Eink. 1

– Eink. 2) x 100 : Eink. 1 = Erwerbsunfähigkeitsgrad).

4.5.

4.5.1. Gemäss AVB 2004 ist für das Erwerbseinkommen 1

massgebend: bei Erwerbstätigen mit unregelmässigen Einkommen und bei Selbstständigerwerbenden

der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der dem Beginn der

Erwerbsunfähigkeit vorangehenden 24 Kalendermonate. Bei den übrigen

Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein der

Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit. Das Einkommen 1 wird durch Nominallohnentwicklung und

Karrierezuschlag nicht erhöht. Für das Erwerbseinkommen 2 massgebend ist das Einkommen,

welches durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

erzielt wird oder noch erzielt werden könnte.

4.5.2.

Die AVB 2007 sehen für das Erwerbseinkommen 1 vor, dass bei Erwerbstätigen

mit unregelmässigem Einkommen und bei Selbstständigerwerbenden mit Wohnsitz in

der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein der Durchschnitt des

AHV-pflichtigen Einkommens der dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit vorangehenden

3 vollen Kalenderjahre massgebend ist. Bei den übrigen Erwerbstätigen mit

Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ist auf den

Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit abzustellen. Für das Erwerbseinkommen 2 ist dasjenige

Einkommen, das nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung durch eine

zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt werden könnte.

Ist das Einkommen 1 und/oder 2 nicht ermittelbar und hat die versicherte Person

Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein, können die Durchschnittslöhne

anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik

ermittelt werden. Die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit

werden zusammengezählt.

4.6.

4.6.1. Für die Berechnung der massgeblichen Erwerbseinkommen

ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit festzulegen.

4.6.2.

Aus dem Gutachten ergibt sich unter dem Titel «retrospektiver Verlauf

der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit», dass mit Ausnahme der

Hospitalisationen und nachher für jeweils sechs Wochen nach Entlassung keine

höhergradige als eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Ab dem

Begutachtungszeitpunkt wurde die Höhe der Arbeitsunfähigkeit in

nachvollziehbarer Weise begründet. Zu beachten gilt es jedoch, dass es sich

namentlich bei psychischen Störungen schwierig gestaltet, rückwirkend und über

einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu

beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4.1 mit

Hinweisen). Dies bedingt, die rückblickenden Aussagen des Gutachters

zurückhaltend zu gewichten und besonders in Übereinstimmung mit den

echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010 vom

27. August 2010 E. 5.3.2). Die gutachterlichen Ausführungen vermögen die ganze

Bandbreite des im Rahmen einer rezidivierenden Störung möglichen Spektrums an

Abstufungen seit Beginn der Leistungserbringung durch die Beklagte im August

2010 nicht abzudecken. Für die Zeit vor der Begutachtung ist die gutachterlichen

Einschätzung daher nicht geeignet die Verhältnisse verbindlich und abweichend

von der echtzeitlichen Aktenlage zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts

9C_810/2010 vom 16. September 2011 E. 4.2). Die gutachterlichen Ausführungen

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers greifen vor diesem

Hintergrund ab 2016 Platz.

4.6.3.

Für die Ermittlung der Vergleichseinkommen hat dies zur Folge, dass – je

nach anwendbaren AVB – für das Erwerbseinkommen 1 vierundzwanzig Kalendermonate

oder drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Februar 2016 zu

berücksichtigen sind, vorliegend somit die Jahre 2013 bis 2015. Aus dem

IK-Auszug des Klägers ergibt sich, dass er in den Jahren 2013 und 2014 zunächst

IV-Taggelder erhalten hat und danach als Nichterwerbstätig geführt wurde.

Mangels Ausübung einer effektiven Erwerbstätigkeit im fraglichen Zeitintervall

ist daher das Einkommen 1 aufgrund eines statistischen Durschnittlohnes zu

ermitteln.

4.6.4.

Aus dem I____-Gutachten vom 25. Februar 2016 ergibt sich, dass dem

Kläger die angestammte Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach wie vor,

allerdings lediglich noch im Umfang von 80%, zumutbar sei. Da somit die

angestammte Tätigkeit der zumutbaren Verweistätigkeit entspricht, sind beide

Einkommen (Einkommen 1 und 2) auf der Grundlage desselben statistischen

Durchschnittslohnes zu ermitteln. Beruhen beide Vergleichseinkommen auf einer

identischen Berechnungsgrundlage erübrigt sich eine genaue Ermittlung des

Erwerbstätigkeitsgrades, da dieser in solchen Konstellationen in arithmetischer

Sicht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, hier 20%, entspricht (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3).

4.7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der ab dem Jahr 2016

geltende Erwerbsunfähigkeitsgrad in Höhe von 20% unter der in den AVB

festgelegten Leistungsgrenze von 25% liegt. Die Beklagte hat demgemäss ihre

Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2015 eingestellt.

5.

5.1.

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.

5.3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: