BV.2024.9
BVG Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit umstritten. Abgrenzung der Leistungspflicht
22. Mai 2025Deutsch29 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Nathalie Tuor,
c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Kläger
B____
vertreten durch Peter Rösler,
Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen
Beklagte
1
C____
Beklagte
2
Gegenstand
BV.2024.9
Klage vom 27. Juni 2024
Zeitpunkt des Eintritts der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit umstritten. Abgrenzung
der Leistungspflicht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der am 1. Februar 1961 geborene Kläger ist gelernter [...]
und war vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 mit einem
befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma D____ angestellt (Klagbeilage [KB] 2)
und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 als beruflicher
Vorsorgeeinrichtung versichert (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 25. Oktober 2017,
IV-Akte 14). Mit Nachtrag vom 21. November 2016 (KB 3) wurde der Arbeitsvertrag
bis zum 31. August 2017 verlängert. Mit Schreiben vom 14. August 2017 teilte
die Arbeitgeberin dem Kläger mit, der Arbeitsvertrag werde nicht weiter
verlängert (KB 5).
b) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldete sich
der Beschwerdegegner beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur
Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentschädigung an und bezog vom
15. September 2017 bis zum 31. August 2019 Taggeldleistungen. In dieser
Eigenschaft war er bei der Beklagten 2 im Rahmen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge nach Art. 2 Abs. 3 BVG (Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40)
versichert (vgl. KB 7).
c) Am 1. September 2017 hatte sich der Kläger auch bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von
Invalidenleistungen angemeldet (IV-Akte 4). Die IV-Stelle [...] leitete
Frühinterventionsmassnahmen ein und gewährte dem Kläger in deren Rahmen
Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines Coachings mit
aktiver Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 30. Januar 2018, IV-Akte 24;
Abschluss Frühintervention, IV-Akte 28; Abschlussbericht, IV-Akte 49). Am 5.
Februar 2018 teilte die IV-Stelle dem Kläger mit (vgl. IV-Akte 28), sie werde
die Rentenberechtigung prüfen, und stellte ihm daraufhin mit Vorbescheid vom
14. März 2018 (IV-Akte 33) in Aussicht, einen Rentenanspruch mangels
Vorliegen eines invalidisierenden Leidens zu verneinen. Aufgrund des daraufhin
vom Kläger erhobenen Einwands (IV-Akten 35 und 37) zog die IV-Stelle unter
anderem Berichte der E____ vom 23. August 2018 (IV-Akte 44), der F____ vom 28.
September 2018 (IV-Akte 53), der G____ vom 18. Oktober 2018 (IV-Akte 56), der
Hausärztin Dr. med. H____ vom 12. Oktober 2018 (IV-Akte 55) sowie der F____ vom
16. November 2018 (IV-Akte 65) bei. Mit Verfügung vom 30. November 2018
(IV-Akte 69) hielt die IV-Stelle an ihrem ablehnenden Vorbescheid fest. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Vertreten durch die Procap ersuchte der Kläger die
IV-Stelle im Juli 2019 darum, ihre Verfügung vom 30. November 2018 in
Wiedererwägung zu ziehen, beziehungsweise sein Schreiben als Anmeldung für die
Gewährung einer Umschulung im Rahmen beruflicher Massnahmen entgegenzunehmen
(vgl. Eingabe vom 26. Juli 2019, IV-Akte 75). Mit Mitteilung vom 20. April 2020
(IV-Akte 86) lehnte die IV-Stelle die Gewährung beruflicher Massnahmen mit der
Begründung ab, aufgrund des Gesundheitszustandes seien derzeit keine
Eingliederungsmassnahmen möglich und stellte die Prüfung des Rentenanspruchs in
Aussicht. Mit Vorbescheid vom 1. September 2020 (IV-Akte 101) stellte die
IV-Stelle erneut die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur
Begründung führte sie aus, der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur
letztmaligen Überprüfung nicht verändert. Weiterhin vertreten durch die Procap
erhob der Kläger am 30. September 2020 Einwand und ersuchte um Durchführung
eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 104). Am 1. November 2021 erging
das entsprechende polydisziplinäre Gutachten des I____ (IV-Akte 124). Am 3.
Dezember 2021 erliess die IV-Stelle daraufhin einen Vorbescheid (IV-Akte 128),
in welchem sie festhielt, der Beschwerdeführer sei seit August 2017
ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Er habe auf der Basis
eines Invaliditätsgrads von 79% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche
aufgrund seiner Anmeldung im Juli 2019 ab dem 1. Januar 2020 ausgerichtet
werde. Dieser Vorbescheid wurde auch der Beklagten 1 zugestellt. Vertreten
durch Rechtsanwalt Peter Rösler erhob diese mit Schreiben vom 27. Januar 2022
Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und ersuchte darum, den Eintritt der
relevanten Arbeitsunfähigkeit auf August 2018, eventuell auf einen späteren
Zeitpunkt zu verschieben (vgl. IV-Akte 136). Am 10. Mai 2022 eröffnete die
IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie dem Kläger ab dem 1. Januar 2020 eine
ganze Invalidenrente zusprach (IV-Akte 145).
Erwägungen
II.
Mit Klage vom 27. Juni 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom Kläger folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1.
Die Beklagte 1
sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens mit
Wirkung ab 1.1.2020 die reglementarischen und gesetzlichen Invalidenleistungen
aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine ganze Invalidenrente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 79% sowie ein Invaliditätskapital in Höhe des
vorhandenen individuellen Guthabens im Kapitalsparplan auszurichten, nebst Zins
von 1.25% p.a. auf den ausstehenden Leistungen jeweils ab Fälligkeitstag, in
Bezug auf die Rentenleistungen frühestens ab Datum der Klageerhebung. Zudem ist
die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab dem Anspruch auf eine
Invalidenrente die reglementarische Beitragsbefreiung zu gewähren.
2.
Eventualiter sei
die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis
spätestens mit Wirkung ab 1.1.2020 die reglementarischen und gesetzlichen
Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine ganze
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79% auszurichten, nebst
Zins von 1.25% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem
Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.
3.
Unter
Entschädigungsfolge (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der
Beklagten.
Mit Klagantwort vom 13. August 2024 beantragt die Beklagte 2
die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Klage.
Die Beklagte 1 beantragt mit Klagantwort vom 17. September 2024
die gegen sie erhobene Klage abzuweisen.
Mit Replik vom 20. November 2024 hält der Kläger an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Beklagten 1 und 2 halten mit Duplik vom 20. Dezember 2024
resp. vom 9. Dezember 2024 an ihren Klagantworten und den darin gestellten
Begehren fest.
Die Beklagte 2 lässt sich mit Eingabe vom 16. Januar 2025 zur
Duplik der Beklagten 1 vernehmen.
III.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ordnet die
Instruktionsrichterin den Bezug der IV-Akten an. Die Parteien erhalten
Gelegenheit, sich zu den Akten zu äussern. Innert Frist gehen keine
Stellungnahmen ein.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Mai 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73.
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2
Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist, soweit die Klage
gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs.
3.
BVG zu bejahen.
1.3
In Bezug auf die Beklagte 2 ist auszuführen, dass die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ebenfalls gegeben
ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die passive subjektive Klagenhäufung
(Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR
272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig, mit
der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488, 491 E. 4 mit
Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der
Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt
sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. Für die entsprechende Klage bedarf es
- um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus prozessökonomischen
Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des Bundesgerichts
9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4 mit Hinweisen).
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem
Eintreten auf die Klage nichts entgegen.
1.5
1.5.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV),
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser
«Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) geändert. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
je mit Hinweisen). Gemäss lit. b der Übergangsbestimmung des BVG zur Änderung
vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und
-bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist
und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben,
das bisherige Recht.
1.5.2
Die vorliegend mit Klage vom 27. Juni 2024 vom im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung über 55-jährigen Kläger ab dem 1. Januar
2020.
geltend gemachten Leistungen sind dementsprechend nach den bis am 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu prüfen, die nachfolgend
auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1
Mit Klage vom 27. Juni 2024 ersucht der Kläger um
Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 79%. Dabei beruft er sich auf eine Verfügung der IV vom
30.
März 2022 mit der ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen wurde. Der Kläger anerkennt das Fehlen einer Bindungswirkung des
IV-Rentenentscheids für die Beklagten 1 und 2, infolge deren Nichteinbezug ins
Invalidenversicherungsverfahren (vgl. Klage S. 10).
2.2
2.2.1
Zur Begründung seines Anspruchs gegenüber der Beklagten 1
bringt er im Wesentlichen vor, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit
sei während des Anstellungsverhältnisses bei der D____ eingetreten, wo er
zunächst vom 16. August 2010 bis zum 31. August 2014 über einen Personalverleih
und im Anschluss daran bis zum 31. August 2017 direkt in einem befristeten
Arbeitsverhältnis als [...] angestellt gewesen sei. Aufgrund einer angeborenen
Sehbehinderung und kognitiver Beeinträchtigungen habe er zusehends Mühe gehabt,
die Arbeiten in der geforderten Qualität zu erbringen, sodann sei es zu
Konflikten am Arbeitsplatz gekommen, weshalb die damalige Arbeitgeberin
entschieden habe, aufgrund der sich häufenden Vorfälle das Arbeitsverhältnis
nicht weiter zu verlängern (vgl. Klage S. 4). Die gesundheitliche
Dispositiv
Beeinträchtigung habe sich demnach sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis
ausgewirkt (vgl. Klage S. 11). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, H____, habe
ihm vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 infolge einer akuten
Belastungssituation aufgrund des Arbeitsplatzverlustes eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Klage S. 4) und durch das von der IV
veranlasste I____-Gutachten vom 1. November 2021 sei erstellt, dass seit August
2017 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Klage S.
13).
2.2.2. Demgegenüber bringt die Beklagte 1 im Wesentlichen vor, das
Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund medizinischer Probleme aufgelöst worden.
Vielmehr habe der Kläger die Maximaldauer von drei Jahren für
Temporäranstellungen erreicht. Bis zum letzten Arbeitstag habe der Kläger voll
gearbeitet, lediglich an zwei Tagen sei er im Jahr 2017 krankheitshalber
ausgefallen (vgl. Klagantwort Ziff. 14 f.). Dr. med. H____ habe in ihrem
Bericht (vom 26. Oktober 2017, IV-Akte 12 S. 2 ff.) selber angegeben, die
bisherige Tätigkeit sei ohne Leistungsverminderung möglich gewesen, wozu die
von ihr nachträglich attestierte Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch stehe. Mangels
Bindungswirkung an den Entscheid der IV sei der Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, vom Gericht frei zu
prüfen. Die Festsetzung des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit
durch das I____ auf August 2017 entbehre echtzeitlicher Belege, stehe im
Widerspruch zur tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers und sei damit willkürlich
(vgl. Klagantwort Ziff. 49 ff.). Von Mitte September 2017 bis zum Herbst 2019
habe der Kläger als voll Erwerbsfähiger Leistungen der Arbeitslosenversicherung
bezogen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und
dem Eintritt der Invalidität bestehe demnach nicht. Sodann sei auch der
sachliche Konnex zu verneinen, da im Jahr 2017 ophtalmologische Einschränkungen
beurteilt worden seien und die Gutachter im Jahr 2021 vor allem aus
psychiatrischer und neuropsychiatrischer Sicht auf eine vollständige Invalidität
geschlossen hätten (vgl. Klagantwort S. 19).
2.3.
2.3.1. Eventualiter beantragt der Kläger die Prüfung der Leistungszuständigkeit
der Beklagten 2, bei der er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung
vom 15. September 2017 bis zum 31. August 2019 versichert war (vgl. Klage S. 20
ff.). Zwei im Juni 2018 durchgeführte neuropsychologische Untersuchungen hätten
eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt, aufgrund derer
seine Funktionsfähigkeiten deutlich eingeschränkt seien. Damit sei spätestens
ab Juni 2018 von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens
20% auszugehen.
2.3.2. Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, die gutachterliche
Einschätzung zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit basiere auf einem sorgfältigen
Abgleich der erhobenen Befunde mit der Erwerbsbiographie, sodass als mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden könne, dass die
massgebliche Arbeitsunfähigkeit im August 2017 eingetreten sei. Da der Kläger
erst ab dem 15. September 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen
habe, habe bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung bei
ihr bestanden.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger gegenüber der
Beklagten 1 oder gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf Ausrichtung von
Invaliditätsleistungen hat. Dabei ist insbesondere umstritten, zu welchem
Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
3.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit
dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.
Die Versicherungspflicht endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art.
10 Abs. 2 lit. b BVG), beziehungsweise mit dem Ende des Taggeldanspruchs (lit.
d). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines
Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher noch ein neues Vorsorgeverhältnis
begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).
3.1.2. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente,
wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid und auf eine Viertelsrente, wenn
sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG).
3.2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern
im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz
auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch
auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen
Invalidität voraus. Kommen zwei oder mehr Vorsorgeeinrichtungen als
Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen
Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit angehört hat (BGE 130 V 270 E. 4.1).
3.3.
3.3.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente
der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG
ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der
beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der Gleiche
ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
3.2.2. Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im
Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die
Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des
Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund
einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint
(BGE 126 V 309 E. 1). Diese Bindungswirkung setzt jedoch voraus, dass die
Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr
die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts
9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt – wie
vorliegend - ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die
IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und
zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Eine
verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat rechtsprechungsgemäss
zudem die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch
die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge
(Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
3.3.3. Die IV erachtete die Wiederanmeldung vom 26. Juli
2019 als massgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung des Rentenauszahlungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung, SR 831.20), weshalb sie keine Veranlassung hatte, sich
weiter als sechs Monate vor diesem Zeitpunkt zurück auf einen Verlauf der zur
Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Die Frage des Eintritts
der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist vom Sozialversicherungsgericht demnach
auch unter diesem Aspekt mangels Bindung an den IV-Entscheid frei zu prüfen.
3.4.
Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit.
a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf
massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20% beträgt. Eine
Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn
während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist
(BGE 144 V 58 E. 4.5).
3.5.
Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen
sein.
3.6.
Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich
relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine
echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche
Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen
aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das
Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in
Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage
getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem
Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung
verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch
keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. Urteil BGer 9C_348/2023
vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung
der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis
verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit
somit echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. Urteil BGer 9C_154/2021 vom 10.
März 2022 E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1
mit Hinweisen).
4.
4.1.
In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage nach dem Beginn
einer ununterbrochenen, mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit mit sich daraus
ergebender Erwerbsunfähigkeit, präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:
4.2.
4.2.1. Im Zentrum der medizinischen Unterlagen steht das durch die
IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre Gutachten des I____ vom 1. November
2021. Es umfasst die Disziplinen Innere Medizin (Untersuchung vom 31. August
2021, IV-Akte 124 S. 31 ff.), Ophtalmologie (Untersuchung vom 22. September
2021, IV-Akte 124 S. 39 ff.), Psychiatrie (Untersuchung vom 1. September 2021,
IV-Akte 124 S. 45 ff.) und Neuropsychologie (Untersuchungen vom 7. und 16.
September 2021, IV-Akte 124 S. 54 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
hatte dieses zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit in Auftrag gegeben, da der
Kläger offenbar trotz der angeborenen Sehbehinderung und neuropsychologischen
Einschränkungen über Jahre hatte normal arbeiten können (vgl. IV-Akte 124 S.
4). Der medizinischen Gesamtbeurteilung des Gutachtens (IV-Akte 124 S. 9 ff.) lässt
sich entnehmen, dass beim Kläger als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige neuropsychologische Störung bei klinisch
und testpsychologisch knapp altersgerechter intellektueller Leistungsfähigkeit
und einem Aufmerksamkeits-Defizit Syndrom; eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) bei Ereignissen in
der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hatten
(angeborene Missbildung der Augen); ein metabolisches Syndrom mit einem
ungenügend eingestellten Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2018,
insulinpflichtig seit 2019, Adipositas Grad II, arterielle Hypertonie,
Erstdiagnose 2018, Dyslipidämie; Hyperurikämie, Nephropathie mit erhöhter
Microalbuminurie und rezidivierenden Gichtarthropathien an den Knien beidseits
und am linken Handgelenk. Ferner eine Amaurose bei Phtisis bulbi, Iriskolobom
inferior und Cataracta matura seit Kindheit am rechten Auge sowie
chorioretinale Kolombe mit leichter Gesichtsfeldeinschränkung superior und eine
Pseudophakie am linken Auge erhoben wurden.
Zu den funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen führt
das Gutachten aus, aufgrund des metabolischen Syndroms seien schwere,
körperlich belastenden Tätigkeiten, Arbeiten mit Sturzgefahr und Schichtarbeit dem
Kläger nicht zumutbar. Weiter bestehe aus somatischer Sicht aufgrund der
Monokelsituation kein binokulares Sehen mit den damit verbundenen
Einschränkungen, wobei ein Pensum von 50% bis 60% realistisch sei (vgl. IV-Akte
S. 12 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger aufgrund seiner
charakterlichen psychischen Struktur und seiner knappen intellektuellen
Ressourcen in seiner Funktionalität eindeutig behindert (vgl. IV-Akte 124 S.
10). Beim Kläger handle es sich um eine auffällige Persönlichkeit mit deutlich
emotional-instabilen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen; in seinem
Verhalten sei er auch deutlich geprägt von seinen bescheidenen intellektuellen
Ressourcen, die es ihm verunmöglichen würden, sozial in adäquater Art und Weise
zu funktionieren. Es handle sich um einen «schwierigen Mitarbeiter», der
zweifelsfrei auch aufgrund seiner auffälligen pathologischen Persönlichkeit an
Arbeitsstellen immer wieder Probleme gehabt habe, was sich auch in Zukunft
nicht ändern werde. Betrachte man aus heutiger Sicht die schwierige
Persönlichkeit des Klägers und seine intellektuellen Defizite, sowie die heute
strengeren Anforderungen und die geringere Toleranz und Tragfähigkeit an
Arbeitsplätzen, so verwundere es nicht, dass er aufgrund seiner pathologischen
und dadurch auffälligen Persönlichkeit untragbar geworden sei. Psychiatrischerseits
wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 70% beziffert. Aus
neuropsychologischer Sicht wird die Funktionsfähigkeit in Bezug auf die
visuelle Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Aufmerksamkeitsfunktionen und im
Rahmen der Gedächtnisleistung bezüglich des Textgedächtnisses als deutlich
eingeschränkt beurteilt. Leichte Einschränkungen würden sich im Bereich der
Exekutivfunktionen und schwere Einschränkungen im divergenten Denken objektivieren
lassen. Infolge der mittelgradigen Störungen sei von einem deutlich erhöhten
Zeitbedarf und Einschränkungen bezüglich der Arbeitsqualität auszugehen. Die
aktuellen neuropsychologischen Befunde und das kognitive Ausfallprofil seien
mit der Schullaufbahn und dem beruflichen Werdegang konsistent. Der
Beschwerdeführer sei trotz Nichterfüllens der Grundanforderungen in der Schule
mitgetragen worden und habe die Sekundarstufe in einer Privatschule besucht.
Auf seinem beruflichen Weg habe er wegen Qualitätsmängel Kündigungen durch die
Arbeitgeber erlebt. Die vom Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommenen Defizite
in der angestammten Arbeitstätigkeit würden sich mit den neuropsychologisch
objektivierbaren Beeinträchtigungen decken. Im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund
der Funktionseinschränkungen kaum eine Arbeitsfähigkeit gegeben, der Grad der
Arbeitsunfähigkeit sei leitlinienkonform mit 50%-70% zu beziffern (vgl. IV-Akte
124 S. 11, 14).
Zusammenfassend geht aus der Gesamtbeurteilung hervor, dass der Kläger sowohl
in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Arbeit als zu 70%
eingeschränkt betrachtet wird. Zur Begründung wird ausgeführt, die bisherige
Tätigkeit sei aus somatischer Sicht adaptiert gewesen. Aus psychiatrischer und
neuropsychologischer Sicht würden sich die vorhandenen Störungen in allen
denkbaren Verweisungstätigkeiten in gleicher Art und Weise auswirken. Hinsichtlich
des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang wird festgehalten, es sei
davon auszugehen, dass der Kläger seine Stelle bei der D____ aufgrund seiner
zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Probleme verloren
habe, weshalb die Beurteilung ab August 2017 Gültigkeit habe (vgl. IV-Akte 124
S. 14 f.).
4.3.
4.3.1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D____ endete mit
dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags (Vertragsverlängerung vom 21.
November 2016, KB 3) per Ende August 2017. Mit der Ausrichtung des ersten
Arbeitslosentaggeldes per 15. September 2017 (vgl. Beilage 1 zur Klagantwort
der Beklagten 2) endete nach den oben unter E. 3.1.1. dargelegten Bestimmungen
der Vorsorgeschutz bei der Beklagten 1 für das Risiko Invalidität (vgl. dazu
auch Art. 8 Ziff. 5 des Vorsorgereglements der Beklagten 1, Beilage 2 zur
Klagantwort der Beklagte 1).
4.3.2. Damit in einem ersten Schritt für den Zeitraum, während dem der
Kläger bei der Beklagten 1 versichert war, das Vorliegen einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt angenommen werden kann, muss sich die
gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das damalige Arbeitsverhältnis
ausgewirkt haben. Rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Angaben wie
im oben dargelegten Gutachten vermögen diesen Nachweis für sich allein betrachtet
ebensowenig zu erbringen, wie die retrospektive Beurteilung der Hausärztin Dr.
med. H____ vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 12), wonach der Beschwerdeführer vom
1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei.
Vielmehr muss die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich
in Erscheinung getreten sein, damit sie der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung
zugerechnet werden kann, was echtzeitlich dokumentiert sein muss. Dies kann
beispielsweise anhand eines belegten Leistungseinbruches am Arbeitsplatz oder
in auffällig gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen erfolgen. Je
schwieriger es im Einzelfall bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit
hin kontinuierlich entwickelt hat, zu erkennen ist, zu welchem Zeitpunkt sie
überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% bewirkt, umso bedeutsamer sind diese
Vorgaben für die retrospektive Beurteilung (vgl. Urteil BGer 9C_399/2022 vom
31. Mai 2023, E. 2.4.).
4.3.3. Tatsächlich war der Kläger während seiner Anstellung bei der D____ nie
längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsabwesend. Der Absenzenübersicht vom 10.
Oktober 2017 (IV-Akte 14 S. 8) lässt sich entnehmen, dass er im Jahr 2017
lediglich am 6. Februar und am 8. Mai krank war. Im Zwischenzeugnis vom 2.
Februar 2017 wird ausgeführt, man sei mit den qualitativen Leistungen zufrieden
gewesen, die quantitativen Ergebnisse seien sehr gut gewesen und der Kläger
wird als sehr belastbar bezeichnet (IV-Akte 18 S. 7 f.). Das Arbeitszeugnis vom
31. August 2017 erwähnt ausgezeichnete qualitative Leistungen und
bemerkenswerte quantitative Ergebnisse. Der Kläger sei sehr belastbar gewesen,
habe stets sämtliche Termine eingehalten (IV-Akte 18 S. 5). Der Kläger bezog
ein zu seiner Leistung äquivalentes Gehalt, die Ausrichtung eines (teilweisen)
Soziallohns wurde von Seiten der Arbeitgeberin verneint (vgl.
Arbeitgeberauskunft vom 25. Oktober 2017, IV-Akte 14 S. 3). Es finden sich in
den Akten keine schriftlichen Ermahnungen, die einen Rückschluss auf eine
massgebliche Einbusse der Leistungsfähigkeit zulassen würden. Gegenüber der
IV-Stelle berichtet der Kläger anlässlich des Standortgesprächs FI lediglich,
das Arbeitsverhältnis bei der D____ sei per 31. August 2017 beendet worden, da
es befristet gewesen sei. Schwierigkeiten am Arbeitsplatz erwähnte er keine
(vgl. IV-Akte 15). Nichts Echtzeitliches deutet mit anderen Worten darauf hin,
dass beim Kläger während des Anstellungsverhältnisses eine massgebliche
gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% vorgelegen
hat, respektive dass eine solche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt
hätte. Was im vier Jahre später erstellten I____-Gutachten diesbezüglich
ausgeführt wird, basiert im Wesentlichen auf den subjektiven Schilderungen des
Beschwerdeführers, die durchaus auch von der zwischenzeitlichen Entwicklung
geprägt gewesen sein können. Wohl liegen teilweise Krankheitsbilder vor, die
den Kläger schon seit seiner Kindheit begleiten. So etwa die Einäugigkeit, die
neuropsychologischen Defizite und seine Persönlichkeitsaspekte. Dennoch war es
ihm während vieler Jahre möglich, seine funktionelles Leistungsvermögen uneingeschränkt
erwerblich zu verwerten (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 18 S. 3
ff.). Rechtsprechungsgemäss dürfen bei einem progredienten Krankheitsbild keine
spekulativen Annahmen über den Verlauf getroffen werden. Eine «latente
Arbeitsunfähigkeit» kann über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein.
Massgeben ist, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste
Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl. Urteil BGer 9C_348/2023 vom 30.
Januar 2024 E. 4.2.2.). Dabei genügt die blosse Möglichkeit oder
Glaubhaftigkeit eines bestimmten Sachverhalts nicht, vielmehr gilt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil BGer 9C_43/2022 vom 21.
April 2022, E. 3.2.2). Vorliegend erlaubt die Würdigung der medizinischen und
erwerblichen Sachverhaltselemente vor diesem Hintergrund gerade nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss, die
massgebliche relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% sei bereits
während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten.
4.4.
4.4.1. Damit stellt sich die Frage, ob die zur Invalidität führende
Arbeitsunfähigkeit eintrat, während der Kläger vom 15. September 2017 bis zum 31.
August 2019 Arbeitslosenentschädigung bezog, wodurch der Kläger für den
genannten Zeitraum bei der Beklagten 2 im Rahmen der beruflichen Vorsorge für
das Risiko Invalidität versichert war.
4.4.2. Die I____-Gutachter, die den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit konsensual auf August 2017 festgesetzt hatten, führten zur
Begründung aus, der Kläger habe sich zwar über Jahre hinweg von Stelle zu
Stelle durchhangeln können (vgl. IV-Akte 124 S. 53), habe damals jedoch dann seine
Stelle bei der D____ Ende August 2017 aufgrund der zum Begutachtungszeitpunkt
erhobene medizinischen Probleme verloren (IV-Akte 14 S. 15). Wie oben unter E.
4.3.3. ausgeführt, kann diese Schlussfolgerung mangels echtzeitlicher
Unterlagen nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet
werden. Andererseits steht unbestrittenermassen fest, dass beim Kläger zum
Zeitpunkt der Begutachtung (August/September 2021) eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit
vorlag. Ebenso darf aus dem Umstand, dass die IV dem Kläger ab dem 1. Januar
2020 eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 70%
zugesprochen hat geschlossen werden, dass diese Arbeitsunfähigkeit spätestens seit
Januar 2019 ununterbrochen und in erheblichen Ausmass vorgelegen haben muss
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Sie ist mit anderen Worten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingetreten, während der Kläger Arbeitslosentschädigung
bezog. Wie die Beklagte 2 selbst ausführt (vgl. deren Klagantwort S. 5), steht
der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung als voll
vermittlungsfähiger Stellensuchender einer solchen Schlussfolgerung nicht
entgegen. Kann solchen Zeiten doch nicht der gleiche Stellenwert beigemessen
werden, wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Untermauert wird dieses Fazit sodann
von den echtzeitlichen Unterlagen: Im Rahmen der im Juni 2018 durchgeführten
neuropsychologischen Untersuchung durch die E____ (vgl. den Bericht vom 23.
August 2018, IV-Akte 44) konnte festgestellt werden, dass es dem Kläger nicht
gelingt, verbale und nonverbale Signale seines Gegenübers richtig zu deuten und
sein Verhalten daran auszurichten. Die Testung zeigte nebst einer im unteren
Normbereich liegenden intellektuellen Leistungsfähigkeit deutliche
Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsleistungen und im Bereich der exekutiven
Funktionen, insbesondere des planerisch-konstruktiven Denkens, wobei die
Fähigkeit zur Planung und Handlungsorganisation sich deutlich beeinträchtigt zeigte.
Gesamthaft, unter Berücksichtigung der Einschränkungen in den Bereichen
Kognition und Verhalten, wurde das gezeigte Bild als mittelgradige neuropsychologische
Störung eingestuft, was die Funktionsfähigkeiten des Klägers im Alltag und
unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich einschränkt. Die
Hausärztin des Klägers, Dr. med. H____, betonte in ihrem Schreiben vom 12.
Oktober 2018 (IV-Akte 55) die gewonnenen Erkenntnisse würden die
Arbeitsfähigkeit des Klägers in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen;
wahrscheinlich sei es ihm nicht möglich, sich auf neue Herausforderungen in
beruflichen Umfeld einzustellen. Unter Berücksichtigung seiner Schwierigkeiten
im Sozialverhalten und der Sehschwäche hielt die Hausärztin eine Arbeitsfähigkeit
für nicht mehr gegeben. Mit diesen medizinischen Beurteilungen steht das
Ergebnis der Frühinterventionsmassnahmen der IV in Übereinstimmung: So illustrierte
der Abschlussbericht (vom 11. September 2018, IV-Akte 49) eines von der IV von
Januar 2018 bis Ende August 2018 durchgeführten Jobcoachings zur Unterstützung
bei der Stellensuche, dass es dem Kläger trotz professioneller Unterstützung
weder im angestammten Arbeitsgebiet noch in einer anderen Tätigkeit nicht mehr gelang,
eine neue Anstellung zu finden. In Würdigung dieser Umstände darf als mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
betrachtet werden, dass die zur Invalidität führende, ununterbrochene
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% eingetreten ist, während der Kläger
Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Damit ist sowohl der sachliche
als auch der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses
bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität zu bejahen, was zur
Leistungspflicht der Beklagten 2 führt.
5.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich
Art. 105 Abs. 1 OR (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911, SR 220) anwendbar
ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der
gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das
Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung vorsieht.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wenn die
Verzugszinspflicht mit der Klageeinreichung beginnt, das im Moment der
Klageeinreichung am 27. Juni 2024 gültige gewesene Reglement massgebend (vgl. Urteil
BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1).
Die Beklagte hat in Art. 34 Abs. 1 des massgebenden Reglements
(Vorsorgereglement Allgemeine Bestimmungen [AB] der Beklagten 2 mit
Inkrafttreten am 1. Januar 2024 [...]) vorgesehen, der Verzugszins auf fälligen
Leistungen entspreche dem BVG-Mindestzinssatz. Dieser beträgt seit dem 1. Januar
2024 1.25% (Art. 12 lit. k BVV 2 [Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1).
Dementsprechend ist ab dem 27. Juni 2024 ein Verzugszins in der Höhe von 1.25%
für die bis dahin fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab jeweiligen
Fälligkeitsdatum geschuldet.
6.
6.1.
Obenstehenden Ausführungen zufolge ist demnach die Klage gegen
Beklagte 2 gutzuheissen und diese zu verpflichten, dem Kläger
Invaliditätsleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 79% zuzüglich
Verzugszins von 1.25% auszurichten.
6.2.
Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage ist abzuweisen.
6.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG
kostenlos.
6.4.
6.4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch den
Rechtsdienst der Procap vertretene Kläger gegenüber der Beklagten 2 Anspruch
auf Ersatz seiner Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine sogenannt qualifizierte
Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz
erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist von einem
erhöhten Aufwand auszugehen, da sich die Klage gegen zwei Beklagte richtet.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.
6.4.2. Der Beklagten 1 wird als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betrauten Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 E 4b, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG). Deren ausserordentliche Kosten
sind demnach wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In
Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 79% eine Invalidenrente auszurichten. Zuzüglich
Verzugszinsen von 1.25% ab dem 27. Juni 2024 für die bis dahin fällig
gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen
Fälligkeitsdatum.
Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird
abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die
Beklagte 2 bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 291.60 (8.1%) MWSt.
Die
ausserordentlichen Kosten der Beklagten 1 werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1
– Beklagte 2
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: