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Entscheid

BV.2024.1

BVG Anwendbares Vorsorgereglement; Zinsberechnung; Klagegutheissung

13. August 2024Deutsch22 min

Juni 2020 eine halbe IV-Rente (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2023, KB 4) und mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Kläger

Pensionskasse C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2024.1

Klage vom 5. Februar 2024

Anwendbares Vorsorgereglement;

Zinsberechnung; Klagegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1964 geborene Kläger war von 14. April 2003 bis zum 31.

Januar 2016 bei der Pensionskasse C____ versichert (Schreiben vom 26. Januar

2023, Klagebeilage/KB 4). Vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 war der

Kläger bei der D____ versichert (Schreiben vom 14. Juli 2021, KB 3).

Im November 2019 meldete sich der Kläger bei der IV zum

Leistungsbezug an. Diese sprach ihm unbestrittenermassen rückwirkend ab dem 1.

Juni 2020 eine halbe IV-Rente (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2023, KB 4) und mit

Verfügung vom 24. März 2022 eine ganze Rente ab Dezember 2021 zu.

Sowohl die D____ als auch die Beklagte stellten sich mit

Schreiben vom 14. Juli 2021 resp. 2. Oktober 2023 auf den Standpunkt, nicht

leistungspflichtig zu sein (KB 3 und 6).

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 5. Februar 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Beklagte sei

zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 BVG sowie den massgebenden

Bestimmungen ihres Reglements mit Wirkung ab 1. Oktober 2018, eventualiter

spätestens ab 1. Juni 2020 eine halbe obligatorische und überobligatorische

Rente in der Höhe von mindestens Fr. 22'217.10 und zwei halbe Kinderrenten von

je mindestens Fr. 4'443.30 (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) und ab dem 1.

Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr.

44'434.20 und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 8'886.60

pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) zuzüglich Verzugszinsen zu

mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten.

2.

Der

Vorsorgeeinrichtung D____ sei der Streit zu verkünden und sie sei als

Streitberufene dem vorliegenden Prozess beizuladen.

3.

Im Falle des

Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu

verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische

Rente in der Höhe von mindestens Fr. 38'438.-- pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1.

August 2017) und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 7'688.--

zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung

auszurichten.

4.

Die Beklagte bzw.

- im Falle des Unterliegens im Hauptprozess - die Streitberufene sei zu

verpflichten, den Kläger gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden

Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an

das Altersguthaben zu befreien.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge.

In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien von

Amtes wegen die Akten bei der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im

Ausland IVSTA beizuziehen.

Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 22. März 2024 folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte

anerkennt die Klage teilweise wie folgt:

a)

Die Beklagte

lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni

2020.

eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten.

b)

Die Beklagte

lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember

2021.

eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten.

2.

Die darüber

hinausgehenden Rechtsbegehren seien abzuweisen.

3.

Unter o/e

Kostenfolge.

Sofern das Gericht die frankenmässige Rentenhöhe, wie vom

Kläger beantragt, festlegen möchte, wird aus verfahrensmässiger Sicht was folgt

beantragt:

1.

Der Kläger sei

aufzufordern, dem Gericht mitzuteilen, in welchem Umfang er die

Freizügigkeitsleistung an die Beklagte zurückerstattet.

2.

Der Kläger sei

aufzufordern, das Gericht vollständig über sein (Ersatz-)Einkommen seit 1. Juni

2020.

zu dokumentieren.

3.

Nach Vorliegen

der Mitteilung sowie Dokumentation gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor seien diese

der Beklagten zuzustellen und es sei ihr Frist zur Rentenberechnung und

ergänzenden Stellungnahme inkl. angepasster Rechtsbegehren zu setzen.

4.

Unter o/e

Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2024 werden die

Klageanträge 2 und 3 als gegenstandslos abgeschrieben und der Kläger aufgefordert

anzugeben, ob er an der frankenmässigen Bezifferung der Rentenansprüche

festhält.

Mit Replik vom 30. April 2024 beantragt der Kläger, dass die

Beklagte auf ihrer Bereitschaft zu behaften sei, dem Kläger mit Wirkung ab dem

1.

Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten und ab dem 1.

Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten.

Zudem teilt der Kläger mit, dass er sein Begehren zur frankenmässigen

Bezifferung der Rentenhöhe fallen lasse. Aus prozessökonomischen Gründen seien

aber die strittigen Rahmenbedingungen der Rentenberechnung festzulegen. Die

Beklagte hält mit Duplik an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren

und Verfahrensanträgen fest.

III.

Am 13. August 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der

Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).

1.2

Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der

Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich

zuständig ist. Zudem ist auch die [...], wo der Kläger arbeitete, in Basel

domiziliert. Die Streitberufung resp. Streitverkündung an die D____ ändert an

der vorstehenden Zuständigkeit nichts (vgl. Art. 16 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom 19. Dezember 2008, wonach für die

Streitverkündung mit Klage das Gericht des Hauptprozesses zuständig ist,

analog).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend anerkennt die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf

eine halbe Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Juni 2020 und auf eine ganze

reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Dezember 2021 (vgl.

Rechtsbegehren Klageantwort und Klageantwort, Rz. 4 ff.). Der Beginn und die

Höhe der Rentenansprüche ergeben sich aus den Verfügungen vom 13. November 2020

und 24. März 2022 und sind zwischen den Parteien unbestritten (Klage, Rz. 11 f.

und Klageantwort, Rz. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte bei ihrer Bereitschaft

zu behaften (vgl. auch Replik, S. 1). Lediglich der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass die Beklagte keine Einrede der Verjährung erhoben hat.

Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 27. April 2023 bestätigt, dass sie bis 31.

Mai 2024 auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Schreiben vom 27. April

2023, KB 9). Durch die Anerkennung entfällt die Streitberufung an die D____ und

es erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

2.2

Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist

jedoch, welches Vorsorgereglement vorliegend Anwendung findet, ob und in

welcher Höhe ein Verzugszins geschuldet ist und ob die Beklagte den Kläger von

der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien hat.

3.

3.1

Der Kläger beantragt, es seien die strittigen Rahmenbedingungen der

Rentenberechnung festzulegen, namentlich welcher Vorsorgeausweis und welche

reglementarischen Bedingungen den Berechnungen zu Grunde zu legen sind (Replik,

S. 1). Er vertritt die Ansicht, dass der zuletzt gültige Versicherungsausweis

vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit derjenige von 2016 massgebend

sei (Replik, S. 2). Dies ergebe sich aus koordinationsrechtlichen Überlegungen

zum Eintritt des Versicherungsfalles. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei

der Kläger bei der Beklagten aktiv versichert gewesen. Für die Festsetzung von

Invalidenleistungen seien grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im

Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei

Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft

waren, massgebend (vgl. BGE 121 V 97, bestätigt in 9C_502/2007). Zwar könnte

sich, wie das Bundesgericht ausführt, ein Abweichen von dieser Grundregel dann

ergeben, wenn sich dies aus den Übergangsbestimmungen ergeben würde (a.a.O.). Die

entsprechenden Übergangsbestimmungen müssten aber ebenfalls ausgelegt werden.

Im vorliegenden Fall bestehe noch die Besonderheit der verspäteten Anmeldung

bei der Invalidenversicherung, die auch einen verspäteten Beginn des

Rentenanspruchs zur Folge gehabt habe. Auch dieser Umstand sei bei der

Auslegung miteinzubeziehen. Der Grundgedanke, wonach die Versicherten durch den

Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat wohl nicht schlechter gestellt werden

sollten, lasse sich insbesondere auch aus Art. 44 Abs. 7 der

Übergansbestimmungen entnehmen (vgl. dazu Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2.

September 2015, Stand am 28. Oktober 2020, gültig ab 1. Januar 2021,

Replikbeilage/RB 12). Im vorliegenden Fall würden sich aus dem letzten

Versicherungsausweis 2016 für den Versicherten die Leistungen ergeben, die sich

aus den Berechnungen und Überführungen vom Leistungs- zum Beitragsprimat

ergeben hätten. Es sei daher die Leistungsberechnung gestützt auf den

Vorsorgeausweis 2016 vorzunehmen (a.a.O.).

3.2

Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kläger habe seit 1. Juni

2020.

Anspruch auf eine halbe Rente. Am 1. Juni 2020 sei das Rahmenreglement

Beitragsprimat vom 2. September 2015, Stand 30. Oktober 2019, gültig ab 1.

Januar 2020 in Kraft. Dieses sei anwendbar für die Rentenbemessung bei der

Beklagten, sofern in den Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt sei

(Duplik, Rz. 3). Gemäss Art. 44 Abs. 6 Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2.

September 2015 richtet sich die Leistungshöhe derjenigen Personen, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenreglements arbeitsunfähig sind und in

der Folge invalidisiert werden, nach denjenigen reglementarischen Grundlagen,

die bei Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit in Kraft standen

(Duplik, Rz. 4; in der Klagantwort verweist die Beklagte noch auf Art. 51 Abs.

7.

des Rahmenreglements per 1. Januar 2024). In Anbetracht der IV-Verfügung vom

3.

Mai 2017 sei davon auszugehen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit

des Klägers im September 2014 eingetreten ist. Im September 2014 seien die

Leistungen der Beklagten gemäss dem alten Pensionskassengesetz des Kantons

Basel-Stadt vom 28. Juni 2007 in Verbindung mit dem Vorsorgereglement 1. Januar

2008.

vom 24. August 2007, Stand 1. Januar 2014, gültig ab 1. Januar 2013

ausgerichtet worden (a.a.O.). Weiter führt die Beklagte aus, Hintergrund der

vom Kläger angerufenen Übergangsbestimmungen von Art. 44 Rahmenreglement Beitragsprimat

vom 2. September 2015 sei die Primats-Umstellung vom Leistungsprimat zum

gemischten Primat (in der Folge Bi-Primat) bei der Beklagten (Duplik, Rz. 5).

Unter diesem Titel sei Art. 44 Abs. 7 Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2.

September 2015 zu verstehen: Hier werde allerdings nur die technische Umbuchung

vom Leistungs- ins Beitragsprimat betreffend die seit 1. Januar 2016 geführten

Sparkapitalien geregelt. Die Sparkapitalien seien nur für die Altersleistungen

massgebend und nicht für die Risikoleistungen, zu denen die IV-Rente gehöre

(a.a.O.).

3.3

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2

gilt dass, bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215, 220 E

3.1.1

mit Hinweis). Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch

im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und

Statutenänderungen (BGE 127 V 309, 314 E. 3b mit Hinweisen). Bei der

Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen

massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten

und nicht jene, die bei Beginn der - in der Folge invalidisierenden -

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 23, Art. 26 Abs. 1 BVG) in Kraft waren (BGE 121 V 97). Eine Abweichung hievon müsste sich aus den Übergangsbestimmungen des alten

oder des neuen Vorsorgereglements oder aber daraus ergeben, dass nach den

Reglementsbestimmungen der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs mit

dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt.

3.4

Zwischen den Parteien ist vorliegend unbestritten, dass die

IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 zunächst eine halbe

IV-Rente zugesprochen hat (Schreiben vom 26. Januar 2023, KB 4 mit Hinweis auf

die Verfügung vom 3. Mai 2017). Folglich ist das Rahmenreglement Beitragsprimat

vom 2. September 2015, Stand 30. Oktober 2019, gültig ab 1. Januar 2020, im

Grundsatz anwendbar. Dieses hält in Art. 44 Abs. 6 unter der Überschrift

Übergangsbestimmungen fest, dass sich die Höhe der Leistungen derjenigen

versicherten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Rahmenreglements arbeitsunfähig sind und in der Folge invalidisiert werden,

nach denjenigen reglementarischen Grundlagen richtet, die bei Eintritt der

rentenbegründenden Invalidität in Kraft standen (Duplikbeilage/DB 1). Aus

dieser Formulierung geht klar hervor, dass für die Höhe der Leistungen der

versicherten Person diejenigen reglementarischen Grundlagen massgebend sind,

die zum Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit

anwendbar waren. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch Art. 51 Ziff. 7 der

Übergangsbestimmung des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1.

Januar 2024. Entsprechend liegt eine reglementarische Bestimmung vor, welche in

zulässiger Weise vom Grundsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 3.3

vorstehend) abweicht und deren klarer Wortlaut überdies (entgegen der Ansicht

des Klägers) keiner anderen Auslegung zugänglich ist.

3.5

Vorliegend ist unbestritten, dass die rentenbegründende

Arbeitsunfähigkeit des Klägers überwiegend wahrscheinlich im September 2014 begann.

Darauf weist die Beklagte hin (Klageantwort, Rz. 6), was vom Kläger nicht

bestritten wird. Zum damaligen Zeitpunkt war das Gesetz betreffend die

Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, SG 166.100) vom 28. Juni 2007

Stand 1. Januar 2012 in Kraft. Ausgehend von einem Beginn der

Arbeitsunfähigkeit im September 2014 ist es als korrekt anzusehen, dass das

Vorsorgereglement vom 24. August 2007, Stand 1. Januar 2014, gültig ab 1.

Januar 2013 massgebend ist. Entsprechend gilt vorliegend für die

Leistungsbemessung das Leistungsprimat (Vorsorgereglement vom 24. August 2007,

Stand 1. Januar 2014, gültig ab 1. Januar 2013, Art. 1 Abs. 2, vgl. DB 2).

4.

4.1

Der Kläger beantragt ferner, die Rentenleistungen ab dem Zeitpunkt

der Klageinreichung zu 5% zu verzinsen (Klage, Rz. 47). Zur Begründung verweist

er darauf, dass nach der Rechtsprechung erst nach der Klageinreichung ein Verzugszins

geschuldet sei. Soweit im Reglement - wie im vorliegenden Fall - keine andere

Regelung festgelegt sei, seien auf die geschuldeten Invalidenrenten

Verzugszinse von 5% zu bezahlen (a.a.O.). Eventualiter beantragt der Kläger

eine Verzinsung zum BVG-Mindestzinssatz (Replik, S. 2).

4.2

Die Beklagte bestreitet, dass ein Verzugszins von 5% geschuldet sei

(Klageantwort, Rz. 7). Sie bringt vor, gemäss Art. 41 Abs. 6 des Rahmenreglements

der Beklagten bestehe bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf Zins

bzw. eventualiter könne gestützt auf BGE 149 V 106 E. 7.2 höchstens eine

Verzinsung im Umfang des BVG-Mindestzinssatzes beansprucht werden (a.a.O.). Zudem

verweist sie auf BGE 149 V 106 E. 7.2 (Duplik, Rz. 8).

4.3

Analog zu der im Privatrecht geltenden generellen Verzugszinspflicht

(Art. 104 OR) besteht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz,

gemäss dem der Schuldner oder die Schuldnerin Verzugszins zu bezahlen hat, wenn

er oder sie mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes

vorsieht. Was das Berufsvorsorgerecht im Besonderen anbelangt, wurde in der

Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im

Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des

Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen

des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist

somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen

Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5%

geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 108 [zu Art. 26 BVG]

mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für den Beginn der Verzugszinspflicht,

bezüglich welcher Art. 105 Abs. 1 OR vorsieht, dass ein Schuldner oder eine

Schuldnerin, sofern er oder sie u.a. mit der Entrichtung von Renten im Verzug

ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an

Verzugszinse zu zahlen hat (vgl. etwa BGE 137 V 373 E. 6.6; 119 V 131 E. 4c und

d; Urteil 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.1; Hans-Ulrich

Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1326; Tulay Sakiz/Olivia Kaderli, in: Basler

Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 32 f. zu Art. 26 FZG, zum ganzen

Abschnitt: Urteil des BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1, vgl. ferner

BGE 149 V 106, 107 E. 7.1).

4.4

Die vorliegende Klage datiert vom 5. Februar 2024, weshalb die bis

dahin aufgelaufenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum zu verzinsen sind (BGer 9C_122/2009

vom 10. August 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf E. 6 von BGE 134 III 511 wiederum mit

Hinweis auf Urteil B 11/95 vom 28. Mai 1996 E. 4, publ. in: SZS 1997 S. 470;

BGE 119 V 131; ebenso BGer 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013; Nachtrag: bestätigt

in BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Für die nach Klageerhebung

fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit (vgl.

a.a.O.). Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im

Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung

(vgl. Erwägung 4.3 vorstehend).

4.5

Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024

(abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der

Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass

der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und

dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der

Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des

Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht

beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements

vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei

rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich

beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen Sachverhalt handelt.

4.6

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte auf die bis

Klageinreichung (5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse einen

Verzugszins von 2.25% (1% nach Art. 7 FZV gestützt auf das Reglement zzgl.

1.25% Mindestzinssatz) schuldet. Für die restlichen Rentenbetreffnisse hat sie

einen Verzugszins in gleicher Höhe ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum

auszurichten.

5.

5.1

Weiter beantragt der Kläger, dass die Beklagte zu verpflichten sei,

den Kläger gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres

Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben

zu befreien (Klage, Rz. 54; vgl. auch Replik, S. 2). Dem entgegnet die

Beklagte, dass die geforderte Beitragsbefreiung überflüssig sei, da sich der

Rentenanspruch des Klägers nach dem Leistungsprimat bemesse (Klageantwort, Rz.

8). Weil sich im Leistungsprimat die Invalidenleistungen nach dem versicherten

Lohn und nicht nach dem geäufneten Sparkapital richten würden, existiere keine

Beitragsbefreiung bei Invalidität. Würde es in der Folge zu einer Reaktivierung

der Invalidenrente kommen (Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und Reduktion

bzw. Wegfall der Invalidität), so würde die Austrittsleistung mittels Barwert

der dannzumal laufenden Invalidenrente ermittelt (Duplik, Rz. 7).

5.2

Im massgebenden Vorsorgereglement (vgl. hierzu Erwägung 4.5 vorstehend)

und dem BVG finden sich keine Bestimmungen zur Frage der Beitragsbefreiung.

Gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer

invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines

Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach

Art. 13 Abs. 1 BVG weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist

zu verzinsen (Abs. 2). Der koordinierte Lohn während des letzten

Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die

Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf

eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er

Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten

Altersguthabens (Abs. 4).

5.3

Gemäss Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 setzt

Art. 14 BVV 2 einen effektiven Rentenanspruch voraus. Nicht massgebend könne sein,

dass die Leistungen infolge Rentenaufschub oder infolge Überentschädigung nicht

zur Auszahlung kommen (also beitragsfreie Weiterführung des Alterskontos im BVG

ab Entstehung des Rentenanspruchs (BGer B 70/05 vom 12.06.2007 E. 3.1,

eingehend dazu: Vetter-Schreiber Isabelle,

in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 14 BVV

2.

N 1 ff.).

5.4

Erreicht der invalide Versicherte – in der obligatorischen Vorsorge

– seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine

lebenslängliche Invalidenrente zu. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf

die gemäss Art. 14 BVV 2 gewährten Altersgutschriften. Die Bestimmung soll

einzig vermeiden, dass der invalide Versicherte im Falle eines Wiedereintritts

ins Erwerbsleben im Rücktrittsalter eine Kürzung der Altersleistungen erleidet.

Deshalb muss das vor der Invalidität erworbene Altersguthaben bewahrt und weiter

geäufnet werden, wie wenn der Versicherte weiterhin voll erwerbstätig wäre. Es

handelt sich um eine bloss fiktive Äufnung des Alterskontos, die nur nötig

wird, wenn der Invalide vor dem Rücktrittsalter wieder erwerbsfähig wird.

Andernfalls hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 geäufnete

Altersgutschriften (Vetter-Schreiber

Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich

2021, Art. 14 BVV 2 N 1 ff. m.H. auf BGE 127 V 309, 312 f. E. 2c).

5.5

Erst im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist die Vorsorgeeinrichtung

verpflichtet, dem Alterskonto der versicherten Person die obligatorischen

Beiträge gutzuschreiben (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). In den Reglementen zahlreicher

Vorsorgeeinrichtungen ist jedoch vorgesehen, dass nach drei Monaten

Arbeitsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung eintritt und bereits ab diesem

Zeitpunkt dem Alterskonto Beiträge gutgeschrieben werden, sei es in

reglementarischer oder obligatorischer Höhe (Stauffer

Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und

Leistungsfälle, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 145).

5.6

In einem Invaliditätsfall darf bei einem über dem BVG-Minimum

liegenden Rentenbetrag die gesetzlich vorgesehene gleichzeitige

Beitragsbefreiung (Art. 14 BVV 2) nicht verweigert werden mit dem Argument, der

Rentenbetrag sei höher als jener nach BVG-Minimum zuzüglich minimaler

Altersgutschriften (Saner Kaspar,

Das Vorsorgeverhältnis in der obligatorischen und weitergehenden beruflichen

Vorsorge, Grundlagen, Gemeinsamkeiten und Eigenheiten in den beiden

Teilbereichen, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47 f.).

5.7

In Anlehnung an die Weiteräufnung des Altersguthabens in der

obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 14 BVV 2 ist bei exzedenten

oder umhüllenden Vorsorgelösungen zumeist eine sog. Prämienbefreiung

mitversichert. Der Anspruch auf diese überobligatorische Leistung richtet sich

nach dem anwendbaren Vorsorgereglement (Hürzeler

Marc, in: Schneider

Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), BVG und FZG,

Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 34 N 13). In

der weitergehenden beruflichen Vorsorge kommt der Prämienbefreiungsleistung u.a.

die Funktion zu, den Vorsorgeschutz der invaliden Person für den Fall des

Wiedereintritts ins Erwerbsleben zu gewährleisten (vgl. a.a.O.).

5.8

Im Ergebnis ist festzustellen, dass dem Kläger nach Art. 14 Abs. 1 BVV

2.

ein (akzessorischer) Mindestanspruch auf Weiterführung des Altersguthabens (vgl.

Erwägung 5.2. ff. vorstehend) in Bezug auf den BVG-Teil (Obligatorium) zusteht,

welcher gewährt werden muss. Dieser ist zu verzinsen (Art. 14 Abs. 2 BVV 2). Der

Verzinsungsanspruch entfaltet jedoch erst seine Wirkung für den Fall, dass der

Kläger ins Erwerbsleben zurückkehren sollte. Die Beklagte kann dann

entsprechend ihrer Ausführungen in der Duplik (E. 5.1) darlegen und nachweisen,

dass sie anderweitig diesem Anspruch gerecht wird. In diesem Sinne hat sie der Verpflichtung

gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2 nachzukommen. Weitergehende Regelungen im

Sinne der Beitragsbefreiung sind dem massgebenden Reglement (Ziff. 4.5) nicht

zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen.

Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juni 2020 eine halbe

reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) und ab 1. Dezember 2021 eine ganze

reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) auszurichten. Auf die bis Klageinreichung

(5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die restlichen ab

dem jeweiligen Fälligkeitsdatum hat die Beklagte einen Verzugszins von 2.25% zu

bezahlen. Weiter wird die Beklagte verpflichtet, das Alterskonto des Klägers

für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des

Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG weiterzuführen und das Altersguthaben zu

verzinsen (Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2).

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich vertretenen

Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

(8.1%) zuzusprechen.

6.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die

Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische

Rente zzgl. Kinderrente(n) und ab 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische

Rente zzgl. Kinderrente(n) zuzüglich Verzugszins von 2.25% auf die bis

Klageinreichung (5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die

restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die Beklagte wird zudem verpflichtet, das

Alterskonto des Klägers für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben

bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG

weiterzuführen und das Altersguthaben zu verzinsen (Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV

2).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8,1%).

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: