BV.2023.14
Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG
9. April 2024Deutsch34 min
Einsprecherin, die Arbeitszeitreduktion sei auf den Unfall vom 1986 zurückzuführen,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
Klägerin
C____
[...]
Beklagte
D____
[...]
Beigeladene
1
E____, [...]
vertreten durch Dr. Elisabeth
Glättli, Probst Partner AG, Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
Beigeladene
2
Gegenstand
BV.2023.14
Vorleistungspflicht nach Art. 26
Abs. 4 BVG
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Klägerin), geboren 1961, war seit dem 29. Juli
1985 100 % bei der F____ SA angestellt (vgl. IV-Akte 37, S. 17) und in dieser
Eigenschaft bei der Personalvorsorgestiftung G____ vorsorgeversichert. Am 2.
Februar 1986 stürzte sie bei der Benützung eines Sesselliftes (vgl. u.a.
SUVA-Akte 3, S. 158) und zog sich dabei eine Rückenwirbel- und
Handgelenksfraktur zu (vgl. u.a. SUVA-Akte 3, S. 147, S. 162 und S. 169). Die
Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende August 1987
auf (vgl. IV-Akte 37, S. 17). Ab Juli 1988 arbeitete die Klägerin 75 % als
Treuhandsachbearbeiterin/Buchhalterin für das Treuhandbüro H____ (IV-Akte 37,
S. 15, vgl. auch IV-Akte 36, S. 4). Mit Verfügung des IV-Sekretariates Zürich
vom 22. März 1989 wurde ihr ab 1. Januar 1987 bis 31. Oktober 1987 eine
ganze Rente und ab November 1987 bis 31. Oktober 1988 eine halbe Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen. In Bezug auf die
darauffolgende Zeit wurde ein Rentenanspruch (implizit) abgelehnt (vgl. IV-Akte
1).
b) Mit Verfügung vom 14. Dezember 1989 stellte die SUVA
die Heilkostenleistungen, die sie wegen des Unfalles vom 2. Februar 1986
erbracht hatte, ein. Der Klägerin wurde eine Integritätsentschädigung von 10 %
zugesprochen. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint. Zur Begründung wurde
ausgeführt, bezogen auf die aktuelle Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Die
Versicherte könne ganztags arbeiten (SUVA-Akte 1). Die Verfügung wurde mit
Einspracheentscheid vom 8. Mai 1990 (SUVA-Akte 3, S. 1 ff.)
bestätigt. Namentlich wurde klargestellt, es könne der Argumentation der
Einsprecherin, die Arbeitszeitreduktion sei auf den Unfall vom 1986 zurückzuführen,
nicht gefolgt werden (vgl. S. 6 des Einspracheentscheides). Der
Einspracheentscheid wurde in der Folge vom Versicherungsgericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 28. Februar 1991 bestätigt (vgl. SUVA-Akte 6, S. 160 ff.).
Schliesslich sprach die SUVA der Klägerin mit Verfügung vom 10. Februar 1993
ab Januar 1993 eine Rente auf der Basis einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit
sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 5). In
medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung auf der Beurteilung von Dr. I____
vom 4. Dezember 1992 (SUVA-Akte 4, S. 1 ff.). Die Verfügung vom 10.
Februar 1993 wurde mit Einspracheentscheid vom 21. April 1993 bestätigt (vgl.
SUVA-Akte 6, S. 24 ff.).
c) Ab dem 1. Mai 1994 war die Klägerin – im Rahmen ihres
Arbeitsverhältnisses im Treuhandbüro H____ – bei der damaligen J____-Stiftung [...]
(heute: K____) versichert. Mit Schreiben vom 23. August 1996 teilte die SUVA
der Klägerin mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Rentenanspruch
nicht geändert habe (vgl. SUVA-Akte 6, S. 1).
Per 1. November 1997
reduzierte die Klägerin ausbildungsbedingt ihr Arbeitspensum im Treuhandbüro H____
auf 60 %. Am 31. Januar 1999 endete das Arbeitsverhältnis mit dem Treuhandbüro
(vgl. IV-Akte 37, S. 15).
d) In der Folge arbeitete die Klägerin an diversen Orten.
Ab Februar 1999 bis Juni 2001 war sie für die L____ Vermögensverwaltung tätig (bis
31. März 2000 60 %, hernach 75 %; vgl. IV-Akte 37, S. 13 f.). Im
Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der M____ vorsorgeversichert. In
der Zeit von August 2001 bis Oktober 2002 arbeitete die Klägerin für die N____
AG (IV-Akte 37, S. 12) und war bei der O____ (jetzt P____) versichert. Ab
November 2002 bis Februar 2006 war sie bei der Q____ Privatbank angestellt
(IV-Akte 37, S. 11) und in dieser Eigenschaft bei der K____ vorsorgeversichert.
In der Zeit von März 2006 bis August 2007 arbeitete die Klägerin für die R____
AG (IV-Akte 37, S. 9 f.). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der S____
(jetzt E____; Beigeladene 2) vorsorgeversichert. Während der Anstellung bei der
R____ AG war die Klägerin am 22. April 2007 auf die rechte Hand gestürzt (vgl.
die Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 20. Januar
2020; SUVA-Akte 31). Eine weitere Anstellung hatte die Klägerin in der Zeit von
September 2007 bis Juli 2010 bei der T____ AG inne (IV-Akte 37, S. 7 f.). Im
Rahmen dieser Anstellung war sie ebenfalls bei der E____ (Beigeladene 2)
vorsorgeversichert. Von September 2010 bis Juni 2012 war die Klägerin bei der U____
GmbH angestellt (IV-Akte 37, S. 5 f.) und bei der V____ vorsorgeversichert. Ab
Juli 2012 bis Januar 2015 arbeitete sie für die W____ GmbH (IV-Akte 37, S.
3 f.) und war bei der X____ vorsorgeversichert. Ab April 2015 war die Klägerin
80 % bei der Y____ AG angestellt (IV-Akte 37, S. 2) und bei der Z____ (jetzt
AA____) versichert. Am 31. August 2015 endete das Arbeitsverhältnis der
Klägerin mit der Y____ AG (vgl. IV-Akte 37, S. 2).
e) Ab dem 13. Oktober 2015 arbeitete die Klägerin bei der
AB____ AG, [...]. Der Beschäftigungsgrad betrug 70 % (vgl. IV-Akte 37, S. 1).
Sie war über diese Anstellung bei der E____ (Beigeladene 2) versichert. Am 17.
Mai 2016 erlitt sie einen weiteren Unfall; sie wurde auf der Rolltreppe im
Flughafen [...] von hinten von einem Koffer gerammt (vgl. SUVA-Akte 120,
S. 22). Die AC____ AG erbrachte als zuständige Unfallversicherung hierfür
Leistungen, welche sie schliesslich mit Schreiben vom 15. März 2017 per Ende
Februar 2017 einstellte (vgl. IV-Akte 12). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin
mit der AB____ AG, [...], endete am 31. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 37, S.
1).
f) Ab dem 15. November 2017 bezog die Klägerin – ohne
grösseren Unterbruch – Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. die
Taggeldübersicht [Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024];
vgl. auch die Abrechnungen [SUVA-Akte 93, S. 14 ff.]; siehe auch das
"Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung" [IV-Akte 84, S. 2]) und
war deswegen bei der D____ (Beigeladene 1) vorsorgeversichert. Am 26. April
2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 5). Der Rentenanspruch der SUVA
dauerte währenddessen weiterhin unverändert an (vgl. insb. die
Rentenbescheinigung 2017; SUVA-Akte 17). In der Zeit vom 1. November 2018
bis zum 7. Dezember 2018 arbeitete die Klägerin (im Sinne eines
Arbeitsversuches; vgl. IV-Akte 19, S. 7) – im Zwischenverdienst (vgl. die
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse; Klagbeilage [KB] 47) – im Umfang von 60 %
bei der AD____ (vgl. IV-Akte 84, S. 3) und war über den Anschluss ihres
Arbeitgebers bei der AE____ (jetzt C____; Beklagte) versichert. Anschliessend
erfolgte ein alleiniger Bezug von Taggeldern der ALV (vgl. die Übersicht
Taggeld; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024).
g) Ab dem 3. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2019 liess
sich die Klägerin stationär in der AF____Clinic [...] behandeln (vgl. den
Bericht vom 14. Februar 2019; IV-Akte 27). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019
teilte ihr die IV-Stelle mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen
angezeigt (vgl. IV-Akte 24, S. 1 f.). Ab dem 11. Juni 2019 bis zum 8.
Juli 2019 erfolgte schliesslich eine Potentialabklärung auf Veranlassung der
IV-Stelle Zürich (vgl. den Bericht der AG____ AG vom 15. Juli 2019; IV-Akte 74).
Während dieser Zeit wurden der Klägerin Taggelder der Invalidenversicherung
ausgerichtet (vgl. IV-Akte 71). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019
(vgl. IV-Akte 77) arbeitete sie (im Zwischenverdienst; vgl. SUVA-Akte 41; siehe
auch die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung [bei Klagbeilage/KB
47]) in einem 40%-Pensum bei der AH____ und war in diesem Zeitraum resp. bis zum
29. November 2019 (Nachdeckungsfrist) erneut bei der C____ (Beklagte)
versichert. Der Bezug der ALV-Taggelder endete (gemäss Übersicht über den
Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024) am 31.
Oktober 2019.
h) Am 29. Oktober 2019 meldete die Klägerin der SUVA einen
Rückfall zum Unfall vom 2. Februar 1986 (vgl. SUVA-Akte 24; KB 44). Die SUVA
erbrachte in der Folge wieder Leistungen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019
lehnte die Beklagte eine Leistungspflicht ab. Sie machte geltend, die
Arbeitsunfähigkeit habe bereits bei Versicherungsbeginn bestanden (vgl. KB 57).
Am 27. April 2020 wurde die Klägerin an der rechten Hand operiert (vgl.
SUVA-Akte 85). Hierfür übernahm die SUVA die Kosten (vgl. u.a. KB 46).
i) Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 verneinte die
Beklagte wiederum eine Leistungspflicht. Sie machte im Wesentlichen geltend,
die Klägerin sei vom 1. November 2018 bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 7. Dezember 2018 mit einem Pensum von 60 % bei der AD____
AG angestellt gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei jedoch zu entnehmen,
dass die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche auch zur Arbeitsunfähigkeit
geführt habe, bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Im vorliegenden
Arztzeugnis der Klinik AI____, datiert vom 28. August 2018, werde bis auf
Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. KB 39).
j) Die IV-Stelle, welche fortlaufend Abklärungen
getroffen hatte, sprach der Klägerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-Akte 135) mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (bei einem Valideneinkommen
von Fr. 120'100.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'863.80) ab April
2020 eine ganze Rente (IV-Grad 77 %) zu (vgl. IV-Akte 159). Medizinisch
stützte sie sich dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 16. September
2020. Sie ging in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ab April 2019 bis zum 16.
November 2019 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus und
erachtete ab dem 17. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen.
Nach Ablauf des Wartejahres im April 2020 ging die IV-Stelle von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. das
Feststellungsblatt für den Beschluss; IV-Akte 132, S. 8 ff.). Eine Kopie der
Verfügung vom 16. Juni 2021 erhielt auch die Beigeladene 2 (vgl. IV-Akte 157).
k) Diese verneinte mit Schreiben vom 15. Juli 2021 eine
Leistungspflicht. Sie machte geltend, erst seit April 2019 finde sich eine
durchgehende und für die Eidgenössische Invalidenversicherung relevante
Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 56). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 lehnte die
Beklagte erneut eine Leistungspflicht ab (vgl. KB 57).
l) Am 17. Mai 2022 wurde die Klägerin erneut am rechten
Handgelenk operiert (vgl. SUVA-Akte 401, S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 15.
November 2022 verneinte die Personalvorsorgestiftung G____ eine
Leistungspflicht. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Versicherte sei infolge
des Unfalls im Jahr 1986 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. In
der Folge habe ab Oktober 1988 bis April 2019, und damit über 31 Jahre, eine
vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Somit sei der zeitliche Zusammenhang
zwischen der während der Versicherungszeit bei der Personalvorsorgestiftung G____
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen
worden (vgl. KB 58).
m) Mit Verfügung vom 6. März 2023 sprach die SUVA der Klägerin
ab 1. September 2022 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 55 %
zu. Ebenfalls zugestanden wurde ihr eine 15%ige Integritätsentschädigung (vgl.
SUVA-Akte 513). Als medizinische Basis dienten ihr die Beurteilungen von
Dr. AJ____ vom 11. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akten 481 und 482) und von Dr. AK____
vom 16. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akte 483). Am 20. April 2023 erhob die
Klägerin hiergegen Einsprache. Sie beantragte die Ausrichtung einer Rente auf
der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit, jedoch von mindestens 77 % (vgl.
SUVA-Akte 517, S. 1 ff.).
Erwägungen
II.
a) Am 4. August 2023 hat die Klägerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die AE____ (jetzt C____),
die E____, die AA____ AG, die X____ AG, die AL____, die J____, die AM____ AG,
die AN____ AG, die AO____ AG erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
(1.) Es
sei festzustellen, dass die AE____ vorleistungspflichtig ist.
(2.) Es sei die AE____ zu
verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und
reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine
ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat zu
entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab
jeweiligem Fälligkeitstag.
(3.) Eventualiter sei die E____
zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und
reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine
ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat, zu
entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab
jeweiligem Fälligkeitstag.
(4.) Über
die Rechtsbegehren 1.-3. sei mittels vorsorglicher Verfügung zu befinden.
(5.) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. August
2023.
wird die Klage der C____ (vormals AE____) und der E____ mit Beilagen
zugestellt und diese zur Einreichung einer Klagantwort gebeten. Den weiteren
Beklagten wird die Klage zur Kenntnisnahme zugestellt, da sich die Klage in den
Rechtsbegehren nur gegen die C____ und die E____ richtet. Der Entscheid über die
Rechtsstellung der übrigen Beklagten im Prozess wird auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
c) Die C____ beantragt mit Klagantwort vom 11. Oktober
2023.
Folgendes:
(1.) Die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.
(2.) Eventualiter sei
festzustellen, dass sie im Rahmen des BVG-Obligatoriums vorleistungspflichtig ist.
Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
(3.) Unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten der Klägerin.
d) Die E____ beantragt in ihrer Klagantwort vom 25. Oktober
2023.
Folgendes:
(1.) Die
gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.
(2.) Unter
allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.
(3.) Die Begehren um
vorsorgliche Massnahmen – soweit gegen sie gerichtet – sei abzuweisen. Unter
allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7.
November 2023 wird in Bezug auf die Rechtsbegehren 1. und 4. der Klage
(betreffend die Vorleistungspflicht) das vorliegende separate Verfahren (BV
2023.
14) angelegt. Dieses wird – mangels Widerspruches der Klägerin – nur gegen
die C____ (Beklagte 1) geführt. Die E____ (Beigeladene 2) und die D____
(Beigeladene 1) werden dem Verfahren beigeladen.
f) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
7.
November 2023 wird der Beizug der IV-Akten und der SUVA-Akten angeordnet.
g) Mit einer weiteren Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 1. Dezember 2023 wird der Antrag auf Anordnung der Vorleistung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens abgewiesen.
h) Am 13. Dezember 2023 und am 9. Januar 2024 äussert
sich die Beigeladene 1. Sie macht im Wesentlichen geltend, es könne sie
keine Vorleistungspflicht treffen, da sie nicht die letzte Vorsorgeeinrichtung
der Klägerin gewesen sei.
i) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.
Januar 2024 wird der Schriftenwechsel geschlossen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, erfolgt am 9. April 2024 die Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Zu prüfen ist die Frage der Vorleistungspflicht der Beklagten gemäss
dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
(BVG; SR 831.40). Hierbei handelt es sich um eine spezifisch
berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und
Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur
Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73
Abs. 3 BVG.
1.2
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei
dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das
angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf
Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte. Es handelt sich somit um
eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer
Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht
zuständig.
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es habe bereits Anfang
2017, spätestens jedoch seit April 2019, eine für die Berufsvorsorge relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Daher sei die Beklagte,
eventualiter die Beigeladene 1 leistungspflichtig (vgl. S. 22 der Klage).
2.2
Die Beklagte, bei der die Klägerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses
mit der AD____ (Dauer: 1. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018) und des
Arbeitsverhältnisses mit der AH____ (Dauer: 1. September 2019 bis zum 29.
Oktober 2019) versichert war, wendet (als gegen eine Vorleistungspflicht
sprechend) ein, eine Vorleistungspflicht setze das Bestehen eines
Leistungsanspruches im Grundsatz voraus. Es genüge nicht, wenn die
Leistungspflicht einer der am Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen nur
nicht ausgeschlossen werden könne. Wann genau die massgebende
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, eingetreten sei,
könne jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem erforderlichen
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Sollte das
Gericht indessen zur Ansicht gelangen, dass sie vorleistungspflichtig sei, gelte
es Folgendes zu beachten: Der Umfang der Vorleistungen beschränke sich auf die
gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen. Die von der Klägerin
beantragten Leistungen wären dementsprechend auf das zulässige Mass zu
reduzieren (vgl. S. 6 f. der Klagantwort).
2.3
Die Beigeladene 2, bei welcher die Klägerin aufgrund des
Arbeitsverhältnisses mit der AB____ AG (Dauer: 13. Oktober 2015 bis 31. Oktober
2017) versichert war, führt an, sie sei nicht die letzte Vorsorgeeinrichtung
vor der Entstehung des Leistungsanspruches. Daher treffe sie keine
Vorleistungspflicht (vgl. S. 6 der Klagantwort). Gegen eine Vorleistungspflicht
spreche auch, dass die Leistungspflicht einer anderen Vorsorgeeinrichtung nicht
nachgewiesen sei (vgl. S. 7 der Klagantwort). Die Beigeladene 1, bei welcher
die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit (Dauer des Taggeldbezuges) versichert
war, macht geltend, sie sei nicht die letzte Vorsorgeeinrichtung gewesen; denn
die Versicherung bei der Beklagten habe Ende November 2019 (Nachdeckungsfrist
gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) geendet. Die Versicherungsdeckung bei der
Beigeladenen 1 habe bereits vorher geendet. Ein Anspruch auf eine Nachdeckung
analog zu Art. 10 Abs. 3 BVG bestehe für arbeitslose Personen nach Beendigung
des Taggeldanspruchs nicht (vgl. die Eingabe vom 9. Januar 2024).
2.4
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beklagte zu
Recht eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG verneint.
3.
3.1
3.1.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22
f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).
3.1.2
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,
welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie
er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die
Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte
Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist
(grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine
Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben
ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E.
2.1.2.). Die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn
während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer
angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt
nicht (SVR 2018 BVG Nr. 37 [Urteil
9C_533/2017]). Die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des
engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung
ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine
berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn
des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum
Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai
2019.
E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; 9C_420/2015 vom
26.
Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2).
3.1.3
Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die
Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht
abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E.
2.1.3.). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine
Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die
Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat,
nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes
einzustehen. In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen
der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip
widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.).
3.2
3.2.1
Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des
Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so
ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört
hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die
vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26
Abs. 4 BVG).
3.2.2
Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der
versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von
Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen
Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die
vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere
Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen
überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der
Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen
(Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler,
a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG).
3.2.3
Die Vorleistungspflicht der letzten
Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der
Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a
BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E.
5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit
darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung
für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser
Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG
und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26
BVG).
4.
4.1
Der Klägerin wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
16.
Juni 2021 ab April 2020 (Beginn Wartejahr: April 2019 – eine ganze
Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Grad 77 %) zugesprochen
(vgl. IV-Akte 159). Die Zusprechung der Rente erfolgte aufgrund der
Beeinträchtigung der rechten Hand, dies gestützt auf die Beurteilung des RAD
(IV-Akte 132, S. 8 ff.). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
4.2
4.2.1
Fraglich ist, ob es sich bei der Beklagten um die letzte
Vorsorgeeinrichtung der Klägerin gehandelt hat. Die Beurteilung dieser Frage hängt
davon ab, ob es nach dem Ende des Taggeldbezuges auch eine Nachdeckungsfrist gemäss
Art. 10 Abs. 3 BVG gibt oder nicht. Art. 10 Abs. 3 BVG besagt Folgendes: "Für
die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats
nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
Vorsorgeeinrichtung zuständig."
4.2.2
Die Klägerin war vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019
(vgl. das Kündigungsschreiben; IV-Akte 77) bei der AH____ (im
Zwischenverdienst) tätig. Das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten war somit am
29.
Oktober 2019 beendet. Denn bei der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es praxisgemäss darauf an, ob
und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren (BGE 120 V 15, 20 E. 2a).
4.2.3
In Bezug auf die Berechnung der Nachdeckungsfrist von einem Monat (Art.
10.
Abs. 3 BVG) gehen Literatur und Rechtsprechung stillschweigend davon aus,
dass ein Monat grundsätzlich 30 Tagen entspricht (BGE 125 V 171, 173 E. 4.). Endet
das Vorsorgeverhältnis nicht am Ende eines Monats, endet die einmonatige
Nachdeckungsfrist an demjenigen Tag, der durch seine Zahl dem Auflösungsdatum
entspricht (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber,
in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 10
Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung N 21). Vorliegend ist dies der
29.
November 2019. Damit endete der Versicherungsschutz bei der Beklagten am 29.
November 2019.
4.2.4
Die Klägerin bezog (gemäss Übersicht über den
Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024) ab dem
15.
November 2017 bis zum 31. Oktober 2019 Taggelder der ALV. Gemäss Art. 10
Abs. 2 lit. d BVG endet die Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf
Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. Fraglich ist nunmehr, ob auch
hier eine Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG zum Tragen kommt.
Diesfalls hätte diese am Monatsende, mithin am 30. November 2019, geendet.
4.3
4.3.1
In der Rechtslehre wird die Frage, ob es auch hier eine
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG gibt, uneinheitlich beantwortet. Hans-Ulrich
Stauffer vertritt die Ansicht,
dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG enthaltene Nachdeckung für Arbeitslose nicht
anwendbar sei (vgl. Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, 2019, S. 258, Rz 788). Das Gesetz knüpfe die Nachdeckung
an den Status der arbeitnehmenden Person an (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge in a
nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 38). Er leitet dies aus dem
Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Arbeitnehmer") ab. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer führen aus, ein Anspruch auf eine Nachdeckung
analog zu Art. 10 Abs. 3 BVG bestehe gemäss der herrschenden Lehre für
arbeitslose Personen nach Beendigung des Taggeldanspruches nicht. Sie verweisen
dabei auf Stauffer, Berufliche
Vorsorge, Rz 788 (vgl. Marc Hürzeler/Hans-Ulrich
Stauffer [Hrsg.], Basler
Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Rz 46 zu Art. 10 BVG). Marc Hürzeler macht seinerseits geltend,
gegen eine derartige Nachdeckungsfrist spreche der Gesetzeswortlaut von Art. 10
Abs. 3 BVG ("Arbeitnehmer"). Auch aufgrund des Sinns und Zwecks
der Nachdeckungsfrist, nämlich der Vermeidung von Deckungslücken zwischen zwei
Vorsorgeverhältnissen, sei eine solche bei arbeitslosen Personen nicht
grundsätzlich erforderlich, da die arbeitslose Person jederzeit eine neue
Stelle antreten könnte (vgl. Marc Hürzeler,
Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2020, S. 140
Rz 95).
4.3.2
Anderer Ansicht sind hingegen Jürg Brechbühl/Maya Geckeler
Hunziker. Sie führen aus, mit der
Nachdeckung während eines Monats nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
bestehe der Versicherungsschutz gegen Invalidität und Tod bei Erlöschen des
Vorsorgeverhältnisses in Analogie zur Unfallversicherung (Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) während
einer beschränkten Zeit weiter, sofern in dieser Zeit nicht bereits ein neues
Vorsorgeverhältnis begründet worden sei (vgl. Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2019, BVG und FZG, Rz 2 zu Art. 10
BVG). Aufgrund des "klaren Wortlauts von Art. 10 Abs. 3 BVG" gelte
die Nachdeckung für sämtliche Fälle des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung mit Ausnahme der Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters und
nicht nur für den Fall des Ausscheidens infolge Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (vgl. Rz 30 zu Art. 10 BVG). Diese Meinung wird auch vom
Autorenteam Alfred Maurer/Gustavo
Scartazzini/Marc Hürzeler vertreten. Sie führen aus,
unklar sei, ob die Nachdeckungsfrist auch bei arbeitslosen Versicherten
anwendbar sei, wenn sie (wegen des Ablaufes der Rahmenfrist) nicht mehr der
obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstünden. Angesichts der Funktion der
Nachdeckungsfrist sollte dies bejaht werden (vgl. Bundessozialversicherungsrecht,
3.
vollständig überarbeitete, stark erweiterte Auflage, 2009, S. 233 Fn 57). Den
Zweck der Nachdeckungsfrist erblicken diese Autoren darin, dass der
Arbeitnehmer Zeit gewinne, sich privat zu versichern, sofern er keiner anderen
Vorsorgeeinrichtung beitrete. Die Regelung solle einerseits eine Deckungslücke
und andererseits eine Doppelversicherung nach Möglichkeit ausschliessen (vgl.
S. 233 f. Rz 51). Das Autorenteam Gustavo Scartazzini/Marc
Hürzeler machen in der
Nachfolgeauflage weiterhin geltend, es sollte angesichts der Funktion der
Nachdeckung sollte diese auch bei arbeitslosen Versicherten gelten (vgl.
Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, 2012, S. 284 Fn 84).
4.3.3
Das Staatssekretariat
für Wirtschaft SECO befürwortet offensichtlich ebenfalls eine Nachdeckung nach der
Aussteuerung. Die Versicherten werden folgendermassen informiert: "Im
Falle einer Aussteuerung aus der ALV bleiben die Betroffenen während eines
Monats bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert" (vgl. S. 3 der unter
www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html
abrufbaren Ergänzungsinformation zum Infos-Service "Arbeitslosigkeit",
ein Leitfaden für Versicherte, Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen
gemäss AVIG und BVG, Ausgabe 2023).
4.3.4
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bejahte
die Nachdeckung in älteren Urteilen implizit. Im Urteil B 95/03 vom 29. Juni
2004.
führte das EVG aus, es sei streitig und zu prüfen, ob die
Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, während des vom 1.
Dezember 1998 bis zum 4. Mai 1999 bei der Stiftung dauernden
Vorsorgeverhältnisses (unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist
gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten sei (vgl. E. 4.1 des Urteils). Im Urteil
B 53/05 vom 7. November 2005 ging es um einen Beschwerdeführer, der bis (Ende) November
1998.
Taggelder der ALV bezogen hatte. Das EVG nahm hier eine
Versicherungsdeckung bei der Auffangeinrichtung BVG bis am 31. Dezember 1998,
explizit inklusive Nachdeckungsfrist, an (vgl. E. 3.3.1. des Urteils).
4.3.5
In späteren Urteilen des Bundesgerichts wurde die Frage
der Nachdeckung für arbeitslose Personen dann explizit offengelassen (vgl. u.a.
die Urteile 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 5.2 und B 110/06 vom 27.
Dezember 2007 E. 6.3.). Soweit ersichtlich, wurde zuletzt im Urteil 9C_162/2013
vom 8. Augst 2013 geltend gemacht, die Frage, ob die einmonatige
Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG auch für arbeitslose
BVG-Versicherte gelte, sei nicht ausschlaggebend; sie könne weiterhin
offengelassen werden (vgl. E. 2.4). In BGE 140 V 213, 215 wurde dargetan:
"In diesem Zeitpunkt bestand indessen keine Versicherungsdeckung mehr;
diese hatte mit dem letzten Taggeldbezug am 10. Januar 2000 bzw. spätestens 30
Tage danach aufgehört" (vgl. E. 2).
4.3.6
Die kantonale Rechtsprechung ist ebenfalls
uneinheitlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg entschied in einem
Urteil vom 28. Juli 2006, dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene
Verlängerung der Versicherungsdeckung um 30 Tage den Arbeitnehmern
vorbehalten und demzufolge nicht auf Arbeitslose anwendbar sei (vgl. dazu das Urteil
des EVG B 110/06 vom 27. Dezember 2007 E. 4.1; siehe im Übrigen auch S. 12 der
Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 104 vom 5. März
2008). Ebenfalls verneint wurde die Nachdeckung vom Sozialversicherungsgericht
Zürich in einem Entscheid vom 26. September 2019 (BV.2018.00045), dies aufgrund
des Wortlautes von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario";
vgl. E. 4.5). Noch bejaht worden war eine Nachdeckung hingegen im Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2013 (BV.2012.00097). Es
war dargetan worden, nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der fraglichen
Bestimmung sei davon auszugehen, dass die Klägerin, der noch bis 31. Juli 2010
Kompensationszahlungen ausgerichtet worden seien, bis Ende August 2010 (auch)
unter dem Versicherungsschutz der Auffangeinrichtung BVG gestanden habe (E.
4.2.4). Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, bejahte eine Nachdeckungsfrist mit Urteil vom 1.
November 2012 (735 12 45). Es machte geltend, an der früheren Rechtsprechung
des EVG, gemäss welcher eine Nachdeckungsfrist implizit bejaht worden sei, gelte
es festzuhalten (vgl. E. 2.). Auch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bejahte
in einem Entscheid vom 17. September 2013 (VKL.2012.37) eine Nachdeckungsfrist.
Die Annahme der Nachdeckung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei nicht
einleuchtend, wenn Taggeldbezüger der Arbeitslosenversicherung im
Unfallversicherungsrecht in den Genuss dieser Nachdeckungsfrist kommen, diese
aber nicht auf die berufliche Vorsorge angewendet werden könne (vgl. E. 5.4.2.).
4.4
4.4.1
Wie bereits unter Erwägung
4.2.1
hiervor ausgeführt wurde, sieht Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG vor,
dass der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats
nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert bleibt. Für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
sieht das Gesetz demgegenüber keine entsprechende Bestimmung vor, auch nicht
auf Verordnungsstufe. Gegen die Annahme
einer Nachdeckungsfrist spricht somit der klare Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 BVG
("Arbeitnehmer").
4.4.2
Gemäss den Regeln zur
Gesetzesauslegung darf vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass
der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus
ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 146 V 28, 35
E. 4.2; BGE 145 V 289, 295 E. 4.1; BGE 144 V 327, 331 E. 3; BGE 142 V 129, 134 E. 5.2.1; siehe auch das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2023 vom 12. Januar 2024
E. 3.4.2.).
4.4.3
In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung
zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 wurde ausgeführt, in erster Linie
bleibe der Arbeitnehmer, der seine bisherige Vorsorgeeinrichtung verlasse, nach
Art. 10 Abs. 3 BVG noch während 30 Tagen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegen die Risiken von Tod und Invalidität versichert.
Diese Bestimmung entspreche Art. 62 Abs. 2 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.
Sie bezwecke, dem Arbeitnehmer beziehungsweise seiner Familie bei
Stellenwechsel den Vorsorgeschutz gegen Invalidität und Tod für den Zeitraum
zwischen dem Verlassen der alten und dem Antritt der neuen Stelle mindestens
vorübergehend zu erhalten (vgl. BBl 1976 Band I, S. 149 ff., S. 195).
4.4.4
Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 10 Abs. 3 Satz 1
BVG kann in Bezug auf die Frage, ob die einmonatige Nachdeckungsfrist auch für
arbeitslose Versicherte anwendbar sein soll oder nicht, nichts abgeleitet
werden. Dies rührt daher, dass die obligatorische berufliche Vorsorge von
Arbeitslosen erst per 1. Juli 1997 durch eine Änderung des Bundesgesetzes vom
25.
Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0)
eingeführt wurde. Art. 117a AVIG (in Kraft seit 1. Juli 1997; AS 1996, S.
273, S. 291) sah unter anderem als Änderung des BVG einen Art. 2 Abs. 1bis
vor. Dieser Artikel besagte Folgendes: "Bezüger von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der
obligatorischen Versicherung." Als weitere Änderung des BVG sah Art. 117a
AVIG u.a. auch eine Neufassung von Art. 10 Abs. 2 BVG vor. Es wurde darin
festgehalten: "Die Versicherungspflicht endet, wenn […] das
Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die
Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird."
Zeitgleich erlassen wurde auch Art. 22a AVIG und die Verordnung vom
3.
März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen
Personen (SR 837.174) (vgl. zum Werdegang der Versicherung insb. die Botschaft
zur 1. BVG-Revision, BBl S. 2637 ff., S. 2643). Den Materialien zu dieser
Revision des AVIG (2. Teilrevision) ist zur vorliegend interessierenden Frage expressis
verbis nichts zu entnehmen. Namentlich ergibt sich nichts Einschlägiges aus den
Voten der Eidgenössischen Räte (vgl. dazu 93.095, AVIG, Teilrevision,
Verhandlungen; einsehbar im Internet). Immerhin steht aber fest, dass es unter
anderem Zielsetzung dieser Teilrevision war, die Arbeitslosenversicherung mit
der beruflichen Vorsorge besser abzustimmen und bestehende Versicherungslücken
zu schliessen (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur zweiten Teilrevision
des AVIG vom 29. November 1993, in: BBl 1994, S. 340 ff.,
S. 344, S. 345 und S. 359). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 139 V 579, 583 explizit klargestellt, in den wenigen Hinweisen aus dem
gesetzgeberischen Entstehungsprozess werde immerhin das Bestreben deutlich, den
Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge bei Tod und Invalidität während
der Arbeitslosigkeit sicherzustellen (vgl. E. 4.1).
4.4.5
Im Rahmen der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1.
BVG-Revision wurde unter anderem Art. 2 Abs. 3 BVG erlassen. Der Artikel entsprach
dem früheren Art. 2 Abs. 1bis BVG (vgl. die Botschaft des
Bundesrates vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision; BBl 2000, S. 2637 ff.,
S. 2689). Es handelt sich somit lediglich um eine redaktionelle Neufassung. Weiteres
als diese Feststellung lässt sich den Materialien, namentlich der eben
erwähnten Botschaft des Bundesrates, nicht entnehmen. Auch die Voten der Eidgenössischen
Räte (vgl. 00.027 1. BVG-Revision, Zusammenfassung der Beratungen,
Verhandlungen/Argumente; einsehbar im Internet) geben diesbezüglich nichts Aufschlussreiches
her. Geändert wurde des Weiteren auch Art. 10 Abs. 2 BVG. Es war neu
vorgesehen, dass die Versicherungspflicht namentlich dann endet, wenn das
Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (lit. b) oder der Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet (lit. d).
Gemäss der Intention des Gesetzgebers wurde mit dem Begriff "wegen Ablaufs
der Rahmenfrist" in Abs. 2 lit. d klargestellt, dass eine Bezügerin oder
ein Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in der obligatorischen
beruflichen Vorsorge versichert bleibt, solange der Anspruch auf Taggelder
besteht. Insbesondere bleibe die Versicherung bestehen, wenn der Bezug der
Taggelder nach Art. 30 AVIG vorübergehend eingestellt worden ist (vgl. BBl
2000, S. 2637 ff., S. 2689). Weiteres ergibt sich nicht aus der bundesrätlichen
Botschaft. Seit dem Inkrafttreten der Strukturreform per 1. Januar 2012
(vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform, in:
BBl 2007, S. 5669 ff.) ist nunmehr nicht mehr das Ende der Rahmenfrist
massgebend. Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG sieht jetzt vor, dass die
Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung endet. Die Botschaft enthält zu dieser Neufassung
keine Erläuterungen (vgl. BBl 2007, S. 5694). Aus den Voten der Eidgenössischen
Räte (vgl. dazu insbesondere 07.055 BVG Strukturreform, Amtliches Bulletin;
einsehbar im Internet) lässt sich diesbezüglich ebenfalls nichts entnehmen.
4.4.6
Weder den Materialien zur 1. BVG-Reform noch denjenigen
zur Strukturreform lässt sich etwas zur vorliegend interessierenden Frage der
Nachdeckungsfrist nach dem Ende des ALV-Taggeldbezuges entnehmen. Die Frage
wurde auch in den Debatten der Räte nicht aufgeworfen (vgl. 00.027
1.
BVG-Revision, Zusammenfassung der Beratungen, Verhandlungen/Argumente
und 07.055 BVG Strukturreform, Amtliches Bulletin; im Internet einsehbar). Damit
ist e contrario zu konstatieren, dass sich die erwähnten Materialien jedenfalls
nicht gegen eine Nachdeckungsfrist aussprechen. Nochmals zu betonen gilt es im
Übrigen, dass es die Intention des Gesetzgebers war, die
Arbeitslosenversicherung mit der beruflichen Vorsorge besser abzustimmen und bestehende
Versicherungslücken zu schliessen (vgl. dazu Erwägung 4.4.4. hiervor).
4.4.7
Eine Nachdeckungsfrist zur Überbrückung von
kurzzeitigen Erwerbsunterbrüchen infolge Stellenwechsels sieht schliesslich
auch das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) vor. Die Versicherung endet gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG mit dem 31. Tag
nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und
für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art.
29.
AVIG bezogen worden sind. Im Unfallversicherungsrecht kommen folglich auch
Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in den Genuss einer Nachdeckungsfrist.
Es ist jedoch nicht stimmig, Bezügern von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung bei der Unfallversicherung eine Nachdeckungsfrist zu
gewähren, währenddem eine solche für die berufliche Vorsorge im Gesetz nicht
vorgesehen wird; denn der Sinn und Zweck der Nachdeckungsfrist, mithin die
Vermeidung von Deckungslücken, sind im UVG und im BVG identisch (für das UVG
siehe insb. die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 2008 zur Änderung
des UVG, in: BBl 2008, S. 5395 ff., S. 5424; siehe auch BGE 127 V 458, 461 E.
2b/ee). Für eine derartige unterschiedliche Handhabung besteht deshalb kein
sachlicher Grund.
4.4.8
Anzufügen bleibt, dass mit
Blick auf die versicherten Risiken Todesfall und Invalidität keine sachlichen
Gründe erkennbar sind, welche eine vorsorgerechtlich abweichende Behandlung von
Arbeitslosen und Arbeitnehmenden rechtfertigen. Selbst bei Ende der
Arbeitslosentaggelder kann die Nachdeckungsfrist dazu beitragen, eine unerwünschte
Lücke zu füllen.
4.5
Es liegen daher triftige Gründe zur Annahme vor, dass Art. 10 Abs. 3
Satz 1 BVG nicht den vollständigen Sinn der Bestimmung wiedergibt. Damit kann
nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden gesetzlichen
Regelung der Nachdeckungsfrist für Bezüger von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge um ein
qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt. Vielmehr ist Art. 10 Abs. 3
Satz 1 BVG dahingehend auszulegen, dass die darin statuierte Nachdeckungsfrist
auch für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nach Beendigung
des Anspruches auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 10 Abs. 2 lit.
d BVG) gilt. Es ist damit derjenigen Meinung der Rechtslehre und des Staatssekretariates
für Wirtschaft SECO zu folgen, wonach eine Nachdeckung (insb. in Analogie zur
Unfallversicherung) zu bejahen ist (vgl. Erwägungen 4.3.2. und 4.3.3. hiervor).
4.6
Wird somit eine Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG bejaht, dann
ist davon auszugehen, dass diese am 30. November 2019 (einen Monat nach dem
31.
Oktober 2019; vgl. Erwägung 4.2.4. hiervor) geendet hat. Damit ist die
Beigeladene 1 und nicht die Beklagte die letzte Vorsorgeeinrichtung nach Art.
26.
Abs. 4 BVG. Die Beklagte ist daher nicht vorleistungspflichtig.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Beigeladene 1
– Beigeladene 2
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: