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Entscheid

BV.2023.14

Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG

9. April 2024Deutsch34 min

Einsprecherin, die Arbeitszeitreduktion sei auf den Unfall vom 1986 zurückzuführen,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

Klägerin

C____

[...]

Beklagte

D____

[...]

Beigeladene

1

E____, [...]

vertreten durch Dr. Elisabeth

Glättli, Probst Partner AG, Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur

Beigeladene

2

Gegenstand

BV.2023.14

Vorleistungspflicht nach Art. 26

Abs. 4 BVG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Klägerin), geboren 1961, war seit dem 29. Juli

1985 100 % bei der F____ SA angestellt (vgl. IV-Akte 37, S. 17) und in dieser

Eigenschaft bei der Personalvorsorgestiftung G____ vorsorgeversichert. Am 2.

Februar 1986 stürzte sie bei der Benützung eines Sesselliftes (vgl. u.a.

SUVA-Akte 3, S. 158) und zog sich dabei eine Rückenwirbel- und

Handgelenksfraktur zu (vgl. u.a. SUVA-Akte 3, S. 147, S. 162 und S. 169). Die

Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende August 1987

auf (vgl. IV-Akte 37, S. 17). Ab Juli 1988 arbeitete die Klägerin 75 % als

Treuhandsachbearbeiterin/Buchhalterin für das Treuhandbüro H____ (IV-Akte 37,

S. 15, vgl. auch IV-Akte 36, S. 4). Mit Verfügung des IV-Sekretariates Zürich

vom 22. März 1989 wurde ihr ab 1. Januar 1987 bis 31. Oktober 1987 eine

ganze Rente und ab November 1987 bis 31. Oktober 1988 eine halbe Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen. In Bezug auf die

darauffolgende Zeit wurde ein Rentenanspruch (implizit) abgelehnt (vgl. IV-Akte

1).

b) Mit Verfügung vom 14. Dezember 1989 stellte die SUVA

die Heilkostenleistungen, die sie wegen des Unfalles vom 2. Februar 1986

erbracht hatte, ein. Der Klägerin wurde eine Integritätsentschädigung von 10 %

zugesprochen. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint. Zur Begründung wurde

ausgeführt, bezogen auf die aktuelle Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Die

Versicherte könne ganztags arbeiten (SUVA-Akte 1). Die Verfügung wurde mit

Einspracheentscheid vom 8. Mai 1990 (SUVA-Akte 3, S. 1 ff.)

bestätigt. Namentlich wurde klargestellt, es könne der Argumentation der

Einsprecherin, die Arbeitszeitreduktion sei auf den Unfall vom 1986 zurückzuführen,

nicht gefolgt werden (vgl. S. 6 des Einspracheentscheides). Der

Einspracheentscheid wurde in der Folge vom Versicherungsgericht des Kantons Zürich

mit Urteil vom 28. Februar 1991 bestätigt (vgl. SUVA-Akte 6, S. 160 ff.).

Schliesslich sprach die SUVA der Klägerin mit Verfügung vom 10. Februar 1993

ab Januar 1993 eine Rente auf der Basis einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit

sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 5). In

medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung auf der Beurteilung von Dr. I____

vom 4. Dezember 1992 (SUVA-Akte 4, S. 1 ff.). Die Verfügung vom 10.

Februar 1993 wurde mit Einspracheentscheid vom 21. April 1993 bestätigt (vgl.

SUVA-Akte 6, S. 24 ff.).

c) Ab dem 1. Mai 1994 war die Klägerin – im Rahmen ihres

Arbeitsverhältnisses im Treuhandbüro H____ – bei der damaligen J____-Stiftung [...]

(heute: K____) versichert. Mit Schreiben vom 23. August 1996 teilte die SUVA

der Klägerin mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Rentenanspruch

nicht geändert habe (vgl. SUVA-Akte 6, S. 1).

Per 1. November 1997

reduzierte die Klägerin ausbildungsbedingt ihr Arbeitspensum im Treuhandbüro H____

auf 60 %. Am 31. Januar 1999 endete das Arbeitsverhältnis mit dem Treuhandbüro

(vgl. IV-Akte 37, S. 15).

d) In der Folge arbeitete die Klägerin an diversen Orten.

Ab Februar 1999 bis Juni 2001 war sie für die L____ Vermögensverwaltung tätig (bis

31. März 2000 60 %, hernach 75 %; vgl. IV-Akte 37, S. 13 f.). Im

Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der M____ vorsorgeversichert. In

der Zeit von August 2001 bis Oktober 2002 arbeitete die Klägerin für die N____

AG (IV-Akte 37, S. 12) und war bei der O____ (jetzt P____) versichert. Ab

November 2002 bis Februar 2006 war sie bei der Q____ Privatbank angestellt

(IV-Akte 37, S. 11) und in dieser Eigenschaft bei der K____ vorsorgeversichert.

In der Zeit von März 2006 bis August 2007 arbeitete die Klägerin für die R____

AG (IV-Akte 37, S. 9 f.). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der S____

(jetzt E____; Beigeladene 2) vorsorgeversichert. Während der Anstellung bei der

R____ AG war die Klägerin am 22. April 2007 auf die rechte Hand gestürzt (vgl.

die Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 20. Januar

2020; SUVA-Akte 31). Eine weitere Anstellung hatte die Klägerin in der Zeit von

September 2007 bis Juli 2010 bei der T____ AG inne (IV-Akte 37, S. 7 f.). Im

Rahmen dieser Anstellung war sie ebenfalls bei der E____ (Beigeladene 2)

vorsorgeversichert. Von September 2010 bis Juni 2012 war die Klägerin bei der U____

GmbH angestellt (IV-Akte 37, S. 5 f.) und bei der V____ vorsorgeversichert. Ab

Juli 2012 bis Januar 2015 arbeitete sie für die W____ GmbH (IV-Akte 37, S.

3 f.) und war bei der X____ vorsorgeversichert. Ab April 2015 war die Klägerin

80 % bei der Y____ AG angestellt (IV-Akte 37, S. 2) und bei der Z____ (jetzt

AA____) versichert. Am 31. August 2015 endete das Arbeitsverhältnis der

Klägerin mit der Y____ AG (vgl. IV-Akte 37, S. 2).

e) Ab dem 13. Oktober 2015 arbeitete die Klägerin bei der

AB____ AG, [...]. Der Beschäftigungsgrad betrug 70 % (vgl. IV-Akte 37, S. 1).

Sie war über diese Anstellung bei der E____ (Beigeladene 2) versichert. Am 17.

Mai 2016 erlitt sie einen weiteren Unfall; sie wurde auf der Rolltreppe im

Flughafen [...] von hinten von einem Koffer gerammt (vgl. SUVA-Akte 120,

S. 22). Die AC____ AG erbrachte als zuständige Unfallversicherung hierfür

Leistungen, welche sie schliesslich mit Schreiben vom 15. März 2017 per Ende

Februar 2017 einstellte (vgl. IV-Akte 12). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin

mit der AB____ AG, [...], endete am 31. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 37, S.

1).

f) Ab dem 15. November 2017 bezog die Klägerin – ohne

grösseren Unterbruch – Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. die

Taggeldübersicht [Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024];

vgl. auch die Abrechnungen [SUVA-Akte 93, S. 14 ff.]; siehe auch das

"Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung" [IV-Akte 84, S. 2]) und

war deswegen bei der D____ (Beigeladene 1) vorsorgeversichert. Am 26. April

2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 5). Der Rentenanspruch der SUVA

dauerte währenddessen weiterhin unverändert an (vgl. insb. die

Rentenbescheinigung 2017; SUVA-Akte 17). In der Zeit vom 1. November 2018

bis zum 7. Dezember 2018 arbeitete die Klägerin (im Sinne eines

Arbeitsversuches; vgl. IV-Akte 19, S. 7) – im Zwischenverdienst (vgl. die

Abrechnungen der Arbeitslosenkasse; Klagbeilage [KB] 47) – im Umfang von 60 %

bei der AD____ (vgl. IV-Akte 84, S. 3) und war über den Anschluss ihres

Arbeitgebers bei der AE____ (jetzt C____; Beklagte) versichert. Anschliessend

erfolgte ein alleiniger Bezug von Taggeldern der ALV (vgl. die Übersicht

Taggeld; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024).

g) Ab dem 3. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2019 liess

sich die Klägerin stationär in der AF____Clinic [...] behandeln (vgl. den

Bericht vom 14. Februar 2019; IV-Akte 27). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019

teilte ihr die IV-Stelle mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen

angezeigt (vgl. IV-Akte 24, S. 1 f.). Ab dem 11. Juni 2019 bis zum 8.

Juli 2019 erfolgte schliesslich eine Potentialabklärung auf Veranlassung der

IV-Stelle Zürich (vgl. den Bericht der AG____ AG vom 15. Juli 2019; IV-Akte 74).

Während dieser Zeit wurden der Klägerin Taggelder der Invalidenversicherung

ausgerichtet (vgl. IV-Akte 71). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019

(vgl. IV-Akte 77) arbeitete sie (im Zwischenverdienst; vgl. SUVA-Akte 41; siehe

auch die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung [bei Klagbeilage/KB

47]) in einem 40%-Pensum bei der AH____ und war in diesem Zeitraum resp. bis zum

29. November 2019 (Nachdeckungsfrist) erneut bei der C____ (Beklagte)

versichert. Der Bezug der ALV-Taggelder endete (gemäss Übersicht über den

Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024) am 31.

Oktober 2019.

h) Am 29. Oktober 2019 meldete die Klägerin der SUVA einen

Rückfall zum Unfall vom 2. Februar 1986 (vgl. SUVA-Akte 24; KB 44). Die SUVA

erbrachte in der Folge wieder Leistungen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019

lehnte die Beklagte eine Leistungspflicht ab. Sie machte geltend, die

Arbeitsunfähigkeit habe bereits bei Versicherungsbeginn bestanden (vgl. KB 57).

Am 27. April 2020 wurde die Klägerin an der rechten Hand operiert (vgl.

SUVA-Akte 85). Hierfür übernahm die SUVA die Kosten (vgl. u.a. KB 46).

i) Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 verneinte die

Beklagte wiederum eine Leistungspflicht. Sie machte im Wesentlichen geltend,

die Klägerin sei vom 1. November 2018 bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses am 7. Dezember 2018 mit einem Pensum von 60 % bei der AD____

AG angestellt gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei jedoch zu entnehmen,

dass die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche auch zur Arbeitsunfähigkeit

geführt habe, bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Im vorliegenden

Arztzeugnis der Klinik AI____, datiert vom 28. August 2018, werde bis auf

Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. KB 39).

j) Die IV-Stelle, welche fortlaufend Abklärungen

getroffen hatte, sprach der Klägerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(vgl. IV-Akte 135) mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (bei einem Valideneinkommen

von Fr. 120'100.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'863.80) ab April

2020 eine ganze Rente (IV-Grad 77 %) zu (vgl. IV-Akte 159). Medizinisch

stützte sie sich dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 16. September

2020. Sie ging in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ab April 2019 bis zum 16.

November 2019 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus und

erachtete ab dem 17. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen.

Nach Ablauf des Wartejahres im April 2020 ging die IV-Stelle von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. das

Feststellungsblatt für den Beschluss; IV-Akte 132, S. 8 ff.). Eine Kopie der

Verfügung vom 16. Juni 2021 erhielt auch die Beigeladene 2 (vgl. IV-Akte 157).

k) Diese verneinte mit Schreiben vom 15. Juli 2021 eine

Leistungspflicht. Sie machte geltend, erst seit April 2019 finde sich eine

durchgehende und für die Eidgenössische Invalidenversicherung relevante

Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 56). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 lehnte die

Beklagte erneut eine Leistungspflicht ab (vgl. KB 57).

l) Am 17. Mai 2022 wurde die Klägerin erneut am rechten

Handgelenk operiert (vgl. SUVA-Akte 401, S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 15.

November 2022 verneinte die Personalvorsorgestiftung G____ eine

Leistungspflicht. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Versicherte sei infolge

des Unfalls im Jahr 1986 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. In

der Folge habe ab Oktober 1988 bis April 2019, und damit über 31 Jahre, eine

vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Somit sei der zeitliche Zusammenhang

zwischen der während der Versicherungszeit bei der Personalvorsorgestiftung G____

eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen

worden (vgl. KB 58).

m) Mit Verfügung vom 6. März 2023 sprach die SUVA der Klägerin

ab 1. September 2022 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 55 %

zu. Ebenfalls zugestanden wurde ihr eine 15%ige Integritätsentschädigung (vgl.

SUVA-Akte 513). Als medizinische Basis dienten ihr die Beurteilungen von

Dr. AJ____ vom 11. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akten 481 und 482) und von Dr. AK____

vom 16. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akte 483). Am 20. April 2023 erhob die

Klägerin hiergegen Einsprache. Sie beantragte die Ausrichtung einer Rente auf

der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit, jedoch von mindestens 77 % (vgl.

SUVA-Akte 517, S. 1 ff.).

Erwägungen

II.

a) Am 4. August 2023 hat die Klägerin beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die AE____ (jetzt C____),

die E____, die AA____ AG, die X____ AG, die AL____, die J____, die AM____ AG,

die AN____ AG, die AO____ AG erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

(1.) Es

sei festzustellen, dass die AE____ vorleistungspflichtig ist.

(2.) Es sei die AE____ zu

verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und

reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine

ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat zu

entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab

jeweiligem Fälligkeitstag.

(3.) Eventualiter sei die E____

zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und

reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine

ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat, zu

entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab

jeweiligem Fälligkeitstag.

(4.) Über

die Rechtsbegehren 1.-3. sei mittels vorsorglicher Verfügung zu befinden.

(5.) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. August

2023.

wird die Klage der C____ (vormals AE____) und der E____ mit Beilagen

zugestellt und diese zur Einreichung einer Klagantwort gebeten. Den weiteren

Beklagten wird die Klage zur Kenntnisnahme zugestellt, da sich die Klage in den

Rechtsbegehren nur gegen die C____ und die E____ richtet. Der Entscheid über die

Rechtsstellung der übrigen Beklagten im Prozess wird auf einen späteren

Zeitpunkt verschoben.

c) Die C____ beantragt mit Klagantwort vom 11. Oktober

2023.

Folgendes:

(1.) Die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.

(2.) Eventualiter sei

festzustellen, dass sie im Rahmen des BVG-Obligatoriums vorleistungspflichtig ist.

Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

(3.) Unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten der Klägerin.

d) Die E____ beantragt in ihrer Klagantwort vom 25. Oktober

2023.

Folgendes:

(1.) Die

gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.

(2.) Unter

allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.

(3.) Die Begehren um

vorsorgliche Massnahmen – soweit gegen sie gerichtet – sei abzuweisen. Unter

allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7.

November 2023 wird in Bezug auf die Rechtsbegehren 1. und 4. der Klage

(betreffend die Vorleistungspflicht) das vorliegende separate Verfahren (BV

2023.

14) angelegt. Dieses wird – mangels Widerspruches der Klägerin – nur gegen

die C____ (Beklagte 1) geführt. Die E____ (Beigeladene 2) und die D____

(Beigeladene 1) werden dem Verfahren beigeladen.

f) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

7.

November 2023 wird der Beizug der IV-Akten und der SUVA-Akten angeordnet.

g) Mit einer weiteren Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 1. Dezember 2023 wird der Antrag auf Anordnung der Vorleistung im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens abgewiesen.

h) Am 13. Dezember 2023 und am 9. Januar 2024 äussert

sich die Beigeladene 1. Sie macht im Wesentlichen geltend, es könne sie

keine Vorleistungspflicht treffen, da sie nicht die letzte Vorsorgeeinrichtung

der Klägerin gewesen sei.

i) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.

Januar 2024 wird der Schriftenwechsel geschlossen.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, erfolgt am 9. April 2024 die Beratung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Zu prüfen ist die Frage der Vorleistungspflicht der Beklagten gemäss

dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

(BVG; SR 831.40). Hierbei handelt es sich um eine spezifisch

berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und

Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur

Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73

Abs. 3 BVG.

1.2

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei

dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das

angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf

Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte. Es handelt sich somit um

eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer

Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht

zuständig.

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es habe bereits Anfang

2017, spätestens jedoch seit April 2019, eine für die Berufsvorsorge relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Daher sei die Beklagte,

eventualiter die Beigeladene 1 leistungspflichtig (vgl. S. 22 der Klage).

2.2

Die Beklagte, bei der die Klägerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses

mit der AD____ (Dauer: 1. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018) und des

Arbeitsverhältnisses mit der AH____ (Dauer: 1. September 2019 bis zum 29.

Oktober 2019) versichert war, wendet (als gegen eine Vorleistungspflicht

sprechend) ein, eine Vorleistungspflicht setze das Bestehen eines

Leistungsanspruches im Grundsatz voraus. Es genüge nicht, wenn die

Leistungspflicht einer der am Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen nur

nicht ausgeschlossen werden könne. Wann genau die massgebende

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, eingetreten sei,

könne jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem erforderlichen

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Sollte das

Gericht indessen zur Ansicht gelangen, dass sie vorleistungspflichtig sei, gelte

es Folgendes zu beachten: Der Umfang der Vorleistungen beschränke sich auf die

gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen. Die von der Klägerin

beantragten Leistungen wären dementsprechend auf das zulässige Mass zu

reduzieren (vgl. S. 6 f. der Klagantwort).

2.3

Die Beigeladene 2, bei welcher die Klägerin aufgrund des

Arbeitsverhältnisses mit der AB____ AG (Dauer: 13. Oktober 2015 bis 31. Oktober

2017) versichert war, führt an, sie sei nicht die letzte Vorsorgeeinrichtung

vor der Entstehung des Leistungsanspruches. Daher treffe sie keine

Vorleistungspflicht (vgl. S. 6 der Klagantwort). Gegen eine Vorleistungspflicht

spreche auch, dass die Leistungspflicht einer anderen Vorsorgeeinrichtung nicht

nachgewiesen sei (vgl. S. 7 der Klagantwort). Die Beigeladene 1, bei welcher

die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit (Dauer des Taggeldbezuges) versichert

war, macht geltend, sie sei nicht die letzte Vorsorgeeinrichtung gewesen; denn

die Versicherung bei der Beklagten habe Ende November 2019 (Nachdeckungsfrist

gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) geendet. Die Versicherungsdeckung bei der

Beigeladenen 1 habe bereits vorher geendet. Ein Anspruch auf eine Nachdeckung

analog zu Art. 10 Abs. 3 BVG bestehe für arbeitslose Personen nach Beendigung

des Taggeldanspruchs nicht (vgl. die Eingabe vom 9. Januar 2024).

2.4

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beklagte zu

Recht eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG verneint.

3.

3.1

3.1.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge

sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die

ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22

f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis

(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

3.1.2

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,

welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie

er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die

Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte

Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist

(grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine

Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben

ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E.

2.1.2.). Die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn

während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer

angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt

nicht (SVR 2018 BVG Nr. 37 [Urteil

9C_533/2017]). Die von

der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des

engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung

ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine

berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn

des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum

Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai

2019.

E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; 9C_420/2015 vom

26.

Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2).

3.1.3

Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die

Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht

abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E.

2.1.3.). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine

Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die

Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat,

nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes

einzustehen. In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen

der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip

widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.).

3.2

3.2.1

Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des

Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so

ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört

hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die

vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26

Abs. 4 BVG).

3.2.2

Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der

versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von

Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen

Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die

vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere

Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen

überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der

Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen

(Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler,

a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG).

3.2.3

Die Vorleistungspflicht der letzten

Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der

Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a

BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E.

5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit

darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung

für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser

Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG

und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26

BVG).

4.

4.1

Der Klägerin wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom

16.

Juni 2021 ab April 2020 (Beginn Wartejahr: April 2019 – eine ganze

Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Grad 77 %) zugesprochen

(vgl. IV-Akte 159). Die Zusprechung der Rente erfolgte aufgrund der

Beeinträchtigung der rechten Hand, dies gestützt auf die Beurteilung des RAD

(IV-Akte 132, S. 8 ff.). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

4.2

4.2.1

Fraglich ist, ob es sich bei der Beklagten um die letzte

Vorsorgeeinrichtung der Klägerin gehandelt hat. Die Beurteilung dieser Frage hängt

davon ab, ob es nach dem Ende des Taggeldbezuges auch eine Nachdeckungsfrist gemäss

Art. 10 Abs. 3 BVG gibt oder nicht. Art. 10 Abs. 3 BVG besagt Folgendes: "Für

die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats

nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue

Vorsorgeeinrichtung zuständig."

4.2.2

Die Klägerin war vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019

(vgl. das Kündigungsschreiben; IV-Akte 77) bei der AH____ (im

Zwischenverdienst) tätig. Das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten war somit am

29.

Oktober 2019 beendet. Denn bei der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses

durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es praxisgemäss darauf an, ob

und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren (BGE 120 V 15, 20 E. 2a).

4.2.3

In Bezug auf die Berechnung der Nachdeckungsfrist von einem Monat (Art.

10.

Abs. 3 BVG) gehen Literatur und Rechtsprechung stillschweigend davon aus,

dass ein Monat grundsätzlich 30 Tagen entspricht (BGE 125 V 171, 173 E. 4.). Endet

das Vorsorgeverhältnis nicht am Ende eines Monats, endet die einmonatige

Nachdeckungsfrist an demjenigen Tag, der durch seine Zahl dem Auflösungsdatum

entspricht (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber,

in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 10

Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung N 21). Vorliegend ist dies der

29.

November 2019. Damit endete der Versicherungsschutz bei der Beklagten am 29.

November 2019.

4.2.4

Die Klägerin bezog (gemäss Übersicht über den

Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024) ab dem

15.

November 2017 bis zum 31. Oktober 2019 Taggelder der ALV. Gemäss Art. 10

Abs. 2 lit. d BVG endet die Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf

Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. Fraglich ist nunmehr, ob auch

hier eine Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG zum Tragen kommt.

Diesfalls hätte diese am Monatsende, mithin am 30. November 2019, geendet.

4.3

4.3.1

In der Rechtslehre wird die Frage, ob es auch hier eine

Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG gibt, uneinheitlich beantwortet. Hans-Ulrich

Stauffer vertritt die Ansicht,

dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG enthaltene Nachdeckung für Arbeitslose nicht

anwendbar sei (vgl. Hans-Ulrich Stauffer,

Berufliche Vorsorge, 2019, S. 258, Rz 788). Das Gesetz knüpfe die Nachdeckung

an den Status der arbeitnehmenden Person an (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge in a

nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 38). Er leitet dies aus dem

Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Arbeitnehmer") ab. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer führen aus, ein Anspruch auf eine Nachdeckung

analog zu Art. 10 Abs. 3 BVG bestehe gemäss der herrschenden Lehre für

arbeitslose Personen nach Beendigung des Taggeldanspruches nicht. Sie verweisen

dabei auf Stauffer, Berufliche

Vorsorge, Rz 788 (vgl. Marc Hürzeler/Hans-Ulrich

Stauffer [Hrsg.], Basler

Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Rz 46 zu Art. 10 BVG). Marc Hürzeler macht seinerseits geltend,

gegen eine derartige Nachdeckungsfrist spreche der Gesetzeswortlaut von Art. 10

Abs. 3 BVG ("Arbeitnehmer"). Auch aufgrund des Sinns und Zwecks

der Nachdeckungsfrist, nämlich der Vermeidung von Deckungslücken zwischen zwei

Vorsorgeverhältnissen, sei eine solche bei arbeitslosen Personen nicht

grundsätzlich erforderlich, da die arbeitslose Person jederzeit eine neue

Stelle antreten könnte (vgl. Marc Hürzeler,

Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2020, S. 140

Rz 95).

4.3.2

Anderer Ansicht sind hingegen Jürg Brechbühl/Maya Geckeler

Hunziker. Sie führen aus, mit der

Nachdeckung während eines Monats nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses

bestehe der Versicherungsschutz gegen Invalidität und Tod bei Erlöschen des

Vorsorgeverhältnisses in Analogie zur Unfallversicherung (Art. 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) während

einer beschränkten Zeit weiter, sofern in dieser Zeit nicht bereits ein neues

Vorsorgeverhältnis begründet worden sei (vgl. Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2019, BVG und FZG, Rz 2 zu Art. 10

BVG). Aufgrund des "klaren Wortlauts von Art. 10 Abs. 3 BVG" gelte

die Nachdeckung für sämtliche Fälle des Ausscheidens aus der obligatorischen

Versicherung mit Ausnahme der Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters und

nicht nur für den Fall des Ausscheidens infolge Beendigung des

Arbeitsverhältnisses (vgl. Rz 30 zu Art. 10 BVG). Diese Meinung wird auch vom

Autorenteam Alfred Maurer/Gustavo

Scartazzini/Marc Hürzeler vertreten. Sie führen aus,

unklar sei, ob die Nachdeckungsfrist auch bei arbeitslosen Versicherten

anwendbar sei, wenn sie (wegen des Ablaufes der Rahmenfrist) nicht mehr der

obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstünden. Angesichts der Funktion der

Nachdeckungsfrist sollte dies bejaht werden (vgl. Bundessozialversicherungsrecht,

3.

vollständig überarbeitete, stark erweiterte Auflage, 2009, S. 233 Fn 57). Den

Zweck der Nachdeckungsfrist erblicken diese Autoren darin, dass der

Arbeitnehmer Zeit gewinne, sich privat zu versichern, sofern er keiner anderen

Vorsorgeeinrichtung beitrete. Die Regelung solle einerseits eine Deckungslücke

und andererseits eine Doppelversicherung nach Möglichkeit ausschliessen (vgl.

S. 233 f. Rz 51). Das Autorenteam Gustavo Scartazzini/Marc

Hürzeler machen in der

Nachfolgeauflage weiterhin geltend, es sollte angesichts der Funktion der

Nachdeckung sollte diese auch bei arbeitslosen Versicherten gelten (vgl.

Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, 2012, S. 284 Fn 84).

4.3.3

Das Staatssekretariat

für Wirtschaft SECO befürwortet offensichtlich ebenfalls eine Nachdeckung nach der

Aussteuerung. Die Versicherten werden folgendermassen informiert: "Im

Falle einer Aussteuerung aus der ALV bleiben die Betroffenen während eines

Monats bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert" (vgl. S. 3 der unter

www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html

abrufbaren Ergänzungsinformation zum Infos-Service "Arbeitslosigkeit",

ein Leitfaden für Versicherte, Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen

gemäss AVIG und BVG, Ausgabe 2023).

4.3.4

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bejahte

die Nachdeckung in älteren Urteilen implizit. Im Urteil B 95/03 vom 29. Juni

2004.

führte das EVG aus, es sei streitig und zu prüfen, ob die

Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, während des vom 1.

Dezember 1998 bis zum 4. Mai 1999 bei der Stiftung dauernden

Vorsorgeverhältnisses (unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist

gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten sei (vgl. E. 4.1 des Urteils). Im Urteil

B 53/05 vom 7. November 2005 ging es um einen Beschwerdeführer, der bis (Ende) November

1998.

Taggelder der ALV bezogen hatte. Das EVG nahm hier eine

Versicherungsdeckung bei der Auffangeinrichtung BVG bis am 31. Dezember 1998,

explizit inklusive Nachdeckungsfrist, an (vgl. E. 3.3.1. des Urteils).

4.3.5

In späteren Urteilen des Bundesgerichts wurde die Frage

der Nachdeckung für arbeitslose Personen dann explizit offengelassen (vgl. u.a.

die Urteile 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 5.2 und B 110/06 vom 27.

Dezember 2007 E. 6.3.). Soweit ersichtlich, wurde zuletzt im Urteil 9C_162/2013

vom 8. Augst 2013 geltend gemacht, die Frage, ob die einmonatige

Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG auch für arbeitslose

BVG-Versicherte gelte, sei nicht ausschlaggebend; sie könne weiterhin

offengelassen werden (vgl. E. 2.4). In BGE 140 V 213, 215 wurde dargetan:

"In diesem Zeitpunkt bestand indessen keine Versicherungsdeckung mehr;

diese hatte mit dem letzten Taggeldbezug am 10. Januar 2000 bzw. spätestens 30

Tage danach aufgehört" (vgl. E. 2).

4.3.6

Die kantonale Rechtsprechung ist ebenfalls

uneinheitlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg entschied in einem

Urteil vom 28. Juli 2006, dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene

Verlängerung der Versicherungsdeckung um 30 Tage den Arbeitnehmern

vorbehalten und demzufolge nicht auf Arbeitslose anwendbar sei (vgl. dazu das Urteil

des EVG B 110/06 vom 27. Dezember 2007 E. 4.1; siehe im Übrigen auch S. 12 der

Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 104 vom 5. März

2008). Ebenfalls verneint wurde die Nachdeckung vom Sozialversicherungsgericht

Zürich in einem Entscheid vom 26. September 2019 (BV.2018.00045), dies aufgrund

des Wortlautes von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario";

vgl. E. 4.5). Noch bejaht worden war eine Nachdeckung hingegen im Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2013 (BV.2012.00097). Es

war dargetan worden, nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der fraglichen

Bestimmung sei davon auszugehen, dass die Klägerin, der noch bis 31. Juli 2010

Kompensationszahlungen ausgerichtet worden seien, bis Ende August 2010 (auch)

unter dem Versicherungsschutz der Auffangeinrichtung BVG gestanden habe (E.

4.2.4). Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Sozialversicherungsrecht, bejahte eine Nachdeckungsfrist mit Urteil vom 1.

November 2012 (735 12 45). Es machte geltend, an der früheren Rechtsprechung

des EVG, gemäss welcher eine Nachdeckungsfrist implizit bejaht worden sei, gelte

es festzuhalten (vgl. E. 2.). Auch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bejahte

in einem Entscheid vom 17. September 2013 (VKL.2012.37) eine Nachdeckungsfrist.

Die Annahme der Nachdeckung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei nicht

einleuchtend, wenn Taggeldbezüger der Arbeitslosenversicherung im

Unfallversicherungsrecht in den Genuss dieser Nachdeckungsfrist kommen, diese

aber nicht auf die berufliche Vorsorge angewendet werden könne (vgl. E. 5.4.2.).

4.4

4.4.1

Wie bereits unter Erwägung

4.2.1

hiervor ausgeführt wurde, sieht Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG vor,

dass der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats

nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

versichert bleibt. Für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung

sieht das Gesetz demgegenüber keine entsprechende Bestimmung vor, auch nicht

auf Verordnungsstufe. Gegen die Annahme

einer Nachdeckungsfrist spricht somit der klare Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 BVG

("Arbeitnehmer").

4.4.2

Gemäss den Regeln zur

Gesetzesauslegung darf vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass

der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus

ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 146 V 28, 35

E. 4.2; BGE 145 V 289, 295 E. 4.1; BGE 144 V 327, 331 E. 3; BGE 142 V 129, 134 E. 5.2.1; siehe auch das zur Publikation

vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2023 vom 12. Januar 2024

E. 3.4.2.).

4.4.3

In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung

zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 wurde ausgeführt, in erster Linie

bleibe der Arbeitnehmer, der seine bisherige Vorsorgeeinrichtung verlasse, nach

Art. 10 Abs. 3 BVG noch während 30 Tagen nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses gegen die Risiken von Tod und Invalidität versichert.

Diese Bestimmung entspreche Art. 62 Abs. 2 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Sie bezwecke, dem Arbeitnehmer beziehungsweise seiner Familie bei

Stellenwechsel den Vorsorgeschutz gegen Invalidität und Tod für den Zeitraum

zwischen dem Verlassen der alten und dem Antritt der neuen Stelle mindestens

vorübergehend zu erhalten (vgl. BBl 1976 Band I, S. 149 ff., S. 195).

4.4.4

Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 10 Abs. 3 Satz 1

BVG kann in Bezug auf die Frage, ob die einmonatige Nachdeckungsfrist auch für

arbeitslose Versicherte anwendbar sein soll oder nicht, nichts abgeleitet

werden. Dies rührt daher, dass die obligatorische berufliche Vorsorge von

Arbeitslosen erst per 1. Juli 1997 durch eine Änderung des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0)

eingeführt wurde. Art. 117a AVIG (in Kraft seit 1. Juli 1997; AS 1996, S.

273, S. 291) sah unter anderem als Änderung des BVG einen Art. 2 Abs. 1bis

vor. Dieser Artikel besagte Folgendes: "Bezüger von Taggeldern der

Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der

obligatorischen Versicherung." Als weitere Änderung des BVG sah Art. 117a

AVIG u.a. auch eine Neufassung von Art. 10 Abs. 2 BVG vor. Es wurde darin

festgehalten: "Die Versicherungspflicht endet, wenn […] das

Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die

Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird."

Zeitgleich erlassen wurde auch Art. 22a AVIG und die Verordnung vom

3.

März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen

Personen (SR 837.174) (vgl. zum Werdegang der Versicherung insb. die Botschaft

zur 1. BVG-Revision, BBl S. 2637 ff., S. 2643). Den Materialien zu dieser

Revision des AVIG (2. Teilrevision) ist zur vorliegend interessierenden Frage expressis

verbis nichts zu entnehmen. Namentlich ergibt sich nichts Einschlägiges aus den

Voten der Eidgenössischen Räte (vgl. dazu 93.095, AVIG, Teilrevision,

Verhandlungen; einsehbar im Internet). Immerhin steht aber fest, dass es unter

anderem Zielsetzung dieser Teilrevision war, die Arbeitslosenversicherung mit

der beruflichen Vorsorge besser abzustimmen und bestehende Versicherungslücken

zu schliessen (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur zweiten Teilrevision

des AVIG vom 29. November 1993, in: BBl 1994, S. 340 ff.,

S. 344, S. 345 und S. 359). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 139 V 579, 583 explizit klargestellt, in den wenigen Hinweisen aus dem

gesetzgeberischen Entstehungsprozess werde immerhin das Bestreben deutlich, den

Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge bei Tod und Invalidität während

der Arbeitslosigkeit sicherzustellen (vgl. E. 4.1).

4.4.5

Im Rahmen der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1.

BVG-Revision wurde unter anderem Art. 2 Abs. 3 BVG erlassen. Der Artikel entsprach

dem früheren Art. 2 Abs. 1bis BVG (vgl. die Botschaft des

Bundesrates vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision; BBl 2000, S. 2637 ff.,

S. 2689). Es handelt sich somit lediglich um eine redaktionelle Neufassung. Weiteres

als diese Feststellung lässt sich den Materialien, namentlich der eben

erwähnten Botschaft des Bundesrates, nicht entnehmen. Auch die Voten der Eidgenössischen

Räte (vgl. 00.027 1. BVG-Revision, Zusammenfassung der Beratungen,

Verhandlungen/Argumente; einsehbar im Internet) geben diesbezüglich nichts Aufschlussreiches

her. Geändert wurde des Weiteren auch Art. 10 Abs. 2 BVG. Es war neu

vorgesehen, dass die Versicherungspflicht namentlich dann endet, wenn das

Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (lit. b) oder der Anspruch auf Taggelder der

Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet (lit. d).

Gemäss der Intention des Gesetzgebers wurde mit dem Begriff "wegen Ablaufs

der Rahmenfrist" in Abs. 2 lit. d klargestellt, dass eine Bezügerin oder

ein Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in der obligatorischen

beruflichen Vorsorge versichert bleibt, solange der Anspruch auf Taggelder

besteht. Insbesondere bleibe die Versicherung bestehen, wenn der Bezug der

Taggelder nach Art. 30 AVIG vorübergehend eingestellt worden ist (vgl. BBl

2000, S. 2637 ff., S. 2689). Weiteres ergibt sich nicht aus der bundesrätlichen

Botschaft. Seit dem Inkrafttreten der Strukturreform per 1. Januar 2012

(vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform, in:

BBl 2007, S. 5669 ff.) ist nunmehr nicht mehr das Ende der Rahmenfrist

massgebend. Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG sieht jetzt vor, dass die

Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Taggelder der

Arbeitslosenversicherung endet. Die Botschaft enthält zu dieser Neufassung

keine Erläuterungen (vgl. BBl 2007, S. 5694). Aus den Voten der Eidgenössischen

Räte (vgl. dazu insbesondere 07.055 BVG Strukturreform, Amtliches Bulletin;

einsehbar im Internet) lässt sich diesbezüglich ebenfalls nichts entnehmen.

4.4.6

Weder den Materialien zur 1. BVG-Reform noch denjenigen

zur Strukturreform lässt sich etwas zur vorliegend interessierenden Frage der

Nachdeckungsfrist nach dem Ende des ALV-Taggeldbezuges entnehmen. Die Frage

wurde auch in den Debatten der Räte nicht aufgeworfen (vgl. 00.027

1.

BVG-Revision, Zusammenfassung der Beratungen, Verhandlungen/Argumente

und 07.055 BVG Strukturreform, Amtliches Bulletin; im Internet einsehbar). Damit

ist e contrario zu konstatieren, dass sich die erwähnten Materialien jedenfalls

nicht gegen eine Nachdeckungsfrist aussprechen. Nochmals zu betonen gilt es im

Übrigen, dass es die Intention des Gesetzgebers war, die

Arbeitslosenversicherung mit der beruflichen Vorsorge besser abzustimmen und bestehende

Versicherungslücken zu schliessen (vgl. dazu Erwägung 4.4.4. hiervor).

4.4.7

Eine Nachdeckungsfrist zur Überbrückung von

kurzzeitigen Erwerbsunterbrüchen infolge Stellenwechsels sieht schliesslich

auch das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20) vor. Die Versicherung endet gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG mit dem 31. Tag

nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und

für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art.

29.

AVIG bezogen worden sind. Im Unfallversicherungsrecht kommen folglich auch

Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in den Genuss einer Nachdeckungsfrist.

Es ist jedoch nicht stimmig, Bezügern von Taggeldern der

Arbeitslosenversicherung bei der Unfallversicherung eine Nachdeckungsfrist zu

gewähren, währenddem eine solche für die berufliche Vorsorge im Gesetz nicht

vorgesehen wird; denn der Sinn und Zweck der Nachdeckungsfrist, mithin die

Vermeidung von Deckungslücken, sind im UVG und im BVG identisch (für das UVG

siehe insb. die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 2008 zur Änderung

des UVG, in: BBl 2008, S. 5395 ff., S. 5424; siehe auch BGE 127 V 458, 461 E.

2b/ee). Für eine derartige unterschiedliche Handhabung besteht deshalb kein

sachlicher Grund.

4.4.8

Anzufügen bleibt, dass mit

Blick auf die versicherten Risiken Todesfall und Invalidität keine sachlichen

Gründe erkennbar sind, welche eine vorsorgerechtlich abweichende Behandlung von

Arbeitslosen und Arbeitnehmenden rechtfertigen. Selbst bei Ende der

Arbeitslosentaggelder kann die Nachdeckungsfrist dazu beitragen, eine unerwünschte

Lücke zu füllen.

4.5

Es liegen daher triftige Gründe zur Annahme vor, dass Art. 10 Abs. 3

Satz 1 BVG nicht den vollständigen Sinn der Bestimmung wiedergibt. Damit kann

nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden gesetzlichen

Regelung der Nachdeckungsfrist für Bezüger von Taggeldern der

Arbeitslosenversicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge um ein

qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt. Vielmehr ist Art. 10 Abs. 3

Satz 1 BVG dahingehend auszulegen, dass die darin statuierte Nachdeckungsfrist

auch für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nach Beendigung

des Anspruches auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 10 Abs. 2 lit.

d BVG) gilt. Es ist damit derjenigen Meinung der Rechtslehre und des Staatssekretariates

für Wirtschaft SECO zu folgen, wonach eine Nachdeckung (insb. in Analogie zur

Unfallversicherung) zu bejahen ist (vgl. Erwägungen 4.3.2. und 4.3.3. hiervor).

4.6

Wird somit eine Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG bejaht, dann

ist davon auszugehen, dass diese am 30. November 2019 (einen Monat nach dem

31.

Oktober 2019; vgl. Erwägung 4.2.4. hiervor) geendet hat. Damit ist die

Beigeladene 1 und nicht die Beklagte die letzte Vorsorgeeinrichtung nach Art.

26.

Abs. 4 BVG. Die Beklagte ist daher nicht vorleistungspflichtig.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Beigeladene 1

– Beigeladene 2

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: