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Entscheid

BV.2021.22

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

9. Februar 2022Deutsch10 min

Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. [...] (Klagbeilage/KB 1) der

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 9.

Februar 2022

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____ GMBH

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.22

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1. Die

B____ GmbH mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit dem 1. Februar 2020 für die

Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. [...] (Klagbeilage/KB 1) der

Sammelstiftung C____ mit Sitz in Zürich (Klägerin) angeschlossen.

1.2. Nachdem

die Beklagte trotz diverser Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge (sowie

weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 8), kündigte die Klägerin den

Anschlussvertrag per 31. Mai 2021 (vgl. KB 9). Am 29. September 2021 leitete sie

gegenüber der Beklagten die Betreibung ein für ausstehende Beiträge in der Höhe

von Fr. 14'298.35 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. September 2021 sowie Fr. 196.05

Zins bis zum 31. August 2021 und Spesen in der Höhe von Fr. 300.--. Gegen den

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beklagte am

11. Oktober 2021 Rechtsvorschlag ohne Begründung (vgl. KB 11).

Erwägungen

2.

2.1

Am 12. November 2021 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die

Beklagte zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 14'298.35 nebst

Zins zu 5 % seit dem 1. September 2021 sowie Zins von Fr. 196.05 bis zum 31.

August 2021 und vertragliche Inkassokosten zu bezahlen. (2.) Es sei der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag

vollumfänglich zu beseitigen. (3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

2.2

Die Beklagte hat innert Frist keine Klagantwort eingereicht.

3.

3.1

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der

Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

3.2

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

4.

4.1

Die Klägerin macht einen Ausstand von Fr. 14'298.35 zuzüglich Zins

von Fr. 196.05 (bis 31. August 2021) sowie Zins zu 5 % seit dem 1.

September 2021 geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung der Beklagten

zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten." Die Beklagte hat

keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll)

und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen

der Klägerin erhoben.

4.2

Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache

der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu

substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der

beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und

gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet

bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).

4.3

Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von Fr. 14'298.35 lässt

sich anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen nachvollziehen (vgl.

insb. die Aufstellung des Ausstandes per 31. August 2021 [bei KB 6] und die

Schlussabrechnung vom 1. Juli 2021: Fr. 14'447.50 ./. Fr. 149.15 [KB 10]; siehe

auch die diversen Prämienabrechnungen und sonstigen Rechnungen [KB 7] sowie die

Mahnungen [KB 8]). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass den Abrechnungen

jeweils die korrekten Bemessungsfaktoren zugrunde gelegt wurden. Die Beklagte

hat die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen denn auch – soweit ersichtlich –

nie infrage gestellt. Die in der Forderung von Fr. 14'298.35 mitenthaltenen

Gebühren (Mahngebühren [3 x Fr. 100.-- und 1 x Fr. 300.--] und Vertragsauflösungskosten

[Fr. 500.--]; vgl. die Aufstellung des Ausstandes [KB 6]) lassen sich auf Ziff. 2.1

resp. Ziff. 3. des Kostenreglementes (KB 1) abstützen und erscheinen auch punkto

Höhe angemessen.

4.4

4.4.1

Die Klägerin fordert überdies einen Verzugszins von 5 % ab

dem 1. September 2021. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung,

für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin

richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E.

3.1

und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4.

Mai 2020 E. 5.1.).

4.4.2

Nach der Fälligkeitsregel von Art. 66 Abs. 4 BVG sind Beiträge bis

spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder

Versicherungsjahr, für das sie geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu

überweisen. Gemäss Ziff. 10 des vorliegend massgebenden Anschlussvertrages (vgl.

KB 1) sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig

durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge

haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird

der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge

sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig

durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation

fällig.

4.4.3

Es wurde somit vorliegend ein Fälligkeitstermin vereinbart. Folglich

sind – bei fehlender Zahlung – nach Ablauf dieses Datums Verzugszinsen geschuldet

(vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR

220]). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt mangels reglementarischer Regelung 5 %

(vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber,

BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66

BVG). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab September 2021 kann der

Klägerin daher grundsätzlich zugesprochen werden.

4.4.4

Wie sub Erwägung 4.3. dargetan wurde, beinhaltet die Forderung von

Fr. 14'298.35 auch Mahnkosten (insg. Fr. 600.--) und

Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.--). Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins

auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe

auch Isabelle Vetter-Schreiber,

a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG). Auf

den Mahnkosten sowie auf den Vertragsauflösungskosten ist daher kein

Verzugszins geschuldet. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von Fr. 13'198.35

(Fr. 14'298.35 ./. Fr. 1'100.--) der Verzinsungspflicht.

4.4.5

Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von Fr. 196.05 (bis 31.

August 2021) lässt sich zwar im Detail nicht nachvollziehen; es ist aber

davon auszugehen, dass bei deren Berechnung den massgebenden gesetzlichen und

reglementarischen Bestimmungen im Wesentlichen korrekt Rechnung getragen wurde.

4.4.6

Die Klägerin beantragt überdies die Verpflichtung der

Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten". Im

Zahlungsbefehl werden nunmehr Spesen in der Höhe von Fr. 300.-- angeführt (vgl.

KB 11). Es handelt sich dabei offenbar um die in Ziff. 2.2 des Kostenreglementes

(bei KB 1) unter den "Inkassomassnahmen" angeführte Gebühr für das

Abfassen des Betreibungsbegehrens. Da die Gebühr somit über eine

reglementarische Grundlage verfügt und auch angemessen erscheint, kann sie daher

ebenfalls zugesprochen werden.

4.5

Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom

Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger

berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68

Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von

insgesamt Fr. 110.30 (Zahlungsbefehl: Fr. 90.--; erster Zustellversuch:

Fr. 15.--; Fr. 5.30 Gläubigerdoppel [vgl. KB 11]) zu tragen.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und

die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 14'298.35 nebst Zins von Fr. 196.05 und Fr.

300.-- Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von Fr. 13'198.35 seit dem

1.

September 2021 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 11. Oktober 2021 erhobene Rechtsvorschlag

ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

5.2

5.2.1

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist

grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei

leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die

Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei

mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als

allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts

bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG

zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor,

wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er

unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn

sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle

einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E.

6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E.

6).

5.2.2

Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin

in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne

erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage

gezwungen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im

vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden

und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der

Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.--

beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV

2021.10

vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016).

5.3

Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17 Abs.

2.

Satz 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger oder mutwilliger

Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Die Klägerin hat

sich im Gerichtsverfahren nicht vertreten lassen. Unter diesen Umständen hat

die mutwillige Gegenpartei nur eine Parteientschädigung zu entrichten, wenn die

für die Entschädigungsberechtigung "massgeblichen Kriterien im Falle einer

nicht vertretenen Partei erfüllt" sind (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1a;

BGE 127 V 205, 207E. 4a). Diese Kriterien sind in casu nicht erfüllt: Es

handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die

Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Eine

Parteientschädigung ist darum – trotz mutwilliger Prozessführung – nicht geschuldet.

Daran ändert nichts, dass im Kostenreglement (KB 1) unter Ziff. 2.2

(Inkassomassnahmen) für eine Klage nach Art. 73 BVG eine Gebühr von Fr.

1'000.-- vorgesehen wird.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Klage wird

gutgeheissen und die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 14'298.35 zuzüglich Zins

von Fr. 196.05 und Fr. 300.-- Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von

Fr. 13'198.35 seit dem 1. September 2021 an die Beklagte verurteilt. Der in

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 11. Oktober 2021 erhobene

Rechtsvorschlag wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.

Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten

Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 110.30 zu übernehmen.

Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr.

500.-- zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: