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Entscheid

BV.2022.4

BVG, Leistungszuständigkeit, zeitlicher Konnex nach Art. 23 BVG, Bundesgerichtsurteil 9C_484/2024 vom 02.09.2025

19. Dezember 2023Deutsch27 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli , Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Kläger

C____

[...]

vertreten durch Dr. iur. D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2022.4

Leistungszuständigkeit

Leistungszuständigkeit,

zeitlicher Konnex nach Art. 23 BVG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1983 geborene Kläger arbeitete vom 1. Juli 2019 bis 30.

November 2019 als Produktionsspezialist bei der E____ AG in Basel, wobei der

letzte effektive Arbeitstag der 2. September 2019 war (Fragebogen für

Arbeitgebende vom 17. März 2020, Klagbeilage [KB] 1). In dieser Eigenschaft war

er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (KB 2).

Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle

Basel-Stadt, sprach dem Kläger mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (KB 9) eine

ganze Rente ab dem 1. September 2020 und eine halbe Rente ab dem 1. September

2021 zu.

Mit Schreiben vom 9. November 2021 und vom 1. Dezember 2021 (KB

4 und 5) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm keine

Invalidenleistungen ausrichten könne, da er bereits vor Stellenantritt in

massgebendem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.

Erwägungen

II.

In der Klage vom 1. März 2022 beantragt der Kläger, es sei ihm

rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente von monatlich

Fr. 2’790.00 auszurichten. Zu Ermittlung des Leistungsumfangs sei ein

gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen und den

Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Eventualiter sei dem

Kläger rückwirkend ab dem 1. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 64 % eine Invalidenrente von mindestens Fr. 1’785.60

auszurichten. Die Rentenbetreffnisse seien ab dem Datum der Klageeinreichung

mit dem Mindestzinssatz nach BVG (derzeit 1 % p.a.) zu verzinsen. Das

Altersguthaben auf dem invaliden Teil des versicherten Lohns des Klägers sei ab

dem 1. September 2020 prämienbefreit zu äufnen; alles unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, dem Kläger zur

Bezifferung der obligatorischen Invalidenrente die erforderlichen Daten zu

edieren.

Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 19. Mai 2022 die

Abweisung der Klage und die Abweisung des Verfahrensantrags.

In der Replik vom 23. August 2022 hält der Kläger an seinen

Rechtsbegehren fest, ebenso hält die Beklagte in der Duplik vom 21. September

2022.

an ihren Anträgen fest.

III.

Die erste Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Dispositiv

findet am 15. August 2023 statt. An dieser wird beschlossen, den Fall

auszustellen, um eine amtliche Erkundigung einzuholen.

IV.

Mit Verfügung vom 23. August 2023 stellt die

Instruktionsrichterin das Verfahren aus und bittet die F____ AG, die G____ AG

und die H____ AG, dem Gericht die Personalakte des Beschwerdeführers zur Einsicht

zuzustellen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2023

erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den inzwischen

eingegangenen Personalakten. Der Kläger nimmt am 16. Oktober 2023 und am 19.

Oktober 2023 Stellung, die Beklagte am 7. November 2023. Am 16. November 2023

lässt der Kläger seine Honorarnote einreichen.

V.

Am 19. Dezember 2023 findet die zweite Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.

73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2.

Der Kläger arbeitete im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3

BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes,

bei dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit

örtlich zuständig.

2.

2.1.

Der Kläger bringt vor, er sei im Juni 2019 über die Temporärfirma H____

AG erstmals für die E____ AG tätig gewesen. Per 1. Juli 2019 sei er direkt von

der E____ AG als Produktionsspezialist übernommen worden. Diese habe das

Arbeitsverhältnis aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. September 2019

per 30. November 2019 beendet. Die Beklagte habe im Bereich der überobligatorischen

Leistungen keine gesundheitlichen Vorbehalte geltend gemacht und verweist

hierzu auf Art. 7 Abs. 1 des Reglements der Beklagten. Die Verfügung der

IV-Stelle sei auch der Beklagten eröffnet worden, sie habe gegen diese kein

Rechtsmittel ergriffen. Der Kläger macht insbesondere geltend, er wäre von der E____

AG nach dem Temporär-einsatz nicht übernommen worden, wenn bereits eine

Leistungseinschränkung bestanden hätte.

2.2.

Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei bereits vom 12. bis 19. Juli

2019 arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 3. September 2019, und somit bereits zwei

Monate nach Stellenantritt sei der Kläger dauernd arbeitsunfähig gewesen. Aus

den Akten und aus den Ausführungen des Gutachters ginge hervor, dass der Kläger

bereits ab Ende des Jahres 2017 und im Jahr 2018 erheblich und mindestens im

Umfang von 20 % eingeschränkt gewesen sei. Seit dem Jahr 2018 habe er

Stellen nur kurzzeitig, in der Regel in der Grössenordnung von drei Monaten,

halten können.

Die Beklagte bringt des Weiteren vor, die IV habe kein

Interesse gehabt, eine Arbeitsunfähigkeit vor September 2019 abzuklären, den

Beginn der Wartefrist habe sie bereits vor Gutachtenserstellung auf den

September 2019 festgelegt, es bestehe daher keine Bindung an die von der IV

festgelegte Wartefrist.

2.3.

Es ist zu prüfen, ob die Beklagte für den Leistungsfall zuständig

ist.

3.

3.1.

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern

im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz

auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch

auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen

Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die

versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war

(BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist

grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine

Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).

3.2.

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass

die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.

Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten

Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,

dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche

die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit

veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle

Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung

der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges

Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält

es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als

Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen

des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung

unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).

3.3.

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit

bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses

gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, ist diesbezüglich beweisbelastet,

d.h. dass sie die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteile des

Bundesgerichts vom 20. November 2012, 9C_273/2012, E. 4.4.3 und vom 18. Juli

2012, 9C_394/2012, E. 3.1.2).

4.

4.1.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (KB 9) sprach die IV-Stelle dem

Kläger eine ganze Rente ab dem 1. September 2020 und eine halbe Rente ab dem 1.

September 2021 zu. Die IV-Stelle stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer

nach Ablauf des Wartejahres seit September 2020 ununterbrochen und in

erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Der Beginn der von der

Invalidenversicherung berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit (3. September 2019)

fällt daher in das Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten. Ihr wurde die

Verfügung der IV-Stelle auch zugestellt. Die Verfügung der IV-Stelle ist daher

für die Beklagte grundsätzlich bindend (vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67

E. 4.3.2). Zwischen den Parteien ist jedoch unbestritten, dass die Verfügung

der IV-Stelle für die streitgegenständliche Frage keine Bindungswirkung

entfaltet (siehe Replik Ad 19). Das Gericht hat daher den Eintritt der nach

Art. 23 BVG massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu überprüfen.

4.2.

Der Kläger war jedenfalls seit dem 3. September 2019 zu 100 %

arbeitsunfähig. In diesem Zeitpunkt war er bei der Beklagten versichert. Zwischen

der am 3. September 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der aktuell

invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit besteht zweifelsohne ein sachlicher Konnex,

wie aus dem psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2021 (IV-Akte 46)

hervorgeht.

4.3.

Es ist daher zu untersuchen, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit

bereits früher eingetreten ist. Denn die Festsetzung des Beginns des

Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst nicht aus, dass die

den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit

(in geringerem Ausmass) schon früher eingetreten ist (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.3). Bejahendenfalls ist zu

prüfen, ob der zeitliche Konnex unterbrochen wurde, sodass die am 3. September

2019 eingetretene Arbeitsunfähigkeit massgebend für die Leistungszuständigkeit

ist.

4.4.

Zur Beurteilung der Leistungszuständigkeit ist der Krankheitsverlauf

des Klägers zusammen mit seinen beruflichen Stationen in den Jahren vor

Eintritt der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit ab dem 3. September

2019 im Detail darzustellen.

4.5.

Der Beschwerdeführer arbeitete vom 11. Januar 2016 bis 10. April

2016 bei der I____ GmbH als Maschinen- und Anlagenführer bei einem Kunden. Er

beendete dieses Arbeitsverhältnis, weil er vom Kunden in ein Arbeitsverhältnis

übernommen wurde (Arbeitszeugnis vom 10. April 2016, Replikbeilage [RB] 7). Er

arbeitete vom 11. April 2016 bis zum 31. Oktober 2017 als Apparateführer im

3-Schichtbetrieb bei der J____ AG. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch des

Klägers, was die Arbeitgeberin bedauerte (Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2017,

KB 8). Direkt im Anschluss daran war er vom 1. November 2017 bis zum 16.

Februar 2018 als Anlagenführer über das Unternehmen H____ AG bei der Firma K____

tätig (Arbeitszeugnis vom 6. März 2018, RB 5). Der Beschwerdeführer wurde

gemäss Arbeitszeugnis aufgrund rückläufiger Auftragslage nicht mehr

weiterbeschäftigt. Entsprechend wurde er am 7. Februar 2018 unter Einhaltung

der Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen per 16. Februar 2018 vom Arbeitgeber

gekündigt (Personalakte H____ AG, amtliche Erkundigung). In der

Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der Arbeitslosenkasse ist als Grund der

Kündigung «Rückgang der Auftragslage» vermerkt (Personalakte H____ AG, amtliche

Erkundigung). Danach war der Kläger arbeitslos (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 11).

Vom 25. Juni 2018 bis 27. November 2018 war der Beschwerdeführer als

Betriebsmitarbeiter durch die F____ AG bei einem Kunden als temporärer

Mitarbeiter beschäftigt (Arbeitszeugnis vom 27. November 2018, RB 6). Der

Kläger hat das Unternehmen aus eigenem Wunsch verlassen, der Arbeitgeber drückt

darüber sein Bedauern aus. Von Oktober 2018 bis März 2019 absolvierte der

Beschwerdeführer erfolgreich eine berufsbegleitende Weiterbildung als Diplomierter

Qualitätsfachmann (RB 4). Vom 1. Dezember 2018 bis 3. Februar 2019 arbeitete

der Kläger als Linienleiter bei der G____ AG. Dr. med. L____, Facharzt für

Allgemeinmedizin FMH, untersuchte den Kläger am 17. Dezember 2018 und

bestätigte, dass der Kläger keine Nachtschichten leisten könne, ansonsten

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei der G____ AG. Diese

kündigte dem Kläger am 28. Januar 2019 in der Probezeit per 3. Februar 2019. Der

Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenkasse ist als Grund der Kündigung

zu entnehmen, dass die Erwartungen nicht erfüllt worden seien. In der

Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 25. Februar 2019 (Personalakte der G____

AG) gab die G____ AG an, dass die Arbeitsleistung nicht den Erwartungen

entsprochen habe und es zwischenmenschliche Probleme im Team gegeben habe. Dr.

med. M____ attestierte am 2. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2.

Januar bis 4. Januar 2019, Dr. med. N____ attestierte am 16. Januar 2019 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 25. Januar 2019 (Personalakte der G____ AG).

Danach war der Kläger arbeitslos (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 11). Ab 1. Juni 2019

arbeitete der Beschwerdeführer wiederum für die H____ AG im Personalverleih,

Einsatzbetrieb war die E____ AG. Gemäss Einsatzvertrag vom 1. Juni 2019 (RB 1)

ist eine Einsatzdauer bis 30. Juni 2019 vorgesehen.

4.6.

Im Verlaufsjournal der O____ Basel (RB 3) ist vermerkt, dass am 15.

Juli 2019 der Verdacht auf eine depressive Episode geäussert worden ist und

eine psychiatrische Behandlung empfohlen wurde. Am 3. September wurde im

Journal eingetragen, dass der Beschwerdeführer es nicht mehr schaffe, mehr als

5 Tage hintereinander zu arbeiten. Die Woche davor habe er Ferien gehabt und

nur einen Tag gearbeitet. Am 5. September 2019 sei er an Dr. med. P____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, überwiesen worden. In der

Folge stand der Kläger seit dem 12. September 2019 in regelmässiger

psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. P____ (IV-Akte 56).

4.7.

Dem Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 8. April 2020

(IV-Akte 13) ist zu entnehmen, dass der Kläger keine 4-Schichtarbeit mehr

leisten wolle und wenn möglich keine Nachtschicht mehr. Er habe eine Depression

mit somatischen Beschwerden und Schlafstörungen. Er sei seit September immer

wieder krank gewesen und sei bei der Arbeit ausgefallen. Es ginge ihm sehr

schlecht. RAD-Ärztin Dr. med. Q____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, führte am 24. April 2020 (IV-Akte 17) aus, dass in der

bisherigen Tätigkeit, die mit Schichtdienst und Nachtarbeit verbunden gewesen

sei, keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Der Beschwerdeführer solle keine

Schichtarbeit und keine Nachtarbeit mehr leisten und geregelte Arbeitszeiten

haben. Er könne eine Tätigkeit, die seinen Qualifikationen entspreche, ausüben,

wenn sie nicht mit Schichtdienst verbunden sei. Es erfolge eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, derzeit bedürfe es keiner

Schadensminderungsauflage.

4.8.

Dr. med. M____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, berichtete am 9.

Juli 2020 (IV-Akte 26), dass eine Depression mit Somatisierung bestehe und der

Beschwerdeführer bei Dr. med. P____ in Behandlung stehe. Zusätzlich habe er

einen Vitamin D3-Mangel seit 2019. Am 18. März 2019 habe er muskuläre Schmerzen

gehabt. Aufgrund einer erneuten depressiven Phase habe sie ihn am 2. September

2019 an Dr. med. P____ überwiesen. Vom 16. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 sei er

zu 100 % krank gewesen. Sie hielt sein Konzentrationsvermögen, sein

Auffassungsvermögen, seine Anpassungsfähigkeit und seine Belastbarkeit für

uneingeschränkt gegeben, soweit er psychisch stabil sei.

4.9.

Mit Bericht vom 15. April 2020 (IV-Akte 15) diagnostizierten Dr.

med. P____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und der Psychologe

M.Sc. R____ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

bestehend seit 10. September 2019. Er habe vorwiegend diffuse somatische

Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Druckgefühl am Kopf und ein

Schwächegefühl sowie Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme. Aufgrund der

genannten Symptome habe er in einem Jahr vier Arbeitsstellen gewechselt. Seine

gesundheitlichen Beschwerden bestünden seit ungefähr sechs Jahren, weshalb er

oft von seinem damaligen Hausarzt bzw. von seiner jetzigen Hausärztin

krankgeschrieben worden sei. Da sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen

Jahren verschlechtert habe und seine bisherigen Bewältigungsversuche nichts

genutzt hätten, habe er sich für eine Psychotherapie entschieden. Bei der

kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung seien brachliegende Ressourcen

des Beschwerdeführers identifiziert und reaktiviert worden. Somit habe eine

Verhaltensaktivierung durch Sport in kurzer Zeit umgesetzt werden können. Unter

psychopathologischem Befund führte Dr. med. P____ aus, der Beschwerdeführer sei

bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und in gutem Allgemein- und

Ernährungszustand. Im Kontakt sei er freundlich, zugewandt und kooperativ,

Konzentrationsschwierigkeiten würden subjektiv beklagt und können im Gespräch

objektiv bestätigt werden. Im formalen Denken sei er umständlich und grübelnd,

er beklagte Gedankendrängen und habe Misstrauen gegenüber Landsleuten. Er

berichte über Zwangshandlungen in Form von ständigem Kontrollieren von

(abgeschalteten) Gegenständen wie Wasserhahn oder Kochherd. Im Affekt sei er

deprimiert, ängstlich, dysphorisch, innerlich unruhig, Insuffizienzgefühle,

ambivalent, parathym und die Vitalgefühle seien gestört. Er sei auch

antriebsarm als auch antriebsgehemmt. Er habe einen grossen Rededrang und

Einschlaf- und Durchschlafprobleme würden berichtet. Es bestehe ein sozialer

Rückzug. Aktuell habe er wöchentliche Psychotherapie-Sitzungen beim Psychologen

und alle fünf Wochen bei Dr. med. P____. Mit Bericht vom 10. November 2020

(IV-Akte 31) diagnostizierte Dr. med. P____ zusätzlich ein Burnout seit dem 14.

Juli 2020. Aktuell sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig.

4.10.

Dr. med. S____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2021 (IV-Akte 46)

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, zwanghaften,

narzisstischen und misstrauischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0). Als

Differentialdiagnosen nannte er eine anankastische, zwanghafte

Persönlichkeitsstörung, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung oder eine schizoide

Persönlichkeitsstörung. Im Weiteren diagnostizierte er eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig larvierte bis leichte depressive Episode

(ICD-10 F33.0), Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) und eine

sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.9; Seite 22 des Gutachtens). In der

bisherigen Tätigkeit als Anlageführer, Operator oder Linienleiter sei der

Beschwerdeführer seit September 2019 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten

Tätigkeit mit einfachen Anforderungen ohne Anforderungen an Teamfähigkeit, ohne

hohe Verantwortung wäre er noch vier Stunden täglich ohne Verminderung des

Rendements arbeitsfähig. Schichtarbeiten sollten vermieden werden. Ein

wertschätzender, gerechter Umgang durch Vorgesetzte wäre von Vorteil. Im

psychiatrischen Befund beschrieb der Gutachter den Beschwerdeführer bei klarem

Bewusstsein und allseits orientiert. Das Ausdrucksverhalten sei mimisch wenig

mitschwingend, eher etwas nüchtern und ernst. Im Benehmen sei er sehr höflich,

korrekt und überangepasst. Im Willen wirke er nicht mehr zielstrebig, wenig

durchsetzungsfähig. Er wirke allerdings ratlos, überfordert und versteckt

unsicher. Er zeige deutliche narzisstische Anteile in seiner Persönlichkeitsstruktur.

Er habe bezüglich inhaltlichen Denkens deutliche Zwangsgedanken und

unspezifische Ängste geäussert. In der Ich-Identität werde er als Person wenig

spürbar, er wirke kontrolliert und zeige deutliche narzisstische Anteile. Er

wirke etwas egozentrisch, erschwert beziehungsfähig. Er zeige aber trotzdem

eine gute soziale Anpassungsfähigkeit. Stimmung und Affekt seien eher etwas

affektarm. Er sei klinisch überhaupt nicht ängstlich, aktuell nur larviert

depressiv, mehrheitlich ernst. Er sei nicht niedergeschlagen, allerdings

ratlos, etwas pessimistisch. Er sei nicht teilnahmslos traurig, nicht

verzweifelt. Der Leidensdruck sei wenig spürbar. Aufmerksamkeits- und

Merkfähigkeit seien weitgehend intakt, die Gedächtnisleistungen seien gut.

Im Vordergrund stünden deutliche Hinweise auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und zwanghaften Anteilen

bei hoher innerer Leistungsorientierung, aber auch hohen Erwartungen ans Leben

generell. Es müsse eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit deutlich

narzisstischen Anteilen angenommen werden. Er zeige auch Anzeichen auf eine

schizoide Persönlichkeitsstörung mit Rückzugstendenzen in eine Innenwelt und

eine innere Einsamkeit bei gleichzeitig sozialem und innerem Druck, beruflich

erfolgreich sein zu müssen. Er zeige eine deutliche Persönlichkeitsstörung mit

einer relevanten Identitätsstörung. Eine unspezifische somatoforme Störung

müsse ebenfalls ausgemacht werden, denn er klage über diverse funktionelle

Symptome, die keinem organischen Leiden zugeordnet werden können. Auch die

Kopfschmerzen seien völlig unterschiedlich, sowohl in Stärke, Intensität,

Auftreten und Auslösemechanismen.

5.

5.1.

Die Beklagte macht in erster Linie geltend, die Arbeitsunfähigkeit

des Klägers habe sich bereits bei den vorangehenden Arbeitsverhältnissen

manifestiert. Insbesondere sei dieser bei der H____ AG und der G____ AG wegen

mangelnder Leistungen gekündigt worden. Die Einbussen des Klägers seien bemerkt

worden und er sei zum Betriebsarzt geschickt worden und es sei ihm attestiert

worden, dass er nicht Schicht arbeiten könne. Auch seien Arbeitsunfähigkeiten

bei seiner Tätigkeit für die G____ AG dokumentiert. Bei der Tätigkeit bei der F____

AG habe er in einer unqualifizierten Tätigkeit als Verpackungsmitarbeiter

gearbeitet. Bei der Kündigung durch die H____ AG habe es sich um eine

Verschleierung der tatsächlichen Kündigungsgründe zum Schutz des

wirtschaftlichen Fortkommens des Klägers gehandelt, da er nur eine Woche nach

der Vereinbarung des unbefristeten Einsatzes gekündigt worden sei. Es müsse

davon ausgegangen werden, dass erhebliche Mängel in der Arbeitsleistung

und/oder im Verhalten zur Kündigung geführt haben. Bei der G____ AG sei ihm

gekündigt worden, weil die Arbeitsleistung nicht den Erwartungen entsprochen

hatte und es zwischenmenschliche Probleme im Team gegeben habe (Stellungnahme

der Beklagten vom 7. November 2023).

5.2.

Herauszustreichen ist namentlich, dass die mindestens 20%ige

Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne wesentlich ist, wenn sie sich auf das

Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss

arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im

bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so

etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar

Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte

Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich

relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit

Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts vom 20.

Februar 2023, 9C_249/2022, E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen).

5.3.

Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich

relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht

zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit.

Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative

Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Um der

retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf

ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen

Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich

dokumentiert sein (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2023, 9C_249/2022,

E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen).

5.4.

Zunächst ist zu bemerken, dass weder der Gutachter Dr. med. S____

noch der behandelnde Psychiater Dr. med. P____ rückwirkend eine

Arbeitsunfähigkeit vor dem 3. September 2019 festgestellt haben. Dem

Beschwerdeführer ist erstmalig im Juli 2019 empfohlen worden, sich in

psychiatrische Behandlung zu begeben. Im Zusammenhang mit der psychischen Krise

seit dem 3. September 2019 begann er schliesslich eine psychiatrische

Behandlung. Der behandelnde Psychiater Dr. med. P____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, diagnostizierte eine Depression. Der Gutachter Dr. med.

S____ hingegen führte die psychiatrischen Beschwerden auf eine

Persönlichkeitsstörung zurück. Die Grunderkrankung, nämlich die

Persönlichkeitsstörung, wurde damit erstmals mit dem Gutachten vom 11. August

2021 diagnostiziert. Dem Kläger war damit seine Krankheit davor weder bekannt

noch bewusst. Der Anamnese im Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger

gemäss seinen Schilderungen immer wieder unter gewissen psychischen

Beeinträchtigungen gelitten habe. Daraus mag zwar das Bestehen von gewissen

psychischen Beeinträchtigungen hervorgehen, nicht aber eine relevante

Arbeitsunfähigkeit. Aus diesen Schilderungen kann daher nicht unbesehen auf

eine relevante Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 29. Juni 2021, 9C_521/2020, E. 4.2). Es befinden sich über

den gesamten Zeitraum bis Mitte Juli 2019 keine Anhaltspunkte in den Akten, die

eine längere krankheitsbedingte Absenz aus psychischen Gründen oder eine

gehäufte Absenz festhalten würden. Die jeweiligen Arbeitszeugnisse, die dem

Grundsatz der Wahrheit unterliegen (vgl. BGE 144 II 345 E. 5.3.4), beschreiben

jeweils einen engagierten und zuverlässigen Mitarbeiter mit sehr guten

Leistungen. Auch ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht anderweitig in Erscheinung

getreten, wie etwa in einem deutlichen Leistungsabfall. Die Beklagte führt an,

die Kündigung bei der G____ AG sei wegen mangelhafter Leistung erfolgt. Dies

ist als Kündigungsgrund zu Handen der Arbeitslosenkasse notiert, eine weitere

Dokumentation wie etwa eine häufige Ermahnung des Arbeitgebers findet sich in

den Akten nicht. Damit gibt es in den Personalakten der G____ AG ausser der

Angabe für die Arbeitslosenversicherung keine weiteren Hinweise auf einen

Leistungsabfall, Probleme in der Arbeit sind nicht dokumentiert. Diese Angabe

allein reicht nicht aus, um mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bereits in diesem Zeitpunkt eine

berufsvorsorgerechtliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Auch die bei der F____

AG und der H____ AG eingeholten Personalakten dokumentieren weder eine

Arbeitsunfähigkeit noch einen Leistungsabfall und enthalten auch keine Hinweise

darauf, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gelitten haben könnte.

5.5.

Wenngleich der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung über verschiedene im Verlauf der Jahre aufgetretene psychische

Symptome berichtet hat, so ist vorliegend dennoch zweierlei massgebend. In den

Akten ist vor dem 16. Juli 2019 ärztlicherseits echtzeitlich keine

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen dokumentiert. Was den

Verfahrensantrag der Beklagten anbelangt, es seien die Akten des früheren

Hausarztes Dr. med. N____ beizuziehen, ist zu bemerken, dass Dr. med. M____,

die den Beschwerdeführer nunmehr bei der O____ betreut, ihn bereits bei Dr.

med. N____ betreut hatte (siehe Arztzeugnisse vom 2. und vom 16. Januar 2019,

Personalakten der G____ AG). Aus ihrem Bericht vom 9. Juli 2020 sowie aus dem

Verlaufsjournal der O____ geht hervor, dass sie dem Beschwerdeführer erst im

September 2019 eine psychiatrische Behandlung empfohlen hat. Der Hausarzt hatte

dem Kläger einmal zur Kündigung geraten, dies ist aber vor dem Hintergrund

eines vom Kläger damals beklagten Mobbings nachvollziehbar. Dr. med. L____,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ist im Bericht vom 17. Dezember 2018

(Personalakten der G____ AG) zum Schluss gekommen, dass der Kläger keine

Nachtschicht leisten könne. Dies ist ebenfalls kein Hinweis auf eine allgemeine

Arbeitsunfähigkeit oder eine solche aus psychischen Gründen. Auch aus dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Nachtschichten mehr leisten

wollte, und ihm schliesslich auch ärztlicherseits attestiert wurde, dass er

solche nicht mehr leisten müsse, kann nichts zu Gunsten der Beklagten

abgeleitet werden, denn dies begründet keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20 %. Eindeutig und echtzeitlich belegt sind jedoch die während des Arbeitsverhältnisses

bei der E____ AG eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten, und zwar vom 16. bis 19.

Juli 2019 und sodann ab dem 3. September 2019.

5.6.

Die Beklagte bringt des Weiteren vor, dass der Beschwerdeführer vor

der Anstellung bei der E____ AG jeweils nur noch in kurzen Arbeitsverhältnissen

gearbeitet habe.

5.7.

Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein gewichtiges Indiz für das

Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein,

genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich

bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die

Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn

konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte

[Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht

grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die

Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere

Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des

Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere

Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den

Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus

gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung

getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des

Bundesgerichts vom 28. Januar 2021, 9C_517/2020, E. 3.2. mit weiteren

Hinweisen).

Die kurzen Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers können mit

einer Pensenreduktion verglichen werden. Echtzeitliche ärztliche Bestätigungen

liegen nicht vor, darüber hinaus war der Beschwerdeführer zwischen den

Einsätzen als arbeitslos gemeldet. Auch hat er zusätzlich eine

berufsbegleitende Weiterbildung absolviert.

5.8.

Festzuhalten ist demnach, dass echtzeitlich durch Ärztinnen oder

Ärzte keine Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischen Gründen vor Mitte Juli

2019 dokumentiert sind und auch der Gutachter trotz Kenntnis der seit längerem

bestehenden Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend attestiert,

sondern eine solche erst ab dem 3. September 2019 festgestellt hat. Die erste

echtzeitlich dokumentierte Arbeitsunfähigkeit, die im Zusammenhang mit den

invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden steht, bezieht sich auf Mitte

Juli 2019 (vom 16. Juli bis 19. Juli 2019 gemäss Arztzeugnis Dr. med. M____ vom

9. Juli 2020) und sodann auf den Zeitraum ab dem 3. September 2019. Soweit sich

die Beklagte auf eine bereits vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.

Juli 2019 eingetretene Arbeitsunfähigkeit berufen will, so ist ihr

entgegenzuhalten, dass der Kläger bereits vom 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019

für die E____ AG in einem Leiharbeitsverhältnis über die H____ AG gearbeitet

hat, und die Beklagte, wie dies der Kläger korrekt anmerkt, im Bereich des

Überobligatoriums keinen Gesundheitsvorbehalt angebracht hat. Vielmehr hat die E____

AG den Beschwerdeführer in eine Festanstellung übernommen, nachdem sie sich

einen Monat lang von seinen Leistungen hat überzeugen lassen können. Es kann

damit auch nicht gesagt werden, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers bei

der E____ AG um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt hätte oder diese ihn

bloss aus sozialen Erwägungen eingestellt hätte (siehe oben Erw. 3.2.).

Vielmehr ist erstellt, dass der Kläger vom 1. bis 30. Juni 2019 offensichtlich

ohne Beanstandung bereits im Personalverleih für die E____ AG gearbeitet hat,

ansonsten ihn diese nicht in eine unbefristete Festanstellung ab 1. Juli 2019

übernommen hätte. Da der Kläger vom 1. Juni 2019 bis 2. September 2019 für drei

Monate in einem 100%-Pensum gearbeitet hat, wäre im Übrigen bei Annahme einer

bereits zuvor eingetretenen berufsvorsorgerechtlich relevanten

Arbeitsunfähigkeit der zeitliche Konnex unterbrochen (BGE 144 V 58 E. 4.5) und

damit die Beklagte ebenfalls leistungspflichtig.

5.9.

Vor diesem Hintergrund eine bereits vor dem 3. September 2019 in

Zusammenhang mit den invalidisierenden psychischen Beschwerden eingetretene

Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, erscheint daher nicht sachgerecht. Die mit den

invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden in Zusammenhang stehende

Arbeitsunfähigkeit ist damit erstmalig bei der der Beklagten angeschlossenen

Arbeitgeberin eingetreten, die Frage des Unterbruchs des zeitlichen Konnexes

stellt sich daher nicht bzw. wäre ein solcher ohnehin durch die dreimonatige

Arbeitstätigkeit von über 80 % zu bejahen.

5.10.

Der Kläger ist in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 3. September 2019

und somit während der Versicherungsdauer bei der Beklagten relevant

eingeschränkt. Damit ist der zeitliche Konnex gegeben und die Beklagte ist nach

Art. 23 BVG leistungspflichtig.

6.

Der Kläger bringt zusätzlich vor, es könne auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. S____, soweit es die Arbeitsfähigkeit von 50 % betreffe,

nicht abgestellt werden und es sei beim Einkommensvergleich ein

leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Eventualiter stellt er den

Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Die Grundsätze

zur Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle richten sich an die Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu beispielsweise BGE 143 V 434 E. 2.2.),

der Kläger ist daher darauf zu verweisen, dass er die entsprechenden Vorbringen

im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung der IV-Stelle hätte

geltend machen müssen.

7.

7.1.

Daraus folgt, dass die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist.

Sie hat daher dem Kläger eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der

IV-Stelle vom 20. Oktober 2021) aus der obligatorischen und aus der

überobligatorischen beruflichen Vorsorge ab dem 2. September 2021 (vgl. Art. 26

Abs. 2 BVG, Art. 34 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten,

Klagantwortbeilage 2, und Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 11. Juni

2021, IV-Akte 45) auszurichten und ihm die Beitragsbefreiung ab dem Anspruch

auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 1

i.V.m. Art. 34 Abs. 1 des Vorsorgereglements), also ab dem 1. September 2020

(dieser Zeitpunkt betrifft den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente), zu

gewähren hat.

7.2.

Der Kläger verlangt einen Verzugszins.

7.3.

Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der

obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach

den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern

eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile

des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni

2012, 9C_66/12, E. 3.2).

7.4.

Nach Art. 24 des Vorsorgereglements (Ausgabe Juli 2018) wird bei Rentenzahlungen

ein Verzugszins ab Einreichung einer Klage geschuldet. Dieser entspricht dem

BVG-Mindestzins, der für den gegenständlichen Zeitraum 1 % beträgt (Art. 12

lit. j BVV 2). Der Kläger hat seine Klage am 1. März 2022 erhoben, weswegen die

Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur

Klageinreichung fällig waren, einen Verzugszins von 1 % zu bezahlen hat,

danach jeweils ab Fälligkeit.

8.

8.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte

gerichtete Klage gutzuheissen.

8.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich

vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der

Vertreter des Klägers reichte dem Gericht mit Eingabe vom 16. November 2023

eine Honorarnote ein. Darin wird ein Grundhonorar von Fr. 7’062.50 (28.25

Stunden à Fr. 250.00) zuzüglich Spesen von Fr. 440.50 und Mehrwertsteuer von

Fr. 577.73 geltend gemacht. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen

Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall kann nicht auf die eingereichte

Honorarnote abgestellt werden. Sie ist vielmehr angemessen zu kürzen. Aufgrund

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist grundsätzlich von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aufgrund der amtlichen Erkundigung und der

dadurch notwendigen weiteren Stellungnahmen ist jedoch von einem leicht

erhöhten Aufwand auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 4’250.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

dazu verpflichtet, dem Kläger ab dem 2. September 2021 eine halbe Rente aus der

obligatorischen bzw. aus der überobligatorischen Vorsorge zu entrichten,

zuzüglich Verzugszins von 1 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden

Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

Das Alterskonto des Klägers ist ab dem 1.

September 2020 weiterzuführen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 4’250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25

Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: