Lexipedia

Entscheid

BV.2026.5

Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG

28. Mai 2026Deutsch9 min

Source bs.ch

Sachverhalt

1.

1.1.

Der 1971 geborene Kläger war ab dem 1. Juli 2022 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert

(vgl. Vorsorgeausweis 1. Januar 2024, Klagbeilage [KB] 1). Am 17. August 2023

meldete er der Beklagten eine seit dem 7. November 2022 bestehende Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er

«Post-Covid» an. Ferner gab der Kläger an, es sei keine Anmeldung bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfolgt (vgl. Anmeldeformular, KB

1).

1.2.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 (KB 3) referenziert die Beklagte

auf ein Schreiben des Klägers vom 5. Januar 2026 und teilt ihm mit, die

Voraussetzungen zur Erbringung von Vorleistungen aus beruflicher Vorsorge seien

nicht erfüllt.

Erwägungen

2.

2.1

Mit Klage vom 30. Januar 2026 (Postaufgabe 12. Februar 2026) beantragt

der Kläger (1.) die Beklagte sei zu verpflichten, ihm vorläufige Leistungen

gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG (Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40) auszurichten,

bis die definitive Leistungspflicht rechtskräftig feststeht, sodann sei (2.)

festzustellen, dass die Beklagte die zuständige Vorsorgeeinrichtung für den

beim Kläger eingetretenen Leistungsfall ist und (3.) seien eventualiter Beginn,

Höhe sowie eine allfällige rückwirkende Ausrichtung der Vorleistung

festzulegen.

2.2

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 30. März 2026

(Postaufgabe 31. März 2026) auf Abweisung der Klage.

2.3

Mit Replik vom 24. April 2026 (Postaufgabe 29. April 2026) hält der

Kläger an seiner Klage und den darin gestellten Begehren fest. Eventualiter sei

zumindest festzustellen, dass die Beklagte diejenige Vorsorgeeinrichtung ist,

welcher der Kläger im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG zuletzt angehört habe.

Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, einen allfällig behaupteten

Zuständigkeitswechsel oder ein behauptetes Fehlen der Deckung substantiiert

darzulegen und zu belegen.

2.4

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt.

3.

3.1

Zu prüfen ist vorliegend die Frage der Vorleistungspflicht der beklagten

Vorsorgeeinrichtung. Hierbei handelt es sich um eine spezifisch

berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und

Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des

kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht

zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel-Stadt, die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich demnach aus Art. 73

Abs. 3 BVG.

3.2

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

4.

4.1

Der Kläger macht unter Berufung auf Art. 26 Abs. 4 BVG geltend, wenn

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die definitive Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung noch nicht definitiv feststehe, so treffe diejenige, der

die versicherte Person zuletzt angehört habe, eine Vorleistungspflicht für

Invaliditätsleistungen. Dabei gehe es um eine Sicherungsleistung, wodurch

verhindert werden solle, dass die versicherte Person wegen ungeklärter

Zuständigkeit beziehungsweise ungeklärter definitiver Leistungspflicht ohne

Leistung bleibe. Eine derartige Konstellation liege vor. Er habe den Eintritt

der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ordnungsgemäss angemeldet, das IV-Verfahren

sei noch pendent, was die abschliessende Leistungsprüfung typischerweise

verzögere, und die Beklagte habe keine andere Vorsorgeeinrichtung an ihrer

statt als leistungspflichtig bezeichnet, womit sie jedenfalls als «zuletzt

zuständig» zu erachten sei (vgl. Klage).

4.2

Demgegenüber führt die Beklagte aus, ein endgültiger Entscheid zur

Zuständigkeit und Leistungspflicht könne erst vorgenommen werden, wenn die

Abklärungen der IV abgeschlossen und ein entsprechender Entscheid von Seiten

der IV gefallen sei. Sollten die Feststellungen der IV einen rentenberechtigten

IV-Grad ergeben und sie für den Leistungsfall zuständig sein, so werde sie

ihrer Rentenverpflichtung gerne nachkommen. Sollten die Abklärungen der IV

ergeben, dass die Beklagte nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung ist, so

werde sie umgehend ihre Vorleistungspflicht prüfen und einer solchen ebenfalls

gerne nachkommen (vgl. Klageantwort).

5.

5.1

5.1.1

Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des

Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so

ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört

hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die

vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26

Abs. 4 BVG).

5.1.2

Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position

der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von

Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen

Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die

vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere

Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen

überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen

beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen

(Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc

Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 51 zu Art. 26 BVG).

5.1.3

Die Vorleistungspflicht der letzten

Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der

Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a

BVG gegeben ist (Urteil BGer 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR

2016.

BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit

darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung

für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu Marc Hürzeler, a.a.O., N 46 zu Art. 26

BVG).

5.2

5.2.1

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend zu prüfen,

ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Vorleistung im Sinne

von Art. 26 Abs. 4 BVG hat.

5.2.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

versichert war. Das kann eine Vorsorgeeinrichtung sein, bei der die

ansprechende Person früher versichert war und muss nicht zwingend die aktuelle

oder letzte Einrichtung sein. Entscheidend ist, ob ein enger sachlicher und

zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des

Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst

später eingetretenen Invalidität besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In der Praxis

ist es daher oftmals so, dass wegen des erforderlichen Konnexes zunächst zwei

oder gar mehr Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige zur Diskussion

stehen. Denn es ist nicht selten unklar und umstritten, zu welchem Zeitpunkt

die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Es geht mit anderen Worten

nicht um die grundsätzliche Frage, ob Invaliditätsleistungen zu

erbringen sind, sondern vielmehr darum, von wem diese letztendlich zu

leisten sind. Diese Situation kann für die versicherte Person zu langwierigen -

auch gerichtlich ausgetragenen - Auseinandersetzungen mit den verschiedenen

Vorsorgeeinrichtungen führen. Auf solche Konstellationen zielt die Bestimmung

von Art. 26 Abs. 4 BVG ab. Sie verbessert die Situation der versicherten Person,

indem sie ihr die Möglichkeit einräumt, von der letzten Vorsorgeeinrichtung,

der sie angehörte, Vorschussleistungen zu erwirken. Vorausgesetzt ist jedoch,

dass der Leistungsanspruch an und für sich bereits entstanden ist. Erst wenn die

zuständige IV-Stelle über die Invaliditätsleistungen gemäss IVG (Bundesgesetz vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20) verfügt hat, ist die

versicherte Person überhaupt in der Lage, gegenüber einer Einrichtung der

beruflichen Vorsorge Invaliditätsleistungen geltend zu machen und erst nach

diesem Zeitpunkt kann sie in Erfahrung bringen, ob eine Unklarheit hinsichtlich

der Zuständigkeit bestimmter Vorsorgeeinrichtungen besteht (vgl. Urteil

BV.2011.16 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2012 E. 2.1.

mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass die zuständige IV-Stelle noch

nicht über den Rentenanspruch des Klägers verfügt hat (vgl. die Ausführungen in

den Klage Ziff. 4.3.). Es fehlt damit die grundlegende Voraussetzung für die

Ausrichtung von Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG, weshalb die

Beklagte keinesfalls betragsmässig, aber auch nicht dem Grundsatz nach zur

Ausrichtung entsprechender Leistungen verpflichtet werden kann.

5.3

Erst wenn die IV-Stelle über Invaliditätsleistungen verfügt und

solche zugesprochen hat, wird der Kläger in der Lage sein, Invaliditätsleistungen

der beruflichen Vorsorge geltend zu machen. Dann wird aufgrund der

Abklärungsergebnisse und des darauf basierenden Rentenentscheids ersichtlich

sein, ob Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit verschiedener

Vorsorgeeinrichtungen für die Leistungen aus beruflicher Vorsorge bestehen. Die

Beklagte hat jedenfalls in Aussicht gestellt, sie werde ihrer

Rentenverpflichtung gerne nachkommen, sofern ein rentenberechtigter IV-Grad

vorliege und sich ergebe, dass sie für den Leistungsfall zuständig sei. Ebenso

hat sie ihre Bereitschaft zur Ausrichtung von Vorleistungen signalisiert für

den Fall, dass nicht sie die zuständige Vorsorgeeinrichtung sein sollte. Sie

anerkennt ferner, die für den Kläger zuletzt zuständig gewesene

Vorsorgeeinrichtung zu sein (vgl. Klagantwort Ziff. 8). Damit erübrigen sich entsprechende

Feststellungen durch die Einzelrichterin, zumal zum jetzigen Zeitpunkt kein

erhebliches schutzwürdiges Interesse an solchen vorliegt. Dem Kläger steht es

offen, sobald seine invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsberechtigung verfügt

ist, deren berufsvorsorgerechtliche Durchsetzung nötigenfalls mittels einer

Leistungsklage zu wahren. Eine konkrete Bezifferung der Begehren ist dabei nicht

erforderlich (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.4). Demgegenüber sind sogenannte

Feststellungsklagen subsidiär und nur zuzulassen, wenn für die klagende Partei

eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht und diese

Unsicherheit nicht anders, als durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt

werden kann (vgl. Gasser, Rickli, Josi,

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Kurzkommentar, zu Art. 88, 3. Aufl.,

Zürich/St.Gallen 2025) dies ist vorliegend nicht der Fall.

6.

6.1

Nach dem Dargelegten ist die vorliegende Klage unbegründet und daher

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 16 SVGG (Gesetz

über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz], SG 154.200) kostenlos.

6.3

Der Beklagten wird als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betrauten Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen

(Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 127 V 143).

Allfällige ausserordentliche Kosten sind daher wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: