BV.2023.19
BVG Beginn der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit
4. Dezember 2025Deutsch32 min
manifestierte sich das Leiden ungefähr im Jahr 2003 in Form eines Zystadenoms, welches
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Hansjörg
Geissmann, Rechtsanwalt, SCHIBLI & PARTNER Advokatur und Notariat AG,
Cordulaplatz 1, 5400 Baden
Klägerin
B____
[...]
vertreten durch lic. iur. Elisabeth
Ruff Rudin, Advokatin,
Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49,
Postfach, 4010 Basel
Beklagte
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
BV.2023.19
Klage BVG (Rente)
Beginn der mindestens 20%igen
Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Klägerin), geboren 1981, leidet seit längerer
Zeit an einer Krebserkrankung, welche verschiedene Organe betrifft. Erstmals
manifestierte sich das Leiden ungefähr im Jahr 2003 in Form eines Zystadenoms, welches
eine Pankreasteilresektion nach sich zog (vgl. u.a. Klagantwortbeilagen 7, 15
und 18; siehe auch den "onkologischen Verlauf" [IV-Akte 52, S. 8]). Ab
Juli 2007 arbeitete die Klägerin (100 %) in der Montage einer Metallbaufirma
(vgl. IV-Akte 5, S. 1 resp. IV-Akte 67.5, S. 2) und war in dieser
Eigenschaft bei der C____ (Beigeladene) vorsorgeversichert (vgl. Klagbeilage 9).
Im Januar 2010 wurde sie wegen eines Uteruskarzinoms operiert (unvollständige Tumorentfernung;
vgl. u.a. IV-Akte 52, S. 8; siehe auch Klagantwortbeilage 14). Am 25. August 2010
wurde bei der Klägerin eine Relaparotomie vorgenommen (vgl. Klagantwortbeilage
7). Nach abgeschlossener Familienplanung erfolgte am 9. März 2012 (Geburt einer
Tochter) eine Hysterektomie im Rahmen der Sectio (vgl. IV-Akte 52, S. 8;
siehe auch Klagantwortbeilage 8). Per Ende September
2012 beendete die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit in der Metallbaufirma und
trat infolgedessen aus der Versicherung der Beigeladenen aus (vgl. Klagbeilagen
2 und 9; siehe auch Beilage 2 zur Eingabe der Beigeladenen vom 18. Juni
2024).
b) Anschliessend bezog die Klägerin Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (vgl. Klagantwortbeilage 2). Während laufendem
Taggeldbezug absolvierte sie (in der Zeit vom 5. März 2013 bis zum 7.
November 2013) den Lehrgang Pflegehelferin SRK (vgl. IV-Akte 5, S. 2 ff.).
Dabei machte sie ab Mai 2013 (vgl. IV-Akte 1, S. 5) ein Praktikum im
Pflegewohnheim D____, [...] (vgl. IV-Akte 5, S. 1). Eigenen Aussagen zufolge
betrug das Pensum 100 % (vgl. IV-Akte 67.5, S. 1). Ab dem 1. November 2013
war die Klägerin dann im Stundenlohn (40 %) als Pflegehelferin im
Pflegewohnheim D____ angestellt (vgl. S. 2 des Arbeitsvertrages; Klagantwortbeilage
3). Sie bezog weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl.
Klagantwortbeilage 2). Die Vorsorgeversicherung der Mitarbeitenden des
Pflegewohnheims wurde von der E____ (jetzt: F____; Beklagte) wahrgenommen. Die
Klägerin wurde mit einem Jahreseinkommen von Fr. 22'000.-- per 1. November 2013
bei der Beklagten angemeldet, was von dieser entsprechend bescheinigt wurde
(vgl. Klagantwortbeilage 5).
c) Am 11. November 2013 ergab
eine Sonografie bei der Klägerin einen polyzystischen Tumor im Bereich der
linken Adnexe. Deswegen wurde sie am 18. Dezember 2013 operiert (vgl. den
Verlaufseintrag; IV-Akte 52, S. 8). Ab dem 5. März 2014 war die Klägerin wegen
psychischer Probleme in Behandlung durch die G____ (G____; vgl. u.a. IV-Akte
34, S. 16). Bis Juni 2014 bezog sie noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung
(vgl. Klagantwortbeilage 2).
d) Im April 2017 wurde bei der Klägerin ein
Schilddrüsenkarzinom festgestellt (vgl. IV-Akte 15, S. 1), was den operativen
Eingriff vom 15. Mai 2017 nach sich zog (vgl. IV-Akte 10, S. 11). Im September
2017 meldete sich die Klägerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, Klagantwortbeilage 4).
e) Ab dem 13. August 2018 arbeitete
die Klägerin als Standortleitung Mittagstisch im Stundenlohn (Teilzeit) für die
Einwohnergemeinde [...] (vgl. IV-Akte 40, S. 14 ff.). Das Pensum betrug 50
% (vgl. IV-Akte 67.5, S. 2; vgl. auch IV-Akten 90, S. 2 und 87, S. 2). Im
Dezember 2018 wurde bei der Klägerin eine Raumforderung im linken
Mittel-/Unterbauch festgestellt, weswegen sie am 13. Dezember 2018
operiert werden musste (vgl. IV-Akte 52, S. 8; siehe auch Klagantwortbeilage 25).
Anschliessend unterzog sie sich ab dem 25. Februar 2019 einer Chemotherapie
(vgl. IV-Akte 52, S. 5 und S. 10), welche am 29. April 2019 endete (vgl.
IV-Akte 59 und IV-Akte 67.5, S. 4).
f) Die IV-Stelle des Kantons [...] liess die Klägerin im
Rahmen eines längeren Abklärungsverfahrens schliesslich von der H____ bidisziplinär
(psychiatrisch, onkologisch) begutachten. Im Gutachten vom 3. Januar 2020
(IV-Akte 67.1; Klagbeilage 3) wurde davon ausgegangen, dass die Klägerin seit
mindestens Ende 2013 zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei
während und nach den Eingriffen vom Dezember 2013 und Dezember 2018 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Monats bestanden habe. Ebenso sei die
Arbeitsfähigkeit infolge der Chemotherapie vom Februar 2019 bis Juni 2019
aufgehoben gewesen (vgl. S. 7 f. des Gutachtens). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 71, S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle des
Kantons [...] der Klägerin mit Verfügung vom 2. Juli 2020 (IV-Akte 73;
Klagbeilage 4) eine halbe Rente ab März 2018 bis April 2019, eine ganze Rente
ab Mai 2019 bis September 2019 und ab 1. Oktober 2019 eine halbe Rente zu.
g) Die Klägerin wandte sich in der Folge mit Schreiben
vom 30. Oktober 2020 an die Beigeladene und ersuchte diese um Ausrichtung von
Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Diese verneinte jedoch einen
Leistungsanspruch, da die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – gemäss
den Feststellungen der Invalidenversicherung – nicht bei ihr versichert gewesen
sei (vgl. Schreiben vom 4. November 2020; Klagbeilage 9). Daraufhin ersuchte
die Klägerin die Beklagte um entsprechende Leistungen aus beruflicher Vorsorge (vgl.
Schreiben vom 30. November 2020 [Klagantwortbeilage 46], vom 10. Juni
2021 [Klagbeilage 8] und vom 15. Dezember 2022 [Klagbeilage 6]). Die
Beklagte verneinte ihrerseits einen Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen
aus beruflicher Vorsorge, da die massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht während
des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei (vgl. u.a. das Schreiben vom 13. April
2023; Klagbeilage 7).
Erwägungen
II.
a) Am 21. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.)
Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine BVG-Invalidenrente auszurichten, ab
wann und wie hoch rechtens. (2.) Eventuell sei die Streitsache nach Feststellung
der grundsätzlichen Rentenpflicht zur Berechnung der Rentenhöhe an die Beklagte
zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt
die Klägerin folgende Anträge: (1.) Der C____, [...], sei der Streit zu
verkünden und sie sei aufzufordern, sie als Nebenintervenientin/Streithelferin
im vorliegenden Verfahren zu unterstützen. (2.) Es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen.
b) Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 7.
März 2024 die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei. Eventualiter,
für den Fall der Gutheissung der Klage im Grundsatz, sei sie berechtigt, den
IV-Grad selbst zu berechnen und das von der IV-Stelle ermittelte
Valideneinkommen auf das Versicherungsverhältnis bei der Beklagten im Rahmen
eines Teilzeitpensums von 40 % herunterzurechnen. Somit bestehe für die
Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 sowie ab dem 1.
Oktober 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5.4 % kein Anspruch auf
eine Invalidenrente. Vom 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 sei eine befristete
Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten. Subeventualiter,
für den Fall der Gutheissung der Klage im Grundsatz, sei die Sache zur
Berechnung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung des versicherten
Teilzeitpensums von 40 % an die Beklagte zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten der Klägerin.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. April
2024.
wird die C____ zum Verfahren beigeladen. Ausserdem wird der Klägerin die
unentgeltliche Vertretung durch Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, bewilligt.
d) Am 17. Juni 2024 äussert sich die Beigeladene. Sie
beantragt, es sei die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beigeladene
richte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
e) Die Klägerin hält mit Replik vom 24. September 2024 an
ihrer Klage fest.
f) Die Beigeladene verzichtet mit Schreiben vom 8.
November 2024 auf eine Stellungnahme.
g) Mit Duplik vom 20. Dezember 2024 hält die Beklagte an
den in der Klagantwort gestellten Anträgen und ihrer Begründung fest.
III.
a) Am 27. Februar 2025 findet eine erste Beratung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Diese entscheidet, dass
weitere Erkundigungen bezüglich der Eintrittsschwelle erforderlich sind. Die
Klägerin wird aufgefordert, sämtliche Lohnbelege oder Lohnausweise ihres
Arbeitsverhältnisses beim Pflegewohnheim D____ oder allenfalls Steuerbelege für
die Jahre 2013/2014 einzureichen, damit entschieden werden könne, ob die
Eintrittsschwelle erreicht worden sei oder nicht. Gleichzeitig erfolgt ein
Beizug der IV-Akten.
b) Am 25. April 2025 äussert sich die Klägerin und reicht
dem Gericht die Steuertaxation für das Jahr 2014 ein. Des Weiteren lässt sie
das Gericht wissen, dass die Akten für die Jahre 2013/2014 gemäss
Pflegewohnheim D____ (E-Mail der HR-Verantwortlichen vom 11. März 2025, bereits
vernichtet bzw. die entsprechenden Daten gelöscht worden seien. Die
Steuerveranlagung für das Jahr 2013 sei nach Ermessen erfolgt. Schliesslich
macht die Klägerin geltend, sie sei bei der Beklagten ordnungsgemäss angemeldet
worden und es seien Beiträge abgezogen und überwiesen worden. Ein Vorbehalt der
Versicherungspflicht sei bisher nie gemacht worden. Die zuletzt gegen eine
BVG-Versicherung vorgebrachten Argumente wirkten nachgeschoben.
c) Die Beklagte hält mit Schreiben vom 28. Mai 2025 an
den bereits gestellten Anträgen und Begründungen fest.
IV.
Am 4. Dezember 2025 wird die Sache erneut von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht
zuständig.
1.2
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei
dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel (vgl.
Klagantwortbeilage 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.
1.3
Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt
angesehen werden. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend,
die Klägerin sei nicht bei ihr versichert gewesen, da sie die Eintrittsschwelle
nicht erreicht habe. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, gelte es zu
beachten, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit, die später zur
Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt habe, nicht während der Dauer der
Versicherung, mithin nicht in der Zeit von November 2013 bis Februar 2014,
eingetreten sei (vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die Duplik). Diese
Ansicht wird von der Klägerin als falsch erachtet. Sie wendet ein, gemäss dem
Gutachten der H____ sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 2013
festzulegen (vgl. insb. die Klage; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beklagte gestützt auf die
vorliegenden Akten zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen
der beruflichen Vorsorge ablehnt. Dabei gilt es insbesondere zu prüfen, ob die
Klägerin bei der Beklagten versichert war. Umstritten ist des Weiteren, ob
während des Arbeitsverhältnisses mit der Pflegewohnheim D____ (inklusive
Nachdeckungsfrist) wegen desselben Leidens eine massgebende (mindestens 20%ige)
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die ohne relevanten Unterbruch bestanden
hat und schliesslich zu einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1)
unterstehen (gemäss Rechtslage 2013) Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber
einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'060.-- erzielen, ab 1. Januar nach
Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1.
Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der
obligatorischen Versicherung.
3.1.2
Laut Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der Lohn nach Art. 7 Abs. 1 BVG
dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann jedoch
Abweichungen zulassen. Der Bundesrat hat (insb. gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Satz
2.
BVG) in Art. 3 BVV 2 Abweichungen vom massgebenden Lohn gemäss AHVG
statuiert. So kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 2 in
ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie: (lit. a)
Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen; (lit. b) den
koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes
bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten
Änderungen berücksichtigen; (lit. c) bei Berufen, in denen der
Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten
Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe
festsetzt.
3.2
3.2.1
Gemäss dem Vorsorgereglement der E____ in der Ausgabe von
Januar 2013 (Klagantwortbeilage 48) werden alle der AHV unterstehenden
Arbeitnehmer ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres in die
Versicherung aufgenommen, wenn ihr voraussichtlicher AHV-pflichtiger Lohn über
dem vom Bundesrat festgelegten Grenzbetrag liegt. Das Kassenreglement kann
einen niedrigeren Mindestbetrag vorsehen (vgl. Ziff. 3.1). Die
Versicherungspflicht endet mit dem Datum, an welchem das Arbeitsverhältnis
aufgelöst wird oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterstellung
unter das BVG nicht mehr erfüllt sind (Ziff. 3.4 des Reglementes). Für die
Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach
Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert, sofern er nicht vorher in eine andere Vorsorgeeinrichtung
aufgenommen wird. Werden Leistungen aus dieser Nachdeckung fällig, so ist der
Vorsorgekasse eine allfällig bereits erbrachte Austrittsleistung zurückzuerstatten
(Ziff. 3.5 des Reglementes).
3.2.2
Laut Ziff. 5.1 des Reglementes
gilt als gemeldeter Lohn der mutmassliche AHV-Lohn beim angeschlossenen
Arbeitgeber. Dieser ergibt sich aus dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind
die eingetretenen bzw. für das laufende Jahr vereinbarten Änderungen zu berücksichtigen,
nicht aber nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile. Gestützt auf Ziff. 5.2
des Reglementes kann das Kassenreglement eine andere Definition des gemeldeten
Lohnes sowie besondere Umstände, die eine Neufestsetzung des gemeldeten Lohnes
bedingen, vorsehen. Ist ein Arbeitnehmer nicht während eines ganzen Jahres beim
gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als massgebender Lohn derjenige, den
er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3.2.3
Gemäss Ziff. 3.1 des ab 1. Januar 2006 gültigen Kassenreglementes
der E____ betreffend die Vorsorgekasse des Pflegewohnheims [...] (Klagantwortbeilage
47) umschreibt das Reglement (im Rahmen des Vorsorgereglements) insbesondere
den versicherten Lohn, die versicherten Vorsorgeleistungen und die Finanzierung.
Gestützt auf Ziff. 2.1 des Kassenreglementes werden in die Vorsorgekasse
aufgenommen alle Arbeitnehmer, welche das 17. Altersjahr überschritten haben
und deren voraussichtlicher AHV-pflichtiger Lohn über dem vom Bundesrat
festgelegten Grenzbetrag liegt. Als gemeldeter Lohn gilt der mutmassliche
AHV-Lohn. Dieser ergibt sich aus dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind die
eingetretenen bzw. für das laufende Jahr vereinbarten Änderungen zu
berücksichtigen, nicht aber nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile (Ziff.
3.1
des Kassenreglementes). Ist ein Arbeitnehmer nicht während eines ganzen
Jahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als massgebender Lohn
derjenige, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Ziff. 3.2 des
Kassenreglementes).
3.3
3.3.1
Die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der
Beklagten sehen somit keine vom Gesetz abweichende Regelung des massgebenden
Lohnes – insbesondere keine tiefere Eintrittsschwelle – vor. Vorliegend wurde
der Beklagten für das 40%-Pensum der Klägerin im Pflegewohnheim D____ ein
mutmasslicher AHV-Lohn von Fr. 22’000.-- gemeldet (vgl. Klagantwortbeilage 5). In
Zff. 3.1 des Arbeitsvertrages (Klagantwortbeilage 3) wurde in Bezug auf die
Lohnhöhe Folgendes festgehalten: "Die Arbeitnehmerin bezieht einen brutto
Stundenlohn von Fr. 23.35 in der Besoldungsklasse 3/1b. Dies entspricht
einem Monatslohn von Fr. 3’727.45 bei einem 100%-Arbeitspensum." Nach
Ziff. 2 des Arbeitsvertrages war die Klägerin – wie erwähnt – zu 40 % (16.8
Stunden pro Woche) angestellt. Unter Berücksichtigung dieser
arbeitsvertraglichen Bestimmungen müsste somit von einer durchschnittlichen
Lohnhöhe von Fr. 1’491.-- brutto pro Monat ausgegangen werden. Daraus
resultiert ein deutlich unter der massgebenden Eintrittsschwelle liegender
durchschnittlicher Jahreslohn von Fr. 17'892.--.
3.3.2
Den Nachweis für einen
über der Eintrittsschwelle liegenden effektiven Lohn vermochte die Klägerin
nicht zu erbringen. So konnte sie auch auf explizite Nachfrage des Gerichts hin
(vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2025) keine zweckdienlichen
Unterlagen beibringen. Gemäss E-Mail der HR-Verantwortlichen des Pflegewohnheims
D____ vom 11. März 2025 wurden die fraglichen Lohnabrechnungen bereits
vernichtet (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom
25.
April 2025). Auch lässt sich das tatsächliche Einkommen nicht aus der
Steuertaxation entnehmen; denn die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 erfolgte
nach Ermessen (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 25. April 2025).
3.4
Der Einwand der Beklagten, die massgebende Eintrittsschwelle (Fr. 21'060.--)
sei nicht erreicht gewesen (vgl. S. 16 der Klagantwort und S. 2 der Duplik), hat
damit seine Berechtigung. Damit unterstand die Klägerin nicht der
(obligatorischen) beruflichen Vorsorge der Beklagten. Selbst wenn dies anders
beurteilt würde, lässt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin auf
Rentenleistungen der Beklagten begründen (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen).
4.
4.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6).
4.2
Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die
Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die
sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den
Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse
materiell-rechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule
angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen
aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2). Die Pensionskasse ist an die Feststellungen der IV-Stelle
gebunden, wenn letztere den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit
nicht auf einen Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet
weiter als sechs Monate zurückliegt; denn nur dann war die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3; siehe auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f. zu Art. 29 IVG).
4.3
Die IV-Stelle des Kantons [...] legte das Wartejahr gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – medizinisch gestützt auf das Gutachten
der H____ vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67.1) – auf
Dezember 2013 fest (vgl. die Verfügung vom 2. Juli 2020; IV-Akte 73).
4.4
4.4.1
In diesem bidisziplinären (onkologisch-psychiatrischen)
Gutachten der H____ vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67.1) wurden als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin festgehalten: (1.)
emotional-instabile·Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (F60.3); (2)
rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelschwere depressive Episode
(F33.1); (3.) Cancer Related Fatigue; (4.) Uterine tumor resembling
ovarian sex-cord tumor (UTROSCT): Histologie mit positiven Östrogen- und
Progesteronrezeptoren (vgl. S. 5 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) papilläres
Mikrokarzinom Schilddrüse rechts, Hemithyreoidektomie rechts (Mai 2017); (2.)
Status nach Pankreas-Teilresektion bei Zystadenom, verbunden mit Splenektomie;
(3.) Untergewicht an der Grenze zur Anorexie (BMI 19 kg/m2);
(4.) Status nach Hepatitis B (vgl. S. 5 des Gutachtens).
4.4.2
In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der
Befunde/Diagnosen wurde im Gutachten der H____ dargetan, es lägen
Erschöpfungszustände, geringe psychophysische Belastbarkeit, Antriebsmangel,
Mangel an psychoenergetischem Potenzial sowie Fatigue und
Affektregulationsstörungen vor, welche auf die Depression, die dekompensierte
Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität sowie das somatische Leiden
mit cancer-related Fatigue zurückgeführt werden könnten (vgl. S. 6 des
Gutachtens). Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, es bestünden weit in
die Biografie zurückreichende instabile Persönlichkeitsstrukturen, die
anlässlich des Erlebens der schweren somatischen Erkrankungen dekompensiert
seien (vgl. S. 6 des Gutachtens). Die Explorandin sei aus somatischer Sicht nur
noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auszuführen. Tätigkeiten in
gebückter Haltung oder rasche Bewegungen sollten vermieden werden. Dabei bestehe
durch die Cancer Related Fatigue zusätzlich eine deutlich verminderte
Leistungsfähigkeit. Die Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht lediglich in
der Lage, leichte – ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil und ihrem
Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste – Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu verrichten. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die
Team- und Konfliktfähigkeit seien aber ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten
unter besonderem Zeitdruck. Durch die Folgen der wiederholten chirurgischen
Eingriffe sei nur eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Das
Belastungsprofil resultiere aus den körperlichen Folgen der
Carcinomerkrankungen sowie den Folgen der Affektregulationsstörung bei
Depression, der emotional instabilen Persönlichkeit mit Dekompensation sowie
der cancer-related Fatigue (vgl. S. 6 des Gutachtens).
4.4.3
Schliesslich wurde im Gutachten festgehalten, die
Folgen des onkologischen und des psychiatrischen Leidens würden sich deutlich überlappen
und führten integral betrachtet zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40 %. Mindestens
seit Ende 2013 bestehe eine um 60 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Während
und nach den Eingriffen vom Dezember 2013 und Dezember 2018 habe jeweils eine
Arbeitsfähigkeit von je 0 % während eines Monats bestanden. Vom Februar 2019
bis Juni 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wegen der Chemotherapie aufgehoben
gewesen (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.5
An die von der IV-Stelle des Kantons [...] gestützt darauf vorgenommene
Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit auf Dezember 2013 (vgl.
IV-Akte 73, S. 5) ist die Beklagte jedoch nicht gebunden. Denn die
Klägerin meldete sich im September 2017 zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1).
Der IV-Rentenanspruch konnte daher frühestens am 1. März 2018 entstehen (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG ist somit der Sachverhalt ab März 2017 bedeutsam, wobei es
invalidenversicherungsrechtlich genügt, den letzten Tag des Monats zu
berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai
2014.
E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG) Eine Bindungswirkung
entfällt im Übrigen auch bereits aufgrund der Tatsache, dass die Verfügung der
Beklagten – zumindest laut Verteiler (vgl. IV-Akte 73, S. 2) – nicht eröffnet
wurde.
5.
5.1
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss
Art. 23 lit. a BVG setzt einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls später eingetretenen Invalidität voraus
(BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).
5.2
5.2.1
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der
Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen
derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419
E. 6.2). Tragen zwei verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei,
so ist für jede Ursache gesondert zu prüfen, ob bzw. wann die jeweilige
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (BGE 138 V 409, 419 f. E. 6.3; Urteile des
Bundesgerichts 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3., 9C_2/2013 vom 6. Mai
2013.
E. 4.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 34/01 vom 15. November
2001.
E. 2b).
5.2.2
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt
voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung
des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr
als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten
Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022
vom 28. November 2023 E. 2.1.2.), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte
die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliessenden Einkommens erlaubt (Urteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E.
2.2.2
und 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1; Urteile 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.2 und
9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2.).
5.2.3
Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die
Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht
abzugrenzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28.
November 2023 E. 2.1.3.).
5.3
Zum rechtsgenügenden Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so
beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig
auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage
getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem
Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung
verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch
keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der
retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf
ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen
Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich
dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom
10.
März 2022 E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März
2023.
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive
ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je
schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere
Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem
Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat,
das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).
5.4
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zunächst davon auszugehen,
dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Pflegewohnheim D____ Ende
Januar 2014 beendet war. Dies lässt sich einerseits der
Austrittsbescheinigung der Beklagten (Klagantwortbeilage 6) entnehmen. Andererseits
vermerkte auch die Klägerin selber in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen
der IV, sie habe bis zum 31. Januar 2014 gearbeitet (vgl. IV-Akte 1, S. 6).
Schliesslich räumte sie in der Replik explizit ein, es sei richtig, dass sie
vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 im Rahmen eines 40%-Pensums im
Pflegewohnheim D____, [...], arbeitstätig gewesen sei (vgl. S. 3 der Replik).
Ergänzend kann auch noch auf die im Bericht der G____ vom 28. November 2017
(IV-Akte 34, S. 26 ff.) gemachte Aussage verwiesen werden, die Patientin habe
von November 2014 (recte 2013) bis Januar 2014 als Pflegehelferin
(Praktikantin) gearbeitet (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Versicherungsdeckung bei
der Beklagten endete somit – unter Berücksichtigung der einmonatigen
Nachdeckungsfrist (vgl. Erwägung 5.1. hiervor) – im Februar 2014.
5.5
Was nunmehr den Eintritt der mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit
angeht, die später zu einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt hat, so gilt
es zwei Erkrankungen auseinanderzuhalten, nämlich das Krebsleiden und die
psychische Beeinträchtigung (vgl. u.a. die Diagnoseliste gemäss Gutachten der H____;
Erwägung 4.4.1. hiervor). Wie die Beklagte diesbezüglich mit schlüssiger
Begründung ausführt (vgl. insb. S. 18 f. der Klagantwort), ist davon
auszugehen, dass man es hier mit zwei eigenständigen Leiden zu tun hat (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
5.6
5.6.1
Was das psychische Leiden (diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung und Depression; vgl. insb. Erwägung 4.4.1. hiervor)
angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass diese Diagnosen (insbesondere auch
die Depression) mit der von Gewalt geprägten schwierigen Lebensgeschichte der
Klägerin in Zusammenhang stehen resp. die Behandlung auch darauf fokussiert
war.
5.6.2
Im Bericht der G____ vom 5. März 2014 (IV-Akte 34, S. 16 ff.) wurde
die Diagnose "mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Episode
(ICD-10 F32.1) im Rahmen einer langanhaltenden psychosozialen
Belastungssituation" gestellt (vgl. S. 3 des Berichtes). Erläuternd
wurde Folgendes bemerkt: Die Patientin erzähle sehr viel über die schwierige
Situation in ihrer Ehe. Es bestünden sehr stark ausgeprägte Zukunftsängste. Sie
habe Angst vor ihrem Ehemann etc. Die Grundstimmung im Gespräch sei sehr
bedrückt, verzweifelt. Phasenweise sei starke Enttäuschung zu spüren. Die
affektive Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt. Ein affektiver Rapport komme
knapp zustande. Es bestünden starke lnsuffizienzgefühle, Selbstzweifel, Angst
vor Neuanfang, ein Gefühl der inneren Leere, Lustlosigkeit, Durchschlafstörungen,
grübelnde Gedanken, sozialer Rückzug, gelegentliche Lebensüberdrussgedanken
(vgl. S. 2 des Berichtes). Die Patientin sei im Rahmen einer Tumorerkrankung im
Dezember 2013 operiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei es zu einem massiven Konflikt
mit dem Ehemann gekommen, woraufhin sie mit Einsatz der Polizei aus der
gemeinsamen Wohnung habe flüchten können und ins Frauenhaus gegangen sei (vgl.
S. 2 f. des Berichtes).
5.6.3
Im Bericht der G____ vom 17. März 2015 (IV-Akte 10, S. 33 f.) wurde
festgehalten, Schwerpunkt der ambulanten psychiatrischen Betreuung (Zeitraum 5.
März 2014 bis 30. April 2015) sei die Unterstützung der Patientin in ihrer
schwierigen und sehr belastenden Situation nach der Trennung vom Ehemann
gewesen. Man könne aufgrund ihrer Lebensgeschichte sowie auch aufgrund ihres
aktuellen Verhaltens in verschiedenen Belastungssituationen einen
selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitsstil erkennen. Aktuell bestehe
phasenweise eine reaktive depressive Symptomatik, im Rahmen der belastenden
Lebensumstände (vgl. S. 1 des Berichtes). Die Diagnose lautete auf “rezidivierende
depressive Einbrüche auf dem Boden der selbstunsicheren und abhängigen
Persönlichkeitsstruktur”. Eine genauere Diagnostik werde im Verlauf möglich sein
(vgl. S. 2 des Berichtes).
5.6.4
Im Bericht der G____ vom 28. November 2017 (IV-Akte 17, S. 2 ff.)
wurden dann als Diagnosen festgehalten: (1.) mittelgradig bis schwer
ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.1) im Rahmen einer langanhaltenden
psychosozialen Belastungssituation; (2.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung
vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) als Folge einer traumatischen Kindheit und
Jugend (vgl. IV-Akte 17, S. 2). Des Weiteren wurde klargestellt, für die
zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe seit dem 5. März
2014.
bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 17, S. 4).
5.6.5
Im psychiatrischen Teilgutachten der H____ vom 29. November 2019 (IV-Akte
67.3, S. 1 ff.) wurde schliesslich dargetan, auf der Persönlichkeitsebene weise
die Explorandin weit in die Biografie zurückreichende emotional-instabile Züge
mit impulsivem Charakter, aber auch frühen Störungsanteilen auf
Borderline-Niveau auf. Darüber hinaus zeige sie einzelne Merkmale einer
rigiden, anankastisch-perfektionistisch geprägten Persönlichkeitsstruktur.
Während die emotionale Instabilität und Frustrationstoleranz und Neigung zu
Impulskontrollverlust jedoch deutlich ausgeprägt seien und das Bild der
Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Persönlichkeit prägten, seien die
perfektionistisch-rigiden-anankastischen Züge eher akzentuierend, ohne
Krankheitswert anzunehmen (vgl. S. 30 des Teilgutachtens). Die
Persönlichkeitsmerkmale der Explorandin seien weit in die Psychobiografie
zurückzuverfolgen. Sie sei offenbar unter defizitären und traumatisierend
erlebten Sozialisationsbedingungen aufgewachsen, habe in der Kindheit und
Adoleszenz und später auch in der Ehe Gewalt und Tätlichkeiten erlebt. Unter
diesen Bedingungen sei es ihr nicht gelungen, stabile Persönlichkeitsstrukturen
aufzubauen. Es sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur mit
Impulsivität und einzelnen frühen Störungsanteilen auf Borderline-Niveau erkennbar.
Darüber hinaus zeige die Explorandin einzelne anankastisch-perfektionistische
Akzente in ihrer Persönlichkeit, welche zu einer zusätzlichen
Selbstüberforderung und Dekompensationsbereitschaft beitragen würden. Der
Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik, in der Vergangenheit als
mittelschwer bis schwer apostrophiert, sei derzeit vor dem Hintergrund der hier
erhobenen psychopathologischen Befunde und der anamnestischen Angaben als
leicht bis mittelschwer zu klassifizieren (vgl. S. 31 des Teilgutachtens). Aus
psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit der Aufnahme
der psychiatrischen Fachbehandlung (5. April 2014) ausgewiesen (vgl. S. 35 des
Teilgutachtens).
5.6.6
Wie die Beklagte daher zutreffend ausführt (vgl. S. 18
der Klagantwort), ergibt sich somit aus allen fachärztlichen psychiatrischen Berichten,
dass die (ab dem 5. März 2014 erfolgte) psychiatrische Behandlung jedenfalls
schwergewichtig der schwierigen familiären Situation geschuldet war, die
bereits in der Kindheit der Klägerin ihren Anfang genommen hat. Mit anderen
Worten hängen die psychiatrischen Krankheitsbilder, mithin auch die depressive
Symptomatik, mit der familiären Situation zusammen resp. sind durch die
Biografie der Klägerin begründet. Damit leidet die Klägerin an einem
eigenständigen psychiatrischen Beschwerdebild, das in ihrer Biografie begründet
ist. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die im onkologischen
Teilgutachten vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 67.4, S. 1 ff.) diagnostizierte
Cancer Related Fatigue – bei geschilderter Müdigkeit, Abgeschlagenheit und
vermehrtem Ruhebedarf (vgl. S. 45 des Gutachtens) – dem somatischen Leiden zugerechnet
wird (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung; IV-Akte 67.1, S. 6). Die Cancer
Related Fatigue wurde denn auch separat in der Diagnoseliste aufgeführt (vgl. S.
5.
des Gutachtens).
5.7
Es ist daher gesondert zu prüfen, ob während der
Versicherungsdeckung bei der Beklagten aufgrund der Tumorerkrankung und/oder
des psychischen Leidens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorsorgerechtlich
relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eingetreten ist.
5.8
5.8.1
Was das psychische Leiden angeht, so ist – wie bereits
mehrfach erwähnt wurde – aktenkundig, dass mit der psychiatrischen Behandlung
in der G____ am 5. März 2014 begonnen wurde (vgl. u.a. den Bericht vom 5. März
2014, IV-Akte 34, S. 18). Im Bericht der G____ vom 28. November 2017 (IV-Akte
17, S. 2 ff.) wurde klargestellt, für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als
Pflegeassistentin bestehe seit dem 5. März 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 17, S. 4). Auch im psychiatrischen Teilgutachten
wurde als Beginn der (50%igen) Arbeitsunfähigkeit der Behandlungsbeginn
angeführt (vgl. Erwägung 5.6.4. hiervor).
5.8.2
Effektiv "echtzeitlich" wurde der Klägerin mit
zahlreichen Attesten der G____ – soweit sich dies aus den Akten ergibt – (erst)
für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 19. September 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 3, S. 1-18). Bis Juni 2014
hatte die Klägerin denn auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen
(vgl. Klagantwortbeilage 2).
5.9
Damit ist aus psychischen Gründen überwiegend wahrscheinlich eine
massgebende Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Austritt der Klägerin aus der
Versicherung der Beklagten (Ende Februar 2014; vgl. Erwägung 5.4. hiervor) eingetreten.
5.10
5.10.1
Was die Tumorerkrankung angeht, so datiert deren Erstmanifestation
vom Jahr 2003 (vgl. u.a. Klagantwortbeilagen 7, 15 und 18; siehe auch den
"Onkologischen Verlauf" [IV-Akte 52, S. 8]). Bereits in den Jahren
2010.
und 2012 musste sich die Klägerin deswegen operativen Eingriffen
unterziehen (vgl. u.a. IV-Akte 52, S. 8). Wie die Beklagte im Übrigen
zutreffend einwendet (vgl. S. 20 der Klagantwort), hat die Klägerin ihr
Arbeitspensum mit dem Eintritt in die Beklagte auf 40 % reduziert, obwohl sie vorher
noch hochprozentiger arbeitete (vgl. u.a. IV-Akte 67.5, S. 1) bzw. höhere
Entschädigungen der Arbeitslosenkasse bezog (vgl. den Auszug aus dem
Individuellen Konto; Klagantwortbeilage 2). Es spricht daher einiges dafür,
dass die Arbeitsunfähigkeit aus onkologischer Sicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt als während der Versicherung bei der Beklagten eingetreten ist. In
Anbetracht der Vorgeschichte kann es zumindest nicht als überwiegend
wahrscheinlich erachtet werden, dass exakt im Dezember 2013, einhergehend mit
dem neuerlichen operativen Eingriff, eine berufsvorsorgerechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eingetreten ist. Das gutachterlich gewählte
Datum erscheint letztlich als zufällig gewählt und lässt sich auch nicht mit
den im vorliegenden Zusammenhang massgebenden echtzeitlichen Unterlagen (vgl.
dazu Erwägung 5.3. hiervor) vereinbaren. Die diesbezügliche Vermutung der
Beklagten, es hänge allenfalls mit der zeitlichen Nähe der aufgrund des
psychiatrischen Leidens attestierten Arbeitsunfähigkeit zusammen, dass der
onkologische Gutachter den Beginn der Arbeitsunfähigkeit per Mitte Dezember 2013
festgelegt habe (vgl. S. 20 der Klagantwort), lässt sich nicht von der Hand
weisen.
5.10.2
Was die echtzeitlichen Unterlagen angeht, so gilt es namentlich zu
beachten, dass der Klägerin wegen des operativen Eingriffes vom Dezember 2013 –
mit Attesten des I____spitals [...] vom 23. Dezember 2013 und vom 10. Januar
2014.
– lediglich ab dem 17. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. IV-Akte 3, S. 17 f.). Im ärztlichen Zeugnis
vom 3. März 2014 wurde explizit festgehalten, die Patientin sei ab dem 1. Februar
2014.
wieder (voll) arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 3, S. 16). In der Bescheinigung der
Austrittsleistung vom 4. April 2014 wurde – dies aufgreifend – ebenfalls klargestellt,
die Klägerin sei im Zeitpunkt des Austrittes am 31. Januar 2014 voll
arbeitsfähig gewesen (vgl. Klagantwortbeilage 6). Damit bestand im Zeitpunkt
des Austrittes der Klägerin aus der Beklagten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Hinreichend nachgewiesen
ist eine Arbeitsunfähigkeit erst wieder ab dem 5. März 2014 (vgl. Erwägung
5.8.1
hiervor), wobei mit echtzeitlichen Attesten erst ab dem 1. Juli 2014
(vgl. IV-Akte 3, S. 1-18), mithin nach beendigtem ALV-Taggeldbezug (vgl.
Klagantwortbeilage 2).
5.11
Aus all dem erscheint es daher nicht als überwiegend wahrscheinlich,
dass die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während
der Dauer der Versicherung bei der Beklagten eingetreten ist. Diese verneint
daher zu Recht ihre Leistungspflicht.
6.
6.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
6.3
Die Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal die Klage
nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150
f. E. 4b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 29. Mai 2019
E. 6.). Gleiches gilt generell auch in Bezug auf beigeladene Pensionskassen
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts B 147/06 vom 2. Juli 2007 E. 5.). Die
ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.
6.4
Da der Klägerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden
ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter
Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem überdurchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, wird ein
Verbeiständungshonorar von Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 283.50 zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: