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Entscheid

BV.2023.10

BVG Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge

17. Juli 2024Deutsch31 min

Arbeitsverhältnisses 70 % als Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim E____ (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Klägerin

Pensionskasse C____

[...]

vertreten durch D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2023.10

Rentenleistungen der beruflichen

Vorsorge

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, reiste am 1. Dezember 2016

von [...] in die Schweiz ein (IV-Akte 17, S. 5). Ab dem 1. November 2016

bis zum 31. Oktober 2017 arbeitete sie im Rahmen eines befristeten

Arbeitsverhältnisses 70 % als Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim E____ (vgl.

IV-Akte 69, S. 2; siehe auch IV-Akte 18, S. 2) und war aufgrund dieser

Anstellung bei der F____ vorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 2, S. 5 und IV-Akte

18, S. 5). Im November 2017 und Dezember 2017 bezog die Klägerin Taggelder der

Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 16, S. 2 sowie Klagbeilagen 7 und 8).

Auch im Januar 2018 erhielt sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung

ausgerichtet (Abmeldung erfolgt per 12. Januar 2018; vgl. Klagbeilage 11).

Aufgrund des ALV-Taggeldbezuges war die Klägerin bei der G____ vorsorgeversichert.

Ab dem 15. Januar 2018 arbeitete sie 70 % im H____ (vgl. IV-Akte 2, S. 6)

und war aufgrund dieser Anstellung ab Januar 2018 bei der Pensionskasse C____

vorsorgeversichert (vgl. den Vorsorgeausweis; Klagbeilage 15).

b) Am 24. Januar 2018 konsultierte die Klägerin wegen

psychischer Probleme Dr. I____, FMH Innere Medizin und Gastroenterologie (vgl.

IV-Akte 22, S. 2; siehe auch IV-Akte 6, S. 2 ff.). Es wurde ihr ab dem 23.

Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 2, S. 4

und IV-Akte 13, S. 12). Am 26. Januar 2018 wurde die Klägerin – veranlasst

durch Dr. I____ – auf der Akutambulanz der J____ (J____) vorstellig. Ab dem 29.

Januar 2018 bis zum 21. März 2018 war sie stationär in den J____ hospitalisiert

(vgl. IV-Akte 6, S. 7 f.). Am 9. Februar 2018 wurde der Klägerin wegen vieler

Absenzen per 26. Februar 2018 gekündet (vgl. IV-Akte 19, S. 11). Nach dem

Klinikaustritt erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung durch die J____.

Allerdings erlitt die Klägerin eine neuerliche Krise und war deswegen ab dem 22.

Juni bis zum 25. Juni 2018 wieder stationär in den J____ hospitalisiert

(vgl. den Austrittsbericht vom 4. Juli 2018; IV-Akte 41, S. 11 f.). Eine

dritte Hospitalisation in den J____ fand in der Zeit vom 2. bis zum 6. Juli

2018 statt (vgl. den Austrittsbericht der J____ vom 17. Juli 2018; IV-Akte

41, S. 14 f.).

c) Ende Juli 2018 meldete sich die Klägerin zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 13, S. 3

ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. I____ vom 3.

September 2018 [IV-Akte 22]; siehe auch den Bericht der J____ vom 20. Juni 2019,

inklusive Beilagen [IV-Akte 41, S. 2 ff.]). Des Weiteren erfolgte ein Beizug

der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akten 13, 31 und 34). Ausserdem

liess die IV-Stelle die Klägerin den Fragebogen betreffend Erwerb und Haushalt

ausfüllen (vgl. IV-Akte 29) und nahm am 1. März 2019 eine Haushaltsabklärung

vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 12. März 2019; IV-Akte 37). Schliesslich

holte sie beim RAD die Stellungnahme vom 19. Juli 2019 ein (vgl. IV-Akte 41)

und erteilte daraufhin Dr. K____ den Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung der Klägerin (vgl. IV-Akte 52). Dieser erstattete sein Gutachten am

12. Januar 2020 (vgl. IV-Akte 58). Am 21. Februar 2020 äusserte sich der RAD

zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 61). In der Folge wurde ein Belastbarkeitstraining

in die Wege geleitet. Dieses wurde jedoch (vorzeitig) am 26. Mai 2020

abgebrochen (vgl. den Abschlussbericht IM [IV-Akte 92]; siehe auch den

Abschlussbericht der Stiftung L____ [IV-Akte 95, S. 2 ff.]). Am 19. Juni 2020

nahm der RAD nochmals Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 97).

Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 stellte die IV-Stelle der Klägerin die

Ausrichtung einer ganzen Rente ab Januar 2019 bis März 2020 und einer

halben Rente ab April 2020 in Aussicht (vgl. IV-Akte 100). Am 14. Oktober 2020 wurde

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 109). Im

Rahmen der darauffolgenden Überprüfung ergab sich keine Änderung des Rentenanspruches

(vgl. die Mitteilung vom 28. Januar 2022; IV-Akte 141).

Erwägungen

II.

a) Am 27. Juli 2023 hat die Klägerin Klage beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: Es

sei die Pensionskasse C____ insbesondere zu verpflichten, der Klägerin

zuzusprechen und auszurichten: a) mit Wirkung ab 1. Juli 2020 bis heute und auf

Weiteres eine volle Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 70

% zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen

Rentenbetreffnissen und b) mit Wirkung ab 23. Januar 2018 alle weiteren

gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen inklusive einer

Beitragsbefreiung. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer

zu Lasten der Pensionskasse C____.

b) Die Pensionskasse C____ (Beklagte), c/o D____,

schliesst mit Klagantwort vom 16. Oktober 2023 auf Abweisung der Klage.

c) Die Klägerin hält mit Replik vom 20. November 2023 an

ihrer Klage fest.

d) Die Beklagte verzichtet mit Schreiben vom 15. Dezember

2023.

auf Einreichung einer Duplik.

III.

Am 17. Juli 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der

Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei

dem die Versicherte angestellt war. Die Klägerin war im H____, angestellt,

weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin

lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen

an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer

Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage

auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.3

Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt

angesehen werden. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Aktenlage sei

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die der

Invalidität zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit nicht während bzw. allenfalls

vor der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sei. Damit entfalle

eine Leistungspflicht seitens der Beklagten (vgl. die Klagantwort). Diese

Einschätzung wird von der Klägerin als falsch erachtet. Sie macht geltend, die

relevante und ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit, welche eine

Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen habe, sei erst im Rahmen des

Arbeitsverhältnisses mit der H____ eingetreten. Sie habe daher – in Anlehnung

an die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2020 – mit Wirkung ab 1. Juli

2020.

(Einstellung der Krankentaggeldzahlungen) bis heute und auf Weiteres eine

volle Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % Anspruch (vgl.

die Klage; siehe auch die Replik).

2.2

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beklagte zu Recht

gegenüber der Beschwerdeführerin eine Leistungspflicht (Ausrichtung von Invalidenleistungen

aus beruflicher Vorsorge) ablehnt.

2.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), wobei zur

Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Invaliditätsgrad

das BVG – in Anlehnung an Art. 28b IVG – um einen Art. 24a BVG ergänzt

wurde (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2033 E.

3.1.). Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist

nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis

zu diesem Zeitpunkt ein (obligatorischer) Rentenanspruch entstanden ist. Trifft

dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem

je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers. Gemäss lit. b Abs. 1

der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, die bei

Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,

der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich

der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

ändert. Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch streitig ist (vgl. u.a. Erwägung 5. hiernach), die Klägerin am

1.

Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte und auch keine

rentenrelevante Änderung (Revisionsgrund) auszumachen ist, ist das alte Recht anwendbar.

3.

3.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Dieser Grundsatz findet auch in

der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten resp.

gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2). Dies ist

vorliegend der Fall (vgl. die dem Gesetz entsprechende Regelung in Art. 21

lit. a des Vorsorgereglementes; Antwortbeilage 3).

3.2

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen

Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die

Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die

sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den

Rentenbeginn (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_449/2023

vom 4. April 2024 E. 4.2.). Eine Bindungswirkung entfällt unter anderem dann,

wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer verspäteten Anmeldung

ausgerichtet wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2015 vom 9.

Juni 2015 E. 4.1). Die Grundsätze zur Bindungswirkung des im IV-Verfahren

ermittelten Invaliditätsgrades gelten auch für die Frage, in welchem zeitlichen

Umfang die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig

wäre (BGE 129 V 150, 156 E. 2.5). Bemisst sich die Invalidität nach der

gemischten Methode, ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur der

Invaliditätsgrad von Bedeutung, der für den erwerblichen Bereich resultiert,

unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit. Einzig insoweit ist eine

Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegeben (BGE 141 V 127, 132 f. E. 5.1).

3.3

In der IV-Rentenverfügung vom 14. Oktober 2020 wurde festgehalten,

es bestehe seit Jahren ununterbrochen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 109, S. 5). Die Anmeldung zum

Leistungsbezug wurde als verspätet erachtet (vgl. IV-Akte 107). Allerdings ging

die IV-Stelle bis Dezember 2017 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit und (erst)

ab Januar 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus (vgl. implizit

IV-Akte 109). Massgebend für die Frage der Bindungswirkung der IV-Verfügung

ist, dass ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch aufgrund der im

Juli 2018 erfolgten IV-Anmeldung (vgl. IV-Akte 13, S. 3 ff.) gemäss Art. 29

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20) frühestens im Januar 2019 entstehen konnte, da auch erst in

diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Die

IV-Stelle interessierte sich daher lediglich für den Verlauf der gesundheitlich

bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2018. Der Beginn der IV-rechtlich relevanten

Arbeitsunfähigkeit wurde folglich auf einen Zeitraum gelegt, der ab dem

Leistungsgesuch gerechnet nicht weiter als sechs Monate zurückliegt. Damit ist

die Beklagte, welche unbestrittenermassen in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. IV-Akte 109,

S. 3), grundsätzlich an den IV-Rentenentscheid gebunden.

4.

4.1

4.1.1

Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von

Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit

nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse

an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58, 62 E. 4.4).

4.1.2

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen

Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der

während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist

nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst

später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.).

4.1.3

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der

Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen

derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419

E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.1.).

4.1.4

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt

voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren

Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder

arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung

des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr

als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gemäss BGE 144 V 58, 62 E.

4.4

gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der

Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt und kumulativ bezogen

auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt

werden kann (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024

E. 3.3).

4.2

4.2.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die

Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche (mindestens

20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4) Arbeitsunfähigkeit bereits vor der

Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).

4.2.2

Zum rechtsgenügenden Nachweis einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird

nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so

beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die

gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig

auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem

Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten

sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder

gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende

gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der

retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf

ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen

Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich

dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022

E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1 mit

Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des

massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall

ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich

entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung

überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).

4.2.3

Eine Reduktion des Arbeitspensums kann zwar ein

gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten

Arbeitsunfähigkeit sein. Sie genügt allein in der Regel jedoch nicht für den

Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies

gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl

heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen (beispielsweise der

Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende

Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche

Bestätigung, dass die Reduktion des Pensums gesundheitlich bedingt notwendig

ist, weil etwa die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr

der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen

werden, wenn andere Umstände, wie etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der

Arbeitszeitreduktion, den Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv

betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine

arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen

ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2021 vom 29. September 2021

E. 5.2.1).

4.2.4

Diese von

der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des

engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung

ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine

berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn

des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum

Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2, 9C_340/2016 vom 21.

November 2016 E. 4.1.2, 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und

9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2).

4.3

4.3.1

In Bezug auf die vorliegend primär interessierende Frage, ob

die Klägerin bereits im Januar 2018 (im Zeitpunkt des Eintrittes in die

Pensionskasse) mindestens 20 % arbeitsunfähig war, präsentieren sich die Akten

folgendermassen: Die Klägerin befand sich ab August 2016 in Behandlung bei Dr. M____.

Dies ergibt sich einerseits aus dem Untersuchungsbericht von Dr. N____ vom 31.

Dezember 2018 (vgl. S. 3 des Berichtes; IV-Akte 31, S. 9). Auch wurde im

IV-Anmeldeformular in Bezug auf die Frage, ab wann die Beeinträchtigung bestehe,

angeführt: "seit Januar 2018, Vorläufer seit August 2016" (vgl.

IV-Akte 13, S. 8). Das Vorliegen einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit vor

Januar 2018 lässt sich daraus aber nicht ableiten. Insbesondere hat sich die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht sinnfällig auf das

Arbeitsverhältnis ausgewirkt. Die wegen einer "generalisierten

Angststörung bei depressiver Persönlichkeitsentwicklung" vorgenommene

Behandlung (vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. M____ vom 10. März 2022;

Klagbeilage 18) war niederfrequent (vgl. die Stellungnahme von Dr. M____ vom 7.

Oktober 2021; Klagbeilage 17). So fanden lediglich drei Konsultationen im 2016

statt. Im 2017 nahm die Klägerin vier Termine wahr (vgl. die Stellungnahme von

Dr. M____ vom 10. März 2022 [Klagbeilage 18]; siehe auch die Krankengeschichte

[Klagbeilage 14]). Auch aus der Krankengeschichte (Klagbeilage 14) gibt es

keine zuverlässigen Anhalte dafür, dass die Klägerin bereits damals in

relevantem Ausmass (und ohne Unterbruch) arbeitsunfähig war. Es wurde ihr zwar

das Medikament Fluanxol rezeptiert/abgegeben (vgl. die in der Krankengeschichte

abgelegte Übersicht der abgegebenen Medikamente). Gleichzeitig wurde aber

beispielsweise am 6. Februar 2017 vermerkt, das Team im Alters- und Pflegeheim

der E____ sei gut. Es sei sehr menschlich. Die Psyche sei gut. Am 15. Mai 2017

wurde angegeben, es gehe gut. In der Krankenakte befindet sich schliesslich auch

ein Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 27. Januar 2018 an Dr. M____.

Darin wird – vereinbar mit der Aktenklage (vgl. dazu die nachstehenden

Überlegungen) – ausgeführt, seit August 2016 sei es seiner Ehefrau gutgegangen.

Fluanxol habe gewirkt und auch die therapeutischen Gespräche seien hilfreich

gewesen. Eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist

damit damals arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten (durch einen Abfall

der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des

Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte

Arbeitsausfälle).

4.3.2

Echtzeitlich wurde der Klägerin (erst) ab dem 23. Januar 2018 eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 2, S. 4 und IV-Akte 13, S.

12). Ab dem 29. Januar 2018 bis zum 21. März 2018 war sie erstmals stationär in

den J____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 6, S. 7 f.). Im Austrittsbericht der

J____ vom 27. März 2018 (IV-Akte 6, S. 7 f.) wurden als Diagnosen eine "mittelgradige

depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10)" und "psychische

und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitsyndrom, ständiger

Substanzgebrauch (F12.25)" festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes). Nach

dem Klinikaustritt wurde die Klägerin ambulant weiterbehandelt. Allerdings

erlitt sie eine neuerliche Krise und war deswegen ab dem 22. Juni bis zum 25.

Juni 2018 wieder in den J____ hospitalisiert. Im Bericht der J____ vom 28. Juni 2018

zu Handen der Taggeldversicherung (IV-Akte 6, S. 11 ff.) wurde ein hoher

Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) angegeben.

Differenzialdiagnostisch komme eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (F62.0) in Frage (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Austrittsbericht

der J____ vom 4. Juli 2018 (IV-Akte 41, S. 11 f.) wurden die

Diagnosen "Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)" und "Störungen

durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F12.25)"

angegeben (vgl. S. 1 des Berichtes). Eine dritte Hospitalisation in den J____

erfolgte in der Zeit vom 2. bis zum 6. Juli 2018. Die im Austrittsbericht vom

17.

Juli 2018 (IV-Akte 41, S. 14 f.) angegebenen Diagnosen lauteten auf: "posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) und "Störungen durch Cannabinoide,

Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F12.25)" (vgl. S. 1 des

Berichtes). Dr. O____, c/o J____, führte im Bericht vom 18. November 2018

(IV-Akte 34, S. 18 f.) an, diagnostisch gehe man von einer posttraumatischen

Belastungsstörung (F43.1) aus. Aus therapeutischer Sicht sei man immer noch in

der Stabilisierungsphase. Die Patientin leide an diffusen Ängsten und sozialen

Phobien. Geplante Termine – wie beispielsweise die geplante Untersuchung – führten

öfters zur Dekompensation des psychischen Zustandes. Seitdem die Patientin das

Terminaufgebot für eine Abklärung bekommen habe, habe sie vermehrt

Panikattacken, soziale Phobie, diffuse Ängste sowie Derealisationserlebnisse.

4.3.3

Dr. N____, der die Klägerin im Auftrag der

Taggeldversicherung untersucht hatte, führte im Bericht vom 31. Dezember 2018

(IV-Akte 31, S. 7 ff.) an, aktuell sei eine mittelgradige bis schwere

depressive Episode (ICD-10: F32.1/2) zu diagnostizieren. Anamnestisch handle es

sich zudem um eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Er empfehle die (100%ige)

Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss der empfohlenen stationären Therapie zu

akzeptieren (vgl. S. 4 f. des Berichtes).

4.3.4

Dr. P____ hielt schliesslich im dem von der IV in Auftrag gegebenen

psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2020 (IV-Akte 58) als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 11 f.): (1.) kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Zügen

(ICD-10 F61.0); (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4). Erläuternd machte er geltend, in den Akten der J____ seien

immer wieder mittelgradige sowie mittelgradige bis schwere depressive Episoden

erwähnt worden. Anlässlich der aktuellen Exploration sei keine depressive

Episode mehr auszumachen gewesen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Des Weiteren sei

eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dem müsse widersprochen

werden (vgl. S. 12 des Gutachtens). Die Explorandin leide unter einer Persönlichkeitsstörung

mit emotional-instabilen und narzisstischen Zügen. Die Symptomatik habe sich

voll und ganz während der Untersuchung entfaltet. Das Leiden gehe über akzentuierte

Persönlichkeitszüge hinaus. Es begründe sich und habe den Anfang in der stark

belasteten Kindheit genommen (vgl. S. 19 des Gutachtens). Auf dem Boden der

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen

Zügen sei die Versicherte stark gefährdet in Bezug auf Kränkungen. Die

Arbeitsfähigkeit stehe und falle mit der Arbeitsatmosphäre. Fühle sie sich

nicht wohl und akzeptiert, könne sie jederzeit erneut depressiv dekompensieren.

Es seien Konflikte zu befürchten und starke emotionale Instabilität. Die Explorandin

würde im schlimmsten Fall zu Hause bleiben und den Arbeitsplatz und die

Mitarbeitenden meiden (vgl. S. 17 des Gutachtens). In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit führte Dr. P____ aus, als Pflegeassistentin bestehe seit

Januar 2020 (Begutachtungszeitpunkt) eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. In einer

angepassten Tätigkeit könne von keiner höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden. Es sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 70 % im

Verlaufe dieses Jahres zu rechnen (vgl. S. 18 des Gutachtens). Der Gutachter

äusserte sich zwar nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor dem

Gutachtenszeitpunkt. Ab Januar 2018 (stationärer Aufenthalt in den J____)

erachtete er aber implizit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben. So

führte er aus, im Bericht der J____ vom 20. Juni 2019 werde davon ausgegangen,

dass die Explorandin inzwischen mit drei bis vier Stunden pro Tag erneut in die

Arbeitswelt einsteigen könne, dies jedoch nur in kollegialer Atmosphäre und bei

respektvollem Umgang mit ihr. Dem sei zuzustimmen. Es sei wohl ratsam, dass die

Explorandin am Anfang mit einem Pensum von nur 20 % einsteige, um das

Arbeitspensum möglichst rasch (im Verlaufe dieses Jahres) bis maximal 70 % zu

steigern (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.3.5

Nachdem das in der Folge in die Wege geleitete

Belastbarkeitstraining (vorzeitig) am 26. Mai 2020 abgebrochen worden war (vgl.

den Abschlussbericht IM [IV-Akte 92]; siehe auch den Abschlussbericht der

Stiftung L____ [IV-Akte 95, S. 2 ff.]), stellte der RAD klar, die von Dr. P____

prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe sich nicht realisieren

lassen. Seit Januar 2020 sei von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 20 %

auszugehen (vgl. die Stellungnahme von Dr. Q____ vom 19. Juni 2020;

IV-Akte 97).

4.4

4.4.1

Es ist nunmehr gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen

Unterlagen davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

relevante und sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Arbeitsunfähigkeit der

Klägerin erst ab dem 23. Januar 2018 vorgelegen hat. Für die Annahme einer

bereits im Zeitpunkt des Stellenantrittes resp. der Aufnahme in die

Pensionskasse vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

gibt es keine zuverlässigen Hinweise. Wie bereits dargetan wurde, spricht

namentlich die im 2016 und 2017 stattgehabte Behandlung bei Dr. M____ nicht für

das Bestehen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit, die sich sinnfällig auf das

Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor).

4.4.2

Gegen das Vorliegen einer bereits bei Stellenantritt

resp. Aufnahme in die Pensionskasse vorhanden gewesenen – mindestens 20%igen – Arbeitsunfähigkeit

spricht, dass die Klägerin während ihrer befristeten 70%-Anstellung (1. November 2016

bis zum 31. Oktober 2017) keinerlei Absenzen zu verzeichnen hatte (IV-Akte 18,

S. 4). Darüber hinaus gibt es auch keinen Grund dafür, dass die Klägerin aus

gesundheitlichen Gründen lediglich ein 70%-Pensum innehatte. So gab diese denn auch

anlässlich der von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltsabklärung

an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin in einem 70 % Pensum (wie vor der

Arbeitsunfähigkeit) arbeiten. Sie habe auch schon vorher in [...] in ungefähr

diesem zeitlichen Rahmen gearbeitet. Die Arbeit als Pflegehelferin sei

körperlich schwer und die Erholungszeit dementsprechend grösser. Finanziell sei

das Ehepaar hauptsächlich durch den Verdienst des Ehemannes, welcher 100 % als

leitender Logopäde arbeitet, abgesichert. In der restlichen Zeit würde sie sich

um den Haushalt kümmern (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 12. März 2019;

IV-Akte 37, S. 2). Ergänzend ist noch zu bemerken, dass die Klägerin sich

während ihrer Arbeitslosigkeit im November 2017 auf verschiedene Stellen in

einem 80-100%-Pensum bewarb (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen;

Klagbeilage 6).

4.4.3

Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung geht denn

auch nicht per se mit einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit einher. Je nach

Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine

"latente Arbeitsunfähigkeit" über Jahre hinweg vorsorgerechtlich

irrelevant sein, so namentlich bei Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E.

2.2.). Soweit der RAD in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2020 (IV-Akte 61)

ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte mit der Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung im Dezember 2016 in die Schweiz eingereist ist, erscheint

dies wohl zutreffend. Dass die Klägerin aber aufgrund der

Persönlichkeitsstörung lediglich 70 % gearbeitet hat, ist jedoch – den obigen

Feststellungen bzw. gestützt auf die vorliegenden Akten – nicht als überwiegend

wahrscheinlich zu erachten. Vielmehr kam es erst im Januar 2018, einhergehend

mit einem neuen Stellenantritt zur Dekompensation und zu einem Einbruch der

Arbeitsfähigkeit.

4.5

Damit ist die relevante Arbeitsunfähigkeit, die unbestrittenermassen

eine Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen hat, erst während der Anstellung der

Klägerin im H____, entstanden. Eine relevante zeitliche Unterbrechung der

Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.1.4. hiervor) hat seither nicht mehr

stattgefunden. So wurde namentlich auch Im Rahmen der von der IV vorgenommenen

Überprüfung des Rentenanspruches keine Änderung festgestellt (vgl. die

Mitteilung vom 28. Januar 2022; IV-Akte 141).

4.6

Schliesslich handelt es sich beim Gesundheitsschaden, welcher zur

Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt hat, im Wesentlichen um denselben, wie

er auch der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Persönlichkeitsstörung (vgl.

dazu insb. das Gutachten von Dr. K____ vom 12. Januar 2020; IV-Akte 58) ist

als ursächlich für die im Januar 2018 eingetretene depressive Dekompensation

der Klägerin anzusehen. Dass die Klägerin nach der Remission der depressiven

Entwicklung (seit Januar 2020 anzunehmende 80%ige Arbeitsunfähigkeit) ist

der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben, die bereits im

Januar 2018 für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend war. Damit ist

auch der sachliche Zusammenhang (vgl. dazu Erwägung 2.3.3. hiervor) als gegeben

zu erachten.

4.7

Folglich verneint die Beklagte zu Unrecht eine Leistungspflicht in

Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin.

5.

5.1

5.1.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente,

wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine

halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine

Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d).

5.1.2

Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die

Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des

Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der – in der Folge

invalidisierenden – Arbeitsunfähigkeit in Kraft waren (BGE 121 V 97, 101 E. 1.c;

Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2.). Da vorliegend

der Rentenanspruch der Klägerin im Januar 2019 entstanden ist (vgl. Erwägung 5.4.1.

hiernach), richtet sich die Bemessung der Invalidenleistungen nach dem

Reglement 2019 (Antwortbeilage 3). Art. 22 Ziff. 2 Satz 2 des

Vorsorgereglementes der Beklagten sieht nunmehr vor, dass die versicherte

Person Anspruch hat auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 %

invalid ist; eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist;

eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % invalid ist; eine Viertelrente,

wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.

5.1.3

Gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Reglementes in Verbindung mit Art. 22 Anhang

1.

des Reglementes entspricht die Höhe der vollen jährlichen Invalidenrente 40 %

des versicherten Lohnes gemäss Art. 14 des Reglementes. Laut Art. 14 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 12 des Reglementes entspricht der versicherte Lohn im

Wesentlichen dem von der Arbeitgeberin festgelegten resp. gemeldeten

AHV-pflichtigen Lohn. Gemäss Art. 14 Ziff. 2 des Reglementes wird für die

Berechnung der Invalidenleistungen auf den versicherten Jahreslohn, der beim

Eintreten der ersten Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum

Tod geführt hat, abgestellt.

5.2

Vorliegend wurde der Klägerin – in Anwendung der gemischten Methode

der Invaliditätsbemessung – ab Januar 2019 bis März 2020 eine ganze Rente

und ab April 2020 (Ablauf einer dreimonatigen Frist ab Besserung des

Gesundheitszustandes) eine halbe Rente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügung

vom 14. Oktober 2020; IV-Akte 109).

5.3

5.3.1

Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der

beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend,

und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie

nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der

berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2.). Hat die

Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum

ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung

festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das

ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die

übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich

durch (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom

1.

Februar 2023 E. 2.2 und 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 3.2).

5.3.2

Die Klägerin war bei der Beklagten für ein Pensum von 70

% versichert. Das Valideneinkommen ist vorliegend auf Fr. 39’142.60

festzusetzen (70 % von Fr. 55'918.-- [Valideneinkommen gemäss IV-Verfügung;

vgl. IV-Akte 109, S. 6]). Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem damit

einhergehenden Invalideneinkommen von Fr. 0.00 ergibt sich ein IV-Grad von 100

%. Bei einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invalideneinkommen von Fr. 11’733.--

(vgl. IV-Akte 109, S. 6) resultiert ein IV-Grad von 70 %.

5.4

5.4.1

Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten

sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG).

Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge

entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art.

29.

Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3).

Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf

Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass

der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die

versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den

Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und

sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der

Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der

Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine

zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine

Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3).

5.4.2

In Art. 32 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Antwortbeilage 3)

ist vorgesehen, dass die Leistungspflicht der Stiftung mit derjenigen der IV

beginnt, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit

Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter

Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes. Es ist davon

auszugehen, dass der Anspruch auf Krankentaggelder (vgl. zum

Versicherungsumfang u.a. IV-Akte 34, S. 10 und S. 17) im Juni 2020 ausgelaufen

war (vgl. S. 25 der Klage; siehe auch die in der Anfrage vom Juni 2018 an den

Vertrauensarzt angegebenen Restlaufzeit von zwei Jahren [IV-Akte 13, S. 25]). Der

Rentenbeginn ist daher auf Juli 2020 festzulegen.

5.5

5.5.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein

Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106,

107.

E. 7.3; siehe auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5). Damit

ist vorliegend ein Zins auf den zum Zeitpunkt der Klageinreichung rückständigen

sowie auf den danach fällig gewordenen Rentenleistungen zu entrichten.

5.5.2

Was die Höhe des Verzugszinses anbelangt, ist in erster

Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer entsprechenden Regelung die

Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR; SR

220]; vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.1 mit Hinweisen). Vorliegend beinhaltet das

Reglement 2019 (Antwortbeilage 3) keine Regelung des Verzugszinses. Daher ist

ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

5.6

Gestützt auf Art. 35 Abs. 3 des Reglementes (Antwortbeilage 3)

besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % nach einer Wartefrist

von drei Monaten Anspruch auf eine Beitragsbefreiung. Die Höhe der

Beitragsbefreiung richtet sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und des

versicherten Jahreslohnes bei Eintritt der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend

war die Klägerin am 23. Januar 2018 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 2,

S. 4 und IV-Akte 13, S. 12). Gemäss Vorsorgeausweis (Antwortbeilage 2) betrug

der versicherte Jahreslohn Fr. 38'948.--. Auf dieser Basis hat vorliegend eine

Beitragsbefreiung zu erfolgen.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen.

Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine volle

Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 70 %. Auf den fälligen,

noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen hat die Beklagte ab dem 27. Juli 2023

einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Darüber hinaus hat die Beklagte die

Klägerin gemäss Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglementes von der

Beitragspflicht zu befreien.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich

vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

6.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird

gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli

2020.

eine volle Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 70 % zu

bezahlen. Auf den fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen hat die

Beklagte ab dem 27. Juli 2023 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Darüber

hinaus hat die Beklagte die Klägerin gemäss Art. 35 Abs. 3 des

Vorsorgereglementes von der Beitragspflicht zu befreien.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.--(inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: