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Entscheid

BV.2023.11

BVG Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge

14. Oktober 2024Deutsch46 min

Versicherte könne ganztags arbeiten (SUVA-Akte 1). Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

Klägerin

C____

Beklagte

1

D____

vertreten durch Dr. E____, [...]

Beklagte

2

F____

Beigeladene

1

G____

Beigeladene

2

H____

Beigeladene

3

I____

Beigeladene

4

J____

Beigeladene

5

K____

Beigeladene

6

L____

Beigeladene

7

M____

Beigeladene

8

N____, Beigeladene

9

Gegenstand

BV.2023.11

Invalidenleistungen der

beruflichen Vorsorge

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1961 geborene Klägerin war seit dem 29. Juli 1985 100

% bei der O____ SA angestellt (vgl. IV-Akte 37, S. 17) und in dieser

Eigenschaft bei der L____ (Beigeladene 7) vorsorgeversichert. Am 2. Februar

1986 stürzte sie bei der Benützung eines Sesselliftes (vgl. u.a. SUVA-Akte 3,

S. 158) und zog sich dabei eine Rückenwirbel- und Handgelenksfraktur zu (vgl.

u.a. SUVA-Akte 3, S. 147, S. 162 und S. 169). Die Arbeitgeberin löste das

Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende August 1987 auf (vgl. IV-Akte 37,

S. 17). Ab Juli 1988 arbeitete die Klägerin 75 % als

Treuhandsachbearbeiterin/Buchhalterin für das Treuhandbüro P____ (IV-Akte 37,

S. 15, vgl. auch IV-Akte 36, S. 4). Mit Verfügung des IV-Sekretariates [...]

vom 22. März 1989 wurde ihr ab 1. Januar 1987 bis 31. Oktober 1987 eine

ganze Rente und ab November 1987 bis 31. Oktober 1988 eine halbe Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen. In Bezug auf die

darauffolgende Zeit wurde ein Rentenanspruch (implizit) verneint (vgl. IV-Akte

1).

b) Mit Verfügung vom 14. Dezember 1989 stellte die SUVA

die Heilkostenleistungen, die sie wegen des Unfalles vom 2. Februar 1986

erbracht hatte, ein. Der Klägerin wurde eine Integritätsentschädigung von 10 %

zugesprochen. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint. Zur Begründung wurde

ausgeführt, bezogen auf die aktuelle Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Die

Versicherte könne ganztags arbeiten (SUVA-Akte 1). Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid

vom 8. Mai 1990 (SUVA-Akte 3, S. 1 ff.) bestätigt. Namentlich wurde

klargestellt, es könne der Argumentation der Einsprecherin, die Arbeitszeitreduktion

sei auf den Unfall vom 1986 zurückzuführen, nicht gefolgt werden (vgl. S. 6 des

Einspracheentscheides). Der Einspracheentscheid wurde in der Folge vom Versicherungsgericht

des Kantons [...] mit Urteil vom 28. Februar 1991 bestätigt (vgl. SUVA-Akte

6, S. 160 ff.). Schliesslich sprach die SUVA der Klägerin mit Verfügung

vom 10. Februar 1993 ab Januar 1993 eine Rente auf der Basis einer 15%igen

Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl.

SUVA-Akte 5). In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung auf der

Beurteilung von Dr. Q____ vom 4. Dezember 1992 (SUVA-Akte 4, S. 1 ff.). Die

Verfügung vom 10. Februar 1993 wurde mit Einspracheentscheid vom 21. April 1993

bestätigt (vgl. SUVA-Akte 6, S. 24 ff.).

c) Ab dem 1. Mai 1994 war die Klägerin – im Rahmen ihres

Arbeitsverhältnisses im Treuhandbüro P____ – bei der damaligen R____ (heute: I____;

Beigeladene 4) versichert. Per 1. November 1997 reduzierte die Klägerin

ausbildungsbedingt ihr Arbeitspensum im Treuhandbüro P____ auf 60 %. Am 31.

Januar 1999 endete das Arbeitsverhältnis mit dem Treuhandbüro (vgl. IV-Akte 37,

S. 15).

d) In der Folge arbeitete die Klägerin an diversen Orten.

Ab Februar 1999 bis Juni 2001 war sie für die S____ tätig (bis 31. März 2000

60 %, hernach 75 %; vgl. IV-Akte 37, S. 13 f.). Im Rahmen dieses

Arbeitsverhältnisses war sie bei der K____ (Beigeladene 6) vorsorgeversichert. In

der Zeit von August 2001 bis Oktober 2002 arbeitete sie für die T____ AG

(IV-Akte 37, S. 12) und war bei der U____ (jetzt J____; Beigeladene 5) versichert.

Ab November 2002 bis Februar 2006 war die Klägerin bei der V____ angestellt

(IV-Akte 37, S. 11) und in dieser Eigenschaft bei der I____ (Beigeladene 4)

vorsorgeversichert. In der Zeit von März 2006 bis August 2007 arbeitete sie für

die W____ AG (IV-Akte 37, S. 9 f.) und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses

bei der X____ (jetzt D____; Beklagte 2) vorsorgeversichert. Während der

Anstellung bei der W____ AG war die Klägerin am 22. April 2007 auf die

rechte Hand gestürzt (vgl. die Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin

der SUVA vom 20. Januar 2020; SUVA-Akte 31). Eine weitere Anstellung hatte

die Klägerin in der Zeit von September 2007 bis Juli 2010 bei der Y____ AG inne

(IV-Akte 37, S. 7 f.). Im Rahmen dieser Anstellung war sie ebenfalls bei der D____

(Beklagte 2) vorsorgeversichert. Von September 2010 bis Juni 2012 war die Klägerin

bei der Z____ GmbH angestellt (IV-Akte 37, S. 5 f.) und bei der H____

(Beigeladene 3) vorsorgeversichert. Ab Juli 2012 bis Januar 2015 arbeitete sie

für die AA____ GmbH (IV-Akte 37, S. 3 f.) und war bei der G____ resp. AB____ (Beigeladene

2 [resp. Beigeladene 9]; vgl. Beilagen zur Eingabe der AC____ vom 30. April 2024)

versichert. Ab April 2015 war die Klägerin 80 % bei der AD____ AG angestellt (IV-Akte

37, S. 2) und bei der AE____ (jetzt F____; Beigeladene 1) versichert. Am 31. August

2015 endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der AD____ AG (vgl. IV-Akte

37, S. 2).

e) Ab dem 13. Oktober 2015 arbeitete die Klägerin 70 % bei

der AF____ AG, [...] (vgl. IV-Akte 37, S. 1). Sie war über diese Anstellung bei

der D____ (Beklagte 2) versichert. Am 17. Mai 2016 erlitt sie einen weiteren

Unfall. Sie wurde auf der Rolltreppe im Flughafen [...] von hinten von einem

Koffer gerammt (vgl. SUVA-Akte 120, S. 22). Die AG____ AG erbrachte hierfür

Leistungen, welche sie mit Schreiben vom 15. März 2017 per Ende Februar 2017

einstellte (vgl. IV-Akte 12). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der AF____

AG, [...], endete am 31. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 37, S. 1).

f) Ab dem 15. November 2017 bezog die Klägerin – ohne

grösseren Unterbruch – bis zum 31. Oktober 2019 Taggelder der

Arbeitslosenversicherung (vgl. die Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der M____

[Beigeladene 8] vom 9. Januar 2024). Deswegen war sie ([inklusive

Nachdeckungsfrist] bis zum 30. November 2019) bei der Beigeladenen 8 vorsorgeversichert.

Am 26. April 2018 meldete sie sich zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 5). Der

UV-Rentenanspruch dauerte währenddessen weiterhin unverändert an (vgl. insb.

die Rentenbescheinigung 2017; SUVA-Akte 17). In der Zeit vom 1. November 2018

bis 7. Dezember 2018 arbeitete die Klägerin (im Sinne eines

Arbeitsversuches; vgl. IV-Akte 19, S. 7) im Zwischenverdienst (vgl. die

Abrechnungen der Arbeitslosenkasse; Klagbeilage [KB] 47) – im Umfang von 60 %

bei der AH____ (vgl. IV-Akte 84, S. 3) und war über den Anschluss ihres

Arbeitgebers auch bei der AI____ (jetzt C____; Beklagte 1) versichert. Anschliessend

erfolgte ein alleiniger Bezug von Taggeldern der ALV (vgl. die Übersicht

Taggeld; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024).

g) Ab dem 3. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2019 wurde

die Klägerin stationär in der AJ____Clinic [...] behandelt (vgl. den Bericht

vom 14. Februar 2019; IV-Akte 27). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte

die IV-Stelle der Klägerin mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen

angezeigt (vgl. IV-Akte 24, S. 1 f.). Ab dem 11. Juni 2019 bis zum 8. Juli

2019 erfolgte schliesslich eine Potentialabklärung auf Veranlassung der

IV-Stelle [...] (vgl. den Bericht der AK____ AG vom 15. Juli 2019; IV-Akte

74). Während dieser Zeit wurden ihr Taggelder der IV ausgerichtet (vgl. IV-Akte

71). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 77)

arbeitete die Klägerin (im Zwischenverdienst; vgl. SUVA-Akte 41; siehe auch die

Taggeldabrechnungen [bei KB 47]) in einem 40%-Pensum bei der AL____ und war in

diesem Zeitraum resp. (inklusive Nachdeckungsfrist) bis zum 29. November 2019 erneut

bei der C____ (Beklagte 1) versichert. Der Bezug der ALV-Taggelder endete

(gemäss Übersicht über den Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8

vom 9. Januar 2024) am 31. Oktober 2019. Die Versicherung bei der Beigeladenen

8 dauerte (inklusive Nachdeckungsfrist) bis zum 30. November 2019 (vgl.

diesbezüglich Verfahren BV 2023 14).

h) Am 29. Oktober 2019 liess die Klägerin der SUVA einen

Rückfall zum Unfall vom 22. April 2007 melden (vgl. SUVA-Akte 24; KB 45). Die

SUVA erbrachte in der – gestützt auf die Stellungnahme der Abteilung

Versicherungsmedizin (vgl. SUVA-Akte 31) – Folge wieder Leistungen betreffend

den Unfall vom 2. Februar 1986 (vgl. SUVA-Akte 33). Mit Schreiben vom 31.

Oktober 2019 lehnte die Beklagte 1 eine Leistungspflicht ab. Sie machte

geltend, die Arbeitsunfähigkeit habe bereits bei Versicherungsbeginn (1.

November 2018) bestanden (vgl. KB 57). Am 27. April 2020 wurde die Klägerin an

der rechten Hand operiert (vgl. SUVA-Akte 85). Hierfür übernahm die SUVA die

Kosten (vgl. u.a. KB 46).

i) Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 verneinte die

Beklagte 1 wiederum eine Leistungspflicht. Sie machte im Wesentlichen geltend,

die Klägerin sei vom 1. November 2018 bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses am 7. Dezember 2018 mit einem Pensum von 60 % bei der AH____

angestellt gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei jedoch zu entnehmen,

dass die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche auch zur Arbeitsunfähigkeit

geführt habe, bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Im vorliegenden

Arztzeugnis der Klinik AM____, datiert vom 28. August 2018, werde bis auf

Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. KB 39).

j) Die IV-Stelle, welche fortlaufend Abklärungen

getroffen hatte, sprach der Klägerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(vgl. IV-Akte 135) mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (bei einem Valideneinkommen

von Fr. 120'100.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'863.80) ab April

2020 eine ganze Rente (IV-Grad 77 %) zu (vgl. IV-Akte 159). Medizinisch

stützte sie sich dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 16. September 2020.

Sie ging in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ab April 2019 bis zum 16.

November 2019 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus und

erachtete ab dem 17. November 2020 eine 100%igen Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen.

Nach Ablauf des Wartejahres im April 2020 ging die IV-Stelle von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. das

Feststellungsblatt für den Beschluss; IV-Akte 132, S. 8 ff.). Eine Kopie der

Verfügung vom 14. Juni 2021 erhielt auch die Beklagte 2 (vgl. IV-Akte 157). Diese

verneinte mit Schreiben vom 15. Juli 2021 eine Leistungspflicht. Sie machte

geltend, erst seit April 2019 finde sich eine durchgehende und für die

Eidgenössische Invalidenversicherung relevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 57

resp. KB 56 gemäss aktualisiertem Beilagenverzeichnis [Replikbeilage]). Mit

Schreiben vom 25. Oktober 2021 lehnte die Beklagte 1 ihrerseits erneut

eine Leistungspflicht ab (vgl. KB 58 resp. KB 57 gemäss aktualisiertem

Beilagenverzeichnis [Replikbeilage]).

k) Am 17. Mai 2022 wurde die Klägerin erneut am rechten

Handgelenk operiert (vgl. SUVA-Akte 401, S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 15.

November 2022 verneinte die Beigeladene 7 eine Leistungspflicht. Sie machte im

Wesentlichen geltend, die Versicherte sei infolge des Unfalls im Jahr 1986

vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe ab Oktober

1988 bis April 2019, und damit über 31 Jahre, eine vollständige

Arbeitsfähigkeit bestanden. Somit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der

während der Versicherungszeit bei der Beigeladenen 7 eingetretenen

Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden (vgl. KB 59

resp. KB 58 gemäss aktualisiertem Beilagenverzeichnis [Replikbeilage]).

l) Die SUVA sprach der Klägerin schliesslich mit

Verfügung vom 6. März 2023 ab 1. September 2022 eine Rente auf der Basis einer

Erwerbsunfähigkeit von 55 % zu. Ebenfalls zugestanden wurde ihr eine 15%ige

Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 513). Als medizinische Basis dienten

ihr die Beurteilungen von Dr. AN____ vom 11. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akten 481

und 482) und von Dr. AO____ vom 16. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akte 483). Am 20.

April 2023 erhob die Klägerin hiergegen Einsprache. Sie beantragte die

Ausrichtung einer Rente auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit, jedoch

von mindestens 77 % (vgl. SUVA-Akte 517, S. 1 ff.).

Erwägungen

II.

a) Am 4. August 2023 hat die Klägerin beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die AI____ (jetzt C____;

Beklagte 1), die D____ (Beklagte 2), die F____ (Beigeladene 1), die AC____, die

AP____ (Beigeladene 3), die AQ____, die J____ (Beigeladene 5), die AR____ und

die AS____ erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

(1.) Es

sei festzustellen, dass die AI____ vorleistungspflichtig ist.

(2.) Es sei die AI____ zu

verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und

reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine

ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat zu

entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab

jeweiligem Fälligkeitstag.

(3.) Eventualiter sei die D____

zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und

reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine

ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat, zu

entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab

jeweiligem Fälligkeitstag.

(4.) Über

die Rechtsbegehren 1.-3. sei mittels vorsorglicher Verfügung zu befinden.

(5.) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

b) Gestützt auf die Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 9. August 2023 wird die Klage der C____ (Beklagte 1) und der D____ (Beklagte

2) mit Beilagen zugestellt und diese zur Einreichung einer Klagantwort aufgefordert.

Den weiteren Beklagten wird die Klage zur Kenntnisnahme zugestellt, da sich die

Klage in den Rechtsbegehren nur gegen die C____ und die D____ richtet. Der

Entscheid über die Rechtsstellung der übrigen Beklagten im Prozess wird auf

einen späteren Zeitpunkt verschoben.

c) Die C____ (Beklagte 1) beantragt mit Klagantwort vom

11.

Oktober 2023 Folgendes:

(1.) Die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.

(2.) Eventualiter sei

festzustellen, dass sie im Rahmen des BVG-Obligatoriums vorleistungspflichtig

ist. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

(3.) Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Klägerin.

d) Die D____ (Beklagte 2) beantragt in ihrer Klagantwort

vom 25. Oktober 2023 Folgendes:

(1.) Die

gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.

(2.) Unter

allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.

(3.) Die Begehren um

vorsorgliche Massnahmen – soweit gegen sie gerichtet – sei abzuweisen. Unter

allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7.

November 2023 wird in Bezug auf die Rechtsbegehren 1. und 4. der Klage

(betreffend die Vorleistungspflicht) das separate Verfahren (BV 2023 14)

angelegt. Dieses wird – mangels Widerspruches der Klägerin – nur gegen die C____

geführt. Die D____ und die AT____, werden dem Verfahren beigeladen.

f) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

7.

November 2023 (unter dem Vorbehalt des Widerspruches durch die

Klägerin) wurden die Klagen gegen die F____ (Beigeladene 1), die AC____, die AP____

(Beigeladene 3), die AQ____, die J____ (Beigeladene 5), die AR____ und die AS____

abgewiesen. Diese Vorsorgeeinrichtungen werden – mit Ausnahme der AS____ – zum

Verfahren beigeladen. An deren Stelle erfolgt eine Beiladung der L____ (Beigeladene

7). Ebenfalls dem Verfahren beigeladen wird die AT____ (Beigeladene 8).

g) In der Folge werden die Akten der

Invalidenversicherung und der SUVA beigezogen (vgl. die Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 8. November 2023).

h) Mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2023 weist die

Instruktionsrichterin das Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Rechtsbegehren

4.

bezüglich der Rechtsbegehren 2 und 3) ab.

i) Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 nimmt die I____ präzisierend

Stellung (für die AQ____). Sie weist darauf hin, dass sie vormals als AU____ firmiert

habe. Sie verzichtet auf eine formelle Antragstellung.

j) Ebenfalls am 22. Dezember 2023 äussert sich die K____.

Sie beantragt, die AR____ sei durch die K____ als beigeladene Partei zu

ersetzen bzw. die Parteibezeichnung sei entsprechend zu berichtigen. Dem wird

in der Folge nachgekommen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28.

Dezember 2023). Mit weiterer Eingabe vom 18. Januar 2024 beantragt die K____ im

Wesentlichen Folgendes: Es sei festzustellen, dass sie mangels zeitlichen

Zusammenhangs gemäss Art. 23 lit. a BVG zwischen der ab 2. Februar 1986

eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der seit dem 1. April 2020 bestehenden

Invalidität der Klägerin keine Invaliditätsleistungen schuldet.

k) Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 äussert sich die Beigeladene

8.

Sie verneint ebenfalls eine Leistungspflicht.

l) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2.

Februar 2024 wird die Beigeladene AQ____ (ohne Widerspruch innert Frist bis 19.

März 2024) ersetzt durch die I____ (Beigeladene 4), die AR____ wird ersetzt

durch die K____ (Beigeladene 6).

m) Die Klägerin hält mit Replik vom 4. April 2024 an den

in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Im Übrigen verzichtet sie auf eine

mündliche Parteiverhandlung. Der Eingabe hat sie neue Unterlagen (insb. Arzt-,

Chiropraxis- und Physiotherapieberichte der Jahre 2016-2017; E-Mail der AV____ an

die SUVA vom 24. März 2022; Arztbericht Dr. AW____ vom 28. Februar

2024) und ein entsprechend aktualisiertes (neu nummeriertes und ergänztes) Akten-

und Beweismittelverzeichnis beigelegt.

n) Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 9. April 2024 (Verfahren BV 2023 14) wird die gegen die C____ gerichtete

Klage betreffend Vorleistungspflicht abgewiesen mit der Begründung, es sei

nicht sie, sondern die AT____ als letzte Vorsorgeeinrichtung anzusehen.

o) Am 30. April 2024 nimmt die AC____, Stellung. Sie

weist darauf hin, dass die Vorsorgeverhältnisse der Klägerin mit der G____

resp. der N____ bestanden haben. Gleichzeitig wird eine Leistungspflicht der

beiden Pensionskassen verneint. Die Beigeladene 8 lehnt ihrerseits – unter

Verweis auf die Eingabe vom 25. Januar 2024 – mit Eingabe vom 6. Mai 2024

erneut eine Leistungspflicht ab. Der Beigeladenen 7 kann die

Instruktionsverfügung nicht zugestellt werden.

p) Die Beklagte 1 hält in ihrer Duplik vom 28. Mai 2024 an

ihren in der Klagantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

q) Die Beklagte 2 beantragt mit Duplik vom 29. Mai 2024

ebenfalls weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

r) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Juli

2024.

werden (ohne Widerspruch der Klägerin innert Frist bis zum 25. Juli 2024) anstelle

der AC____, die G____ als Beigeladene 2 und die AB____, als Beigeladene 9

geführt.

s) Am 9. Juli 2024 reicht die Klägerin die Verfügung der

SUVA vom 5. Juli 2024 (KB 62) ein, mit welcher ihr nach interdisziplinärer

Begutachtung (Gutachten AX____ vom 30. Mai 2024; Beilagen zur Eingabe der

Klägerin vom 31. Juli 2024 resp. vom 5. August 2024) – unter gleichzeitiger

Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2023 – ab September 2022 eine UV-Rente auf

der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 85 % zugestanden wurde.

t) Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 verneint die

Beigeladene 8 erneut eine Leistungspflicht. Namentlich macht sie geltend, die

relevante Arbeitsunfähigkeit könne nicht erst ab dem 15. April 2019 bestanden

haben.

u) Am 31. Juli 2024 lässt die Klägerin dem Gericht das

Gutachten der AX____ vom 30. Mai 2024 zukommen. Die Anhänge werden am 5. August

2024.

nachgereicht.

v) Die Instruktionsrichterin gibt den Parteien die

Gelegenheit, freiwillig zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 23. Juli 2024 sowie

zu den neuen Eingaben der Klägerin Stellung zu nehmen.

III.

a) Mit Eingabe vom 19. August 2024 (Eingang 20. August

2024) nimmt die Beigeladene 8 Stellung.

b) Am 20. August 2024 erfolgt eine erste Beratung der

Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts.

c) Die Beklagte 2 nimmt am 12. September 2024 Stellung zu

den Eingaben der Klägerin vom 9. Juli, 31. Juli und vom 5. August 2024 sowie

zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 23. Juli 2024 (vgl. die Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 7. August 2024).

d) Die Beklagte 1 äussert sich ihrerseits am 27.

September 2024 zu den Eingaben der Klägerin und zur Eingabe der Beigeladenen 8.

Sie hält an ihren bislang gestellten Rechtsbegehren und Begründungen fest (Verfügung

der Instruktionsrichterin vom 10. September 2024).

e) Anschliessend wird der Fall nochmals auf dem

Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 14. Oktober 2024.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei

dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte 1 hat Sitz in Basel, weshalb

das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der

Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG namentlich bei Streitigkeiten

über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen

gestützt auf Art. 23 BVG, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes,

zu. Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der

Leistungspflicht der Beklagten 2 örtlich zuständig (vgl. insb. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Das Begehren der Klägerin

lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte 1, eventualiter

die Beklagte 2. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer

Vorsorgeeinrichtung und einer Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden

Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage und auf die gegen die Beklagte 2

gerichtete Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin macht sinngemäss

geltend, die massgebende Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur

Invalidität geführt habe, sei eingetreten, als sie für die AH____ tätig gewesen

sei (1. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018). Damit sei die Beklagte 1

leistungspflichtig. Eventualiter müsse davon ausgegangen werden, dass

die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, als sie für die W____ AG

gearbeitet habe (März 2006 bis August 2007 [Sturz auf die rechte Hand am 22.

April 2007] oder während des Arbeitsverhältnisses mit der AF____ AG, [...] resp.

13.

Oktober 2015 bis 31. Oktober 2017 [Sturz auf der Rolltreppe am 17. Mai

2016]). Damit sei die Beklagte 2 leistungspflichtig (vgl. die Klage; siehe auch

die Replik).

2.2

2.2.1

Die Beklagte 1 wendet im Wesentlichen ein, wann genau die

massgebende Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

eingetreten sei, könne derzeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem

erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt

werden. Der von der Klägerin offenbar als Ursprung der Invalidität angenommene

Unfall habe sich am 2. Februar 1986 ereignet. Durch die über mehrere Jahre

hinweg fehlenden echtzeitlichen medizinischen Akten müsse jedoch der zeitliche

Konnex zwischen dem genannten Unfall und der Arbeitsunfähigkeit, welche zur

Invalidität gemäss IV-Verfügung vom 14./23. Juni 2021 geführt habe, in Frage

gestellt werden (vgl. S. 6 der Klagantwort vom 11. Oktober 2023; siehe

auch die Duplik vom 28. Mai 2024). Die als Arbeitsversuche zu qualifizierenden

Anstellungen bei der AH____ (Dauer: 1. November 2018 bis 7. Dezember 2018) und

bei der AL____ (Dauer: 1. September 2019 bis 29. Oktober 2019) seien nicht

geeignet, den zeitlichen Konnex zwischen der bereits vor beiden

Stellenantritten bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der von der IV

Dispositiv

festgestellten Invalidität zu unterbrechen. Die Beklagte 1 könne demnach nicht

leistungspflichtig sein (vgl. S. 7 der Klagantwort vom 11. Oktober 2023; siehe

auch S. 5 ff. der Duplik vom 28. Mai 2024 und die Stellungnahme vom

30. September 2024).

2.2.2. Die Beklagte 2 macht ihrerseits im Wesentlichen

geltend, eine massgebende Arbeitsunfähigkeit sei erst im April 2019

eingetreten. In der Zeit vom 13. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober

2017 habe die Klägerin keine invalidisierenden Gesundheitsschäden erlitten. So

oder so fehle es für eine Leistungspflicht am erforderlichen sachlichen

Zusammenhang. Ergänzend weist die Beklagte 2 darauf hin, es habe ohnehin eine seit

dem Unfall vom Jahr 1986 vorbestehende mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen, was ebenfalls gegen eine Leistungspflicht spreche (vgl. S. 9 ff.

der Klagantwort vom 25. Oktober 2023; siehe auch S. 4 ff. Duplik vom 29. Mai

2024 sowie S. 4 f. der Eingabe vom 12. September 2024).

2.3.

2.3.1. Die Beigeladenen, welche sich vernehmen lassen, verneinen

ihrerseits eine Leistungspflicht. Die Beigeladene 6, bei welcher die Klägerin

aufgrund der Anstellung bei der S____ (Dauer des Arbeitsverhältnisses: Februar

1999 bis Juni 2001; vgl. IV-Akte 37, S. 13 f.), versichert war, macht im

Wesentlichen geltend, den vorliegenden Akten zufolge müsse davon ausgegangen

werden, dass eine Verschlechterung der Unfallfolgen (Sessellift-Unfall vom 2.

Februar 1986) frühestens mit dem Sturz vom Stuhl am 22. April 2007 eingetreten

sei, welche schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit (in einer adaptierten

Tätigkeit) von 50 % ab April 2019 geführt habe. Die Verschlechterung der Handgelenksschmerzen

habe letztlich zur Handgelenksoperation vom 27. April 2020 und zu einer vollen

Arbeitsunfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) ab dem Operationstag

geführt. Eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 20 % (in einer adaptierten Tätigkeit) sei daher erst sechs Jahre

nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis erfolgt, weshalb eine allfällige

Leistungspflicht mangels zeitlicher Konnexität ausgeschlossen werden könne

(vgl. die Eingaben vom 25. Januar 2024 und vom 6. Mai 2024).

2.3.2. Die Beigeladene 7, bei welcher die Klägerin aufgrund der Anstellung

bei der O____ SA (Dauer: 29. Juli 1985 bis Ende August 1987; IV-Akte 37,

S. 17) versichert war, macht ihrerseits geltend, der zeitliche Zusammenhang

zwischen der während der Versicherungszeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und

der späteren Invalidität sei durch eine vollständige, über 30-jährige

Arbeitsfähigkeit der Klägerin unterbrochen worden (Schreiben vom 15. August

2023).

2.3.3. Die Beigeladene 2, bei welcher die Klägerin aufgrund der Anstellung

bei der AA____ GmbH (Dauer: Juli 2012 bis Januar 2015; IV-Akte 37, S. 3 f.) versichert

war, führt aus, die in Bezug auf die eingeklagten Invalidenleistungen

massgeblichen Arbeitsunfähigkeiten und Verschlechterungen des

Gesundheitszustandes der Klägerin würden allesamt nicht in die

Versicherungszeit bei ihr fallen (vgl. die Stellungnahme vom 30. April

2024).

2.3.4. Die Beigeladene 8, bei welcher die Klägerin aufgrund des

ALV-Taggeldbezuges (vom 15. November 2017 bis zum 31. Oktober 2019; vgl. die

Taggeldübersicht [Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024]) bis

zum 30. November 2019 (vgl. dazu Verfahren BV 2023 14) versichert war, macht

schliesslich geltend, es sei als unwahrscheinlich anzusehen, dass die

invalidisierende Arbeitsunfähigkeit in einer Phase der Arbeitslosigkeit

eingesetzt habe. Denn der Taggeldbezug sei jeweils nicht von längerer Dauer

gewesen. Des Weiteren wendet sie sinngemäss ein, die Arbeitsunfähigkeit der

Klägerin habe bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden und sei auch

nicht wieder unterbrochen worden. Im Übrigen sei die Rentenverfügung der IV als

offensichtlich falsch anzusehen; denn in einer angepassten Tätigkeit sei von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. All dies spreche gegen eine

Leistungspflicht der Beigeladenen 8 (vgl. S. 4 ff. der Stellungnahme vom 25.

Januar 2024; siehe auch die Stellungnahmen vom 30. April 2024, vom 23. Juli

2024 und vom 19. August 2024).

2.4.

Streitig und zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beklagte 1 oder

die Beklagte 2 eine Leistungspflicht in Bezug auf die Ausrichtung von Invalidenleistungen

aus beruflicher Vorsorge an die Klägerin trifft.

3.

3.1.

Die IV-Stelle des Kantons [...] legte das Wartejahr gemäss Art. 28

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf April 2019 fest (vgl. die Begründung

der Verfügung vom 23. März 2021; IV-Akte 45). Mit der Festsetzung des

Beginns der einjährigen Wartezeit per April 2019 wurde gleichzeitig (implizit,

aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Arbeitsunfähigkeit durchgehend

weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden

Tagen volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]; Urteil 9C_100/2023 vom 21. Juli 2023 E. 5.2.).

3.2.

3.2.1. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der

beruflichen Vorsorge jedoch nur dann verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der

Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche

Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als

offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der

Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen

Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit

der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiell-rechtliche

Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen

die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen

freigestellt werden (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2). Die

Pensionskasse ist an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden, wenn letztere

den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen

Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet weiter als sechs

Monate zurückliegt; denn nur dann war die konkrete Fragestellung für die

Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung

entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019

E. 3.3; siehe auch Kaspar Gerber,

in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f.

zu Art. 29 IVG).

3.2.2. Vorliegend wurde die Verfügung vom 14. Juni 2021 (IV-Akte

159) der Beklagten 1 nicht eröffnet. Sie ist daher nicht an den

IV-Rentenentscheid gebunden. Der Beklagten 2 wurde die Verfügung hingegen eröffnet,

weshalb sie – der erwähnten Bundesgerichtspraxis folgend – grundsätzlich an den

Entscheid der IV gebunden ist.

4.

4.1.

4.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge

sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die

ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22

f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis

(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

4.1.2. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,

welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie

er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die

Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die

versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war

(BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen

Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier

Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten

Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts

9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.2.). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze

zur Annahme bzw. Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss

auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung

verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe

bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche

Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile

9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2;

9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.

4.1.2).

4.1.3. Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die

Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht

abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E.

2.1.3.).

4.2.

4.2.1. Zum rechtsgenügenden Nachweis einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen

wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise

eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche

Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder

ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit

anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen

Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des

Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte

Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die

Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation

abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein

Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war

und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle

Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der retrospektiven ärztlichen

Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches

Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der

Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich dokumentiert sein (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E.

2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1 mit

Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des

massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall

ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich

entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung

überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).

4.2.2. Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein gewichtiges

Indiz für das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein

in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten

funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus

einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende

Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte

[Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es

braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Reduktion

des Arbeitspensums gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere

Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des

Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere

Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den

Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus

gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in

Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 vom 29. September 2021 E. 5.2.1. mit

weiteren Hinweisen; vgl. auch Kaspar Gerber,

in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 155 zu

Art. 28 IVG und Marc Hürzeler, in: Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 23

BVG).

4.3.

4.3.1. In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage (Beginn

einer ununterbrochenen, mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit mit sich daraus

ergebender Erwerbsunfähigkeit) präsentiert sich die Aktenlage wie folgt. Wegen

des Unfalles von 1986, bei dem im Wesentlichen ihre rechte Hand beeinträchtigt

worden war, sprach die SUVA der Klägerin mit Verfügung vom 10.

Februar 1993 (unter anderem) eine Rente auf der Basis einer 15%igen

Erwerbsunfähigkeit zu (vgl. SUVA-Akte 5). Der Verfügung hatte in medizinischer

Hinsicht die Beurteilung von Dr. Q____ vom 4. Dezember 1992

(SUVA-Akte 4, S. 1 ff.) zugrunde gelegen. In dieser war dargetan worden, seit

der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vor drei Jahren habe sich der

objektive Zustand am rechten Handgelenk nicht wesentlich verändert. Hinzugekommen

sei ein Thorakovertebralsyndrom, welches durch die objektiven Befunde erklärt

werden könne. Man könne davon ausgehen, dass sich die Rückenbeschwerden bei den

ausserberuflichen Aktivitäten stärker auswirken würden als bei der Tätigkeit

als Sekretärin. Nun würden sich die Handgelenks- und Rückenbeschwerden

gegenseitig beeinflussen, indem die stark eingeschränkte

Handgelenksbeweglichkeit sowohl beim Bedienen der Tastatur als auch beim

Schreiben von Hand eine verkrampfte Zwangshaltung nach sich ziehe, welche sich

wiederum ungünstig auf das Thorakovertebralsyndrom auswirke. Der Versicherten

könne aus medizinischer Sicht bei der Arbeit als Sekretärin in einem

Treuhandbüro eine zeitliche Reduktion des Arbeitspensums von einer Stunde

zugestanden werden, wobei diese zeitliche Schonung sinnvollerweise in Form

einer verlängerten Mittagspause genützt werden sollte. Der kurze Arbeitsweg

ermögliche es der Versicherten, sich über Mittag liegend zu Hause zu erholen.

Während der effektiven Präsenzzeit am Arbeitsplatz dürfe eine volle Leistung

erwartet werden (vgl. S. 17 f. des Berichtes). Die von Dr. Q____ befürwortete

Reduktion des Arbeitspensums um eine Stunde pro Tag entspricht – ausgehend von

einer 40-Stundenwoche – einer Einschränkung von 12.5 %. Bei einer

höheren Wochenarbeitszeit würde sich eine noch geringere Arbeitsunfähigkeit

ergeben. Damit bestand im Zeitpunkt der Zusprechung der SUVA-Rente keine

(mindestens) 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mehr.

4.3.2. Vom Wiedereintritt einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit kann

auch in der darauffolgenden Zeit, mithin nach der Verfügung vom 10. Februar

1993, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Es ergeben

sich aus den medizinischen Akten keinerlei Anhalte für eine derartige Annahme.

So hatte die SUVA der Klägerin noch mit Schreiben vom 23. August 1996

mitgeteilt, gemäss den durchgeführten Abklärungen sei von einem unveränderten

Rentenanspruch auszugehen (vgl. SUVA-Akte 6, S. 1). Bis zu diesem Zeitpunkt ist

daher (aufgrund der Verletzung der rechten Hand) keine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit mehr eingetreten. Der zeitliche Zusammenhang zum

Unfall von 1986 (mit Verletzung der rechten Hand und Thorakovertebralsyndrom) blieb

somit unterbrochen.

4.3.3. Auch in Bezug auf die daran anschliessende Zeit (nach dem Schreiben

der SUVA vom 23. August 1996) gibt es in den vorliegenden Akten keine

hinreichenden Anhalte dafür, dass die Klägerin (wegen der Beschwerden an der rechten

Hand und des Thorakovertebralsyndroms) zu mindestens 20 % arbeitsunfähig

gewesen sein könnte. Namentlich zog auch das Ereignis vom 22. April 2007 keine

relevante Arbeitsunfähigkeit nach sich. Dies ergibt sich unter anderem daraus,

dass die Klägerin gegenüber dem internistischen Gutachter der AX____ angab, der

Sturz vom April 2007 sei nicht dramatisch gewesen. Es habe sich eher um ein

Sich-Auffangen mit der Hand gehandelt. Solches sei ab und an vorgekommen (vgl.

S. 3 des Gutachtens; Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 5. August 2024). Auch

fehlen entsprechende "echtzeitliche" ärztliche Atteste.

4.3.4. Attestiert wurde der Klägerin eine mindestens 20%ige

Arbeitsunfähigkeit erst wieder nach dem Unfall vom

17. Mai 2016. Damals war sie 70 % bei der AF____ AG, [...], angestellt

(vgl. IV-Akte 37, S. 1) und über diese Anstellung bei der Beklagten 2

versichert. Nach dem Unfall vom 17. Mai 2016 erbrachte zunächst die AG____ AG Unfalltaggelder,

welche diese mit Schreiben vom 15. März 2017 per Ende Februar 2017 einstellte

mit der Begründung, dass die Beschwerden per 1. März 2017 nicht mehr mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Mai

2016 stünden (vgl. IV-Akte 12). In den Akten befinden sich Atteste vom 10. und

15. Februar 2017, mit denen ab dem 6. Februar 2017 bis zum 20.

Februar 2017 resp. ab dem 21. Februar 2017 bis zum 3. März 2017 eine

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. IV-Akten 44 und 45). Nach Ende

Februar 2017 zahlte schliesslich die Krankentaggeldversicherung der

Arbeitgeberin weiter (vgl. SUVA-Akte 92). Es finden sich in den Akten Atteste

die folgenden Zeiträume betreffend: 1. Mai 2017 bis 31. Mai 2017 (IV-Akte 47),

1. Juni bis 30. Juni 2017 (IV-Akte 46), 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017

(IV-Akte 49), 1. August 2017 bis 31. August 2017 (IV-Akte 48). Anlässlich

eines Telefonats mit der SUVA machte die Klägerin geltend, sie sei bei der AF____

AG bis zum Austritt (Ende Oktober 2017) 100 % arbeitsunfähig gewesen

(vgl. SUVA-Akte 92). In den Lohnabrechnungen betreffend die Monate

September und Oktober 2017 wurde kein Krankentaggeld angeführt (vgl.

SUVA-Akte 93, S. 5 und S. 4). Allerdings wurden auch die Lohnabrechnungen

betreffend Mai-Juli 2017 nachträglich korrigiert (vgl. SUVA-Akte 93,

S. 7). Auch in der Lohnabrechnung für August 2017 wurde kein

Krankentaggeld erwähnt (vgl. SUVA-Akte 93, S. 6), obgleich im August 2017 noch

eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (vgl. IV-Akte 48). Es spricht

daher einiges dafür, dass auch im September und Oktober 2017 eine relevante Arbeitsunfähigkeit

der Klägerin bestanden hat.

4.3.5. Für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenentschädigung

(Beginn Taggeldbezug: 15. November 2017; vgl. die Taggeldübersicht [Beilage zur

Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024]; vgl. auch die Abrechnungen

[SUVA-Akte 93, S. 14 ff.]) sind ebenfalls entsprechende

Atteste/medizinische Unterlagen in den Akten resp. es ergeben sich daraus

relevante Arbeitsunfähigkeiten: Es handelt sich zunächst um Atteste betreffend

die Zeiträume vom 25. Dezember 2017 bis zum 10. Januar 2018 (IV-Akte 50) und

vom 19. Februar 2018 bis zum 12. März 2018 (IV-Akte 54). Auch in Bezug auf

die Zeit ab März 2018 finden sich ärztliche Unterlagen, mit denen der Klägerin

eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Bericht Prof. AY____ vom

15. März 2018 [IV-Akte 15, S. 14 f.]; Attest der AM____ Klinik

betreffend März 2018 [IV-Akte 52]; Attest der AM____ Klinik betreffend

April 2018 "bis auf Weiteres" [IV-Akte 51]; Attest der AM____ Klinik

betreffend August 2018 "bis auf Weiteres" [IV-Akte 53]; Attest

der AM____ Klinik vom 27. Mai 2019 betreffend den Zeitraum von April 2018 bis

November 2018 [bei KB 44]; Bericht der AM____ Klinik vom

28. November 2018 betreffend den Zeitraum ab März 2018 bis November

2018 [IV-Akte 19, S. 7]; Attest Dr. AZ____ betreffend den Zeitraum

vom 26. November 2018 bis zum 31. Dezember 2018 [IV-Akte 55]; Attest BA____

vom 15. Januar 2019 betreffend Januar 2019 [bei KB 44] und Austrittsbericht BA____

vom 14. Februar 2019 [IV-Akte 62, S. 10]; diverse von Dr. AZ____

ausgestellte Atteste betreffend den Zeitraum ab Februar 2019 bis November 2019

[bei KB 44]; Bericht Dr. AZ____ vom 22. April 2020 mit u.a. ab Dezember 2019 "bis

auf Weiteres" attestierter Arbeitsunfähigkeit und zuvor ab Ende Dezember

2018 bis Ende November 2019 Arbeitsunfähigkeiten unterschiedlichem Ausmasses,

mindestens aber 50 % [IV-Akte 101, S. 1 ff.]; Einträge ab dem 27. April 2020

bis zum 8. September 2020 auf dem Unfallschein [vgl. IV-Akte 115]). Eine relevante

Arbeitsunfähigkeit ist der Klägerin damit grundsätzlich ohne Unterbruch

attestiert worden, wobei eine gewisse Unsicherheit für September und Oktober

2017 besteht.

4.3.6. Darüber hinaus hat eine ununterbrochene Versicherungsdeckung

bestanden. Denn auch im Anschluss an das am 31. Oktober 2017 beendete

Arbeitsverhältnis mit der AF____ AG (vgl. IV-Akte 37, S. 1), über welches die

Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles vom 17. Mai 2016 mit anschliessend

attestierter Arbeitsunfähigkeit versichert war, bestand eine

Versicherungsdeckung. Die Klägerin wurde im November 2017 arbeitslos. Sie

erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25.

Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) für den Bezug von Taggeldern (vgl. BGE 147 V 322, 326 E. 5.4; BGE 139 V 579, 583 f. E. 4.2) und bezog ab dem 15.

November 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. die

Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024).

Damit war sie ab dem 15. November 2017 bei der M____ (Beigeladene 8) für die

Risiken Tod und Invalidität versichert. In der Zeit vom 1. November 2018

bis zum 7. Dezember 2018 arbeitete die Klägerin (im Sinne eines

Arbeitsversuches; vgl. IV-Akte 19, S. 7) – im Zwischenverdienst (vgl. die

Abrechnungen der Arbeitslosenkasse; Klagbeilage [KB] 47) – im Umfang von 60 %

bei der AH____ (vgl. IV-Akte 84, S. 3) und war über den Anschluss ihres

Arbeitgebers bei der Beklagten 1 versichert. Sie bezog denn auch im Dezember

2018 weitere Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. die Taggeldübersicht;

Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024). Ergänzend ist an

dieser Stelle noch zu bemerken, dass Personen, die einen Zwischenverdienst

erzielen, für die Zwischenverdiensttätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung ihres

Zwischenverdienstarbeitgebers für die Risiken Alter, Tod und Invalidität

versichert und für den Taggeldbezug bei der Auffangeinrichtung für die Risiken

Tod und Invalidität (vgl. dazu Mitteilungen des BSV über die berufliche

Vorsorge Nr. 38 vom 12. März 1997 S. 10), womit sie so oder anders

Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge geniessen (siehe auch BGE 147 V 322, 327 E. 5.6). Im Februar 2019 und im März 2019 bezog die Klägerin

keine Taggelder und im April 2019 nur deren zwölf sowie im Januar und Juni 2019

nur wenige (vgl. die Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8

vom 9. Januar 2024). Für die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bei der M____

genügt allerdings eine nur vorübergehende Einstellung in der

Taggeldberechtigung nicht. Der Anspruch auf Taggelder muss rechtlich enden,

damit auch das Vorsorgeverhältnis erlischt (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer,

a.a.O. N 45 zu Art. 10 BVG). Vom 1. September 2019 bis zum 29.

Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 77) arbeitete die Klägerin schliesslich (im Zwischenverdienst;

vgl. SUVA-Akte 41; siehe auch die Taggeldabrechnungen der

Arbeitslosenversicherung [bei KB 47]) in einem 40%-Pensum bei der AL____

und war erneut bei der Beklagten 1 versichert. Der Versicherungsschutz bei der

Beklagten 1 endete am 29. November 2019 (Ablauf der Nachdeckungsfrist

gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG).

4.4.

Wie dargetan wurde, wurde der Klägerin seit dem Unfall vom

17. Mai 2016 wieder eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

(vgl. Erwägungen 4.3.4. und 4.3.5. hiervor). Vorher hatte keine relevante

Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (vgl. Erwägungen 4.3.1.-4.3.3. hiervor). Allerdings

gilt es zu beachten, dass der erforderliche sachliche Konnex nur dann

gegeben ist, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt

hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er auch der Erwerbsunfähigkeit zugrunde

liegt (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor).

4.5.

4.5.1. Was nunmehr die vorliegend invaliditätsbegründende

Gesundheitsproblematik angeht, so wurde der Klägerin nach dem Unfall vom 17. Mai

2016 eine Arbeitsunfähigkeit vornehmlich wegen der Beeinträchtigung der linken

Schulter attestiert. Dies ergibt sich insbesondere aus den Berichten der AM____

Klinik (vgl. u.a. den Bericht vom 12. September 2017 [IV-Akte 15, S. 9 ff.];

siehe auch den Bericht vom 17. Oktober 2017 [IV-Akte 15, S. 12 f.]). Im Oktober

2018 wurde ein MRI wegen des Nackens/der Schulter vorgenommen (vgl. IV-Akte

101, S. 7). Im Bericht der BA____ vom 9. Januar 2019 wurde daneben

auch eine psychosoziale Problematik erwähnt (vgl. IV-Akte 62, S. 8 ff.). In

den Berichten der Universitätsklinik BB____ vom 6. März 2019 (IV-Akte 27, S. 5)

und vom 2. April 2019 (IV-Akte 30, S. 1) wurden als Diagnosen eine

Zervikalgie, eine schmerzhafte Pseudoradikulopathie (am ehesten C6) sowie unklare

Schulterschmerzen links festgehalten. Im Bericht der BC____ vom April 2019 wurde

ebenfalls im Wesentlichen die Schulterproblematik thematisiert (vgl. IV-Akte

33, S. 7 f.). Dr. BD____ führte seinerseits im Arztbericht vom 24. Juli 2018

(IV-Akte 15, S. 5 ff.) an, er behandle die Patientin seit dem 3. Februar 2017

bis auf Weiteres; die letzte Kontrolle habe am 17. Juli 2018 stattgefunden

(vgl. S. 1 des Berichtes). Als Diagnosen hielt er fest: chronisches

Nacken-Schulter-Armsyndrom links (Status nach Sturz mit HWS-Distorsion und

Schulterkontusion links Mai 2016; Foraminalstenose C5/C6 rechts; Depression

seit Juni 2017; Angststörung seit Februar 2018 (vgl. S. 3 des Berichtes). Er gab

an, der Klägerin in der Zeit vom 21. Februar 2017 bis zum 3. März 2017 und vom

1. Mai bis zum 31. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

zu haben (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Klägerin gab insbesondere auch

anlässlich der neurologischen Begutachtung in der AX____ an, sie habe sich im

2016 beim Sturz am Nacken und am linken Arm verletzt mit nachfolgend Schmerzen

(vgl. S. 2 des Teilgutachtens; Beilage zur Eingab der Klägerin vom 5. August

2024).

4.5.2. Wie sich jedoch

aus dem Folgenden ergibt, ist die Handproblematik rechts als invaliditätsbegründend

anzusehen: Im März 2019 wurde die Handproblematik

rechts wieder zum Thema (aktenkundig), nachdem gemäss Bericht PD Dr. BE____ vom

15. März 2019 eine intraartikuläre Kortisonabgabe im Oktober 2018 nur noch zu

einer Schmerzverstärkung für zwei Wochen und anschliessendem Auftreten eines

Stereoidschadens dorsal am Handgelenk geführt habe (SUVA-Akte 343, S. 35). Es

erfolgte offenbar am 14. März 2019 ein Telefonat der Klägerin mit der IV-Stelle.

Dabei gab diese an, sie sei auch noch bei einem Handspezialisten in Behandlung

(vgl. IV-Akte 29). Es wurde der Klägerin in der Folge auch "echtzeitlich"

eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. PD Dr. BE____ befürwortete im Bericht vom

10. Mai 2019 (noch) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Er habe die Patientin am

13. März 2019 untersucht. Aktuell bestehe eine ausgeprägte

schmerzbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als

Buchhalterin. Es sei die dominante rechte Hand betroffen. Gemäss Angaben der

Patientin werde eine Wiedereingliederung geplant. Aktuell werde die Leistungsgrenze

mit einer Seite Schreiben von Hand resp. eine Stunde Arbeiten am Computer

genannt. Das Heben eines Ordners sei ebenso unmöglich wie die Bedienung eines

Lochers. Erschwerend komme eine zervikale Schmerzkomponente hinzu, die durch

die notwendigen Ausweichbewegungen resp. die Fehlhaltung verschlimmert würden. Aus

handchirurgischer Sicht könne die Schmerzhaftigkeit mit konservativen

Massnahmen wie Steroidinfiltrationen oder unterstützenden Bandagen oder durch

operative Schritte wie eine Handgelenksversteifung behandelt werden. Letztere

komme für die Patientin derzeit nicht in Frage. Für die geplante

Wiedereingliederung empfehle er eine Belastung nach Massgabe der Möglichkeiten.

Die angepeilten 30 % Arbeitstätigkeit seien aus seiner Sicht zu unterstützen.

Ganz wichtig wäre eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Funktionell bestehe

im Wesentlichen ein Zustand wie bei einem steifen Handgelenk mit entsprechender

Einschränkung (vgl. IV-Akte 42, S. 7).

4.5.3. Die IV-Stelle

ging ihrerseits im Vorfeld der Potentialabklärung ab dem 15. April 2019

bis auf Weiteres von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als

Buchhalterin aus (vgl. u.a. IV-Akte 65, S. 2). Im

Abschlussbericht BF____ vom 15. Juli 2019 betreffend Potentialabklärung

(IV-Akte 74) ist Folgendes zu lesen: Eine Präsenzzeit von drei Stunden am

Vormittag an vier Tagen habe erreicht werde können. Die Versicherte habe

berichtet, dass sie Schmerzen im Handgelenk verspüre, wenn sie viel auf der

Computertastatur schreiben müsse sowie auch beim Schreiben von Hand. Diese

Schmerzen würden sich dann weiter bis zur Schulter und dem Nacken hochziehen

und zu Kopfschmerzen führen. Die Versicherte habe während des Arbeitens am

Computer oder während des Bearbeitens von handschriftlichen Aufgaben immer

wieder die Arme ausgeschüttelt. Dies habe ihr geholfen, Verspannungen im

Bereich der Schulter und des Nackens zu lösen sowie ihr Handgelenk zu

entlasten. Während der Potentialabklärung sei es ihr möglich gewesen, fünfzehn

Minuten zu stehen; dann seien Schmerzen im unteren Rücken aufgetreten. Die

Versicherte habe zudem berichtet, dass sie sich im Stehen nicht gut

konzentrieren könne.

4.5.4. Im Bericht vom 30. Januar 2020 (IV-Akte 92, S. 7 f.)

machte PD Dr. BE____ geltend, im aktuellen Zustand bestehe bei erheblicher

Funktionseinschränkung der rechten Hand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

selbst für eine Bürotätigkeit. Diese attestiere er für die Unfallversicherung

ab dem 27. November 2019. Ohne weitere medizinische Massnahmen sei prognostisch

eine weitere Verschlechterung der Schmerzhaftigkeit sowie der Funktion aufgrund

der zu befürchtenden Strecksehnenläsionen zu erwarten. Selbst mit der

vorgeschlagenen Sanierung sei bei diesem chronischen Schmerzproblem eine

wesentliche funktionelle Belastbarkeit an dieser dominanten rechten Hand

ungewiss. Die Einschränkungen durch die Handgelenksarthrodese würden dann

naturgemäss permanent bestehen bleiben. Das Ziel des vorgeschlagenen Eingriffs sei

die Schmerzbehandlung. Die Wiedererlangung einer gewissen Arbeitsfähigkeit sei

nicht vorhersehbar. Im Attest vom 28. Januar 2020 bescheinigte PD Dr. BE____

ebenfalls ab dem 27. November 2019 bis auf Weiteres eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 89).

Am 27. April 2020 wurde die Klägerin dann an der

rechten Hand operiert (vgl. SUVA-Akte 85).

4.6.

Bereits aufgrund dieser (ärztlichen) Erhebungen wird deutlich, dass es

letztlich die Beeinträchtigung an der rechten Hand ist, welche eine länger

anhaltende und damit invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach

sich zu ziehen vermag. Der RAD wies denn auch mit schlüssiger Stellungnahme vom

16. September 2020 (IV-Akte 132, S. 8 ff.) darauf hin, es bestehe eine

komplexe Mischung verschiedenster Diagnosen, zu einem geringen Teil eindeutig

somatisch, vorwiegend aber psychisch bzw. psychosomatisch einzuordnen. Allein

die erstgenannte Diagnose sei dabei als "ausgewiesener

Gesundheitsschaden" im IV-Sinne zu werten, da hierdurch eine

langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründet sein könne. Es handle sich dabei um

die persistierenden Beschwerden der rechten (dominanten) Hand bei (a.) Zustand

nach Ulnaverkürzungs-Osteotomie, Radiocarpalgelenks-Arthrodese und Strecksehnen-Rezentrierung

an MCP II und Ill rechts vom 27. April 2020, (b.) Zustand nach posttraumatischer

Radiocarpalarthrose rechts bei Zustand nach Midcarpalarthrodese und relativer

Ulnaüberlänge. Erst ab Mai 2019 gebe es eindeutig somatisch durch die

posttraumatische Handgelenkarthrose bzw. deren Behandlung begründete

Arbeitsunfähigkeitsangaben in den Berichten von PD Dr. BE____. Nichts

Gegenteiliges abzuleiten vermag die Klägerin aus dem Bericht des BG____ vom 28.

Februar 2024 (KB 61; Replikbeilage); denn darin wurde unter den anamnestischen

Angaben festgehalten, die Untersuchte sei rechtshändige Buchhalterin und

aufgrund der Handproblematik nicht mehr arbeitstätig (vgl. S. 2 des Berichtes).

Die Diagnose lautete auf belastungsabhängige Schmerzsymptomatik

Vorderarm/Handgelenk/Hand rechts (vgl. S. 1 des Berichtes). Dafür, dass es die

Beeinträchtigung der rechten Hand ist, welche eine länger anhaltende und damit

invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach sich zu ziehen

vermag, spricht schliesslich auch, dass ihr von der SUVA mit Verfügung vom 5.

Juli 2024 (Beilage zur Eingabe vom 9. Juli 2024; KB 62) eine höhere UV-Rente als

bereits mit Verfügung vom 6. März 2023 (vgl. diesbezüglich SUVA-Akte 513) zugestanden

wurde. Die Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären

Gutachten der AX____ vom 30. Mai 2024 (Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 31.

Juli 2024). Die Gutachter erhoben bei handchirurgischer, neurologischer

und psychiatrischer Begutachtung in somatischer Hinsicht Diagnosen in Bezug auf

die rechte Hand und den rechten Unterarm mit beginnender Überbelastung des

linken Handgelenks sowie im Zusammenhang mit der psychischen Verfassung (S. 5

f. des Gutachtens). Im Gutachten wurde unter anderem festgehalten, durch die

muskuläre Schwäche und die Schmerzsymptomatik komme es zu einem hochgradigen

Funktionsverlust der dominanten rechten Hand, sodass diese nur als Hilfshand

anzusehen sei, die nicht im Rahmen einer regulären beruflichen Betätigung

eingesetzt werden könne (Hilfshand für ohnehin anfallende Alltagsbewältigung).

Die permanente und belastungsabhängig zunehmende Schmerzhaftigkeit schränke die

Einsatzfähigkeit als Hilfshand deutlich ein. Die eingeschränkte Beweglichkeit

sowie Schmerzsymptomatik des rechten Handgelenkes seien ebenfalls überwiegend

wahrscheinlich Teilursache der Exazerbation der Schmerzen im Bereich von

Ellbogen und Schulterbereich rechts, die bis zur Halswirbelsäule ziehen würden (vgl.

S. 7 des Gutachtens). Die von der Explorandin

beklagte weitgehende Funktionseinschränkung der rechten Hand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall

vom 2. Februar 1986 zurückzuführen resp.

auf die in den letzten Jahren ab 2018/2019 einsetzende erhebliche

Verschlechterung (vgl. S. 6 des Gutachtens) einschliesslich der

spätestens seit 2023 bestehenden mittelschweren depressiven Symptomatik, welche

sekundär zu den somatischen Einschränkungen imponiere (S. 7 des Gutachtens).

4.7.

Gestützt auf die schlüssige Stellungnahme des RAD vom 16. September

2020 (IV-Akte 132, S. 8 ff.) und die damit übereinstimmenden (ärztlichen)

Unterlagen ist daher davon auszugehen, dass die Handproblematik rechts im

vorliegenden Kontext als massgebend (invaliditätsbegründend) anzusehen ist.

Wegen der Handproblematik rechts entstand jedoch in der Zeit von März 2006 bis

– inklusive Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG – September 2007

(Versicherung bei der Beklagten 2) keine relevante Arbeitsunfähigkeit, die

seither ohne Unterbruch bestanden hat. Darüber hinaus ist auch keine relevante

Arbeitsunfähigkeit, die ohne Unterbrechung andauert, in der Zeit vom 13. Oktober

2015 bis zum 30. November 2017 (neuerliche Versicherung bei der Beklagten

2) eingetreten. Gleiches gilt auch für den Zeitraum vom 1. November 2018

bis zum 7. Dezember 2018, als die Klägerin im Sinne eines Arbeitsversuches

(vgl. IV-Akte 19, S. 7) bei der AH____ tätig und deswegen bei der

Beklagten 1 versichert war. Auch entstand wegen der Handproblematik rechts keine

ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der Zeit vom 1. September 2019

bis zum 29. November 2019 (neuerliche Versicherung bei der Beklagten 1; Tätigkeit

bei der AL____).

4.8.

Damit kann aber weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 im

vorliegenden Zusammenhang als leistungspflichtig erachtet werden.

5.

5.1.

Folglich ist die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen. Ebenfalls

abzuweisen ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

5.3.

Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu

qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b; vgl. auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.). Gleiches gilt generell auch

in Bezug auf beigeladene Pensionskassen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts B 147/06 vom 2. Juli 2007 E. 5.). Die ausserordentlichen

Kosten sind daher wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage ist

abzuweisen.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist

abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte 1

– Beklagte 2

– Beigeladene 1-9

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: