BV.2021.21
Rentenberechnung (Bundesgerichtsurteil 9C_6/2023 vom 12.03.2024)
18. Oktober 2022Deutsch17 min
und 2014 [Antwortbeilagen/AB 3]). Ab dem 2. Juni 2014 wurde ihr wegen einer schubförmig
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o [...]
Klägerin
C____
[...]
Beklagte
D____
[...]
vertreten durch E____, Rechtsanwältin,
[...]
Beigeladene
Gegenstand
BV.2021.21
Rentenberechnung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Klägerin), geboren 1983, arbeitete seit dem
10. Juni 2013 100 % als Informatikerin für die F____ und war bei der C____
berufsvorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 15; siehe auch die Vorsorgeausweise 2013
und 2014 [Antwortbeilagen/AB 3]). Ab dem 2. Juni 2014 wurde ihr wegen einer schubförmig
verlaufenden Multiplen Sklerose (Erstdiagnose April 2003; vgl. u.a.
IV-Akte 13, S. 6) bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(vgl. u.a. IV-Akte 20, S. 3).
b) Am 19. Juni 2014 meldete sich die Klägerin zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Ende
Juli 2014 wurde ihr von der F____ per 31. Oktober 2014 gekündet (vgl. IV-Akte
18, S. 4). Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte der Klägerin während
längerer Zeit berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. insb. IV-Akten 32 und
100). Zuletzt wurde ihr ab Mitte August 2016 ein individuelles Coaching zugestanden
(vgl. IV-Akte 100, S. 2 und IV-Akte 116). Ende September 2016, mithin
während des noch laufenden Coachings wurde das Dossier vom Team Eingliederung
der IV-Stelle an die für die Rentenprüfung zuständige Abteilung weitergeleitet
(vgl. IV-Akte 105).
c) In der Folge wurden entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur, in die Wege geleitet (vgl. u.a. IV-Akte 135).
Aufgrund des Coachings, welches bis Mitte Februar 2017 verlängert worden
war (vgl. IV-Akte 116), fand die Klägerin schliesslich per Januar 2017 eine (bis
Dezember 2018 befristete) Festanstellung (50 %-Pensum) als
Datenbankverantwortliche Fundraising bei der G____ (vgl. IV-Akten 128, 134,
138 und 160). Infolgedessen erfolgte eine Versicherung bei der D____ (vgl. u.a.
IV-Akte 138, S. 7). Die IV-Stelle traf mit Blick auf die laufende Prüfung des
Rentenanspruches weitere Abklärungen. Namentlich erteilte sie Dr. H____ und
Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung
der Klägerin (vgl. IV-Akten 150 und 151). Ab März 2018 wurde der Klägerin wiederum
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (für das 50%-Pensum) attestiert. Eine von der
Arbeitgeberin veranlasste vertrauensärztliche Abklärung vom März 2018 gelangte
zum Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als
Datenbankverantwortliche nicht optimal sei. Damit eine stabile Arbeitsfähigkeit
erreicht werden könne, erachte man aus medizinischen Gründen eine Umplatzierung
an einen besser angepassten Arbeitsplatz als sinnvoll (vgl. IV-Akte 154).
d) Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____
und Dr. I____ vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 155) sowie die Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juli 2018 (IV-Akte 159) sprach die
IV-Stelle der Klägerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 165)
– mit Verfügungen vom 21. Februar 2019 und vom 15. April 2019 ab 1. Mai
2015 eine Viertelsrente, ab 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente, ab 1.
September 2016 eine ganze Rente, ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente und ab 1.
Juni 2018 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akten 175 und 179).
e) Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Klagbeilage [KB] 7) teilte
die C____ der Klägerin mit, sie habe Anspruch auf eine 75 % Invalidenrente ab 1. August
2015 bis 31. August 2015 (Fr. 2'343.40), Anspruch auf eine 100 % Invalidenrente
ab 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 (Fr. 3'257.80), Anspruch auf eine
25 % Invalidenrente ab 1. Januar 2017 (Fr. 814.50) und zusätzlich Anspruch auf eine
75 % Invalidenrente ab 1. Juni 2018 (Fr. 1'254.20). Des Weiteren wurde
dargetan, die Eidgenössische Invalidenversicherung habe die Leistungen vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Mai 2018 auf eine Viertelsrente reduziert und ab
1. Juni 2018 wieder auf eine ganze Rente erhöht. Da während der Zeit der
Rentenreduktion keine Versicherung bei der C____ bestanden habe, berechne sich
die Erhöhung nach den Grundlagen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40);
dies entspreche dem einschlägigen Versicherungsreglement.
f) Damit zeigte sich die Klägerin nicht einverstanden.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 machte sie im Wesentlichen geltend, die
Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung sei wegen der Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit (ab Januar 2017) herabgesetzt worden. Folglich berechne
sich die Erhöhung von Gesetzes wegen nicht nach dem Obligatorium (vgl. KB 8). Dessen
ungeachtet hielt die C____ mit Schreiben vom 28. Februar 2020 (KB 9) an ihrer
Auffassung fest. Es folgte ein weiterer Briefwechsel, wobei die Parteien an
ihren gegenteiligen Standpunkten und Begründungen festhielten (Schreiben vom
16. April 2020 [KB 10] und Schreiben vom 14. Mai 2020 [KB 11]).
Erwägungen
II.
a) Am 10. November 2021 hat die Klägerin Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge:
(1.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. August 2015 eine
Dreiviertelsrente, ab dem 1. September 2016 eine ganze Rente, ab dem 1.
Januar 2017 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente
gemäss den reglementarischen Bestimmungen auszurichten. (2.) Es sei die
Beklagte zu verpflichten, ihr auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von
5.
% spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. (3.) Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beklagten.
b) Die C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom
20.
Januar 2022 auf Abweisung der Klage.
c) Die Klägerin hält mit Replik vom 14. Februar 2022 an
ihrer Klage fest.
d) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17.
Februar 2022 wird die D____ dem Verfahren beigeladen. Sie äussert sich mit
Eingabe vom 16. März 2022. In der Sache stellt sie keine Anträge mit der
Begründung, sie werde für den vorliegenden Leistungsfall unabhängig von der
Beantwortung der umstrittenen Frage (Anwendbarkeit von Art. 26a BVG) nicht
leistungspflichtig.
e) Am 17. Mai 2022 nimmt die Beklagte nochmals Stellung
und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest.
f) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Juni
2022.
werden die IV-Akten beigezogen und es wird den Parteien Gelegenheit geboten,
sich dazu zu äussern.
g) Die Klägerin verzichtet mit Schreiben vom 20. Juli
2022.
auf weitere Ausführungen.
III.
Am 18. Oktober 2022 wird die Sache vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort
des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren
Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig
ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur
Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine
Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten
gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur
Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2
Auch
sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen
werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.
2.
2.1
Die Klägerin macht zur Hauptsache geltend, gestützt auf Art. 26a BVG,
der gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG nicht nur für die obligatorische,
sondern auch für die weitergehende berufliche Vorsorge Geltung beanspruche, sei
davon auszugehen, dass sie während der Eingliederung zu den gleichen
Bedingungen bei der Beklagten versichert geblieben sei. Folglich sei die Rente
ab 1. Juni 2018 zu Unrecht gemäss den BVG-Mindestbestimmungen berechnet worden
(vgl. die Klage; siehe auch die Replik).
2.2
Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die
Rentenberechnung (Erhöhung ab 1. Juni 2018) sei korrekterweise nach den
Mindestbestimmungen des BVG vorgenommen worden, zumal kein Anwendungsfall von
Art. 26a BVG vorliege (vgl. insb. die Klagantwort).
2.3
Die Beigeladene hat auf eine Antragstellung verzichtet, da sie in
jedem Fall keine Leistungspflicht treffe (vgl. die Eingabe vom 16. März 2022).
2.4
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit die Frage, ob die Beklagte
die Rentenerhöhung ab Juni 2018 korrekterweise nach BVG-Obligatorium berechnet
hat.
3.
3.1
3.1.1
Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien
bilden bezüglich der obligatorischen beruflichen Vorsorge die Bestimmungen des
BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG). Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen
Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes und unter
Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit,
Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348, 350 E. 2.1) in der
Gestaltung ihrer Leistungen demgegenüber grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG; Urteil des
Bundesgerichts 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen
Rechtsbeziehungen zwischen versicherter Arbeitnehmerin und privater
Vorsorgeeinrichtung werden durch den – den Innominatverträgen sui generis
zugeordneten – Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162, 164 E. 3.1.1;
Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2020 vom 2. März 2021 E. 3.2).
3.1.2
Reglemente privatrechtlicher
Vorsorgeeinrichtungen sind – wo sich in Bezug
auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender
wirklicher Parteiwille feststellen lässt –
prinzipiell nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den
Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie
insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 27, 29 E. 2.2; BGE 130 V 80, 81 E. 3.2.2).
3.2
3.2.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f.
E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Die
Versicherteneigenschaft muss bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein,
dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der
Verschlimmerung der Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E. 1a; BGE 118 V 35, 45 E.
5). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn
Reglement oder Statuten nicht etwas anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69
E. 3.2).
3.2.2
Knüpft der
reglementarische Invaliditätsbegriff an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die
Dispositiv
Versicherteneigenschaft der leistungsansprechenden Person an, ist demnach für
eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Erhöhung des
Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Bestimmung,
welche bei verändertem Invaliditätsgrad die Rentenrevision vorsieht, von einer
Lücke im Versicherungsschutz aus weitergehender Vorsorge auszugehen, zumal die
Nachhaftung der Vorsorgeeinrichtung für eine Verschlimmerung der Invalidität
gemäss Art. 23 BVG grundsätzlich nur den obligatorischen Bereich betrifft
(vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario) und in der weitergehenden Vorsorge
bereits die Abweichung des Invaliditätsbegriffs oder des versicherten Risikos
eine andere Regelung implizieren kann (BGE 136 V 65, 69 E. 3.5).
3.2.3. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die
gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund
des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der
reglementarisch vorgesehenen Leistung. Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht
in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die
weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse
anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr
sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer
Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete
Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65, 71 E. 3.7;
Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.2.).
4.
4.1.
Fest steht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ Ende
Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4) und dass die Eidgenössische
Invalidenversicherung der Klägerin mit Verfügungen vom 21. Februar 2019
und vom 15. April 2019 (IV-Akten 175 und 179) schliesslich rückwirkend ab Mai
2015 eine abgestufte Rente zugesprochen hat. Dabei wurde die Rente ab Januar
2017 (Aufnahme der befristeten Anstellung) herabgesetzt und ab Juni 2018 (Verschlechterung
des Gesundheitszustandes) wieder erhöht. Infrage steht nunmehr, nach welchen
Vorschriften die Berechnung der Rente der beruflichen Vorsorge ab Juni 2018 zu
erfolgen hat. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob Art. 26a BVG (analog)
anwendbar ist oder nicht (vgl. insb. die Klage; siehe auch S. 3 der
Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. März 2022).
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter
anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG vorbehalten bleibt.
Gestützt auf Art. 26a BVG bleibt die versicherte Person in Fällen, wo die
Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades
herabgesetzt oder aufgehoben wird, während drei Jahren zu den gleichen
Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern
sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades
herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Abs. 1). Der Versicherungsschutz und der
Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine
Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs. 2). Während der
Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches kann die
Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten
Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die
Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird
(Abs. 3; vgl. auch Art. 32.3 des Vorsorgereglements der Beklagten; AB 1).
4.2.2. Gemäss Art. 38 des Vorsorgereglements
(Invalidenleistungen) gilt (entsprechend Art. 23 lit. a BVG) eine versicherte
Person, die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung als invalid anerkannt
wird, auch bei der C____ als invalid, sofern sie beim Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der C____
versichert war. Vorbehalten bleiben offensichtlich unhaltbare Verfügungen der Invalidenversicherung
(Art. 38.1). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der C____ beginnt mit dem
Rentenanspruch der Invalidenversicherung. Er erlischt mit dem Ende des
Rentenanspruchs der Invalidenversicherung bzw. mit Ende der provisorischen
Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches, spätestens
mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Art. 38.3). Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades der C____ gilt der Rentengrad gemäss Invalidenversicherung.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht bei einem Rentengrad von
mindestens 40 %. Der aktive Versicherungsgrad ergibt sich aus der Differenz des
Rentengrades zu 100 % (Art. 38.5).
4.2.3. Was schliesslich die Änderung des Rentengrades angeht,
so bestimmt Art. 39 des Reglements Folgendes: Entsteht infolge Änderung des
Rentengrades bei der Invalidenversicherung ein anderer Rentenanspruch oder
ändert der von der C____ festgelegte Invaliditätsgrad, so werden die Leistungen
der C____ entsprechend angepasst. Ausgenommen bleibt die provisorische
Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 26a
BVG (Art. 39.1). Besteht für eine teilinvalide Person keine aktive
Versicherung bei der C____ und ist gleichwohl die C____ für die Änderung des
Invaliditätsgrades zuständig, entscheidet sie aufgrund des Sachverhaltes (Art.
39.2). Die Berechnung der Anpassung der Rentenansprüche von Versicherten ohne
aktive Versicherung bei der C____ basiert auf den Mindestbestimmungen zur
Invalidität nach BVG (Art. 39.3).
4.3.
4.3.1. Vorliegend lässt sich unter Berücksichtigung der Materialien
und der einschlägigen Rechtslehre kein Anwendungsfall von Art. 26a BVG ausmachen.
Denn es ist davon auszugehen, dass ein effektiver Rentenbezug vor Beginn der Wiedereingliederung
(bzw. Erwerbsaufnahme) Voraussetzung für die provisorische Weiterversicherung
ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel zu Art. 8a IVG
("Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit
Eingliederungspotential"), auf den Art. 26a BVG (unter anderem) verweist. So
hat sich denn auch das Bundesgericht wie folgt geäussert: Die neue Regelung (gem.
Art. 8a IVG) fokussiere auf rentenbeziehende Personen (…) (vgl. E. 4.2.4 von
BGE 145 V 2) resp. die Regelung (gemäss Art. 26a BVG) sei für rentenbeziehende
Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.2). Des Weiteren hat das
Bundesgericht – gestützt auf die Materialien – dargetan, gemäss der
bundesrätlichen Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl
2010 1817) werde mit der 6. IV-Revision das Instrument der
eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt, mit welchem die
Wiedereingliederung aktiv gefördert werde, indem Rentenbezügerinnen und
-bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und
weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet
würden. Bezweckt werde eine Reduktion des Rentenbestandes (vgl. BGE 145 V 2,
9f. E. 4.2.3.1 mit Verweis auf BBl 2010 1840). Der einschlägigen Lehre ist
ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Rentenbezügerinnen und -bezüger
schützen wollte, die sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterzogen haben, was
dann zur Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung führt (vgl. u.a. HÜRZELER/STEINER,
in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N 2 und 3 zu
Art. 26a BVG). Allein hier soll die Schutzfrist zum Tragen kommen.
4.3.2. Im Übrigen wurde auch in den Mitteilungen über die
berufliche Vorsorge Nr. 128 von 2. Juli 2012 darauf hingewiesen, die
IV-Revision 6a führe insbesondere Massnahmen zur Förderung der
Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern ein. In der zweiten
Säule würden diese Massnahmen hauptsächlich durch Art. 26a BVG konkretisiert,
der eine Schutzfrist nach der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente im
Anschluss an die berufliche Wiedereingliederung einführe. In Bezug auf die
Umsetzung der neu eingeführten Gesetzesbestimmungen war dargetan worden, es
müssten zwei Phasen unterschieden werden, nämlich die Zeit vor dem Entscheid
der IV-Stelle, die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, und die Zeit nach dem Entscheid,
die auch Schutzfrist genannt werde. Vor dem Entscheid, die IV-Rente anzupassen,
setze die IV-Stelle verschiedene Instrumente ein, um die Erwerbsfähigkeit der
bereits eine IV-Rente beziehenden Person zu prüfen und zu verbessern. Diese
Instrumente würden in Art. 8a IVG definiert. Während dieser Massnahmen hätten
die rentenbeziehenden Personen weiterhin Anspruch auf ihre Rente im bisherigen
Umfang, sowohl aus der 1. als auch der 2. Säule. Nach dem Entscheid der
IV-Stelle, die IV-Rente herabzusetzen oder aufzuheben, beginne eine Schutzfrist
von in der Regel drei Jahren, die im neuen Art. 26a BVG geregelt werden (vgl. Rz 837).
Auch aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass im Zeitpunkt der
Wiedereingliederung resp. Erwerbsaufnahme ein effektiver Rentenbezug bestanden
haben muss. Ergänzend kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der
Beklagten in ihrer Klagantwort verwiesen werden.
4.3.3. Es sprechen denn auch Praktikabilitätsgründe gegen die
von der Klägerin befürwortete analoge Anwendung von Art. 26a BVG bei
rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung.
4.4.
Da somit kein Fall einer provisorischen Weiterversicherung gemäss
Art. 26a BVG vorliegt, ist es richtig, dass die Beklagte wegen der Änderung des
Rentenanspruches eine entsprechende Anpassung vorgenommen hat (vgl. Art. 39.1
des Reglements). Ebenfalls als korrekt zu erachten ist, dass die Beklagte die
Berechnung der geänderten Rente (Erhöhung ab Juni 2018) gestützt auf die
Mindestbestimmungen nach BVG vorgenommen hat. Da als aktiv versicherte Personen
laut Vorsorgereglement Mitarbeitende zu verstehen sind, die bei der J____
versichert sind (vgl. S. 4 des Reglements ["Begriffe und
Abkürzungen"]; siehe auch Art. 5 des Vorsorgereglements) und das
Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ bereits seit Ende
Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4.), mithin keine aktive
Versicherung mehr bestanden hat, war die Beklagte dazu gestützt auf Art. 39.3
des Reglements (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiervor) berechtigt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
5.4.
Ungeachtet ihres formellen Obsiegens hat die Beklagte als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu
qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: