Lexipedia

Entscheid

BV.2023.15

BVG Klage abgewiesen. Vorleistungspflicht verneint.

27. Juni 2024Deutsch (+ 1 weitere Sprache)18 min

(vgl. Zeugnis vom 31. März 1992 und Lehrzeugnis vom 17. April 1991, Klagebeilage

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

vertreten durch D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2023.15

Vorleistungspflicht nach Art. 26

Abs. 4 BVG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1972 geborene Klägerin und gelernte kaufmännische Angestellte

(vgl. Zeugnis vom 31. März 1992 und Lehrzeugnis vom 17. April 1991, Klagebeilage

[KB] 12) arbeitete vom 1. April 2018 bis zum 24. April 2018 bei der E____ AG (vgl.

Vereinbarung vom 24. Oktober 2024/29. Oktober 2024, Replikbeilage [RB] 2) und

war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni

2018 berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Schreiben der Beklagten vom 25.

September 2023, KB 10).

b)

In der Folge hatte die Beschwerdeführerin diverse Anstellungen. Zunächst

war sie von Dezember 1993 bis 1999 bei der F____ AG als Kundenberaterin in

einem 100% Pensum tätig (vgl. Zwischenzeugnis vom 30. Juni 1995; certificato

vom 31. Mai 1997; Zeugnis vom 31. Januar 1999, KB 6). Vom 17. Mai 1999 bis zum

29. Februar 2000 war sie, ebenfalls in einem Vollzeitpensum, als Assistentin

bei der G____ SA beschäftigt (vgl. Zeugnis vom 29. Februar 2000, KB 7). Vom 15.

Mai 2000 bis 30. November 2001 arbeitete sie bei der H____ zu 100% als

Assistentin (vgl. IV-Akte 3) und beendete das Arbeitsverhältnis auf eigenen

Wunsch aufgrund ihres ersten Kindes (vgl. Zeugnis vom 12. Oktober 2004, Klagebeilage

KB 5).

c)

In den Jahren 2001 und 2003 gebar die Klägerin ihre beiden Kinder (vgl.

Anmeldung vom 2. August 2016, bei den IV-Akten) und widmete sich in der Folge

Vollzeit der Kinderbetreuung, bevor sie im Jahr 2007 im Umfang von 40% als

Sekretärin bei der I____ AG zu arbeiten begann. Im Jahr 2008 war die Klägerin

stellenlos. Im Jahr 2009 ging sie einer Halbtagstätigkeit als Sachbearbeiterin

bei der J____ nach, gefolgt von einer Anstellung als Assistentin im Jahr 2010

bei der F____, ebenfalls in einem 50% Pensum. Im Jahr 2011 konnte die Klägerin

wiederum keine Stelle verzeichnen. In der Folge arbeitete sie im 2012 bei der K____

als Sachbearbeiterin zu 60%. Nachdem im Jahr 2017 erneut ein Jahr ohne

Anstellung erfolgte war die Klägerin bei der E____ AG tätig. Danach bestanden

keine Arbeitsverhältnisse mehr.

d)

Am 15. Mai 2018 meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (bei den IV-Akten). Mit Verfügung

vom 19. August 2019 wurde ihr ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zugesprochen (KB 8).

e)

Mit Klage vom 19. August 2022 erhob die Klägerin Klage am

Sozialversicherungsgericht Zürich gegen die Pensionskasse der L____ (Beklagte

1) und die M____ Pensionskasse (Beklagte 2) und beantragte die Ausrichtung

einer Invalidenrente per 26. Februar 2016 von der Beklagten 1. Die Beklagte 2

sei sicherheitshalber ins Verfahren einbezogen worden. Mit Urteil vom 22. Juni

2023 (BV.2022.00065) wies das Sozialversicherungsgericht Zürich die Klagen

gegen beide Beklagte ab (KB 16).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 10. November 2023 beantragt die Klägerin, es sei

festzustellen, dass die Beklagte vorleistungspflichtig im Sinne von Art. 26 Abs.

4.

BVG sei und es sei sie zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1.

November 2018 eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen

Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die unentgeltliche

Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter

o/e Kostenfolge.

b)

Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2023 schliesst die Beklagte auf Klageabweisung.

c)

Mit Replik vom 5. Januar 2024 und Duplik vom 26. Januar 2024 und

Stellungnahmen vom 4. März 2024 und 13. März 2024 halten die Parteien an ihren

eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 21. März 2024 lässt der

Instruktionsrichter die beigezogenen IV-Akten den Parteien bis zum 10. April

2024.

zur Einsicht auflegen. Zudem erhalten die Parteien fakultative Frist bis

zum 17. April 2024, um sich zu den IV-Akten zu äussern (peremptorisch). Innert

der angesetzten Frist erfolgten keine Stellungnahmen.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27.

Juni 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Zu prüfen ist die Frage der Vorleistungspflicht der Beklagten gemäss

dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40). Hierbei handelt es sich

um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen

Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des

kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur

Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3

BVG.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom

31.

Oktober 2011 E. 2.3.2 ebenfalls gegeben.

1.3

Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin ist der Ansicht, die aktuelle Erwerbsunfähigkeit sei

nicht auf eine neue «Schadensursache» zurückzuführen. Vielmehr gründe sie auf

einer Erkrankung, welche erstmals als relevante Arbeitsunfähigkeit bei der F____

aufgetreten sei. Fraglich sei zwar, ob der zeitliche Konnex unterbrochen worden

sei. Dass kein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegenüber einer

Vorsorgeeinrichtung bestehe treffe jedoch nicht zu. Die Vorleistungspflicht der

Beklagten sei daher zu bejahen.

2.2

Die Beklagte vertritt demgegenüber die Meinung, selbst wenn während

des Anstellungsverhältnisses bei der F____ eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten

sein sollte, was mangels Vorliegen echtzeitlicher Unterlagen bestritten werde,

sei der zeitliche Konnex unterbrochen worden. Hinzu komme, dass das Vorliegen

eines sachlichen Konnexes seitens der beweispflichtigen Klägerin nicht

nachgewiesen werde. Da insgesamt keine leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung

in Frage komme, müsse auch die Vorleistungspflicht der Beklagten verneint

werden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorleistungspflicht der

Beklagten zu bejahen ist.

3.

3.1

3.1.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge

sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die

ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22

f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis

(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

3.1.2

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher

zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der

Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme

eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person

nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt

hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E.

3.2

und 3.2.1). Die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen,

wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer

angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt

nicht (SVR 2018 BVG Nr. 37 [Urteil 9C_533/2017]).

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw.

Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn

eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen

will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits

vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche

Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile

9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2;

9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.

4.1.2).

3.1.3

Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die

Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht

abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E.

2.1.3.). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine

Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die

Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat,

nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes

einzustehen. In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen

der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip

widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.).

3.2

3.2.1

Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des

Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so

ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört

hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die

vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26

Abs. 4 BVG).

3.2.2

Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der

versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von

Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen

Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die

vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere

Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen

überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen

beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen

(Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG).

3.2.3

Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus,

dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein

Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42

S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von

mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der

Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider

Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über

die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26 BVG).

4.

4.1

Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 19. August 2019 (KB 8) ab dem

1.

November 2018 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung

ausgerichtet (IV-Grad 81%). Das Wartejahr lief per 29. März 2017 ab. Der

Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der

IV-Anmeldung. Diese erfolgt am 15. Mai 2018, weshalb die Leistungen per 1.

November 2018 ausgerichtet werden. Die Zusprache der Rente erfolgte aufgrund

psychischer Beeinträchtigung. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die

Voraussetzung der invalidenversicherungsrechtlichen Invalidität ist somit

vorliegend erfüllt (vgl. E. 3.2.3. hiervor) und wird im Übrigen von der

Beklagten zu Recht auch nicht bestritten.

4.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der

Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der

beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im

obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der

Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a,

BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind

daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge

(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der

invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des

Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund

einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar

erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist.

Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht

(spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV)

und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des

Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 wurde der Klägerin die

Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt. Der

Vorbescheid wurde an die N____, die O____, das P____ und die Klägerin

versendet. Da die Beklagte somit nicht ins invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen worden war, unterliegt der Eintritt der massgeblichen

Arbeitsunfähigkeit der freien gerichtlichen Überprüfung.

4.3

Weiter bedingt die Pflicht zur Vorleistung – wie dargelegt - dass

eine Unklarheit über die Leistungszuständigkeit zwischen zwei oder mehreren

Vorsorgeeinrichtungen besteht. Streitig sein darf somit nicht, ob eine

versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt oder nicht. Unklar darf

lediglich sein, welche Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen

zuständig ist. Daher genügt es nicht, wenn die Leistungspflicht nach Art. 23

lit. a BVG einer der involvierten Vorsorgeeinrichtungen nur «nicht

ausgeschlossen» werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11.

Dezember 2015 E. 5.1). Es ist daher zu prüfen, ob eine der in Frage kommenden

Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig ist. Dies sind insbesondere die M____

Pensionskasse, die Pensionskasse der L____, die Pensionskasse der F____, die Pensionskasse

G____ und die Personalfürsorgestiftung der H____. Hierbei ist vorweg auf das

rechtskräftige Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. Juni 2023

(BV.2022.00065) zu verweisen. Das vorstehende Urteil hält in E. 4.3

zusammenfassend fest, dass die durch die gesundheitliche Beeinträchtigung

(Persönlichkeitsstörung, vgl. E. hiernach) verursachte invalidisierende

Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit der M____

Pensionskasse (vor dem 16. September 2013) eingetreten. Die ab dem 15. Februar

2016.

bei der L____ aufgenommene Tätigkeit sei lediglich als

Eingliederungsversuch zu werten. Die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit sei

dadurch nicht unterbrochen worden. Aufgrund dieses Urteils besteht in Bezug auf

die M____ Pensionskasse und die Pensionskasse der L____ eine abgeurteilte

Sache. Die Leistungspflicht dieser beiden Pensionskassen ist entsprechend zu

verneinen. Es bleibt zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Pensionskasse der F____,

der Pensionskasse G____ oder der Personalfürsorgestiftung der H____ zu bejahen

ist.

4.4

Wie sich aus dem Zeugnis der H____ vom 12. Oktober 2004 (KB 5)

ergibt, arbeitete die Klägerin vom 15. Mai 2000 bis zum 30. November 2001 als

Assistentin der Anlageberatung und Vermögensverwaltung in einem Vollzeitpensum.

Aus den gesamten Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf (längere)

krankheitsbedingte Absenzen während vorgenanntem Arbeitsverhältnis. Somit ist

zu konstatieren, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt

hat, nicht während dem Versicherungsverhältnis mit der Personalfürsorgestiftung

der H____ eingetreten war, weshalb diese als leistungspflichtige Pensionskasse

ausser Betracht fällt. Ferner vermochte das achtzehn Monate andauernde

Beschäftigungsverhältnis in einem Vollzeitpensum einen zeitlichen Zusammenhang

mit allfällig vor dem 15. Mai 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten zu

unterbrechen (vgl. E. 3.1.2. hiervor; siehe auch Urteil des Bundesgerichts

9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Hieraus folgt, dass

eine allfällige während der Versicherungsverhältnisse mit der Pensionskasse der

F____ und Pensionskasse G____ eingetretene massgebliche Arbeitsunfähigkeit

keine berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche begründen (vgl. auch Schreiben der F____

vom 28. September 2023, KB 9). Es bleibt zu prüfen, ob im Zeitraum vom 1.

Dezember 2001 bis zum 15. September 2013 ein berufsvorsorgerechtlicher Anspruch

entstanden sein könnte.

4.5

4.5.1

Im verbleibenden Beurteilungszeitraum war die Klägerin

zunächst von Dezember 2001 bis Februar 2007 vollzeitlich mit der

Kinderbetreuung und der Haushaltsführung beschäftigt und infolgedessen nicht

berufsvorsorgerechtlich versichert.

4.5.2

Aus dem individuellen Konto der Klägerin vom 19. August 2019 (KB 3) ergibt

sich, dass sie im Zeitraum von März bis und mit April 2007 bei der I____ AG gearbeitet

hatte. Diese Anstellung gab die Klägerin auf, um sich wieder der

Kinderbetreuung zu widmen (vgl. Lebenslauf, bei den IV-Akten). Im Jahr 2008 war

sie von Oktober 2008 bis und mit Dezember 2008 bei der Q____ AG beschäftigt. Im

2009.

bestand im April und im Mai erneut eine Anstellung bei der I____ AG,

gefolgt von einer temporären Stelle bei der J____ AG von August bis und mit

Dezember 2008. Von Januar bis März 2010 arbeitete die Klägerin bei der F____

AG, welche die Klägerin auf eigenen Wunsch aufgrund eines Schulwechsels ihres

Sohnes kündigte. Im September 2010 und im Februar und März 2011 war die

Klägerin bei R____ beschäftigt, gefolgt von einer Anstellung bei der L____ AG

von April bis Juni 2011. Von Oktober bis und mit Dezember 2012 arbeitete die

Klägerin temporär bei der K____.

4.5.3

Mit Blick auf Art.1j lit. b der Verordnung über die berufliche Alters-

und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2, SR

831.441.1), wonach Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis von

höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind,

bestand für das gemäss Lebenslauf (bei den IV-Akten) befristete

Arbeitsverhältnis bei der K____ keine Versicherungsdeckung. Es bleibt zu

prüfen, ob von März 2007 bis und mit September 2011 die Arbeitsfähigkeit,

welche zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist.

4.6

4.6.1

Die Arbeitsunfähigkeit, welche

zur Invalidität geführt hat ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. med. S____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 27. Februar 2019 (KB 4), welches

der vorgenannten IV-Verfügung in medizinischer Hinsicht zugrunde lag. Dem

Gutachten ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit an einer emotional instabilen bzw.

Borderline-Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch gemäss Aktenlage an

einer bipolaren affektiven Störung, aktenanamnestisch auf dem Boden einer Aufmerksamkeitsdefizit-

und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidet. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe gegenwärtig eine remittierte depressive Episode,

aktenanamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung,

aktenanamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol, am ehesten im Rahmen der

emotional instabilen bzw. Borderlinepersönlichkeitsstörung, anamnestisch

Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtig gelegentlicher

Substanzgebrauch. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus,

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte bestehe eine volle

Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80%. In Bezug auf den retrospektiven Verlauf der

Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten keine Angaben zu entnehmen.

4.6.2

Wie dargelegt, lassen sich aus dem Gutachten von Dr. med. S____ keine

Rückschlüsse auf den zeitlichen Verlauf der Klägerin für den verbleibenden

Beurteilungszeitraum von März 2007 bis September 2011 ziehen. Aus den übrigen

medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass während den hier

noch interessierenden Zeiträumen eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit

eingetreten war. Gemäss der seitens der Klägerin eingereichten Krankenakte der T____

Kliniken ([UPK], KB 14) reichen die Eintragungen lediglich bis in den August

Dispositiv

2013 zurück und sprechen sich demnach nicht über den hier interessierenden

Zeitraum aus. Der Befundbericht zur Überprüfung des Vorliegens einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom 5. Oktober 2009 (KB

15) belegt zwar, dass eine entsprechende Störung wohl seit Kindheit besteht.

Allerdings äussert sich der Befundbericht nicht zur Arbeitsfähigkeit der

Klägerin, weshalb er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine zielführenden

Hinweise zu liefern vermag. In den IV-Akten datiert der älteste Bericht vom 8.

November 2013 (vgl. Bericht der T____, bei den IV-Akten) und somit über zwei

Jahre nach dem verbleibenden Beurteilungszeitraum. Hinzu kommt, dass sich der

vorgenannte Bericht nicht über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausspricht und

somit ohnehin keinerlei Anhaltspunkte in Bezug auf den Eintritt der

massgeblichen Arbeitsfähigkeit liefert. Insgesamt ist der Eintritt der

massgeblichen Arbeitsfähigkeit im relevanten Beurteilungszeitraum nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mit Blick auf die beweisrechtliche

Regelung, dass die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern tragen, als

dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei

ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3.1),

ist eine Leistungspflicht einer der fraglichen Vorsorgeeinrichtungen somit

abzulehnen.

4.7.

Zusammenfassend ist dementsprechend festzuhalten, dass eine

Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung nicht zu erkennen ist (vgl. E.

3.2.3. hiervor). Die Vorleistungspflicht der Beklagten ist angesichts dessen

entsprechend abzulehnen.

5.

5.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m.

§ 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der

Klägerin, B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszuweisen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht

im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Für das vorliegende Klageverfahren

gemäss BVG erscheint in Anbetracht des normalen

Schwierigkeitsgrades dieses Honorar angemessen. Da der zeitliche Aufwand

im Zusammenhang mit der Klage im 2023 erfolgte und derjenige für die Replik im

Jahr 2024 rechtfertigt es sich die Mehrwertsteuer für die Pauschale zu zwei Dritteln

anhand des Mehrwertsteuersatzes des Jahres 2023 von 7.7% (CHF 154.00) zu

berechnen und zu einem Drittel anhand des Satzes des Jahres 2024 von 8.1% (CHF

81). Daraus resultiert eine Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 235.00.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem

Vertreter der Klägerin, B____, Advokat ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 235.00 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: