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Entscheid

BV.2023.18

Keine Unterbrechung des zeitlichen und sachlichen Konnexes. Rentenanspruch bejaht.

29. August 2024Deutsch26 min

Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Vorsorgeausweis

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

B____, [...]

Klägerin

Pensionskasse Basel-Stadt

Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch lic. iur. C____, Advokatin,

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2023.18

Invalidenrente

Keine Unterbrechung des

zeitlichen und sachlichen Konnexes. Rentenanspruch bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 1995 bis und mit

31. Januar 2004 mit einem Pensum von 80% im D____-Spital tätig und in dieser

Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Vorsorgeausweis

per 1. Januar 2004, Klagbeilage [KB] 1).

b)

Mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 27.

Oktober 2004 wurde der Klägerin aufgrund einer Depression ab dem 1. März 2003

eine Viertelsrente der IV ausgerichtet (44% IV-Grad, KB 5). Die Beklagte

richtete ab dem 1. Februar 2004 eine entsprechende Rente der beruflichen

Vorsorge aus. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde die Viertelsrente der

Klägerin zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes auf Ende des Folgemonats

eingestellt (KB 6). Hierauf stellte die Beklagte ihre Rentenleistungen

ebenfalls per 31. März 2016 ein.

c)

Am 1. Juli 2018 (IV-Akte 83) meldete sich die Klägerin erneut bei der IV

zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. September 2021 (IV-Akte 135, S. 9

ff.) sprach die eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin ab dem 1.

Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu.

Die Klägerin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2021 (KB 9) um

Prüfung ihres Rentenanspruchs, wobei die Beklagte die Anspruchsberechtigung der

Klägerin trotz erneutem Ersuchen (vgl. Schreiben der Klägerin vom 4. Juli 2022,

KB 10) mit Schreiben vom 9. Juni 2022 und vom 20. September 2022 (KB 8 und 11)

ablehnte.

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 20. Dezember 2023 beantragt die Klägerin, es sei die

Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 2019 bis zum

31.

März 2021 eine Rente von 48% und für die Zeit ab dem 1. April 2021 eine

Rente von 64% nach den reglementarischen Bestimmungen zuzüglich eines

Verzugszinses von mindestens 2% spätestens ab Klageeinreichung zu leisten.

Unter o-/e-Kostenfolge.

b)

Mit Klagantwort vom 29. Februar 2024 schliesst die Beklagte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der Klage.

c)

Mit Replik vom 22. April 2024 und Duplik vom 30. Mai 2024 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Der Instruktionsrichter zieht die IV-Akten dem

Verfahren bei und informiert die Parteien mit Verfügung vom 1. Mai 2024

dahingehend, dass die beigezogenen Akten bis zum 23. Mai 2024 beim Gericht zur

Einsicht aufliegen. Ferner setzt er den Parteien Frist bis zum 30. Mai 2024

sich zu den Akten zu äussern.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 29.

August 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

V.

Der

vorliegende Entscheid ergeht auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren

Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit

erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei zum Zeitpunkt des

Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte bei der

Beklagten versichert gewesen. Aus diesem Grund habe die Beklagte ab dem 1.

Februar 2004 eine entsprechende Rente ausgerichtet. Die seitens der IV ab dem

1.

Juni 2019 gesprochene Rente sei (teilweise) aufgrund der selben

Arbeitsunfähigkeitsursache zugesprochen worden, wie die bereits ausgerichtete

Rente. Da ferner weder der zeitliche noch der sachliche Konnex unterbrochen

worden sei, bestehe ein erneutet Rentenanspruch der Klägerin ab Juni 2019.

2.2

Die Beklagte vertritt hingegen die Meinung, die Klägerin sei

zwischen der Renteneinstellung im Jahr 2016 und den Feststellungen der

SMAB-Gutachter im Mai 2021 während mindestens fünf Jahren aus psychiatrischer

Sicht voll arbeitsfähig gewesen. Die in diesem Zeitraum bestehende 10%ige

Arbeitsunfähigkeit sei auf gastroenterologische Gründe zurückzuführen. Die

depressive Symptomatik habe sich erst später wieder ausgewirkt. Da die Klägerin

während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten nicht aus gastroenterologischem

Grund arbeitsunfähig gewesen sei, scheide ein Rentenanspruch aus.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beklagte der

Klägerin Rentenleistungen zufolge Invalidität auszurichten hat. In diesem

Zusammenhang ist zwischen den Parteien umstritten, ob der zeitliche Konnex

unterbrochen wurde. Die nachstehenden Erwägungen beschränken sich daher auf

diese Fragen.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), wobei zur

Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach

Invaliditätsgrad das BVG um einen Art. 24a BVG ergänzt wurde. Für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser

Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.

Altersjahr vollendet haben, gilt indessen nach Ziff. b der

Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung das bisherige Recht (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. Mai 2023 E. 3.1.). Da vorliegend

ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch infrage steht (vgl.

insb. Erwägung 5.3. hiernach), ist daher das bisherige Recht massgebend.

3.2

Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 44 Abs. 6 des seit dem 1.

Januar 2021 in Kraft stehenden Reglements der Beklagten. Es ist daher

vorliegend auch in Bezug auf die reglementarischen Leistungen das frühere Recht

betreffend die Rentenabstufung massgebend.

4.

4.1

Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss

Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 8 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.

Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf

die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft in Art. 23 ff. BVG an den

Dispositiv

Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 15 V 208, 210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine

volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn

sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist

(vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG).

4.2.

4.2.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen

Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die

ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen

wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b). Der Anspruch auf

Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit

Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt

vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren

Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder

arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen

Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten

eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Der

sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur

Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige,

auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die

gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung

getreten sein, etwa durch Abfall von Leistungen oder aus dem Rahmen fallende

gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl.,

Art. 23 BVG S. 80).

4.2.2.

Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretene –

Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung

leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses

der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet auch der Wegfall der

Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 2 BVG e

contrario; BGE 123 V 262 E. 1a). Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung

für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder

verschlimmerte Invalidität setzt ebenso einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender

Invalidität respektive deren Erhöhung voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2).

4.3.

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der

Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen

Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich

der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der

gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb

mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich

der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der

IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der

Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die

IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht

als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend

nicht der Fall ist. Eine Bindungswirkung entfällt hingegen bei verspäteter

Anmeldung der versicherten Person zum IV-Leistungsbezug (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1). Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,

wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren

einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung

formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni

2010 E. 3.1.). Aus den IV-Akten ergibt sich, dass der Beklagten sowohl der

Vorbescheid vom 26. August 2021 (IV-Akte 133) als auch die Rentenverfügung

vom 15. September 2021 (IV-Akte 135) eröffnet worden sind. Es ist daher dem

Grundsatz nach eine Bindungswirkung anzunehmen.

5.

5.1.

Aus den Akten ergibt sich – und ist im Übrigen zwischen den

Parteien auch unstrittig – dass während des Versicherungsverhältnisses mit der

Beklagten aufgrund der Anstellung beim D____-Spital vom 1. Oktober 1995 bis und

mit 31. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Depression

eingetreten war, welche zu einer Invalidität geführt hatte und ab dem 1. März

2003 einen Rentenanspruch begründete (vgl. Verfügung der IV vom 27. Oktober

2004, KB 5), respektive bei der Beklagten einen Rentenanspruch ab dem 1.

Februar 2004 (eingestellt per 31. März 2016, vgl. KAB 1). Unumstritten ist,

dass die Arbeitsunfähigkeit, welche die Klägerin gemäss Verfügung vom 15.

September 2021 (IV-Akte 135, S. 9 ff.) zum Bezug einer Rente der IV ab dem 1.

Juni 2019 berechtigte zumindest teilweise die gleiche ist, welche zum

Rentenbezug ab dem 1. März 2003 berechtigte (vgl. hierzu BGE 138 V 409 E. 6.2).

Insofern besteht hinsichtlich des sachlichen Konnexes zu Recht Einigkeit.

Allerdings sieht die Beklagte den zeitlichen Konnex als unterbrochen. Sie führt

in diesem Zusammenhang an, dass die Klägerin zwischenzeitlich gemäss E____-Gutachten

für längere Zeit zu 90% arbeitsfähig gewesen war, was der Annahme eines engen

zeitlichen Konnexes entgegenstehe (vgl. hierzu auch BGE 134 V 20 E. 5.3).

5.2.

Wie bereits dargelegt (E. 4.3. hiervor) ist eine

Unterbrechung des zeitlichen Konnexes immer dann anzunehmen, wenn während mehr

als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.5). Zur Beantwortung dieser Frage, ob über den entsprechenden Zeitraum

eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80% vorgelegen hat, sind die massgeblichen

medizinischen und erwerblichen Akten zu beleuchten.

5.3.

5.3.1. Mit psychiatrischem Gutachten vom 7. Oktober 2003

(IV-Akte 11) diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine

Diagnosen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass

diese schwierig zu beurteilen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die

Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Krankenpflegerin seit Juli 2003

wieder zu siebzig Prozent (ihrer bisherigen 80%-Tätigkeit) arbeitsfähig sei.

Von Mai bis Juni 2003. Habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und von

April 2002 bis April 2003 müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werden. Das Wiederaufflackern der jetzigen depressiven Symptomatik

sei als leichter Rückfall zu werten infolge der Auseinandersetzung mit dem

Chef. Die zugrundeliegenden Konflikte hätten sich mittlerweile offenbar aber

bereits wieder klären lassen. Eine Berentung wäre aus psychiatrischer Sicht

kontraproduktiv. Eine solche würde die Klägerin lediglich in ihrer mangelnden

Selbstwertproblematik bestärken. Es komme hinzu, dass das therapeutische

Potenzial noch nicht ausgeschöpft sei.

5.3.2.

Mit monodisziplinärem psychiatrischem Verlaufsgutachten vom 11.

September 2015 (IV-Akte 54) diagnostizierte Dr. med. F____ der Klägerin eine

rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0). Hinsichtlich

der Beurteilung der Symptomatik führte der Gutachter aus, aufgrund der Dauer

der Depression sei mittlerweile von einer rezidivierenden depressiven Störung

auszugehen mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode. Vor

Weihnachten 2014 sei es zu einer Intensivierung der depressiven Beschwerden

gekommen mit den Symptomen der bedrückten und weinerlichen Stimmung, der

Müdigkeit, der Erschöpfungsgefühle, der Schlafstörung, der verminderten

Konzentrationsfähigkeit, des Gewichtsverlustes von 12 kg und des Gefühls der

allgemeinen Sinnlosigkeit und der Eruierung von Suizidgedanken. Anfang März sei

die Klägerin dann vom Hausarzt definitiv krankgeschrieben worden. Bis heute sei

es zu einer deutlichen Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Aktuell

liessen sich keine Symptome der andauernd bedrückt-traurigen Stimmung, der

Weinerlichkeit, der Erschöpfung, der Schlaflosigkeit oder des Gewichtsverlustes

und auch nicht mehr des Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit oder der

Suizidgedanken eruieren. Im Vergleich mit den Befunden des Gutachtens aus dem

Jahr 2003 sowie des Verlaufsberichts aus dem Jahr 2004 lasse sich bis heute

eine deutliche Verbesserung der depressiven Beschwerden nachweisen. In Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, es bestehe eine

Einschränkung von 20% für jegliche Tätigkeiten. Er explorierte im Rahmen der

anamnestischen Befragung, dass die Klägerin seit dem Jahr 2006 in einem

Altersheim zu 50% in einem Teilzeitpensum arbeite. Aufgrund der Beschwerden von

Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und

gegenwärtig leichtgradiger Episode sei die psychophysische Belastbarkeit als

leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Es lasse sich daher aus

psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der

aktuell ausgeführten Tätigkeit als Krankenpflegerin und in einer alternativen

Tätigkeit von 20% begründen, dabei mit enthalten sei eine gleichzeitige gewisse

Verminderung der Leistungsfähigkeit. Seit dem Jahr 2011 sei bis heute indes

dreimal eine vorübergehende Intensivierung der depressiven Beschwerden

aufgetreten, zuletzt sei die Klägerin wegen einer Intensivierung der

depressiven Beschwerden im März 2015 zu 100% krankgeschrieben. Retrospektiv

lasse sich aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Klägerin über den

Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden keine Angaben machen. Es

müsse diesbezüglich auf die Aktenlage verwiesen werden. Dabei falle auf, dass

bereits schon im Jahre 2010 vom ehemals behandelnden Psychiater lediglich eine

20%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit beschrieben wurde. Es könne somit

davon ausgegangen werden, dass spätestens im Jahre 2010 eine Verbesserung der

depressiven Beschwerden aufgetreten sein müsse. Im Jahre 2011 und 2013 und ab

März 2015 sei es indes infolge einer Intensivierung der depressiven Beschwerden

vorübergehend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Insgesamt sei die

Fähigkeit für ein 70%-80%iges Arbeitspensum gegeben.

5.4.

5.4.1. Im Jahr 2021 wurde die Klägerin polydisziplinär in den

medizinischen Bereichen Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie,

Neurologie, Rheumatologie und Urologie beim E____ begutachtet. Mit Blick auf

die sich in vorliegendem Verfahren stellenden und streitigen Fragen, wird der

Fokus auf die psychiatrische Teilbegutachtung und die interdisziplinäre

Gesamtbegutachtung gelegt. Ausführungen zu den übrigen medizinischen

Disziplinen erübrigen sich angesichts der im Raum stehenden Fragen.

5.4.2.

Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 7. Mai 2021 (IV-Akte 116, S. 50)

diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige- bis schwere depressive Episode

(a.a.O., S. 57). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus,

dass diese in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr gegeben sei. Zum zeitlichen

Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. G____ fest, eine

psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mitte

Juni 2019, seit diesem Zeitpunkt werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert, was plausibel sei. Zwischen September und Dezember 2020 habe die

Arbeitsfähigkeit nach eingetretener Besserung in der bisherigen Tätigkeit 30%

betragen. Seit erneuter Krankschreibung am 31. Dezember 2020, sei die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder aufgehoben. In einer

Verweistätigkeit betrage die maximale Präsenzzeit pro Tag 4.25 Stunden.

Aufgrund des reduzierten Rendements sei eine Leistungsverminderung von 50% anzunehmen.

Gesamthaft liege die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem freien

Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum, bei 25%. Der zeitliche Verlauf der

Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei wie folgt: bei mittelgradiger

depressiver Symptomatik liege die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten

Tätigkeit von Mitte Juni 2019 bis August 2020 bei 50%. Von September 2020 bis

Dezember 2020 habe die Arbeitsfähigkeit 70% betragen. Seit Januar 2021 bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von 25% (a.a.O., S. 59).

5.4.3.

Anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 116, S. 6

ff.) wurden der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige- bis schwere

depressive Episode, eine chronische Obstipation, der Verdacht auf

neuropathische Schmerzen an Händen und Füssen bds., unklarer Ursache und ein

cervicovertebrales Syndrom attestiert (a.a.O., S. 10). Interdisziplinär wurde

eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 0% aufgrund

der aus psychiatrischer Sicht aufgehobenen Arbeitsfähigkeit festgesetzt. In

einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 25%

(4.25 Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50%). In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass vor allem die psychiatrischen

Diagnosen einen Einfluss hätten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der

Hauskrankenpflege setze eine deutlich überdurchschnittliche emotionale

Belastbarkeit voraus und sei, entsprechend den Angaben der Klägerin, auch mit

Zeitdruck verbunden. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei aufgehoben.

In einer einfachen Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 25%. Aus gastroentrologischer

Sicht würde ansonsten die chronische Obstipation mit vermehrten Bauchschmerzen

und Krämpfen zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen

Beruf um etwa 20-30% führen, in einer angepassten Tätigkeit um etwa 10%. Aus

neurologischer Sicht, würde ansonsten eine leichte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von ca. 30% aufgrund der vermutlich neuropathischen Schmerzen

an Händen und Füssen bestehen. Aus rheumatologischer Sicht würde ansonsten eine

leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um ca. 20% bestehen aufgrund eines

erhöhten Pausenbedarfs. Funktionelle Auswirkungen aufgrund der internistischen

und urologischen Diagnosen würden nicht vorliegen. Im interdisziplinären

Konsens werde festgestellt, dass die genannten Einschränkungen aus den verschiedenen

Fachgebieten integral betrachten werden können (a.a.O., S. 11).

5.5.

Gemäss dem IK-Auszug per 12.

Februar 2020 (IV-Akte 92, S. 2) war die Klägerin von 1990 bis ins Jahr 2004 in

der Schweiz tätig. Die im IK-Auszug gelisteten Löhne lassen den Rückschluss zu,

dass es sich hierbei stets um Teilzeitanstellungen gehandelt hatte, was jedoch

für die Beurteilung vorliegender Angelegenheit mit Blick auf den zeitlichen

Konnex nicht von Relevanz ist, da sie einen nicht streitigen Zeitraum betreffen.

Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Februar 2020 (IV-Akte 93) ergibt

sich ferner, dass die Klägerin im Jahr 2007 begann in einem Altersheim in

Frankreich zu arbeiten, wo sie zehn Jahre lang tätig war. Es handelte sich

hierbei um eine 60%-Anstellung. Nach der Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses

ging die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

5.6.

5.6.1. Gutachter F____ geht in seiner Begutachtung aus dem

Jahre 2015 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Davor bestand

unbestrittenermassen permanent eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in

entsprechendem Masse oder höher. Es stellt sich nun die Frage, ob diese im Jahr

2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit in der folgenden Zeit weiterhin bestand

oder aber – wie es die Beklagte geltend macht – für einen Zeitraum von mindestens

drei Monaten geringer war, was geeignet gewesen wäre, den zeitlichen Konnex zu unterbrechen.

Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang an, indem Gutachter G____ feststellte,

«Eine psychiatrisch verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mitte Juni 2019.»,

sei darauf zu schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vorher im

Rahmen der relevanten medizinischen Disziplin Psychiatrie nicht eingeschränkt

gewesen sei.

5.6.2. Diagnostiziert wird der Klägerin sowohl von Gutachter F____ als

auch von Gutachter G____ eine rezidivierende depressive Störung. Insoweit

besteht in Bezug auf die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung

Einigkeit. Während Gutachter F____ allerdings angesichts der langen Dauer der

affektiven Störung eine Chronifizierung annimmt, verzichtet Gutachter G____ auf

eine entsprechende Bezeichnung. Angesichts des Umstandes, dass bei

Depressionen, die länger als zwei Jahre andauern gemeinhin von einer

Chronifizierung ausgegangen wird, ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage

vorliegend wohl eher von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen. Weiter

handelt es sich bei einer rezidivierenden Störung um eine Störung, die durch

wiederholte depressive Episoden (leicht, mittel, schwer) charakterisiert ist,

wobei Alter, Beginn und Schweregerad der einzelnen Episoden sehr

unterschiedlich sein kann (Dilling,

Mombour, Schmidt, (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer

Störungen, 10. überarbeitete Auflage, S. 176). Diese Charakteristika der

rezidivierenden depressiven Erkrankung spiegelt sich in den medizinischen Akten

der Klägerin wieder. So zeichnet sich der Zeitraum von 2003 bis 2015 von immer

wiederkehrenden depressiven Episoden aus, durch welche die Klägerin in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Gleiches gilt für den durch Gutachter G____

bestimmten Zeitraum ab Mitte 2019. Anzunehmen, dass im Zeitintervall zwischen

2015 und Mitte 2019 eine vollständige Remission der psychiatrischen Beschwerden

eingetreten sein soll, erscheint angesichts der Aktenlage realitätsfremd.

Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch

während dieser Phase der Gesundheitszustand der Klägerin durch wiederkehrende

Episoden in mehr oder weniger geringem Umfang beeinträchtigt war, was sich

wiederum auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Es trifft zwar zu, dass

Gutachter G____ sich in keiner Weise zur psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit der

Klägerin über den Zeitraum der Begutachtung durch Dr. med. F____ im Jahre 2015,

gemäss welchem eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer

Hinsicht bestand, und seiner Begutachtung im Jahr 2021 äusserte. Aus diesem

Schweigen abzuleiten, vorher hätte trotz gegenteiliger Annahme durch

Vorgutachter F____ eine intakte Arbeitsfähigkeit bestanden, erscheint mit Blick

auf die vorstehenden Ausführungen nicht plausibel. Gegen diese Annahme spricht

auch, dass die Klägerin seit dem Jahr 2007 nie in einem höheren als einem

60%-Pensum gearbeitete hatte, im Gesundheitsfall aber gemäss Angaben im

Abklärungsbericht Haushalt im Gesundheitsfalle 80% tätig gewesen wäre. Vielmehr

ist in Bezug auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G____

darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin erst im Jahr 2018 bei der IV

angemeldet hatte, ein Leistungsanspruch von Gesetzes wegen daher erst

frühestens sechs Monate seit der Anmeldung besteht, und Gutachter G____ daher

keine Veranlassung hatte, sich über die Zeit vorher zu äussern.

5.6.3. Wie somit dargelegt, kann der zeitliche Konnex aufgrund der

vorhandenen Akten nicht ohne Weiteres verneint werden. Wie dargetan leidet die Klägerin

an einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung, bei welcher sich

die depressiven Episoden verschiedener Schwerdegrade abwechseln. Im Jahr 2015

wurde bei einer leichtgradigen depressiven Episode von einer Arbeitsunfähigkeit

von 20% ausgegangen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen

ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer Sicht seit der

Aufhebung der Rente im Jahr 2016 bis zum vom Gutachter G____ festgelegten

Zeitpunkt Mitte 2019 jeweils zumindest um 20% eingeschränkt war. Es besteht

somit eine gewisse Ähnlichkeit zu den sogenannten Schubkrankheiten

(Schizophrenie und Multiple Sklerose), bei welchen nach der Rechtsprechung bei

der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und

Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist. Damit soll dem Umstand

Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer

gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein

erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in

welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des

Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den

gesamten Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 mit Hinweis auf 9C_126 vom 13.

August 2013 E. 4.1).

5.6.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch der

zeitliche Konnex nicht unterbrochen wurde und eine Leistungspflicht der

Beklagten somit gegeben ist.

6.

6.1.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des

IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse, unter anderem des BVG, in

Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Vorliegend beurteilt sich

die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).

6.2.

6.2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der

bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person

Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens

70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %

invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid

ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit.

d).

6.2.2.

Nach Art. 14 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten

Vorsorgereglements der Beklagten haben Anspruch auf eine Invalidenrente,

versicherte Personen die im Sinne der IV zu mindestens 25% invalid sind, sofern

sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt

hat, in der Pensionskasse versichert waren. Beträgt der Invaliditätsgrad 70%

oder mehr, wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Ein Invaliditätsgrad

von weniger als 25% begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei

einem Grad zwischen 25% und 70% wird die Invalidenrente gemäss dem

Invaliditätsgrad ausgerichtet (Abs. 3). Der Anspruch auf eine Invalidenrente

beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens jedoch nach

Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche

aus der Lohnausfallversicherung (Abs. 4).

6.3.

6.3.1. Vorliegend wurde der Klägerin – in Anwendung der

gemischten Methode der Invaliditätsbemessung – ab Juni 2019 bis März 2021 eine

halbe Rente und ab April 2021 eine ganze Rente der IV zugesprochen (vgl. die

Verfügung vom 15. September 2021; KB 7).

6.3.2. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der

beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im

Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der

Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit

des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit

bestanden hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1.

Februar 2024 E. 2.2.). Hat die Invalidenversicherung den

Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die

Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte

Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte

Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen

prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar

2023 E. 2.2 und 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 3.2).

6.3.3. Die Klägerin war bei der Beklagten für ein Pensum

von 80% versichert. Das gemäss Verfügung vom 15. September 2021 eruierte

Valideneinkommen ab Juni 2019 von 61'407.00 ist auf CHF 49'126.00 zu

reduzieren. Ab April 2021 ist das Valideneinkommen von CHF 62'021.00 auf CHF

49'617.00 herabzusetzen. Die in der vorgenannten Verfügung zur Berechnung

herangezogenen Invalideneinkommen berücksichtigen die psychiatrisch bedingte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75%. Aufgrund der Bindungswirkung sind

die jeweiligen Invalideneinkommen zu übernehmen. Ab Juni 2019 errechnete die

Invalidenversicherung ein Invalideneinkommen von CHF 24'853.00 und ab April

2021 von CHF 12'550.00. Setzt man nun die jeweiligen Validen- und

Invalideneinkommen zueinander in ein Verhältnis, so ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von 49% ab Juni 2019 und ein Invaliditätsgrad von 75% ab April

2021.

6.3.4. In diesem Zusammenhang zu bemerken ist, dass die

Klägerin in ihrer Klage lediglich eine Rente gestützt auf einen 48%igen und

66%igen invaliditätsgrad beantragt. Obschon das Klageverfahren nach Art. 73 BVG

von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, d.h. die Parteien den

Streitgegenstand bestimmen, ist das Berufsvorsorgegericht innerhalb des

Streitgegenstandes an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Mithin ist in

diesem Bereich von einer Durchbrechung der Dispositionsmaxime auszugehen (vgl.

Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler

Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Rz 67 zu Art. 75 BVG; BGE 135 V 23 E.

3.1). Angesichts dessen, ist es dem Gericht unbenommen, eine höhere als die

beantragte Rentenleistung zuzusprechen. Entsprechendes gilt für die Höhe des

Verzugszinses. Dazu nachstehende Erwägungen.

6.4.

6.4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein

Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106,

107 E. 7.3; siehe auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5). Damit

ist vorliegend ein Zins auf den zum Zeitpunkt der Klageinreichung am 20.

Dezember 2023 rückständigen sowie auf den danach fällig gewordenen

Rentenleistungen zu entrichten.

6.4.2. Was die Höhe des Verzugszinses anbelangt, ist in

erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer entsprechenden

Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; vgl. BGE 149 V 106, 107 E.

7.1 mit Hinweisen). Vorliegend beinhaltet das Reglement 2019 (Antwortbeilage 3)

keine Regelung des Verzugszinses, weshalb die obligationenrechtlichen

Regelungen Platz greifen und somit ein Verzugszins von 5% geschuldet ist. Der

von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte BGE 149 V 106 E. 7.2 ist nicht

einschlägig.

7.

7.1.

Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Klage gutzuheissen. Die

Beklagte hat der Klägerin ab Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 49% und ab April 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad

von 75% auszurichten. Ferner ist auf die fälligen, noch nicht bezahlten

Rentenbetreffnissen ab dem 20. Dezember 2023 ein Verzugszins von 5 % zu

bezahlen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich

vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen

Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Honorar von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte

bezahlt der Klägerin ab Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 49% und ab April 2021 eine Rente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 75%. Auf die fälligen, noch nicht bezahlten

Rentenbetreffnissen ist ab dem 20. Dezember 2023 ein Verzugszins von 5 %

auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: