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Entscheid

BV.2023.19

BVG Beginn der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit

4. Dezember 2025Deutsch32 min

manifestierte sich das Leiden ungefähr im Jahr 2003 in Form eines Zystadenoms, welches

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Hansjörg

Geissmann, Rechtsanwalt, SCHIBLI & PARTNER Advokatur und Notariat AG,

Cordulaplatz 1, 5400 Baden

Klägerin

B____

[...]

vertreten durch lic. iur. Elisabeth

Ruff Rudin, Advokatin,

Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49,

Postfach, 4010 Basel

Beklagte

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

BV.2023.19

Klage BVG (Rente)

Beginn der mindestens 20%igen

Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Klägerin), geboren 1981, leidet seit längerer

Zeit an einer Krebserkrankung, welche verschiedene Organe betrifft. Erstmals

manifestierte sich das Leiden ungefähr im Jahr 2003 in Form eines Zystadenoms, welches

eine Pankreasteilresektion nach sich zog (vgl. u.a. Klagantwortbeilagen 7, 15

und 18; siehe auch den "onkologischen Verlauf" [IV-Akte 52, S. 8]). Ab

Juli 2007 arbeitete die Klägerin (100 %) in der Montage einer Metallbaufirma

(vgl. IV-Akte 5, S. 1 resp. IV-Akte 67.5, S. 2) und war in dieser

Eigenschaft bei der C____ (Beigeladene) vorsorgeversichert (vgl. Klagbeilage 9).

Im Januar 2010 wurde sie wegen eines Uteruskarzinoms operiert (unvollständige Tumorentfernung;

vgl. u.a. IV-Akte 52, S. 8; siehe auch Klagantwortbeilage 14). Am 25. August 2010

wurde bei der Klägerin eine Relaparotomie vorgenommen (vgl. Klagantwortbeilage

7). Nach abgeschlossener Familienplanung erfolgte am 9. März 2012 (Geburt einer

Tochter) eine Hysterektomie im Rahmen der Sectio (vgl. IV-Akte 52, S. 8;

siehe auch Klagantwortbeilage 8). Per Ende September

2012 beendete die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit in der Metallbaufirma und

trat infolgedessen aus der Versicherung der Beigeladenen aus (vgl. Klagbeilagen

2 und 9; siehe auch Beilage 2 zur Eingabe der Beigeladenen vom 18. Juni

2024).

b) Anschliessend bezog die Klägerin Taggelder der

Arbeitslosenversicherung (vgl. Klagantwortbeilage 2). Während laufendem

Taggeldbezug absolvierte sie (in der Zeit vom 5. März 2013 bis zum 7.

November 2013) den Lehrgang Pflegehelferin SRK (vgl. IV-Akte 5, S. 2 ff.).

Dabei machte sie ab Mai 2013 (vgl. IV-Akte 1, S. 5) ein Praktikum im

Pflegewohnheim D____, [...] (vgl. IV-Akte 5, S. 1). Eigenen Aussagen zufolge

betrug das Pensum 100 % (vgl. IV-Akte 67.5, S. 1). Ab dem 1. November 2013

war die Klägerin dann im Stundenlohn (40 %) als Pflegehelferin im

Pflegewohnheim D____ angestellt (vgl. S. 2 des Arbeitsvertrages; Klagantwortbeilage

3). Sie bezog weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl.

Klagantwortbeilage 2). Die Vorsorgeversicherung der Mitarbeitenden des

Pflegewohnheims wurde von der E____ (jetzt: F____; Beklagte) wahrgenommen. Die

Klägerin wurde mit einem Jahreseinkommen von Fr. 22'000.-- per 1. November 2013

bei der Beklagten angemeldet, was von dieser entsprechend bescheinigt wurde

(vgl. Klagantwortbeilage 5).

c) Am 11. November 2013 ergab

eine Sonografie bei der Klägerin einen polyzystischen Tumor im Bereich der

linken Adnexe. Deswegen wurde sie am 18. Dezember 2013 operiert (vgl. den

Verlaufseintrag; IV-Akte 52, S. 8). Ab dem 5. März 2014 war die Klägerin wegen

psychischer Probleme in Behandlung durch die G____ (G____; vgl. u.a. IV-Akte

34, S. 16). Bis Juni 2014 bezog sie noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung

(vgl. Klagantwortbeilage 2).

d) Im April 2017 wurde bei der Klägerin ein

Schilddrüsenkarzinom festgestellt (vgl. IV-Akte 15, S. 1), was den operativen

Eingriff vom 15. Mai 2017 nach sich zog (vgl. IV-Akte 10, S. 11). Im September

2017 meldete sich die Klägerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, Klagantwortbeilage 4).

e) Ab dem 13. August 2018 arbeitete

die Klägerin als Standortleitung Mittagstisch im Stundenlohn (Teilzeit) für die

Einwohnergemeinde [...] (vgl. IV-Akte 40, S. 14 ff.). Das Pensum betrug 50

% (vgl. IV-Akte 67.5, S. 2; vgl. auch IV-Akten 90, S. 2 und 87, S. 2). Im

Dezember 2018 wurde bei der Klägerin eine Raumforderung im linken

Mittel-/Unterbauch festgestellt, weswegen sie am 13. Dezember 2018

operiert werden musste (vgl. IV-Akte 52, S. 8; siehe auch Klagantwortbeilage 25).

Anschliessend unterzog sie sich ab dem 25. Februar 2019 einer Chemotherapie

(vgl. IV-Akte 52, S. 5 und S. 10), welche am 29. April 2019 endete (vgl.

IV-Akte 59 und IV-Akte 67.5, S. 4).

f) Die IV-Stelle des Kantons [...] liess die Klägerin im

Rahmen eines längeren Abklärungsverfahrens schliesslich von der H____ bidisziplinär

(psychiatrisch, onkologisch) begutachten. Im Gutachten vom 3. Januar 2020

(IV-Akte 67.1; Klagbeilage 3) wurde davon ausgegangen, dass die Klägerin seit

mindestens Ende 2013 zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei

während und nach den Eingriffen vom Dezember 2013 und Dezember 2018 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Monats bestanden habe. Ebenso sei die

Arbeitsfähigkeit infolge der Chemotherapie vom Februar 2019 bis Juni 2019

aufgehoben gewesen (vgl. S. 7 f. des Gutachtens). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 71, S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle des

Kantons [...] der Klägerin mit Verfügung vom 2. Juli 2020 (IV-Akte 73;

Klagbeilage 4) eine halbe Rente ab März 2018 bis April 2019, eine ganze Rente

ab Mai 2019 bis September 2019 und ab 1. Oktober 2019 eine halbe Rente zu.

g) Die Klägerin wandte sich in der Folge mit Schreiben

vom 30. Oktober 2020 an die Beigeladene und ersuchte diese um Ausrichtung von

Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Diese verneinte jedoch einen

Leistungsanspruch, da die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – gemäss

den Feststellungen der Invalidenversicherung – nicht bei ihr versichert gewesen

sei (vgl. Schreiben vom 4. November 2020; Klagbeilage 9). Daraufhin ersuchte

die Klägerin die Beklagte um entsprechende Leistungen aus beruflicher Vorsorge (vgl.

Schreiben vom 30. November 2020 [Klagantwortbeilage 46], vom 10. Juni

2021 [Klagbeilage 8] und vom 15. Dezember 2022 [Klagbeilage 6]). Die

Beklagte verneinte ihrerseits einen Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen

aus beruflicher Vorsorge, da die massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht während

des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei (vgl. u.a. das Schreiben vom 13. April

2023; Klagbeilage 7).

Erwägungen

II.

a) Am 21. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.)

Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine BVG-Invalidenrente auszurichten, ab

wann und wie hoch rechtens. (2.) Eventuell sei die Streitsache nach Feststellung

der grundsätzlichen Rentenpflicht zur Berechnung der Rentenhöhe an die Beklagte

zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt

die Klägerin folgende Anträge: (1.) Der C____, [...], sei der Streit zu

verkünden und sie sei aufzufordern, sie als Nebenintervenientin/Streithelferin

im vorliegenden Verfahren zu unterstützen. (2.) Es sei ihr die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen.

b) Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 7.

März 2024 die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei. Eventualiter,

für den Fall der Gutheissung der Klage im Grundsatz, sei sie berechtigt, den

IV-Grad selbst zu berechnen und das von der IV-Stelle ermittelte

Valideneinkommen auf das Versicherungsverhältnis bei der Beklagten im Rahmen

eines Teilzeitpensums von 40 % herunterzurechnen. Somit bestehe für die

Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 sowie ab dem 1.

Oktober 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5.4 % kein Anspruch auf

eine Invalidenrente. Vom 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 sei eine befristete

Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten. Subeventualiter,

für den Fall der Gutheissung der Klage im Grundsatz, sei die Sache zur

Berechnung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung des versicherten

Teilzeitpensums von 40 % an die Beklagte zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten der Klägerin.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. April

2024.

wird die C____ zum Verfahren beigeladen. Ausserdem wird der Klägerin die

unentgeltliche Vertretung durch Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, bewilligt.

d) Am 17. Juni 2024 äussert sich die Beigeladene. Sie

beantragt, es sei die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beigeladene

richte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

e) Die Klägerin hält mit Replik vom 24. September 2024 an

ihrer Klage fest.

f) Die Beigeladene verzichtet mit Schreiben vom 8.

November 2024 auf eine Stellungnahme.

g) Mit Duplik vom 20. Dezember 2024 hält die Beklagte an

den in der Klagantwort gestellten Anträgen und ihrer Begründung fest.

III.

a) Am 27. Februar 2025 findet eine erste Beratung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Diese entscheidet, dass

weitere Erkundigungen bezüglich der Eintrittsschwelle erforderlich sind. Die

Klägerin wird aufgefordert, sämtliche Lohnbelege oder Lohnausweise ihres

Arbeitsverhältnisses beim Pflegewohnheim D____ oder allenfalls Steuerbelege für

die Jahre 2013/2014 einzureichen, damit entschieden werden könne, ob die

Eintrittsschwelle erreicht worden sei oder nicht. Gleichzeitig erfolgt ein

Beizug der IV-Akten.

b) Am 25. April 2025 äussert sich die Klägerin und reicht

dem Gericht die Steuertaxation für das Jahr 2014 ein. Des Weiteren lässt sie

das Gericht wissen, dass die Akten für die Jahre 2013/2014 gemäss

Pflegewohnheim D____ (E-Mail der HR-Verantwortlichen vom 11. März 2025, bereits

vernichtet bzw. die entsprechenden Daten gelöscht worden seien. Die

Steuerveranlagung für das Jahr 2013 sei nach Ermessen erfolgt. Schliesslich

macht die Klägerin geltend, sie sei bei der Beklagten ordnungsgemäss angemeldet

worden und es seien Beiträge abgezogen und überwiesen worden. Ein Vorbehalt der

Versicherungspflicht sei bisher nie gemacht worden. Die zuletzt gegen eine

BVG-Versicherung vorgebrachten Argumente wirkten nachgeschoben.

c) Die Beklagte hält mit Schreiben vom 28. Mai 2025 an

den bereits gestellten Anträgen und Begründungen fest.

IV.

Am 4. Dezember 2025 wird die Sache erneut von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der

Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht

zuständig.

1.2

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei

dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel (vgl.

Klagantwortbeilage 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.

1.3

Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt

angesehen werden. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend,

die Klägerin sei nicht bei ihr versichert gewesen, da sie die Eintrittsschwelle

nicht erreicht habe. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, gelte es zu

beachten, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit, die später zur

Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt habe, nicht während der Dauer der

Versicherung, mithin nicht in der Zeit von November 2013 bis Februar 2014,

eingetreten sei (vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die Duplik). Diese

Ansicht wird von der Klägerin als falsch erachtet. Sie wendet ein, gemäss dem

Gutachten der H____ sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 2013

festzulegen (vgl. insb. die Klage; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beklagte gestützt auf die

vorliegenden Akten zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen

der beruflichen Vorsorge ablehnt. Dabei gilt es insbesondere zu prüfen, ob die

Klägerin bei der Beklagten versichert war. Umstritten ist des Weiteren, ob

während des Arbeitsverhältnisses mit der Pflegewohnheim D____ (inklusive

Nachdeckungsfrist) wegen desselben Leidens eine massgebende (mindestens 20%ige)

Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die ohne relevanten Unterbruch bestanden

hat und schliesslich zu einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1)

unterstehen (gemäss Rechtslage 2013) Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber

einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'060.-- erzielen, ab 1. Januar nach

Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1.

Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der

obligatorischen Versicherung.

3.1.2

Laut Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der Lohn nach Art. 7 Abs. 1 BVG

dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann jedoch

Abweichungen zulassen. Der Bundesrat hat (insb. gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Satz

2.

BVG) in Art. 3 BVV 2 Abweichungen vom massgebenden Lohn gemäss AHVG

statuiert. So kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 2 in

ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie: (lit. a)

Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen; (lit. b) den

koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes

bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten

Änderungen berücksichtigen; (lit. c) bei Berufen, in denen der

Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten

Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe

festsetzt.

3.2

3.2.1

Gemäss dem Vorsorgereglement der E____ in der Ausgabe von

Januar 2013 (Klagantwortbeilage 48) werden alle der AHV unterstehenden

Arbeitnehmer ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres in die

Versicherung aufgenommen, wenn ihr voraussichtlicher AHV-pflichtiger Lohn über

dem vom Bundesrat festgelegten Grenzbetrag liegt. Das Kassenreglement kann

einen niedrigeren Mindestbetrag vorsehen (vgl. Ziff. 3.1). Die

Versicherungspflicht endet mit dem Datum, an welchem das Arbeitsverhältnis

aufgelöst wird oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterstellung

unter das BVG nicht mehr erfüllt sind (Ziff. 3.4 des Reglementes). Für die

Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach

Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

versichert, sofern er nicht vorher in eine andere Vorsorgeeinrichtung

aufgenommen wird. Werden Leistungen aus dieser Nachdeckung fällig, so ist der

Vorsorgekasse eine allfällig bereits erbrachte Austrittsleistung zurückzuerstatten

(Ziff. 3.5 des Reglementes).

3.2.2

Laut Ziff. 5.1 des Reglementes

gilt als gemeldeter Lohn der mutmassliche AHV-Lohn beim angeschlossenen

Arbeitgeber. Dieser ergibt sich aus dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind

die eingetretenen bzw. für das laufende Jahr vereinbarten Änderungen zu berücksichtigen,

nicht aber nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile. Gestützt auf Ziff. 5.2

des Reglementes kann das Kassenreglement eine andere Definition des gemeldeten

Lohnes sowie besondere Umstände, die eine Neufestsetzung des gemeldeten Lohnes

bedingen, vorsehen. Ist ein Arbeitnehmer nicht während eines ganzen Jahres beim

gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als massgebender Lohn derjenige, den

er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

3.2.3

Gemäss Ziff. 3.1 des ab 1. Januar 2006 gültigen Kassenreglementes

der E____ betreffend die Vorsorgekasse des Pflegewohnheims [...] (Klagantwortbeilage

47) umschreibt das Reglement (im Rahmen des Vorsorgereglements) insbesondere

den versicherten Lohn, die versicherten Vorsorgeleistungen und die Finanzierung.

Gestützt auf Ziff. 2.1 des Kassenreglementes werden in die Vorsorgekasse

aufgenommen alle Arbeitnehmer, welche das 17. Altersjahr überschritten haben

und deren voraussichtlicher AHV-pflichtiger Lohn über dem vom Bundesrat

festgelegten Grenzbetrag liegt. Als gemeldeter Lohn gilt der mutmassliche

AHV-Lohn. Dieser ergibt sich aus dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind die

eingetretenen bzw. für das laufende Jahr vereinbarten Änderungen zu

berücksichtigen, nicht aber nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile (Ziff.

3.1

des Kassenreglementes). Ist ein Arbeitnehmer nicht während eines ganzen

Jahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als massgebender Lohn

derjenige, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Ziff. 3.2 des

Kassenreglementes).

3.3

3.3.1

Die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der

Beklagten sehen somit keine vom Gesetz abweichende Regelung des massgebenden

Lohnes – insbesondere keine tiefere Eintrittsschwelle – vor. Vorliegend wurde

der Beklagten für das 40%-Pensum der Klägerin im Pflegewohnheim D____ ein

mutmasslicher AHV-Lohn von Fr. 22’000.-- gemeldet (vgl. Klagantwortbeilage 5). In

Zff. 3.1 des Arbeitsvertrages (Klagantwortbeilage 3) wurde in Bezug auf die

Lohnhöhe Folgendes festgehalten: "Die Arbeitnehmerin bezieht einen brutto

Stundenlohn von Fr. 23.35 in der Besoldungsklasse 3/1b. Dies entspricht

einem Monatslohn von Fr. 3’727.45 bei einem 100%-Arbeitspensum." Nach

Ziff. 2 des Arbeitsvertrages war die Klägerin – wie erwähnt – zu 40 % (16.8

Stunden pro Woche) angestellt. Unter Berücksichtigung dieser

arbeitsvertraglichen Bestimmungen müsste somit von einer durchschnittlichen

Lohnhöhe von Fr. 1’491.-- brutto pro Monat ausgegangen werden. Daraus

resultiert ein deutlich unter der massgebenden Eintrittsschwelle liegender

durchschnittlicher Jahreslohn von Fr. 17'892.--.

3.3.2

Den Nachweis für einen

über der Eintrittsschwelle liegenden effektiven Lohn vermochte die Klägerin

nicht zu erbringen. So konnte sie auch auf explizite Nachfrage des Gerichts hin

(vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2025) keine zweckdienlichen

Unterlagen beibringen. Gemäss E-Mail der HR-Verantwortlichen des Pflegewohnheims

D____ vom 11. März 2025 wurden die fraglichen Lohnabrechnungen bereits

vernichtet (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom

25.

April 2025). Auch lässt sich das tatsächliche Einkommen nicht aus der

Steuertaxation entnehmen; denn die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 erfolgte

nach Ermessen (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 25. April 2025).

3.4

Der Einwand der Beklagten, die massgebende Eintrittsschwelle (Fr. 21'060.--)

sei nicht erreicht gewesen (vgl. S. 16 der Klagantwort und S. 2 der Duplik), hat

damit seine Berechtigung. Damit unterstand die Klägerin nicht der

(obligatorischen) beruflichen Vorsorge der Beklagten. Selbst wenn dies anders

beurteilt würde, lässt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin auf

Rentenleistungen der Beklagten begründen (vgl. dazu die nachstehenden

Überlegungen).

4.

4.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6).

4.2

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen

Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die

Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die

sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den

Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse

materiell-rechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule

angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen

aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2). Die Pensionskasse ist an die Feststellungen der IV-Stelle

gebunden, wenn letztere den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit

nicht auf einen Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet

weiter als sechs Monate zurückliegt; denn nur dann war die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der

Invalidenversicherung entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3; siehe auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f. zu Art. 29 IVG).

4.3

Die IV-Stelle des Kantons [...] legte das Wartejahr gemäss Art. 28

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – medizinisch gestützt auf das Gutachten

der H____ vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67.1) – auf

Dezember 2013 fest (vgl. die Verfügung vom 2. Juli 2020; IV-Akte 73).

4.4

4.4.1

In diesem bidisziplinären (onkologisch-psychiatrischen)

Gutachten der H____ vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67.1) wurden als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin festgehalten: (1.)

emotional-instabile·Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (F60.3); (2)

rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelschwere depressive Episode

(F33.1); (3.) Cancer Related Fatigue; (4.) Uterine tumor resembling

ovarian sex-cord tumor (UTROSCT): Histologie mit positiven Östrogen- und

Progesteronrezeptoren (vgl. S. 5 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) papilläres

Mikrokarzinom Schilddrüse rechts, Hemithyreoidektomie rechts (Mai 2017); (2.)

Status nach Pankreas-Teilresektion bei Zystadenom, verbunden mit Splenektomie;

(3.) Untergewicht an der Grenze zur Anorexie (BMI 19 kg/m2);

(4.) Status nach Hepatitis B (vgl. S. 5 des Gutachtens).

4.4.2

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der

Befunde/Diagnosen wurde im Gutachten der H____ dargetan, es lägen

Erschöpfungszustände, geringe psychophysische Belastbarkeit, Antriebsmangel,

Mangel an psychoenergetischem Potenzial sowie Fatigue und

Affektregulationsstörungen vor, welche auf die Depression, die dekompensierte

Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität sowie das somatische Leiden

mit cancer-related Fatigue zurückgeführt werden könnten (vgl. S. 6 des

Gutachtens). Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, es bestünden weit in

die Biografie zurückreichende instabile Persönlichkeitsstrukturen, die

anlässlich des Erlebens der schweren somatischen Erkrankungen dekompensiert

seien (vgl. S. 6 des Gutachtens). Die Explorandin sei aus somatischer Sicht nur

noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auszuführen. Tätigkeiten in

gebückter Haltung oder rasche Bewegungen sollten vermieden werden. Dabei bestehe

durch die Cancer Related Fatigue zusätzlich eine deutlich verminderte

Leistungsfähigkeit. Die Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht lediglich in

der Lage, leichte – ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil und ihrem

Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste – Tätigkeiten auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt zu verrichten. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die

Team- und Konfliktfähigkeit seien aber ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten

unter besonderem Zeitdruck. Durch die Folgen der wiederholten chirurgischen

Eingriffe sei nur eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Das

Belastungsprofil resultiere aus den körperlichen Folgen der

Carcinomerkrankungen sowie den Folgen der Affektregulationsstörung bei

Depression, der emotional instabilen Persönlichkeit mit Dekompensation sowie

der cancer-related Fatigue (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.4.3

Schliesslich wurde im Gutachten festgehalten, die

Folgen des onkologischen und des psychiatrischen Leidens würden sich deutlich überlappen

und führten integral betrachtet zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40 %. Mindestens

seit Ende 2013 bestehe eine um 60 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Während

und nach den Eingriffen vom Dezember 2013 und Dezember 2018 habe jeweils eine

Arbeitsfähigkeit von je 0 % während eines Monats bestanden. Vom Februar 2019

bis Juni 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wegen der Chemotherapie aufgehoben

gewesen (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.5

An die von der IV-Stelle des Kantons [...] gestützt darauf vorgenommene

Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit auf Dezember 2013 (vgl.

IV-Akte 73, S. 5) ist die Beklagte jedoch nicht gebunden. Denn die

Klägerin meldete sich im September 2017 zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1).

Der IV-Rentenanspruch konnte daher frühestens am 1. März 2018 entstehen (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG ist somit der Sachverhalt ab März 2017 bedeutsam, wobei es

invalidenversicherungsrechtlich genügt, den letzten Tag des Monats zu

berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai

2014.

E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG) Eine Bindungswirkung

entfällt im Übrigen auch bereits aufgrund der Tatsache, dass die Verfügung der

Beklagten – zumindest laut Verteiler (vgl. IV-Akte 73, S. 2) – nicht eröffnet

wurde.

5.

5.1

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss

Art. 23 lit. a BVG setzt einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis

(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls später eingetretenen Invalidität voraus

(BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

5.2

5.2.1

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der

Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen

derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419

E. 6.2). Tragen zwei verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei,

so ist für jede Ursache gesondert zu prüfen, ob bzw. wann die jeweilige

Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (BGE 138 V 409, 419 f. E. 6.3; Urteile des

Bundesgerichts 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3., 9C_2/2013 vom 6. Mai

2013.

E. 4.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 34/01 vom 15. November

2001.

E. 2b).

5.2.2

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt

voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren

Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder

arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung

des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr

als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten

Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022

vom 28. November 2023 E. 2.1.2.), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte

die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

ausschliessenden Einkommens erlaubt (Urteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E.

2.2.2

und 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1; Urteile 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.2 und

9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2.).

5.2.3

Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die

Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht

abzugrenzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28.

November 2023 E. 2.1.3.).

5.3

Zum rechtsgenügenden Nachweis einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen

wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so

beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die

gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig

auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem

Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung

getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen

fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen

besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage

getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem

Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung

verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch

keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der

retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf

ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen

Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich

dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom

10.

März 2022 E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März

2023.

E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive

ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je

schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere

Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem

Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat,

das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).

5.4

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zunächst davon auszugehen,

dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Pflegewohnheim D____ Ende

Januar 2014 beendet war. Dies lässt sich einerseits der

Austrittsbescheinigung der Beklagten (Klagantwortbeilage 6) entnehmen. Andererseits

vermerkte auch die Klägerin selber in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen

der IV, sie habe bis zum 31. Januar 2014 gearbeitet (vgl. IV-Akte 1, S. 6).

Schliesslich räumte sie in der Replik explizit ein, es sei richtig, dass sie

vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 im Rahmen eines 40%-Pensums im

Pflegewohnheim D____, [...], arbeitstätig gewesen sei (vgl. S. 3 der Replik).

Ergänzend kann auch noch auf die im Bericht der G____ vom 28. November 2017

(IV-Akte 34, S. 26 ff.) gemachte Aussage verwiesen werden, die Patientin habe

von November 2014 (recte 2013) bis Januar 2014 als Pflegehelferin

(Praktikantin) gearbeitet (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Versicherungsdeckung bei

der Beklagten endete somit – unter Berücksichtigung der einmonatigen

Nachdeckungsfrist (vgl. Erwägung 5.1. hiervor) – im Februar 2014.

5.5

Was nunmehr den Eintritt der mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit

angeht, die später zu einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt hat, so gilt

es zwei Erkrankungen auseinanderzuhalten, nämlich das Krebsleiden und die

psychische Beeinträchtigung (vgl. u.a. die Diagnoseliste gemäss Gutachten der H____;

Erwägung 4.4.1. hiervor). Wie die Beklagte diesbezüglich mit schlüssiger

Begründung ausführt (vgl. insb. S. 18 f. der Klagantwort), ist davon

auszugehen, dass man es hier mit zwei eigenständigen Leiden zu tun hat (vgl. die

nachstehenden Überlegungen).

5.6

5.6.1

Was das psychische Leiden (diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung und Depression; vgl. insb. Erwägung 4.4.1. hiervor)

angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass diese Diagnosen (insbesondere auch

die Depression) mit der von Gewalt geprägten schwierigen Lebensgeschichte der

Klägerin in Zusammenhang stehen resp. die Behandlung auch darauf fokussiert

war.

5.6.2

Im Bericht der G____ vom 5. März 2014 (IV-Akte 34, S. 16 ff.) wurde

die Diagnose "mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Episode

(ICD-10 F32.1) im Rahmen einer langanhaltenden psychosozialen

Belastungssituation" gestellt (vgl. S. 3 des Berichtes). Erläuternd

wurde Folgendes bemerkt: Die Patientin erzähle sehr viel über die schwierige

Situation in ihrer Ehe. Es bestünden sehr stark ausgeprägte Zukunftsängste. Sie

habe Angst vor ihrem Ehemann etc. Die Grundstimmung im Gespräch sei sehr

bedrückt, verzweifelt. Phasenweise sei starke Enttäuschung zu spüren. Die

affektive Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt. Ein affektiver Rapport komme

knapp zustande. Es bestünden starke lnsuffizienzgefühle, Selbstzweifel, Angst

vor Neuanfang, ein Gefühl der inneren Leere, Lustlosigkeit, Durchschlafstörungen,

grübelnde Gedanken, sozialer Rückzug, gelegentliche Lebensüberdrussgedanken

(vgl. S. 2 des Berichtes). Die Patientin sei im Rahmen einer Tumorerkrankung im

Dezember 2013 operiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei es zu einem massiven Konflikt

mit dem Ehemann gekommen, woraufhin sie mit Einsatz der Polizei aus der

gemeinsamen Wohnung habe flüchten können und ins Frauenhaus gegangen sei (vgl.

S. 2 f. des Berichtes).

5.6.3

Im Bericht der G____ vom 17. März 2015 (IV-Akte 10, S. 33 f.) wurde

festgehalten, Schwerpunkt der ambulanten psychiatrischen Betreuung (Zeitraum 5.

März 2014 bis 30. April 2015) sei die Unterstützung der Patientin in ihrer

schwierigen und sehr belastenden Situation nach der Trennung vom Ehemann

gewesen. Man könne aufgrund ihrer Lebensgeschichte sowie auch aufgrund ihres

aktuellen Verhaltens in verschiedenen Belastungssituationen einen

selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitsstil erkennen. Aktuell bestehe

phasenweise eine reaktive depressive Symptomatik, im Rahmen der belastenden

Lebensumstände (vgl. S. 1 des Berichtes). Die Diagnose lautete auf “rezidivierende

depressive Einbrüche auf dem Boden der selbstunsicheren und abhängigen

Persönlichkeitsstruktur”. Eine genauere Diagnostik werde im Verlauf möglich sein

(vgl. S. 2 des Berichtes).

5.6.4

Im Bericht der G____ vom 28. November 2017 (IV-Akte 17, S. 2 ff.)

wurden dann als Diagnosen festgehalten: (1.) mittelgradig bis schwer

ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.1) im Rahmen einer langanhaltenden

psychosozialen Belastungssituation; (2.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung

vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) als Folge einer traumatischen Kindheit und

Jugend (vgl. IV-Akte 17, S. 2). Des Weiteren wurde klargestellt, für die

zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe seit dem 5. März

2014.

bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 17, S. 4).

5.6.5

Im psychiatrischen Teilgutachten der H____ vom 29. November 2019 (IV-Akte

67.3, S. 1 ff.) wurde schliesslich dargetan, auf der Persönlichkeitsebene weise

die Explorandin weit in die Biografie zurückreichende emotional-instabile Züge

mit impulsivem Charakter, aber auch frühen Störungsanteilen auf

Borderline-Niveau auf. Darüber hinaus zeige sie einzelne Merkmale einer

rigiden, anankastisch-perfektionistisch geprägten Persönlichkeitsstruktur.

Während die emotionale Instabilität und Frustrationstoleranz und Neigung zu

Impulskontrollverlust jedoch deutlich ausgeprägt seien und das Bild der

Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Persönlichkeit prägten, seien die

perfektionistisch-rigiden-anankastischen Züge eher akzentuierend, ohne

Krankheitswert anzunehmen (vgl. S. 30 des Teilgutachtens). Die

Persönlichkeitsmerkmale der Explorandin seien weit in die Psychobiografie

zurückzuverfolgen. Sie sei offenbar unter defizitären und traumatisierend

erlebten Sozialisationsbedingungen aufgewachsen, habe in der Kindheit und

Adoleszenz und später auch in der Ehe Gewalt und Tätlichkeiten erlebt. Unter

diesen Bedingungen sei es ihr nicht gelungen, stabile Persönlichkeitsstrukturen

aufzubauen. Es sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur mit

Impulsivität und einzelnen frühen Störungsanteilen auf Borderline-Niveau erkennbar.

Darüber hinaus zeige die Explorandin einzelne anankastisch-perfektionistische

Akzente in ihrer Persönlichkeit, welche zu einer zusätzlichen

Selbstüberforderung und Dekompensationsbereitschaft beitragen würden. Der

Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik, in der Vergangenheit als

mittelschwer bis schwer apostrophiert, sei derzeit vor dem Hintergrund der hier

erhobenen psychopathologischen Befunde und der anamnestischen Angaben als

leicht bis mittelschwer zu klassifizieren (vgl. S. 31 des Teilgutachtens). Aus

psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit der Aufnahme

der psychiatrischen Fachbehandlung (5. April 2014) ausgewiesen (vgl. S. 35 des

Teilgutachtens).

5.6.6

Wie die Beklagte daher zutreffend ausführt (vgl. S. 18

der Klagantwort), ergibt sich somit aus allen fachärztlichen psychiatrischen Berichten,

dass die (ab dem 5. März 2014 erfolgte) psychiatrische Behandlung jedenfalls

schwergewichtig der schwierigen familiären Situation geschuldet war, die

bereits in der Kindheit der Klägerin ihren Anfang genommen hat. Mit anderen

Worten hängen die psychiatrischen Krankheitsbilder, mithin auch die depressive

Symptomatik, mit der familiären Situation zusammen resp. sind durch die

Biografie der Klägerin begründet. Damit leidet die Klägerin an einem

eigenständigen psychiatrischen Beschwerdebild, das in ihrer Biografie begründet

ist. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die im onkologischen

Teilgutachten vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 67.4, S. 1 ff.) diagnostizierte

Cancer Related Fatigue – bei geschilderter Müdigkeit, Abgeschlagenheit und

vermehrtem Ruhebedarf (vgl. S. 45 des Gutachtens) – dem somatischen Leiden zugerechnet

wird (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung; IV-Akte 67.1, S. 6). Die Cancer

Related Fatigue wurde denn auch separat in der Diagnoseliste aufgeführt (vgl. S.

5.

des Gutachtens).

5.7

Es ist daher gesondert zu prüfen, ob während der

Versicherungsdeckung bei der Beklagten aufgrund der Tumorerkrankung und/oder

des psychischen Leidens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorsorgerechtlich

relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eingetreten ist.

5.8

5.8.1

Was das psychische Leiden angeht, so ist – wie bereits

mehrfach erwähnt wurde – aktenkundig, dass mit der psychiatrischen Behandlung

in der G____ am 5. März 2014 begonnen wurde (vgl. u.a. den Bericht vom 5. März

2014, IV-Akte 34, S. 18). Im Bericht der G____ vom 28. November 2017 (IV-Akte

17, S. 2 ff.) wurde klargestellt, für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als

Pflegeassistentin bestehe seit dem 5. März 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 17, S. 4). Auch im psychiatrischen Teilgutachten

wurde als Beginn der (50%igen) Arbeitsunfähigkeit der Behandlungsbeginn

angeführt (vgl. Erwägung 5.6.4. hiervor).

5.8.2

Effektiv "echtzeitlich" wurde der Klägerin mit

zahlreichen Attesten der G____ – soweit sich dies aus den Akten ergibt – (erst)

für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 19. September 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 3, S. 1-18). Bis Juni 2014

hatte die Klägerin denn auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen

(vgl. Klagantwortbeilage 2).

5.9

Damit ist aus psychischen Gründen überwiegend wahrscheinlich eine

massgebende Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Austritt der Klägerin aus der

Versicherung der Beklagten (Ende Februar 2014; vgl. Erwägung 5.4. hiervor) eingetreten.

5.10

5.10.1

Was die Tumorerkrankung angeht, so datiert deren Erstmanifestation

vom Jahr 2003 (vgl. u.a. Klagantwortbeilagen 7, 15 und 18; siehe auch den

"Onkologischen Verlauf" [IV-Akte 52, S. 8]). Bereits in den Jahren

2010.

und 2012 musste sich die Klägerin deswegen operativen Eingriffen

unterziehen (vgl. u.a. IV-Akte 52, S. 8). Wie die Beklagte im Übrigen

zutreffend einwendet (vgl. S. 20 der Klagantwort), hat die Klägerin ihr

Arbeitspensum mit dem Eintritt in die Beklagte auf 40 % reduziert, obwohl sie vorher

noch hochprozentiger arbeitete (vgl. u.a. IV-Akte 67.5, S. 1) bzw. höhere

Entschädigungen der Arbeitslosenkasse bezog (vgl. den Auszug aus dem

Individuellen Konto; Klagantwortbeilage 2). Es spricht daher einiges dafür,

dass die Arbeitsunfähigkeit aus onkologischer Sicht bereits zu einem früheren

Zeitpunkt als während der Versicherung bei der Beklagten eingetreten ist. In

Anbetracht der Vorgeschichte kann es zumindest nicht als überwiegend

wahrscheinlich erachtet werden, dass exakt im Dezember 2013, einhergehend mit

dem neuerlichen operativen Eingriff, eine berufsvorsorgerechtlich relevante

Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eingetreten ist. Das gutachterlich gewählte

Datum erscheint letztlich als zufällig gewählt und lässt sich auch nicht mit

den im vorliegenden Zusammenhang massgebenden echtzeitlichen Unterlagen (vgl.

dazu Erwägung 5.3. hiervor) vereinbaren. Die diesbezügliche Vermutung der

Beklagten, es hänge allenfalls mit der zeitlichen Nähe der aufgrund des

psychiatrischen Leidens attestierten Arbeitsunfähigkeit zusammen, dass der

onkologische Gutachter den Beginn der Arbeitsunfähigkeit per Mitte Dezember 2013

festgelegt habe (vgl. S. 20 der Klagantwort), lässt sich nicht von der Hand

weisen.

5.10.2

Was die echtzeitlichen Unterlagen angeht, so gilt es namentlich zu

beachten, dass der Klägerin wegen des operativen Eingriffes vom Dezember 2013 –

mit Attesten des I____spitals [...] vom 23. Dezember 2013 und vom 10. Januar

2014.

– lediglich ab dem 17. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. IV-Akte 3, S. 17 f.). Im ärztlichen Zeugnis

vom 3. März 2014 wurde explizit festgehalten, die Patientin sei ab dem 1. Februar

2014.

wieder (voll) arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 3, S. 16). In der Bescheinigung der

Austrittsleistung vom 4. April 2014 wurde – dies aufgreifend – ebenfalls klargestellt,

die Klägerin sei im Zeitpunkt des Austrittes am 31. Januar 2014 voll

arbeitsfähig gewesen (vgl. Klagantwortbeilage 6). Damit bestand im Zeitpunkt

des Austrittes der Klägerin aus der Beklagten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Hinreichend nachgewiesen

ist eine Arbeitsunfähigkeit erst wieder ab dem 5. März 2014 (vgl. Erwägung

5.8.1

hiervor), wobei mit echtzeitlichen Attesten erst ab dem 1. Juli 2014

(vgl. IV-Akte 3, S. 1-18), mithin nach beendigtem ALV-Taggeldbezug (vgl.

Klagantwortbeilage 2).

5.11

Aus all dem erscheint es daher nicht als überwiegend wahrscheinlich,

dass die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während

der Dauer der Versicherung bei der Beklagten eingetreten ist. Diese verneint

daher zu Recht ihre Leistungspflicht.

6.

6.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

6.3

Die Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal die Klage

nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150

f. E. 4b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 29. Mai 2019

E. 6.). Gleiches gilt generell auch in Bezug auf beigeladene Pensionskassen

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts B 147/06 vom 2. Juli 2007 E. 5.). Die

ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

6.4

Da der Klägerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden

ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter

Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem überdurchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, wird ein

Verbeiständungshonorar von Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 283.50 zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: