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Entscheid

BV.2024.10

Beitragsbefreiung

26. Februar 2025Deutsch22 min

Klagbeilage [KB] 5], S. 14). Am 15. Mai 2013 schloss er mit der C____ AG (Beklagte)

Source bs.ch

A____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), A. Zalad, Th. Aeschbach und

Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Kläger

C____ AG

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2024.10

Klage vom 17. April 2024

(Beitragsbefreiung)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Kläger), geboren am 28. August 1978, war seit

Juni 2007 Verkaufsberater (100 %) bei der D____ AG (vgl. Case Report;

Klagbeilage [KB] 5], S. 14). Am 15. Mai 2013 schloss er mit der C____ AG (Beklagte)

per 1. April 2013 eine gebundene Vorsorgepolice ab (Versicherungsvertrag [...]).

Diese war als gemischte Versicherung ausgestaltet und beinhaltete Leistungen im

Erlebensfall am 1. April 2043 oder im Todesfall vor dem 1. April 2043 (Fr. 50'000.--),

Leistungen aus Überschussbeteiligung sowie eine Prämienbefreiung bei

Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartezeit von drei Monaten. Die vereinbarte

Jahresprämie betrug Fr. 1'727.90.-- (ab 1. April 2013 monatlich Fr. 151.20,

zuzüglich Ratenzahlungszuschlag von Fr. 7.20; vgl. Klagbeilage [KB] 2).

b) Im November 2013 meldete sich der Kläger zum ersten

Mal bei der IV-Stelle des Kantons [...] zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Sein Hausarzt bescheinigte ihm eine

seit Mai 2013 bestehende psychosoziale Belastungssituation (vgl. Case Report

[KB 5], S. 1 und S. 14). Am 31. Januar 2014 endete der Arbeitsvertrag des

Klägers mit der D____ AG. Ab dem 1. Februar 2014 war der Kläger bei der E____ AG

(100 %) als Verkaufsberater tätig (vgl. Case Report [KB 5], S. 14). Mit

Verfügung vom 5. Juni 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons [...] einen

Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen (vgl. Case Report [KB 5], S.

1).

c) Im August 2018 war der Kläger im F____-Zentrum [...] hospitalisiert,

wo insbesondere eine "Aortendissektion Standford B" diagnostiziert

wurde. Daneben wurden in Arztberichten weiterhin psychische Beeinträchtigungen

beschrieben (vgl. Case Report [KB 5], S. 2). Im Januar 2019 meldete sich der

Kläger erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. Case Report [KB 5], S. 14). Die IV-Stelle des

Kantons [...] nahm deswegen während längerer Zeit (medizinische) Abklärungen

vor (vgl. Case Report [KB 5], S. 2 ff.). Am 31. Mai 2019 endete die Anstellung

des Klägers bei der E____ AG (vgl. Case Report [KB 5], S. 14).

d) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 sprach die IV-Stelle

des Kantons [...] dem Kläger ab 1. August 2019 eine halbe Rente gestützt auf

einen Invaliditätsgrad von 52 % zu (vgl. KB 4). Mit Brief vom 25. Oktober 2023

erklärte sich die Beklagte dazu bereit, den Leistungsfall zu übernehmen. Sie

errechnete einen – im Vergleich zur IV-Verfügung – tieferen

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 46 % und gestand dem Kläger zu, ab dem 26. Dezember

2022 (Ablauf der dreimonatigen Wartefrist ab Eingang der Meldung) eine Beitragsbefreiung

auf der Basis dieses Erwerbsunfähigkeitsgrades zu gewähren (vgl. KB 6). Mit

Schreiben vom 2. November 2023 ersuchte der Kläger die Beklagte um eine

Anpassung der Berechnungen resp. darum, die vertraglichen

Leistungen auf der Basis des Invaliditätsgrades von 52 % zu erbringen

(vgl. KB 7). Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Auffassung fest (vgl. E-Mail

vom 21. März 2024 [KB 8], Schreiben vom 2. April 2024 [KB 9]).

e) Mit Schreiben vom 4. April

2024 mahnte die Beklagte den Kläger an einen zwischenzeitlich

entstandenen Prämienausstand in der Höhe von Fr. 2'427.90 (inklusive

Verzugszins von Fr. 75.50) resp. forderte den Kläger zu dessen Begleichung innert

vierzehn Tagen auf. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass

mangels fristgerechter Bezahlung eine Umwandlung in eine prämienfreie

Versicherung erfolgen werde. Durch Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach dem

Eintritt der Mahnfolge könne der Vertrag wieder in Kraft gesetzt werden. Nach

Ablauf der Zahlungsfrist erlösche der Vertrag ohne Kündigung (vgl.

Duplikbeilage 1).

f) Mit E-Mail vom 12. April

2024 machte der Kläger erneut geltend, er habe Anspruch auf Prämienbefreiung im

Umfang von 52 % (vgl. KB 10).

Erwägungen

II.

a) Am 17. April 2024 hat der Kläger Klage beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Beklagte

zu verpflichten, die vertraglich vereinbarte Prämienbefreiung mit Wirkung ab dem

26.

Dezember 2022 auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 52 % zu

gewähren unter Nachzahlung der Differenz zuzüglich 5 % Zins ab Klageeinleitung.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

b) Mit Schreiben vom 25. April

2024.

nimmt die Beklagte Bezug auf die E-Mail des Klägers vom 12. April 2024 und

hält an ihrer gegenteiligen Auffassung fest, wonach sich der IV-Grad auf 46 %

belaufe. Gleichzeitig wurde der Kläger – unter Bezugnahme auf das Schreiben vom

4.

April 2024 – darauf hingewiesen, dass der Vertrag seit dem 19. April 2024 im

Deckungsunterbruch sei (vgl. KB 11 und Duplikbeilage 2).

c) Mangels erfolgter Zahlung

des geltend gemachten Ausstandes änderte die Beklagte am 10. Juli 2024 den Versicherungsvertrag

per 19. April 2024. Vorgesehen war noch folgender Versicherungsschutz: eine

Leistung von Fr. 14'703.-- am 1. April 2043 im Erlebensfall und in

selbiger Höhe im Falle des Todes vor dem 1. April 2043 (vgl. Duplikbeilage

3).

d) Mit Schreiben vom 16. August

2024.

teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe ab dem 22. Dezember 2022

Anspruch auf Prämienbefreiung in Höhe von 52 %. Der Vertrag sei per 19. April

2024.

prämienfrei gestellt. In Anbetracht der zusätzlichen Prämienbefreiung von

Fr. 141.90 erhöhe sich die prämienfreie Summe im Erlebens- und Todesfall von

Fr. 14'703.-- auf Fr. 14'880.-- (Klagantwortbeilage [AB] 1). Der am 16. August 2024 ausgestellte Vertrag wurde nicht

versendet (vgl. S. 2 der Klagantwort).

e) Mit Schreiben vom 10. September

2024.

ersuchte die Beklagte das Gericht um Gewährung einer angemessenen Frist

für die Einreichung einer Klagantwort. Man sei bemüht, das Verfahren direkt mit

dem Versicherten bzw. dessen Anwalt zu erledigen und stehe noch in

Verhandlungen.

f) Mit Klagantwort vom 4.

Oktober 2024 beantragt die Beklagte, es sei die Klage insofern

gutzuheissen, als dass dem Kläger Prämienbefreiung in Höhe von 52 % für die

Zeit vom 26. Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 gewährt wird. Weitere

Leistungen seien abhängig von der Wiederinkraftsetzung der Versicherung durch

die Nachzahlung der ausstehenden Prämien von (inkl. Säumniszuschlag) Fr.

2'644.--. Im Weiteren sei die Klage abzuweisen. Die Gerichtskosten seien dem

Kläger aufzuerlegen. Die Parteikosten seien wettzuschlagen. Der Klagantwort hat

die Beklagte eine Aufstellung des Prämienausstandes (inklusive Verzugszins)

beigelegt.

g) Mit Replik vom 16. Dezember 2024 macht der Kläger

geltend, es stehe ihm eine zeitlich unbefristete Prämienbefreiung auf der Basis

eines Invaliditätsgrades von 52 % zu. Da ihm die Mittel fehlten, könne er keine

Prämien nachzahlen und nehme es hin, dass die Police im Umfang von 48 % in einen

prämienfreien Vertrag umgewandelt werde.

h) Die Beklagte hält mit Duplik vom 12. Januar 2025 an

den in der Klagantwort gestellten Anträgen fest. Sie bekräftigt ihre Meinung,

es seien über den 19. April 2024 hinaus keine Leistungen geschuldet.

III.

Am 26. Februar 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach

Art. 82 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung,

nachfolgend: aArt. 82 Abs. 2 BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit a BVG (in

der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für

Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sachlich zuständig

sind die Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. BGE 141 V 439,

441.

f. E. 1.1 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2024 vom 11. November

2024.

E. 1). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt

auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden

Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei

dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das

angerufene Gericht auch örtlich zuständig ist.

2.

2.1

Die Beklagte anerkennt in der Zwischenzeit eine Prämienbefreiung auf

der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % ab dem 22. Dezember 2022 bis

zum 19. April 2024 (vgl. das Schreiben vom 16. August 2024 [AB 1] und die

Klagantwort). Per 19. April 2024 sei der Vertrag wegen Nichtbezahlens der

Prämie ausser Kraft gesetzt. Daher seien keine Leistungen (insb. auch keine

Prämienbefreiung) mehr geschuldet. Der Vertrag könne jedoch – inklusive

Prämienbefreiung – bei vollständiger Bezahlung der Restforderung wiederaufleben

(vgl. insb. die Duplik).

2.2

Der Kläger geht von einer Prämienbefreiung im Umfang von 52 % auch

nach dem 19. April 2024 aus. Er macht geltend, die Umwandlung in einen

prämienfreien Vertrag im Umfang von 48 % sei rechtens resp. er nehme diese in

Kauf (vgl. die Replik). Im Ergebnis geht der Kläger somit davon aus, dass die

Verzugsfolgen nur den Teil des Vertrages ohne Prämienbefreiung (48 %) beschlagen

und er in Bezug auf den anderen Teil (52 %) Anspruch auf dauerhafte Prämienbefreiung

hat. Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich damit im Einzelnen verhält.

3.

3.1

Der per 1. April 2013 abgeschlossene Versicherungsvertrag (Nr. [...])

beinhaltete Leistungen im Erlebensfall am 1. April 2043 oder im Todesfall vor dem

1.

April 2043 (Fr. 50'000.--), Leistungen aus Überschussbeteiligung sowie

Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartezeit von drei Monaten.

Die vereinbarte Jahresprämie betrug Fr. 1'727.90.-- (ab 1. April 2023

monatlich Fr. 151.20, zuzüglich Ratenzahlungszuschlag von Fr. 7.20). Im

Versicherungsvertrag wurden folgende Vertragsbedingungen (VB) bzw. Allgemeine

Bedingungen für Lebensversicherungen (AVB) als massgebend erachtet: Ausgabe

2012A betreffend kapitalbildende Versicherungen, Ausgabe 2012A betreffend Vorsorge-Versicherungen

(Säule 3a) und Ausgabe 2012A der Rahmenbedingungen (vgl. KB 2).

3.2

3.2.1

Wie bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zur sachlichen

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts dargetan wurde, handelt es sich bei

der infrage stehenden Versicherung um eine gebundene Vorsorgeversicherung,

welche ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dient (vgl. Erwägung

1.1

hiervor). Der Vorsorgevertrag beinhaltet vorliegend (auch) eine (temporäre)

Lebensversicherung in der gemischten Form (mit einer Kombination von Spar- und

Risikoversicherung resp. einer Kombination von Erlebensfall- und

Todesfallversicherung; vgl. zu den einzelnen Vertragsformen u.a. Hardy Landolt/Volker Pribnow, Privatversicherungsrecht, 2022, Rz 949 [betr.

gebundene Vorsorgeversicherungen], Rz 953, Rz 957, Rz 960, Rz 962 und

Rz 963 [betr. Lebensversicherung]).

3.2.2

Vereinbart wurde ausserdem eine Prämienbefreiung bei

Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartezeit von drei Monaten (vgl. KB 2). Dies

entspricht einer gängigen Regelung (vgl. Hardy Landolt/Stephan

Weber/Bernhard Stehle, Privatversicherungsrecht in a

nutshell, 3. Auflage 2022, S. 53-70, S. 69; siehe auch Pascal Grolimund, Versicherungsvertragsrecht

2024, Rz 597).

3.3

Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat

die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen

Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (vgl. BGE 141 V 405, 409 E. 3.2 mit Anwendungsfällen). Darüber hinaus findet auf die

im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen

ergänzend das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG;

SR 221.229.1) Anwendung (vgl. BGE 141 V 405, 410 E. 3.3).

4.

4.1

Der vorliegend im Streite liegende Anspruch auf Prämienbefreiung richtet

sich nach dem Schicksal des Versicherungsvertrages.

4.2

4.2.1

Wie bereits dargetan wurde, war der Beschwerdeführer ab dem

26.

Dezember 2022 im Umfang von 52 % von der Prämienzahlung befreit (vgl.

das Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2023 [KB 6] in Verbindung mit dem

Schreiben der Beklagten vom 16. August 2024 [AB 1]). Im Umfang von 48 %

schuldete er der Beklagten die Prämie jedoch weiterhin (ab Januar 2023 Fr.

72.60

anstelle von Fr. 151.20; vgl. u.a. die entsprechende Aufstellung [AB

1]). Als unbestritten gelten kann, dass der Kläger die Prämie letztmals am 1.

Juni 2022 bezahlt hat (vgl. die Klagantwort resp. – implizit – die Replik), so

dass dieser Anteil als unbezahlt zu gelten hat.

4.2.2

Das VVG enthält in Art. 20 f. und Art. 93 VVG spezielle Regeln in

Bezug auf die nicht (fristgerechte) Bezahlung der Versicherungsprämien. Die

Regelung in Art. 20 f. und Art. 93 VVG ist einseitig zwingend in dem

Sinne, dass sie nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des

Anspruchsberechtigten geändert werden darf (Art. 98 Abs. 1 VVG; Urteil des

Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.1).

4.2.3

Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage

eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner gemäss Art. 20 Abs.

1.

VVG unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich

aufzufordern, binnen vierzehn Tagen, von der Absendung der Mahnung an

gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die

Leistungspflicht des Versicherers gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG vom

Ablaufe der Mahnfrist an.

4.2.4

Tritt somit in der Folge ein Versicherungsfall ein,

besteht keine Leistungspflicht des Versicherers, und dies obwohl die

Prämienzahlungspflicht weiterläuft (vgl. Andrea Eisner-Kiefer,

Die Prämie – alles beim Alten?, in: HAVE 2015, S. 109-125, S. 111 f.).

4.2.5

Art. 21 VVG sieht vor, dass in Fällen, wo die

rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20

festgesetzten Frist rechtlich eingefordert wird, angenommen wird, dass das

Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen

Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Abs. 1). Wird die Prämie vom

Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt

seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und

Kosten bezahlt wird, wieder auf (Abs. 2). Es wird anerkannt, dass der

Versicherer nicht die in Art. 21 VVG vorgesehenen zwei Monate abwarten muss, um

vom Vertrag zurückzutreten; er kann dies tun, sobald der Schuldner in Verzug

ist (BGE 138 III 2, 6 E. 4.1. in fine). Der Versicherer kann diese Wahl bereits

in der Mahnung ankündigen, sofern die Position des Schuldners dadurch nicht

verschlechtert wird; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch vorsehen,

dass der Vertrag aufgelöst wird, sobald der Schuldner in Verzug gerät (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.1., mit

Hinweisen auf die Rechtslehre).

4.2.6

Ein anderes Schicksal ereilt Lebensversicherungen, die

mindestens drei Jahre lang in Kraft waren. Gemäss Art. 93 VVG wird der

Umwandlungswert der Versicherung geschuldet, wenn die Prämienzahlung

unterbleibt, nachdem die Versicherung mindestens drei Jahre in Kraft gestanden

hat. Mit Eintritt des Verzuges werden diese Arten von Versicherung somit

automatisch in eine Versicherung mit reduzierter Leistung und Prämienbefreiung

umgewandelt (Art. 93 VVG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 VVG). Die Umwandlung in eine

prämienfreie Versicherung bei Zahlungsverzug i.S.v. Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 VVG

erfolgt mit anderen Worten von Gesetzes wegen (vgl. Andrea Pfleiderer, Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz,

Basel 2023, N 1 und 5 zu Art. 93). Erforderlich für die Umwandlung ist

ausserdem, dass die Prämienzahlung trotz korrekter Nachfristansetzung gemäss

Art. 20 Abs. 1 ausbleibt (Andrea Pfleiderer,

a.a.O., N 4 zu Art. 93 VVG). Gestützt auf Art. 93 VVG hat das

Versicherungsunternehmen den Umwandlungswert und, wenn die Versicherung

rückkaufsfähig ist, auch den Rückkaufswert nach Massgabe dieses Gesetzes

festzustellen und dem Anspruchsberechtigten auf dessen Begehren mitzuteilen

(Abs. 1). Ist die Versicherung rückkaufsfähig, so kann der Anspruchsberechtigte

binnen sechs Wochen, vom Empfange dieser Mitteilung an gerechnet, an Stelle der

Umwandlung den Rückkaufswert der Versicherung verlangen (Abs. 2).

4.2.7

Damit die im VVG statuierten Verzugsfolgen eintreten

können, bedarf es einer korrekten Mahnung. Erfolgte die Mahnung nicht

ordnungsgemäss, kann sich der Versicherer nicht auf die Folgen des Verzugs

berufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.4.; BGE 138 III 2, 7 E. 4.2.; BGE 128 III 186, 188 E. 2c). Nach der Rechtsprechung muss

die Mahnung den Betrag der Prämie(n), deren Zahlung gefordert wird, sowie die

Zahlungsfrist von 14 Tagen angeben. Ausserdem muss sie die Folgen des Verzugs

ausdrücklich, klar und vollständig ankündigen. Der Versicherer darf sich nicht

mit dem Hinweis auf die Sistierung des Versicherungsschutzes (Art. 20 Abs. 3

VVG) begnügen, sondern muss insbesondere auch auf die Möglichkeit des

Rücktritts vom Vertrag und die Vermutung nach Art. 21 Abs. 1 VVG hinweisen.

Ein einfacher Verweis auf Art. 20 f. VVG ist nicht ausreichend, ebenso wenig

wie ein Verweis auf die entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen (BGE 138 III 2, 7 E. 4.2; BGE 128 III 186, 188 E. 2b;

Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.1.).

Es ist unerheblich, ob der Versicherer der Mahnung die Bestimmungen des VVG

beigefügt hat und ob der Versicherte durch einen Anwalt vertreten ist.

Art. 20 VVG verlangt nämlich, dass der Versicherer selbst den Versicherten

über alle Folgen des Verzuges aufklärt; er kann also nicht davon ausgehen, dass

der Anwalt des Versicherten diese Aufgabe für ihn übernehmen wird (Urteil

4A_397/2010 vom 28. September 2010 E. 4.4). Handelt es sich um eine Police, die

mehrere Versicherungsarten umfasst, von denen einige der Kündigung und andere

der Umwandlung mit reduzierter Leistung unterliegen, so hat der Versicherer

klar darzulegen, welche Folgen für jede einzelne Versicherung vorgesehen sind.

Es ist unerheblich, ob diese Folgen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

stehen. Ebenso ist es irrelevant, ob der Versicherte von einem Anwalt

unterstützt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September

2015.

E. 3.6.).

4.2.8

Auch ein korrektes Vorgehen nach Art. 20 und 93 VVG kann

ohne rechtliche Wirkung sein. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn sich herausstellt,

dass die Prämie gar nicht geschuldet war, insbesondere weil der

Versicherungsnehmer aufgrund einer Vertragsklausel von der Prämie befreit

werden sollte. Dann bleibt die ursprüngliche Police in vollem Umfang in Kraft

(Urteile des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.3.,

9C_511/2018 vom 14. März 2018 E. 7.2. und 5C.130/2000 vom 4. Januar 2001 E. 3a

und E. 3b). Kurz gesagt: Der Versicherer kann sich auf die Folgen des Verzugs

berufen und die Versicherung kündigen oder umwandeln, sofern er den Schuldner rechtsgültig

zur Zahlung von Prämien aufgefordert hat, die geschuldet und fällig waren, und

dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist gehandelt hat (Urteil des

Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.4.).

4.3

4.3.1

Was zunächst das Erfordernis der korrekten Mahnung angeht,

so kann dieses als erfüllt erachtet werden. Das Schreiben vom 4. April 2024 (Duplikbeilage)

erging unter Befolgung der erwähnten gesetzlichen Erfordernisse. So machte die

Beklagte gegenüber dem Kläger geltend, man habe ihm

bereits eine Zahlungserinnerung zugestellt. Leider sei der ausstehende Betrag bis heute nicht eingegangen. Der

Beklagte wurde darum gebeten, den ausstehenden Betrag von Fr. 2'427.90

(inklusive Verzugszins) in den nächsten 14 Tagen – vom Versanddatum des

Schreibens an gerechnet – zu überweisen. Des Weiteren wurde dem Kläger

Folgendes erklärt: "Wenn die 14-tägige Zahlungsfrist ohne Zahlungseingang

abgelaufen ist, besteht kein Versicherungsschutz mehr für sämtliche in Ihrem

Vertrag versicherten Leistungen. Der Gesetzgeber hat dies in Art. 20 und 21 VVG

so geregelt." Des Weiteren wurde klargestellt, dass der Beklagte bei nicht

rechtzeitiger Bezahlung – bei den reinen Risikoversicherungen – mit dem Datum

des unbenutzten Ablaufs der Zahlungsnachfrist – den Versicherungsschutz und

damit den Anspruch auf Versicherungsleistungen verliere. Schliesslich wurde

dargetan, sofern der Kläger eine umwandlungsfähige Versicherung besitze,

erfolge mit unbenutztem Ablauf der vorstehenden Zahlungsnachfrist die

Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach den Bestimmungen in den

Allgemeinen Versicherungsbedingungen, bzw. Vertragsbedingungen und Art. 93 VVG.

Hierdurch würden sich betragsmässig die vertraglichen Erlebensfall- und/ oder

Todesfallleistungen reduzieren und allfällig versicherte

Erwerbsunfähigkeitsleistungen seien mit dem Datum des unbenutzten Ablaufs der

vorstehenden Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt. Anschliessend wurde

klargestellt, das Recht zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf bleibe

unberührt. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Mahnfolgen

(Versicherungsschutz ausser Kraft) könne er durch die Zahlung aller Prämienausstände

und Verzugszinsen ohne erneute Gesundheitsprüfung die Versicherung wieder in

Kraft setzen lassen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist erlösche der Vertrag ohne

Kündigung. Sofern er eine umwandlungsfähige Versicherung besitze, erhalte er

nach der abgelaufenen Frist einen angepassten Versicherungsvertrag.

4.3.2

Damit wurde detailliert und differenziert auf die

Folgen bei Nichtbezahlung der Prämie hingewiesen. Der Kläger musste sich daher

im Bilde darüber sehen, was bei Nichtbezahlen der Versicherungsprämie

geschieht. Dass dem so war, wird von ihm auch nicht bestritten.

4.4

4.4.1

Was die Verzugsfolgen als solches angeht, so wurde bereits

dargetan, dass die Regelung in Art. 20 f. und Art. 93 VVG nicht zum Nachteil

des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden darf (vgl.

Erwägung 4.2.2. hiervor). Auch dieses Erfordernis kann als eingehalten erachtet

werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2

Laut Versicherungsvertrag (KB 2) sind – nebst den spezifischen

vertraglichen Abmachungen – die Vertragsbedingungen (Ausgabe 2012A) der

kapitalbildenden Versicherungen, der Vorsorge-Versicherungen (Säule 3a) sowie

die Rahmenbedingungen massgebend (vgl. S. 3 des Vertrages). Im

Versicherungsvertrag wurde zwar nicht auf die Vertragsbedingungen der

Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (EU; KB 3) verwiesen. Diese werden aber

von den Parteien (implizit) ebenfalls für anwendbar erachtet. Dies ergibt sich

nicht nur daraus, dass die Beklagte zur Ermittlung des Umfanges der

Prämienbefreiung die Bestimmungen betreffend Ermittlung des

Erwerbsunfähigkeitsgrades (vgl. EU2-EU3) für anwendbar erklärte. Vielmehr

stützte sich diese – was vom Kläger nicht infrage gestellt wird – in Bezug auf

den Beginn der Prämienbefreiung auf EU5 resp. EU8 (vgl. u.a. den Brief vom 25.

Oktober 2023; KB 6). Grundsätzlich ebenfalls nicht bestritten wird vom

Kläger, dass – gestützt auf EU4 – eine dem Invaliditätsgrad prozentual

entsprechende Prämienbefreiung Platz zu greifen hat. Wie einleitend dargetan

wurde (vgl. Erwägung 2. hiervor), möchte er diesbezüglich aber eine dauerhafte Prämienfreistellung

resp. dass die Verzugsfolgen nur den Teil des Vertrages ohne Prämienbefreiung

beschlagen.

4.4.3

In Bezug auf die nicht (fristgerechte) Zahlung der Prämie wird in R7

der Rahmenbedingungen vorgesehen, dass in Fällen, wo die an die Absendung der

Mahnung anschliessende Frist von vierzehn Tagen ohne Zahlungseingang

verstrichen ist, die Versicherung ohne Anspruch erlischt, oder die

Leistungspflicht suspendiert wird und der Vertrag mit Wirkung sechs Monate nach

Prämienfälligkeit in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Die

Basler Leben AG kann bei Zahlungsverzug Verzugszinsen und Mahnspesen verlangen.

In R10 wird erneut erwähnt, dass sechs Monate nach Prämienfälligkeit bei Zahlungsverzug

automatisch eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung erfolgt, wenn der

Versicherungsvertrag drei Jahre in Kraft war oder ein vertraglicher

Umwandlungs- bzw. Rückkaufswert besteht. […] Ausstehende Prämien,

Verzugszinsen. Mahnspesen und Vorauszahlungen samt Zinsen werden verrechnet. In

V3 der besonderen Vertragsbedingungen der gebundenen Vorsorgeversicherung

(Säule 3a) wird festgelegt, wann ein Rückkauf bei kapitalbildenden

Versicherungen möglich ist. Des Weiteren wird geregelt, wann eine Umwandlung in

eine prämienfreie Versicherung erfolgen kann. Gemäss G4 der Vertragsbedingungen

der kapitalbildenden Versicherungen (gemischte und ähnliche), besondere

Vertragsbedingungen, haben Versicherungen gegen periodische Prämien einen

Rückkaufswert, sofern die Prämien für den zehnten Teil der vereinbarten

Prämienzahlungsdauer oder für drei Versicherungsjahre bzw. in der gebundenen

Vorsorge für ein Versicherungsjahr bezahlt worden sind. Schliesslich wird in R9

der Rahmenbedingungen statuiert, dass der Vertrag innerhalb von sechs Monaten

nach Eintritt der Mahnfolgen durch Zahlung aller Prämienausstände,

Verzugszinsen und Mahnspesen ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in Kraft

gesetzt werden kann.

4.4.4

Diese Regelung der Verzugsfolgen lässt sich vorliegend

mit dem Gesetz vereinbaren resp. beinhaltet keine im Vergleich dazu für den

Versicherten nachteilige Regelung.

4.5

Gestützt auf die dargelegten gesetzlichen Grundlagen und

vertraglichen Vereinbarungen ist schliesslich zu folgern, dass es keine

Regelung gibt, wonach die Verzugsfolgen (bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit mit

entsprechender Prämienbefreiung) nur anteilmässig eintreten. Eine derartige

Bestimmung findet sich weder im VVG, noch in den explizit zum

Vertragsbestandteil erklärten oder von beiden Parteien für anwendbar befundenen

Versicherungsbedingungen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Folgen des

Verzuges den ganzen Vertrag beschlagen. Oder anders ausgedrückt: Dass der

Kläger – rückblickend betrachtet – nur im Umfang von 48 % weiterhin Prämien

schuldete, ändert nichts daran, dass der gesamte Vertrag von den im Gesetz und

den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Verzugsfolgen betroffen ist.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass in den Rahmenbedingungen (R6) klargestellt wurde, dass während der Abklärung

von Leistungsansprüchen und von Vertragsänderungen die Prämien vollumfänglich

geschuldet bleiben.

4.6

Aus all dem folgt, dass die Beklagte die Prämienbefreiung (im Umfang

von 52 %) korrekterweise lediglich ab 26. Dezember 2022 bis zum 19. April

2024.

gewährt hat (vgl. die Klagantwort; siehe auch die Duplik).

5.

5.1

Damit ist die Klage teilweise gutzuheissen und es ist die Beklagte

zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 26. Dezember 2022 bis zum 19.

April 2024 Prämienbefreiung in Höhe von 52 % (anstatt von 46 %) zu gewähren. Im

Übrigen ist die Klage abzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich

vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 17 SVGG). Entgegen der Darstellung der Beklagten (vgl. die Duplik) kann dem Kläger

nicht vorgeworfen werden, er habe unnötig prozessiert und folglich seine

Anwaltskosten selber zu tragen. Es stand ihm frei, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen; eine

aussergerichtliche Lösung, die vollumfänglich seinem Sinn entsprochen hätte, stand

nicht zur Diskussion. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht im

Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung

von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen

von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Vorliegend ist von einem

teilweisen Obsiegen auszugehen. Unter Mitberücksichtigung des anwaltlichen

Aufwandes lässt es sich rechtfertigen, dem Kläger einen Viertel der vollen

Parteientschädigung zuzusprechen, mithin eine Parteientschädigung von Fr.

937.50

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %). Im Übrigen sind

die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

5.3

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird teilweise

gutzuheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom

26.

Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 Prämienbefreiung in Höhe von 52 % zu

gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Kläger wird eine Parteientschädigung von

Fr. 937.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 76.-- (8.1 %)

zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: