BV.2023.6
Feststellungsklage
18. Oktober 2023Deutsch13 min
bei der E____-Genossenschaft, Basel, eine gemischte Lebensversicherung ab ("[...]";
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Kläger
B____ AG
[...]
vertreten durch [...],
lic. iur. C____, [...],
Postfach, 4002 Basel
Beklagte
Gegenstand
BV.2023.6
Feststellungsklage
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) D____, geboren [...] 1932, schloss im Dezember 1984
bei der E____-Genossenschaft, Basel, eine gemischte Lebensversicherung ab ("[...]";
Beginn: 11. Dezember 1984, Ablauf; 11. Dezember 2025) zugunsten ihres Sohnes, A____,
geboren [...] 1966, ab (vgl. den Antrag [Antwortbeilage/AB 6] sowie die Police
Nr. [...] [AB 7]). Per 1. März 1990 wurde die [...]-Police Nr. [...]
– auf Antrag von A____ hin – von der F____-Gesellschaft übernommen und per 10.
Dezember 1990 auf A____ überschrieben (vgl. den "Antrag für eine
Lebensversicherung" sowie die "Veränderungsanzeige Lebensversicherung";
AB 19). Zusätzlich schloss A____ bei der F____-Gesellschaft für sich eine Lebensversicherung
("gemischte Versicherung mit Niedrigprämienperiode"; Beginn: 1. März 1990,
Ende: 1. März 2026) ab (Police Nr. [...] [AB 20]).
b) Ab dem 1. November 1999 richtete die G____ AG D____ zu
Gunsten von A____ (aus der Versicherung Police Nr. [...]) Rentenleistungen
aufgrund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus. Die Rente wurde A____ direkt
überwiesen (vgl. das Schreiben vom 3. Oktober 2002 betreffend die
Leistungszusprache; AB 15). Aufgrund der Anmeldung vom 2. März 2001 richtete
die G____ AG A____ darüber hinaus auch aus der Versicherung Police Nr. [...]
rückwirkend eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 89 % aus
(vgl. AB 28).
c) Per 1. Juni 2005 wurde der Vertrag Police Nr. [...] (durch
Abschluss eines neuen Vertrages) geändert (vgl. den "Vertrag für
Leistungen im Erlebens- und Todesfall [...] mit Überschussbeteiligung"; Beginn:
1. Dezember 1989, Ende: 1. Dezember 2025 [AB 8]). Per 1. August 2012, 1.
Dezember 2013 und per 1. Juli 2016 erfolgten – einhergehend mit einem
Vertrag betr. Policendarlehen – eine entsprechende Änderung der Versicherungspolice
(vgl. AB 9, AB 10 und und AB 12). Die von der G____ AG erstellten Policen betr.
Vertrag Nr. [...] (ausgestellt am 10. Juli 2012, am 27. November 2013, 15.
Januar 2015 und am 17. Juni 2016) trugen den Titel "gemischte
Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" (vgl. AB 9-12). Auch in den
jährlichen Steuerbescheinigungen war immer die Rede von "Lebensversicherung
der Säule 3b" (vgl. AB 14).
d) Per 1. April 2011, 1. August 2012, 1.
September 2013 und 1. Juli 2016 erfolgten auch betr. Vertrag Nr. [...] –
einhergehend mit einem Vertrag betr. Policendarlehen – entsprechende Änderungen
der Versicherungspolice, wobei auch diese Policen mit "gemischte
Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" betitelt wurden (vgl. AB 21-25).
Auch in den jährlichen Steuerbescheinigungen war stets die Rede von
"Lebensversicherung der Säule 3b" (vgl. AB 27).
c) Die H____ AG wurde im Oktober [...] von der I____ übernommen
und per [...] in den Konzern integriert. Die B____ AG wurde in der Folge der
neue Versicherer von A____. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Änderung der
Policennummern der weiterhin bestehenden Verträge (Police Nr. [...] wurde
zu Police Nr. [...] und Police Nr. [...] zu Police Nr. [...]; vgl. die
Orientierungsschreiben vom April 2017 [AB 13 und AB 26]). In den
jährlichen Steuerbescheinigungen der B____ AG war – wie bereits in denjenigen
der G____ AG – stets die Rede von "Lebensversicherung der Säule 3b"
(vgl. AB 14 und AB 27).
d) Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 ersuchte A____ die B____
AG um Auflösung der "Versicherung Nr. [...]" per 31. Oktober 2018
(vgl. AB 16). In der Folge nahm die Versicherung eine entsprechende
Rückkaufsberechnung vor (vgl. AB 17). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 kündigte A____
auch den Vertrag "Policen-Nr. [...]" auf den 31. Mai 2019 (vgl.
AB 29). Die Versicherung berechnete – gestützt auf die Auszahlungsinstruktionen
von A____ – die Rückzahlungssumme und stellte deren Auszahlung in Aussicht
(vgl. AB 30 und AB 31). Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 liess sie A____ wissen,
die Renten würden auch nach der Kündigung zu 100 % ausgerichtet. Die nächsten
Rentenzahlungen würden per 1. September 2019 erfolgen, rückwirkend für die
Zeit von Juni bis August 2019 (vgl. Klagbeilage/KB). Aufgrund der Auszahlung handelte
es sich – gemäss Steuerdeklaration – fortan nicht mehr um eine Kapitalversicherung,
sondern um eine Risikoversicherung (vgl. AB 14 und AB 27). Am 9. Dezember 2021
wurde eine Rentenpfändung im Betrag von Fr. 55.-- pro Monat verfügt (vgl. die
Anzeige des Betreibungsamtes Emmen vom 7. Januar 2022; AB 18).
e) Mit E-Mail vom 8. Januar 2022 wandte sich A____ an die
B____ AG und machte geltend, die Versicherungen, aus denen er die Rente
ausgezahlt bekomme, könnten unmöglich der Säule 3b angehören (vgl. Klagbeilage;
KB). Diese Auffassung teilte die Versicherung jedoch nicht (vgl. das Schreiben
vom 14. Januar 2022; KB).
f) Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass am 11.
Mai 2023 im Umfang von Fr. 421.90 pro Monat eine Rentenpfändung betreffend
Policen Nr. [...] und Nr. [...] verfügt wurde (vgl. die Anzeige des
Betreibungsamtes [...]; AB 18).
Erwägungen
II.
a) Am 17. Mai 2023 hat A____ (Kläger) Klage beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: Es sei festzustellen, dass die Policen
Nr. [...] / [...] der Säule 3a zugehörig sind.
b) Im Juni 2023 leitet der Kläger gegen die B____ AG (Beklagte)
die Betreibung ein für "Geld aus Rentenzahlung bzgl. Lebensversicherungspolicen
Nr. [...] und Nr. [...] im Betrag von Fr. 5'755.-- zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 15. Februar 2023 (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2023; AB 3). Hiergegen
erhebt die Beklagte am 20. Juni 2023 Rechtsvorschlag (AB 4).
c) Mit Klagantwort vom 28. Juli 2023 beantragt die
Beklagte, es sei auf die Feststellungklage nicht einzutreten. Eventualiter sei
die Feststellungsklage vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten
ist.
d) Der Kläger hat innert Frist keine Replik eingereicht.
III.
Am 18. Oktober 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein
Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 2 lit. b BVG darüber hinaus auch
über Streitigkeiten mit Einrichtungen der Säule 3a (vgl. u.a. Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, BVG und FZG, in: Kommentar zur Schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, 2019, N 18 zu Art. 73 BVG; siehe auch BGE 141 V 439,
441 f. E. 1.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_116/2021 vom 25. November
2021 E. 1.1 und 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.1). Nicht in die
sachliche Zuständigkeit der kantonalen Vorsorgegerichte fallen hingegen (e
contrario) Streitigkeiten, die zur nicht gebundenen, freien Selbstvorsorge
(Säule 3b) gehören.
1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts hängt
daher davon ab, ob es sich um eine Vorsorgeform der Säule 3a handelt. Für die
Anerkennung der Eintretensfrage genügt es gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die
Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiell-rechtliche
Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
vorliegen (BGE 136 III 486, 487 f. E. 4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1).
Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im
Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch
das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2).
1.1.3. Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie
folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich"
der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern
oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG).
Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder
gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82
Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985
über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann
nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des
Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den
Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von
Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte
Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von
Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die
Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen
besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden
gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss
Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen
und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese
prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt
das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als
Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die
Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden
(BGE 124 II 383, 389 E. 3.e und f).
1.2.
1.2.1. Der
Lebensversicherungsvertrag Police Nr. [...] wurde – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung
ausgeführt wurde – von der Mutter des Klägers zu dessen Gunsten
abgeschlossen. In der Police betr. "[...]" waren die AVB 1980 für
Lebensversicherungen (AB 1) für massgeblich erachtet worden (vgl. AB 6 und AB
7). Diese AVB beinhalteten insbesondere die in der Police erwähnten
Bestimmungen (u.a. Art. 15: betr. Zusatzversicherung für Rente nach [...]). Per
1. Juni 2005 wurde der Vertrag mit in der Zwischenzeit auf den Kläger
überschriebener Police Nr. [...] (durch Abschluss eines neuen Vertrages)
geändert (Titel: "Lebensversicherungsvertrag für Leistungen im Erlebens-
und Todesfall [...] mit Überschussbeteiligung"; Beginn: 1. Dezember 1989,
Ende: 1. Dezember 2025. In diesem Vertrag wurde (weiterhin) auf die AVB
Ausgabe 1980 verwiesen und gleichzeitig explizit klargestellt, dass der Vertrag
sämtliche unter der Nummer [...] erstellten Versicherungsdokumente ersetze
(vgl. AB 8). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist des Weiteren zu folgern,
dass in den Jahren 2012, 2013 und 2016 jeweils Vereinbarungen betreffend
Policendarlehen getroffen wurden. Es erfolgte – mit entsprechendem Vermerk –
eine Änderung der Police per 1. August 2012, 1. Dezember 2013 und per 1. Juli
2016. Sämtliche früheren Policen/Nachträge wurden jeweils als ersetzt
bezeichnet (vgl. AB 9, AB 10 und AB 12). Diese Policen betr. Vertrag Nr. [...]
(ausgestellt am 10. Juli 2012, am 27. November 2013, 15. Januar 2015 und
am 17. Juni 2016) trugen den Titel "gemischte Lebensversicherung als
freie Vorsorge 3b" (vgl. AB 9-12). In den jährlichen Steuerbescheinigungen
war bereits vorher (aktenkundig ab 2004) eine "Lebensversicherung der
Säule 3b" angeführt worden. Auch in den von der B____ AG erstatteten
Steuerbescheinigungen (ab Steuerjahr 2015) war die Rede von
"Lebensversicherung der Säule 3b" (vgl. AB 14).
1.2.2. Den Lebensversicherungsvertrag
Police Nr. [...] (Beginn: 1. März 1990, Ende: 1. März 2026) schloss
der Kläger im Februar 1990 bei der F____-Gesellschaft auf sich ab. Es wurden
die AVB A01 (AB 2) für massgebend erachtet (vgl. AB 20). Auch in Bezug auf
diesen Vertrag ergibt sich aus den Akten, dass Vereinbarungen betr.
Policendarlehen getroffen wurden. Dies war in den Jahren 2011, 2012, 2013 und
2016 der Fall. Die Police wurde deswegen per 1. April 2011, 1. August 2012, 1.
September 2013 und 1. Juli 2016 geändert. Auch hier wurden die vorangehenden
Policen durchwegs als ersetzt qualifiziert. Die Policen wurden auch hier als "gemischte
Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" bezeichnet (vgl. AB 21-25). In
den jährlichen Steuerbescheinigungen wurde die Versicherung ebenfalls als
"Lebensversicherung der Säule 3b" qualifiziert (vgl. AB 27).
1.3.
Die infrage stehenden Versicherungen sind daher klarerweise nicht
der gebundenen, sondern der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) zuordenbar. Soweit
der Kläger geltend macht, die Bezeichnung als Säule 3a sei aktenkundig (vgl.
die Klage), ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem sich bei den Akten
befindenden Formular "Auszahlungsinstruktionen Versicherungsverträge 3a/3b"
(AB 30) gerade nichts Derartiges ableiten lässt. Es gibt keinerlei Indizien
dafür, dass die seit Jahren von den Versicherungen gewählte Bezeichnung als
Säule 3b nicht richtig sein könnte. Den stimmigen Ausführungen der Beklagten kann
gefolgt werden. Ergänzend ist noch anzufügen, dass Policendarlehen, wie sie
vorliegend gewährt wurden, naturgemäss an eine Vorsorge der Säule 3b geknüpft
sind. Dies ergibt sich denn auch aus den auf der Homepage der Beklagten
gemachten Ausführungen. Werden Policendarlehen gewährt, dann dient das Geld
nicht mehr "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen
Vorsorge, was Art. 82 Abs. 1 BVG voraussetzt. Im Übrigen hat das Bundesgericht
unlängst in einem steuerrechtlichen Entscheid klargestellt, aus der Wortwahl
"ausschliesslich und unwiderruflich" sowie dem Sinn und Zweck (von
Art. 82 Abs. 1 BVG) folge, dass der (geleistete) Beitrag auf dem individuellen Vorsorgekonto
des Steuerpflichtigen gutgeschrieben sein müsse, damit er nicht mehr
anderweitig verwendet werde oder verwendet werden könne. Erst dann könne der
Beitrag der jeweiligen beruflichen Vorsorge dienen (vgl. BGE 148 II 556, 560 E.
3.4.2). Ein derartiges individuelles Vorsorgekonto gibt es jedoch bei den
vorliegend infrage stehenden Versicherungen gerade nicht.
1.4.
Aus all dem folgt, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
zur Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich nicht zuständig ist und daher
auf die Klage nicht eingetreten werden kann.
1.5.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass im Verfahren
der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG u.a.
Sachurteilsvoraussetzung bildet, dass die klagende Partei an dem von ihr
gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein
Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse
nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein besonderes, unmittelbares und aktuelles
Feststellungsinteresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur hat (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.4.). Die
Feststellungsklage muss sich auf konkrete Rechte oder Pflichten beziehen und
kann nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4). Vorliegend
ist jedoch kein derartiges konkretes, aktuelles Rechtsschutzinteresse
ersichtlich. Ein solches wurde nicht dargetan. Es könnte daher auch aus diesem
Grunde nicht auf die Klage eingetreten werden.
2.
2.1.
Aus all dem folgt, dass auf die Klage nicht eingetreten werden kann.
2.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: