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Entscheid

BV.2025.2

Klage Kapitalleistung; auch im überobligatorischen Bereich ist die Vollendung des 65. Altersjahres für den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» massgebend

28. Oktober 2025Deutsch18 min

Verkauf beim Unternehmen D____ AG tätig und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten

durch Peter Rösler, Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen

Klägerin

B____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2025.2

Klage Kapitalleistung;

auch im überobligatorischen Bereich ist die Vollendung des 65. Altersjahres für

den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» massgebend

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Klägerin war mit C____ verheiratet, welcher als Leiter

Verkauf beim Unternehmen D____ AG tätig und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert

war. Am 1. Februar 2023 erhält C____ ein Informationsschreiben seines

Arbeitgebers zur bevorstehenden Pensionierung (Klagbeilage [KB] 7). Am 4.

Februar 2023 teilte der Ehemann der Klägerin per Formular «Antrag auf

Kapitalauszahlung anstatt Altersrente» der Beklagten mit, dass er 50 %

seines Altersguthabens als Kapitalleistung beziehen möchte (KB 8). Mit

Schreiben vom 22. August 2023 informierte die Beklagte C____, dass sie vom

Arbeitgeber über seine Pensionierung informiert worden seien und ihm ab 1.

September 2023 eine monatliche Altersrente von CHF 3’301.50 zustehe sowie

ein Kapital (Basis 50 %) in der Höhe von CHF 769'269.00 und ein

Überschussguthaben (Basis 100 %) von CHF 3'939.00, insgesamt ein

Betrag von CHF 773'208.00 (KB 10).

Am 24. August 2023 erreichte C____ das 65. Altersjahr. Am 27.

August 2023 verstarb er, was die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31.

August 2023 mitteilte (KB 11).

Am 12. September 2023 informierte die Beklagte die Klägerin

über ihren Anspruch auf eine monatliche Ehegattenrente ab 1. September 2023 in der

Höhe von CHF 4'622.10 und auf das Überschussguthaben von CHF 3'939.00, das

als Kapital bezogen werden könne (KB 12). Am 18. September 2023 zeigte die

Klägerin an, sie sei damit nicht einverstanden. Mit dem 65. Geburtstag ihres

Ehemannes sei der Vorsorgefall «Alter» eingetreten, weswegen sie Anspruch auf

die beantragte Kapitalleistung habe (KB 13). In den Schreiben vom 28. Dezember

2023 und vom 11. März 2024 (KB 14und 15) teilte die Beklagte mit, dass der

Vorsorgefall «Alter» nicht eingetreten sei, da der Verstorbene bis zum

Monatsende, also bis 31. August 2023, aufgrund seiner Erwerbstätigkeit aktiv

versichert gewesen sei. Damit sei er als aktiv Versicherter verstorben und der

Klägerin stünden ab 1. September 2023 eine Ehegattenrente als Hinterlassenenleistungen

zu.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 6. März 2025 beantragt die Klägerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Peter Rössler, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin

die Hälfte des Altersguthabens von C____ sel., also CHF 773’208.00 plus

Verzugszins zu 5 % seit dem 25. August 2023 auszuzahlen, und eine

Hinterlassenenrente auf dem verbleibenden Alterskapital zu entrichten; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 21. Mai 2025 die

Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Klägerin.

Der Kläger hält in der Replik vom 15. April 2024 an seinen

Rechtsbegehren fest. Mit der Duplik vom 2. Juli 2025 hält die Beklagte an ihren

Anträgen fest.

III.

Am 28. Oktober 2025 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG

besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei

dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist daher örtlich

zuständig.

1.3

Unbestritten ist, dass die Klägerin einzige gesetzliche Erbin ist.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage

einzutreten.

2.

Die Klägerin bringt vor, ihr Mann habe Anspruch auf die

Kapitalabfindung gehabt, da er erst nach dem Erreichen des 65. Altersjahres

verstorben und daher der Vorsorgefall «Alter» vor seinem Tod eingetreten sei.

2.1

Die Beklagte wendet zunächst ein, der Anspruch sei gemäss Art. 41

Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 127 und Art. 130 des Bundesgesetzes vom 30.

März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR;

SR. 220] verjährt. Sodann macht sie geltend, der Anspruch auf Altersleistungen wäre

erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2023 entstanden. Der

Ehemann sei somit als aktiv Versicherter verstorben.

2.2

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klägerin gegenüber der

Beklagten einen Anspruch auf Kapitalleistungen aus dem Altersguthaben des

verstorbenen Ehemannes hat. Strittig ist dabei der Zeitpunkt des Erreichens des

ordentlichen Rentenalters und die Verjährungsfrist in Zusammenhang mit der

Forderung der Kapitalleistung.

3.

3.1

Zunächst ist umstritten, ob der Anspruch auf Kapitalabfindung verjährt

ist.

3.2

Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren periodische Beiträge und

Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR sind anwendbar.

3.3

In diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, Ansprüche

gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verjähren ein Jahr nach Kenntnisnahme der

anspruchsbegründenden Umstände. Kenntnis erlangt habe sie erstmals durch das

Schreiben der Beklagten vom 12. September 2023 und spätestens mit dem Schreiben

vom 28. Dezember 2023. Die Klägerin habe die Klage am 6. März 2025 eingereicht

und habe vorher keine verjährungsunterbrechenden Handlungen gemäss Art. 135 OR vorgenommen.

Aus diesem Grund sei die einjährige Frist spätestens 2024 abgelaufen.

3.4

Eine derartige relative einjährige Verjährungsfrist ergibt sich weder

aus Art. 41 Abs. 2 BVG noch aus den Art. 129-142 OR. Auch Art. 127 OR, der von

der Beklagten zwar aufgezählt aber gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BVG nicht

anwendbar ist, sieht keine solche Frist vor. Es kommt demzufolge keine einjährige

Verjährungsfrist zum Tragen.

3.5

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der eingeklagten Forderung

um eine Kapitalleistung. Da es sich hier nicht um eine periodische Leistung

handelt, kommt die Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung. Die

eingeklagte Forderung ist im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 6. März

2025.

nicht verjährt und der Eintritt der Verjährung ist zu verneinen.

4.

4.1

Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Auszahlung der

beantragten Kapitalleistung besteht. Im Folgenden ist daher der Frage

nachzugehen, ob zuerst der Vorsorgefall «Alter» oder der Vorsorgefall «Tod»

eingetreten ist.

4.2

Zunächst ist der Anspruch auf Auszahlung der Kapitalleistung im BVG-Obligatorium zu prüfen.

4.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Die versicherte Person

kann jedoch verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die

Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13–13b)

massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs.

2.

BVG). Sofern der Versicherte verheiratet ist oder in einer eingetragenen

Partnerschaft lebt, ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37

Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener

Partner schriftlich zustimmt (Art. 37a Abs. 1 Satz 1 BVG)

4.4

Die Versicherungspflicht endet gestützt auf Art. 10 Abs. 2

lit. a BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung unter anderem

mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 13 BVG. Anspruch auf

Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (Art.

13.

Abs. 1 lit. a BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung).

4.5

Der Leistungsanspruch entsteht ex lege. Er setzt nicht

voraus, dass das dem Vorsorgeverhältnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis

beendet wird

(Stauffer,

Hans-Ulrich, Art. 13, Randzahl [Rz] 13, in: Hürzeler Marc M. / Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Basler

Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021; Stauffer,

Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., 2012, Rz 847).

4.6

Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 V 227 zum Verhältnis des

Eintritts der Vorsorgefälle Alter und Invalidität geäussert. Danach setzt der

Eintritt des Risikos Invalidität voraus, dass kein anderes versichertes Risiko,

im Besonderen das Risiko «Alter», vorher bei derselben Vorsorgeeinrichtung

eintritt. Nach der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen wegen

Eintritts des Rentenalters (im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung) kann der

Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nicht mehr eine

Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung beziehen. Der Vorsorgefall «Alter» ist

in der Tat eingetreten, was für den Begünstigten den Verlust seiner Eigenschaft

als Versicherter der Vorsorgeeinrichtung bedeutet, da der Versicherte ab diesem

Zeitpunkt zu den Rentenbezügern gehört. Das bedeutet mit anderen Worten, dass

der Vorsorgefall « Alter» den Eintritt des Vorsorgefalls «Invalidität»

Dispositiv

ausschliesst (a.a.O. E. 5.2.; Die Praxis 2012 Nr. 125). Demnach gehört der

Versicherte zu den Rentenbezügern, sobald der Vorsorgefall «Alter» eingetreten

ist.

4.7.

Bei Erreichen des Rücktrittsalters tritt der Leistungsfall Alter

ein. Grundsätzlich besteht nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf andere

Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn eine weitere Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen richtet sich für die

Witwe nach Art. 18 lit. d BVG (Stauffer,

Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2012, Rz. 848). Danach besteht

ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene von der

Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente

erhielt.

4.8.

Sobald das Rücktrittsalter erreicht wird, ist der

Vorsorgefall «Alter» eingetreten, unabhängig davon, ob es zu einer Beendigung

des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Grundsätzlich wird aber weder im Gesetz

noch in den Verordnungen der exakte Zeitpunkt festgehalten, wann der Anspruch

auf Altersleistungen beginnt.

4.9.

Die im Gesetz durch die eigenständige Umschreibung des

Beginns des Leistungsanspruchs nicht offensichtliche, aber durchaus

beabsichtigte Koppelung des Zeitpunkts an die Regelung in der AHV lässt es

angezeigt erscheinen, den Anfangszeitpunkt in Analogie zu Art. 21 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; 831.10] auf den ersten Tag des Monats,

welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, festzusetzen (Stauffer Hans-Ulrich, Art. 13, Rz 15,

in: Hürzeler Marc M. / Stauffer

Hans-Ulrich (Hrsg.), Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Nach

Art. 21 Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) entsteht der

Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1

massgebenden Altersjahres folgt. Art. 21 Abs. 2 AHVG bezieht sich jedoch auf

den Beginn des Bezugs von Rentenleistungen (vgl. BBI 1946 II 365, S. 409), nicht

aber auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» und auch nicht

auf die Auszahlung von Kapitalleistungen.

4.10.

Der am 24. August 1958 geborene Beschwerdeführer erreichte sein 65.

Altersjahr am 24. August 2023 (vgl. bezüglich Vollendung des 65. Altersjahres Urteil

des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. Mai 1999, E. 3 mit weiteren Hinweisen

auf die Rechtsprechung, veröffentlicht in SVR 1999 AHV Nr. 26).

4.11.

Im Obligatorium tritt der Leistungsfall Alter bei Erreichen des

Rücktrittsalters ein. Der Vorsorgefall «Alter» ist daher am 24. August 2023 eingetreten

und damit vor dem Tod des Versicherten am 27. August 2023. Demnach richten sich

die nach dem Obligatorium zu entrichtenden Leistungen nach dem Vorsorgefall

«Alter». Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG besteht daher der Anspruch auf Auszahlung

eines Viertels des Altersguthabens. Die Hinterlassenenleistungen für die

Klägerin richten sich sodann nach Art. 18 lit. d BVG.

5.

5.1.

Im Folgenden wird der Anspruch auf Auszahlung der Kapitalleistung im

Überobligatorium geprüft.

5.2.

Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung

des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung,

Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 148 V 58 E. 2.2, 132 V 149 E. 5.2.4,

132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG). Art. 13 BVG,

der das Referenzalter für die Altersleistungen betrifft, ist von den in Art. 49

Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) aufgelisteten

Mindestvorschriften nicht erfasst.

5.3.

Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen

Fassung können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend

vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der

Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14)

entsprechend anzupassen. Die Vorsorgeeinrichtung kann sodann in ihrem Reglement

vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer

Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit.

b BVG).

5.4.

Nach Art. 29.1 des Versicherung-Reglements der B____ in der ab 1.

Januar 2017 gültigen Fassung inkl. Nachträge (KB 5; hiernach: VR 2017) ist ein

Altersrücktritt zwischen dem vollendeten 58. und 65. Altersjahr möglich. Bei

Weiterführung der Erwerbstätigkeit beim angeschlossenen Unternehmen über das

65. Altersjahr hinaus erfolgt der Altersrücktritt spätestens mit der Vollendung

des 70. Altersjahres (Art. 29.2).

5.5.

Bei Alterspensionierungen kann gemäss Art. 34.1 VR 2017 höchstens

die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens in Form einer Kapitalleistung

bezogen werden. Laut Art. 34.6 VR 2017 ist für den Bezug eine schriftliche

Anmeldung bis spätestens drei Monate vor dem Altersrücktritt oder Teilrücktritt

möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung unwiderruflich. Bei

verheirateten versicherten Personen ist zudem die schriftliche Zustimmung des

Ehepartners notwendig. Mit der Auszahlung eines Teils des Altersguthabens

erlischt der Anspruch auf andere Leistungen der Beklagten proportional (Art.

34.8 VR 2017). Eine Kapitalauszahlung ist nach Art. 34.9 VR 2017 nur im

Zeitpunkt des Rücktritts oder Teilrücktritts möglich.

5.6.

Nach Art. 35.1 VR 2017 haben versicherte Personen Anspruch auf eine

Altersleistung, die das Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. und dem

65. Altersjahr beenden. Die Altersleistung wird in Rentenform oder bei

vorgängiger Anmeldung teilweise in Kapitalform ausgerichtet. Der Bezug der

Altersrente beginnt am Monatsersten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und

endet am Monatsende, in welchem die versicherte Person verstirbt (Art. 35.4 VR

2017).

5.7.

Art. 35.4 VR 2017 bezieht sich seinem eindeutigen Wortlaut nach auf

den Bezug der Leistung und nicht auf den Eintritt des Vorsorgefalls als solchen.

Es handelt sich damit um eine Vorschrift koordinationsrechtlicher Natur, da sie

offensichtlich das Zusammenfallen von Lohn- und Vorsorgeansprüchen verhindern

will (siehe zur koordinationsrechtlichen Natur auch Amstutz Esther, Art. 22 BVG Rz. 12, in: Hürzeler Marc M. / Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.),

Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Abgesehen davon betrifft die

Bestimmung nur den Bezug einer Altersrente nicht aber den Bezug einer

Kapitalleistung. Auch Art. 34.9 VR 2017 regelt den Zeitpunkt der Auszahlung,

äussert sich aber nicht zum Eintritt des Vorsorgefalls «Alter».

5.8.

Art. 30.1 VR 2017 befasst sich mit dem technischen Rücktrittsalter, das

am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahr erreicht wird und massgebend

für die Berechnung der Risikoleistungen ist. Die Begriffsdefinition im

Reglement (Punkt 2, S. 6 präzisiert hierzu: «Das technische Rücktrittsalter

(Art. 30) entspricht dem vollendeten 65. Altersjahr. Es ist massgebend für die

Projektion des Altersguthabens und für die Festsetzung der Risikoleistungen. Es

ist nicht zu verwechseln mit dem Rücktrittsalter (Art. 29).» Die Unterscheidung

zwischen dem Erreichen des Rücktrittsalters und dem technischen

Rücktrittsalter, das erst am Monatsersten erreicht wird, ist damit

offensichtlich und eindeutig. Auch hier handelt es sich um eine Bestimmung

koordinationsrechtlicher Natur.

5.9.

Nach Art. 29.1 VR 2017 ist ein Altersrücktritt zwischen dem

vollendeten 58. und 65. Altersjahr möglich. Der Wille des Verstorbenen, mit dem

65. Altersjahr zurücktreten zu wollen, ist eindeutig, wie sich das sowohl im

Formular vom 4. Februar 2023 (KB 8) als auch im Schreiben der Pensionskasse vom

22. August 2023 (KB 10) zeigt. Massgebend für den Eintritt des Vorsorgefalls

«Alter» ist daher der Tag, an dem der Verstorbene das 65. Altersjahr vollendet

hat. Das ist der 24. August 2023.

5.10.

Zudem ist das Reglement nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei

die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu

beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach

diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter

Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb

des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,

den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu

berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass

die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige

Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres

Verfassers auszulegen (BGE 143 V 321 E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 50 E.

2.2).

5.11.

Einzig Art. 35.4 VR 2017 bezieht sich auf 1. September 2023. Wie

oben bereits dargelegt (siehe Erw. 5.6), regelt diese Bestimmung, ausgehend vom

Wortlaut, lediglich den Bezug der Altersleistungen. Der Eintritt des

Vorsorgefalls «Alter» wird damit nicht festgelegt. Die Auslegung der Beklagten,

wonach der Vorsorgefall «Alter» erst am 1. September 2023 eintritt, ist daher

auch vor dem Hintergrund der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel nicht

vertretbar.

5.12.

Des Weiteren kann die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 33b BVG vorsehen,

dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der

Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres,

weitergeführt wird.

5.13.

Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit beim angeschlossenen

Unternehmen über das 65. Altersjahr hinaus, erfolgt der Altersrücktritt gemäss

Art. 29.2 VR 2017 spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Ist die

versicherte Person über das 65. Altersjahr hinaus bei einem angeschlossenen

Unternehmen erwerbstätig, kann die Versicherung bis zur Aufgabe der

Erwerbstätigkeit, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres,

weitergeführt werden (Art. 35.3 VR 2017).

5.14.

Würde man der Auslegung folgen, dass der Vorsorgefall «Alter» jeweils

erst am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres

folgt, eintritt, würde es sich um eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit

handeln. Diesfalls ist Art. 33b BVG massgebend. Eine entsprechende

Willensäusserung des Versicherten («auf Verlangen der versicherten Person») ist

nicht vorhanden. Im Gegenteil, aus den Akten geht klar hervor, dass sich der

Versicherte mit Erreichen des Alters 65 hat pensionieren lassen wollen.

5.15.

Würde man der Auslegung der Beklagten folgen, dann hätte das

konkrete Geburtsdatum innerhalb eines Monats eine unterschiedliche Auswirkung

auf den Eintritt des Vorsorgefalles. Hätte der Verstorbene das 65. Altersjahr

erst am 30. des Monats erreicht und wäre drei Tage danach verstorben, würde

dies zu einem anderen Ergebnis führen als vorliegend. Auch dies spricht aus

Gründen der Rechtsgleichheit gegen eine solche Auslegung.

5.16.

Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auch im

überobligatorischen Bereich die Vollendung des 65. Altersjahres für den

Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» massgebend ist. Da der Kläger

das 65. Altersjahr am 24. August 2023 erreicht hat, ist auch im

Überobligatorium der Vorsorgefall «Alter» eingetreten, weswegen auch hier die

Leistungen nach dem Vorsorgefall «Alter» zu entrichten sind.

6.

6.1.

Die Klägerin verlangt einen Verzugszins.

6.2.

In der Rechtsprechung wurde eine Verzugszinspflicht seit jeher im

Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen

Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen

Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des

Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen

einer derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein

Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen).

6.3.

Vorliegend enthält das Versicherungsreglement 2017 keine Regelung

des Verzugszinses, weswegen die obligationenrechtlichen Regelungen Anwendung

finden und der Verzugszins 5% beträgt.

6.4.

Die Rechtsprechung differenziert - bei fehlender statutarischer

Verzugszinsregelung - zwischen Rentenleistungen und anderen reglementarischen

Leistungsansprüchen. Letztere gelten als Forderungen mit einem bestimmten

Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne

dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil

des Bundesgerichts vom 25. Juni 2012, 9C_66/2012, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen).

6.5.

Gemäss Art. 31.1.b des VR 2017 sind Kapitalleistungen als

Einmalzahlungen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit, frühestens

jedoch, nachdem sie im Besitze aller für die Überprüfung des Leistungsanspruchs

verlangten Unterlagen ist, zu zahlen. Gemäss Schreiben der Beklagten vom 22.

August 2023 (KB 10) wäre die bereits konkret bezifferte Kapitalleistung am 22.

September 2023 ausbezahlt worden. Eine Kapitalauszahlung ist nur im Zeitpunkt

des Rücktritts möglich (Art. 34.9 VR 2017). Dies entspricht der Vollendung des

65. Altersjahres am 24. August 2023. Sodann besteht eine Zahlungsfrist von 30

Tagen. Mit der Nichtauszahlung der Kapitalleistung am 22. September 2023 gerät

die Beklagte in Verzug. Daher ist ab 22. September 2023 ein Verzugszins von 5 %

geschuldet.

7.

7.1.

Gemäss der obigen Ausführung ist die Klage gutzuheissen. Die

Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Kapitalleistung von CHF

773'208.00 sowie einen Verzugszins von 5% ab dem 22. September 2023

auszuzahlen. Entsprechend ist die Ehegattenrente auf der Grundlage des

verbleibenden Kapitals neu zu berechnen. Die zu viel erbrachten Rentenleistungen

sind im Rahmen einer Rückforderung zu verrechnen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

7.3.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich

vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Er

ist zwar juristisch anspruchsvoll, umfasst aber keine medizinischen Akten.

Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verpflichtet, eine Kapitalleistung von CHF 773'208.00 zuzüglich 5% Verzugszins

ab 22. September 2023 auszuzahlen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. B.

Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: