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Entscheid

BV.2021.20

Klage abgewiesen. Sachlicher Zusammenhang nicht gegeben

6. Juli 2022Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____

c/o [...]

vertreten durch lic. iur. C____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.20

BVG Invalidenrente

Klage abgewiesen. Sachlicher

Zusammenhang nicht gegeben.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin war vom 1. September 2007 bis zum 29.

Februar 2008 bei der D____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten

berufsvorsorgeversichert (vgl. Bescheinigung über die Austrittsleistung vom 2.

April 2008, Klagbeilage [KB] 4). Das Arbeitsverhältnis endete zufolge

Liquidation der Arbeitgeberin (Handelsregisterauszug der D____ AG,

Antwortbeilage [AB] 3).

b)

In der Folge war die Klägerin bis im September 2009 bei der

Arbeitslosenversicherung gemeldet. Danach arbeitete sie im Zeitraum von

September 2009 bis und mit September 2012 bei diversen Arbeitgebern in

unterschiedlichen Pensen. Im Anschluss daran war die Klägerin bis Februar 2014

erneut bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Nachdem die Klägerin in den

Monaten März 2014 bis und mit Mai 2014 noch bei zwei Arbeitgebern kurze

Einsätze verzeichnete, war sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig

(vgl. IK-Auszug per 26. November 2020, AB 1).

c)

Mit Gesuch vom 10. Juni 2015 (IV-Akte 4) meldete sich die Klägerin bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 4), welche ihr mit

Verfügung vom 3. Mai 2018 (IV-Akte 86) ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze

Invalidenrente zusprach.

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 3. November 2021 gegen die E____ beantragt die Klägerin ab

1.

Januar 2008 die Aufnahme der 100% BVG Rente CHF 176'488.00 zuzüglich Zins zu

5% auf CHF 8'824.40, die Zustellung des fehlenden Versicherungsausweises per

31.

Dezember 2007, die Korrektur der falschen Aufnahme vom 3. Mai 2018 der IV-Stelle

Luzern für die berufliche Vorsorge lautend auf den Namen «Pensionskasse der F____

AG» in «G____» und die Kostenübernahme von CHF 19.30, CHF 6.30 (Post) und CHF

13.00

(Kopien) zu Lasten der Beklagten.

b)

Die Beklagte schliess mit Klagantwort vom 1. Februar 2022 auf Abweisung

der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter o-/e- Kostenfolge zu

Lasten der Klägerin.

c)

Mit Replik vom 25. Februar 2022 und Duplik vom 19. Mai 2022 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5.

November 2021 wird der Klägerin mitgeteilt, das Verfahren werde ohne

Widerspruch ihrerseits bis zum 22. November 2021 gegen die Beklagte und nicht

die G____ AG geführt, da letztere einerseits selbst keine Pensionskasse führen

könne und die Beklagte aus den Klagbeilagen 2 und 3 hervorgehe. Da innert der

angesetzten Frist kein Widerspruch erfolgte, wurde die Beklagte als Partei in

das Verfahren aufgenommen.

IV.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 6. Juli

2022.

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren

Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit

erstellt. Auf die Klage ist daher grundsätzlich, namentlich in Bezug auf die

beantragte Rente der beruflichen Vorsorge, einzutreten. Auf die übrigen

Begehren der Klägerin, ist nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit der Korrektur

der falschen Aufnahme vom 3. Mai 2018 der IV-Stelle Luzern fehlt unter Hinweis

auf Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zum einen an der örtlichen Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts. Zum anderen handelt es sich beim fraglichen

Verwaltungsakt um eine (formell) rechtskräftige Verfügung, welche ohnehin nicht

ohne Weiteres abgeändert werden könnte. Im Übrigen erhielt die

Beschwerdeführerin den monierten Versicherungsausweis per 31. Dezember

2007.

im Rahmen des Schriftenwechsels zugestellt.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in

Kraft Weiterentwicklung IV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017

2535). Sofern die im BVG normierten Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19.

Juni 2020 keine expliziten Regelungen vorsehen, sind daher nach den allgemeinen

Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhaltes (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) diejenigen Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung

anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1).

2.

2.1

Die Klägerin vertritt sinngemäss die Ansicht, die zur Invalidität

führende Arbeitsunfähigkeit sei während ihres Arbeitsverhältnisses bei der D____

AG eingetreten. Ihr stünden daher Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge

in Höhe von CHF 176'488.00 zu.

2.2

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die zur Invalidität

führende Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem

späteren Zeitpunkt eingetreten. Es fehle ferner am sachlichen und zeitlichen

Konnex. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

2.3

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob

die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. Im

Zentrum steht hierbei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Invalidität

führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV mindestens

zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle

Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70%,

auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente,

wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu

40% invalid ist.

3.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von

derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der Anspruch auf

Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte

Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20

E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann

anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über

80.

% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). In sachlicher Hinsicht liegt ein

enger Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende

Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit

geführt hat.

3.3

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch

nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative

Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013vom 16. April

2014.

E. 6.2 und 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2), sondern ist grundsätzlich

echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17.

September 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2

mit Hinweisen).

3.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der

Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen

Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich

der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der

gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb

mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich

der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der

IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der

Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die

IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht

als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was

vorliegend nicht der Fall ist. Eine Bindungswirkung entfällt hingegen bei

verspäteter Anmeldung der versicherten Person zum IV-Leistungsbezug (vgl.

Urteil des Bundesgerichts (9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1). Die IV-Stelle

des Kantons Luzern setzte den Beginn der einjährigen Wartefrist nach Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG spätestens auf Juli 2013 fest (vgl. IV-Akte 86). Nachdem die

Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug aber erst Mitte Juni 2015 und damit

verspätet erfolgte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Bindungswirkung rechtsprechungsgemäss

zu verneinen und der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit vorliegend vom

Gericht frei zu prüfen.

4.

4.1

4.1.1

Die IV-Stelle des Kantons [...] sprach der Klägerin mit Verfügung

vom 3. Mai 2018 (IV-Akte 86) ab Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente,

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% aufgrund einer paranoiden Schizophrenie

(ICD10 F20.0) zu. Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung in medizinischer

Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 16. Januar 2017

(IV-Akte 50) von pract. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, welcher von einer

massgeblichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit mindestens 2009 ausging

(IV-Akte 86).

4.1.2

Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der zur

Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit im Zeitintervall vom 1. September 2007

bis zum 29. Februar 2008 sind im Folgenden die medizinischen Unterlagen näher

zu beleuchten.

4.2

4.2.1

Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 16. Januar 2017 leidet die

Klägerin wahrscheinlich an einer paranoiden Schizophrenie (IV-Akte 50, S. 9). Diese

Diagnose ergebe sich anamnestisch und aus den erhobenen Befunden

(Denkstörungen, Konzentrationsstörungen, Ich-Störungen, paranoide

Erlebnisinhalte und Beziehungssetzungen, Parathymie). Aufgrund der psychischen

Beeinträchtigungen ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (a.a.O., S.

12). Der Beginn der Erkrankung könne nicht ausreichend sicher definiert werden,

lasse sich allenfalls mit 2008 oder 2009 schätzen.

4.2.2

Vorliegend

schätzte der Gutachter H____ den Beginn der massgeblichen

Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2017 auf allenfalls 2008 oder 2009. Nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung wird zum rechtsgenüglichen Nachweis einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen

«zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend» eine echtzeitlich

ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Allerdings sind solch nachträgliche

Annahmen und spekulative erwerbliche oder medizinische Überlegungen wie

vorliegend von pract. med. H____ angestellt, nicht ausreichend (Hürzeler Marc,

in: Schneider Jacques-André/Geiser

Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), BVG und FZG, Bundesgesetze über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 23 Leistungsanspruch / I. - II. N

11.

mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013

E. 2.1.2; 9C_653/2016 vom 2. März 2017 E. 4.4; 9V_420/2015 vom 26. Januar 2016

E. 4.2.1; 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 je mit Hinweisen). Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen kann

daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der massgeblichen

Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum ausgegangen werden, zumal die Angaben

von pract. med. H____ bereits für sich allein genommen sehr vage sind und nicht

zwingend für das Vorliegen der paranoiden Schizophrenie zwischen September 2007

und Februar 2008 sprechen. Diesem Umstand wird auch seitens der IV in der

Verfügung vom 3. Mai 2018 Rechnung getragen, gemäss welcher «mindestens seit

2009.

eine intermittierende, gesundheitliche Einschränkung unterschiedlicher

Ausprägung» vorliege (vgl. IV-Akte 86, S. 4). Es sind im Folgenden die

echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen zu untersuchen.

4.3

4.3.1

Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH attestierte

der Klägerin im massgeblichen Zeitraum vom 3. Dezember 2007 bis zum 17.

Dezember 2007 und vom 4. Januar 2008 bis zum 3. März 2008 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse vom 10. Dezember 2007

und vom 4. Januar 2008, KB 12 und 13). Der Grund der attestierten

Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus den Zeugnissen nicht. Weitere echtzeitliche

Unterlagen befinden sich nicht in den Akten.

4.4

4.3.2

Den vorab genannten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. I____

ist der Grund für die damals eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht zu entnehmen.

Insofern kann aufgrund der fraglichen Zeugnisse nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die paranoide

Schizophrenie, welche die Invalidität begründete, bereits während des

Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsunfähigkeit der

Klägerin geführt hatte. Ein hinreichend klarer Nachweis ergibt sich aus den

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen jedenfalls nicht (a.a.O.,I. - II. N 11). Die von

der Klägerin gegenüber dem Gutachter getätigten Angaben (vgl. IV-Akte 50, S. 5),

wonach sie nach Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund behördlicher Schliessung

des Betriebes und Verlust einer namhaften in den Betrieb investierten Summe im

Jahr 2008 depressiv geworden sei, sprechen ebenfalls gegen die Annahme, dass

sich die paranoide Schizophrenie bereits zum damaligen Zeitpunkt auf die

Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt haben

könnte. Es scheint sich bei der vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit

womöglich um eine kurzfristige, der damaligen Situation geschuldete depressive

Reaktion, gehandelt zu haben, wie die Klägerin selbst im Gutachten angab. Jedenfalls lassen sich den vorliegenden Akten keine

Hinweise dahingehend entnehmen, dass die Klägerin sich in der Folge aufgrund

der von Dr. med. H____ geschilderten invalidisierenden Symptomatik in eine

ambulante oder gar stationäre Behandlung gegeben hätte. Aktenkundig ist die

Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung erst ab Juli 2011 (vgl.

Arztbericht Dr. med. J____ vom Juli

2015), welcher allerdings lediglich für den Zeitraum vom 22. Januar 2015 bis

zum 31. März 2015 eine (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit ausweist.

Arbeitsunfähigkeitsnachweise im Anschluss an den Stellenverlust im Februar 2008

sind hingegen nicht aktenkundig.

4.5

Unter

Berücksichtigung der echtzeitlichen Aktenlage sowie der gutachterlichen

Feststellungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die im Sinne von Art. 23 BVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des

mit der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisses entstanden ist. Kann

der Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität

geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeschutzes wie vorliegend nicht

rechtsgenüglich erbracht werden, so wirkt sich dies zulasten der versicherten Person aus, welche aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. (a.a.O. / I. - II. N 13, mit

Hinweis auf Urteil des EVG vom 23. Mai 2003, Aktenzeichen B 90/02,

zusammengefasst in SZS 2004, 443 f.; BSV, Mitteilungen über die berufliche

Vorsorge Nr. 61, Ziff. 374; vgl. auch BGE 144 V 58 E. 3a). Vor diesem

Hintergrund ist erstellt, dass auch kein sachlicher Konnex besteht. Weiterungen

hinsichtlich des zeitlichen Konnexes, sowie hinsichtlich der Verjährung

erübrigen sich. Insgesamt hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente der

beruflichen Vorsorge von der Beklagten.

5.

5.1

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist, soweit

darauf einzutreten ist.

5.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 73

Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG

154.200).

5.3

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: