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Entscheid

BV.2024.6

Berufliche Vorsorge (Beiträge) Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) betreffend Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 2 BVG)

19. August 2024Deutsch15 min

Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 19.

August 2024

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____ GmbH

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2024.6

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG)

betreffend Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs.

2 BVG): Die Tätigkeit der Beklagten fällt unter den zeitlichen, räumlichen,

betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die

vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe. Die geforderten

Beiträge sind somit nicht zu beanstanden und der Rechtsvorschlag wird beseitigt

Erwägungen

1.

1.1.

Die Arbeitgeberverbände des Ausbaugewerbes der Westschweiz, des Tessiner

Ausbaugewerbes sowie des Basler Ausbaugewerbes, schlossen am 22. Juni 2003

einen Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen

Ausbaugewerbe (KVP) mit der UNIA und der SYNA ab (vgl.

zur aktuellen Version des Kollektivvertrags für die vorzeitige

Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) vom 10. November 2017,

gültig ab 1. Januar 2019; https://www.[...].ch/media/document/0/2019_ccra_sor_allemand_definitif.pdf,

abgerufen am 19. August 2024]). Der Bundesrat hat den KVP mit Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des

Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen

Ausbaugewerbe vom 6. Dezember 2018; siehe https://www.[...].ch/media/document/0/2019_ccra_sor_allemand_definitif.pdf,

besucht am 19. August 2024; vgl. Auszüge

GAV, Klagebeilage [KB] 2; vgl.

Mitgliederverzeichnis, KB 1, S. 4; vgl. Handelsregisterauszug B____ GmbH, KB 4)

für allgemeinverbindlich erklärt. Betriebe, die sich dem KVP unterstellt haben,

sind automatisch der Vorpensionierungskasse der Stiftung „Fondation pour

la retraite anticipée en faveur des métiers du second œuvre romand“ ([...]) angeschlossen, welche gegründet wurde, um den KVP

umzusetzen (vgl. Art. 21 KVP; siehe https://www.[...].ch/de/faq/; abgerufen am 19.

August 2024). Die [...]Inkassostelle 11, c/o Gewerbeverband

Basel-Stadt Elisabethenstrasse 23, Postfach 332, 4010 Basel, ist im Kanton Basel-Stadt mit dem Inkasso der Beiträge

beauftragt (vgl. Reglement der Vorpensionierungskasse des Westschweizer

Ausbaugewerbes 2019, Ausgabe Januar 2019 [nachfolgend: [...] Reglement 2019],

Art. 11 Ziff. 6, KB 3; vgl. https://www.[...].ch/media/document/0/liste-des-centres-d-encaissement-5.pdf,

besucht am 19. August 2024).

1.2.

Die Klägerin stellte gestützt auf die eingereichten Lohnunterlagen

quartalsweise Vorausprämienrechnungen, um die geschuldeten

Vorpensionierungsbeiträge der Beklagten geltend zu machen (vgl. Liste offene

Debitoren, KB 4). Da die Rechnungen betreffend Vorpensionierungsbeiträge für

das 3. Quartal 2023 (1. Juli 2023 bis 30. September 2023) sowie für das 4.

Quartal 2023 (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023) in Höhe von jeweils Fr.

606.15, d. h. total Fr. Fr. 1'212.30 (vgl. Rechnungskopien, KB 5) nicht

beglichen wurden, mahnte die Klägerin die Beklagte (vgl. Schreiben vom 2. April

2024, KB 6) und leitete die Betreibung ein (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April

2024, KB 7). Die Beklagte erhob hiergegen am 15. Mai 2024 ohne Angabe einer

Begründung Rechtsvorschlag (vgl. KB 7).

1.3.

Mit Klage vom 1. Juni 2021 (Postaufgabe 31. Mai 2024) gelangt die

Klägerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1) Es sei die Beklagte zur

Zahlung der Schuld von Fr. 1'212.30 zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen.

2) Es sei der Rechtsvorschlag

im Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben.

3) Unter o/e Kostenfolge zu

Lasten der Beklagten.

Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht.

2.

2.1.

Die Klage vom 1. Juni 2024 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne

von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;

SR 281.1) dar, mit welcher Beiträge der Arbeitgeberin an die

Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Für deren

Beurteilung ist gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG und § 82 Abs. 1 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom

3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) das

Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig.

2.2.

Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der

Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.

Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen,

weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.

2.3.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.

3.

3.1.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der

Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu

5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB

7) zu leisten.

3.2.

Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers

und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1

Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten

Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung

Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer-

und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem

Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die

Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG).

3.3.

In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs.

2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen

für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat. Er wird jedoch zurückgedrängt durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört in erster Linie die

Substanziierungspflicht, gemäss welcher die wesentlichen Tatsachenbehauptungen

und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176

Sachverhalt

E. 5.1). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden

Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie

überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber,

substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die

eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die

eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte

Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit

sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend

substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.1-3.2).

3.4.

3.4.1. Die Klägerin leitet den geforderten Betrag von

Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl.

Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) aus dem Kollektivvertrag für die

vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie dem [...] Reglement 2019 ab. Eine Pflicht der Beklagten zur

Bezahlung von Beiträgen an die Klägerin kommt nur in Betracht, wenn sie durch

ihre betriebliche Tätigkeit dem KVP unterstellt ist (betrieblicher

Erwägungen

Geltungsbereich) und Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen

Geltungsbereich des KVP fallen. Zudem hat die Beklagte in den zeitlichen und

räumlichen Geltungsbereich des KVP zu fallen. Diese zivilrechtliche Frage hat

das Sozialversicherungsgericht in einem ersten Schritt vorfrageweise zu prüfen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4).

3.4.2

Die Arbeitgeberverbände des Ausbaugewerbes der Westschweiz, des Tessiner

Ausbaugewerbes sowie des Basler Ausbaugewerbes, schlossen am 22. Juni 2003

einen Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen

Ausbaugewerbe (KVP) mit der UNIA und der SYNA ab, mit dessen Vollzug die „Fondation

pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second œuvre romand“ (A____;

Klägerin) betraut ist (Art. 21 Ziff. 2 KVP). Durch Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des

Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen

Ausbaugewerbe vom 6. Dezember 2018; siehe https://www.[...].ch/media/document/0/2019_ccra_sor_allemand_definitif.pdf,

besucht am 19. August 2024) wurde der Kollektivvertrag für die

vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)

allgemeinverbindlich erklärt.

3.4.3

Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Beklagte Mitglied

eines vertragsschliessenden Verbandes, insbesondere der Arbeitgeberverbände des

Basler Ausbaugewerbes, ist und sich daher dem KVP angeschlossen hat. Gemäss

ihrem Handelsregistereintrag bezweckt die Beklagte die

Planung und Ausführung von Plattenarbeiten aller Art sowie den Handel mit

Baumaterialien jeglicher Art (vgl. Handelsregisterauszug B____ GmbH, abrufbar

unter https://[...], besucht am 19. August

2024; vgl. KB 4). Die von der

Dispositiv

Beklagten angebotenen Tätigkeiten sind demnach gemäss Art. 1 lit. f KVP vom

betrieblichen Geltungsbereich KVP erfasst. Ferner fällt die Beklagte, die ihren

Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, gemäss Art. 1 lit. f KVP in den räumlichen

Geltungsbereich des KVP. Zudem fällt die Beklagte auch unter den persönlichen

Geltungsbereich gemäss Art. 2 KVP, welche die in den Betrieben nach Artikel 1

beschäftigten oder geliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

miteingeschlossen Vorarbeiter und Werkmeister und dies unabhängig von der Art

der Entlöhnung umfasst. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen

Bereich des Betriebes tätig sind und die Lernenden. Die neue Fassung des KVP ist

gültig seit dem 1. Januar 2019 und ersetzte den seit dem 1. Januar 2004

geltenden KVP, der bis zum 31. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt

worden war (vgl. Art. 26 Ziff. 1 KVP). Angesichts der Eintragung der Beklagten

per [...] 2019 im Handelsregister (vgl. Handelsregisterauszug B____ GmbH,

abrufbar unter https://[...], besucht am 19.

August 2024; vgl. KB 4) ist auch der zeitliche Anwendungsbereich

erfüllt.

3.4.4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist

vorliegend erstellt, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit unter den

zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich der KVP

fällt und somit der Klägerin gegenüber gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG beitragspflichtig

ist (vgl. E. 3.2. hiervor).

3.5.

3.5.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Höhe der mit

Klage vom 1. Juni 2024 geforderten Beiträge (Fr. 1'212.30 nebst Zins zu

5 % seit 12. Oktober 2023) zu bestanden ist.

3.5.2. Der geforderte Betrag setzt sich zusammen aus den in Rechnung

gestellten Vorpensionierungsbeiträgen für das 3. Quartal 2023

(1. Juli 2023 bis 30. September 2023) sowie für das 4. Quartal 2023

(1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023) in Höhe von jeweils Fr. 606.15 (vgl.

Rechnungskopien, KB 5 und Mahnungen, KB 6). Die Höhe der reglementarischen

Beiträge der Beklagten sind gemäss Art. 13 A____

Reglement 2019 (KB 3) im KVP festgelegt. Gemäss der ab 1. Januar 2023

gültigen Fassung des Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 KVP betragen die Beiträge des

Arbeitnehmers und Arbeitsgebers je 1.1 % des massgeblichen Lohns. Den

Beitragsrechnungen vom 7. September 2023 und 4. Dezember 2023 zufolge beträgt

die massgebliche Lohnsumme Fr. 27'551.30 (vgl. Rechnungskopien, KB 5), welche

von der Beklagten nicht beanstandet wurde. Da die Beklagte als Arbeitgeberin der

Vorsorgeeinrichtung respektive der Klägerin sowohl Arbeitnehmer wie auch die

Arbeitgeberbeiträge von insgesamt 2.2 % des massgeblichen Lohns schuldet

(vgl. Art. 66 Abs. 2 BVG) betragen diese monatlich Fr. 202.05. Die Höhe der in

Rechnung gestellten Beitragsforderungen sind im Ergebnis hinreichend

substanziiert. Die Beklagte hat die Höhe der Beitragsforderungen in ihrem

Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl, KB 7) nicht substanziiert bestritten und

sich hierzu auch nicht in einer Klageantwort vernehmen lassen. Die Höhe der

geforderten Beiträge von insgesamt Fr. 1'212.30 für die Monate Juli 2023

bis Dezember 2023 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.3. hiervor).

3.5.3. Da vorliegend in den reglementarischen bzw. anschlussvertraglichen

Vorschriften der Klägerin keine Regelungen zur Höhe von Verzugszinsen auf

ausstehende Beitragsforderungen vereinbart wurden bzw. festgehalten sind, ist

nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich im Zahlungsbefehl vom 29. April 2024

(KB 7) gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht; OR; SR 220) der Zinssatz von 5 % eingesetzt wurde

(vgl. BGE 145 V 18 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom

29. Januar 2019 E. 3.2.4). Aus zeitlicher Sicht macht die Klägerin im

Zahlungsbefehl vom 29. April 2024 für die zwischen dem 1. Juli 2023 und 31.

Dezember 2023 entstandenen Beitragsforderungen von total Fr. 1'212.30

(jeweils Fr. 606.15 für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis

30. September 2023 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023; vgl.

Rechnungskopien, KB 5) Verzugszinsen ab dem 12. Oktober 2023 geltend (mittlerer

Verfalltag). Gemäss Art. 11 Ziff. 5 KVP werden die Beiträge auf das Ende jedes

Monats fällig. Sie werden in ihrer Gesamtheit durch die Unternehmung innerhalb

von dreissig Tagen des auf die Beitragsperiode folgenden Monats an die von der

Kasse anerkannte Inkassostelle einbezahlt (vgl. Rechnungskopien, KB 5). Diese

Regelung sieht somit einen bestimmten Verfalltag für die jeweiligen

Beitragsleistungen vor. Der Schuldner kommt folglich schon mit Ablauf dieses

Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Mit Blick auf Art. 11 Ziff. 5 KVP steht

für die Beiträge für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 der Zusprache eines

Verzugszinses ab dem geltend gemachten Datum (12. Oktober 2023) nichts

entgegen. Die Beklagte schuldet der Klägerin demnach Fr. 1'212.30 nebst

Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023.

3.6.

Zusammenfassend ist vorliegend die eingeklagte Forderung von Fr. 1'212.30

nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 in Bestand und Höhe hinreichend

ausgewiesen ist (vgl. E. 3.3.-3.4 sowie E. 3.5.2. hiervor). Die Klage ist

daher gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'212.30

nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 zu bezahlen. Die Klägerin hat

der Beklagten überdies die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 60.00 (vgl.

Zahlungsbefehl, KB 7 und Art. 68 SchKG), die zur Betreibungsschuld geschlagen werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3) und

für die es keinen entsprechenden Antrag des Gläubigers bedarf (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.2), zu erstatten (vgl.

Frank Emmel, Art. 68 N 21,

in: Daniel Staehlin/Thomas Bauer/Franco Lorandi (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021).

4.

Die Klägerin verlangt überdies, wie dies bei der auf dem

ordentlichen Prozessweg vorliegend erhobenen Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs

2 SchKG möglich ist (vgl. Daniel

Staehelin, Art. 79 N 1 und N 3, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco

Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 3. Auflage 2021, Basel 2021), die

Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten, welche am 15. Mai 2024 gegen

die eingeklagte Forderung erhoben wurde. Der Rechtsvorschlag der Beklagten vom

15. Mai 2024 in der Betreibung Nr. 24015120 des Betreibungsamts

Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 29. April 2024) ist in Höhe der vorliegend

zugesprochenen Forderungssumme (Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit

12. Oktober 2023) zu beseitigen.

5.

5.1.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich

kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200)

können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung

eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht

hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten

aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des

Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich

kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige

oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt

einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr

obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich

gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl.

BGE 124 V 285 E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016

E. 6).

5.2.

Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand

und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund

Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage respektive Durchlaufen

eines Rechtsöffnungsverfahrens gezwungen. Zudem hat sie innert Frist keine

Klageantwort eingereicht. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und

im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden

und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der

Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 300.00

beträgt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2016.18 vom

15. November 2016 E. 6 und Urteil der Präsidentin BV.2021.10 vom 6. September

2021 E. 6.2).

5.3.

Schliesslich beantragt die Klägerin eine Parteientschädigung. Gemäss

§ 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger

oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Da

leichtsinnige Prozessführung nachgewiesen ist (vgl. E. 5.1.-5.2. hiervor) und

sich die Klägerin durch eine fachkundige Person vertreten liess, wäre eine

Parteientschädigung grundsätzlich zuzusprechen. Praxisgemäss wird jedoch

Parteien, die nicht durch externe Anwälte vertreten werden, keine

Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013

vom 27. August 2013 E. 5). Unverbeiständete Parteien können nur ausnahmsweise

für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe entschädigt werden. Kumulative

Voraussetzungen hierfür sind, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem

Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand

notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132 E. 4d).

Da die vorliegende Streitigkeit weder aus tatsächlicher noch rechtlicher Sicht

als kompliziert anzusehen ist und auch der massgebliche Streitwert von Fr. 1'212.30

nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 nicht als hoch zu betrachtet ist,

sind die genannten Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung zugunsten der unverbeiständeten Klägerin nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beklagte wird zur Zahlung von

Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023

verpflichtet.

Der in der Betreibung des Betreibungsamts

Basel-Stadt Nr. [...] am 15. Mai 2024 erhobene Rechtsvorschlag wird

für beseitigt erklärt.

Die Beklagte trägt eine Gebühr von Fr. 300.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: