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Entscheid

BV.2023.6

Feststellungsklage

18. Oktober 2023Deutsch13 min

bei der E____-Genossenschaft, Basel, eine gemischte Lebensversicherung ab ("[...]";

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Kläger

B____ AG

[...]

vertreten durch [...],

lic. iur. C____, [...],

Postfach, 4002 Basel

Beklagte

Gegenstand

BV.2023.6

Feststellungsklage

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) D____, geboren [...] 1932, schloss im Dezember 1984

bei der E____-Genossenschaft, Basel, eine gemischte Lebensversicherung ab ("[...]";

Beginn: 11. Dezember 1984, Ablauf; 11. Dezember 2025) zugunsten ihres Sohnes, A____,

geboren [...] 1966, ab (vgl. den Antrag [Antwortbeilage/AB 6] sowie die Police

Nr. [...] [AB 7]). Per 1. März 1990 wurde die [...]-Police Nr. [...]

– auf Antrag von A____ hin – von der F____-Gesellschaft übernommen und per 10.

Dezember 1990 auf A____ überschrieben (vgl. den "Antrag für eine

Lebensversicherung" sowie die "Veränderungsanzeige Lebensversicherung";

AB 19). Zusätzlich schloss A____ bei der F____-Gesellschaft für sich eine Lebensversicherung

("gemischte Versicherung mit Niedrigprämienperiode"; Beginn: 1. März 1990,

Ende: 1. März 2026) ab (Police Nr. [...] [AB 20]).

b) Ab dem 1. November 1999 richtete die G____ AG D____ zu

Gunsten von A____ (aus der Versicherung Police Nr. [...]) Rentenleistungen

aufgrund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus. Die Rente wurde A____ direkt

überwiesen (vgl. das Schreiben vom 3. Oktober 2002 betreffend die

Leistungszusprache; AB 15). Aufgrund der Anmeldung vom 2. März 2001 richtete

die G____ AG A____ darüber hinaus auch aus der Versicherung Police Nr. [...]

rückwirkend eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 89 % aus

(vgl. AB 28).

c) Per 1. Juni 2005 wurde der Vertrag Police Nr. [...] (durch

Abschluss eines neuen Vertrages) geändert (vgl. den "Vertrag für

Leistungen im Erlebens- und Todesfall [...] mit Überschussbeteiligung"; Beginn:

1. Dezember 1989, Ende: 1. Dezember 2025 [AB 8]). Per 1. August 2012, 1.

Dezember 2013 und per 1. Juli 2016 erfolgten – einhergehend mit einem

Vertrag betr. Policendarlehen – eine entsprechende Änderung der Versicherungspolice

(vgl. AB 9, AB 10 und und AB 12). Die von der G____ AG erstellten Policen betr.

Vertrag Nr. [...] (ausgestellt am 10. Juli 2012, am 27. November 2013, 15.

Januar 2015 und am 17. Juni 2016) trugen den Titel "gemischte

Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" (vgl. AB 9-12). Auch in den

jährlichen Steuerbescheinigungen war immer die Rede von "Lebensversicherung

der Säule 3b" (vgl. AB 14).

d) Per 1. April 2011, 1. August 2012, 1.

September 2013 und 1. Juli 2016 erfolgten auch betr. Vertrag Nr. [...] –

einhergehend mit einem Vertrag betr. Policendarlehen – entsprechende Änderungen

der Versicherungspolice, wobei auch diese Policen mit "gemischte

Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" betitelt wurden (vgl. AB 21-25).

Auch in den jährlichen Steuerbescheinigungen war stets die Rede von

"Lebensversicherung der Säule 3b" (vgl. AB 27).

c) Die H____ AG wurde im Oktober [...] von der I____ übernommen

und per [...] in den Konzern integriert. Die B____ AG wurde in der Folge der

neue Versicherer von A____. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Änderung der

Policennummern der weiterhin bestehenden Verträge (Police Nr. [...] wurde

zu Police Nr. [...] und Police Nr. [...] zu Police Nr. [...]; vgl. die

Orientierungsschreiben vom April 2017 [AB 13 und AB 26]). In den

jährlichen Steuerbescheinigungen der B____ AG war – wie bereits in denjenigen

der G____ AG – stets die Rede von "Lebensversicherung der Säule 3b"

(vgl. AB 14 und AB 27).

d) Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 ersuchte A____ die B____

AG um Auflösung der "Versicherung Nr. [...]" per 31. Oktober 2018

(vgl. AB 16). In der Folge nahm die Versicherung eine entsprechende

Rückkaufsberechnung vor (vgl. AB 17). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 kündigte A____

auch den Vertrag "Policen-Nr. [...]" auf den 31. Mai 2019 (vgl.

AB 29). Die Versicherung berechnete – gestützt auf die Auszahlungsinstruktionen

von A____ – die Rückzahlungssumme und stellte deren Auszahlung in Aussicht

(vgl. AB 30 und AB 31). Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 liess sie A____ wissen,

die Renten würden auch nach der Kündigung zu 100 % ausgerichtet. Die nächsten

Rentenzahlungen würden per 1. September 2019 erfolgen, rückwirkend für die

Zeit von Juni bis August 2019 (vgl. Klagbeilage/KB). Aufgrund der Auszahlung handelte

es sich – gemäss Steuerdeklaration – fortan nicht mehr um eine Kapitalversicherung,

sondern um eine Risikoversicherung (vgl. AB 14 und AB 27). Am 9. Dezember 2021

wurde eine Rentenpfändung im Betrag von Fr. 55.-- pro Monat verfügt (vgl. die

Anzeige des Betreibungsamtes Emmen vom 7. Januar 2022; AB 18).

e) Mit E-Mail vom 8. Januar 2022 wandte sich A____ an die

B____ AG und machte geltend, die Versicherungen, aus denen er die Rente

ausgezahlt bekomme, könnten unmöglich der Säule 3b angehören (vgl. Klagbeilage;

KB). Diese Auffassung teilte die Versicherung jedoch nicht (vgl. das Schreiben

vom 14. Januar 2022; KB).

f) Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass am 11.

Mai 2023 im Umfang von Fr. 421.90 pro Monat eine Rentenpfändung betreffend

Policen Nr. [...] und Nr. [...] verfügt wurde (vgl. die Anzeige des

Betreibungsamtes [...]; AB 18).

Erwägungen

II.

a) Am 17. Mai 2023 hat A____ (Kläger) Klage beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: Es sei festzustellen, dass die Policen

Nr. [...] / [...] der Säule 3a zugehörig sind.

b) Im Juni 2023 leitet der Kläger gegen die B____ AG (Beklagte)

die Betreibung ein für "Geld aus Rentenzahlung bzgl. Lebensversicherungspolicen

Nr. [...] und Nr. [...] im Betrag von Fr. 5'755.-- zuzüglich Zins von 5 %

seit dem 15. Februar 2023 (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2023; AB 3). Hiergegen

erhebt die Beklagte am 20. Juni 2023 Rechtsvorschlag (AB 4).

c) Mit Klagantwort vom 28. Juli 2023 beantragt die

Beklagte, es sei auf die Feststellungklage nicht einzutreten. Eventualiter sei

die Feststellungsklage vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten

ist.

d) Der Kläger hat innert Frist keine Replik eingereicht.

III.

Am 18. Oktober 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein

Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen

Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 2 lit. b BVG darüber hinaus auch

über Streitigkeiten mit Einrichtungen der Säule 3a (vgl. u.a. Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, BVG und FZG, in: Kommentar zur Schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, 2019, N 18 zu Art. 73 BVG; siehe auch BGE 141 V 439,

441 f. E. 1.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_116/2021 vom 25. November

2021 E. 1.1 und 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.1). Nicht in die

sachliche Zuständigkeit der kantonalen Vorsorgegerichte fallen hingegen (e

contrario) Streitigkeiten, die zur nicht gebundenen, freien Selbstvorsorge

(Säule 3b) gehören.

1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts hängt

daher davon ab, ob es sich um eine Vorsorgeform der Säule 3a handelt. Für die

Anerkennung der Eintretensfrage genügt es gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die

Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiell-rechtliche

Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

vorliegen (BGE 136 III 486, 487 f. E. 4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1).

Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im

Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch

das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2).

1.1.3. Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie

folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich"

der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern

oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG).

Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder

gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82

Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985

über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte

Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann

nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des

Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den

Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von

Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte

Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von

Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die

Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen

besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden

gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss

Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen

und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese

prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt

das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als

Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die

Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden

(BGE 124 II 383, 389 E. 3.e und f).

1.2.

1.2.1. Der

Lebensversicherungsvertrag Police Nr. [...] wurde – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung

ausgeführt wurde – von der Mutter des Klägers zu dessen Gunsten

abgeschlossen. In der Police betr. "[...]" waren die AVB 1980 für

Lebensversicherungen (AB 1) für massgeblich erachtet worden (vgl. AB 6 und AB

7). Diese AVB beinhalteten insbesondere die in der Police erwähnten

Bestimmungen (u.a. Art. 15: betr. Zusatzversicherung für Rente nach [...]). Per

1. Juni 2005 wurde der Vertrag mit in der Zwischenzeit auf den Kläger

überschriebener Police Nr. [...] (durch Abschluss eines neuen Vertrages)

geändert (Titel: "Lebensversicherungsvertrag für Leistungen im Erlebens-

und Todesfall [...] mit Überschussbeteiligung"; Beginn: 1. Dezember 1989,

Ende: 1. Dezember 2025. In diesem Vertrag wurde (weiterhin) auf die AVB

Ausgabe 1980 verwiesen und gleichzeitig explizit klargestellt, dass der Vertrag

sämtliche unter der Nummer [...] erstellten Versicherungsdokumente ersetze

(vgl. AB 8). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist des Weiteren zu folgern,

dass in den Jahren 2012, 2013 und 2016 jeweils Vereinbarungen betreffend

Policendarlehen getroffen wurden. Es erfolgte – mit entsprechendem Vermerk –

eine Änderung der Police per 1. August 2012, 1. Dezember 2013 und per 1. Juli

2016. Sämtliche früheren Policen/Nachträge wurden jeweils als ersetzt

bezeichnet (vgl. AB 9, AB 10 und AB 12). Diese Policen betr. Vertrag Nr. [...]

(ausgestellt am 10. Juli 2012, am 27. November 2013, 15. Januar 2015 und

am 17. Juni 2016) trugen den Titel "gemischte Lebensversicherung als

freie Vorsorge 3b" (vgl. AB 9-12). In den jährlichen Steuerbescheinigungen

war bereits vorher (aktenkundig ab 2004) eine "Lebensversicherung der

Säule 3b" angeführt worden. Auch in den von der B____ AG erstatteten

Steuerbescheinigungen (ab Steuerjahr 2015) war die Rede von

"Lebensversicherung der Säule 3b" (vgl. AB 14).

1.2.2. Den Lebensversicherungsvertrag

Police Nr. [...] (Beginn: 1. März 1990, Ende: 1. März 2026) schloss

der Kläger im Februar 1990 bei der F____-Gesellschaft auf sich ab. Es wurden

die AVB A01 (AB 2) für massgebend erachtet (vgl. AB 20). Auch in Bezug auf

diesen Vertrag ergibt sich aus den Akten, dass Vereinbarungen betr.

Policendarlehen getroffen wurden. Dies war in den Jahren 2011, 2012, 2013 und

2016 der Fall. Die Police wurde deswegen per 1. April 2011, 1. August 2012, 1.

September 2013 und 1. Juli 2016 geändert. Auch hier wurden die vorangehenden

Policen durchwegs als ersetzt qualifiziert. Die Policen wurden auch hier als "gemischte

Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" bezeichnet (vgl. AB 21-25). In

den jährlichen Steuerbescheinigungen wurde die Versicherung ebenfalls als

"Lebensversicherung der Säule 3b" qualifiziert (vgl. AB 27).

1.3.

Die infrage stehenden Versicherungen sind daher klarerweise nicht

der gebundenen, sondern der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) zuordenbar. Soweit

der Kläger geltend macht, die Bezeichnung als Säule 3a sei aktenkundig (vgl.

die Klage), ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem sich bei den Akten

befindenden Formular "Auszahlungsinstruktionen Versicherungsverträge 3a/3b"

(AB 30) gerade nichts Derartiges ableiten lässt. Es gibt keinerlei Indizien

dafür, dass die seit Jahren von den Versicherungen gewählte Bezeichnung als

Säule 3b nicht richtig sein könnte. Den stimmigen Ausführungen der Beklagten kann

gefolgt werden. Ergänzend ist noch anzufügen, dass Policendarlehen, wie sie

vorliegend gewährt wurden, naturgemäss an eine Vorsorge der Säule 3b geknüpft

sind. Dies ergibt sich denn auch aus den auf der Homepage der Beklagten

gemachten Ausführungen. Werden Policendarlehen gewährt, dann dient das Geld

nicht mehr "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen

Vorsorge, was Art. 82 Abs. 1 BVG voraussetzt. Im Übrigen hat das Bundesgericht

unlängst in einem steuerrechtlichen Entscheid klargestellt, aus der Wortwahl

"ausschliesslich und unwiderruflich" sowie dem Sinn und Zweck (von

Art. 82 Abs. 1 BVG) folge, dass der (geleistete) Beitrag auf dem individuellen Vorsorgekonto

des Steuerpflichtigen gutgeschrieben sein müsse, damit er nicht mehr

anderweitig verwendet werde oder verwendet werden könne. Erst dann könne der

Beitrag der jeweiligen beruflichen Vorsorge dienen (vgl. BGE 148 II 556, 560 E.

3.4.2). Ein derartiges individuelles Vorsorgekonto gibt es jedoch bei den

vorliegend infrage stehenden Versicherungen gerade nicht.

1.4.

Aus all dem folgt, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

zur Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich nicht zuständig ist und daher

auf die Klage nicht eingetreten werden kann.

1.5.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass im Verfahren

der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG u.a.

Sachurteilsvoraussetzung bildet, dass die klagende Partei an dem von ihr

gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein

Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse

nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein besonderes, unmittelbares und aktuelles

Feststellungsinteresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur hat (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.4.). Die

Feststellungsklage muss sich auf konkrete Rechte oder Pflichten beziehen und

kann nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4). Vorliegend

ist jedoch kein derartiges konkretes, aktuelles Rechtsschutzinteresse

ersichtlich. Ein solches wurde nicht dargetan. Es könnte daher auch aus diesem

Grunde nicht auf die Klage eingetreten werden.

2.

2.1.

Aus all dem folgt, dass auf die Klage nicht eingetreten werden kann.

2.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: