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Entscheid

BV.2022.10

Klageinreichung nach Konkurseröffnung; Nichteintreten

7. September 2023Deutsch6 min

B. Gruber

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 7.

September 2023

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____ GmbH in Liquidation

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2022.10

Klage vom 28. Juni 2022

Klageinreichung nach

Konkurseröffnung; Nichteintreten

Erwägungen

1.

1.1.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gestützt auf den

Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom

12. November 2002 (GAV FAR, Klagebeilage [KB] 1) vom Schweizerischen

Baumeisterverband (SBV) einerseits sowie von den Gewerkschaften Bau &

Industrie (GBI; heute: Unia) und SYNA anderseits gegründete Personalvorsorgestiftung

der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Die

Vertragsparteien haben ihr den Vollzug des GAV FAR übertragen und insbesondere

das Recht eingeräumt, namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu

erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR).

1.2.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz

in Basel-Stadt, deren Zweck gemäss Handelsregister ist, Bauarbeiten,

insbesondere Abbruch, Renovation, den Betrieb einer Generalunternehmung sowie

den Handel mit Waren aller Art durchzuführen, die geeignet sind, die Erreichung

des Gesellschaftszwecks zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im

Zusammenhang stehen.

1.3.

Mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022 wurde über die Beklagte der Konkurs

eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt, SHAB, Nr. [...] vom [...]).

1.4.

Mit Klage vom 28. Juni 2022 gegen die B____ GmbH beantragt die

Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine

Konventionalstrafe in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.-- und Verfahrenskosten

von CHF 500.-- zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beklagten. Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht. Als

Beilage 5 reichte die Klägerin einen Handelsregisterauszug vom 9. Februar 2022

ein.

1.5.

Die Klageschrift konnte der Beklagten am 29. Juni 2022 nicht

zugestellt werden und wurde innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt, weshalb

das Couvert am 8. Juli 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt retourniert

worden ist. Am 12. März 2023 wurde versucht, die Klage nochmals zuzustellen. Das

Couvert retournierte am 23. März 2023 mit der Bemerkung, dass die Beklagte

unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können.

2.

2.1.

Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015

(Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ist das

Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die

Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit gemäss

Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident

des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu

entscheiden. Der vorliegende Fall ist als einfach zu qualifizieren.

2.2.

Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 hat das Zivilgericht Basel-Stadt über

den Beschuldigten mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022, den Konkurs eröffnet, womit

die Gesellschaft aufgelöst ist.

2.3.

Gemäss Art. 207 Abs. 1 (Bundesgesetz vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1) sind nach der Konkurseröffnung

Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der

Konkursmasse berühren, einzustellen. Sie können im ordentlichen

Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im

summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des

Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. Nach Abs. 2 des Art. 207 SchKG

können unter den gleichen Voraussetzungen Verwaltungsverfahren eingestellt

werden. Entscheidend ist, in welchem Stadium sich der Sozialversicherungsprozess

befindet, sodass er im Sinne von Art. 207 SchKG eingestellt werden kann. Ein

Zivilprozess muss im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits rechtshängig sein.

Soweit sich der Sozialversicherungsprozess ebenfalls im Klageverfahren

abwickelt, wie z.B. Streitigkeiten nach Art. 73 BVG, ist somit erforderlich,

dass die Klage im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bei der zuständigen

ersten Instanz eingereicht worden ist (BGE 116 V 284 E 3d). Vorliegend ist die

Klage vom 27. Juni 2022 erst nach der Konkurseröffnung vom 24. Mai 2022 erhoben

worden. Wäre die Klage vor der Konkurseröffnung eingereicht worden, so hätte

das Verfahren beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sistiert werden

müssen. Eine Sistierung des Verfahrens kommt daher vorliegend nicht mehr in

Frage.

2.4.

Die Beklagte hat für ihre Firma die Rechtsform der Gesellschaft mit

beschränkter Haftung gewählt. Eine GmbH wird gemäss Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter

Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 (OR; SR 220) aufgelöst, wenn der

Konkurs eröffnet wird (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG). Die

Bestimmungen über die Auflösung einer AG durch Eröffnung des Konkurses sind

gleichermassen auf die GmbH anwendbar (Art. 821a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 736 ff.

OR). Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation (unter Vorbehalt gewisser

hier nicht relevanter Fälle; Art. 738 OR). Tritt die Gesellschaft in

Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre

bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die

Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist (Art. 739 Abs.

1 OR). Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation

nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten

die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig

ist (Art. 740 Abs. 5 OR). Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der

Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 746 OR).

2.5.

Angesichts von Art. 204 Abs. 1 SchKG (Verfügungsunfähigkeit des

Schuldners) und von Art. 821a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 740 Abs. 5 OR hat die

Klägerin ihre Forderung gemäss den Bestimmungen nach SchKG bei der

Konkursverwaltung anzumelden.

3.

3.1.

Aus den Erwägungen folgt, dass auf die Klage aufgrund der bereits

vor Einreichung der Klage ausgesprochenen Konkurseröffnung nicht einzutreten

ist.

3.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

Sachverhalt

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

Erwägungen

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: