BV.2026.5
Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG
28. Mai 2026Deutsch9 min
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 28.
Mai 2026
Parteien
A____
Kläger
B____
Beklagte
Gegenstand
BV.2026.5
Vorleistungspflicht nach Art. 26
Abs. 4 BVG
Sachverhalt
1.
1.1.
Der 1971 geborene Kläger war ab dem 1. Juli 2022 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert
(vgl. Vorsorgeausweis 1. Januar 2024, Klagbeilage [KB] 1). Am 17. August 2023
meldete er der Beklagten eine seit dem 7. November 2022 bestehende Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er
«Post-Covid» an. Ferner gab der Kläger an, es sei keine Anmeldung bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfolgt (vgl. Anmeldeformular, KB
1).
1.2.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 (KB 3) referenziert die Beklagte
auf ein Schreiben des Klägers vom 5. Januar 2026 und teilt ihm mit, die
Voraussetzungen zur Erbringung von Vorleistungen aus beruflicher Vorsorge seien
nicht erfüllt.
Erwägungen
2.
2.1
Mit Klage vom 30. Januar 2026 (Postaufgabe 12. Februar 2026) beantragt
der Kläger (1.) die Beklagte sei zu verpflichten, ihm vorläufige Leistungen
gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG (Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40) auszurichten,
bis die definitive Leistungspflicht rechtskräftig feststeht, sodann sei (2.)
festzustellen, dass die Beklagte die zuständige Vorsorgeeinrichtung für den
beim Kläger eingetretenen Leistungsfall ist und (3.) seien eventualiter Beginn,
Höhe sowie eine allfällige rückwirkende Ausrichtung der Vorleistung
festzulegen.
2.2
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 30. März 2026
(Postaufgabe 31. März 2026) auf Abweisung der Klage.
2.3
Mit Replik vom 24. April 2026 (Postaufgabe 29. April 2026) hält der
Kläger an seiner Klage und den darin gestellten Begehren fest. Eventualiter sei
zumindest festzustellen, dass die Beklagte diejenige Vorsorgeeinrichtung ist,
welcher der Kläger im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG zuletzt angehört habe.
Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, einen allfällig behaupteten
Zuständigkeitswechsel oder ein behauptetes Fehlen der Deckung substantiiert
darzulegen und zu belegen.
2.4
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt.
3.
3.1
Zu prüfen ist vorliegend die Frage der Vorleistungspflicht der beklagten
Vorsorgeeinrichtung. Hierbei handelt es sich um eine spezifisch
berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und
Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des
kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht
zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel-Stadt, die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich demnach aus Art. 73
Abs. 3 BVG.
3.2
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.
4.
4.1
Der Kläger macht unter Berufung auf Art. 26 Abs. 4 BVG geltend, wenn
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die definitive Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung noch nicht definitiv feststehe, so treffe diejenige, der
die versicherte Person zuletzt angehört habe, eine Vorleistungspflicht für
Invaliditätsleistungen. Dabei gehe es um eine Sicherungsleistung, wodurch
verhindert werden solle, dass die versicherte Person wegen ungeklärter
Zuständigkeit beziehungsweise ungeklärter definitiver Leistungspflicht ohne
Leistung bleibe. Eine derartige Konstellation liege vor. Er habe den Eintritt
der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ordnungsgemäss angemeldet, das IV-Verfahren
sei noch pendent, was die abschliessende Leistungsprüfung typischerweise
verzögere, und die Beklagte habe keine andere Vorsorgeeinrichtung an ihrer
statt als leistungspflichtig bezeichnet, womit sie jedenfalls als «zuletzt
zuständig» zu erachten sei (vgl. Klage).
4.2
Demgegenüber führt die Beklagte aus, ein endgültiger Entscheid zur
Zuständigkeit und Leistungspflicht könne erst vorgenommen werden, wenn die
Abklärungen der IV abgeschlossen und ein entsprechender Entscheid von Seiten
der IV gefallen sei. Sollten die Feststellungen der IV einen rentenberechtigten
IV-Grad ergeben und sie für den Leistungsfall zuständig sein, so werde sie
ihrer Rentenverpflichtung gerne nachkommen. Sollten die Abklärungen der IV
ergeben, dass die Beklagte nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung ist, so
werde sie umgehend ihre Vorleistungspflicht prüfen und einer solchen ebenfalls
gerne nachkommen (vgl. Klageantwort).
5.
5.1
5.1.1
Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des
Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so
ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört
hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die
vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26
Abs. 4 BVG).
5.1.2
Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position
der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von
Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen
Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die
vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere
Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen
überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen
beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen
(Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc
Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 51 zu Art. 26 BVG).
5.1.3
Die Vorleistungspflicht der letzten
Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der
Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a
BVG gegeben ist (Urteil BGer 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR
2016.
BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit
darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung
für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu Marc Hürzeler, a.a.O., N 46 zu Art. 26
BVG).
5.2
5.2.1
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend zu prüfen,
ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Vorleistung im Sinne
von Art. 26 Abs. 4 BVG hat.
5.2.2
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war. Das kann eine Vorsorgeeinrichtung sein, bei der die
ansprechende Person früher versichert war und muss nicht zwingend die aktuelle
oder letzte Einrichtung sein. Entscheidend ist, ob ein enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In der Praxis
ist es daher oftmals so, dass wegen des erforderlichen Konnexes zunächst zwei
oder gar mehr Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige zur Diskussion
stehen. Denn es ist nicht selten unklar und umstritten, zu welchem Zeitpunkt
die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Es geht mit anderen Worten
nicht um die grundsätzliche Frage, ob Invaliditätsleistungen zu
erbringen sind, sondern vielmehr darum, von wem diese letztendlich zu
leisten sind. Diese Situation kann für die versicherte Person zu langwierigen -
auch gerichtlich ausgetragenen - Auseinandersetzungen mit den verschiedenen
Vorsorgeeinrichtungen führen. Auf solche Konstellationen zielt die Bestimmung
von Art. 26 Abs. 4 BVG ab. Sie verbessert die Situation der versicherten Person,
indem sie ihr die Möglichkeit einräumt, von der letzten Vorsorgeeinrichtung,
der sie angehörte, Vorschussleistungen zu erwirken. Vorausgesetzt ist jedoch,
dass der Leistungsanspruch an und für sich bereits entstanden ist. Erst wenn die
zuständige IV-Stelle über die Invaliditätsleistungen gemäss IVG (Bundesgesetz vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20) verfügt hat, ist die
versicherte Person überhaupt in der Lage, gegenüber einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge Invaliditätsleistungen geltend zu machen und erst nach
diesem Zeitpunkt kann sie in Erfahrung bringen, ob eine Unklarheit hinsichtlich
der Zuständigkeit bestimmter Vorsorgeeinrichtungen besteht (vgl. Urteil
BV.2011.16 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2012 E. 2.1.
mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass die zuständige IV-Stelle noch
nicht über den Rentenanspruch des Klägers verfügt hat (vgl. die Ausführungen in
den Klage Ziff. 4.3.). Es fehlt damit die grundlegende Voraussetzung für die
Ausrichtung von Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG, weshalb die
Beklagte keinesfalls betragsmässig, aber auch nicht dem Grundsatz nach zur
Ausrichtung entsprechender Leistungen verpflichtet werden kann.
5.3
Erst wenn die IV-Stelle über Invaliditätsleistungen verfügt und
solche zugesprochen hat, wird der Kläger in der Lage sein, Invaliditätsleistungen
der beruflichen Vorsorge geltend zu machen. Dann wird aufgrund der
Abklärungsergebnisse und des darauf basierenden Rentenentscheids ersichtlich
sein, ob Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit verschiedener
Vorsorgeeinrichtungen für die Leistungen aus beruflicher Vorsorge bestehen. Die
Beklagte hat jedenfalls in Aussicht gestellt, sie werde ihrer
Rentenverpflichtung gerne nachkommen, sofern ein rentenberechtigter IV-Grad
vorliege und sich ergebe, dass sie für den Leistungsfall zuständig sei. Ebenso
hat sie ihre Bereitschaft zur Ausrichtung von Vorleistungen signalisiert für
den Fall, dass nicht sie die zuständige Vorsorgeeinrichtung sein sollte. Sie
anerkennt ferner, die für den Kläger zuletzt zuständig gewesene
Vorsorgeeinrichtung zu sein (vgl. Klagantwort Ziff. 8). Damit erübrigen sich entsprechende
Feststellungen durch die Einzelrichterin, zumal zum jetzigen Zeitpunkt kein
erhebliches schutzwürdiges Interesse an solchen vorliegt. Dem Kläger steht es
offen, sobald seine invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsberechtigung verfügt
ist, deren berufsvorsorgerechtliche Durchsetzung nötigenfalls mittels einer
Leistungsklage zu wahren. Eine konkrete Bezifferung der Begehren ist dabei nicht
erforderlich (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.4). Demgegenüber sind sogenannte
Feststellungsklagen subsidiär und nur zuzulassen, wenn für die klagende Partei
eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht und diese
Unsicherheit nicht anders, als durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt
werden kann (vgl. Gasser, Rickli, Josi,
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Kurzkommentar, zu Art. 88, 3. Aufl.,
Zürich/St.Gallen 2025) dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.
6.1
Nach dem Dargelegten ist die vorliegende Klage unbegründet und daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 16 SVGG (Gesetz
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz], SG 154.200) kostenlos.
6.3
Der Beklagten wird als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betrauten Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen
(Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 127 V 143).
Allfällige ausserordentliche Kosten sind daher wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: