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Entscheid

BV.2021.3

Klage gutgeheissen und Rechtsvorschlag beseitigt.

14. Juni 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)9 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.3

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

Klage gutgeheissen und

Rechtsvorschlag beseitigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der in Basel domizilierte Beklagte war seit dem 1. Oktober 2019 für die

Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. [...] (Klagbeilage [KB]

1) bei der Klägerin mit Sitz in Zürich angeschlossen.

b)

Nachdem der Beklagte trotz dreier Mahnungen die in Rechnung gestellten

Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 7), kündigte die

Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Juli 2020 (vgl. KB 8). Am 30. Oktober

2020 leitete die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Betreibung ein für

ausstehende Beträge in Höhe von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.

Oktober 2020 sowie CHF 25.90 Zins vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September

2020 und Betreibungsspesen in der Höhe von CHF 300.00. Gegen den Zahlungsbefehl

Nr. [...] (vgl. KB 10) des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob der Beklagte

am 5. November 2020 unbegründeten Rechtsvorschlag.

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 22. Januar 2021 beantragt die Klägerin, es sei der Beklagte

zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von CHF 6‘489.85 nebst Zins zu 5%

seit dem 1. Oktober 2020, zuzüglich CHF 25.90 bis zum 30. September 2020 und

vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Es sei der in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag

vollumfänglich zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beklagten.

b)

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2021 wird dem

Beklagten Frist bis zum 10. März 2021 zur Einreichung einer Klagantwort

gesetzt, wobei innert Frist keine Klagantwort eingereicht wird.

c)

Mit Eingabe vom 5. März 2021 führt der Beklagte aus, die Angelegenheit

betreffe die C____ GmbH und nicht ihn.

III.

Mit Verfügung vom 16. März 2023 wird festgestellt,

dass weder eine Klagantwort noch allfällige Beilagen eingereicht worden sind.

Der Schriftenwechsel wird geschlissen und es wird eine Hauptverhandlung

angesetzt, wobei der Beklagte gebeten wird, die für ihn relevanten Vorakten zur

Parteiverhandlung mitzubringen oder im Vorfeld der Verhandlung zeitnah

einzureichen.

IV.

a)

Die Parteien werden mit

Schreiben vom 17. März 2023 zur auf den 26. April 2023 angesetzten

Hauptverhandlung aufgeboten. Die Vorladung zur Hauptverhandlung kann dem

Beklagten trotz mehrfachem Zustellungsversuch nicht übermittelt werden. Der

Instruktionsrichter bittet die Klägerin daher mit Verfügung vom 21. April 2023

um Mitteilung dahingehend, ob an der Klage festgehalten wird, was die Klägerin

mit Eingabe vom 25. April 2023 bejaht.

b)

Mit Vorladung vom 24. Mai 2023 werden die Parteien erneut für den 14.

Juni 2023 zur Hauptverhandlung aufgeboten. Wiederum kann dem Beklagten die

Vorladung trotz mehrfachem Zustellversuch nicht zugestellt werden.

V.

Am 14. Juni 2023 findet eine mündliche Verhandlung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nimmt Stephan

Togni für die Klägerin teil. Der Beklagte bleibt der Verhandlung unentschuldigt

fern. Die Klägerin verweist anlässlich der Verhandlung vollumfänglich auf ihre

Klagschrift und unterbreitet dem Gericht keine weiteren Anträge. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden

Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der

Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin macht einen Ausstand von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins

von CHF 25.90 (bis 30. September 2020) sowie Zins zu 5% seit dem 1. Oktober

2020.

geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung des Beklagten

«vertragliche Inkassomassnahmen» zu bezahlen. Die Beklagte reichte keine

Klagantwort ein (vgl. insbes. den Eintrag im Verfahrensprotokoll) und erhob –

soweit ersichtlich – nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der

Klägerin. Die im Klageverfahren geltend gemachte fehlende Passivlegitimation

ist mit Blick auf die im massgeblichen Anschlussvertrag genannten Parteien unbehilflich.

3.

3.1

Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache

der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren,

dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten

Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in

welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend

ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts

9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).

3.2

Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von CHF 6'489.85 ist

anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch

nachvollziehbar (vgl. Schlussabrechnung vom 16. September 2020 [KB 9]; siehe

auch die diversen Abrechnungen [KB 6] sowie die Mahnungen [KB 7]). Es ist im

Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf den jeweils korrekten

Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich, stellte die Beklagte die

inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage. Die in der Forderung

von CHF 6'489.85 mitenthaltenen Gebühren (Mahngebühren [CHF 600.00] und

Vertragsauflösungskosten [CHF 500.00]; vgl. Schlussabrechnung vom 16. September

[KB 9]) stützen sich auf Ziff. 2.1 resp. Ziff. 3. des Kostenreglementes (KB 1)

und erscheinen hinsichtlich ihrer Höhe angemessen.

3.3

3.3.1

Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5 %

ab dem 1. Oktober 2020. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, für

nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin

richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E.

3.1

und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4.

Mai 2020 E. 5.1.).

3.3.2

Vorliegend wurde reglementarisch ein Fälligkeitstermin vereinbart.

Gemäss Ziff. 10 des massgebenden Anschlussvertrages (vgl. KB 1) sind die

Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig

durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge

haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird

der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge

sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig

durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation

fällig. Bei fehlender Zahlung nach Ablauf des in Ziff. 10 des Reglements

genannten Datums sind daher Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des

Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Mangels reglementarischer

Regelung beläuft sich die Höhe der Verzugszinsen auf 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1

OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4.

Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66 BVG). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab Oktober

2020.

kann der Klägerin daher grundsätzlich zugesprochen werden.

3.3.3

Wie bereits dargetan wurde (E. 3.2. hiervor),

beinhaltet die klägerische Forderung von CHF 6'489.85 auch Mahnkosten

(insgesamt CHF 600.00) und Vertragsauflösungskosten (CHF 500.00). Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG

kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp.

Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber,

a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG), weshalb auf den Mahnkosten und auf den

Vertragsauflösungskosten kein Verzugszins geschuldet ist. Vielmehr unterliegt

nur die Forderung von CHF 5'389.85 (CHF 6'489.85 minus CHF 1'100.00) der Verzinsungspflicht.

3.3.4

Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von CHF

25.90

(bis 30. September 2020) lässt sich im Detail nicht nachvollziehen. Aus

den vorliegenden Akten ergeben sich aber keine Hinweise dahingehend, dass bei

deren Berechnung den massgebenden gesetzlichen und reglementarischen

Bestimmungen im Wesentlichen nicht Rechnung getragen worden sein sollte.

3.3.5

Weiter beantragt die Klägerin die Verpflichtung der

Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten". Im

Zahlungsbefehl werden nunmehr Betreibungsspesen in der Höhe von CHF 300.00

aufgeführt (vgl. KB 10). Es handelt sich dabei offenbar um die in Ziff. 2.2 des

Kostenreglementes (bei KB 1) unter den "Inkassomassnahmen" angeführte

Gebühr für das Abfassen des Betreibungsbegehrens. Die Gebühr verfügt somit über

eine reglementarische Grundlage und erscheint auch in ihrer Höhe angemessen.

Sie kann daher ebenfalls zugesprochen werden.

3.4

Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom

Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger

berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68

Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von

insgesamt CHF 114.30 (Zahlungsbefehl: CHF 60.00; polizeiliche Hilfeleistung bei

Zustellung: CHF 49.00; Rücksendung Gläubigerdoppel: CHF 5.30 [vgl. KB 10]) zu

tragen.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und

die Beklagte zur Bezahlung von CHF 6'489.85 nebst Zins von CHF 25.90 und

CHF 300.00 Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 5'389.85

seit dem 1. Oktober 2020 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr[...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 5. November 2020 erhobene Rechtsvorschlag

ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel allerdings auch bei

einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die

ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte

zur Bezahlung von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins von CHF 25.90 und CHF 300.00

Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 5'389.85 seit dem 1. Oktober

2020.

an die Klägerin verurteilt. Der in Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt am 5. November 2020 erhobene Rechtsvorschlag wird

im genannten Umfang für beseitigt erklärt.

Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten

Betreibung die Betreibungskosten von CHF 114.30 zu übernehmen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: