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Entscheid

BV.2022.1

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

11. März 2022Deutsch10 min

N. Marbot

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 11.

März 2022

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2022.1

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

Erwägungen

1.

1.1.

Die B____ AG mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit dem 1. April 2020

für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. 95'022'672

(Klagbeilage, KB 1) der Sammelstiftung A____ mit Sitz in [...] (Klägerin)

angeschlossen.

1.2.

Nachdem die Beklagte trotz dreier Mahnungen die in Rechnung

gestellten Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 7),

kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Mai 2021 (vgl. KB 8). Am 20.

September 2021 leitete sie gegenüber der Beklagten die Betreibung ein für

ausstehende Beiträge in der Höhe von CHF 3'516.89 zuzüglich Zins von 5 % seit

dem 1. September 2021 sowie CHF 52.60 Zins bis zum 31. August 2021 und Spesen

in der Höhe von CHF 300.00. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beklagte am 21. September 2021

unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. KB 10).

2.

2.1.

Mit Klage vom 12. Januar 2022 verlangt die Klägerin, es sei die Beklagte

zur Zahlung des Beitragsausstandes von CHF 3'516.80 nebst Zins zu 5% seit dem

1. September 2021, zuzüglich CHF 52.60 Zins bis 31. August 2021 und

vertragliche Inkassomassnahmen zu bezahlen. Es sei der in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu

beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beklagten.

2.2.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 setzt die Instruktionsrichterin

der Beklagten Frist (einmal erstreckbar) bis zum 15. Februar 2022 zur

Einreichung einer Klagantwort. Diese Verfügung retourniert die Post dem Gericht

am 3. Februar 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt». Hierauf stellt das Gericht

der Beklagten am 4. Februar 2022 die Verfügung vom 17. Januar 2022 erneut per

A-Post zu, wobei innert der angesetzten Frist keine Klagantwort beim Gericht

eingegangen ist.

2.3.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wird der Fall zur Beurteilung der

Einzelrichterin vorgelegt.

3.

3.1.

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der

Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

3.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

4.

4.1.

Die Klägerin macht einen Ausstand von CHF 3’516.80 zuzüglich Zins

von CHF 52.60 (bis 31. August 2021) sowie Zins zu 5 % seit dem 1. September

2021 geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung der Beklagten zur

Bezahlung der "vertraglichen Inkassomassnahmen." Die Beklagte hat

keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll)

und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die

Rechnungen der Klägerin erhoben.

4.2.

Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache

der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu

substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der

beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und

gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet

bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).

4.3.

Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von CHF 3'516.80 ist

anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch nachvollziehbar

(vgl. Aufstellung des Ausstandes per 31. Mai 2021 [KB 5]; neue Schlussabrechnung

vom 19. Juli 2021 [KB 9]; siehe auch die diversen Abrechnungen [KB 6] sowie die

Mahnungen [KB 7]). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf

den jeweils korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich stellte

die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage. Die

in der Forderung von CHF 3'516.80 mitenthaltenen Gebühren (Mahngebühren [3 x

CHF 100.00 und 1 x CHF 300.00] und Vertragsauflösungskosten [CHF 500.00]; vgl.

Aufstellung des Ausstandes per 31. Mai 2021 [KB 5]) stützen sich auf Ziff. 2.1

resp. Ziff. 3. des Kostenreglementes (KB 1) und erscheinen hinsichtlich ihrer Höhe

angemessen.

4.4.

4.4.1. Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5 %

ab dem 1. September 2021. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung,

für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der

Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.).

4.4.2. Vorliegend wurde reglementarisch ein

Fälligkeitstermin vereinbart. Gemäss Ziff. 10 des massgebenden

Anschlussvertrages (vgl. KB 1) sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31.

Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen

Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der

Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der

Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des

Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen

(z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Bei fehlender

Zahlung nach Ablauf des in Ziff. 10 des Reglements genannten Datums sind daher

Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30.

März 1911 [OR; SR 220]). Mangels reglementarischer Regelung beläuft sich die Höhe

der Verzugszinsen auf 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle

Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25

zu Art. 66 BVG). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab September 2021 kann der

Klägerin daher grundsätzlich zugesprochen werden.

4.4.3. Wie bereits dargetan wurde (E. 4.3. hiervor),

beinhaltet die klägerische Forderung von CHF 3'516.80 auch Mahnkosten

(insgesamt CHF 600.00) und Vertragsauflösungskosten (CHF 500.00). Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG

kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp.

Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber,

a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG), weshalb auf den Mahnkosten und auf den

Vertragsauflösungskosten kein Verzugszins geschuldet ist. Vielmehr unterliegt

nur die Forderung von CHF 2'416.80 (CHF 3'516.80 minus CHF 1'100.00) der

Verzinsungspflicht.

4.4.5. Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von CHF

52.60 (bis 31. August 2021) lässt sich im Detail nicht nachvollziehen. Aus den

vorliegenden Akten ergeben sich aber keine Hinweise dahingehend, dass bei deren

Berechnung den massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im

Wesentlichen nicht Rechnung getragen worden sein sollte.

4.4.6. Weiter beantragt die Klägerin die

Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen

Inkassokosten". Im Zahlungsbefehl werden nunmehr Betreibungsspesen in der

Höhe von CHF 300.00 aufgeführt (vgl. KB 10). Es handelt sich dabei offenbar um

die in Ziff. 2.2 des Kostenreglementes (bei KB 1) unter den

"Inkassomassnahmen" angeführte Gebühr für das Abfassen des

Betreibungsbegehrens. Die Gebühr verfügt somit über eine reglementarische

Grundlage und erscheint auch in ihrer Höhe angemessen. Sie kann daher ebenfalls

zugesprochen werden.

4.5.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom

Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger

berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68

Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von

insgesamt CHF 115.30 (Zahlungsbefehl: CHF 60.00; polizeiliche Hilfeleistung bei

Zustellung: CHF 49.00; Posttaxen Vorladung: CHF 1.00; Rücksendung

Gläubigerdoppel: CHF 5.30 [vgl. KB 10]) zu tragen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und

die Beklagte zur Bezahlung von CHF 3'516.80 nebst Zins von CHF 52.60 und CHF

300.00 Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 2'416.80 seit dem

1. September 2021 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr.

21044614 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 21. September 2021 erhobene

Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

5.2.

5.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist

grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei

leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die

Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei

mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als

allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts

bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG

zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor,

wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er

unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn

sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle

einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E.

6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E.

6).

5.2.2. Vorliegend bestritt die Beklagte die Forderung der

Klägerin in Bestand und Höhe nie. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie ohne

erkennbaren Grund Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Klage. Das

Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess

kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb

mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine

angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss CHF 500.00 beträgt (vgl.

u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6.

September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016).

5.3.

Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17

Abs. 2 Satz 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger oder

mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Die

Klägerin liess sich im Gerichtsverfahren nicht vertreten. Unter diesen

Umständen hat die mutwillige Gegenpartei nur eine Parteientschädigung zu

entrichten, wenn die für die Entschädigungsberechtigung "massgeblichen Kriterien

im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt" sind (vgl. BGE 128 V 323,

324 E. 1a; BGE 127 V 205, 207E. 4a), was vorliegend nicht der Fall ist. Es

handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die

Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Eine

Parteientschädigung ist darum – trotz mutwilliger Prozessführung – nicht

geschuldet. Daran ändert nichts, dass im Kostenreglement (KB 1) unter Ziff. 2.2

(Inkassomassnahmen) für eine Klage nach Art. 73 BVG eine Gebühr von CHF

1'000.00 vorgesehen wird.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte

zur Bezahlung von CHF 3'516.80 zuzüglich Zins von CHF 52.60 und CHF 300.00

Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 2'416.80 seit dem 1.

September 2021 an die Beklagte verurteilt. Der in Betreibung Nr. 21044614 des

Betreibungsamtes Basel-Stadt am 21. September 2021 erhobene Rechtsvorschlag

wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.

Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten

Betreibung die Betreibungskosten von CHF 115.30 zu übernehmen.

Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von CHF

500.00 zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

Sachverhalt

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

Erwägungen

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: