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Entscheid

BV.2024.2

Beginn der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist

28. Januar 2025Deutsch (+ 1 weitere Sprache)17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Kläger

C____

[...]

Beklagte

D____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

BV.2024.2

Rückforderung nach Art. 35a BVG

Beginn der Verjährungs- bzw.

Verwirkungsfrist

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Kläger arbeitete bei der E____ GmbH und ist bei der

Beklagten vorsorgeversichert nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Diese

richtete ihm ab Februar 2013 eine Altersrente und eine AHV-Überbrückungsrente

aus (Schreiben vom 11. Februar 2013).

Der Kläger wurde per 31. Januar 2013 frühpensioniert. Die

Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Klagebeilage

Erwägungen

[AB] 4) mit, dass er ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Altersrente der

Beklagten in der Höhe von Fr. 4'037.-- und vom 1. Februar 2013 bis 30.

April 2016 auf eine Überbrückungsrente der Beklagten in der Höhe von Fr.

2'320.-- habe.

Im August 2017 erreichte der Kläger das ordentliche

Pensionsalter.

Mit Schreiben vom 23. März 2023 (KB 9) teilte die Beklagte dem

Kläger mit, dass sie anlässlich einer Revision festgestellt habe, dass dem

Kläger nach wie vor eine monatliche Überbrückungsrente in der Höhe von Fr.

2'320.00 ausgerichtet werde, sein Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente aber

Dispositiv

mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV und demnach per 30.

August 2017 erloschen sei. Sie forderte den Kläger auf, die

AHV-Überbrückungsrente während der letzten fünf Jahre im Umfang von Fr.

139'200.-- bis zum 30. April 2023 zurückzuerstatten oder sich zwecks

Ratenzahlung an die Beklagte zu wenden. In der nachfolgenden Korrespondenz

konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Schliesslich kündigte die

Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (KB 14) an, dass sie unter

Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Existenzminimums von

Fr. 42'931.50 zwecks Tilgung ihrer Forderung von Fr. 139'200.-- ab

Januar 2024 eine Verrechnung von Fr. 2'297.-- im Monat vornehmen werde und

ihm bis zur kompletten Tilgung ihrer Forderung weiterhin eine Altersrente von

Fr. 1'740.-- ausrichten werde.

II.

Mit Klage vom 8. Februar 2024 beantragt der Kläger, vertreten

durch lic. iur. B____, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Januar 2024

monatlich die reglementarische Altersrente aus beruflicher Vorsorge in Höhe von

Fr. 4'139.-- zuzüglich Zins von 5 % seit Klageinreichung zu bezahlen.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'120.--

zuzüglich Zins von 5 % seit Klageinreichung zu bezahlen. Eventualiter sei

festzustellen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung in der

Höhe von Fr. 139'200.-- nicht bestehe. Subeventualiter sei festzustellen, dass

die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung zufolge Untergans bzw.

Verwirkung nicht im geltend gemachten Umfang bestehe. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Als vorsorgliche Massnahme beantragt der Kläger die Ausrichtung der

reglementarischen Altersrente ab Januar 2024 in der Höhe von Fr. 4'139.--.

Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 19. März 2024

die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Kläger hält in der Replik vom 15. April 2024 an seinen

Rechtsbegehren fest. Neu stellt er den Verfahrensantrag, die Beklagte zu

verpflichten, die Unterlagen bzw. die Grundlagen des per April 2024

vorgenommenen Wechsels des Vorsorgeträgers offenzulegen.

Mit Duplik vom 31. Juli 2024 hält die Beklagte an ihren

Anträgen fest. Der Kläger nimmt im Rahmen einer Triplik vom 5. September 2024

nochmals Stellung und beantragt die Beiladung der D____.

III.

Am 28. Januar 2025 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reicht die Beklagte das

Schreiben vom 5. Februar 2025 ein, in welchem dem Kläger mitgeteilt wird, dass

er im Zuge der Teilliquidation per 1. April 2024 an die D____ in der C____

verbleibe. Mit Eingabe vom 3. März 2025 teilt der Kläger mit, dass er gegen die

Teilliquidation vom 31. März 2024 beim Stiftungsrat der C____ Einsprache

erhoben habe.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.

73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG

besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei

dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich

zuständig.

2.

2.1.

Der Kläger macht insbesondere geltend, dass der Rückforderungsanspruch

bereits verjährt sei und damit auch die Verrechnung nicht zulässig sei.

Ausserdem sei ihm die Rückforderung aufgrund guten Glaubens zu erlassen.

Schliesslich bringt er vor, die ordentliche Altersrente sei nicht in der

korrekten Höhe ausbezahlt worden.

2.2.

Demgegenüber wendet die Beklagte ein, die relative Verwirkungsfrist

nach Art. 35a Abs. 2 BVG laufe ab dem Zeitpunkt, ab welchem die

Vorsorgeeinrichtung ihren Rückforderungsanspruch rechtsgenüglich kenne. Dies

sei dann der Fall, wenn sie um den Rückforderungsanspruch wisse oder bei zumutbarer

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Rückforderung besteht. Die

Beklagte habe im März 2023 anlässlich einer Revision festgestellt, dass dem

Kläger über das ordentliche Rentenalter (30. August 2017) hinaus, die

monatliche Überbrückungsrente von Fr. 2‘320.-- im Monat unrechtmässig

ausgerichtet worden sei. Mit der Feststellung der Unrechtsmässigkeit der

Auszahlungen der Überbrückungsrenten seit September 2017 sei die dreijährige

(nach Art. 35a Abs. 2 BVG) resp. die einjährige relative Verjährungsfrist im

März 2023 (nach Art. 35a Abs. 2 aBVG) ausgelöst worden. Unter Berücksichtigung

der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist habe die Beklagte nach Feststellung

der unrechtmässigen Ausrichtung der Überbrückungsrente diese im Umfang der

vorangehenden 60 Monate von insgesamt Fr. 139'200.-- zurückgefordert. Die

Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Renten der beruflichen

Vorsorge sei zulässig.

2.3.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger

grundsätzlich gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine BVG-Altersrente hat und

dass die Überbrückungsrente ab dem Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen

Pensionsalters zu viel ausbezahlt wurde. Umstritten sind einerseits die Höhe

der Altersrente und andererseits der Beginn der Verjährung bzw. Verwirkung der

zu viel bezahlten Rente. Zu prüfen ist demnach im Wesentlichen, ob die Beklagte

zu Recht die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Altersleistungen verlangt.

2.4.

Damit gab es ab September 2017 für die Überbrückungsrente keinen

Rechtsgrund mehr.

3.

3.1.

Strittig ist zunächst die Höhe des Rentenanspruchs in Bezug auf die

ordentliche Altersrente.

3.2.

Im Schreiben vom 11. Februar 2013 (KB 4) hat die Beklagte dem Kläger

unter anderem mitgeteilt, dass er ab dem 31. Januar 2013 Anspruch auf eine

jährliche Altersrente von Fr. 48'444.-- bzw. eine monatliche Altersrente

von Fr. 4'037.-- habe. Im Rentenavis vom 1. Februar 2013 (KB 5) ist eine

Auszahlung von Fr. 4'037.-- als periodische Zahlung für die Altersrente

angegeben. Im Rentenavis vom 1. März 2013 (KB 6) ist sodann als einmalige

Zahlung für die Altersrente ein Betrag von Fr. 4'139.-- angegeben.

3.3.

Massgebend ist damit der als periodische Zahlung definierte Betrag.

Bei dem anderen Betrag handelt es sich um eine einmalige Zahlung, weil – wie

die Beklagte glaubhaft vorbringt – sie im Februar 2013 um Fr. 102.-- zu

wenig ausbezahlt hat. Dies entspricht auch dem Betrag, der dem Ausweis für die

Steuererklärung 2013 (KB 7) zu entnehmen ist. Auf diesem ist für die

Altersrente ein Auszahlungsbetrag von Fr. 44'407.-- angegeben, was einem

monatlichen Betrag von Fr. 4'037.-- für elf Monate bei einem Rentenbeginn von

Februar 2013 entspricht.

3.4.

Die Höhe der Altersrente von Fr. 4'037.-- erweist sich damit als

korrekt.

4.

4.1.

Wurde die Überbrückungsrente ab September 2017 ohne Rechtsgrund

ausgerichtet, stellt sich die Frage nach der Rückzahlungspflicht des Klägers

der zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 139'200.00.

4.2.

Art. 35a BVG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zurückzuerstatten sind. Das

Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit ist erfüllt, sobald eine Leistung ohne

rechtlichen Grund ausgezahlt wurde, was vorliegend der Fall ist.

4.3.

Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind

unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; von der Rückforderung kann

abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der

Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die

Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von

fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 in der bis 31. Dezember

2020 gültig gewesenen Fassung). Mit der Anpassung per 1. Januar

2021 wurde die ursprüngliche relative Verjährungsfrist von einem Jahr zur

Rückforderung gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.3, 142 V 358

E. 7.1) in eine Verwirkungsfrist von drei Jahren abgeändert. Art.

35a BVG ist auf die

obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art.

49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE

142 V 358 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 23 Abs. 2

Reglement 2010 bzw. Art. 22 Abs. 2 Reglement 2024, wonach unrechtmässig

bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind).

4.4.

Da es sich vorliegend um zwischen dem 1. September 2017 und dem 30.

April 2023 ausgerichtete Leistungen handelt, welche unbestrittenermassen erst

nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG

zurückgefordert wurden, stellt sich die Frage nach dem auf den Sachverhalt

anwendbaren Recht. Die Beklagte hat 60 Monate, d.h. sie hat die

Rentenbetreffnisse für den Zeitraum März 2018 bis Februar 2023 zurückgefordert,

was der absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 35a BVG

entspricht.

4.5.

Es ist bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und

danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt

sind - das neue Recht anwendbar (etwa: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen

des neuen Rechts sodann auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor

dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem

Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene

Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE 134 V 353 E. 3.2 und 4.1, 131

V 425 E. 3.2 und 5.2; Urteil 9C_973/2010 vom 10. März 2011 E. 3.1 mit

Hinweisen). Der Übergang von der Verjährungs- zur Verwirkungsfrist in Art. 35a

BVG ist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des BVG nicht geregelt.

Eine entsprechende Bestimmung enthalten auch das ATSG und das ZGB nicht. Es ist

daher auf die allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen. Demnach

gilt aArt. 35a BVG bis zum Inkrafttreten von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021. Ab

diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a BVG zur Anwendung, dies auch auf vor dem 1.

Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch

nicht verjährte Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023,

9C_449/2022, E. 3.2.1.).

4.6.

Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil des BVG (und damit auch

Art. 35a BVG) jedoch lediglich Mindestvorschriften. Von diesen darf

reglementarisch zugunsten, nicht aber zuungunsten der Versicherten abgewichen

werden (BGE 138 V 176 E. 5.3 mit Hinweis).

4.7.

Art. 23 Abs. 2 des Reglements der C____ in der ab 1. Januar 2010

geltenden Fassung (KB 15; hiernach Reglement 2010) werden unrechtmässig

bezogene Leistungen der Pensionskasse mit den künftigen Leistungsansprüchen

gegenüber der Pensionskasse verrechnet bzw. müssen zurückerstattet werden.

Demnach enthält das Reglement keine Änderung der Verwirkungs- bzw.

Verjährungsfrist zugunsten des Versicherten. Die Beklagte hat das ab 1. Januar

2024 geltende Reglement vorgelegt, die Rückforderung hat die Pensionskasse

jedoch bereits im März 2023 geltend gemacht, weswegen das Reglement 2010

massgebend ist.

4.8.

Im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Frist von aArt. 35a

Abs. 2 BVG war und ist sodann die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG analog

anwendbar. Demnach ist unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat» der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung

bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen

müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit

anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft

geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs

(BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). Beruht die unrechtmässige

Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative

Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das

erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen

Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise

anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes -

unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen

müssen (Rechtsprechung zum «zweiten Anlass»: vgl. BGE 146 V 217 E. 2.2 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023, 9C_449/2022, E.

3.3.1.).

4.9.

Die einjährige Verjährungsfrist bzw. die dreijährige

Verwirkungsfrist beginnt daher nicht bereits im Zeitpunkt dieses ursprünglichen

unrichtigen Handelns zu laufen, sondern erst im Zeitpunkt, in welchem die

Pensionskasse ihren Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat. Vorliegend

erfolgte die unrechtmässige Leistungsausrichtung aufgrund eines Fehlers der

Pensionskasse beim Übergang von der Frühpensionierung ins ordentliche

Pensionsalter im September 2017. Dieser Zeitpunkt ist nicht fristauslösend. Die

Pensionskasse entdeckte den Fehler bei einer internen Revision im März 2023 (vgl.

Schreiben der Pensionskasse, KB 9). Einen anderen Zeitpunkt zwischen jenem, als

der Pensionskasse im Jahr 2017 der Fehler unterlief, und dem hier von der

Pensionskasse vorgebrachten Zeitpunkt im März 2023, wird vom Kläger nicht

geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Fristauslösend

ist damit das Entdecken des Fehlers im März 2023, weswegen die von der

Beklagten mit Schreiben vom 23. März 2023 geltend gemachte Forderung im

Zeitpunkt der Verrechnung ab Januar 2024 weder verjährt noch verwirkt war.

4.10.

Bezüglich der Verjährung bringt der Kläger vor, er habe mit

Schreiben vom 24. Mai 2023 einerseits die Forderung bestritten, andererseits

auch die Einrede der Verjährung erhoben. Damit habe er die Einrede der

Verjährung offensichtlich vor Unterzeichnung der Verjährungsverzichtserklärung erhoben.

Zudem sei der Verjährungsverzicht im Zusammenhang mit der von der Beklagten

angedrohten Betreibung abgegeben worden (Replik Ziff. 20).

4.11.

Der Kläger hat am 23. Juni 2023 folgende

Verjährungsverzichtserklärung abgegeben: Der Kläger «verzichtet gegenüber der C____

in Bezug auf die Rückforderung der unaufgefordert überwiesenen

AHV-Überbrückungsrenten auf die Erhebung der Einrede des Eintrittes der

Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten ist. Die

Verjährungsverzichtserklärung erfolgt zudem ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht, eines Anspruchs oder einer Tatsache und ohne jegliches Präjudiz

und ist bis zum 30.06.2024 befristet.»

4.12.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, bereits im Mai 2023 die

Einrede der Verjährung erhoben zu haben, kann er daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten, weil in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der

jeweiligen Rentenbetreffnisse noch nicht verjährt war. Sodann hat er einen bis

30. Juni 2024 befristeten Verjährungsverzicht erklärt. Somit konnte sich die

Beklagte in der Klageantwort vom 19. März 2024 aufgrund der abgegebenen

Verjährungsverzichtserklärung auf die noch nicht eingetretene Verjährung

berufen.

4.13.

Die Summe der Rückforderung ist daher von der Beklagten korrekt

ermittelt worden (12 x 5 x Fr. 2'320.-- = 139'200.--).

4.14.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rückforderung des

von der Beklagten geltend gemachten Betrags von Fr. 139'200.-- korrekt

ist.

5.

5.1.

Die Beklagte verrechnet den Betrag von Fr. 139‘200.-- seit Januar

2024 mit der Altersrente von Fr. 4'037.-- mit einem Betrag von Fr. 2'297.--.

5.2.

Art. 22 Abs. 2 Reglement 2024 sieht vor, dass unrechtmässig bezogene

Leistungen der Pensionskasse zurückzuerstatten sind und die Pensionskasse ihre

Rückforderung auch mit laufenden Leistungen verrechnen kann.

5.3.

Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen ist ein

allgemeiner Rechtsgrundsatz. Die Verrechnung der Rückforderung ist demnach

grundsätzlich sowohl mit Invaliden- als auch Altersrenten möglich. Im Bereich

von Art. 35a BVG sind die Verrechnungsregeln von Art. 120ff. OR (Bundesgesetz

vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], SR 220) unter Vorbehalt

von Art. 125 Ziff. 2 OR anwendbar, wonach das betreibungsrechtliche

Existenzminimum nicht beeinträchtigt werden darf (Hans-Ulrich Stauffer,

Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. Zürich 2019, Rz 1287). Demnach können

Verpflichtungen wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, deren besondere Natur

die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt und die zum Unterhalt des

Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sind, nicht durch Verrechnung

getilgt werden. Gesetzliche Renten aus dem Sozialversicherungsrecht fallen

unter diese Regelung. Allerdings wird der Gläubiger nur insoweit durch Art. 125

Ziff. 2 OR vor der Verrechnung geschützt, als die diversen Ansprüche zu seinem

Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind. Letzteres

ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminium

massgebend ist (vgl. dazu BGE 138 V 402 E. 4.4).

5.4.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 (KB 13) teilte die Pensionskasse

dem Kläger mit, dass sie von ihm bisher keine Rückerstattung erhalten habe und

sie daher ab Januar 2024 ihre Forderung von Fr. 139'200.-- vollständig mit

der laufenden Altersrente von Fr. 4'037.-- verrechnen werde. Der Kläger machte

im Schreiben vom 15. Januar 2024 das Existenzminimum geltend, worauf die

Pensionskasse am 19. Januar 2024 (KB 14) antwortete, dass sie ihm unter

Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Existenzminimums von

Fr. 42'931.50 im Jahr zwecks Tilgung ihrer Forderung von

Fr. 139'200.-- ab Januar 2024 eine Verrechnung von Fr. 2'297.-- im

Monat vornehmen würden. Es werde ihm daher ab Januar 2024 bis zur kompletten

Tilgung ihrer Forderung weiterhin eine Altersrente von Fr. 1'740.-- im

Monat ausgerichtet.

5.5.

Der Kläger wendet schliesslich gegen die Verrechnung ein, der

Rückforderungsanspruch sei verjährt. Wie bereits dargelegt, ist die Verjährung

im Zeitpunkt der Verrechnung nicht eingetreten.

6.

6.1.

Abschliessend ist die Frage zu klären, ob der Kläger beim Empfang

der Leistungen gutgläubig war. Er beruft sich darauf, dass er die letzte

detaillierte Aufstellung der Rentenleistungen im Jahr 2013 erhalten habe und

ihm deswegen die Details der Rentenbeträge nicht mehr bewusst gewesen seien.

6.2.

Der gute Glaube als erste Voraussetzung, um von der Rückforderung

von unrechtmässig bezogenen Leistungen abzusehen, beurteilt sich nach denselben

Grundsätzen wie sie für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 25 Abs. 1

Satz 2 ATSG gelten (Urteil 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.3). Danach genügt

nicht schon Unkenntnis des Rechtsmangels. Vielmehr darf sich der

Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner

groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit

von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine

arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Dagegen kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf

den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht

fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der

erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den

Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juli 2018, 9C_840/2017, E. 6.1.

und vom 12. Juli 2017, 9C_463/2016, E. 2.1).

6.3.

Der in diesem Rahmen zu prüfende gute Glaube bezieht sich darauf, ob

der Kläger hätte erkennen müssen, dass der auch nach Erreichen des ordentlichen

Pensionsalters ausgerichtete Betrag der Überbrückungsrente von Fr. 2'320.--

nicht mehr geschuldet war. Dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt eine zu hohe

Altersrente ausbezahlt wurde, hätte von ihm erkennbar sein müssen. Ab diesem

Zeitpunkt wurde ihm die AHV-Rente ausbezahlt. Es muss ihm daher aufgefallen

sein, dass er auf einmal einen höheren Betrag als zuvor monatlich zur Verfügung

hatte. Die nunmehr falsche Berechnung war ihm damit leicht erkennbar. Dass er

eine Überbrückungsrente erhielt, wusste er mit Unterzeichnung des Antrags auf

Altersleistungen vom 24. Januar 2013 (KB 3), auf dem die Überbrückungsrente in

der Höhe von Fr. 2'320.-- vermerkt ist.

6.4.

Es war dem Kläger damit zumutbar, den bestehenden Rechtsmangel zu

erkennen, und sein Verhalten kann nicht mehr als nur leicht fahrlässig

bezeichnet werden. Der gute Glaube beim Bezug der Überbrückungsrente ab

September 2017 ist daher zu verneinen.

7.

7.1.

Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. Der Antrag auf

vorsorgliche Massnahmen wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

7.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Beigeladene

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: