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Entscheid

BV.2025.15

Beseitigung des Rechtsvorschlags

30. Januar 2026Deutsch10 min

1.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 30. Januar 2026

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin,

Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel

Klägerin

B____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2025.15

Ausstehende Beiträge

Beseitigung des Rechtsvorschlags

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Die B____ GmbH mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit 1. November

2019 mit Anschlussvertrag vom 26. November 2019 (Klagbeilage [KB] 4) der A____

mit Sitz in Basel (Klägerin) angeschlossen (Vertragsnummer. 116220).

1.2.

Da die Beklagte die in Rechnung gestellten Beiträge nicht bezahlte,

kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 25. März 2022 per

31. März 2022 (vgl. KB 23). Mit Schreiben vom 5. August 2022 (KB 26) teilte die

Klägerin der Beklagten mit, dass die Schlussabrechnung per 31. März 2022 (KB

26) einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 6'538.95 aufweise. In der Folge

machte die Beklagte einen Vorschlag zur Ratenzahlung (vgl. KB 27). Am 17.

Oktober 2022 nahm die Beklagte eine Zahlung von Fr. 500.00 vor. Am 5.

Dezember 2022 mahnte die Klägerin den noch offenen Betrag von Fr. 6'038.95

ein sowie Mahnkosten von Fr. 50.00. Am 21. Dezember 2022 (KB 29) schlug

die Beklagte einen aussergerichtlichen Nachlass vor.

1.3.

In der Folge leitete die Klägerin die Betreibung ein und begründete

dies mit dem Nichtbezahlen der Schlussabrechnung per 31. Dezember 2022. Gegen

den Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2023 (KB 31) über den Betrag von

Fr. 6'491.15 zuzüglich Zins von 6 % seit dem 31. Dezember 2022 erhob

die Beklagte bei dessen Zustellung Rechtsvorschlag (KB 8).

1.4.

Im Schreiben vom 15. Mai 2023 (KB 33) wandte sich die Klägerin an

die Beklagte und schlug eine Ratenzahlung bei Rückzug des Rechtsvorschlags vor.

Daraufhin zog die Beklagte den Rechtsvorschlag am 22. Mai 2023 zurück (vgl. KB

34). Am 22. April 2024 beantragte die Klägerin die Fortsetzung der Betreibung

(KB 35). Das Betreibungsamt stellte der Beklagten am 2. Mai 2024 (KB 36) die

Konkursandrohung über den Betrag von Fr. 6'491.15 zuzüglich Zins von 6 %

seit 31. Dezember 2022 und Betreibungskosten von Fr. 126.-- zu.

1.5.

Am 25. November 2024 (KB 38) reichte die Beklagte ein weiteres

Betreibungsbegehren über Fr. 4'232.80 zuzüglich Zins von 6 % seit 30.

September 2024 ein und begründete dies mit dem Nichtbezahlen der

Schlussabrechnung per 31. März 2022. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl

vom 2. Dezember 2024 (KB 39) erhob die Beklagte Rechtsvorschlag bei dessen

Zustellung am 7. Januar 2025.

Erwägungen

2.

2.1

Mit Klage vom 29. Juli 2025 beantragt die Pensionskasse, vertreten

durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokat, es sei die Beklagte zur Zahlung von

Fr. 4'232.80 nebst Zins zu 6% seit 30. September 2024 sowie von Fr. 1’250.00 nebst Zins zu 6% seit Klageinreichung sowie

Betreibungskosten von Fr. 80.50 zu verurteilen. Es sei dementsprechend in

der Höhe des Betrags von Fr. 4'232.80 nebst Zins zu 6% seit 30. September 2024

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel der Rechtsvorschlag

zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge.

2.2

Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht.

3.

3.1

Die Klägerin begründet ihre Klage mit ausstehenden

Personalvorsorgebeiträgen gemäss Schlussabrechnung vom 31. März 2022 nebst

Kosten und Zinsen, abzüglich Teilzahlungen der Beklagten. Damit handelt es sich

um eine Streitsache nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Dafür ist

gemäss § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig

3.2

Gemäss § 83 Absatz 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache

Fälle als Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

4.

4.1

Mit Anschlussvertrag vom 26. November 2019 hatte sich die Beklagte

per November 2019 der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin ist somit berechtigt,

bei der Beklagten die Beiträge für das pensionskassenversicherte Personal zu

erheben.

4.2

Die Klägerin belegt ihre Forderung mit Kontoauszügen, ihren

gestellten Rechnungen und den Lohnmeldungen der Beklagten. Die Beklagte hat

schliesslich im Jahr 2021 ihre Prämien nicht mehr bezahlt.

4.3

Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte für eine Forderung, die sie

bereits betrieben hat und für die am 2. Mai 2024 (KB 36) der Konkurs angedroht

wurde, ein weiteres Mal betrieben. Das Betreibungsbegehren vom 24. November

2024.

(KB 38) enthält als Begründung das Nichtbezahlen der Schlussabrechnung per

31.

März 2022, das Betreibungsbegehren vom 14. April 2023 (KB 30) enthält als

Begründung das Nichtbezahlen der Schlussabrechnung vom 31. Dezember 2022. Die

Beklagte war bei der Klägerin bis 31. März 2022 angeschlossen, neue Prämienforderungen

sind daher nicht entstanden und auf dem Kontoauszug (KB 8) auch nicht

ausgewiesen.

4.4

Gemäss Art. 166 SchKG kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen

seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des

Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen (Abs. 1).

Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist

Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung

und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still

(Abs. 2). Die Klägerin hat kein Konkursbegehren gestellt und die 15 Monate nach

Zustellung des Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2023 gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG

sind im Zeitpunkt der Klageinreichung abgelaufen. Demzufolge ist eine

nochmalige Betreibung über die gleiche Forderung notwendig und möglich.

4.5

Die Beklagte wurde wiederholt auf ihre Zahlungspflicht aufmerksam

gemacht und gemahnt. Sie hat nie irgendwelche Einwendungen gegen die

Abschlussrechnung per 31. März 2022 erhoben; auch hat sie keine Klagantwort

eingereicht. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass die Abrechnung

der Klägerin nicht richtig sein sollte. Insbesondere hat die Beklagte auch

keine Einwendungen gegen den Kontoauszug per 31. Dezember 2024 (KB 8) erhoben.

4.6

Grundsätzlich kann sich die Beklagte bei der Frage der Zulässigkeit

der Zinsbelastung einerseits auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

und andererseits auf Punkt 2.f. des Kostenreglements, gültig per 1. Januar 2021

(KB 6) stützen. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt es der

Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu

verlangen. Im Kontoauszug (KB 8) sind für das letzte Quartal 2024 (Oktober bis

Dezember 2024) Sollzinsen von Fr. 63.50 aufgeführt. Der Saldo des Kontoauszuges

per 31. Dezember 2024 beträgt Fr. 4'295.30, der eingeforderte Betrag lautet

jedoch auf Fr. 4'232.80. Die Differenz entspricht genau den Sollzinsen von Fr.

63.50, weswegen sich auch die Zinsforderung ab dem 30. September 2024 als

rechtens erweist. Aus diesem Grund sind der Klägerin die geforderten

Fr. 4'232.80 (KB 8) nebst Zins zu 6 % seit 30. September 2024

zuzusprechen und der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 2. Dezember

2024.

(KB 39) zu beseitigen.

4.7

Des Weiteren verlangt die Klägerin Fr. 1’250.00 nebst Zins zu

6.

% seit Klageinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 80.50.

4.8

Bestand und Höhe der Position von Fr. 1'250.00 für die Rechtsöffnung

finden im Kostenreglement (Punkt 3.2, KB 6) ihre Stütze und sind damit

gerechtfertigt.

4.9

Die Betreibungskosten sind von Gesetztes wegen geschuldet (vgl. Art.

68.

SchKG). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des

Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts

Basel-Stadt Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 60.00 angefallen. Die

Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten von

Fr. 60.00 zu bezahlen.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage gutzuheissen und die

Beklagte zur Bezahlung von Fr. 4'232.80 (KB 8) nebst Zins zu 6 % seit

30.

September 2024 an die Klägerin zu verpflichten. Der in der Betreibung Nr. [...]

vom 2. Dezember 2024 (KB 39) des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene

Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 4'232.80 nebst 6% Zins ab 30.September

2024.

als beseitigt zu erklären.

5.2

Des Weiteren ist die Beklagte gemäss Kostenreglement zur Zahlung von

Fr. 1'250.00 für die Rechtsöffnung und sodann von Fr. 60.00 für den

Zahlungsbefehl zu verpflichten.

5.3

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich

kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei

leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die

Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei

mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als

allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts

bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG

zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor,

wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er

unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn

sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle

einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b).

5.4

Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand

und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren

Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Das

Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess

kann als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im

Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene

Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 300.00 beträgt (vgl. u.a. die

Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September

2021.

und BV.2016.18 vom 15. November 2016; BV.2022.1 vom 11. März 2022).

5.5

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG). Zwar kann dieser Bestimmung entsprechend bei

mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung

zugesprochen werden. Da jedoch bereits die Kosten für die Rechtsöffnung von Fr.

1'250.00 gemäss Kostenreglement zugesprochen wurden, erscheint dieser Betrag

angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtssache als angemessen,

weswegen von einer zusätzlichen Parteientschädigung abzusehen ist.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte

zur Zahlung von Fr. 4'232.80 nebst 6 % Zins ab 30.September 2024

verpflichtet. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt

am 7. Januar 2025 erhobene Rechtsvorschlag wird in genanntem Umfang für

beseitigt erklärt.

Zusätzlich hat die Beklagte die Kosten für die

Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 1'250.00 zu bezahlen und in der

genannten Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 60.00 zu übernehmen.

Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00

zu bezahlen.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: