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Entscheid

BV.2021.9

In der obligatorischen Vorsorge keine Ablöse der Invalidenrente durch eine Altersrente, im Überobligatorium können sich die Vorsorgeeinrichtungen weitgehend frei einrichten

13. September 2021Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

(Rektifikat)

vom 13.

September 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____

Kläger

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.9

Altersrente

In der obligatorischen Vorsorge

keine Ablöse der Invalidenrente durch eine Altersrente, im Überobligatorium

können sich die Vorsorgeeinrichtungen weitgehend frei einrichten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Am

18. Januar 2013 erlitt er einen Unfall und der Unfallversicherer sprach ihm in

der Folge eine Invalidenrente nach UVG zu, die Eidgenössische

Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente. Die Beklagte

richtete dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente aus, kürzte

diese jedoch aufgrund einer Überentschädigung (vgl. Schreiben vom 14. Juli

2020, Klagbeilage [KB] 2).

Per 1. Juli 2020 richtete ihm die Beklagte aufgrund des

Erreichens des Alters, das zum Bezug einer AHV-Altersrente berechtige, eine

ganze Altersrente anstatt der bisherigen Invalidenrente aus. Da die Höhe der

Überentschädigung unverändert bleibe, betrage der monatliche Anspruch weiterhin

Fr. 224.20 (Schreiben vom 14. Juli 2020, KB 2).

Mit Mail vom 26. Februar 2021 (KB 4) wandte sich der Kläger an

die Beklagte und erläuterte, dass der ab dem Pensionsalter massgebliche Art.

24a BVV 2 eine Kürzung der Rente der Pensionskasse nicht mehr zulasse. Die

Beklagte erwiderte im Schreiben vom 8. März 2021 (KB 5), dass bei Erreichen des

ordentlichen AHV-Rentenalters bei bisherigen Bezügern von Invalidenrenten die

Koordination im gleichen Ausmass weitergeführt werde. Der Kläger beziehe eine

Rente der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 3’390.00 monatlich, weswegen

die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BVV 2 erfüllt seien.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 13. April 2021 beantragt der Kläger, vertreten

durch B____, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Erreichen des

Rentenalters (10. April 2020) eine ungekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1’548.80

zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 auszurichten. Eventualiter habe die

Beklagte dem Kläger sein Altersguthaben in Höhe von Fr. 302’718.00 in

Kapitalform zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 zu entrichten, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

In der Klageantwort vom 28. Juni 2021 beantragt die Beklagte

die Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 27. Juli 2021 hält der Kläger an seinen

Rechtsbegehren fest.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und

Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR

831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73

Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger bringt vor, das Vorsorgereglement der Beklagten sehe keine

lebenslängliche Invalidenrente vor. Vielmehr ende der Anspruch auf eine

Invalidenrente gegenüber der Beklagten mit dem Ende des

Invalidenrentenanspruchs gegen die Invalidenversicherung. Mit dem Erreichen des

Rücktrittsalters trete ein neuer Versicherungsfall ein. Ab diesem Zeitpunkt

werde die bisher entrichtete Invaliden- durch eine Altersrente abgelöst. Der

Kläger habe mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Anspruch auf eine

Altersrente gegenüber der Beklagten. Hierbei handle es sich nicht mehr um eine

Risikoleistung, sondern um eine Leistung, die durch eigene, kapitalbildende

Beiträge des Klägers finanziert worden sei. Art. 34a BVG erlaube eine Kürzung

der Altersrente jedoch nicht. Die Beklagte sei als Vorsorgeeinrichtung auch in

der weitergehenden beruflichen Vorsorge verpflichtet, die verfassungsmässigen

Grundrechte zu wahren, und zwar die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV sowie den

Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV.

2.2

Die Beklagte wendet ein, eine Kürzung der Invalidenleistungen sei

zulässig, wenn diese mit Leistungen nach UVG (Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20), mit Leistungen nach MVG (Bundesgesetz über die

Militärversicherung; SR 833.1) oder mit vergleichbaren ausländischen Leistungen

zusammentreffe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass eine Kürzung der

obligatorischen Vorsorgeleistungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ausgeschlossen sei, wenn diese nur mit einer AHV-Altersrente zusammenfallen.

Hingegen solle in denjenigen Fällen, in welchen zusätzlich Leistungen nach UVG

und MVG fliessen, eine Überentschädigung und damit eine Besserstellung der

Rentenbezüger gegenüber Personen, die vor dem Rentenalter nicht invalid

geworden seien, vermieden werden.

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die berufsvorsorgerechtliche

Überentschädigungsberechnung ab dem Pensionierungszeitpunkt mit übergeordnetem

Recht kollidiert. Konkret geht es um die Frage, ob die Beklagte die dem Kläger

ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete UVG-Rente korrekt als anrechenbare Leistung

berücksichtigt hat.

3.2

In Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich richtet

sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des BVG.

3.3

Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die

Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit

anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren

anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes

übersteigen. Art. 34a Abs. 4 BVG regelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch

bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters

vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24a BVV 2 bestimmt,

dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen

Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen

(Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu

eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und

bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang

wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und

insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht

ausgleicht (Satz 2).

Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen

mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen

Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24

und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020,

E. 3.2 zur Publikation vorgesehen).

3.4

Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten

Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und

Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von

Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit

dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen,

sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem

unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu

vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte

Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser,

sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität

nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022,

9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

3.5

Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des

Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der

Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen

Versicherung unterstehen oder nach Art. 47 Abs. 2 ihre Vorsorge freiwillig

weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des

Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1 BVG).

3.6

In der obligatorischen Vorsorge findet demzufolge keine Ablösung

durch eine Altersrente statt (Hans-Ulrich Stauffer, in: Basler Kommentar,

Berufliche Vorsorge, 2021, N. 19 zu Art. 13 BVG) und die von einer

Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ausgerichtete

Invalidenrente ist als Leistung auf Lebenszeit konzipiert (Markus Moser, in: Basler

Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26 BVG).

3.7

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in der obligatorischen

Vorsorge eine Überentschädigungskürzung zwingend ist.

4.

4.1

Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber

unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche

Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V

278.

E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), was auch für die

Modalitäten zur Überversicherung gilt. Anzufügen ist, dass die Kürzung von

Leistungen wegen Überversicherung den Anspruch als solchen - bezüglich dessen

Voraussetzungen - nicht berührt (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014,

E. 2.3, vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 2.2 mit Hinweisen und vom 12. Januar

2022, 9C_759/2020, E. 2.2 zur Publikation vorgesehen).

4.2

Vorsorgeeinrichtungen können folglich reglementarisch vorsehen, eine

reglementarische Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters durch eine

Altersrente abzulösen. Sieht das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die

Ausrichtung einer temporären Invalidenrente vor, tritt bei Erreichen des

Rücktrittsalters der Leistungsfall Alter ein (Hans-Ulrich Stauffer, in: Basler Kommentar,

Berufliche Vorsorge, 2021, N. 19 zu Art. 13 BVG). Jede über das Obligatorium

hinausgehende Leistung ist zulässig. Eine Überentschädigung, für die

reglementarisch keine Kürzung vorgesehen ist, ist damit gesetzeskonform.

4.3

Das Versicherungs-Reglement 2017 der Beklagten sieht in Art. 38.3

vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Ende des Rentenanspruchs

der IV erlischt, spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen

AHV-Rentenalters. Ab diesem Zeitpunkt hat die versicherte Person Anspruch auf

eine gleich hohe Altersrente. Was den Einwand der Beklagten betrifft, beim

Eintritt ins ordentliche Rentenalter finde keine Neuberechnung der

Rentenansprüche statt, ist sie daran zu erinnern, dass ihr Reglement eine

Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente vorsieht und dass daher ab

dem Pensionierungszeitpunkt die Bestimmungen über die Altersrente heranzuziehen

sind.

4.4

Unter dem Titel «Kürzung der Leistungen bei Überentschädigung» erfolgt

nach Art. 32.1 des Versicherungs-Reglements 2017 eine Kürzung der reglementarischen

Leistungen an invalide Personen oder an Hinterlassene, wenn die Leistungen der

Pensionskasse zusammen mit den in Abs. 2 erwähnten Leistungen einen Betrag von

mehr als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim angeschlossenen Unternehmen

ergibt.

4.5

Reglementarisch ist der Anspruch auf eine Invalidenrente erloschen

und mit dem Pensionierungszeitpunkt in eine Altersrente umgewandelt worden

(Art. 38.3 des Reglements). Das Reglement sieht keine Kürzung von

Altersleistungen vor (Art. 32.1 des Reglements). Die Beklagte ist daher nicht

befugt, eine Kürzung der reglementarischen Altersleistungen vorzunehmen.

4.6

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die reglementarische

Altersrente in voller Höhe auszurichten ist.

5.

5.1

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel

als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte kann verlangen,

dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der

tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 BVG) massgebend ist, als

einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die

Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die

Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-,

Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG).

5.2

Art. 37 Abs. 2 BVG ist in der weitergehenden Vorsorge nicht

anwendbar; die Bestimmung bezieht sich lediglich auf das BVG-

resp. obligatorische Altersguthaben (BGE 141 V 355 E. 3.3 in fine).

5.3

Anders als in der Invalidenversicherung wird die Invalidenrente nach

BVG nicht von Gesetzes wegen durch eine Altersrente abgelöst (siehe oben Erw. 3.5.

und 3.6.). Daher ist keine (gesetzliche) Kapitalbezugsmöglichkeit gegeben, wenn

der Bezüger einer wegen Überentschädigung gekürzten Invalidenrente die

Altersgrenze erreicht (Markus Moser, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge,

2021, N. 29 zu Art. 26 BVG).

5.4

Im

Überobligatorium ist vorliegend wie dargelegt die Überentschädigungskürzung

reglementarisch nicht vorgesehen. Dementsprechend dringt der Kläger

diesbezüglich mit seinem Hauptbegehren durch, weswegen die Kapitalauszahlung im

Überobligatorium als Eventualantrag nicht zu prüfen ist. Aber ohnehin sieht das

Reglement den Kapitalbezug nur für aktiv Versicherte vor (vgl. Art. 34.1 bis Art.

34.5

des Reglements).

5.5

Der Bezug einer Kapitalleistung ist vorliegend nicht möglich. Das

Eventualbegehren ist daher in Bezug auf die Auszahlung des Altersguthabens, das

dem Obligatorium entspricht, abzuweisen.

6.

6.1

Der Kläger verlangt einen Verzugszins.

6.2

Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der

obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach

den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern

eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (BGE 119 V 131

E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und

vom 25. Juni 2012, 9C_66/2012, E. 3.2).

6.3

Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der

Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung

oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat seine

Klage am 13. April 2021 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf

jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen

Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.

7.

7.1

Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen und die Beklagte hat dem

Kläger ab dem 1. Mai 2020 eine ungekürzte reglementarische Rente auszurichten.

Die Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 13. April 2021

ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig

gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

7.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

7.3

Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im

Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall

auszugehen. Jedoch waren im Gegensatz zu invalidenversicherungsrechtlichen

Fällen keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist ein Honorar

von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die

Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Mai 2020 eine reglementarische

Invalidenrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung

auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der

Teilforderungen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: