Lexipedia

Entscheid

BV.2022.18

Nichteintreten auf die Klage infolge fehlendem Rechtsschutzinteresse

8. Mai 2023Deutsch8 min

gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 125 III 241, 242 E. 1. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 1. Dezember

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 8. Mai 2023

Parteien

A____

Kläger

Pensionskasse B____

vertreten durch C____

Beklagte

Gegenstand

BV.2022.18

Klage vom 28. November 2022

(Postaufgabe 30. November 2022)

Nichteintreten auf die Klage

infolge fehlendem Rechtsschutzinteresse

Erwägungen

1.

1.1.

Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge

versichert. Aufgrund seiner Pensionierung per 30. November 2017

unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 26. Oktober 2017 eine

"Verfügung betreffend Rente oder Kapital aus der Pensionskasse".

Darin wünschten sie, dass aus der Pensionskasse eine einmalige

Teilkapitalauszahlung in Höhe von Fr. 285'991.65 erfolge sowie eine

Teilrente von Fr. 1'900.00 pro Monat ausgerichtet werde. Hinsichtlich der

Zusatzvorsorge verlangten sie, dass diese vollumfänglich als Kapitalauszahlung

in Höhe von Fr. 553'190.60 ausgerichtet werde (vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2021 Tatsachen

I.a).

1.2.

Die Beklagte erstellte per 30. November 2017 eine

Pensionierungsberechnung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen aus der

Pensionskasse sowie aus der Zusatzvorsorge im Falle einer einmaligen

Kapitalauszahlung und im Falle einer monatlichen Rentenzahlung erbracht werden

können. Am 1. Dezember 2017 erstellte sie zudem eine

Pensionierungsübersicht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 31. August 2021 Tatsachen I.b).

1.3.

Mit Schreiben vom 9. September 2021 wandte sich der Kläger an

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und machte im Wesentlichen geltend, die

Beklagte habe die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen in der

Pensionierungsübersicht falsch ausgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht nahm

das Schreiben als Klage entgegen. Mit Urteil BV.2020.20 vom 31. August

2021 wies es diese ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 9C_84/2022 vom 5. April 2022 nicht ein.

1.4.

Mit Urteil BV.2022.9 vom 11. Juli 2022 trat das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auf ein Gesuch des Klägers um Revision

des Urteils BV.2020.20 vom 31. August 2021 ebenfalls nicht ein.

2.

2.1.

Mit Klage vom 28. November 2022 (Postaufgabe 30. November

2022) stellt der Kläger folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei

festzustellen, dass aus dem Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom

18. April 2007 zur Rechtmässigkeit der Bestimmung im Reglement der

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt zur Aufteilung der obligatorischen und

überobligatorischen Anteile am Altersguthaben bei Kapitalauszahlung nicht

folge, dass dieselbe Aufteilung für die Pensionskasse B____, deren Reglement

keine entsprechende Regelung enthalte, zwingend sei.

2.

Es sei

festzustellen, dass das Bundesgerichtsurteil B 77/06 vom 18. April 2007

keine Aussage dahingehend mache, dass eine im Reglement der Pensionskasse B____

nicht vorhandene Bestimmung durch eine Weisung rechtskräftig ersetzt worden

sei.

2.2.

Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 16. Januar 2023, den

Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

bietet sie dem Gericht den vollen Beweis an – soweit sie beweispflichtig ist –,

ersucht das Gericht, die früheren zwischen den Parteien ergangenen Urteile

sowie die dazugehörigen Akten (betreffend die Verfahren BV.2020.20 und

BV.2022.9) beizuziehen und erklärt, die Organe der Beklagten stünden für eine

Parteibefragung zur Verfügung.

2.3.

Mit Replik vom 29. Januar 2023 beantragt der Kläger, auf die

von ihm eingereichte Klage sei einzutreten.

3.

3.1.

Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49

Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 73 Abs. 3 BVG.

3.2.

Im Verfahren gemäss Art. 73 BVG wird als weitere

Sachurteilsvoraussetzung verlangt, dass die klagende Partei an dem von ihr

gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein

Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse

nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse

rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass

bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein

unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind

Feststellungsbegehren zulässig (BGE 128 V 41, 48 E. 3a mit Hinweisen). An

einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt

es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch

ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann, bzw. wenn ein

Leistungsurteil erlangt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E. 3a mit Hinweisen

sowie in BGE 137 V 105 nicht publizierte E. 1.1 des Urteils des

Bundesgerichts 9C_298/2010 vom 28. Februar 2011 = Praxis 2011 Nr. 110).

Ein Interesse an einer Klage ist dann vom Gericht zu berücksichtigen, wenn

Ungewissheit über Rechtsbeziehungen der Parteien besteht und die gerichtliche

Feststellung über das Bestehen des Gegenstands des Verhältnisses diese

Ungewissheit beheben könnte. Es genügt indessen nicht jede Ungewissheit.

Vielmehr ist erforderlich, dass ihr Fortbestehen die klagende Partei daran

hindert, ihre Entscheidungen zu treffen und ihr diese Ungewissheit deshalb

unzumutbar ist (in BGE 137 V 105 nicht publizierte E. 1.1 des Urteils des

Bundesgerichts 9C_298/2010 vom 28. Februar 2011 = Praxis 2011 Nr. 110).

3.3.

Der Kläger verlangt vom Gericht im Wesentlichen eine Feststellung

bezüglich der Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts B 77/06 vom

18. April 2007 für die Aufteilung von obligatorischen und

überobligatorischen Anteilen durch die Beklagte als seine Pensionskasse. In

seiner Replik weist er darauf hin, dass er das erwähnte Urteil im vorliegenden

Fall für nicht anwendbar halte. Er erklärt, habe zu keinem Zeitpunkt, auch

nicht mit der Feststellungsklage vom 28. November 2022 etwas ableiten

wollen, was seine Argumentation stütze (Replik, S. 4).

3.4.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat sich bereits im zwischen

den Parteien ergangenen Urteil BV.2020.20 vom 31. August 2021 zur Relevanz

des Urteils des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 in Bezug

auf die Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen der

Beklagten an den Kläger bzw. deren Deklaration auf einer Bescheinigung zu

Handen der [...] Steuerbehörden geäussert. Diese Sache ist daher schon

abgeurteilt und gilt als sogenannte res iudicata.

Eine res iudicata liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon

rechtskräftig beurteilten identisch ist (vgl. z.B. BGE 142 III 210, 212

Sachverhalt

E. 2.1 und BGE 139 III 126, 128 f. E. 3.1). Dies trifft zu, wenn

der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den

gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 125 III 241, 242 E. 1. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 1. Dezember

2016 E. 2.1). Das Gericht darf in solchen Fällen mangels Rechtsschutzinteresse

nicht auf die Klage eintreten, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges

Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (vgl.

z.B. BGE 142 III 210, 212 E. 2.1 und BGE 139 III 126, 128 f.

E. 3.1 sowie 9C_527/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1).

3.5.

Vorliegend fehlt es dem Kläger somit an einem rechtlich geschützten

Interesse an der Klärung der Frage, inwiefern sich das Urteil des

Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 auf die «Aufteilung von

obligatorischen und überobligatorischen Anteilen am Altersguthaben» des Klägers

bei der Beklagten auswirkt. Diese Frage ist bereits abgeurteilt. Aus demselben

Grund besteht auch kein Feststellungsinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse an

der Wiederholung des früheren Entscheids kann aus den Rechtsschriften nicht

abgeleitet werden.

Auch im Hinblick auf sein Begehren, es sei festzustellen, dass das Urteil

des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 keine Aussage

dahingehend mache, dass eine im Reglement der Beklagten nicht vorhandene Bestimmung

durch eine interne Weisung rechtskräftig ersetzt werden könne, besteht kein

Feststellungsinteresse. Auch wenn sich das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt im Urteil BV.2020.20 vom 31. August 2021 nicht explizit dazu

geäussert hat (die Frage, ob diesbezüglich eine res iudicata besteht, kann offenbleiben),

so ergibt sich aus den Rechtschriften des Klägers nicht, inwiefern diese Frage

für den Kläger eine unzumutbare Ungewissheit bedeuten könnte. Mit dem

erwähnten, zwischen den Parteien ergangenen Urteil BV.2022.20 hat das

Sozialversicherungsgericht dargelegt, dass und weshalb die Beklagte die

Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen im Falle des

Klägers auf einer Bescheinigung zu Handen der [...] Steuerbehörden korrekt

vorgenommen hat. Demzufolge kann das Gericht mangels Rechtschutzinteresse nicht

auf seine Klage eintreten.

3.6.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist

die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin

zu entscheiden. Der vorliegende Fall ist als einfach zu qualifizieren, weshalb

der Fall nicht der Kammer vorgelegt werden muss, sondern einzelrichterlich

entschieden wird.

4.

Erwägungen

4.1

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht auf die Klage

einzutreten ist.

4.2

Das Verfahren ist gemäss

§ 16 Satz 1 SVGG und Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

4.3

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG

steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Die

ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: