BV.2024.3
BVG Klage Regress (Bundesgerichtsurteil 9C_628/2025 vom 03.02.2026)
14. August 2025Deutsch24 min
Zimmermann EFZ und bildete sich an den Technikerschulen HF Holz in Biel/BE weiter
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. August 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ Stiftung [...]
[...]
vertreten durch Dr. Elisabeth Glättli,
Probst Partner AG Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
Klägerin
B____
[...]
Beklagte
C____
[...]
Beigeladener
Gegenstand
BV.2024.3
Klage Regress
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) C____ (Beigeladener), geboren [...] 1977, ist gelernter
Zimmermann EFZ und bildete sich an den Technikerschulen HF Holz in Biel/BE weiter
(vgl. u.a. die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug; IV-Akte 1). Den grössten Teil
der beruflichen Karriere verbrachte der Beigeladene im Familienunternehmen. Namentlich
war er in den letzten Jahren – in einem 100%-Pensum – für die D____ AG und die E____
AG tätig, beides der F____ Gruppe zugehörige Firmen (vgl. den Auszug aus dem
Individuellen Konto [IV-Akte 6]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 28]). Mit
dem Einsatzort wechselte jeweils auch die verrichtete Tätigkeit. Die Funktion
des Beigeladenen wurde von der Arbeitgeberin im Wesentlichen als
"Mitarbeiter Unterhalt" bezeichnet (vgl. den Fragebogen für
Arbeitgebende; IV-Akte 16, S. 2 ff.).
b) Ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2019 war
der Beigeladene bei der B____ (Beklagte) vorsorgeversichert (vgl. S. 5 der
Klage) und ab Januar 2020 bei der A____ [...] (Klägerin) (vgl. das
Vorsorgereglement; Klagbeilage [KB] 5).
c) Ab dem 20. Oktober 2020 wurde dem Beigeladenen aus
psychischen Gründen (zunächst) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.
u.a. das Attest der Psychiatrie G____ vom 23. Oktober 2020; IV-Akte 16, S. 23).
Am 19. November 2020 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Er machte dabei geltend, er habe das
Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab Oktober 2020 auf 60 % reduzieren
müssen (vgl. IV-Akte 1). Im weiteren Verlauf wurde dem Beigeladenen sukzessive
eine immer grössere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (80 % ab dem 1. Februar 2021
bis zum 31. Juli 2021, 100 % seit dem 1. August 2021 (vgl. insb. die Atteste
der Psychiatrie G____; Akten 1 und 3-12 der Taggeldversicherung, in den
IV-Akten).
d) Die IV-Stelle traf im Nachgang an die Anmeldung
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich
forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Berichte Dr. H____,
Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Dezember 2020 [IV-Akte 10] und vom 12. Januar
2021 [IV-Akte 14]). Des Weiteren wurde die Stellungnahme des RAD vom 6. April
2021 eingeholt (vgl. IV-Akte 20). Schliesslich wurden die Akten der Psychiatrie
G____ beigezogen (vgl. den Bericht vom 6. August 2020 [IV-Akte 24] und den
Bericht vom 15. April 2021 [IV-Akte 25] sowie den Austrittsbericht vom 18.
August 2021 [IV-Akte 47]) und von Dr. I____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, der Bericht vom 19. Oktober 2021 angefordert (vgl. IV-Akte
50).
e) Ab dem 3. November 2021 nahm der Beigeladene auf
Veranlassung der IV-Stelle an einem Belastbarkeitstraining im J____ teil.
Dieses wurde im Dezember 2021 beendet und eine Rentenprüfung für angezeigt
erachtet (vgl. IV-Akte 72). In der Folge wurde bei Dr. K____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, der Verlaufsbericht vom 8. März 2022 eingeholt
(vgl. IV-Akte 87). Am 4. Mai 2022 äusserte sich der RAD zur medizinischen
Situation (IV-Akte 89).
f) Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beigeladenen mit
Vorbescheid vom 5. Mai 2022 mit, man gedenke, ihm ab Oktober 2021
eine ganze Rente (bei einem ermittelten IV-Grad von 95 %) zuzusprechen. Eine
Kopie des Schreibens wurde auch der Klägerin zugestellt (vgl. IV-Akte 92). Am
8. August 2022 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende
Rentenverfügung, wobei der Klägerin wiederum eine Kopie zugestellt wurde (vgl.
IV-Akte 96; KB 12).
g) Die Klägerin richtet dem Beigeladenen im Rahmen der
Vorleistungspflicht (Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR
831.40]) mit Wirkung ab dem 20. Oktober 2022 (Ablauf einer Wartezeit von 24
Monaten) Rentenleistungen aus (vgl. die Leistungsabrechnung vom 17. August 2023,
Klagbeilage [KB] 2; siehe auch die Rentenbestätigung vom 9. Januar 2024
[KB 3]).
Erwägungen
II.
a) Am 25. März 2024 hat die Klägerin Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.)
Es sei die Beklagte zu verurteilen, ihr Fr. 22'530.15 zuzüglich Zins von 2.25 %
seit dem 17. August 2023 zu bezahlen. (2.) Unter Vorbehalt von Mehrforderungen.
b) Die Beklagte beantragt mit Klagantwort vom 13. Juni
2024.
auf Abweisung der Klage. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Klägerin.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Juni 2024
wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.
d) Die Klägerin hält in ihrer Replik vom 13. August 2024
an ihrer Klage fest.
e) Die Beklagte beantragt in ihrer Duplik vom 14. Oktober
2024.
weiterhin die Abweisung der Klage. Eventualiter sei, falls das Gericht der
Meinung sei, dass die Beklagte eine Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit
bzw. Invalidität treffe, für diese Leistungen sowie den Verzugszins auf die
reglementarischen Bestimmungen abzustellen.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Januar
2025.
wird C____ zum Verfahren beigeladen. Es wird ihm die Gelegenheit geboten,
sich zum Schriftenwechsel zu äussern. Der Beigeladene lässt sich innert Frist
nicht vernehmen.
III.
Am 14. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Zu prüfen ist die Frage der Regressmöglichkeit der Klägerin
gegenüber der Beklagten gestützt auf Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG. Hierbei handelt
es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen
Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur
Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem
die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das
angerufene Gericht örtlich zuständig ist.
1.3
1.3.1
Gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG ist in Fällen, wo sich die
versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen
Vorsorgeeinrichtung befindet, jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig,
der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung
fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese
Rückgriff nehmen. Art. 26 Abs. 4 BVG verleiht der Vorsorgeeinrichtung, welche
Vorleistungen erbracht hat, in diesem Umfang unmittelbar von Gesetzes wegen
einen Regressanspruch gegen die letztlich leistungspflichtige
Vorsorgeeinrichtung (BGE 147 V 10, 13 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts
9C_456/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.). Die Vorleistungspflicht besteht solange,
bis ein Entscheid über die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung vorliegt.
Dies ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids eines Gerichts oder bei
einer nachträglichen Anerkennung der Leistungspflicht durch eine
Vorsorgeeinrichtung der Fall (vgl. u.a. Hans-Ulrich Stauffer, die Vorleistungspflicht in der beruflichen
Vorsorge, in: AJP 2024 S. 152 ff., S. 154).
1.3.2
Vorliegend steht die definitiv leistungspflichtige
Vorsorgeeinrichtung zwar noch nicht fest. Die vorleistende Vorsorgeeinrichtung hat
aber auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die eine Vorleistung
beziehende Person keine weiteren Schritte unternimmt und ihre Ansprüche auf
reglementarische Leistungen nicht weiterverfolgt, ein Interesse daran, dass
über die Leistungspflicht entschieden wird. Die Klaglegitimation wird gemäss
einschlägiger Lehre bejaht. Zur Begründung wird insbesondere dargetan, der
vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung fehle es an der Aktivlegitimation,
den Invalidenrentenanspruch zugunsten der versicherten Person bei einer anderen
Vorsorgeeinrichtung geltend zu machen. Zudem enthalte Art. 26 Abs. 4 BVG im
Unterschied zur diesbezüglich klaren Bestimmung von Art. 70 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Pflicht der versicherten
Person, ihren Leistungsanspruch geltend zu machen oder gar gerichtlich
durchzusetzen. Schliesslich sei es im Interesse der vorleistungspflichtigen
Vorsorgeeinrichtung, wenn sie selbst gegen die andere Einrichtung vorgehen könne
(vgl. Stauffer, a.a.O., S. 155 mit
Hinweis auf BGE 130 V 501 E. 1.2; vgl. auch BGE 136 V 131, 140 E. 3.5 und 3.6).
Dieser schlüssigen Argumentation kann gefolgt werden.
1.4
Da somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Beigeladene sei
bereits vor Januar 2020 in massgebendem Umfang ohne Unterbrechung wegen der
diagnostizierten Schizophrenie arbeitsunfähig gewesen. Aus diesem Grunde treffe
die Beklagte eine Leistungspflicht in Bezug auf eine Rente der beruflichen
Vorsorge. Dies bedeute, dass die Beklagte im Umfang der erbrachten Leistungen
(zuzüglich Zins) regresspflichtig sei (vgl. die Klage; siehe auch die Replik). Die
Beklagte wendet zur Hauptsache ein, die massgebende Arbeitsunfähigkeit des
Beigeladenen sei im Oktober 2020 und damit während der Versicherung bei der
Klägerin (seit Januar 2020) eingetreten. Damit treffe die Klägerin eine
Leistungspflicht und könne nicht Regress auf sie nehmen (vgl. die Klagantwort).
Der Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen.
2.2
Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Beigeladene – wie von der
Klägerin geltend gemacht wird (vgl. S. 5 der Klage) – ab 2006 durchgehend bis
Ende 2019 bei ihr versichert war. Damit ist davon auszugehen, dass die
massgebende Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 4. hiernach) entweder
während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten oder bei der Klägerin (ab
Januar 2020) eingetreten ist.
2.3
Dispositiv
Zu prüfen bleibt demnach, welche der beiden Versicherungen (Klägerin
oder Beklagte) eine Leistungspflicht in Bezug auf die Ausrichtung von
Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge an den Beigeladenen trifft.
3.
3.1.
Die IV-Stelle des Kantons L____ legte das Wartejahr gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf Oktober 2020 fest (vgl. die
Verfügung vom 8. August 2022; IV-Akte 96 und KB 12). Mit der Festsetzung des
Beginns der einjährigen Wartezeit per Oktober 2020 wurde gleichzeitig
(implizit, aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Arbeitsunfähigkeit
durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig
aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2023 vom 21. Juli 2023 E.
5.2.).
3.2.
3.2.1. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der
beruflichen Vorsorge jedoch nur dann verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der
Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen
Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit
der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiell-rechtliche
Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen
die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen
freigestellt werden (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2). Die
Pensionskasse ist an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden, wenn letztere
den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen
Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet weiter als sechs
Monate zurückliegt; denn nur dann war die konkrete Fragestellung für die
Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung
entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019
E. 3.3; siehe auch Kaspar Gerber,
in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f.
zu Art. 29 IVG).
3.2.2.
Vorliegend wurde die Verfügung vom 8. August 2022 der Klägerin eröffnet
(vgl. den Verteiler auf S. 3 der Verfügung; IV-Akte 96, S. 3 resp. KB 12),
weshalb sie – der erwähnten Bundesgerichtspraxis folgend – grundsätzlich an den
Entscheid der IV gebunden ist. Der Beklagten wurde sie nicht eröffnet. Sie ist
daher nicht an den IV-Rentenentscheid gebunden.
4.
4.1.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).
4.2.
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,
welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie
er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Diese
Bedingung ist hier unbestrittenermassen erfüllt. Denn es steht einzig die
diagnostizierte paranoide Schizophrenie als die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
begründende Erkrankung im Raum. So wurde im Abklärungsbericht der Psychiatrie G____
vom 6. August 2020 betreffend die im Juli 2020 erfolgte testpsychologische
Untersuchung (KB 17) dargetan, mit grosser Wahrscheinlichkeit sei von einer
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen (vgl. S. 8 des
Berichtes). Im Bericht der Psychiatrie G____ vom 14. März 2021 (KB 9; IV-Akte
19) wurde festgehalten, es sei die Diagnose ICD-10 F20.0 gestellt worden. Anamnestisch
sei die Diagnose bereits von Dr. I____ sowie im Rahmen der klinischen
Beobachtung und anlässlich der testpsychologischen Untersuchungen bestätigt
worden (vgl. S. 3 des Berichtes). Im darauffolgenden Bericht vom 24. März 2021
zu Handen der Taggeldversicherung (Akte 2 der Taggeldversicherung, in den
IV-Akten) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erneut
eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.10) angegeben (vgl. S. 1 des
Berichtes).
4.3.
4.3.1. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt
voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung
des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr
als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten
Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022
vom 28. November 2023 E. 2.1.2.), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte
die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliessenden Einkommens erlaubt (Urteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E.
2.2.2 und 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1; Urteile 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.2 und
9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2.). Insbesondere bei Schubkrankheiten ist
zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet
unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer
dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der
Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender
Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung
nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit
erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Bei Schubkrankheiten ist
für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes somit kein allzu strenger Massstab
anzulegen (Urteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2. und 9C_333/2018 vom
25. Januar 2019 E. 6.1); zudem kommt den gesamten Umständen des
Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E.
2.2.2. und 9C_627/2024 vom 19. März 2025 E. 2.2; 9C_111/2021 vom 11.
August 2021 E. 2.3.1; 9C_575/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Auch bei
einer Schubkrankheit wie Schizophrenie kann eine über acht Monate ausgeübte
Vollzeitbeschäftigung genügen, um den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen
(vgl. Urteil 9C_575/2018 vom 15. April 2019 E. 4).
4.3.2. Die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des
engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine
Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will,
eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor
Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung
bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile des Bundesgerichts 9C_765/2018
vom 6. Mai 2019 E. 3.2, 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2,
9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.
4.1.2).
4.4.
4.4.1. Zum rechtsgenügenden Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so
beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig
auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein, dies insb. durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw. (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.).
4.4.2. Diese Grundsätze gelten auch für
Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur
Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren
Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine "latente
Arbeitsunfähigkeit" (sogar über Jahre hinweg) vorsorgerechtlich irrelevant
sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose
und der Arbeitsfähigkeit besteht, verbietet sich der Rückschluss aus einem
bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das
Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die
anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit
übergegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2024 vom 29.
Januar 2025 E. 3.3.).
4.4.3. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass die Möglichkeit
einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage nur
bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht gezogen werden darf, etwa in dem
Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung
verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch
keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der
retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf
ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen
Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich
dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_249/2022 vom
20. Februar 2023 E. 2.2.2.). Diese Vorgaben für eine retrospektive
ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je
schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere
Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem
Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen
hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorliegenden Akten seit
2003 im Familienunternehmen tätig (vgl. u.a. den Fragebogen für Arbeitgebende;
IV-Akte 16, S. 3). Er hat dort im Wesentlichen handwerkliche Funktionen ausgeübt.
So wurde namentlich im Bericht der Psychiatrie G____ vom 6. August 2020 (Akte 2
der Taggeldversicherung) festgehalten, er habe nach der Ausbildung lieber im
handwerklichen Bereich bleiben wollen (S. 2 unten f. des Berichtes). Im Bericht
der Psychiatrie G____ vom 24. März 2021 wurde ausgeführt, der Patient
verrichte bereits seit längerem einfache Tätigkeiten im Familienbetrieb (Akte 2
der Taggeldversicherung; in den IV-Akten). In der Arbeitgeberbescheinigung vom
7. Januar 2021 wurde die berufliche Tätigkeit des Beigeladenen mit "Allrounder"
bezeichnet (vgl. Akte 1 der Taggeldversicherung, im IV-Dossier). Fest steht
auch, dass der Beigeladene im Laufe der Zeit diverse Tätigkeiten in unterschiedlichen
Betriebsteilen verrichtete (insb. Hobelwerk, Magazin und Schärferei; vgl. u.a.
das Formular vom 1. April 2021 [KB 11]).
4.5.2. In medizinischer Hinsicht ergibt sich schliesslich Folgendes aus
den Akten: Dr. I____ führte im Bericht vom 11. Oktober 2013 (KB 8) folgende
Diagnosen an: Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), DD:
Verdacht auf eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10: F20.1). Erläuternd legte er
dar, er könne den vom Hausarzt geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer
Schizophrenie bestätigen. Wobei auch er am ehesten der Meinung sei, dass der
Patient aufgrund der akustischen Halluzinationen (Stimmenhören) an einer
paranoiden Schizophrenie leide. Da der Patient aber vor allem Negativsymptome
der Erkrankung habe und manchmal auch etwas "läppisch" wirke, vor
allem wenn er lache, sei es auch möglich, dass eine hebephrene Schizophrenie vorliege.
Der Patient habe noch gewisse leichte depressive Symptome, für welche er
aktuell keine eigenständige Diagnose stellen möchte. Er sei der Meinung, dass
diese Symptome im Rahmen der Negativsymptome der Schizophrenie anzusehen seien.
Es gebe aktuell keine Hinweise dafür, dass der Patient eine schizoaffektive
Störung habe (vgl. S. 4 des Berichtes). Er habe mit ihm besprochen, dass seine
Schwester, welche die Leiterin der Firma sei, in welcher er arbeite, einmal zu
einem Gespräch mitkommen könne, damit er von ihr fremdanamnestische Angaben
erhalten könne, vor allem auch betreffend den Verlauf der Erkrankung in den
letzten Jahren und auch betreffend die Leistungsfähigkeit bei der Arbeit. Bei
einer Schizophrenie könne es immer wieder vorkommen, dass Menschen ihre
Leistungsfähigkeit überschätzen würden. Er werde mit dem Patienten und seiner
Schwester zudem besprechen, ob eventuell eine IV-Anmeldung sinnvoll sei. Der
Patient habe sich bisher noch nicht bei der IV angemeldet. Es dürfte das Ziel
sein, dass er weiterhin an seiner bisherigen Arbeitsstelle arbeiten könne,
jedoch eventuell eine Rente erhalte, wenn er sehe, dass der Patient praktisch
einen Nischenarbeitsplatz habe, welchen er aus Goodwill von seiner Schwester
erhalten habe. Für den Patienten würde sich nicht viel ändern, weil es das Ziel
sei, dass er weiterhin an dieser Arbeitsstelle arbeiten könne. Die Schwester
resp. die Firma würde dann eventuell weniger zahlen müssen. Er habe den
Patienten aber aktuell nicht arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht werde er weiterhin regelmässig überprüfen und bei
Bedarf anpassen (vgl. S. 5 des Berichtes). Die Behandlung bei Dr. I____ wurde
vom Beigeladenen Ende 2015 beendet (vgl. den Bericht von Dr. I____ vom 19.
Oktober 2021; IV-Akte 50 und KB 15).
4.5.3. Dr. I____ führte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2021
zu Handen der IV-Stelle L____ (IV-Akte 50 resp. KB 15) aus, der Patient habe
die ambulante Therapie bei ihm Ende 2015 beendet, weil er der Meinung gewesen
sei, die Behandlung sei nicht mehr notwendig (vgl. S. 7 des Berichtes). Damals
habe er die Diagnose "schizoaffektive Störung mit vor allem
Negativsymptomen ICD-10 F25.0" gehabt (vgl. S. 5 des Berichtes). Der
Patient habe (damals) in der Hobelabteilung gearbeitet, dies seit ca. fünf
Jahren. Er habe gesagt, er könne die Arbeit verhältnismässig gut erledigen,
habe aber relativ häufig ein Durcheinander im Kopf. Dies sei namentlich der
Fall, wenn er unter Zeitdruck stehe und wenn er von anderen Mitarbeitenden
kritisiert werde. Dies würde immer wieder vorkommen. Obwohl er nicht viel
spreche, würden sie ihm immer wieder sagen, dass er nichts sagen solle. Sie
würden ihn dabei auch immer wieder beschimpfen. Der Patient sei nicht der
Meinung gewesen, dass seine Arbeitsstelle ein Nischenarbeitsplatz sei, sondern,
dass er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen dieselbe Leistung
erbringen könne wie die anderen Mitarbeitenden. Er sei nicht der Meinung
gewesen, dass seine Schwester ihm die Stelle aus Goodwill anbiete (vgl. S. 3
des Berichtes). Bei einem Termin sei dann auch die Schwester dabei gewesen. Er
habe diese gefragt, ob es sich um einen Nischenarbeitsplatz handle. Dies habe
sie verneint. Sie würde den Patienten auch anstellen und einem gewöhnlichen
Lohn bezahlen (erster Arbeitsmarkt), wenn es sich nicht um ihren Bruder handeln
würde. Er habe nie ein Attest ausgestellt, da er der Meinung gewesen sei, es
handle sich um einen Nischenarbeitsplatz. Ihn habe es überrascht, dass der
Patient dazu in der Lage gewesen sei, 100 % zu arbeiten auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu arbeiten (vgl. S. 4 des Berichtes). Er habe Ende 2015 keine
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (vgl. S. 5 des
Berichtes). Aufgrund der damals bestehenden schizoaffektiven Störung wären
einige gesundheitliche Einschränkungen nachvollziehbar gewesen. Dennoch sei er
in der Lage gewesen, 100 % in der Holzverarbeitung zu arbeiten. Laut Angaben
der Schwester habe es sich auch nicht um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt (vgl.
S. 8 des Berichtes). Er habe den Patienten für die damalige Arbeitsstelle nicht
arbeitsunfähig geschrieben (vgl. S. 9 des Berichtes).
4.5.4. Gemäss der im Bericht der Psychiatrie G____ vom 24. März 2021 (Akte
2 der Taggeldversicherung, in den IV-Akten) festgehaltenen Aussage des
Beigeladenen war dieser seit Ende 2019 wieder in psychiatrischer Behandlung
(vgl. S. 2 des Berichtes). Ob dem tatsächlich so war und bei wem die Behandlung
erfolgte, ergibt sich allerdings nicht aus den Akten. Jedenfalls war es (entgegen
dem Bericht der Psychiatrie G____) nicht bei Dr. I____, zumal die Behandlung
bei ihm – wie dargetan wurde – Ende 2015 beendet war. Ab dem 20. August 2020
erfolgte eine psychiatrische Behandlung des Beigeladenen durch Dr. K____ (vgl.
den Bericht vom 8. März 2022; IV-Akte 87). Im November 2020 meldete sich der
Beigeladene dann zum Bezug von IV-Leistungen an und machte dabei geltend, er
habe das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab Oktober 2020 auf 60 %
reduzieren müssen (vgl. IV-Akte 1).
4.5.5. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden dem Beigeladenen erstmals
im Jahr 2020 ab Oktober 2020 ausgestellt. So wurde ihm echtzeitlich eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem 20. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021,
eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021
und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2021 bescheinigt (vgl.
insb. die Atteste der Psychiatrie G____; Akten 1 und 3-12 der
Taggeldversicherung, in den IV-Akten).
4.5.6. Wie bereits dargetan wurde, bedarf es zwar nicht in jedem Fall
einer echtzeitlich ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, um rückwirkend
eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit annehmen zu können. Allerdings muss sich
die gesundheitliche Beeinträchtigung – bei einer vom Arzt rückwirkend
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit – sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis
auswirken resp. ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein.
Diesbezüglich bedarf es dann aber einer echtzeitlichen Dokumentation
(vgl. Erwägung 4.4. hiervor). Dazu ergibt sich jedoch nichts
Konkretes aus den vorliegenden Akten. Es fehlen echtzeitliche Hinweise auf eine
sinnfällige, vor 2020 eingetretene Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen.
Sämtliche Angaben der Arbeitgeberin wurden denn auch nach 2020 gemacht (vgl.
die nachstehenden Überlegungen).
4.5.7. Im Assessment- und Verlaufsprotokoll (IV-Akte
84) wurde festgehalten, ab 2015 habe der Beigeladene (gemäss Frau M____;
Gespräch vom 12. Mai 2021) nicht mehr funktionieren können (vgl. IV-Akte 84, S.
2). Anlässlich eines Telefonates vom 25. März 2022 mit dem
Eingliederungsberater gab die Schwester des Beigeladenen an, dieser habe bis
ca. 2018 im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet (vgl. die Telefonnotiz; IV-Akte 88).
Die Leiterin Personal der F____ Gruppe führte im Rahmen der Beantwortung der
ihr von der Klägerin unterbreiteten Fragen (Formular vom 1. April 2021; KB 11)
unter anderem aus, im Laufe des Jahres 2018 habe man eine Leistungsminderung
bemerkt. Man sei davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter 50 % arbeitsfähig sei.
Er sei jedoch 100 % beschäftigt gewesen (Antwort zu Frage 2). Um den
Arbeitsplatz zu erhalten, habe man eine Umplatzierung innerhalb der F____ Gruppe
vorgenommen. Es habe sich um verschiedene Aufgaben mit unterschiedlichen
Anforderungen gehalten (Hobelwerk, Magazin und heute Schärferei; vgl. Antwort
zu Frage 2). Die Leistung des Arbeitnehmers sei in den Jahren 2018, 2019 und
2020 eingeschränkt gewesen. Der Lohn habe seiner eigeschränkten Leistung
entsprochen. Ansonsten würde sein Lohn ca. Fr. 7'000.-- betragen (vgl. Antworten
zu Fragen 3, 4 und 6). All diese Aussagen wurden rückwirkend
gemacht, sind mit anderen Worten nicht echtzeitlich. Sie genügen daher nicht,
um rückwirkend eine massgebende Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Zudem
widersprechen die erwähnten Aussagen im Formular vom 1. April 2021 der Angabe
im Fragebogen für Arbeitgebende (IV-Akte 16, S. 2
ff.). In diesem wurde die Arbeit des Beigeladenen vor Eintritt des
Gesundheitsschadens als "Mitarbeiter Unterhalt" betitelt (vgl. S. 2
des Fragebogens). Zu seiner Tätigkeit würde (aktuell) das Reinigen der
Sägewerkzeuge, Metallbearbeitungen an der Werkbank und das Bedienen der
Schärfmaschine gehören (vgl. S. 3 des Fragebogens). Ein Soziallohn wurde
explizit verneint resp. es wurde klargestellt, der angegebene Lohn (Fr. 70'850.--)
entspreche der Arbeitsleistung (vgl. S. 5 des Fragebogens).
4.5.8. Es existieren damit auch keine aussagekräftigen
("echtzeitlichen") Unterlagen von Seiten der Arbeitgeberin, gestützt
auf welche eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen vor
(Oktober) 2020 als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden könnte.
4.6.
Aus all dem ist zusammenfassend zu folgern,
dass sich eine ununterbrochene – mindestens 20%ige –
Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen vor (Januar) 2020 nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen lässt. Denn es fehlen nicht nur echtzeitliche
medizinische Erhebungen, mit denen eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor Januar
2020 attestiert wurde. Auch die nachträglichen ("rückwirkenden") Angaben
zur Leistungsfähigkeit eignen sich nicht, um daraus auf eine bereits vor 2020
bestehende mindestens 20%ige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit des
Beigeladenen schliessen zu können. Dass eine grundsätzlich gravierende
medizinische Diagnose bereits vor 2020 gestellt wurde (vgl. insb. den Bericht
von Dr. I____ vom 11. Oktober 2013; KB 8), vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern.
5.
5.1.
Damit ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Beigeladener
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: