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Entscheid

BV.2023.16

Invalidenleistungen, Leistungszuständigkeit i.S. von Art. 23 BVG Invalidenleistungen; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welcher zur Invalidität führte

11. September 2024Deutsch32 min

G____. Infolge dessen war sie bei der Beklagten 3 als beruflicher Vorsorgeeinrichtung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

Beklagte

1

D____

Beklagte

2

E____

vertreten durch F____

Beklagte

3

Gegenstand

BV.2023.16

BVG; Invalidenleistungen,

Leistungszuständigkeit i.S. von Art. 23 BVG

Invalidenleistungen; Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, welcher zur Invalidität führte

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1984 geborene Klägerin ist kaufmännische Angestellte (vgl.

Fähigkeitszeugnis, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],

S. 3) und hat einen Fachausweis als Personalfachfrau mit eidgenössischem

Fachausweis (vgl. Fachausweis, IV-Akte 2, S. 1). Ab dem

1. Februar 2014 arbeitete sie als Sachbearbeiterin Lohnadministration beim

G____. Infolge dessen war sie bei der Beklagten 3 als beruflicher Vorsorgeeinrichtung

versichert (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. April 2016, IV-Akte 17).

Während dieser Anstellung meldete sich die Klägerin am 24. März 2016

erstmals unter Angabe von Erschöpfung und Schwindel seit dem 6. August

2015 und einer Depression seit dem 16. November 2015 bei der IV-Stelle H____

(nachfolgend: IV-Stelle) an (IV-Akte 1). Nach der Einholung medizinischer

Berichte und der Durchführung eines Coachings (vgl. Abschlussberichte vom

31. August 2016 und vom 27. September 2016, IV-Akten 39 und 40),

verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Klägerin auf eine Rente. Zur

Begründung gab sie an, die Klägerin arbeite wieder an ihrem angestammten

Arbeitsplatz in ihrem vertraglichen Pensum, wenn auch mit einer ärztlich

attestierten 10%igen Leistungseinschränkung (Vorbescheid vom 6. Oktober

2016 und Verfügung vom 15. November 2016, IV-Akten 41 und 42). Die

Klägerin kündigte ihre Anstellung im G____ per Ende Dezember 2016 (vgl.

Abschlusszeugnis vom 31. Dezember 2016, IV-Akte 45,

S. 6 f.).

b)

Nach eigenen – von den Beklagten unbestrittenen – Angaben leistete die

Klägerin von Februar 2017 bis Mai 2017 für die Organisation I____ in Chios,

Griechenland, einen Einsatz als Lehrerin in der Flüchtlingshilfe (vgl.

Lebenslauf, IV-Akte 45, S. 1). Von Dezember 2017 bis November 2018

bezog die Klägerin eine Arbeitslosenentschädigung (vgl. Auszug aus dem

individuellen Konto, IV-Akte 51, S. 3). Ab dem 1. Oktober 2018 bis

zum 31. März 2019 war die Klägerin temporär bei den J____ beschäftigt.

Dabei arbeitete sie zunächst, von Oktober 2018 bis Dezember 2018, im

Stundenlohn und von Januar 2019 bis März 2019 erhielt sie einen Monatslohn

(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende der J____ vom 21. August 2019, IV-Akte 57).

Die Vorsorgeeinrichtung der J____ war die Beklagte 2.

c)

Mit einem Gesuch vom 2. Juni 2019 meldete sich die Klägerin erneut

zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-Akte 44). Diese liess die

Klägerin im Rahmen ihrer Abklärungen rheumatologisch und psychiatrisch begutachten

(vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. K____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2021, IV-Akte 146,

rheumatologisches Gutachten von Dr. med. L____, Facharzt FMH für

Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. Juli 2021,

IV-Akte 151, sowie interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 7. Juli

2021 (IV-Akte 151, S. 42 ff.). Mit Vorbescheid vom

3. August 2021 und Verfügung vom 4. Januar 2022 sprach die IV-Stelle

der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akten 156

und 169).

d)

Nachdem die Beklagte 3 einen Anspruch der Klägerin auf

Invalidenleistungen der Beklagten 3 abgelehnt hatte (vgl. Schreiben

vom 25. Januar 2022, KB 5), wandte sich die Klägerin, vertreten durch

ihren Rechtsvertreter, mit einem Schreiben vom 4. August 2022 an die

Beklagte 2 und bat – infolge der erwähnten Leistungszusprache der IV – um

Prüfung ihrer Leistungspflicht (KB 14). Die Beklagte 2 lehnte eine

Leistungspflicht mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 ab. Sie begründete

dies damit, dass die Klägerin bei Eintritt der zur Invalidität führenden

Arbeitsunfähigkeit nicht bei ihr versichert gewesen sei (KB 15).

e)

Mit einem Schreiben vom 4. Oktober 2022 bat der Rechtsvertreter der

Klägerin auch die Beklagte 1 um Prüfung ihrer Leistungspflicht (KB 10).

Mangels Rückmeldung Seitens der Beklagten 1 verfasste der Rechtsvertreter

am 6. Dezember 2022 ein Schreiben, am 17. Januar 2023 ein E-Mail und

am 16. März 2023 ein weiteres Schreiben mit der Bitte um Rückmeldung

(KB 11, 12 und 13).

f)

Ebenfalls am 16. März 2023 machte der Rechtsvertreter der Klägerin

gegenüber der Beklagten 3 einen Anspruch der Klägerin auf

Invalidenleistungen geltend (KB 6). Diese versprach in einem Schreiben vom

14. April 2023, den Sachverhalt zu überprüfen (KB 7).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 21. November 2023 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

1.1

Es sei die C____ (Beklagte 1) gemäss den gesetzlichen und

reglementarischen Bestimmungen zur Zahlung einer Invalidenrente ab dem

1.

Juli 2020 sowie gegebenenfalls Gewährung einer Prämienbefreiung zu

verpflichten.

1.2

Eventualiter sei die D____ (Beklagte 2) gemäss

den gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung einer Invalidenrente zu verpflichten.

1.3

Subeventualiter sei die E____ (Beklagte 3) gemäss

den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zur Zahlung einer

Invalidenrente sowie gegebenenfalls Gewährung einer Prämienbefreiung zu

verpflichten.

2.

Es sei die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter

die Beklagte 3 zur Zahlung eines Verzugszinses von 5 % ab Klageeinreichung

zu verpflichten.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2,

subeventualiter der Beklagten 3.

b)

Die Beklagte 2 beantragt mit Klageantwort vom 12. Januar 2024 die

Abweisung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.

c)

Mit Klageantwort vom 23. Januar 2024 beantragt auch die Beklagte 1

die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Klägerin.

d)

Die Beklagte 3 schliesst mit Klageantwort vom 5. Februar 2023

ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

e)

Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 verfügt die Instruktionsrichterin

die Beiziehung der Akten der IV. Die IV-Stelle reicht diese mit Eingabe vom

15.

Februar 2024 beim Gericht ein. Die Instruktionsrichterin lässt diese

den Parteien mit Verfügung vom 21. Februar 2024 zustellen.

f)

Die Klägerin hält mit Replik vom 19. April 2024 an ihren in der

Klage gestellten Rechtsbegehren fest.

g)

Die Beklagte 2 verzichtet mit Eingabe vom 30. April 2024 auf

die Einreichung einer Duplik, die Beklagte 1 tut ihr dies mit Eingabe vom

23.

Mai 2024 gleich.

h)

Die Beklagte 3 hält mit Duplik vom 13. Juni 2024 ebenfalls an

ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. September 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49

Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Klage zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3

BVG. Gemäss dieser Bestimmung befindet sich der Gerichtsstand am

schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort des

Betriebes, bei welchem die versicherte Person angestellt wurde. Vorliegend hat

die Klägerin zuletzt beim Verein J____ gearbeitet, die ihren Sitz in Basel hat (vgl.

den entsprechenden Handelsregistereintrag unter zefix.ch; zuletzt eingesehen am

3.

Dezember 2024). Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.

1.3

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive

Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG bei

Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer

Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG zu (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9

und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4).

1.4

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 sprach die IV-Stelle der

Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie,

gestützt auf eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung von Dr.

med. K____ und Dr. med. L____ von einer Arbeitsunfähigkeit von

100.

% in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem

2.

März 2019 aus (Verfügung, IV-Akte 169, S. 4, sowie interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung der Gutachter vom 7. Juli 2021, IV-Akte 151,

S. 50). Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei zum Zeitpunkt

des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, im

Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 versichert gewesen.

Deshalb habe ihr diese die gesetzlichen Invalidenleistungen, namentlich eine

Invalidenrente, zu erbringen. Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe,

dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht erst am 2. März 2019,

sondern bereits im Vorjahr eingetreten sei, wäre die Beklagte 2 verpflichtet,

die gesetzlichen Invalidenleistungen zu erbringen. Da die erstmalige

Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt eingetreten sei, als die Klägerin schon

lange bei der Beklagten 3 versichert gewesen sei, sei diese

leistungspflichtig, sofern der zeitliche Zusammenhang als überwiegend

wahrscheinlich belegt sei. In diesem Fall wäre die Beklagte 3

verpflichtet, die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu

erbringen, zumal der sachliche Zusammenhang keine Fragen aufwerfe.

2.2

2.2.1

Die Beklagte 1 verneint eine Leistungspflicht ihrerseits.

Sie bringt namentlich vor, das von der Klägerin zwischen Oktober 2018 bis

Dezember 2018 im Rahmen eines Zwischenverdienstes erzielte Einkommen bei den J____

habe die Eintrittsschwelle für eine obligatorische Versicherungspflicht nicht

erreicht. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019

sei ein auf drei Monate befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Dabei

habe die Klägerin ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen bereits nach zwei Monaten

niederlegen müssen. Sinngemäss erkennt sie auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht.

Ferner macht sie geltend, der zeitliche Konnex zu der seit September 2016

bestehenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht unterbrochen worden.

2.2.2

Die Beklagte 2 verneint eine Leistungspflicht

ihrerseits ebenfalls. Sie weist insbesondere darauf hin, dass bereits in den

Jahren 2015/2016 eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei und erst im

Frühjahr 2019 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Zu

beiden Zeitpunkten habe bei der Beklagten 2 keine Versicherungsdeckung der

Klägerin vorgelegen.

2.2.3

Auch die Beklagte 3 sieht sich gegenüber der

Klägerin nicht als leistungspflichtig. Zur Begründung gibt sie an, der

zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit während

der Vorsorgezeit bei der Beklagten 3 und der späteren Invalidität sei

unterbrochen worden. Die Klägerin sei in der Zwischenzeit über eine Dauer von

zehn Monaten zu mindestens 90 % arbeitsfähig gewesen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob eine der drei Beklagten verpflichtet

ist, der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen. Nicht umstritten ist

grundsätzlich die Beweistauglichkeit des von der IV-Stelle eingeholten

bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. K____ und Dr. med. L____ vom

Sommer 2021 (vgl. IV-Akten 146 und 151). In medizinischer Hinsicht

strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor März 2019, per

welchem die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatten.

3.

3.1

3.1.1

Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr

überschritten haben und bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin den vom

Gesetz vorgesehenen Jahreslohn beziehen, unterstehen der obligatorischen

Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherungsunterstellung

erfolgt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die

Risiken Tod und Invalidität, erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des

24.

Altersjahres auch für das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Ist die

arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber bzw. einer

Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei

ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Personen,

die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, unterstehen für die

Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2

Abs. 3 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem

Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG)

und endet unter anderem mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10

Abs. 2 lit. b BVG). Nach Auflösung des

Vorsorgeverhältnisses bleibt die arbeitnehmende Person für die Risiken Tod und

Invalidität während eines Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

versichert. Wird vorher ein neues

Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig

(Art. 10 Abs. 3 BVG).

3.1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j

Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1)

besteht keine obligatorische Versicherungsunterstellung für Arbeitnehmende mit

einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Die Frage, ob ein

Arbeitsverhältnis von drei Monaten vorliegt, beantwortet sich anhand der

Kalendertage, -wochen oder –monate für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen

wurde, nicht anhand der geleisteten Arbeitstage (Urteil des Bundesgerichts

9C_445/2007 vom 4. April 2008 E. 3.3). Wird das Arbeitsverhältnis ohne

Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, ist die

arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an obligatorisch versichert, in dem die

Verlängerung vereinbart wurde (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k

lit. a BVV 2). Eine obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt

ebenfalls, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen

Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt

länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt. In

diesem Fall ist die arbeitnehmende Person ab Beginn des insgesamt vierten

Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart,

dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so

ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 2

Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. b BVV 2).

3.2

Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne

der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern

im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz

auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b

= Praxis 1995 Nr. 189). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen

Dispositiv

Versicherungsfalles fällt demnach in der Regel mit dem Beginn der einjährigen

Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

zusammen (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V 20,

21 E. 3.1.2). Kommen – namentlich aufgrund eines Wechsels der

Arbeitsstelle – zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige

in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher

die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit

angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1). Der Anspruch auf

Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30

S. 236 f., BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und BGE 130 V 270, 275 E. 4.1

mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020

E. 3.1.). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus,

dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr

als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20,

22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden,

welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem

Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat

(BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2).

3.3.

Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der

beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne

der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1

lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %

invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente,

wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1

lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 %

invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des

Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden

Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch beginnt also mit

dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28

lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG bzw. BGE 142 V 419, 422

E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.). Die Vorsorgeeinrichtung kann

jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch

aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält

(Art. 26 Abs. 2 BVG).

3.4.

Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die

Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die

Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wurde (d.h. die Vorsorgeeinrichtung wurde spätestens ins

Vorbescheidverfahren [vgl. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar

1961 über die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.201] einbezogen und die

Rentenverfügung wurde ihr formgültig eröffnet; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010

vom 16. Juni 2010 E. 3.1.; vgl. auch BGE 132 V 1, 5 E. 3.3.2), die

konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV

entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise

aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich

unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2, BGE 133 V 67, 69

E. 4.3.2 und BGE 130 V 270, 273 E. 3.1 sowie Urteile des

Bundesgerichts 9C_100/2023, 9C_175/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.3. und

9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2.). Die Orientierung an der

Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen

Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (Urteile

des Bundesgerichts 9C_100/2023, 9C_175/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.3.

und 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2.). Für die weitergehende

berufliche Vorsorge gilt die Bindungswirkung nur, wenn das Vorsorgereglement

ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff

ausgeht (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2, BGE 126 V 308, 311 E. 1. in fine

sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013

E. 4.1. und 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.).

3.5.

Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht

stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht

zweifelsfrei erstellt werden kann, als der wahrscheinlichste erscheint, das

heisst, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende

Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die

Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine

erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE 139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.2. wird deutlich, dass

die Frage, wann die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eingetreten ist, von

zentraler Bedeutung ist. Die Invalidenversicherung ging vorliegend – abstellend

auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. K____ und

Dr. med. L____ (vgl. IV-Akte 151, S. 42 ff.) von einer zur

Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2. März

2019 aus. Dass die Beurteilung der Gutachter nicht zu beanstanden ist, ist

nicht umstritten (vgl. auch E. 2.1. und E. 2.3.). Da der Umfang der

Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor März 2019 und damit der zeitliche Konnex der

Arbeitsunfähigkeit ab März 2019 mit einer früheren, während der

Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 2 oder 3 (bezüglich der

Beklagten 1 ist eine Versicherungsunterstellung im Zeitpunkt des Eintritts

der Arbeitsunfähigkeit ab März 2019 strittig) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit

strittig ist, bietet sich eine Prüfung der Leistungspflicht in chronologischer

Reihenfolge an.

4.2.

4.2.1 Bei der Beklagten 3 war die Klägerin während ihrer

Anstellung im G____ vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 im

Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert (vgl. Fragebogen für

Arbeitgebende vom 14. April 2016, IV-Akte 17, sowie Abschlusszeugnis

vom 31. Dezember 2016, IV-Akte 45, S. 6 f.). Während dieser

Zeit kam es zu einer Arbeitsunfähigkeit, welche auch zu einer IV-Anmeldung

führte (vgl. Tatsachen, I.a). Die Klägerin wurde von den behandelnden Ärztinnen

und Ärzten ab dem 6. August 2015 zunächst zu 100 % krankgeschrieben

(vgl. z.B. Erstbericht von Dr. med. M____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 29. Februar 2016, IV-Akte 11,

S. 6 ff.). Danach schwankte die attestierte Arbeitsunfähigkeit im

Jahr 2015 und verbesserte sich anschliessend im Verlauf des Jahres 2016 stetig.

Zuletzt attestierte ihr die behandelnde Ärztin Dr. med. M____ vom

30. Juni 2016 bis zum 26. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von

30 % und ab dem 27. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %.

Dr. med. N____, Facharzt FMH für Innere Medizin, bestätigte die

Arbeitsunfähigkeit von 10 % im August 2016 (vgl. Berichte von Dr.

med. N____, vom 8. April 2016, IV-Akte 15, und vom

23. August 2016, IV-Akte 37, S. 3, sowie Bericht von Dr.

med. M____ vom 28. Juni 2016, IV-Akte 27). Dementsprechend

verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt 15. November 2016 (IV-Akte 42),

dass das Leistungsbegehren der Klägerin bei einer ärztlich attestierten

Leistungseinschränkung von 10 % abgewiesen werde.

4.2.2 Gemäss den erwähnten Arztberichten war die Klägerin ab

dem 27. Juni 2016 zu mehr als 80 % arbeitsfähig. Gemäss dem

Coachingbericht vom 31. August 2016 behielt sie das Pensum von 100 %

trotz einer Leistungseinschränkung von 10 % bei (vgl. IV-Akte 39,

S. 2). Eine erneute Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % ergibt sich

in den Akten erst wieder im Jahr 2017. Dr. med. O____ hatte die Klägerin

vom 11. Mai 2017 bis zum 26. November 2017 zu 100 %

krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnis vom 7. Dezember 2017, IV-Akte 55,

sowie Arztbericht vom 24. Januar 2023, AB 4). Der zeitliche Konnex zwischen

der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit

und der später eingetretenen Invalidität wird unterbrochen, wenn während

mindestens drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % vorliegt

(vgl. E. 3.2.). Vorliegend war die Klägerin ab dem 27. Juni 2016 bis

(soweit aus den Akten ersichtlich) zum 11. Mai 2017 – und damit während

mehr als drei Monaten – zu mehr als 80 % arbeitsfähig. Die nunmehr ab März

2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit steht in keinem zeitlichen Konnex zur

Arbeitsunfähigkeit, die während der Versicherungsunterstellung bei der

Beklagten 3 auftrat. Demzufolge trifft die Beklagte 3 gegenüber der

Klägerin keine Leistungspflicht für die ab März 2019 eingetretene

Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte.

4.3.

4.3.1 Was das Vorsorgeverhältnis der Klägerin mit der

Beklagten 2 betrifft, so ist, wie unter E. 1.1. ausgeführt, aufgrund

der Akten unklar, ob das Gericht für die Klage örtlich zuständig ist. Dennoch

muss eine vorfrageweise Prüfung, ob im Zeitraum der Versicherungsunterstellung

bei der Beklagten 2 eine für die im März 2019 eingetretene Invalidität

relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, möglich sein. Nur so kann

sichergestellt werden, dass bei einer Prüfung der Leistungspflicht der

Beklagten 1 nichts ausser Acht gelassen wird, was von Relevanz ist.

4.3.2 Das fragliche Vorsorgeverhältnis bestand von Dezember 2017 bis

November 2018. In diesem Zeitraum bezog die Klägerin Leistungen der

Arbeitslosenversicherung (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto,

IV-Akte 51, S. 3). Die Beklagte 2 verweist darauf, dass die

Klägerin während dieses Zeitraumes durchgehend zu 100 % vermittelbar

gewesen sei. Dies untermauert sie mit einer Taggeldübersicht in ihrer

Klagebeilage 1. Dass darauf abgestellt werden kann, ist auch ferner aus

dem Zeugnis der Firma P____ vom 13. August 2018 (IV-Akte 45,

S. 4) zu schliessen. Bei dieser Firma stand die Klägerin – offensichtlich

im Rahmen ihres Leistungsbezugs bei der Arbeitslosenversicherung – vom

14. Februar 2018 bis zum 13. August 2018 in einem Pensum von 100 %

im Einsatz. Im Weiteren war die Klägerin auch lediglich bis zum

26. November 2017 krankgeschrieben (vgl. E. 4.2.1). Für eine

Leistungspflicht der Beklagten 2 bezüglich der ab März 2019 eingetretenen

Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Invalidität gibt es in den Akten

keinerlei Hinweise. Die Beklagte 2 kommt damit als leistungspflichte

Vorsorgeeinrichtung ebenfalls nicht in Frage.

4.4.

4.4.1 Was die Beklagte 1 betrifft, so bestreitet diese, dass

zwischen ihr und der Klägerin ein Vorsorgeverhältnis im Rahmen der

obligatorischen beruflichen Vorsorge bestanden habe. Sie macht geltend, von

Oktober 2018 bis Dezember 2019 habe die Klägerin die Einkommensschwelle gemäss

Art. 2 BVG nicht erreicht und der Vertrag von Januar 2019 bis März 2019

sei auf drei Monate befristet gewesen (vgl. E. 2.2.1).

4.4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass Arbeitnehmende erst

dann der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, wenn sie den in

Art. 2 Abs. 1 BVG vorgesehenen Jahreslohn (der gegebenenfalls im

Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG berechnet werden muss) erzielen (vgl.

E. 3.1.1). Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.00 (vgl. Art. 2

Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Zugleich

verlangt Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1

lit. b ein Arbeitsverhältnis von einer Dauer von mehr als drei Monaten

(vgl. E. 3.1.2).

Gemäss dem Gehaltskonto der Klägerin der J____ von 2018 (IV-Akte

57, S. 8) und auch gemäss dem IK-Auszug (IV-Akte 51, S. 3)

erhielt die Klägerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 von den J____ einen

Lohn von insgesamt (für alle drei Monate) Fr. 4'806.00 ausbezahlt. Bei

ganzjähriger Beschäftigung (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG) hätte die Klägerin bei

zwölf Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 19’224.00 bzw. bei 13 Monatslöhnen

einen Jahreslohn von Fr. 20'826 gehabt. In beiden Fällen wäre der im Jahr

2018 festgelegte Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG nicht erreicht

worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht gleich zu

Beginn dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen der obligatorischen beruflichen

Vorsorge bei der Beklagten 1 angemeldet bzw. versichert wurde. Allerdings

ist zu beachten, dass Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder

Einsätzen gemäss Art. 1k lit. a BVV 2 dann der obligatorischen

Versicherung unterstellt sind, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über

die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird. In diesem Fall ist der

Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin von dem Zeitpunkt an versichert, in dem

die Verlängerung vereinbart wurde. Jacques-André

Schneider bezeichnete den Wortlaut dieser Bestimmung als klar und keinen

Interpretationsspielraum offenlassend. Seiner Auffassung nach sind weder

Ausnahmen noch Toleranzen möglich, sodass die arbeitnehmende Person bei der

Vorsorgeeinrichtung als versicherte Person anzumelden sei, sobald die Frist von

drei Monaten überschritten ist (Jacques-André

Schneider, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter,

Stämpflis Handkommentar BVG und FZG, Bern 2010, Art. 2 BVG, N 35). Dieser

Auffassung ist – v.a. mit Blick auf das von Jacques-André

Schneider zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(heute sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) B 105/05

und B 108/5 vom 21. April 2006 E. 5.3 – zu folgen. Diese

Auffassung wird auch dem im Sozialversicherungsrecht bestehende Schutzgedanken

gerecht. Ferner ist sie vereinbar mit den Ausführungen in den Mitteilungen über

die berufliche Vorsorge Nr. 131 vom 5. März 2013, Rz. 860

(Download unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578;

zuletzt eingesehen am 28. November 2024). Gemäss diesen wurde Art. 1k

BVV 2 erlassen, um mögliche Missbräuche aus mehrmals hintereinander

abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnissen zu verhindern und die

obligatorische Versicherung bei atypischen wiederholten Arbeitsverhältnissen zu

verbessern. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollten «sämtliche

Arbeitnehmenden dem BVG unterstellt werden, bei welchen die Gesamtdauer der

verschiedenen Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber 3 Monate übersteigt und

kein Unterbruch zwischen zwei Anstellungen länger als 3 Monate dauert». Die

Regelung, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses oder eine weitere Anstellung

beim selben Arbeitgeber bzw. bei derselben Arbeitgeberin über drei Monate

hinaus zu einer Unterstellung bei der obligatorischen Versicherung führt, muss

auch dann gelten, wenn diese Verlängerung über ein Kalenderjahr hinausgeht. Dies

wurde in Bezug auf die die Regelung von Art. 1k lit. b BVV 2,

gemäss welcher Arbeitnehmende auch bei mehreren aufeinanderfolgenden

Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätzen für das gleiche

Unternehmen der obligatorischen Versicherung unterstellt werden, wenn kein

Unterbruch länger als drei Monate übersteigt, in den Mitteilungen über die

berufliche Vorsorge Nr. 107, Rz. 655 (Download ebenfalls unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578;

zuletzt eingesehen am 28. November 2024) explizit so festgehalten und muss

auch für die Regelung von Art. 1k lit. a BVV 2 geltend.

4.4.3 Diese Überlegungen haben zur Folge, dass die Anstellung

bzw. der Einsatz der Klägerin bei den J____ im Zeitraum vom 1. Oktober

2018 bis zum 31. Dezember 2018 nicht von der Anstellung vom 1. Januar

2019 bis zum 31. März 2019 getrennt betrachtet werden kann. Vielmehr ist

im Sinne von Art. 1k lit. b BVV 2 von einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

auszugehen, mit welcher drei Monate klar überstiegen wurden. In welchem

Zeitpunkt die Verlängerung vereinbart wurde und damit die

Versicherungsunterstellung erfolgte, ist in diesem Verfahren nicht massgebend.

Massgebend ist letztlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des von den

Gutachtern festgestellten Eintritts der zur Invalidität führenden

Arbeitsunfähigkeit, am 2. März 2019 infolge ihrer Anstellung bei den J____

bei der Beklagten 2 obligatorisch versichert war. Wie dargelegt, besteht

kein zeitlicher Konnex zur Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2015 und 2016 (vgl.

E. 4.2.). Für den Zeitraum, in welchem die Klägerin bei der

Beklagten 2 versichert war, gibt es keine Hinweise auf eine

Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.3.). Demzufolge ist die Beklagte 1 für

die Invalidität infolge der Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. März 2019

leistungspflichtig.

4.4.4 Das Vorbringen der Beklagten 1, der Entscheid

der IV sei für sie nicht bindend (zur Bindungswirkung vgl. E. 3.4.), da

ihr dieser nicht rechtskonform eröffnet worden sei (Klageantwort vom

23. Januar 2024, IV.1.), vermag daran nichts zu ändern. Die

Beklagte 1 findet sich zwar im Verteiler des Vorbescheids vom

3. August 2021 (IV-Akte 156, S. 2), jedoch nicht im Verteiler

der Verfügung vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 173, S. 2). Aufgrund

der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich jedoch nichts, was ein

Abweichen von der Feststellung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur

Invalidität führte, durch die IV-Stelle rechtfertigen würde. Auch hinsichtlich

des Invaliditätsgrads ergibt sich nichts dergleichen. Insbesondere bringt die

Beklagte 1 selbst nicht vor, was das Fehlen einer Bindungswirkung

vorliegend im Ergebnis ändern soll. Die Beklagte 1 ist für die vorliegend

in Frage stehenden Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zuständig

und hat eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 100 %

auszurichten.

4.5.

4.5.1 Die Klägerin klagt gegen die Beklagte 1 auf Zahlung

einer Invalidenrente zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinreichung sowie

gegebenenfalls auf Gewährung einer Prämienbefreiung.

4.5.2 Die Klägerin ist aufgrund ihrer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung von Dr. med. K____ und Dr. med. L____ vom

7. Juli 2021, IV-Akte 151, S. 50) zu 100 % invalid und hat

gegenüber der Beklagten 2 einen Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Der

Anspruch beginnt im gleichen Zeitpunkt wie die Rente der Invalidenversicherung,

es sei denn, die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung sehen

einen Aufschub vor, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (vgl.

E. 3.3.). Vorliegend sieht das Reglement der Beklagten 1 mit

Inkrafttreten am 1. Januar 2019 (vorliegend ist unumstritten, dass dieses

– im Lichte von dessen Art. 40 Ziff. 2 – für die Beurteilung des

Anspruchs der Klägerin auf eine Invalidenrente der Beklagten anwendbar ist) einen

solchen Aufschub vor (vgl. Art. 19 des Vorsorgereglements der Beklagten 1,

einzige Beilage zur Klage vom 23. Januar 2024). Gemäss den Angaben der J____

im Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. August 2019, bezog die Klägerin

keine Leistungen einer Krankentaggeld- oder Unfallversicherung (vgl.

IV-Akte 57, S. 4). Auch die Klägerin selbst verneinte Leistungen

einer Krankentaggeldversicherung (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 2. Juni

2019, IV-Akte 44, S. 4). Die IV-Stelle sprach der Klägerin ab dem 1. Juli

2020 eine Invalidenrente zu. Dazu erklärte sie, die Klägerin habe vom

9. Dezember 2019 bis zum 30. Juni 2020 IV-Taggelder erhalten, weshalb

während dieser Zeit keine Rente ausgerichtet werde (vgl. Verfügung vom

4. Januar 2022, IV-Akte 169, insbesondere S. 4). Dies entspricht

Art. 29 Abs. 2 IVG, gemäss welchem kein Rentenanspruch entsteht,

solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Das

Taggeld der IV basiert gemäss Art. 21bis und 21ter

IVG auf dem bisherigen Einkommen der versicherten Person. Die Situation ist

vergleichbar mit jener, in welcher die versicherte Person ihren bisherigen Lohn

weiterhin ausbezahlt erhält. Deshalb und weil auch die Klägerin eine Rente aus

der beruflichen Vorsorge per 1. Juli 2020 beantragt hat, ist es nicht

notwendig, vertieft auf die Frage des Anspruchsbeginns bei Ausrichtung eines

IV-Taggeldes einzugehen. Der Rentenanspruch der Klägerin gegenüber der

Beklagten 1 beginnt demnach am 1. Juli 2020.

4.5.3 Der Rentenanspruch der Klägerin ist zu verzinsen.

Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes ist dabei in erster Linie das Reglement

massgebend. Wenn eine entsprechende Regelung fehlt, kommt Art. 104 des

Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) zur Anwendung,

wonach ein Verzugszins von 5 % (wie vorliegend von der Klägerin beantragt)

geschuldet ist (BGE 149 V 106, 107 E. 7.1, vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 und

9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.1). Im Falle von Rentenleistungen

wird die Schuldnerin – ebenfalls mangels reglementarischer Regelung – im Sinne

von Art. 105 Abs. 1 OR mit Anhebung der Betreibung der gerichtlichen

Klage in Verzug gesetzt und hat von diesem Tag an Verzugszinsen zu bezahlen

(BGE 137 V 373, 382 E. 6.6. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2024

vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 und E. 3.3.1).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wenn die

Verzugszinspflicht mit der Klageeinreichung beginnt, das im Moment der Klageeinreichung

gültige Reglement massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom

24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Vorliegend ist dies das Reglement der

Beklagten mit Inkrafttreten am 1. Januar 2023 (Eingabe der

Beklagten 1 per E-Mail vom 2. Dezember 2024) Art. 33

Ziff. 1 dieses Reglements hält – wie von der Beklagten 1 geltend

gemacht – fest, dass ein allfälliger Verzugszins in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes

ausgerichtet wird. Demnach hat die Klägerin ab dem Datum der Klageeinreichung,

also ab dem 21. November 2023, Anspruch auf einen Verzugszins in Höhe des

BVG-Mindestzinssatzes. Dieser betrug für den Zeitraum vom 1. Januar 2017

bis zum 31. Dezember 2023 – und damit auch bei Klageerhebung – 1 %

(vgl. Art. 12 lit. j BVV 2). Die seit Klageeinreichung

geschuldeten Rentenbetreffnisse sind für die Zeit vom 21. November 2023

bis zum 31. Dezember 2023 ebenfalls mit einem Verzugszins von 1 % zu

verzinsen (Art. 12 lit. j BVV 2); diejenigen ab dem

1. Januar 2024 mit einem Verzugszins von 1.25 % (Art. 12 lit. k

BVV 2; zum BVG-Mindestzinssatz in den erwähnten Zeiträumen vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.2).

4.6.

Gemäss Art. 21 des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen

Reglements der Beklagten hat die versicherte Person nach Ablauf der Wartefrist und

bis zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, bis zu ihrem Tod oder der

Erreichung des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf Beitragsbefreiung. Mit

dieser entfallen die ordentlichen Beiträge (davon ausgenommen sind gemäss

Reglement die Beiträge an den Sicherheitsfonds). Die Wartezeit beträgt ein Jahr

(vgl. E. 3.2. sowie Art. 18 Ziff. 5 des erwähnten Reglements).

Der Anspruch auf Invalidenleistungen – dazu muss auch die Prämienbefreiung

gezählt werden – beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung (vgl. E. 3.3.). Demzufolge hat die Klägerin ab

demselben Zeitpunkt, ab welchem sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente der

Beklagten 1 hat, d.h. ab dem 1. Juli 2020, einen Anspruch auf

Beitragsbefreiung.

4.7.

Zusammenfassend hat die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 ab

dem 1. Juli 2020 einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente zuzüglich

Verzugszins, wie unter E. 4.5. ausgeführt, sowie auf Prämienbefreiung.

5.

5.1.

In Folge der obigen Ausführungen ist die Klage gegen die

Beklagte 1 gutzuheissen und die Beklagte 1 ist zu verpflichten, der

Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszins von 1 % ab

Klageeinreichung auszurichten. Die nach der Klageeinreichung fällig gewordenen

Rentenbetreffnisse sind vom 1. November 2023 bis zum 31. Dezember

2023 mit einem Verzugszins von 1 % und ab dem 1. Januar 2024 mit

einem Verzugszins von 1.25 % zu verzinsen. Ferner hat die Beklagte 1

die Klägerin ab dem 1. Juli 2020 von der Beitragspflicht zu befreien.

Die gegen die Beklagten 2 und 3 gerichtete Klage wird

abgewiesen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m.

§ 16 SVGG kostenlos.

5.3.

Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beklagten 1 einen

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem durchschnittlichen IV-Fall, weshalb

ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 % Seit dem

1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Die Klage wurde

vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, die Klageantworten, die Replik und Dupliken

erfolgten im Jahr 2024. Es ist davon auszugehen, dass das Verfassen der Klage,

vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war als das

Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik etwas kürzer aus als die

Klageschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote),

dass rund zwei Drittel des Aufwandes für die vorliegenden Rechtsschriften der

Klägerin im Jahr 2023 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2024. Entsprechend

wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Klägerin für das Jahr 2023

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von

Fr. 1'250.00 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 101.25)

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die

Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich

eines Verzugszinses in Höhe von 1 % ab dem 21. November 2023

[auszurichten]. Die während des Gerichtsverfahrens fällig gewordenen

Rentenbetreffnisse sind vom 1. November 2023 bis zum 31. Dezember

2023 mit einem Verzugszins von 1 % und ab dem 1. Januar 2024 mit

einem Verzugszins von 1.25 % zu verzinsen.

Die gegen die Beklagten 2 und 3 gerichtete

Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte 1 bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer auf Fr. 2’500.00 und 8.1 % (Fr. 192.50)

Mehrwertsteuer auf Fr. 1'250.00 (Fr. 101.25).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: