Lexipedia

Entscheid

BV.2021.21

Rentenberechnung (Bundesgerichtsurteil 9C_6/2023 vom 12.03.2024)

18. Oktober 2022Deutsch17 min

und 2014 [Antwortbeilagen/AB 3]). Ab dem 2. Juni 2014 wurde ihr wegen einer schubförmig

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o [...]

Klägerin

C____

[...]

Beklagte

D____

[...]

vertreten durch E____, Rechtsanwältin,

[...]

Beigeladene

Gegenstand

BV.2021.21

Rentenberechnung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Klägerin), geboren 1983, arbeitete seit dem

10. Juni 2013 100 % als Informatikerin für die F____ und war bei der C____

berufsvorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 15; siehe auch die Vorsorgeausweise 2013

und 2014 [Antwortbeilagen/AB 3]). Ab dem 2. Juni 2014 wurde ihr wegen einer schubförmig

verlaufenden Multiplen Sklerose (Erstdiagnose April 2003; vgl. u.a.

IV-Akte 13, S. 6) bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

(vgl. u.a. IV-Akte 20, S. 3).

b) Am 19. Juni 2014 meldete sich die Klägerin zum Bezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Ende

Juli 2014 wurde ihr von der F____ per 31. Oktober 2014 gekündet (vgl. IV-Akte

18, S. 4). Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte der Klägerin während

längerer Zeit berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. insb. IV-Akten 32 und

100). Zuletzt wurde ihr ab Mitte August 2016 ein individuelles Coaching zugestanden

(vgl. IV-Akte 100, S. 2 und IV-Akte 116). Ende September 2016, mithin

während des noch laufenden Coachings wurde das Dossier vom Team Eingliederung

der IV-Stelle an die für die Rentenprüfung zuständige Abteilung weitergeleitet

(vgl. IV-Akte 105).

c) In der Folge wurden entsprechende Abklärungen,

insbesondere medizinischer Natur, in die Wege geleitet (vgl. u.a. IV-Akte 135).

Aufgrund des Coachings, welches bis Mitte Februar 2017 verlängert worden

war (vgl. IV-Akte 116), fand die Klägerin schliesslich per Januar 2017 eine (bis

Dezember 2018 befristete) Festanstellung (50 %-Pensum) als

Datenbankverantwortliche Fundraising bei der G____ (vgl. IV-Akten 128, 134,

138 und 160). Infolgedessen erfolgte eine Versicherung bei der D____ (vgl. u.a.

IV-Akte 138, S. 7). Die IV-Stelle traf mit Blick auf die laufende Prüfung des

Rentenanspruches weitere Abklärungen. Namentlich erteilte sie Dr. H____ und

Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung

der Klägerin (vgl. IV-Akten 150 und 151). Ab März 2018 wurde der Klägerin wiederum

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (für das 50%-Pensum) attestiert. Eine von der

Arbeitgeberin veranlasste vertrauensärztliche Abklärung vom März 2018 gelangte

zum Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als

Datenbankverantwortliche nicht optimal sei. Damit eine stabile Arbeitsfähigkeit

erreicht werden könne, erachte man aus medizinischen Gründen eine Umplatzierung

an einen besser angepassten Arbeitsplatz als sinnvoll (vgl. IV-Akte 154).

d) Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____

und Dr. I____ vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 155) sowie die Stellungnahme des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juli 2018 (IV-Akte 159) sprach die

IV-Stelle der Klägerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 165)

– mit Verfügungen vom 21. Februar 2019 und vom 15. April 2019 ab 1. Mai

2015 eine Viertelsrente, ab 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente, ab 1.

September 2016 eine ganze Rente, ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente und ab 1.

Juni 2018 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akten 175 und 179).

e) Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Klagbeilage [KB] 7) teilte

die C____ der Klägerin mit, sie habe Anspruch auf eine 75 % Invalidenrente ab 1. August

2015 bis 31. August 2015 (Fr. 2'343.40), Anspruch auf eine 100 % Invalidenrente

ab 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 (Fr. 3'257.80), Anspruch auf eine

25 % Invalidenrente ab 1. Januar 2017 (Fr. 814.50) und zusätzlich Anspruch auf eine

75 % Invalidenrente ab 1. Juni 2018 (Fr. 1'254.20). Des Weiteren wurde

dargetan, die Eidgenössische Invalidenversicherung habe die Leistungen vom 1.

Januar 2017 bis zum 31. Mai 2018 auf eine Viertelsrente reduziert und ab

1. Juni 2018 wieder auf eine ganze Rente erhöht. Da während der Zeit der

Rentenreduktion keine Versicherung bei der C____ bestanden habe, berechne sich

die Erhöhung nach den Grundlagen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40);

dies entspreche dem einschlägigen Versicherungsreglement.

f) Damit zeigte sich die Klägerin nicht einverstanden.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 machte sie im Wesentlichen geltend, die

Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung sei wegen der Wiederaufnahme

einer Erwerbstätigkeit (ab Januar 2017) herabgesetzt worden. Folglich berechne

sich die Erhöhung von Gesetzes wegen nicht nach dem Obligatorium (vgl. KB 8). Dessen

ungeachtet hielt die C____ mit Schreiben vom 28. Februar 2020 (KB 9) an ihrer

Auffassung fest. Es folgte ein weiterer Briefwechsel, wobei die Parteien an

ihren gegenteiligen Standpunkten und Begründungen festhielten (Schreiben vom

16. April 2020 [KB 10] und Schreiben vom 14. Mai 2020 [KB 11]).

Erwägungen

II.

a) Am 10. November 2021 hat die Klägerin Klage beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge:

(1.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. August 2015 eine

Dreiviertelsrente, ab dem 1. September 2016 eine ganze Rente, ab dem 1.

Januar 2017 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente

gemäss den reglementarischen Bestimmungen auszurichten. (2.) Es sei die

Beklagte zu verpflichten, ihr auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von

5.

% spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. (3.) Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beklagten.

b) Die C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom

20.

Januar 2022 auf Abweisung der Klage.

c) Die Klägerin hält mit Replik vom 14. Februar 2022 an

ihrer Klage fest.

d) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17.

Februar 2022 wird die D____ dem Verfahren beigeladen. Sie äussert sich mit

Eingabe vom 16. März 2022. In der Sache stellt sie keine Anträge mit der

Begründung, sie werde für den vorliegenden Leistungsfall unabhängig von der

Beantwortung der umstrittenen Frage (Anwendbarkeit von Art. 26a BVG) nicht

leistungspflichtig.

e) Am 17. Mai 2022 nimmt die Beklagte nochmals Stellung

und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest.

f) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Juni

2022.

werden die IV-Akten beigezogen und es wird den Parteien Gelegenheit geboten,

sich dazu zu äussern.

g) Die Klägerin verzichtet mit Schreiben vom 20. Juli

2022.

auf weitere Ausführungen.

III.

Am 18. Oktober 2022 wird die Sache vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort

des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren

Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig

ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur

Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine

Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten

gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur

Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2

Auch

sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen

werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.

2.

2.1

Die Klägerin macht zur Hauptsache geltend, gestützt auf Art. 26a BVG,

der gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG nicht nur für die obligatorische,

sondern auch für die weitergehende berufliche Vorsorge Geltung beanspruche, sei

davon auszugehen, dass sie während der Eingliederung zu den gleichen

Bedingungen bei der Beklagten versichert geblieben sei. Folglich sei die Rente

ab 1. Juni 2018 zu Unrecht gemäss den BVG-Mindestbestimmungen berechnet worden

(vgl. die Klage; siehe auch die Replik).

2.2

Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die

Rentenberechnung (Erhöhung ab 1. Juni 2018) sei korrekterweise nach den

Mindestbestimmungen des BVG vorgenommen worden, zumal kein Anwendungsfall von

Art. 26a BVG vorliege (vgl. insb. die Klagantwort).

2.3

Die Beigeladene hat auf eine Antragstellung verzichtet, da sie in

jedem Fall keine Leistungspflicht treffe (vgl. die Eingabe vom 16. März 2022).

2.4

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit die Frage, ob die Beklagte

die Rentenerhöhung ab Juni 2018 korrekterweise nach BVG-Obligatorium berechnet

hat.

3.

3.1

3.1.1

Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien

bilden bezüglich der obligatorischen beruflichen Vorsorge die Bestimmungen des

BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG). Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen

Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes und unter

Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit,

Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348, 350 E. 2.1) in der

Gestaltung ihrer Leistungen demgegenüber grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1

Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG; Urteil des

Bundesgerichts 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen

Rechtsbeziehungen zwischen versicherter Arbeitnehmerin und privater

Vorsorgeeinrichtung werden durch den – den Innominatverträgen sui generis

zugeordneten – Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162, 164 E. 3.1.1;

Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2020 vom 2. März 2021 E. 3.2).

3.1.2

Reglemente privatrechtlicher

Vorsorgeeinrichtungen sind – wo sich in Bezug

auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender

wirklicher Parteiwille feststellen lässt –

prinzipiell nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den

Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie

insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 27, 29 E. 2.2; BGE 130 V 80, 81 E. 3.2.2).

3.2

3.2.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge

sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die

ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f.

E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Die

Versicherteneigenschaft muss bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein,

dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der

Verschlimmerung der Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E. 1a; BGE 118 V 35, 45 E.

5). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn

Reglement oder Statuten nicht etwas anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69

E. 3.2).

3.2.2

Knüpft der

reglementarische Invaliditätsbegriff an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die

Dispositiv

Versicherteneigenschaft der leistungsansprechenden Person an, ist demnach für

eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Erhöhung des

Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Bestimmung,

welche bei verändertem Invaliditätsgrad die Rentenrevision vorsieht, von einer

Lücke im Versicherungsschutz aus weitergehender Vorsorge auszugehen, zumal die

Nachhaftung der Vorsorgeeinrichtung für eine Verschlimmerung der Invalidität

gemäss Art. 23 BVG grundsätzlich nur den obligatorischen Bereich betrifft

(vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario) und in der weitergehenden Vorsorge

bereits die Abweichung des Invaliditätsbegriffs oder des versicherten Risikos

eine andere Regelung implizieren kann (BGE 136 V 65, 69 E. 3.5).

3.2.3. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die

gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund

des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der

reglementarisch vorgesehenen Leistung. Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht

in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die

weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse

anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr

sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer

Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete

Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65, 71 E. 3.7;

Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.2.).

4.

4.1.

Fest steht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ Ende

Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4) und dass die Eidgenössische

Invalidenversicherung der Klägerin mit Verfügungen vom 21. Februar 2019

und vom 15. April 2019 (IV-Akten 175 und 179) schliesslich rückwirkend ab Mai

2015 eine abgestufte Rente zugesprochen hat. Dabei wurde die Rente ab Januar

2017 (Aufnahme der befristeten Anstellung) herabgesetzt und ab Juni 2018 (Verschlechterung

des Gesundheitszustandes) wieder erhöht. Infrage steht nunmehr, nach welchen

Vorschriften die Berechnung der Rente der beruflichen Vorsorge ab Juni 2018 zu

erfolgen hat. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob Art. 26a BVG (analog)

anwendbar ist oder nicht (vgl. insb. die Klage; siehe auch S. 3 der

Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. März 2022).

4.2.

4.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter

anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG vorbehalten bleibt.

Gestützt auf Art. 26a BVG bleibt die versicherte Person in Fällen, wo die

Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades

herabgesetzt oder aufgehoben wird, während drei Jahren zu den gleichen

Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern

sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur

Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades

herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Abs. 1). Der Versicherungsschutz und der

Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine

Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs. 2). Während der

Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches kann die

Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten

Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die

Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird

(Abs. 3; vgl. auch Art. 32.3 des Vorsorgereglements der Beklagten; AB 1).

4.2.2. Gemäss Art. 38 des Vorsorgereglements

(Invalidenleistungen) gilt (entsprechend Art. 23 lit. a BVG) eine versicherte

Person, die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung als invalid anerkannt

wird, auch bei der C____ als invalid, sofern sie beim Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der C____

versichert war. Vorbehalten bleiben offensichtlich unhaltbare Verfügungen der Invalidenversicherung

(Art. 38.1). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der C____ beginnt mit dem

Rentenanspruch der Invalidenversicherung. Er erlischt mit dem Ende des

Rentenanspruchs der Invalidenversicherung bzw. mit Ende der provisorischen

Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches, spätestens

mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Art. 38.3). Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades der C____ gilt der Rentengrad gemäss Invalidenversicherung.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht bei einem Rentengrad von

mindestens 40 %. Der aktive Versicherungsgrad ergibt sich aus der Differenz des

Rentengrades zu 100 % (Art. 38.5).

4.2.3. Was schliesslich die Änderung des Rentengrades angeht,

so bestimmt Art. 39 des Reglements Folgendes: Entsteht infolge Änderung des

Rentengrades bei der Invalidenversicherung ein anderer Rentenanspruch oder

ändert der von der C____ festgelegte Invaliditätsgrad, so werden die Leistungen

der C____ entsprechend angepasst. Ausgenommen bleibt die provisorische

Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 26a

BVG (Art. 39.1). Besteht für eine teilinvalide Person keine aktive

Versicherung bei der C____ und ist gleichwohl die C____ für die Änderung des

Invaliditätsgrades zuständig, entscheidet sie aufgrund des Sachverhaltes (Art.

39.2). Die Berechnung der Anpassung der Rentenansprüche von Versicherten ohne

aktive Versicherung bei der C____ basiert auf den Mindestbestimmungen zur

Invalidität nach BVG (Art. 39.3).

4.3.

4.3.1. Vorliegend lässt sich unter Berücksichtigung der Materialien

und der einschlägigen Rechtslehre kein Anwendungsfall von Art. 26a BVG ausmachen.

Denn es ist davon auszugehen, dass ein effektiver Rentenbezug vor Beginn der Wiedereingliederung

(bzw. Erwerbsaufnahme) Voraussetzung für die provisorische Weiterversicherung

ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel zu Art. 8a IVG

("Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit

Eingliederungspotential"), auf den Art. 26a BVG (unter anderem) verweist. So

hat sich denn auch das Bundesgericht wie folgt geäussert: Die neue Regelung (gem.

Art. 8a IVG) fokussiere auf rentenbeziehende Personen (…) (vgl. E. 4.2.4 von

BGE 145 V 2) resp. die Regelung (gemäss Art. 26a BVG) sei für rentenbeziehende

Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.2). Des Weiteren hat das

Bundesgericht – gestützt auf die Materialien – dargetan, gemäss der

bundesrätlichen Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl

2010 1817) werde mit der 6. IV-Revision das Instrument der

eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt, mit welchem die

Wiedereingliederung aktiv gefördert werde, indem Rentenbezügerinnen und

-bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und

weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet

würden. Bezweckt werde eine Reduktion des Rentenbestandes (vgl. BGE 145 V 2,

9f. E. 4.2.3.1 mit Verweis auf BBl 2010 1840). Der einschlägigen Lehre ist

ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Rentenbezügerinnen und -bezüger

schützen wollte, die sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterzogen haben, was

dann zur Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung führt (vgl. u.a. HÜRZELER/STEINER,

in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N 2 und 3 zu

Art. 26a BVG). Allein hier soll die Schutzfrist zum Tragen kommen.

4.3.2. Im Übrigen wurde auch in den Mitteilungen über die

berufliche Vorsorge Nr. 128 von 2. Juli 2012 darauf hingewiesen, die

IV-Revision 6a führe insbesondere Massnahmen zur Förderung der

Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern ein. In der zweiten

Säule würden diese Massnahmen hauptsächlich durch Art. 26a BVG konkretisiert,

der eine Schutzfrist nach der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente im

Anschluss an die berufliche Wiedereingliederung einführe. In Bezug auf die

Umsetzung der neu eingeführten Gesetzesbestimmungen war dargetan worden, es

müssten zwei Phasen unterschieden werden, nämlich die Zeit vor dem Entscheid

der IV-Stelle, die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, und die Zeit nach dem Entscheid,

die auch Schutzfrist genannt werde. Vor dem Entscheid, die IV-Rente anzupassen,

setze die IV-Stelle verschiedene Instrumente ein, um die Erwerbsfähigkeit der

bereits eine IV-Rente beziehenden Person zu prüfen und zu verbessern. Diese

Instrumente würden in Art. 8a IVG definiert. Während dieser Massnahmen hätten

die rentenbeziehenden Personen weiterhin Anspruch auf ihre Rente im bisherigen

Umfang, sowohl aus der 1. als auch der 2. Säule. Nach dem Entscheid der

IV-Stelle, die IV-Rente herabzusetzen oder aufzuheben, beginne eine Schutzfrist

von in der Regel drei Jahren, die im neuen Art. 26a BVG geregelt werden (vgl. Rz 837).

Auch aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass im Zeitpunkt der

Wiedereingliederung resp. Erwerbsaufnahme ein effektiver Rentenbezug bestanden

haben muss. Ergänzend kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der

Beklagten in ihrer Klagantwort verwiesen werden.

4.3.3. Es sprechen denn auch Praktikabilitätsgründe gegen die

von der Klägerin befürwortete analoge Anwendung von Art. 26a BVG bei

rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente der Eidgenössischen

Invalidenversicherung.

4.4.

Da somit kein Fall einer provisorischen Weiterversicherung gemäss

Art. 26a BVG vorliegt, ist es richtig, dass die Beklagte wegen der Änderung des

Rentenanspruches eine entsprechende Anpassung vorgenommen hat (vgl. Art. 39.1

des Reglements). Ebenfalls als korrekt zu erachten ist, dass die Beklagte die

Berechnung der geänderten Rente (Erhöhung ab Juni 2018) gestützt auf die

Mindestbestimmungen nach BVG vorgenommen hat. Da als aktiv versicherte Personen

laut Vorsorgereglement Mitarbeitende zu verstehen sind, die bei der J____

versichert sind (vgl. S. 4 des Reglements ["Begriffe und

Abkürzungen"]; siehe auch Art. 5 des Vorsorgereglements) und das

Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ bereits seit Ende

Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4.), mithin keine aktive

Versicherung mehr bestanden hat, war die Beklagte dazu gestützt auf Art. 39.3

des Reglements (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiervor) berechtigt.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

5.4.

Ungeachtet ihres formellen Obsiegens hat die Beklagte als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu

qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: