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Entscheid

BV.2024.9

BVG Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit umstritten. Abgrenzung der Leistungspflicht

22. Mai 2025Deutsch29 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Nathalie Tuor,

c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

Kläger

B____

vertreten durch Peter Rösler,

Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen

Beklagte

1

C____

Beklagte

2

Gegenstand

BV.2024.9

Klage vom 27. Juni 2024

Zeitpunkt des Eintritts der

berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit umstritten. Abgrenzung

der Leistungspflicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der am 1. Februar 1961 geborene Kläger ist gelernter [...]

und war vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 mit einem

befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma D____ angestellt (Klagbeilage [KB] 2)

und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 als beruflicher

Vorsorgeeinrichtung versichert (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 25. Oktober 2017,

IV-Akte 14). Mit Nachtrag vom 21. November 2016 (KB 3) wurde der Arbeitsvertrag

bis zum 31. August 2017 verlängert. Mit Schreiben vom 14. August 2017 teilte

die Arbeitgeberin dem Kläger mit, der Arbeitsvertrag werde nicht weiter

verlängert (KB 5).

b) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldete sich

der Beschwerdegegner beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur

Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentschädigung an und bezog vom

15. September 2017 bis zum 31. August 2019 Taggeldleistungen. In dieser

Eigenschaft war er bei der Beklagten 2 im Rahmen der obligatorischen

beruflichen Vorsorge nach Art. 2 Abs. 3 BVG (Bundesgesetz über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40)

versichert (vgl. KB 7).

c) Am 1. September 2017 hatte sich der Kläger auch bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von

Invalidenleistungen angemeldet (IV-Akte 4). Die IV-Stelle [...] leitete

Frühinterventionsmassnahmen ein und gewährte dem Kläger in deren Rahmen

Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines Coachings mit

aktiver Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 30. Januar 2018, IV-Akte 24;

Abschluss Frühintervention, IV-Akte 28; Abschlussbericht, IV-Akte 49). Am 5.

Februar 2018 teilte die IV-Stelle dem Kläger mit (vgl. IV-Akte 28), sie werde

die Rentenberechtigung prüfen, und stellte ihm daraufhin mit Vorbescheid vom

14. März 2018 (IV-Akte 33) in Aussicht, einen Rentenanspruch mangels

Vorliegen eines invalidisierenden Leidens zu verneinen. Aufgrund des daraufhin

vom Kläger erhobenen Einwands (IV-Akten 35 und 37) zog die IV-Stelle unter

anderem Berichte der E____ vom 23. August 2018 (IV-Akte 44), der F____ vom 28.

September 2018 (IV-Akte 53), der G____ vom 18. Oktober 2018 (IV-Akte 56), der

Hausärztin Dr. med. H____ vom 12. Oktober 2018 (IV-Akte 55) sowie der F____ vom

16. November 2018 (IV-Akte 65) bei. Mit Verfügung vom 30. November 2018

(IV-Akte 69) hielt die IV-Stelle an ihrem ablehnenden Vorbescheid fest. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d) Vertreten durch die Procap ersuchte der Kläger die

IV-Stelle im Juli 2019 darum, ihre Verfügung vom 30. November 2018 in

Wiedererwägung zu ziehen, beziehungsweise sein Schreiben als Anmeldung für die

Gewährung einer Umschulung im Rahmen beruflicher Massnahmen entgegenzunehmen

(vgl. Eingabe vom 26. Juli 2019, IV-Akte 75). Mit Mitteilung vom 20. April 2020

(IV-Akte 86) lehnte die IV-Stelle die Gewährung beruflicher Massnahmen mit der

Begründung ab, aufgrund des Gesundheitszustandes seien derzeit keine

Eingliederungsmassnahmen möglich und stellte die Prüfung des Rentenanspruchs in

Aussicht. Mit Vorbescheid vom 1. September 2020 (IV-Akte 101) stellte die

IV-Stelle erneut die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur

Begründung führte sie aus, der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur

letztmaligen Überprüfung nicht verändert. Weiterhin vertreten durch die Procap

erhob der Kläger am 30. September 2020 Einwand und ersuchte um Durchführung

eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 104). Am 1. November 2021 erging

das entsprechende polydisziplinäre Gutachten des I____ (IV-Akte 124). Am 3.

Dezember 2021 erliess die IV-Stelle daraufhin einen Vorbescheid (IV-Akte 128),

in welchem sie festhielt, der Beschwerdeführer sei seit August 2017

ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Er habe auf der Basis

eines Invaliditätsgrads von 79% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche

aufgrund seiner Anmeldung im Juli 2019 ab dem 1. Januar 2020 ausgerichtet

werde. Dieser Vorbescheid wurde auch der Beklagten 1 zugestellt. Vertreten

durch Rechtsanwalt Peter Rösler erhob diese mit Schreiben vom 27. Januar 2022

Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und ersuchte darum, den Eintritt der

relevanten Arbeitsunfähigkeit auf August 2018, eventuell auf einen späteren

Zeitpunkt zu verschieben (vgl. IV-Akte 136). Am 10. Mai 2022 eröffnete die

IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie dem Kläger ab dem 1. Januar 2020 eine

ganze Invalidenrente zusprach (IV-Akte 145).

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 27. Juni 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom Kläger folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1.

Die Beklagte 1

sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens mit

Wirkung ab 1.1.2020 die reglementarischen und gesetzlichen Invalidenleistungen

aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine ganze Invalidenrente aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 79% sowie ein Invaliditätskapital in Höhe des

vorhandenen individuellen Guthabens im Kapitalsparplan auszurichten, nebst Zins

von 1.25% p.a. auf den ausstehenden Leistungen jeweils ab Fälligkeitstag, in

Bezug auf die Rentenleistungen frühestens ab Datum der Klageerhebung. Zudem ist

die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab dem Anspruch auf eine

Invalidenrente die reglementarische Beitragsbefreiung zu gewähren.

2.

Eventualiter sei

die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis

spätestens mit Wirkung ab 1.1.2020 die reglementarischen und gesetzlichen

Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine ganze

Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79% auszurichten, nebst

Zins von 1.25% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem

Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.

3.

Unter

Entschädigungsfolge (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der

Beklagten.

Mit Klagantwort vom 13. August 2024 beantragt die Beklagte 2

die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Klage.

Die Beklagte 1 beantragt mit Klagantwort vom 17. September 2024

die gegen sie erhobene Klage abzuweisen.

Mit Replik vom 20. November 2024 hält der Kläger an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beklagten 1 und 2 halten mit Duplik vom 20. Dezember 2024

resp. vom 9. Dezember 2024 an ihren Klagantworten und den darin gestellten

Begehren fest.

Die Beklagte 2 lässt sich mit Eingabe vom 16. Januar 2025 zur

Duplik der Beklagten 1 vernehmen.

III.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ordnet die

Instruktionsrichterin den Bezug der IV-Akten an. Die Parteien erhalten

Gelegenheit, sich zu den Akten zu äussern. Innert Frist gehen keine

Stellungnahmen ein.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Mai 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist, soweit die Klage

gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs.

3.

BVG zu bejahen.

1.3

In Bezug auf die Beklagte 2 ist auszuführen, dass die örtliche

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ebenfalls gegeben

ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die passive subjektive Klagenhäufung

(Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR

272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig, mit

der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488, 491 E. 4 mit

Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der

Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt

sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. Für die entsprechende Klage bedarf es

- um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus prozessökonomischen

Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des Bundesgerichts

9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4 mit Hinweisen).

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem

Eintreten auf die Klage nichts entgegen.

1.5

1.5.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),

der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV),

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser

«Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG) geändert. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

je mit Hinweisen). Gemäss lit. b der Übergangsbestimmung des BVG zur Änderung

vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und

-bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist

und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben,

das bisherige Recht.

1.5.2

Die vorliegend mit Klage vom 27. Juni 2024 vom im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung über 55-jährigen Kläger ab dem 1. Januar

2020.

geltend gemachten Leistungen sind dementsprechend nach den bis am 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu prüfen, die nachfolgend

auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.

2.1

Mit Klage vom 27. Juni 2024 ersucht der Kläger um

Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 79%. Dabei beruft er sich auf eine Verfügung der IV vom

30.

März 2022 mit der ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen wurde. Der Kläger anerkennt das Fehlen einer Bindungswirkung des

IV-Rentenentscheids für die Beklagten 1 und 2, infolge deren Nichteinbezug ins

Invalidenversicherungsverfahren (vgl. Klage S. 10).

2.2

2.2.1

Zur Begründung seines Anspruchs gegenüber der Beklagten 1

bringt er im Wesentlichen vor, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit

sei während des Anstellungsverhältnisses bei der D____ eingetreten, wo er

zunächst vom 16. August 2010 bis zum 31. August 2014 über einen Personalverleih

und im Anschluss daran bis zum 31. August 2017 direkt in einem befristeten

Arbeitsverhältnis als [...] angestellt gewesen sei. Aufgrund einer angeborenen

Sehbehinderung und kognitiver Beeinträchtigungen habe er zusehends Mühe gehabt,

die Arbeiten in der geforderten Qualität zu erbringen, sodann sei es zu

Konflikten am Arbeitsplatz gekommen, weshalb die damalige Arbeitgeberin

entschieden habe, aufgrund der sich häufenden Vorfälle das Arbeitsverhältnis

nicht weiter zu verlängern (vgl. Klage S. 4). Die gesundheitliche

Dispositiv

Beeinträchtigung habe sich demnach sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis

ausgewirkt (vgl. Klage S. 11). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, H____, habe

ihm vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 infolge einer akuten

Belastungssituation aufgrund des Arbeitsplatzverlustes eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Klage S. 4) und durch das von der IV

veranlasste I____-Gutachten vom 1. November 2021 sei erstellt, dass seit August

2017 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Klage S.

13).

2.2.2. Demgegenüber bringt die Beklagte 1 im Wesentlichen vor, das

Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund medizinischer Probleme aufgelöst worden.

Vielmehr habe der Kläger die Maximaldauer von drei Jahren für

Temporäranstellungen erreicht. Bis zum letzten Arbeitstag habe der Kläger voll

gearbeitet, lediglich an zwei Tagen sei er im Jahr 2017 krankheitshalber

ausgefallen (vgl. Klagantwort Ziff. 14 f.). Dr. med. H____ habe in ihrem

Bericht (vom 26. Oktober 2017, IV-Akte 12 S. 2 ff.) selber angegeben, die

bisherige Tätigkeit sei ohne Leistungsverminderung möglich gewesen, wozu die

von ihr nachträglich attestierte Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch stehe. Mangels

Bindungswirkung an den Entscheid der IV sei der Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, vom Gericht frei zu

prüfen. Die Festsetzung des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit

durch das I____ auf August 2017 entbehre echtzeitlicher Belege, stehe im

Widerspruch zur tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers und sei damit willkürlich

(vgl. Klagantwort Ziff. 49 ff.). Von Mitte September 2017 bis zum Herbst 2019

habe der Kläger als voll Erwerbsfähiger Leistungen der Arbeitslosenversicherung

bezogen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und

dem Eintritt der Invalidität bestehe demnach nicht. Sodann sei auch der

sachliche Konnex zu verneinen, da im Jahr 2017 ophtalmologische Einschränkungen

beurteilt worden seien und die Gutachter im Jahr 2021 vor allem aus

psychiatrischer und neuropsychiatrischer Sicht auf eine vollständige Invalidität

geschlossen hätten (vgl. Klagantwort S. 19).

2.3.

2.3.1. Eventualiter beantragt der Kläger die Prüfung der Leistungszuständigkeit

der Beklagten 2, bei der er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung

vom 15. September 2017 bis zum 31. August 2019 versichert war (vgl. Klage S. 20

ff.). Zwei im Juni 2018 durchgeführte neuropsychologische Untersuchungen hätten

eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt, aufgrund derer

seine Funktionsfähigkeiten deutlich eingeschränkt seien. Damit sei spätestens

ab Juni 2018 von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens

20% auszugehen.

2.3.2. Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, die gutachterliche

Einschätzung zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit basiere auf einem sorgfältigen

Abgleich der erhobenen Befunde mit der Erwerbsbiographie, sodass als mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden könne, dass die

massgebliche Arbeitsunfähigkeit im August 2017 eingetreten sei. Da der Kläger

erst ab dem 15. September 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen

habe, habe bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung bei

ihr bestanden.

2.4.

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger gegenüber der

Beklagten 1 oder gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf Ausrichtung von

Invaliditätsleistungen hat. Dabei ist insbesondere umstritten, zu welchem

Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

3.

3.1.

3.1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen

beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der

Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert

waren. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit

dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung

mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.

Die Versicherungspflicht endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art.

10 Abs. 2 lit. b BVG), beziehungsweise mit dem Ende des Taggeldanspruchs (lit.

d). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines

Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen

Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher noch ein neues Vorsorgeverhältnis

begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).

3.1.2. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente,

wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe

Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid und auf eine Viertelsrente, wenn

sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG).

3.2.

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern

im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz

auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch

auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen

Invalidität voraus. Kommen zwei oder mehr Vorsorgeeinrichtungen als

Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen

Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden

Arbeitsunfähigkeit angehört hat (BGE 130 V 270 E. 4.1).

3.3.

3.3.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente

der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG

ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der

beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der Gleiche

ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

3.2.2. Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im

Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die

Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden

Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des

Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund

einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint

(BGE 126 V 309 E. 1). Diese Bindungswirkung setzt jedoch voraus, dass die

Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr

die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts

9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt – wie

vorliegend - ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die

IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und

zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Eine

verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat rechtsprechungsgemäss

zudem die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch

die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge

(Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

3.3.3. Die IV erachtete die Wiederanmeldung vom 26. Juli

2019 als massgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung des Rentenauszahlungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung, SR 831.20), weshalb sie keine Veranlassung hatte, sich

weiter als sechs Monate vor diesem Zeitpunkt zurück auf einen Verlauf der zur

Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Die Frage des Eintritts

der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist vom Sozialversicherungsgericht demnach

auch unter diesem Aspekt mangels Bindung an den IV-Entscheid frei zu prüfen.

3.4.

Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit.

a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf

massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20% beträgt. Eine

Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn

während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist

(BGE 144 V 58 E. 4.5).

3.5.

Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten

Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen

sein.

3.6.

Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich

relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine

echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche

Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren

rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen

aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das

Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in

Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen

fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen

besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage

getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem

Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung

verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch

keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. Urteil BGer 9C_348/2023

vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung

der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis

verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit

somit echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. Urteil BGer 9C_154/2021 vom 10.

März 2022 E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1

mit Hinweisen).

4.

4.1.

In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage nach dem Beginn

einer ununterbrochenen, mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit mit sich daraus

ergebender Erwerbsunfähigkeit, präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:

4.2.

4.2.1. Im Zentrum der medizinischen Unterlagen steht das durch die

IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre Gutachten des I____ vom 1. November

2021. Es umfasst die Disziplinen Innere Medizin (Untersuchung vom 31. August

2021, IV-Akte 124 S. 31 ff.), Ophtalmologie (Untersuchung vom 22. September

2021, IV-Akte 124 S. 39 ff.), Psychiatrie (Untersuchung vom 1. September 2021,

IV-Akte 124 S. 45 ff.) und Neuropsychologie (Untersuchungen vom 7. und 16.

September 2021, IV-Akte 124 S. 54 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

hatte dieses zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit in Auftrag gegeben, da der

Kläger offenbar trotz der angeborenen Sehbehinderung und neuropsychologischen

Einschränkungen über Jahre hatte normal arbeiten können (vgl. IV-Akte 124 S.

4). Der medizinischen Gesamtbeurteilung des Gutachtens (IV-Akte 124 S. 9 ff.) lässt

sich entnehmen, dass beim Kläger als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige neuropsychologische Störung bei klinisch

und testpsychologisch knapp altersgerechter intellektueller Leistungsfähigkeit

und einem Aufmerksamkeits-Defizit Syndrom; eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) bei Ereignissen in

der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hatten

(angeborene Missbildung der Augen); ein metabolisches Syndrom mit einem

ungenügend eingestellten Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2018,

insulinpflichtig seit 2019, Adipositas Grad II, arterielle Hypertonie,

Erstdiagnose 2018, Dyslipidämie; Hyperurikämie, Nephropathie mit erhöhter

Microalbuminurie und rezidivierenden Gichtarthropathien an den Knien beidseits

und am linken Handgelenk. Ferner eine Amaurose bei Phtisis bulbi, Iriskolobom

inferior und Cataracta matura seit Kindheit am rechten Auge sowie

chorioretinale Kolombe mit leichter Gesichtsfeldeinschränkung superior und eine

Pseudophakie am linken Auge erhoben wurden.

Zu den funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen führt

das Gutachten aus, aufgrund des metabolischen Syndroms seien schwere,

körperlich belastenden Tätigkeiten, Arbeiten mit Sturzgefahr und Schichtarbeit dem

Kläger nicht zumutbar. Weiter bestehe aus somatischer Sicht aufgrund der

Monokelsituation kein binokulares Sehen mit den damit verbundenen

Einschränkungen, wobei ein Pensum von 50% bis 60% realistisch sei (vgl. IV-Akte

S. 12 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger aufgrund seiner

charakterlichen psychischen Struktur und seiner knappen intellektuellen

Ressourcen in seiner Funktionalität eindeutig behindert (vgl. IV-Akte 124 S.

10). Beim Kläger handle es sich um eine auffällige Persönlichkeit mit deutlich

emotional-instabilen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen; in seinem

Verhalten sei er auch deutlich geprägt von seinen bescheidenen intellektuellen

Ressourcen, die es ihm verunmöglichen würden, sozial in adäquater Art und Weise

zu funktionieren. Es handle sich um einen «schwierigen Mitarbeiter», der

zweifelsfrei auch aufgrund seiner auffälligen pathologischen Persönlichkeit an

Arbeitsstellen immer wieder Probleme gehabt habe, was sich auch in Zukunft

nicht ändern werde. Betrachte man aus heutiger Sicht die schwierige

Persönlichkeit des Klägers und seine intellektuellen Defizite, sowie die heute

strengeren Anforderungen und die geringere Toleranz und Tragfähigkeit an

Arbeitsplätzen, so verwundere es nicht, dass er aufgrund seiner pathologischen

und dadurch auffälligen Persönlichkeit untragbar geworden sei. Psychiatrischerseits

wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 70% beziffert. Aus

neuropsychologischer Sicht wird die Funktionsfähigkeit in Bezug auf die

visuelle Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Aufmerksamkeitsfunktionen und im

Rahmen der Gedächtnisleistung bezüglich des Textgedächtnisses als deutlich

eingeschränkt beurteilt. Leichte Einschränkungen würden sich im Bereich der

Exekutivfunktionen und schwere Einschränkungen im divergenten Denken objektivieren

lassen. Infolge der mittelgradigen Störungen sei von einem deutlich erhöhten

Zeitbedarf und Einschränkungen bezüglich der Arbeitsqualität auszugehen. Die

aktuellen neuropsychologischen Befunde und das kognitive Ausfallprofil seien

mit der Schullaufbahn und dem beruflichen Werdegang konsistent. Der

Beschwerdeführer sei trotz Nichterfüllens der Grundanforderungen in der Schule

mitgetragen worden und habe die Sekundarstufe in einer Privatschule besucht.

Auf seinem beruflichen Weg habe er wegen Qualitätsmängel Kündigungen durch die

Arbeitgeber erlebt. Die vom Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommenen Defizite

in der angestammten Arbeitstätigkeit würden sich mit den neuropsychologisch

objektivierbaren Beeinträchtigungen decken. Im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund

der Funktionseinschränkungen kaum eine Arbeitsfähigkeit gegeben, der Grad der

Arbeitsunfähigkeit sei leitlinienkonform mit 50%-70% zu beziffern (vgl. IV-Akte

124 S. 11, 14).

Zusammenfassend geht aus der Gesamtbeurteilung hervor, dass der Kläger sowohl

in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Arbeit als zu 70%

eingeschränkt betrachtet wird. Zur Begründung wird ausgeführt, die bisherige

Tätigkeit sei aus somatischer Sicht adaptiert gewesen. Aus psychiatrischer und

neuropsychologischer Sicht würden sich die vorhandenen Störungen in allen

denkbaren Verweisungstätigkeiten in gleicher Art und Weise auswirken. Hinsichtlich

des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang wird festgehalten, es sei

davon auszugehen, dass der Kläger seine Stelle bei der D____ aufgrund seiner

zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Probleme verloren

habe, weshalb die Beurteilung ab August 2017 Gültigkeit habe (vgl. IV-Akte 124

S. 14 f.).

4.3.

4.3.1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D____ endete mit

dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags (Vertragsverlängerung vom 21.

November 2016, KB 3) per Ende August 2017. Mit der Ausrichtung des ersten

Arbeitslosentaggeldes per 15. September 2017 (vgl. Beilage 1 zur Klagantwort

der Beklagten 2) endete nach den oben unter E. 3.1.1. dargelegten Bestimmungen

der Vorsorgeschutz bei der Beklagten 1 für das Risiko Invalidität (vgl. dazu

auch Art. 8 Ziff. 5 des Vorsorgereglements der Beklagten 1, Beilage 2 zur

Klagantwort der Beklagte 1).

4.3.2. Damit in einem ersten Schritt für den Zeitraum, während dem der

Kläger bei der Beklagten 1 versichert war, das Vorliegen einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein als mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt angenommen werden kann, muss sich die

gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das damalige Arbeitsverhältnis

ausgewirkt haben. Rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Angaben wie

im oben dargelegten Gutachten vermögen diesen Nachweis für sich allein betrachtet

ebensowenig zu erbringen, wie die retrospektive Beurteilung der Hausärztin Dr.

med. H____ vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 12), wonach der Beschwerdeführer vom

1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei.

Vielmehr muss die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich

in Erscheinung getreten sein, damit sie der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung

zugerechnet werden kann, was echtzeitlich dokumentiert sein muss. Dies kann

beispielsweise anhand eines belegten Leistungseinbruches am Arbeitsplatz oder

in auffällig gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen erfolgen. Je

schwieriger es im Einzelfall bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit

hin kontinuierlich entwickelt hat, zu erkennen ist, zu welchem Zeitpunkt sie

überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% bewirkt, umso bedeutsamer sind diese

Vorgaben für die retrospektive Beurteilung (vgl. Urteil BGer 9C_399/2022 vom

31. Mai 2023, E. 2.4.).

4.3.3. Tatsächlich war der Kläger während seiner Anstellung bei der D____ nie

längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsabwesend. Der Absenzenübersicht vom 10.

Oktober 2017 (IV-Akte 14 S. 8) lässt sich entnehmen, dass er im Jahr 2017

lediglich am 6. Februar und am 8. Mai krank war. Im Zwischenzeugnis vom 2.

Februar 2017 wird ausgeführt, man sei mit den qualitativen Leistungen zufrieden

gewesen, die quantitativen Ergebnisse seien sehr gut gewesen und der Kläger

wird als sehr belastbar bezeichnet (IV-Akte 18 S. 7 f.). Das Arbeitszeugnis vom

31. August 2017 erwähnt ausgezeichnete qualitative Leistungen und

bemerkenswerte quantitative Ergebnisse. Der Kläger sei sehr belastbar gewesen,

habe stets sämtliche Termine eingehalten (IV-Akte 18 S. 5). Der Kläger bezog

ein zu seiner Leistung äquivalentes Gehalt, die Ausrichtung eines (teilweisen)

Soziallohns wurde von Seiten der Arbeitgeberin verneint (vgl.

Arbeitgeberauskunft vom 25. Oktober 2017, IV-Akte 14 S. 3). Es finden sich in

den Akten keine schriftlichen Ermahnungen, die einen Rückschluss auf eine

massgebliche Einbusse der Leistungsfähigkeit zulassen würden. Gegenüber der

IV-Stelle berichtet der Kläger anlässlich des Standortgesprächs FI lediglich,

das Arbeitsverhältnis bei der D____ sei per 31. August 2017 beendet worden, da

es befristet gewesen sei. Schwierigkeiten am Arbeitsplatz erwähnte er keine

(vgl. IV-Akte 15). Nichts Echtzeitliches deutet mit anderen Worten darauf hin,

dass beim Kläger während des Anstellungsverhältnisses eine massgebliche

gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% vorgelegen

hat, respektive dass eine solche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt

hätte. Was im vier Jahre später erstellten I____-Gutachten diesbezüglich

ausgeführt wird, basiert im Wesentlichen auf den subjektiven Schilderungen des

Beschwerdeführers, die durchaus auch von der zwischenzeitlichen Entwicklung

geprägt gewesen sein können. Wohl liegen teilweise Krankheitsbilder vor, die

den Kläger schon seit seiner Kindheit begleiten. So etwa die Einäugigkeit, die

neuropsychologischen Defizite und seine Persönlichkeitsaspekte. Dennoch war es

ihm während vieler Jahre möglich, seine funktionelles Leistungsvermögen uneingeschränkt

erwerblich zu verwerten (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 18 S. 3

ff.). Rechtsprechungsgemäss dürfen bei einem progredienten Krankheitsbild keine

spekulativen Annahmen über den Verlauf getroffen werden. Eine «latente

Arbeitsunfähigkeit» kann über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein.

Massgeben ist, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste

Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl. Urteil BGer 9C_348/2023 vom 30.

Januar 2024 E. 4.2.2.). Dabei genügt die blosse Möglichkeit oder

Glaubhaftigkeit eines bestimmten Sachverhalts nicht, vielmehr gilt der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil BGer 9C_43/2022 vom 21.

April 2022, E. 3.2.2). Vorliegend erlaubt die Würdigung der medizinischen und

erwerblichen Sachverhaltselemente vor diesem Hintergrund gerade nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss, die

massgebliche relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% sei bereits

während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten.

4.4.

4.4.1. Damit stellt sich die Frage, ob die zur Invalidität führende

Arbeitsunfähigkeit eintrat, während der Kläger vom 15. September 2017 bis zum 31.

August 2019 Arbeitslosenentschädigung bezog, wodurch der Kläger für den

genannten Zeitraum bei der Beklagten 2 im Rahmen der beruflichen Vorsorge für

das Risiko Invalidität versichert war.

4.4.2. Die I____-Gutachter, die den Beginn der

Arbeitsunfähigkeit konsensual auf August 2017 festgesetzt hatten, führten zur

Begründung aus, der Kläger habe sich zwar über Jahre hinweg von Stelle zu

Stelle durchhangeln können (vgl. IV-Akte 124 S. 53), habe damals jedoch dann seine

Stelle bei der D____ Ende August 2017 aufgrund der zum Begutachtungszeitpunkt

erhobene medizinischen Probleme verloren (IV-Akte 14 S. 15). Wie oben unter E.

4.3.3. ausgeführt, kann diese Schlussfolgerung mangels echtzeitlicher

Unterlagen nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet

werden. Andererseits steht unbestrittenermassen fest, dass beim Kläger zum

Zeitpunkt der Begutachtung (August/September 2021) eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit

vorlag. Ebenso darf aus dem Umstand, dass die IV dem Kläger ab dem 1. Januar

2020 eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 70%

zugesprochen hat geschlossen werden, dass diese Arbeitsunfähigkeit spätestens seit

Januar 2019 ununterbrochen und in erheblichen Ausmass vorgelegen haben muss

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Sie ist mit anderen Worten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eingetreten, während der Kläger Arbeitslosentschädigung

bezog. Wie die Beklagte 2 selbst ausführt (vgl. deren Klagantwort S. 5), steht

der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung als voll

vermittlungsfähiger Stellensuchender einer solchen Schlussfolgerung nicht

entgegen. Kann solchen Zeiten doch nicht der gleiche Stellenwert beigemessen

werden, wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Untermauert wird dieses Fazit sodann

von den echtzeitlichen Unterlagen: Im Rahmen der im Juni 2018 durchgeführten

neuropsychologischen Untersuchung durch die E____ (vgl. den Bericht vom 23.

August 2018, IV-Akte 44) konnte festgestellt werden, dass es dem Kläger nicht

gelingt, verbale und nonverbale Signale seines Gegenübers richtig zu deuten und

sein Verhalten daran auszurichten. Die Testung zeigte nebst einer im unteren

Normbereich liegenden intellektuellen Leistungsfähigkeit deutliche

Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsleistungen und im Bereich der exekutiven

Funktionen, insbesondere des planerisch-konstruktiven Denkens, wobei die

Fähigkeit zur Planung und Handlungsorganisation sich deutlich beeinträchtigt zeigte.

Gesamthaft, unter Berücksichtigung der Einschränkungen in den Bereichen

Kognition und Verhalten, wurde das gezeigte Bild als mittelgradige neuropsychologische

Störung eingestuft, was die Funktionsfähigkeiten des Klägers im Alltag und

unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich einschränkt. Die

Hausärztin des Klägers, Dr. med. H____, betonte in ihrem Schreiben vom 12.

Oktober 2018 (IV-Akte 55) die gewonnenen Erkenntnisse würden die

Arbeitsfähigkeit des Klägers in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen;

wahrscheinlich sei es ihm nicht möglich, sich auf neue Herausforderungen in

beruflichen Umfeld einzustellen. Unter Berücksichtigung seiner Schwierigkeiten

im Sozialverhalten und der Sehschwäche hielt die Hausärztin eine Arbeitsfähigkeit

für nicht mehr gegeben. Mit diesen medizinischen Beurteilungen steht das

Ergebnis der Frühinterventionsmassnahmen der IV in Übereinstimmung: So illustrierte

der Abschlussbericht (vom 11. September 2018, IV-Akte 49) eines von der IV von

Januar 2018 bis Ende August 2018 durchgeführten Jobcoachings zur Unterstützung

bei der Stellensuche, dass es dem Kläger trotz professioneller Unterstützung

weder im angestammten Arbeitsgebiet noch in einer anderen Tätigkeit nicht mehr gelang,

eine neue Anstellung zu finden. In Würdigung dieser Umstände darf als mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt

betrachtet werden, dass die zur Invalidität führende, ununterbrochene

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% eingetreten ist, während der Kläger

Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Damit ist sowohl der sachliche

als auch der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses

bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität zu bejahen, was zur

Leistungspflicht der Beklagten 2 führt.

5.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich

Art. 105 Abs. 1 OR (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911, SR 220) anwendbar

ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der

gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das

Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung vorsieht.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wenn die

Verzugszinspflicht mit der Klageeinreichung beginnt, das im Moment der

Klageeinreichung am 27. Juni 2024 gültige gewesene Reglement massgebend (vgl. Urteil

BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1).

Die Beklagte hat in Art. 34 Abs. 1 des massgebenden Reglements

(Vorsorgereglement Allgemeine Bestimmungen [AB] der Beklagten 2 mit

Inkrafttreten am 1. Januar 2024 [...]) vorgesehen, der Verzugszins auf fälligen

Leistungen entspreche dem BVG-Mindestzinssatz. Dieser beträgt seit dem 1. Januar

2024 1.25% (Art. 12 lit. k BVV 2 [Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1).

Dementsprechend ist ab dem 27. Juni 2024 ein Verzugszins in der Höhe von 1.25%

für die bis dahin fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab jeweiligen

Fälligkeitsdatum geschuldet.

6.

6.1.

Obenstehenden Ausführungen zufolge ist demnach die Klage gegen

Beklagte 2 gutzuheissen und diese zu verpflichten, dem Kläger

Invaliditätsleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 79% zuzüglich

Verzugszins von 1.25% auszurichten.

6.2.

Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage ist abzuweisen.

6.3.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG

kostenlos.

6.4.

6.4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch den

Rechtsdienst der Procap vertretene Kläger gegenüber der Beklagten 2 Anspruch

auf Ersatz seiner Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist.

Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht

von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine sogenannt qualifizierte

Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz

erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist von einem

erhöhten Aufwand auszugehen, da sich die Klage gegen zwei Beklagte richtet.

Daher ist ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

6.4.2. Der Beklagten 1 wird als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betrauten Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 E 4b, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG). Deren ausserordentliche Kosten

sind demnach wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In

Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger auf der

Basis eines Invaliditätsgrades von 79% eine Invalidenrente auszurichten. Zuzüglich

Verzugszinsen von 1.25% ab dem 27. Juni 2024 für die bis dahin fällig

gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen

Fälligkeitsdatum.

Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird

abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die

Beklagte 2 bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 291.60 (8.1%) MWSt.

Die

ausserordentlichen Kosten der Beklagten 1 werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte 1

– Beklagte 2

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: