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Entscheid

BV.2023.1

Bestimmung der leistungspflichten Vorsorgeeinrichtung

31. Oktober 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)21 min

Basel-Landschaft sprach dem Kläger vom 17. Mai bis 30. April 2017 ein Coaching zu

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Kläger

C____

c/o D____l

vertreten durch lic. iur. E____, [...]

Beklagte

1

F____

[...]

Beklagte

2

Gegenstand

BV.2023.1

Klage vom 30. Dezember 2022

Bestimmung der

leistungspflichten Vorsorgeeinrichtung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Kläger arbeitete vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2015 bei

der G____ AG [...] als [...] mit einem Pensum von 100% (Fragebogen Arbeitgeber

vom 8.4.2016) und war dadurch bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Vom 3.

bis 13. Juni 2014 befand sich der Kläger aufgrund eines Suizidversuchs in

stationärer Behandlung in der H____ (Bericht H____ vom 17. Juli 2014). Ab dem

1. August 2014 reduzierte der Kläger sein Pensum auf 80% (Fragebogen

Arbeitgeber vom 8.4.2016). Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31.

Juli 2015 aufgelöst (a.a.O.). Vom 17. August 2015 bis 2. August 2017 bezog der

Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Beklagten

2 vorsorgeversichert.

b) Der Kläger meldete sich am 2. März 2016 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft

unter Hinweis auf eine wiederkehrende Depression seit 2012 und mehrmalige

Suizidversuche zur beruflichen Integration resp. Rente an. Die IV-Stelle

Basel-Landschaft sprach dem Kläger vom 17. Mai bis 30. April 2017 ein Coaching zu

(Mitteilungen vom 7.6.2016 und vom 6.12.2016) und gewährte ihm vom 15. August

2016 bis 14. Februar 2017 ein Arbeitstraining (Beilage zur Klageantwort vom

27.3.2023, Nr. 13; Kostengutsprachen vom 29.7.2016 und vom 29.11.2016).

c) In der Folge gab die IV-Stelle Basel-Landschaft bei Dr. I____

ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 21. November 2017 erstattet

wurde. Gestützt darauf informierte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Kläger

mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018, dass sie beabsichtige, das

Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seine

Hausärztin Einwand (Schreiben vom 22.2.2018). Mit IV-Arztbericht vom 22.

Februar 2018 und Schreiben vom 16. August 2018 äusserte sich der behandelnde

Psychiater Dr. J____. Hierzu nahmen der RAD-Allgemeinmediziner und der

RAD-Psychiater am 5. September 2018 Stellung. Nachdem der Kläger auf eigene

Initiative in der K____ untersucht worden war (Bericht vom 26.10.2018), äusserte

sich Dr. J____ erneut mit Schreiben vom 22. November 2018.

d) In der Folge holte die IV-Stelle Basel-Landschaft das Verlaufsgutachten

von Dr. I____ vom 8. April 2019 ein. Hierzu nahm der RAD am 15. Mai 2019

Stellung. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Kläger mit

Vorbescheid vom 21. Mai 2019 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1.

März 2017 und einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2018 in Aussicht. Der

Beschwerdeführer erhob keinen Einwand. Am 15. August 2019 erliess die IV-Stelle

Basel-Landschaft eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 30. Dezember 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine

halbe Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung sowie ab

01.06.2018

eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung

auszurichten.

2.

Eventualiter: Es sei die Beklagte 2 zu

verpflichten, dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine halbe

Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung sowie ab 1. Juni 2018

eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung

auszurichten.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter zu Lasten der

Beklagten 2.

Die Beklagte 2 stellt mit Klageantwort vom 10. Februar 2023 folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Klage gegen

die Beklagte 2 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Eventualiter: Bei

allfälliger teilweiser Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 2 sei diese zu

verpflichten, dem Kläger ab 1. Oktober 2017 eine halbe und ab 1. Juni 2018 eine

ganze Invalidenrente aus obligatorischer Vorsorge zuzüglich Zins in der Höhe

des BVG-Zinses ab Klageanhebung auszurichten. Im Weiteren sei die Klage

abzuweisen.

3.

Unter Kostenfolge

zulasten des Klägers.

In der Beilage reicht sie den Seco-Report vom 13. Januar 2023 (Beilage

zur Klageantwort vom 10.2.2023, Nr. 1), den Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung (a.a.O., Nr. 2), den Antrag auf Verjährungsverzicht

vom 27. September 2022 (a.a.O., Nr. 4 und die Verjährungsverzichtserklärung der

Beklagten 2 vom 28. September 2022 (a.a.O., Nr. 5) ein.

Die Beklagte 1 stellt mit Klageantwort vom 27. März 2023

folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Klage gegen

die Beklagte 1 sei abzuweisen. Demgemäss sei jegliche Leistungspflicht der

Beklagten 1 zu verneinen.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2023 werden die IV-Akten

beigezogen. Diese gehen am 5. April 2023 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ein und werden den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 11. April

2023.

zur Einsichtnahme zugestellt.

Mit Replik vom 13. Juni 2023 hält der Kläger an den gestellten

Rechtsbegehren fest.

Die Beklagten 1 und 2 halten mit Duplik vom 4. Juli 2023 resp.

Duplik vom 21. August 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 31. Oktober 2023 findet die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die

vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem

(vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige

kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.1.2

Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist,

soweit die Klage gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit

nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen.

1.1.3

In Bezug auf die Beklagte 2 bleibt anzumerken, dass die

örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ebenfalls

gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die passive subjektive

Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

[ZPO, SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG

zulässig, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488, 491

E. 4 mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der

Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt

sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. So verhält es sich auch hier. Bei

gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben sich in der Praxis mit Blick auf

Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die

Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig ist. Für die entsprechende Klage

bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus

prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des

Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4 mit Hinweisen).

1.2

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem

Eintreten auf die Klage nichts entgegen.

2.

2.1

Der Kläger macht geltend, es sei ab dem 1. August 2014 eine

Arbeitsunfähigkeit von 20% eingetreten, welche in der Folge zu einer Invalidität

geführt habe (Klage, Rz. 7). Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit

sei er bei der Beklagten 1 BVG versichert gewesen, weshalb diese zur

Ausrichtung einer Invalidenrente verpflichtet sei (a.a.O.). Eventualiter sei

davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit per 1. März 2016 eingetreten sei,

wie dies die IV-Stelle festgehalten habe, und deshalb die Beklagte 2 leistungspflichtig

sei (Klage, Rz. 8).

2.2

Die Beklagten 1 und 2 bestreiten beide ihre Leistungspflicht mit dem

Argument, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei nicht in dem

bei ihnen versicherten Zeitraum eingetreten. Dies gilt es nachfolgend zu

prüfen.

3.

3.1

Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss

Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,

SR 831.20] und Art. 8 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.

Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so wirkt sich dies gemäss Art.

23.

ff. BVG auf die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft nämlich in Art. 23

ff. BVG an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 115 V 208,

Dispositiv

210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person

Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der

Invalidenversicherung zu 70%; auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente,

wenn sie mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 20.2.1.

Vorsorgereglement der C____ für die obligatorische berufliche Vorsorge (gültig

ab Januar 2013, Beilage zur Klageantwort vom 27.3.2023, Nr. 39).

3.2.

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der

Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der

beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im

obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der

Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a,

BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind

daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge

(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der

invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des

Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund

einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar

erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine).

3.3.

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E.

2.6).

3.4.

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)

beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Dauer des

Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.

3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit

und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1). Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der

Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen

derselbe ist, wie derjenige, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2; Urteil 9C_125/2008 vom 13. Juni 2008 E.2.2).

3.5.

Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie

mindestens 20 Prozent beträgt (Urteil 9C_772/2007 vom 26. Juni 2008 E. 3.2) und

sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das

heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte

Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20, 27 E. 5.3) an Leistungsvermögen

eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte,

gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil 9C_296/2021 vom 29. September

2021 E. 5.2.1). Auch eine aus gesundheitlichen Gründen erfolgende Reduktion des

Arbeitspensums könnte ein gewichtiges Indiz für eine relevante

Arbeitsunfähigkeit darstellen. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche

ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt

notwendig ist. Davon abgesehen werden kann nur, wenn andere Umstände, wie etwa

krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den Schluss

nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus

gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in

Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (BGer 9C_419/2013

vom 9. Januar 2014 E. 2.3.).

3.6.

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch

nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative

Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 16.

April 2014 E. 6.2. und 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2), sondern ist

grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009

vom 17. September 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September

2008 E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Vorliegend bringt der Kläger vor, dass er sein Pensum bei der G____

AG ab dem 1. August 2014 von 100% auf 80% reduziert habe (Klage, Rz. 5). Diese Pensumsreduktion

sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Er schliesst daraus auf eine

Arbeitsunfähigkeit von 20% ab diesem Zeitpunkt. Dabei verweist der Kläger

einerseits auf den Fragebogen seines ehemaligen Arbeitgebers vom 8. April 2016,

worin die Pensumsreduktion bestätigt und zuhanden der Invalidenversicherung

ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Kläger nur noch eine Tätigkeit ohne zu

grossen Druck und ohne Verantwortung möglich sei. Andererseits verweist der

Kläger auf den Arztbericht von Dr. J____ vom 16. März 2016. Darin wird

festgehalten, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung F33.0

sowie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung F60.6 bestehe. Hinsichtlich

der bisherigen Tätigkeit wird festgehalten, dass psychische Einschränkungen im

Sinne von Depressivität mit Gefühlen der Wertlosigkeit und Insuffizienz

bestehen würden. Zwar handelt es sich bei diesem Bericht von Dr. J____ nicht um

einen echtzeitlichen Bericht. Allerdings ist auch bei einer Gesamtwürdigung der

vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sonst

sein Pensum hätte reduzieren sollen. Auffallend ist ausserdem, dass die

Pensumsreduktion mit einem Suizidversuch des Klägers vom 1. Juni 2014 zusammenfällt,

welcher zu einer Hospitalisation des Klägers vom 3. Juni bis zum 13. Juni 2014

führte (Bericht H____ vom 17. Juli 2014). Dem Bericht der H____ vom 17. Juli

2014 lässt sich entnehmen, dass bereits damals – echtzeitlich – beim Kläger

unter anderem eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung ICD 10: F60.6

und eine leichte depressive Episode ICD 10: F32.0 attestiert wurden (a.a.O.).

Da der Kläger in der Vergangenheit bereits zwei Suizidversuche unternommen

(a.a.O.) und sich bis zwei Monate vor dem Suizidversuch am 1. Juni 2014 in

psychiatrischer Behandlung bei Dr. J____ befunden hatte, erscheint es vorliegend

als plausibel und überwiegend wahrscheinlich, dass die Pensumsreduktion aus

gesundheitlichen Gründen erfolgte.

4.2.

Es kommt hinzu, dass der Kläger während des Bezugs von

Arbeitslosenentschädigung nach dem Verlust der Arbeitsstelle nicht zu 100% sondern

von Beginn an nur zu 77.76 % vermittelbar war und aus gesundheitlichen Gründen

lediglich im Umfang von 35 Stunden pro Woche resp. eine 80% Anstellung suchte

(Antragsformular vom 29. Juli 2015, Beschwerdebeilage/BB 3, S. 1). Auch aus der

von der Beklagten 1 eingereichten Korrespondenz mit dem KIGA Baselland (Beilage

5) ergibt sich, dass die psychische Stabilität des Versicherten immer wieder

ein Thema war (Beilage zur Klageantwort vom 27.3.2023, Nr. 5). Dies steht im

Einklang mit den echtzeitlichen Angaben auf dem Antragsformular, wonach der Grund

für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der G____ AG darin gelegen habe,

dass er der Aufgabe nicht mehr gewachsen gewesen sei (BB 3, S. 1).

4.3.

Diese Auffassung wird sodann durch das von der IV-Stelle veranlasste

psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. I____ vom 8. April 2019 gestützt, in

welchem beim Kläger folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:

- Ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung, dekompensiert (ICD-10 F60.6)

- Rezidivierende depressive Störung,

aktuell remittiert mit allerdings wechselhaften Zuständen (ICD-10 F33.4);

DD: Atypische depressive Störung im Rahmen der

Persönlichkeitsproblematik (ICD-10 F38.8)

- Sekundäre mittelschwere

neuropsychologische Beeinträchtigung unklarer Ätiologie (Gutachten, S. 10).

Dr. I____ hielt fest, in der Untersuchung finde sich ein sehr

umständlich erklärender Explorand, der immer wieder den Faden verliere. Es

entstehe der Eindruck, dass er unter grossen Konzentrationsschwierigkeiten

leide, wie er auch selbst bestätigt habe (Gutachten, S. 7). Dr. I____ würdigte

mehrere Arztberichte von Dr. J____ und einen neuropsychologischen Bericht der K____

vom 26. Oktober 2018 (Gutachten, S. 7). Hierzu hielt er fest, aufgrund der

bisherigen Behandlungsmassnahmen und Erfahrungen sei davon auszugehen, dass das

Verhalten des Exploranden tatsächlich nicht veränderbar sei. Es könne auch

keine bewusste Steuerung festgestellt werden, der Explorand sei den

Schwankungen und Zuständen offensichtlich hilflos ausgeliefert. Bezüglich einer

Persönlichkeitsstörung bedürfe es im Prinzip eine deutliche Unausgeglichenheit

in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie

Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den

Beziehungen zu anderen. Diese Unausgeglichenheit scheine beim Exploranden

tatsächlich vorzuliegen, denn sein Zustand schwanke sehr stark und sei

willentlich nicht kontrollierbar. Im Weiteren müsse das auffällige

Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer

Krankheiten begrenzt sein. Dieses Verhaltensmuster könne beim Exploranden

mittlerweile weitgehend ebenfalls bestätigt werden (Gutachten, S. 7 f.). Das

auffällige Verhaltensmuster müsse weiter tiefgreifend und in vielen

persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein. Dies treffe für

den Exploranden ebenfalls weitgehend zu, er benötige immer wieder Hilfe von

aussen, da er sich teilweise nicht mehr adäquat verhalten könne (Gutachten, S.

8). Die Störung sei meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen

der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Dies treffe beim Exploranden

ebenfalls zu. Er sei schon seit Jahren nicht mehr in der Lage, einer

beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zudem würden sich auch Schwierigkeiten im

zwischenmenschlichen Umgang zeigen. Es bestünden nur noch wenige soziale

Kontakte. Er fühle sich auch schnell bedroht, wie dies auch von Dr. J____ über

die Arbeitsstelle berichtet worden sei. Er könne sich nicht mehr geeignet zur

Wehr setzen. Zusammenfassend könne daher angenommen werden, dass die Kriterien

für eine Persönlichkeitsstörung weitgehend erfüllt seien. Unklar sei, seit wann

diese Störung tatsächlich vorliege, denn die anamnestischen Angaben würden dazu

fehlen. Es sei denkbar, dass vorgängig die Persönlichkeit einigermassen

kompensiert gewesen sei und daher die Störung nicht derart stark im Vordergrund

gestanden habe (Gutachten, S. 8). Aufgrund der nun zur Verfügung stehenden

Angaben und Befunde sei anzunehmen, dass die psychische Beeinträchtigung doch

wesentlich grösser sei als 2017 noch angenommen wurde. Damals hätten weniger

Informationen zur Verfügung gestanden, mittlerweile hätten mehr Erfahrungen

gesammelt werden können. Es könne angenommen werden, dass eine vorgängig

kompensierte Persönlichkeitsstruktur aus nicht ganz klaren Gründen

dekompensierte. Trotz Therapiemassnahmen habe keine genügende Kompensation

erreicht werden können und es sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon

auszugehen, dass der Kläger in der freien Wirtschaft nicht mehr eingegliedert

werden könne. Er sei in keiner Weise belastbar, benötige dauernde Führung, die

nur in einem geschützten Rahmen gewährleistet werden könne, und könne keine

Selbstverantwortung mehr übernehmen. Er sei in keiner Weise mehr belastbar

(Gutachten, S. 9 f.). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte der Gutachter

aus, dass die Beeinträchtigung seit mindestens der Aufnahme der psychiatrischen

Behandlung im Oktober 2012 bestehen dürfte, auch wenn damals noch vom

behandelnden Psychiater eine optimistische Meinung vertreten worden sei, welche

nach den bisherigen Erfahrungen allerdings revidiert werden müsse (Gutachten,

S. 11).

4.4.

Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass der Gutachter beim

Beschwerdeführer mit der Persönlichkeitsstörung insoweit einen Zustand

schildert, der schon immer vorhanden war – jedoch über lange Zeit kompensiert

war und dann aus nicht ganz klaren Gründen dekompensierte. Die Störung, welche

nach Einschätzung des Gutachters meistens, aber nicht stets, mit deutlichen

Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sei,

manifestierte sich im Berufsalltag des Beschwerdeführers nach dem Suizidversuch

am 1. Juni 2014, was durch die aktenkundige Reduktion des Arbeitspensums

unmittelbar nach dem stationären Aufenthalt in der H____, dem Bericht von J____

vom 16. März 2016 sowie den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 8. April 2016

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt wird. Vor diesem Hintergrund ist

die Leistungseinbusse arbeitsrechtlich ab August 2014 und damit während der

Tätigkeit bei der G____ AG in Erscheinung treten. Nach dem Gesagten ist der

Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidisierung des Klägers

führte, während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetreten und

somit diese leistungspflichtig.

4.5.

Was die Beklagte 1 gegen diese Einschätzung vorbringt, vermag keine

andere Beurteilung der Sachlage zu wirken.

4.6.

Zunächst macht die Beklagte 1 geltend, dass der Kläger bereits zu

Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 in relevantem Ausmass

arbeitsunfähig gewesen sei. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden.

Zwar trifft es zu, dass der Kläger nach einem Suizidversuch durch Intoxikation

mit Medikamenten und Alkohol gemäss Austrittsbericht der H____ vom 13. Juli

2012 vom 11. bis zum 25. Mai 2012 hospitalisiert gewesen war (Beilage zur

Klageantwort vom 27.03.2023, Nr. 6). Im Bericht vom 13. Juli 2012 wurden jedoch

mit Ausnahme einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom

(ICD-10: F32.10) keine Diagnosen gestellt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde in

diesem Zeitraum ebenfalls nicht attestiert und es fand auch keine Medikation

statt (a.a.O.). Schliesslich spricht auch die volle Arbeitstätigkeit des

Beschwerdeführers bis zum Suizidversuch am 1. Juni 2014 gegen eine relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt.

4.7.

Soweit die Beklagte 1 vorbringt, dass der Kläger anlässlich seines

stationären Aufenthaltes in der H____ vom 3. bis 13. Juni 2014 nicht

krankgeschrieben worden sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Im Bericht der H____ vom 17. Juli 2014 wird festgehalten, dass dem Kläger an

der Arbeitsstelle ohne weiteres drei Wochen Krankschreibung bis zu seinen

regulären Ferien gewährt wurden, sodass anzunehmen ist, dass ein entsprechendes

ärztliches Attest entbehrlich war.

4.8.

Ebenfalls nicht gehört werden kann das Vorbringen der Beklagten 1,

wonach zwischen August 2015 und Ende Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von

mindestens 80% bestanden habe, weshalb der zeitliche Konnex unterbrochen und

die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig sei. Wie bereits ausgeführt, erfolgte

die Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen. Zusätzlich trat die

Arbeitsunfähigkeit durch einen Abfall der Leistung arbeitsrechtlich in Erscheinung

(nur noch Arbeit ohne zu grossen Druck und ohne Verantwortung möglich), wie dies

der Arbeitgeber im Fragebogen vom 8. April 2016 vermerkt hatte. Der Konnex ist

damit gegeben.

4.9.

Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 besteht vorliegend auch keine

Bindungswirkung des Klägers an die Verfügung der IV-Stelle. Zwar wäre es der IV-Stelle

rechtlich möglich gewesen, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sechs Monate

früher und damit auf den 1. September 2015 anzusetzen. Stattdessen nahm sie

eine Wartefrist ab 1. März 2016 (statt 1. September 2015) und einen

Rentenbeginn ab 1. März 2017 (statt ab 1. September 2016) an, was der Kläger

nicht angefochten hat. Allerdings ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im

vorliegenden Fall nur vorsorgerechtlich von Bedeutung bzw. liegt der Beginn der

Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor der Rentenanmeldung, da sich der

Kläger ohnehin verspätet angemeldet hat, sodass sich der Kläger die Verfügung

der IV-Stelle nicht entgegenhalten lassen muss.

5.

5.1.

Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der

obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach

den Regeln von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.

März 1911 (OR; SR 220) insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine

diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131, 135 E. 4c und

Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2011 vom 2. August 2011 E. 4.1).

5.2.

Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im

Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung

(BGer 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 5). Gemäss Art. 7.6 Abs. 2

Vorsorgereglement der Beklagten 1. Ausgabe Januar 2015 resp. Art. 7.6 Abs. 2 Vorsorgereglement

Ausgabe 2013 ist ab Klageinreichung ein Verzugszins entsprechend dem

BVG-Mindestzinssatz geschuldet. Dieser beträgt für den vorliegend

interessierenden Zeitraum 1% (Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1).

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gegenüber der Beklagten

1 gutzuheissen ist. Die Beklagte 1 wird angewiesen, dem Kläger vom 1. März 2017

bis 31. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 1% seit

Klageeinreichung sowie ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich

Zins zu 1% seit Klageeinreichung auszurichten.

6.2.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

6.3.

Die Beklagte 1 hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verurteilt,

dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente

zuzüglich Zins zu 1% seit 30. Dezember 2022 sowie ab 1. Juni 2018 eine ganze

Invalidenrente zuzüglich Zins zu 1% seit 30. Dezember 2022 auszurichten.

Die Klage wird, soweit sie sich gegen die

Beklagte 2 richtet, abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte 1 zahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10

Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte 1

– Beklagte 2

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: