BV.2023.11
BVG Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
14. Oktober 2024Deutsch46 min
Versicherte könne ganztags arbeiten (SUVA-Akte 1). Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
Klägerin
C____
Beklagte
1
D____
vertreten durch Dr. E____, [...]
Beklagte
2
F____
Beigeladene
1
G____
Beigeladene
2
H____
Beigeladene
3
I____
Beigeladene
4
J____
Beigeladene
5
K____
Beigeladene
6
L____
Beigeladene
7
M____
Beigeladene
8
N____, Beigeladene
9
Gegenstand
BV.2023.11
Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1961 geborene Klägerin war seit dem 29. Juli 1985 100
% bei der O____ SA angestellt (vgl. IV-Akte 37, S. 17) und in dieser
Eigenschaft bei der L____ (Beigeladene 7) vorsorgeversichert. Am 2. Februar
1986 stürzte sie bei der Benützung eines Sesselliftes (vgl. u.a. SUVA-Akte 3,
S. 158) und zog sich dabei eine Rückenwirbel- und Handgelenksfraktur zu (vgl.
u.a. SUVA-Akte 3, S. 147, S. 162 und S. 169). Die Arbeitgeberin löste das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende August 1987 auf (vgl. IV-Akte 37,
S. 17). Ab Juli 1988 arbeitete die Klägerin 75 % als
Treuhandsachbearbeiterin/Buchhalterin für das Treuhandbüro P____ (IV-Akte 37,
S. 15, vgl. auch IV-Akte 36, S. 4). Mit Verfügung des IV-Sekretariates [...]
vom 22. März 1989 wurde ihr ab 1. Januar 1987 bis 31. Oktober 1987 eine
ganze Rente und ab November 1987 bis 31. Oktober 1988 eine halbe Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen. In Bezug auf die
darauffolgende Zeit wurde ein Rentenanspruch (implizit) verneint (vgl. IV-Akte
1).
b) Mit Verfügung vom 14. Dezember 1989 stellte die SUVA
die Heilkostenleistungen, die sie wegen des Unfalles vom 2. Februar 1986
erbracht hatte, ein. Der Klägerin wurde eine Integritätsentschädigung von 10 %
zugesprochen. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint. Zur Begründung wurde
ausgeführt, bezogen auf die aktuelle Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Die
Versicherte könne ganztags arbeiten (SUVA-Akte 1). Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid
vom 8. Mai 1990 (SUVA-Akte 3, S. 1 ff.) bestätigt. Namentlich wurde
klargestellt, es könne der Argumentation der Einsprecherin, die Arbeitszeitreduktion
sei auf den Unfall vom 1986 zurückzuführen, nicht gefolgt werden (vgl. S. 6 des
Einspracheentscheides). Der Einspracheentscheid wurde in der Folge vom Versicherungsgericht
des Kantons [...] mit Urteil vom 28. Februar 1991 bestätigt (vgl. SUVA-Akte
6, S. 160 ff.). Schliesslich sprach die SUVA der Klägerin mit Verfügung
vom 10. Februar 1993 ab Januar 1993 eine Rente auf der Basis einer 15%igen
Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl.
SUVA-Akte 5). In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung auf der
Beurteilung von Dr. Q____ vom 4. Dezember 1992 (SUVA-Akte 4, S. 1 ff.). Die
Verfügung vom 10. Februar 1993 wurde mit Einspracheentscheid vom 21. April 1993
bestätigt (vgl. SUVA-Akte 6, S. 24 ff.).
c) Ab dem 1. Mai 1994 war die Klägerin – im Rahmen ihres
Arbeitsverhältnisses im Treuhandbüro P____ – bei der damaligen R____ (heute: I____;
Beigeladene 4) versichert. Per 1. November 1997 reduzierte die Klägerin
ausbildungsbedingt ihr Arbeitspensum im Treuhandbüro P____ auf 60 %. Am 31.
Januar 1999 endete das Arbeitsverhältnis mit dem Treuhandbüro (vgl. IV-Akte 37,
S. 15).
d) In der Folge arbeitete die Klägerin an diversen Orten.
Ab Februar 1999 bis Juni 2001 war sie für die S____ tätig (bis 31. März 2000
60 %, hernach 75 %; vgl. IV-Akte 37, S. 13 f.). Im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses war sie bei der K____ (Beigeladene 6) vorsorgeversichert. In
der Zeit von August 2001 bis Oktober 2002 arbeitete sie für die T____ AG
(IV-Akte 37, S. 12) und war bei der U____ (jetzt J____; Beigeladene 5) versichert.
Ab November 2002 bis Februar 2006 war die Klägerin bei der V____ angestellt
(IV-Akte 37, S. 11) und in dieser Eigenschaft bei der I____ (Beigeladene 4)
vorsorgeversichert. In der Zeit von März 2006 bis August 2007 arbeitete sie für
die W____ AG (IV-Akte 37, S. 9 f.) und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses
bei der X____ (jetzt D____; Beklagte 2) vorsorgeversichert. Während der
Anstellung bei der W____ AG war die Klägerin am 22. April 2007 auf die
rechte Hand gestürzt (vgl. die Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin
der SUVA vom 20. Januar 2020; SUVA-Akte 31). Eine weitere Anstellung hatte
die Klägerin in der Zeit von September 2007 bis Juli 2010 bei der Y____ AG inne
(IV-Akte 37, S. 7 f.). Im Rahmen dieser Anstellung war sie ebenfalls bei der D____
(Beklagte 2) vorsorgeversichert. Von September 2010 bis Juni 2012 war die Klägerin
bei der Z____ GmbH angestellt (IV-Akte 37, S. 5 f.) und bei der H____
(Beigeladene 3) vorsorgeversichert. Ab Juli 2012 bis Januar 2015 arbeitete sie
für die AA____ GmbH (IV-Akte 37, S. 3 f.) und war bei der G____ resp. AB____ (Beigeladene
2 [resp. Beigeladene 9]; vgl. Beilagen zur Eingabe der AC____ vom 30. April 2024)
versichert. Ab April 2015 war die Klägerin 80 % bei der AD____ AG angestellt (IV-Akte
37, S. 2) und bei der AE____ (jetzt F____; Beigeladene 1) versichert. Am 31. August
2015 endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der AD____ AG (vgl. IV-Akte
37, S. 2).
e) Ab dem 13. Oktober 2015 arbeitete die Klägerin 70 % bei
der AF____ AG, [...] (vgl. IV-Akte 37, S. 1). Sie war über diese Anstellung bei
der D____ (Beklagte 2) versichert. Am 17. Mai 2016 erlitt sie einen weiteren
Unfall. Sie wurde auf der Rolltreppe im Flughafen [...] von hinten von einem
Koffer gerammt (vgl. SUVA-Akte 120, S. 22). Die AG____ AG erbrachte hierfür
Leistungen, welche sie mit Schreiben vom 15. März 2017 per Ende Februar 2017
einstellte (vgl. IV-Akte 12). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der AF____
AG, [...], endete am 31. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 37, S. 1).
f) Ab dem 15. November 2017 bezog die Klägerin – ohne
grösseren Unterbruch – bis zum 31. Oktober 2019 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (vgl. die Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der M____
[Beigeladene 8] vom 9. Januar 2024). Deswegen war sie ([inklusive
Nachdeckungsfrist] bis zum 30. November 2019) bei der Beigeladenen 8 vorsorgeversichert.
Am 26. April 2018 meldete sie sich zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 5). Der
UV-Rentenanspruch dauerte währenddessen weiterhin unverändert an (vgl. insb.
die Rentenbescheinigung 2017; SUVA-Akte 17). In der Zeit vom 1. November 2018
bis 7. Dezember 2018 arbeitete die Klägerin (im Sinne eines
Arbeitsversuches; vgl. IV-Akte 19, S. 7) im Zwischenverdienst (vgl. die
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse; Klagbeilage [KB] 47) – im Umfang von 60 %
bei der AH____ (vgl. IV-Akte 84, S. 3) und war über den Anschluss ihres
Arbeitgebers auch bei der AI____ (jetzt C____; Beklagte 1) versichert. Anschliessend
erfolgte ein alleiniger Bezug von Taggeldern der ALV (vgl. die Übersicht
Taggeld; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024).
g) Ab dem 3. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2019 wurde
die Klägerin stationär in der AJ____Clinic [...] behandelt (vgl. den Bericht
vom 14. Februar 2019; IV-Akte 27). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte
die IV-Stelle der Klägerin mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen
angezeigt (vgl. IV-Akte 24, S. 1 f.). Ab dem 11. Juni 2019 bis zum 8. Juli
2019 erfolgte schliesslich eine Potentialabklärung auf Veranlassung der
IV-Stelle [...] (vgl. den Bericht der AK____ AG vom 15. Juli 2019; IV-Akte
74). Während dieser Zeit wurden ihr Taggelder der IV ausgerichtet (vgl. IV-Akte
71). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 77)
arbeitete die Klägerin (im Zwischenverdienst; vgl. SUVA-Akte 41; siehe auch die
Taggeldabrechnungen [bei KB 47]) in einem 40%-Pensum bei der AL____ und war in
diesem Zeitraum resp. (inklusive Nachdeckungsfrist) bis zum 29. November 2019 erneut
bei der C____ (Beklagte 1) versichert. Der Bezug der ALV-Taggelder endete
(gemäss Übersicht über den Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8
vom 9. Januar 2024) am 31. Oktober 2019. Die Versicherung bei der Beigeladenen
8 dauerte (inklusive Nachdeckungsfrist) bis zum 30. November 2019 (vgl.
diesbezüglich Verfahren BV 2023 14).
h) Am 29. Oktober 2019 liess die Klägerin der SUVA einen
Rückfall zum Unfall vom 22. April 2007 melden (vgl. SUVA-Akte 24; KB 45). Die
SUVA erbrachte in der – gestützt auf die Stellungnahme der Abteilung
Versicherungsmedizin (vgl. SUVA-Akte 31) – Folge wieder Leistungen betreffend
den Unfall vom 2. Februar 1986 (vgl. SUVA-Akte 33). Mit Schreiben vom 31.
Oktober 2019 lehnte die Beklagte 1 eine Leistungspflicht ab. Sie machte
geltend, die Arbeitsunfähigkeit habe bereits bei Versicherungsbeginn (1.
November 2018) bestanden (vgl. KB 57). Am 27. April 2020 wurde die Klägerin an
der rechten Hand operiert (vgl. SUVA-Akte 85). Hierfür übernahm die SUVA die
Kosten (vgl. u.a. KB 46).
i) Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 verneinte die
Beklagte 1 wiederum eine Leistungspflicht. Sie machte im Wesentlichen geltend,
die Klägerin sei vom 1. November 2018 bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 7. Dezember 2018 mit einem Pensum von 60 % bei der AH____
angestellt gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei jedoch zu entnehmen,
dass die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche auch zur Arbeitsunfähigkeit
geführt habe, bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Im vorliegenden
Arztzeugnis der Klinik AM____, datiert vom 28. August 2018, werde bis auf
Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. KB 39).
j) Die IV-Stelle, welche fortlaufend Abklärungen
getroffen hatte, sprach der Klägerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-Akte 135) mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (bei einem Valideneinkommen
von Fr. 120'100.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'863.80) ab April
2020 eine ganze Rente (IV-Grad 77 %) zu (vgl. IV-Akte 159). Medizinisch
stützte sie sich dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 16. September 2020.
Sie ging in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ab April 2019 bis zum 16.
November 2019 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus und
erachtete ab dem 17. November 2020 eine 100%igen Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen.
Nach Ablauf des Wartejahres im April 2020 ging die IV-Stelle von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. das
Feststellungsblatt für den Beschluss; IV-Akte 132, S. 8 ff.). Eine Kopie der
Verfügung vom 14. Juni 2021 erhielt auch die Beklagte 2 (vgl. IV-Akte 157). Diese
verneinte mit Schreiben vom 15. Juli 2021 eine Leistungspflicht. Sie machte
geltend, erst seit April 2019 finde sich eine durchgehende und für die
Eidgenössische Invalidenversicherung relevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 57
resp. KB 56 gemäss aktualisiertem Beilagenverzeichnis [Replikbeilage]). Mit
Schreiben vom 25. Oktober 2021 lehnte die Beklagte 1 ihrerseits erneut
eine Leistungspflicht ab (vgl. KB 58 resp. KB 57 gemäss aktualisiertem
Beilagenverzeichnis [Replikbeilage]).
k) Am 17. Mai 2022 wurde die Klägerin erneut am rechten
Handgelenk operiert (vgl. SUVA-Akte 401, S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 15.
November 2022 verneinte die Beigeladene 7 eine Leistungspflicht. Sie machte im
Wesentlichen geltend, die Versicherte sei infolge des Unfalls im Jahr 1986
vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe ab Oktober
1988 bis April 2019, und damit über 31 Jahre, eine vollständige
Arbeitsfähigkeit bestanden. Somit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der
während der Versicherungszeit bei der Beigeladenen 7 eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden (vgl. KB 59
resp. KB 58 gemäss aktualisiertem Beilagenverzeichnis [Replikbeilage]).
l) Die SUVA sprach der Klägerin schliesslich mit
Verfügung vom 6. März 2023 ab 1. September 2022 eine Rente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 55 % zu. Ebenfalls zugestanden wurde ihr eine 15%ige
Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 513). Als medizinische Basis dienten
ihr die Beurteilungen von Dr. AN____ vom 11. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akten 481
und 482) und von Dr. AO____ vom 16. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akte 483). Am 20.
April 2023 erhob die Klägerin hiergegen Einsprache. Sie beantragte die
Ausrichtung einer Rente auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit, jedoch
von mindestens 77 % (vgl. SUVA-Akte 517, S. 1 ff.).
Erwägungen
II.
a) Am 4. August 2023 hat die Klägerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die AI____ (jetzt C____;
Beklagte 1), die D____ (Beklagte 2), die F____ (Beigeladene 1), die AC____, die
AP____ (Beigeladene 3), die AQ____, die J____ (Beigeladene 5), die AR____ und
die AS____ erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
(1.) Es
sei festzustellen, dass die AI____ vorleistungspflichtig ist.
(2.) Es sei die AI____ zu
verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und
reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine
ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat zu
entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab
jeweiligem Fälligkeitstag.
(3.) Eventualiter sei die D____
zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und
reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine
ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat, zu
entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab
jeweiligem Fälligkeitstag.
(4.) Über
die Rechtsbegehren 1.-3. sei mittels vorsorglicher Verfügung zu befinden.
(5.) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
b) Gestützt auf die Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 9. August 2023 wird die Klage der C____ (Beklagte 1) und der D____ (Beklagte
2) mit Beilagen zugestellt und diese zur Einreichung einer Klagantwort aufgefordert.
Den weiteren Beklagten wird die Klage zur Kenntnisnahme zugestellt, da sich die
Klage in den Rechtsbegehren nur gegen die C____ und die D____ richtet. Der
Entscheid über die Rechtsstellung der übrigen Beklagten im Prozess wird auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
c) Die C____ (Beklagte 1) beantragt mit Klagantwort vom
11.
Oktober 2023 Folgendes:
(1.) Die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.
(2.) Eventualiter sei
festzustellen, dass sie im Rahmen des BVG-Obligatoriums vorleistungspflichtig
ist. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
(3.) Unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Klägerin.
d) Die D____ (Beklagte 2) beantragt in ihrer Klagantwort
vom 25. Oktober 2023 Folgendes:
(1.) Die
gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.
(2.) Unter
allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.
(3.) Die Begehren um
vorsorgliche Massnahmen – soweit gegen sie gerichtet – sei abzuweisen. Unter
allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7.
November 2023 wird in Bezug auf die Rechtsbegehren 1. und 4. der Klage
(betreffend die Vorleistungspflicht) das separate Verfahren (BV 2023 14)
angelegt. Dieses wird – mangels Widerspruches der Klägerin – nur gegen die C____
geführt. Die D____ und die AT____, werden dem Verfahren beigeladen.
f) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
7.
November 2023 (unter dem Vorbehalt des Widerspruches durch die
Klägerin) wurden die Klagen gegen die F____ (Beigeladene 1), die AC____, die AP____
(Beigeladene 3), die AQ____, die J____ (Beigeladene 5), die AR____ und die AS____
abgewiesen. Diese Vorsorgeeinrichtungen werden – mit Ausnahme der AS____ – zum
Verfahren beigeladen. An deren Stelle erfolgt eine Beiladung der L____ (Beigeladene
7). Ebenfalls dem Verfahren beigeladen wird die AT____ (Beigeladene 8).
g) In der Folge werden die Akten der
Invalidenversicherung und der SUVA beigezogen (vgl. die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 8. November 2023).
h) Mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2023 weist die
Instruktionsrichterin das Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Rechtsbegehren
4.
bezüglich der Rechtsbegehren 2 und 3) ab.
i) Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 nimmt die I____ präzisierend
Stellung (für die AQ____). Sie weist darauf hin, dass sie vormals als AU____ firmiert
habe. Sie verzichtet auf eine formelle Antragstellung.
j) Ebenfalls am 22. Dezember 2023 äussert sich die K____.
Sie beantragt, die AR____ sei durch die K____ als beigeladene Partei zu
ersetzen bzw. die Parteibezeichnung sei entsprechend zu berichtigen. Dem wird
in der Folge nachgekommen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28.
Dezember 2023). Mit weiterer Eingabe vom 18. Januar 2024 beantragt die K____ im
Wesentlichen Folgendes: Es sei festzustellen, dass sie mangels zeitlichen
Zusammenhangs gemäss Art. 23 lit. a BVG zwischen der ab 2. Februar 1986
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der seit dem 1. April 2020 bestehenden
Invalidität der Klägerin keine Invaliditätsleistungen schuldet.
k) Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 äussert sich die Beigeladene
8.
Sie verneint ebenfalls eine Leistungspflicht.
l) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2.
Februar 2024 wird die Beigeladene AQ____ (ohne Widerspruch innert Frist bis 19.
März 2024) ersetzt durch die I____ (Beigeladene 4), die AR____ wird ersetzt
durch die K____ (Beigeladene 6).
m) Die Klägerin hält mit Replik vom 4. April 2024 an den
in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Im Übrigen verzichtet sie auf eine
mündliche Parteiverhandlung. Der Eingabe hat sie neue Unterlagen (insb. Arzt-,
Chiropraxis- und Physiotherapieberichte der Jahre 2016-2017; E-Mail der AV____ an
die SUVA vom 24. März 2022; Arztbericht Dr. AW____ vom 28. Februar
2024) und ein entsprechend aktualisiertes (neu nummeriertes und ergänztes) Akten-
und Beweismittelverzeichnis beigelegt.
n) Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 9. April 2024 (Verfahren BV 2023 14) wird die gegen die C____ gerichtete
Klage betreffend Vorleistungspflicht abgewiesen mit der Begründung, es sei
nicht sie, sondern die AT____ als letzte Vorsorgeeinrichtung anzusehen.
o) Am 30. April 2024 nimmt die AC____, Stellung. Sie
weist darauf hin, dass die Vorsorgeverhältnisse der Klägerin mit der G____
resp. der N____ bestanden haben. Gleichzeitig wird eine Leistungspflicht der
beiden Pensionskassen verneint. Die Beigeladene 8 lehnt ihrerseits – unter
Verweis auf die Eingabe vom 25. Januar 2024 – mit Eingabe vom 6. Mai 2024
erneut eine Leistungspflicht ab. Der Beigeladenen 7 kann die
Instruktionsverfügung nicht zugestellt werden.
p) Die Beklagte 1 hält in ihrer Duplik vom 28. Mai 2024 an
ihren in der Klagantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
q) Die Beklagte 2 beantragt mit Duplik vom 29. Mai 2024
ebenfalls weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
r) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Juli
2024.
werden (ohne Widerspruch der Klägerin innert Frist bis zum 25. Juli 2024) anstelle
der AC____, die G____ als Beigeladene 2 und die AB____, als Beigeladene 9
geführt.
s) Am 9. Juli 2024 reicht die Klägerin die Verfügung der
SUVA vom 5. Juli 2024 (KB 62) ein, mit welcher ihr nach interdisziplinärer
Begutachtung (Gutachten AX____ vom 30. Mai 2024; Beilagen zur Eingabe der
Klägerin vom 31. Juli 2024 resp. vom 5. August 2024) – unter gleichzeitiger
Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2023 – ab September 2022 eine UV-Rente auf
der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 85 % zugestanden wurde.
t) Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 verneint die
Beigeladene 8 erneut eine Leistungspflicht. Namentlich macht sie geltend, die
relevante Arbeitsunfähigkeit könne nicht erst ab dem 15. April 2019 bestanden
haben.
u) Am 31. Juli 2024 lässt die Klägerin dem Gericht das
Gutachten der AX____ vom 30. Mai 2024 zukommen. Die Anhänge werden am 5. August
2024.
nachgereicht.
v) Die Instruktionsrichterin gibt den Parteien die
Gelegenheit, freiwillig zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 23. Juli 2024 sowie
zu den neuen Eingaben der Klägerin Stellung zu nehmen.
III.
a) Mit Eingabe vom 19. August 2024 (Eingang 20. August
2024) nimmt die Beigeladene 8 Stellung.
b) Am 20. August 2024 erfolgt eine erste Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts.
c) Die Beklagte 2 nimmt am 12. September 2024 Stellung zu
den Eingaben der Klägerin vom 9. Juli, 31. Juli und vom 5. August 2024 sowie
zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 23. Juli 2024 (vgl. die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 7. August 2024).
d) Die Beklagte 1 äussert sich ihrerseits am 27.
September 2024 zu den Eingaben der Klägerin und zur Eingabe der Beigeladenen 8.
Sie hält an ihren bislang gestellten Rechtsbegehren und Begründungen fest (Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 10. September 2024).
e) Anschliessend wird der Fall nochmals auf dem
Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 14. Oktober 2024.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei
dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte 1 hat Sitz in Basel, weshalb
das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der
Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG namentlich bei Streitigkeiten
über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen
gestützt auf Art. 23 BVG, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes,
zu. Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der
Leistungspflicht der Beklagten 2 örtlich zuständig (vgl. insb. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Das Begehren der Klägerin
lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte 1, eventualiter
die Beklagte 2. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer
Vorsorgeeinrichtung und einer Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden
Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage und auf die gegen die Beklagte 2
gerichtete Klage einzutreten.
2.
2.1
Die Klägerin macht sinngemäss
geltend, die massgebende Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur
Invalidität geführt habe, sei eingetreten, als sie für die AH____ tätig gewesen
sei (1. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018). Damit sei die Beklagte 1
leistungspflichtig. Eventualiter müsse davon ausgegangen werden, dass
die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, als sie für die W____ AG
gearbeitet habe (März 2006 bis August 2007 [Sturz auf die rechte Hand am 22.
April 2007] oder während des Arbeitsverhältnisses mit der AF____ AG, [...] resp.
13.
Oktober 2015 bis 31. Oktober 2017 [Sturz auf der Rolltreppe am 17. Mai
2016]). Damit sei die Beklagte 2 leistungspflichtig (vgl. die Klage; siehe auch
die Replik).
2.2
2.2.1
Die Beklagte 1 wendet im Wesentlichen ein, wann genau die
massgebende Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
eingetreten sei, könne derzeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem
erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden. Der von der Klägerin offenbar als Ursprung der Invalidität angenommene
Unfall habe sich am 2. Februar 1986 ereignet. Durch die über mehrere Jahre
hinweg fehlenden echtzeitlichen medizinischen Akten müsse jedoch der zeitliche
Konnex zwischen dem genannten Unfall und der Arbeitsunfähigkeit, welche zur
Invalidität gemäss IV-Verfügung vom 14./23. Juni 2021 geführt habe, in Frage
gestellt werden (vgl. S. 6 der Klagantwort vom 11. Oktober 2023; siehe
auch die Duplik vom 28. Mai 2024). Die als Arbeitsversuche zu qualifizierenden
Anstellungen bei der AH____ (Dauer: 1. November 2018 bis 7. Dezember 2018) und
bei der AL____ (Dauer: 1. September 2019 bis 29. Oktober 2019) seien nicht
geeignet, den zeitlichen Konnex zwischen der bereits vor beiden
Stellenantritten bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der von der IV
Dispositiv
festgestellten Invalidität zu unterbrechen. Die Beklagte 1 könne demnach nicht
leistungspflichtig sein (vgl. S. 7 der Klagantwort vom 11. Oktober 2023; siehe
auch S. 5 ff. der Duplik vom 28. Mai 2024 und die Stellungnahme vom
30. September 2024).
2.2.2. Die Beklagte 2 macht ihrerseits im Wesentlichen
geltend, eine massgebende Arbeitsunfähigkeit sei erst im April 2019
eingetreten. In der Zeit vom 13. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober
2017 habe die Klägerin keine invalidisierenden Gesundheitsschäden erlitten. So
oder so fehle es für eine Leistungspflicht am erforderlichen sachlichen
Zusammenhang. Ergänzend weist die Beklagte 2 darauf hin, es habe ohnehin eine seit
dem Unfall vom Jahr 1986 vorbestehende mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen, was ebenfalls gegen eine Leistungspflicht spreche (vgl. S. 9 ff.
der Klagantwort vom 25. Oktober 2023; siehe auch S. 4 ff. Duplik vom 29. Mai
2024 sowie S. 4 f. der Eingabe vom 12. September 2024).
2.3.
2.3.1. Die Beigeladenen, welche sich vernehmen lassen, verneinen
ihrerseits eine Leistungspflicht. Die Beigeladene 6, bei welcher die Klägerin
aufgrund der Anstellung bei der S____ (Dauer des Arbeitsverhältnisses: Februar
1999 bis Juni 2001; vgl. IV-Akte 37, S. 13 f.), versichert war, macht im
Wesentlichen geltend, den vorliegenden Akten zufolge müsse davon ausgegangen
werden, dass eine Verschlechterung der Unfallfolgen (Sessellift-Unfall vom 2.
Februar 1986) frühestens mit dem Sturz vom Stuhl am 22. April 2007 eingetreten
sei, welche schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit (in einer adaptierten
Tätigkeit) von 50 % ab April 2019 geführt habe. Die Verschlechterung der Handgelenksschmerzen
habe letztlich zur Handgelenksoperation vom 27. April 2020 und zu einer vollen
Arbeitsunfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) ab dem Operationstag
geführt. Eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % (in einer adaptierten Tätigkeit) sei daher erst sechs Jahre
nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis erfolgt, weshalb eine allfällige
Leistungspflicht mangels zeitlicher Konnexität ausgeschlossen werden könne
(vgl. die Eingaben vom 25. Januar 2024 und vom 6. Mai 2024).
2.3.2. Die Beigeladene 7, bei welcher die Klägerin aufgrund der Anstellung
bei der O____ SA (Dauer: 29. Juli 1985 bis Ende August 1987; IV-Akte 37,
S. 17) versichert war, macht ihrerseits geltend, der zeitliche Zusammenhang
zwischen der während der Versicherungszeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und
der späteren Invalidität sei durch eine vollständige, über 30-jährige
Arbeitsfähigkeit der Klägerin unterbrochen worden (Schreiben vom 15. August
2023).
2.3.3. Die Beigeladene 2, bei welcher die Klägerin aufgrund der Anstellung
bei der AA____ GmbH (Dauer: Juli 2012 bis Januar 2015; IV-Akte 37, S. 3 f.) versichert
war, führt aus, die in Bezug auf die eingeklagten Invalidenleistungen
massgeblichen Arbeitsunfähigkeiten und Verschlechterungen des
Gesundheitszustandes der Klägerin würden allesamt nicht in die
Versicherungszeit bei ihr fallen (vgl. die Stellungnahme vom 30. April
2024).
2.3.4. Die Beigeladene 8, bei welcher die Klägerin aufgrund des
ALV-Taggeldbezuges (vom 15. November 2017 bis zum 31. Oktober 2019; vgl. die
Taggeldübersicht [Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024]) bis
zum 30. November 2019 (vgl. dazu Verfahren BV 2023 14) versichert war, macht
schliesslich geltend, es sei als unwahrscheinlich anzusehen, dass die
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit in einer Phase der Arbeitslosigkeit
eingesetzt habe. Denn der Taggeldbezug sei jeweils nicht von längerer Dauer
gewesen. Des Weiteren wendet sie sinngemäss ein, die Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin habe bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden und sei auch
nicht wieder unterbrochen worden. Im Übrigen sei die Rentenverfügung der IV als
offensichtlich falsch anzusehen; denn in einer angepassten Tätigkeit sei von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. All dies spreche gegen eine
Leistungspflicht der Beigeladenen 8 (vgl. S. 4 ff. der Stellungnahme vom 25.
Januar 2024; siehe auch die Stellungnahmen vom 30. April 2024, vom 23. Juli
2024 und vom 19. August 2024).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beklagte 1 oder
die Beklagte 2 eine Leistungspflicht in Bezug auf die Ausrichtung von Invalidenleistungen
aus beruflicher Vorsorge an die Klägerin trifft.
3.
3.1.
Die IV-Stelle des Kantons [...] legte das Wartejahr gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf April 2019 fest (vgl. die Begründung
der Verfügung vom 23. März 2021; IV-Akte 45). Mit der Festsetzung des
Beginns der einjährigen Wartezeit per April 2019 wurde gleichzeitig (implizit,
aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Arbeitsunfähigkeit durchgehend
weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden
Tagen volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]; Urteil 9C_100/2023 vom 21. Juli 2023 E. 5.2.).
3.2.
3.2.1. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der
beruflichen Vorsorge jedoch nur dann verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der
Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen
Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit
der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiell-rechtliche
Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen
die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen
freigestellt werden (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2). Die
Pensionskasse ist an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden, wenn letztere
den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen
Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet weiter als sechs
Monate zurückliegt; denn nur dann war die konkrete Fragestellung für die
Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung
entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019
E. 3.3; siehe auch Kaspar Gerber,
in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f.
zu Art. 29 IVG).
3.2.2. Vorliegend wurde die Verfügung vom 14. Juni 2021 (IV-Akte
159) der Beklagten 1 nicht eröffnet. Sie ist daher nicht an den
IV-Rentenentscheid gebunden. Der Beklagten 2 wurde die Verfügung hingegen eröffnet,
weshalb sie – der erwähnten Bundesgerichtspraxis folgend – grundsätzlich an den
Entscheid der IV gebunden ist.
4.
4.1.
4.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22
f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).
4.1.2. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,
welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie
er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die
Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war
(BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen
Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier
Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten
Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts
9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.2.). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
zur Annahme bzw. Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss
auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung
verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe
bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche
Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile
9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2;
9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.
4.1.2).
4.1.3. Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die
Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht
abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E.
2.1.3.).
4.2.
4.2.1. Zum rechtsgenügenden Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise
eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche
Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder
ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit
anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die
Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation
abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein
Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war
und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle
Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der retrospektiven ärztlichen
Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches
Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der
Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich dokumentiert sein (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E.
2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1 mit
Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des
massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall
ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich
entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung
überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).
4.2.2. Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein gewichtiges
Indiz für das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein
in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten
funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus
einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende
Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte
[Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es
braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Reduktion
des Arbeitspensums gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere
Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere
Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den
Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in
Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 vom 29. September 2021 E. 5.2.1. mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch Kaspar Gerber,
in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 155 zu
Art. 28 IVG und Marc Hürzeler, in: Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 23
BVG).
4.3.
4.3.1. In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage (Beginn
einer ununterbrochenen, mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit mit sich daraus
ergebender Erwerbsunfähigkeit) präsentiert sich die Aktenlage wie folgt. Wegen
des Unfalles von 1986, bei dem im Wesentlichen ihre rechte Hand beeinträchtigt
worden war, sprach die SUVA der Klägerin mit Verfügung vom 10.
Februar 1993 (unter anderem) eine Rente auf der Basis einer 15%igen
Erwerbsunfähigkeit zu (vgl. SUVA-Akte 5). Der Verfügung hatte in medizinischer
Hinsicht die Beurteilung von Dr. Q____ vom 4. Dezember 1992
(SUVA-Akte 4, S. 1 ff.) zugrunde gelegen. In dieser war dargetan worden, seit
der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vor drei Jahren habe sich der
objektive Zustand am rechten Handgelenk nicht wesentlich verändert. Hinzugekommen
sei ein Thorakovertebralsyndrom, welches durch die objektiven Befunde erklärt
werden könne. Man könne davon ausgehen, dass sich die Rückenbeschwerden bei den
ausserberuflichen Aktivitäten stärker auswirken würden als bei der Tätigkeit
als Sekretärin. Nun würden sich die Handgelenks- und Rückenbeschwerden
gegenseitig beeinflussen, indem die stark eingeschränkte
Handgelenksbeweglichkeit sowohl beim Bedienen der Tastatur als auch beim
Schreiben von Hand eine verkrampfte Zwangshaltung nach sich ziehe, welche sich
wiederum ungünstig auf das Thorakovertebralsyndrom auswirke. Der Versicherten
könne aus medizinischer Sicht bei der Arbeit als Sekretärin in einem
Treuhandbüro eine zeitliche Reduktion des Arbeitspensums von einer Stunde
zugestanden werden, wobei diese zeitliche Schonung sinnvollerweise in Form
einer verlängerten Mittagspause genützt werden sollte. Der kurze Arbeitsweg
ermögliche es der Versicherten, sich über Mittag liegend zu Hause zu erholen.
Während der effektiven Präsenzzeit am Arbeitsplatz dürfe eine volle Leistung
erwartet werden (vgl. S. 17 f. des Berichtes). Die von Dr. Q____ befürwortete
Reduktion des Arbeitspensums um eine Stunde pro Tag entspricht – ausgehend von
einer 40-Stundenwoche – einer Einschränkung von 12.5 %. Bei einer
höheren Wochenarbeitszeit würde sich eine noch geringere Arbeitsunfähigkeit
ergeben. Damit bestand im Zeitpunkt der Zusprechung der SUVA-Rente keine
(mindestens) 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mehr.
4.3.2. Vom Wiedereintritt einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit kann
auch in der darauffolgenden Zeit, mithin nach der Verfügung vom 10. Februar
1993, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Es ergeben
sich aus den medizinischen Akten keinerlei Anhalte für eine derartige Annahme.
So hatte die SUVA der Klägerin noch mit Schreiben vom 23. August 1996
mitgeteilt, gemäss den durchgeführten Abklärungen sei von einem unveränderten
Rentenanspruch auszugehen (vgl. SUVA-Akte 6, S. 1). Bis zu diesem Zeitpunkt ist
daher (aufgrund der Verletzung der rechten Hand) keine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit mehr eingetreten. Der zeitliche Zusammenhang zum
Unfall von 1986 (mit Verletzung der rechten Hand und Thorakovertebralsyndrom) blieb
somit unterbrochen.
4.3.3. Auch in Bezug auf die daran anschliessende Zeit (nach dem Schreiben
der SUVA vom 23. August 1996) gibt es in den vorliegenden Akten keine
hinreichenden Anhalte dafür, dass die Klägerin (wegen der Beschwerden an der rechten
Hand und des Thorakovertebralsyndroms) zu mindestens 20 % arbeitsunfähig
gewesen sein könnte. Namentlich zog auch das Ereignis vom 22. April 2007 keine
relevante Arbeitsunfähigkeit nach sich. Dies ergibt sich unter anderem daraus,
dass die Klägerin gegenüber dem internistischen Gutachter der AX____ angab, der
Sturz vom April 2007 sei nicht dramatisch gewesen. Es habe sich eher um ein
Sich-Auffangen mit der Hand gehandelt. Solches sei ab und an vorgekommen (vgl.
S. 3 des Gutachtens; Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 5. August 2024). Auch
fehlen entsprechende "echtzeitliche" ärztliche Atteste.
4.3.4. Attestiert wurde der Klägerin eine mindestens 20%ige
Arbeitsunfähigkeit erst wieder nach dem Unfall vom
17. Mai 2016. Damals war sie 70 % bei der AF____ AG, [...], angestellt
(vgl. IV-Akte 37, S. 1) und über diese Anstellung bei der Beklagten 2
versichert. Nach dem Unfall vom 17. Mai 2016 erbrachte zunächst die AG____ AG Unfalltaggelder,
welche diese mit Schreiben vom 15. März 2017 per Ende Februar 2017 einstellte
mit der Begründung, dass die Beschwerden per 1. März 2017 nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Mai
2016 stünden (vgl. IV-Akte 12). In den Akten befinden sich Atteste vom 10. und
15. Februar 2017, mit denen ab dem 6. Februar 2017 bis zum 20.
Februar 2017 resp. ab dem 21. Februar 2017 bis zum 3. März 2017 eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. IV-Akten 44 und 45). Nach Ende
Februar 2017 zahlte schliesslich die Krankentaggeldversicherung der
Arbeitgeberin weiter (vgl. SUVA-Akte 92). Es finden sich in den Akten Atteste
die folgenden Zeiträume betreffend: 1. Mai 2017 bis 31. Mai 2017 (IV-Akte 47),
1. Juni bis 30. Juni 2017 (IV-Akte 46), 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017
(IV-Akte 49), 1. August 2017 bis 31. August 2017 (IV-Akte 48). Anlässlich
eines Telefonats mit der SUVA machte die Klägerin geltend, sie sei bei der AF____
AG bis zum Austritt (Ende Oktober 2017) 100 % arbeitsunfähig gewesen
(vgl. SUVA-Akte 92). In den Lohnabrechnungen betreffend die Monate
September und Oktober 2017 wurde kein Krankentaggeld angeführt (vgl.
SUVA-Akte 93, S. 5 und S. 4). Allerdings wurden auch die Lohnabrechnungen
betreffend Mai-Juli 2017 nachträglich korrigiert (vgl. SUVA-Akte 93,
S. 7). Auch in der Lohnabrechnung für August 2017 wurde kein
Krankentaggeld erwähnt (vgl. SUVA-Akte 93, S. 6), obgleich im August 2017 noch
eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (vgl. IV-Akte 48). Es spricht
daher einiges dafür, dass auch im September und Oktober 2017 eine relevante Arbeitsunfähigkeit
der Klägerin bestanden hat.
4.3.5. Für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenentschädigung
(Beginn Taggeldbezug: 15. November 2017; vgl. die Taggeldübersicht [Beilage zur
Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024]; vgl. auch die Abrechnungen
[SUVA-Akte 93, S. 14 ff.]) sind ebenfalls entsprechende
Atteste/medizinische Unterlagen in den Akten resp. es ergeben sich daraus
relevante Arbeitsunfähigkeiten: Es handelt sich zunächst um Atteste betreffend
die Zeiträume vom 25. Dezember 2017 bis zum 10. Januar 2018 (IV-Akte 50) und
vom 19. Februar 2018 bis zum 12. März 2018 (IV-Akte 54). Auch in Bezug auf
die Zeit ab März 2018 finden sich ärztliche Unterlagen, mit denen der Klägerin
eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Bericht Prof. AY____ vom
15. März 2018 [IV-Akte 15, S. 14 f.]; Attest der AM____ Klinik
betreffend März 2018 [IV-Akte 52]; Attest der AM____ Klinik betreffend
April 2018 "bis auf Weiteres" [IV-Akte 51]; Attest der AM____ Klinik
betreffend August 2018 "bis auf Weiteres" [IV-Akte 53]; Attest
der AM____ Klinik vom 27. Mai 2019 betreffend den Zeitraum von April 2018 bis
November 2018 [bei KB 44]; Bericht der AM____ Klinik vom
28. November 2018 betreffend den Zeitraum ab März 2018 bis November
2018 [IV-Akte 19, S. 7]; Attest Dr. AZ____ betreffend den Zeitraum
vom 26. November 2018 bis zum 31. Dezember 2018 [IV-Akte 55]; Attest BA____
vom 15. Januar 2019 betreffend Januar 2019 [bei KB 44] und Austrittsbericht BA____
vom 14. Februar 2019 [IV-Akte 62, S. 10]; diverse von Dr. AZ____
ausgestellte Atteste betreffend den Zeitraum ab Februar 2019 bis November 2019
[bei KB 44]; Bericht Dr. AZ____ vom 22. April 2020 mit u.a. ab Dezember 2019 "bis
auf Weiteres" attestierter Arbeitsunfähigkeit und zuvor ab Ende Dezember
2018 bis Ende November 2019 Arbeitsunfähigkeiten unterschiedlichem Ausmasses,
mindestens aber 50 % [IV-Akte 101, S. 1 ff.]; Einträge ab dem 27. April 2020
bis zum 8. September 2020 auf dem Unfallschein [vgl. IV-Akte 115]). Eine relevante
Arbeitsunfähigkeit ist der Klägerin damit grundsätzlich ohne Unterbruch
attestiert worden, wobei eine gewisse Unsicherheit für September und Oktober
2017 besteht.
4.3.6. Darüber hinaus hat eine ununterbrochene Versicherungsdeckung
bestanden. Denn auch im Anschluss an das am 31. Oktober 2017 beendete
Arbeitsverhältnis mit der AF____ AG (vgl. IV-Akte 37, S. 1), über welches die
Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles vom 17. Mai 2016 mit anschliessend
attestierter Arbeitsunfähigkeit versichert war, bestand eine
Versicherungsdeckung. Die Klägerin wurde im November 2017 arbeitslos. Sie
erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) für den Bezug von Taggeldern (vgl. BGE 147 V 322, 326 E. 5.4; BGE 139 V 579, 583 f. E. 4.2) und bezog ab dem 15.
November 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. die
Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024).
Damit war sie ab dem 15. November 2017 bei der M____ (Beigeladene 8) für die
Risiken Tod und Invalidität versichert. In der Zeit vom 1. November 2018
bis zum 7. Dezember 2018 arbeitete die Klägerin (im Sinne eines
Arbeitsversuches; vgl. IV-Akte 19, S. 7) – im Zwischenverdienst (vgl. die
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse; Klagbeilage [KB] 47) – im Umfang von 60 %
bei der AH____ (vgl. IV-Akte 84, S. 3) und war über den Anschluss ihres
Arbeitgebers bei der Beklagten 1 versichert. Sie bezog denn auch im Dezember
2018 weitere Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. die Taggeldübersicht;
Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024). Ergänzend ist an
dieser Stelle noch zu bemerken, dass Personen, die einen Zwischenverdienst
erzielen, für die Zwischenverdiensttätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung ihres
Zwischenverdienstarbeitgebers für die Risiken Alter, Tod und Invalidität
versichert und für den Taggeldbezug bei der Auffangeinrichtung für die Risiken
Tod und Invalidität (vgl. dazu Mitteilungen des BSV über die berufliche
Vorsorge Nr. 38 vom 12. März 1997 S. 10), womit sie so oder anders
Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge geniessen (siehe auch BGE 147 V 322, 327 E. 5.6). Im Februar 2019 und im März 2019 bezog die Klägerin
keine Taggelder und im April 2019 nur deren zwölf sowie im Januar und Juni 2019
nur wenige (vgl. die Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8
vom 9. Januar 2024). Für die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bei der M____
genügt allerdings eine nur vorübergehende Einstellung in der
Taggeldberechtigung nicht. Der Anspruch auf Taggelder muss rechtlich enden,
damit auch das Vorsorgeverhältnis erlischt (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer,
a.a.O. N 45 zu Art. 10 BVG). Vom 1. September 2019 bis zum 29.
Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 77) arbeitete die Klägerin schliesslich (im Zwischenverdienst;
vgl. SUVA-Akte 41; siehe auch die Taggeldabrechnungen der
Arbeitslosenversicherung [bei KB 47]) in einem 40%-Pensum bei der AL____
und war erneut bei der Beklagten 1 versichert. Der Versicherungsschutz bei der
Beklagten 1 endete am 29. November 2019 (Ablauf der Nachdeckungsfrist
gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG).
4.4.
Wie dargetan wurde, wurde der Klägerin seit dem Unfall vom
17. Mai 2016 wieder eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(vgl. Erwägungen 4.3.4. und 4.3.5. hiervor). Vorher hatte keine relevante
Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (vgl. Erwägungen 4.3.1.-4.3.3. hiervor). Allerdings
gilt es zu beachten, dass der erforderliche sachliche Konnex nur dann
gegeben ist, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt
hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er auch der Erwerbsunfähigkeit zugrunde
liegt (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor).
4.5.
4.5.1. Was nunmehr die vorliegend invaliditätsbegründende
Gesundheitsproblematik angeht, so wurde der Klägerin nach dem Unfall vom 17. Mai
2016 eine Arbeitsunfähigkeit vornehmlich wegen der Beeinträchtigung der linken
Schulter attestiert. Dies ergibt sich insbesondere aus den Berichten der AM____
Klinik (vgl. u.a. den Bericht vom 12. September 2017 [IV-Akte 15, S. 9 ff.];
siehe auch den Bericht vom 17. Oktober 2017 [IV-Akte 15, S. 12 f.]). Im Oktober
2018 wurde ein MRI wegen des Nackens/der Schulter vorgenommen (vgl. IV-Akte
101, S. 7). Im Bericht der BA____ vom 9. Januar 2019 wurde daneben
auch eine psychosoziale Problematik erwähnt (vgl. IV-Akte 62, S. 8 ff.). In
den Berichten der Universitätsklinik BB____ vom 6. März 2019 (IV-Akte 27, S. 5)
und vom 2. April 2019 (IV-Akte 30, S. 1) wurden als Diagnosen eine
Zervikalgie, eine schmerzhafte Pseudoradikulopathie (am ehesten C6) sowie unklare
Schulterschmerzen links festgehalten. Im Bericht der BC____ vom April 2019 wurde
ebenfalls im Wesentlichen die Schulterproblematik thematisiert (vgl. IV-Akte
33, S. 7 f.). Dr. BD____ führte seinerseits im Arztbericht vom 24. Juli 2018
(IV-Akte 15, S. 5 ff.) an, er behandle die Patientin seit dem 3. Februar 2017
bis auf Weiteres; die letzte Kontrolle habe am 17. Juli 2018 stattgefunden
(vgl. S. 1 des Berichtes). Als Diagnosen hielt er fest: chronisches
Nacken-Schulter-Armsyndrom links (Status nach Sturz mit HWS-Distorsion und
Schulterkontusion links Mai 2016; Foraminalstenose C5/C6 rechts; Depression
seit Juni 2017; Angststörung seit Februar 2018 (vgl. S. 3 des Berichtes). Er gab
an, der Klägerin in der Zeit vom 21. Februar 2017 bis zum 3. März 2017 und vom
1. Mai bis zum 31. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
zu haben (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Klägerin gab insbesondere auch
anlässlich der neurologischen Begutachtung in der AX____ an, sie habe sich im
2016 beim Sturz am Nacken und am linken Arm verletzt mit nachfolgend Schmerzen
(vgl. S. 2 des Teilgutachtens; Beilage zur Eingab der Klägerin vom 5. August
2024).
4.5.2. Wie sich jedoch
aus dem Folgenden ergibt, ist die Handproblematik rechts als invaliditätsbegründend
anzusehen: Im März 2019 wurde die Handproblematik
rechts wieder zum Thema (aktenkundig), nachdem gemäss Bericht PD Dr. BE____ vom
15. März 2019 eine intraartikuläre Kortisonabgabe im Oktober 2018 nur noch zu
einer Schmerzverstärkung für zwei Wochen und anschliessendem Auftreten eines
Stereoidschadens dorsal am Handgelenk geführt habe (SUVA-Akte 343, S. 35). Es
erfolgte offenbar am 14. März 2019 ein Telefonat der Klägerin mit der IV-Stelle.
Dabei gab diese an, sie sei auch noch bei einem Handspezialisten in Behandlung
(vgl. IV-Akte 29). Es wurde der Klägerin in der Folge auch "echtzeitlich"
eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. PD Dr. BE____ befürwortete im Bericht vom
10. Mai 2019 (noch) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Er habe die Patientin am
13. März 2019 untersucht. Aktuell bestehe eine ausgeprägte
schmerzbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als
Buchhalterin. Es sei die dominante rechte Hand betroffen. Gemäss Angaben der
Patientin werde eine Wiedereingliederung geplant. Aktuell werde die Leistungsgrenze
mit einer Seite Schreiben von Hand resp. eine Stunde Arbeiten am Computer
genannt. Das Heben eines Ordners sei ebenso unmöglich wie die Bedienung eines
Lochers. Erschwerend komme eine zervikale Schmerzkomponente hinzu, die durch
die notwendigen Ausweichbewegungen resp. die Fehlhaltung verschlimmert würden. Aus
handchirurgischer Sicht könne die Schmerzhaftigkeit mit konservativen
Massnahmen wie Steroidinfiltrationen oder unterstützenden Bandagen oder durch
operative Schritte wie eine Handgelenksversteifung behandelt werden. Letztere
komme für die Patientin derzeit nicht in Frage. Für die geplante
Wiedereingliederung empfehle er eine Belastung nach Massgabe der Möglichkeiten.
Die angepeilten 30 % Arbeitstätigkeit seien aus seiner Sicht zu unterstützen.
Ganz wichtig wäre eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Funktionell bestehe
im Wesentlichen ein Zustand wie bei einem steifen Handgelenk mit entsprechender
Einschränkung (vgl. IV-Akte 42, S. 7).
4.5.3. Die IV-Stelle
ging ihrerseits im Vorfeld der Potentialabklärung ab dem 15. April 2019
bis auf Weiteres von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als
Buchhalterin aus (vgl. u.a. IV-Akte 65, S. 2). Im
Abschlussbericht BF____ vom 15. Juli 2019 betreffend Potentialabklärung
(IV-Akte 74) ist Folgendes zu lesen: Eine Präsenzzeit von drei Stunden am
Vormittag an vier Tagen habe erreicht werde können. Die Versicherte habe
berichtet, dass sie Schmerzen im Handgelenk verspüre, wenn sie viel auf der
Computertastatur schreiben müsse sowie auch beim Schreiben von Hand. Diese
Schmerzen würden sich dann weiter bis zur Schulter und dem Nacken hochziehen
und zu Kopfschmerzen führen. Die Versicherte habe während des Arbeitens am
Computer oder während des Bearbeitens von handschriftlichen Aufgaben immer
wieder die Arme ausgeschüttelt. Dies habe ihr geholfen, Verspannungen im
Bereich der Schulter und des Nackens zu lösen sowie ihr Handgelenk zu
entlasten. Während der Potentialabklärung sei es ihr möglich gewesen, fünfzehn
Minuten zu stehen; dann seien Schmerzen im unteren Rücken aufgetreten. Die
Versicherte habe zudem berichtet, dass sie sich im Stehen nicht gut
konzentrieren könne.
4.5.4. Im Bericht vom 30. Januar 2020 (IV-Akte 92, S. 7 f.)
machte PD Dr. BE____ geltend, im aktuellen Zustand bestehe bei erheblicher
Funktionseinschränkung der rechten Hand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
selbst für eine Bürotätigkeit. Diese attestiere er für die Unfallversicherung
ab dem 27. November 2019. Ohne weitere medizinische Massnahmen sei prognostisch
eine weitere Verschlechterung der Schmerzhaftigkeit sowie der Funktion aufgrund
der zu befürchtenden Strecksehnenläsionen zu erwarten. Selbst mit der
vorgeschlagenen Sanierung sei bei diesem chronischen Schmerzproblem eine
wesentliche funktionelle Belastbarkeit an dieser dominanten rechten Hand
ungewiss. Die Einschränkungen durch die Handgelenksarthrodese würden dann
naturgemäss permanent bestehen bleiben. Das Ziel des vorgeschlagenen Eingriffs sei
die Schmerzbehandlung. Die Wiedererlangung einer gewissen Arbeitsfähigkeit sei
nicht vorhersehbar. Im Attest vom 28. Januar 2020 bescheinigte PD Dr. BE____
ebenfalls ab dem 27. November 2019 bis auf Weiteres eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 89).
Am 27. April 2020 wurde die Klägerin dann an der
rechten Hand operiert (vgl. SUVA-Akte 85).
4.6.
Bereits aufgrund dieser (ärztlichen) Erhebungen wird deutlich, dass es
letztlich die Beeinträchtigung an der rechten Hand ist, welche eine länger
anhaltende und damit invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach
sich zu ziehen vermag. Der RAD wies denn auch mit schlüssiger Stellungnahme vom
16. September 2020 (IV-Akte 132, S. 8 ff.) darauf hin, es bestehe eine
komplexe Mischung verschiedenster Diagnosen, zu einem geringen Teil eindeutig
somatisch, vorwiegend aber psychisch bzw. psychosomatisch einzuordnen. Allein
die erstgenannte Diagnose sei dabei als "ausgewiesener
Gesundheitsschaden" im IV-Sinne zu werten, da hierdurch eine
langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründet sein könne. Es handle sich dabei um
die persistierenden Beschwerden der rechten (dominanten) Hand bei (a.) Zustand
nach Ulnaverkürzungs-Osteotomie, Radiocarpalgelenks-Arthrodese und Strecksehnen-Rezentrierung
an MCP II und Ill rechts vom 27. April 2020, (b.) Zustand nach posttraumatischer
Radiocarpalarthrose rechts bei Zustand nach Midcarpalarthrodese und relativer
Ulnaüberlänge. Erst ab Mai 2019 gebe es eindeutig somatisch durch die
posttraumatische Handgelenkarthrose bzw. deren Behandlung begründete
Arbeitsunfähigkeitsangaben in den Berichten von PD Dr. BE____. Nichts
Gegenteiliges abzuleiten vermag die Klägerin aus dem Bericht des BG____ vom 28.
Februar 2024 (KB 61; Replikbeilage); denn darin wurde unter den anamnestischen
Angaben festgehalten, die Untersuchte sei rechtshändige Buchhalterin und
aufgrund der Handproblematik nicht mehr arbeitstätig (vgl. S. 2 des Berichtes).
Die Diagnose lautete auf belastungsabhängige Schmerzsymptomatik
Vorderarm/Handgelenk/Hand rechts (vgl. S. 1 des Berichtes). Dafür, dass es die
Beeinträchtigung der rechten Hand ist, welche eine länger anhaltende und damit
invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach sich zu ziehen
vermag, spricht schliesslich auch, dass ihr von der SUVA mit Verfügung vom 5.
Juli 2024 (Beilage zur Eingabe vom 9. Juli 2024; KB 62) eine höhere UV-Rente als
bereits mit Verfügung vom 6. März 2023 (vgl. diesbezüglich SUVA-Akte 513) zugestanden
wurde. Die Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären
Gutachten der AX____ vom 30. Mai 2024 (Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 31.
Juli 2024). Die Gutachter erhoben bei handchirurgischer, neurologischer
und psychiatrischer Begutachtung in somatischer Hinsicht Diagnosen in Bezug auf
die rechte Hand und den rechten Unterarm mit beginnender Überbelastung des
linken Handgelenks sowie im Zusammenhang mit der psychischen Verfassung (S. 5
f. des Gutachtens). Im Gutachten wurde unter anderem festgehalten, durch die
muskuläre Schwäche und die Schmerzsymptomatik komme es zu einem hochgradigen
Funktionsverlust der dominanten rechten Hand, sodass diese nur als Hilfshand
anzusehen sei, die nicht im Rahmen einer regulären beruflichen Betätigung
eingesetzt werden könne (Hilfshand für ohnehin anfallende Alltagsbewältigung).
Die permanente und belastungsabhängig zunehmende Schmerzhaftigkeit schränke die
Einsatzfähigkeit als Hilfshand deutlich ein. Die eingeschränkte Beweglichkeit
sowie Schmerzsymptomatik des rechten Handgelenkes seien ebenfalls überwiegend
wahrscheinlich Teilursache der Exazerbation der Schmerzen im Bereich von
Ellbogen und Schulterbereich rechts, die bis zur Halswirbelsäule ziehen würden (vgl.
S. 7 des Gutachtens). Die von der Explorandin
beklagte weitgehende Funktionseinschränkung der rechten Hand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
vom 2. Februar 1986 zurückzuführen resp.
auf die in den letzten Jahren ab 2018/2019 einsetzende erhebliche
Verschlechterung (vgl. S. 6 des Gutachtens) einschliesslich der
spätestens seit 2023 bestehenden mittelschweren depressiven Symptomatik, welche
sekundär zu den somatischen Einschränkungen imponiere (S. 7 des Gutachtens).
4.7.
Gestützt auf die schlüssige Stellungnahme des RAD vom 16. September
2020 (IV-Akte 132, S. 8 ff.) und die damit übereinstimmenden (ärztlichen)
Unterlagen ist daher davon auszugehen, dass die Handproblematik rechts im
vorliegenden Kontext als massgebend (invaliditätsbegründend) anzusehen ist.
Wegen der Handproblematik rechts entstand jedoch in der Zeit von März 2006 bis
– inklusive Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG – September 2007
(Versicherung bei der Beklagten 2) keine relevante Arbeitsunfähigkeit, die
seither ohne Unterbruch bestanden hat. Darüber hinaus ist auch keine relevante
Arbeitsunfähigkeit, die ohne Unterbrechung andauert, in der Zeit vom 13. Oktober
2015 bis zum 30. November 2017 (neuerliche Versicherung bei der Beklagten
2) eingetreten. Gleiches gilt auch für den Zeitraum vom 1. November 2018
bis zum 7. Dezember 2018, als die Klägerin im Sinne eines Arbeitsversuches
(vgl. IV-Akte 19, S. 7) bei der AH____ tätig und deswegen bei der
Beklagten 1 versichert war. Auch entstand wegen der Handproblematik rechts keine
ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der Zeit vom 1. September 2019
bis zum 29. November 2019 (neuerliche Versicherung bei der Beklagten 1; Tätigkeit
bei der AL____).
4.8.
Damit kann aber weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 im
vorliegenden Zusammenhang als leistungspflichtig erachtet werden.
5.
5.1.
Folglich ist die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen. Ebenfalls
abzuweisen ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
5.3.
Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu
qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.). Gleiches gilt generell auch
in Bezug auf beigeladene Pensionskassen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts B 147/06 vom 2. Juli 2007 E. 5.). Die ausserordentlichen
Kosten sind daher wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage ist
abzuweisen.
Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist
abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte 1
– Beklagte 2
– Beigeladene 1-9
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: