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Entscheid

BV.2022.17

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

13. März 2023Deutsch9 min

(Faktura-Nr. 71/60385, bei den Klagebeilagen). Nachdem die Beklagte trotz dreier

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom

13.

März 2023

Parteien

A____

Klägerin

B____

Beklagte

Gegenstand

BV.2022.17

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

Die Klägerin stellte in der Eigenschaft als

Inkassostelle der Stiftung C____ der Beklagten mit Datum vom 6. Dezember 2021

Rechnung für Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember

2021 in der Höhe von Fr. 1'054.55 (Faktura-Nr. 71/59474, bei den Klagebeilagen)

und in der gleichen Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 21. März 2022

(Faktura-Nr. 71/60385, bei den Klagebeilagen). Nachdem die Beklagte trotz dreier

bzw. vierer Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge nicht bezahlt hatte,

teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12. September 2022 (bei den

Klagebeilagen) mit, dass für Betreffnisse ab Mahnstufe vier ohne weitere

Mitteilung die Betreibung eingeleitet würde. Mit Zahlungsbefehl Nr. 22042262

des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 23. September 2022 leitete die Klägerin

gegenüber der Beklagten die Betreibung für die ausstehenden Beiträge in der

Höhe von zweimal Fr. 1'054.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Januar 2022 (C____-Beiträge

4. Quartal 2021) bzw. ab 11. April 2022 (C____-Beiträge 1. Quartal 2022) ein.

Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 6. Oktober 2022 unbegründeten

Rechtsvorschlag.

Erwägungen

2.

Mit Klage vom 28. November 2022 beantragt die

Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 2'109.10

zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 10. Januar 2022 respektive 11. April 2022

zu bezahlen. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl

Nr. 22042262 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. Unter Kostenfolge zu

Lasten der Beklagten.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 setzt die

Instruktionsrichterin der Beklagten Frist (einmal erstreckbar) bis zum 18.

Januar 2023. Innert der angesetzten Frist ging keine Klagantwort ein.

3.

1.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

4.

4.1

Die Klägerin macht einen Ausstand von Fr. 2'109.10 zuzüglich Zins

von 5% seit dem 10. Januar 2022 respektive 11. April 2022 geltend. Die Beklagte

hat keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im

Verfahrensprotokoll) und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche

Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben.

4.2

Bei der C____ handelt es sich um eine Personalfürsorgestiftung

gemäss Art. 21 des Gesamtarbeitsvertrages vom 11. November 2017 für die

vorzeitige Pensionierung des Ausbaugewerbes der Westschweiz (KVP, Klagebeilage)

und Art. 89a Abs. 6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB;

SR 210), Art. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR

831.42) sowie Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements, Ausgabe

Januar 2019 (vgl. www.[...].ch /

Online-dokumente / Versicherte bzw. Inkassostellen; Webseite besucht am 13.

März 2023). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich für vorliegende Beitragsstreitigkeit

Dispositiv

demnach aus Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB mit Verweis auf die Rechtspflege

gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100).

4.3

Die Beklagte mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist im [...]gewerbe tätig

und gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. h sowie Art. 2 Abs. 3 des Bundesbeschlusses

vom 6. Dezember 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des

Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen

Ausbaugewerbe (KVP) dem genannten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt und demnach

für ihre unterstellten Arbeitnehmenden beitragspflichtig (Art. 6 KVP). Die

Klägerin ist gemäss Art. 7 Abs. 2 KVP sowie Art. 11 Abs. 5 und 6 des

Reglements, Ausgabe Januar 2019, und gemäss Webseite der C____ (Quelle siehe

Erw. 4.2) berechtigt, die Beiträge einzufordern und insoweit in vorliegender

Streitigkeit klagelegitimiert.

4.4

Im vorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der

klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren,

dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten

Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in

welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend

ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.). Diese Grundsätze finden auch

im vorliegenden Verfahren Anwendung.

4.5

Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von insgesamt Fr. 2'109.10

ist anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch

nachvollziehbar (vgl. insbes. Rechnung vom 6. Dezember 2021, Faktura-Nr.

71/59474, und Rechnung vom 7. März 2022, Faktura-Nr. 71/60385, bei den

Klagebeilagen, Mahnungen vom 21. Dezember 2021, 21. Januar 2022, 28. März 2022,

26. April 2022, 17. Juni 2022 und 12. September 2022; Jahreslohnrechnung des

Vorjahres per 31. Dezember 2020, bei den Klagebeilagen; E-Mail der Beklagten

mit den aktuellen und ausgetretenen Mitarbeitenden vom 15. März 2021, bei den

Klagebeilagen). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf

den jeweils korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich stellte

die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage.

4.6

Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5% ab dem 10.

Januar 2022 respektive 11. April 2022. Die Höhe des Verzugszinses richtet sich

in erster Linie nach dem Vertrag, respektive den reglementarischen

Bestimmungen. Gemäss Art. 11 Abs. 5 des Reglements, Stand Januar 2019, werden

Beiträge auf das Ende jedes Monats fällig. Sie werden in ihrer Gesamtheit

(Anteil des Versicherten und des Arbeitgebers) durch die Unternehmung innerhalb

von zehn Tagen des die Beitragsperiode folgenden Monats an die von der Kasse

anerkannten Inkassostelle einbezahlt. Bei Verspätung der Beitragszahlungen

erfolgt die Einbringung durch die Inkassostelle gemäss den Reglementen und

Richtlinien der AHV (Art. 11 Abs. 6 des Reglements, Stand Januar 2019). Nach

Art. 41 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben Verzugszinsen zu

entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträge, die sie nicht

innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der

Zahlungsperiode. Die Höhe des Verzugszinses beträgt nach Art. 42 Abs. 2 AHVV 5

Prozent im Jahr. Die Klägerin macht Verzugszins ab dem 10. Januar 2022

respektive 11. April 2022 geltend. Offensichtlich rechnet sie diesen ab den

Fälligkeitsdaten gemäss Mahnschreiben vom 21. Dezember 2021 (Faktura-Nr.

74/59474) respektive vom 28. März 2022 (Faktura-Nr. 71/60385). Dies ist mit

Blick auf die zitierten Bestimmungen der AHVV nicht zu beanstanden. Der

beantragte Verzugszins kann der Klägerin wie dargestellt zugesprochen werden.

Folglich ist ab dem 11. Januar 2022 ein Verzugszins von 5% auf den Betrag von Fr.

1'054.55 (Faktura-Nr. 71/59474 bzw. C____-Beiträge 4. Quartal 2021) und ab dem

11. April 2022 ein Verzugszins von 5% auf den Betrag von Fr. 1'054.55 (Faktura-Nr.

71/60385 bzw. C____-Beiträge 1. Quartal 2021) geschuldet.

5.

5

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und

die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 2'109.10 zuzüglich Zins zu 5% auf den

Teilbetrag von Fr. 1'054.55 ab 11. Januar 2022 und auf den Teilbetrag von Fr.

1'054.55 ab dem 11. April 2022 an die Klägerin zu verpflichten. Der in

Betreibung Nr. 22042262 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 6. Oktober 2022

erhobene Rechtsvorschlag ist in genanntem Umfang für beseitigt zu erklären

(vgl. Art. 79 ff. SchKG).

5.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich

kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder

mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten in Höhe

von Fr. 200.00 bis Fr. 3'000.00 auferlegt werden (vgl. § 26 Abs. 2 Reglement

über die Gerichtsgebühren [GGR] SG 154.810). Das Bundesgericht hat die

Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten als

allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet,

der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur

Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn

eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig

ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an

einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer

Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E.

6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E.

6).

5.3

Vorliegend bestritt die Beklagte die Forderung der Klägerin in

Bestand und Höhe nie. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie ohne erkennbaren Grund

Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Klage. Das Verhalten der

Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als

Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der

genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen,

welche vorliegend Fr. 300.00 beträgt (vgl. u.a. die Urteile des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 und

BV.2016.18 vom 15. November 2016; BV.2022.1 vom 11. März 2022).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte

wird zur Bezahlung von Fr. 2'109.10 zuzüglich Zins zu 5% auf den Teilbetrag von

Fr. 1'054.55 ab 10. Januar 2022 und auf den Teilbetrag von Fr. 1'054.55 ab dem

11. April 2022 an die Klägerin verurteilt. Der in Betreibung Nr. 22042262 des

Betreibungsamtes Basel-Stadt am 6. Oktober 2022 erhobene Rechtsvorschlag wird

in genanntem Umfang für beseitigt erklärt.

Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00

zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin

lic. iur. R. Schnyder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: