DG.2010.17
Nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
30. April 2020Deutsch22 min
und Basel-Stadt (IFKGS) als gemeingefährlich ein. Gemäss einem vom Forensisch-Psychiatrischen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
DG.2010.17
ENTSCHEID
vom 30.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Christoph
A. Spenlé,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof.
Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Parteien
Justiz- und
Sicherheitsdepartement
Amt für Justizvollzug,
Strafvollzug Gesuchsteller
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ Gesuchsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
betreffend nachträgliche
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 22. August 2012
(vom Bundesgericht am 22. Mai
2018 aufgehoben)
Sachverhalt
Sachverhalt
1.
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 12. Januar 2007 wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) wegen qualifizierten Raubes, Gefährdung des Lebens sowie
diverser weiterer Delikte zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter
Einrechnung der bis dahin verbüssten Haft. Gleichzeitig wurde eine am 2. Mai
2001 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes
und versuchter Nötigung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten
vollziehbar erklärt. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 12. Mai 2007
(6B_48/2007) eine vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
ab.
Der
Gesuchsteller verbüsste seine Strafe ab dem 19. Juli 2005 in der
Strafanstalt Bostadel. Nachdem er am 4. Juli 2007 um Vollzugslockerungen
ersucht hatte, stufte ihn die Interkantonale Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft
und Basel-Stadt (IFKGS) als gemeingefährlich ein. Gemäss einem vom Forensisch-Psychiatrischen
Dienst (FPD) der Universität Bern erstellten psychiatrischen Gutachten vom 24. September
2008 litt der Gesuchsteller an einer schwer zu behandelnden paranoiden und
narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wobei die Rückfallgefahr als erheblich
und die Legalprognose als sehr ungünstig eingestuft wurde. Mit Beurteilung vom
10. November 2008 wurde der Gesuchsteller durch die IFKGS erneut als
gemeingefährlich eingestuft. Ein
am 30. Dezember 2008 von der Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste
des damaligen Justizdepartements und heutigen Justiz- und
Sicherheitsdepartements (nachfolgend: Amt für Justizvollzug) gestellter Antrag auf
Prüfung der nachträglichen Anordnung einer vollzugsbegleitenden
psychotherapeutischen Behandlung wurde vom Appellationsgericht mit Urteil vom
4. Dezember 2009 mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage
abgewiesen.
2.
Das Amt für Justizvollzug
beauftragte daraufhin den FPD der
Universität Bern mit einem Ergänzungsgutachten in Bezug auf die mögliche
Anordnung einer nachträglichen Verwahrung oder stationären therapeutischen
Massnahme, welches am 30. Juni 2010 fertiggestellt wurde. Mit Eingabe vom
7. Juli 2010 beantragte das Amt für Justizvollzug beim Appellationsgericht
die Prüfung der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 65
Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Nach
Anhörung des Gesuchstellers und ergänzender Befragung der Gutachterin in der
Verhandlung ordnete das Appellationsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2011 die
nachträgliche Verwahrung an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2012
(6B_487/2011) teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts
aufgehoben und die Sache zur Prüfung einer stationären therapeutischen Massnahme
ans Appellationsgericht zurückgewiesen.
Nach Einholung
eines Ergänzungsberichts vom 25. Juni 2012 zur Frage, welche Institutionen
für die stationäre Massnahme in Frage kämen, ordnete das Appellationsgericht im
Rückweisungsverfahren mit Urteil vom 22. August 2012 eine nachträgliche
stationäre therapeutische Massnahme an. Dieser Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil vom 28. Mai 2013 (6B_597/2012) bestätigt. Hiergegen
erhob A____ Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR). Er verweigerte die angeordnete Therapie.
Am 4. April 2017
stellte das Amt für Justizvollzug Antrag auf Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme. Im Hinblick darauf holte das Strafgericht ein neues
psychiatrisches Gutachten ein, welches am 20. Dezember 2017 erstattet wurde.
Gestützt auf dieses Gutachten zog das Amt für Justizvollzug den
Verlängerungsantrag zurück. Der Gesuchsteller wurde am 16. Januar 2018 aus
der Haft entlassen.
3.
Mit Urteil vom
9. Januar 2018 (A____ gegen Schweiz [Req[...]]) stellte der EGMR
eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fest, da sich die angeordnete
therapeutische Massnahme nicht auf ein aktuelles Gutachten gestützt habe und
weil A____ nicht in einer für die Massnahme geeigneten Institution untergebracht
worden sei. Der EGMR sprach A____ eine Genugtuung von EUR 20‘000.– zu.
4.
In der Folge
verlangte der Gesuchsteller vom Bundesgericht die Revision seines Urteils
6B_597/2012 vom 28. Mai 2013 und die Aufhebung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 22. August 2012. Er beantragte, es sei
festzustellen, dass die Voraussetzungen der nachträglichen therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht gegeben gewesen seien und er nach der Verbüssung
seiner Freiheitsstrafe hätte entlassen werden müssen. Zudem seien ihm für das
Revisionsverfahren eine angemessene Parteientschädigung und eine Genugtuung von
CHF 528‘900.– (abzüglich der vom EGMR zugesprochenen EUR 20‘000.–)
für insgesamt 1‘763 Tage ungerechtfertigte Freiheitsentziehung zuzusprechen
sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit
Urteil 6F_8/2018 vom 22. Mai 2018 hiess das Bundesgericht das
Revisionsgesuch im Sinne von Art. 122 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) gut, soweit es darauf eintrat, hob Ziff. 1 des Dispositivs des
Urteils 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013 auf und fasste sie wie folgt neu: «1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 22. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen». Auf das Gesuch um
Zusprechung einer Entschädigung von CHF 528'900.– trat es nicht ein, da eine
vom Gerichtshof zugesprochene Entschädigung die Revision des bundegerichtlichen
Urteils ausschliesse. Die Entschädigung sei indessen nicht geeignet, die Folgen
der vom Gerichtshof festgestellten Verletzung auszugleichen, weshalb die Sache
zur Neubeurteilung der Massnahme an das Appellationsgericht zurückgewiesen
werden müsse (E. 2.2.5). Auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), das sich auf das neue Gutachten vom 20.
Dezember 2017 stützte, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein, da es im
Urteil vom 28. Mai 2013 keine eigenen Feststellungen getroffen habe. Die neuen
Tatsachen bzw. Beweismitteln müssten mit einem Revisionsgesuch im Kanton
geltend gemacht werden (E. 3).
5.
Im
Rückweisungsverfahren setzte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem
Gesuchsteller mit Verfügung vom 25. Juni 2018 Frist, um seine Anträge
gemäss den Erwägungen E. 2.2.5 und 2.3 des bundesgerichtlichen Urteils
6F_8/2018 vom 22. Mai 2018 einzureichen. Mit Eingabe vom 14. August
2018 liess dieser beantragen, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen
für die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
gemäss Art. 59 StGB nicht gegeben gewesen seien, womit das entsprechende
Gesuch des Justiz- und Sicherheitsdepartements hätte abgewiesen werden müssen
und er spätestens nach Verbüssung der Strafe am 19. März 2013 aus dem
Strafvollzug hätte entlassen werden müssen. Es sei ihm eine angemessene
Parteientschädigung und für den vom 19. März 2013 bis 28. Mai 2013 (Datum
des aufgehobenen Bundesgerichtsurteils 6B_597/2012) dauernden rechtswidrigen
Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 21'000.– zuzusprechen sowie die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. Das Amt für Justizvollzug liess sich am
15. Oktober 2018 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der vom
Gesuchsteller gestellten Anträge vernehmen. Dieser hielt mit Replik vom 24.
Oktober 2018 daran fest.
In der Folge zog
die Verfahrensleiterin die Vollzugsakten sowie die Akten des Strafgerichts bei.
Am 7. August 2019 verfügte sie, das Appellationsgericht werde den
Entscheid im schriftlichen Verfahren fällen, und gab die Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt, wobei allfällige Einwände bis 30. August 2019
schriftlich begründet einzureichen seien. Am 15. August 2019 stellte der
Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin sowie zwei
weitere vorgesehene Gerichtspersonen. Mit Entscheid DGS.2019.38 vom 22. November
2019 wies das Appellationsgericht – ohne Beteiligung der abgelehnten
Gerichtspersonen – das Ausstandsgesuch ab, soweit der Gesuchsteller daran
festhielt. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde die aktualisierte
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben, nachdem ein in den Ausstand
getretenes Gerichtsmitglied ersetzt worden war.
Am 21. Februar
2020 fand eine mündliche Beratung des Gerichts statt, anschliessend wurde der
definitive Entscheid im Zirkulationsverfahren gefällt. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache zur
neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes
Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass
des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem
neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu
legen (AGE BES.2018.149 vom 18. November 2019 E. 1.3.2; Obergericht ZH,
Beschluss Nr. SB170474-O/U/cs vom 17. Oktober 2018 mit Verweis auf Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer,
Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 8 f.;
BGE 135 III 334 E. 2.1; BGer 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2).
1.2
Das
Amt für Justizvollzug stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober
2019.
(S. 3) auf den Standpunkt, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 22. August 2012 sei in Rechtskraft erwachsen und habe Gültigkeit. Dies
trifft nicht zu. Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 22. Mai 2018
im Revisionsverfahren das Urteil des Appellationsgericht vom 22. August
2012.
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen.
Damit ist seine Rechtskraft dahingefallen und hat es keine Gültigkeit mehr.
2.
2.1
Der
EGMR stellte in seinem Urteil vom 9. Januar 2018 eine Verletzung von Art. 5
Ziff. 1 EMRK in zweierlei Hinsicht fest. Zum einen sei zwischen den
psychiatrischen Begutachtungen und der Anordnung der Massnahme zu viel Zeit
verstrichen (Ziff. 55), und zum andern sei der Gesuchsteller entgegen der
gutachterlichen Empfehlungen nicht in den Therapieabteilungen von Thorberg oder
Pöschwies, sondern in der JVA Bostadel und damit in einer ungeeigneten
Einrichtung inhaftiert worden. Der Umstand, dass er sich geweigert habe, eine Therapie
zu absolvieren, könne das Festhalten in einer ungeeigneten Einrichtung über
Jahre hinweg nicht rechtfertigen (Ziff. 57). Eine Verletzung des
Rückwirkungsverbots gemäss Art. 7 EMRK sowie des Grundsatzes «ne bis in idem»
gemäss Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verneinte der EGMR (Ziff. 82-86).
Im Verfahren vor
dem EGMR hatte der Gesuchsteller unter dem Titel der «préjudice moral» eine
Genugtuung von CHF 300.– pro Tag für die Zeit seit dem 19. März 2013, dem
Ende seiner ursprünglichen Strafe, gefordert. Unter dem Titel «préjudice
matériel» (Schadenersatz) hatte er keine Entschädigung beantragt. Der
Gerichtshof erwog, dass die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK
die durch den Gesuchsteller erlittene moralische Unbill («préjudice moral»)
nicht kompensiere; er sprach ihm daher gestützt auf Art. 41 EMRK unter dem
Titel «préjudice moral» EUR 20'000.– Entschädigung zu Lasten der Schweiz
zu, auszahlbar innert drei Monaten, nachdem das Urteil des EGRM gemäss Art. 44
Ziff. 2 endgültig wird, in Schweizer Franken zum Kurs im Zeitpunkt der
Auszahlung (Ziff. 88-90, Dispositiv Ziff. 5).
2.2
Gestützt
auf dieses Urteil des EGMR hat der Gesuchsteller beim Bundesgericht die
Revision des Urteils 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013 beantragt, mit welchem das
Bundesgericht seine Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom
22.
August 2012 abgewiesen hatte. Mit Urteil 6F_8/2018 vom 22. Mai 2018
hat das Bundesgericht das Revisionsgesuch gemäss Art. 122 BGG gutgeheissen,
Dispositiv
soweit es darauf eingetreten ist. Es hat erkannt, dass die Voraussetzungen von
Art. 122 BGG erfüllt seien: Der EGMR habe in einem endgültigen Urteil
festgestellt, dass die EMRK verletzt worden sei, die von diesem zugesprochene
Entschädigung sei nicht geeignet, die Folge der festgestellten Verletzung
auszugleichen, und die Revision sei notwendig, um die Verletzung zu beseitigen.
Demgemäss hat das Bundesgericht Ziff. 1 des Dispositivs seines Urteils
6B_597/2012 vom 28. Mai 2013 aufgehoben und in dem Sinne neu gefasst, dass die
Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 22. August
2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung «in der Massnahmenfrage» an
dieses zurückgewiesen wurde (E. 2.2.5). Da der EGMR dem Gesuchsteller EUR
20'000.– Genugtuung zugesprochen hat, ist das Bundesgericht auf das im
Revisionsverfahren erneut gestellte Genugtuungsbegehren von CHF 528'900.– nicht
eingetreten (E. 2.2.4). Auf das Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung
trat es nicht ein, da eine vom Gerichtshof zugesprochene Entschädigung die
Revision des bundegerichtlichen Urteils ausschliesse. Die Entschädigung sei
indessen nicht geeignet, die Folgen der vom Gerichtshof festgestellten
Verletzung auszugleichen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung der Massnahme an
das Appellationsgericht zurückgewiesen werden müsse (E. 2.2.5).
Auf das unter
Berufung auf das neue psychiatrische Gutachten vom 20. Dezember 2017 gestellte
Revisionsgesuch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG ist das Bundesgericht
nicht eingetreten. Es hat diesbezüglich erkannt, ein neues Gutachten, das
lediglich eine von einem früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt bzw.
zu einer anderen Würdigung gelangt, stelle nicht bereits einen Revisionsgrund
dar (E. 3.1). Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in
Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweise komme nur in Betracht, wenn das
Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert und eigene
Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe. Wenn das nicht der Fall sei, müssten
neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend
gemacht werden (E. 3.2). Das Bundesgericht habe mit seinem Urteil 6B_597/2012
vom 28. Mai 2013 keine eigenen Feststellungen getroffen, so dass unter
diesem Gesichtspunkt auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei.
3.
3.1 Nachdem
das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 22. August 2012
aufgehoben hat, kann dieses nicht mehr in Revision gezogen werden. Das
Appellationsgericht hat somit formell nicht seinerseits ein Revisionsverfahren
durchzuführen, sondern das damalige Gesuch des Amts für Justizvollzug auf nachträgliche
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erneut zu beurteilen. In
materieller Hinsicht hat es dabei unter Beachtung der Vorgaben des EGMR und des
Bundesgerichts zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Urteils vom 22. Mai 2012 die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme richtig war resp. ob
gestützt auf ein ausreichend aktuelles Gutachten in jenem Zeitpunkt ebenfalls
eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden wäre. Das setzt
voraus, dass es im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich ist, den Mangel
des Fehlens eines zeitnahen Gutachtens im Zeitpunkt der Anordnung der
therapeutischen Massnahme im Jahr 2012 zu beheben. In diesem Zusammenhang hat
das Appellationsgericht – analog zu einem Revisionsverfahren – zu prüfen, ob
das Gutachten vom 20. Dezember 2017 ein neues Beweismittel darstellt,
welches zu beweisen vermag, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme am 22. August 2012 nicht gegeben waren.
3.2 Der
Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gutachten vom 20. Dezember
2017, welches keine therapeutische Massnahme empfiehlt, auch für das Jahr 2012
relevant sei, da er seit dem Entscheid vom 22. August 2012 nicht
therapeutisch behandelt worden sei und folglich sein heutiger Zustand dem
damaligen entspreche. Daraus folge, dass schon im damaligen Zeitpunkt die
Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nicht gegeben
gewesen seien und der entsprechende Antrag des Amts für Justizvollzug somit
hätte abgewiesen werden müssen.
3.3 Dem
hält das Amt für Justizvollzug entgegen, der EGMR habe lediglich die Aktualität
der forensisch-psychiatrischen Gutachten von 2008 und 2010 sowie die Tatsache,
dass sich der Gesuchsteller nicht in einer zum Vollzug der angeordneten
stationären therapeutischen Massnahme geeigneten Institution aufgehalten habe,
gerügt, nicht aber die nachträgliche Anordnung der stationären therapeutischen
Massnahme an sich. Dass im neuen Gutachten vom 20. Dezember 2017 im Gegensatz
zu den beiden Vorgutachten von 2008 und 2010 keine Persönlichkeitsstörung,
sondern lediglich Persönlichkeitsauffälligkeiten festgestellt worden seien,
könne daran liegen, dass sich die vormals diagnostizierte Persönlichkeitsstörung
im Laufe der Zeit abgeschwächt habe. Das bedeute somit nicht, dass die
Voraussetzung der Persönlichkeitsstörung im Jahr 2012 nicht gegeben gewesen
sei, zumal der Verfasser des Gutachtens 2017 einerseits die
Persönlichkeitsproblematik «in einem Grenzbereich zwischen
Persönlichkeitsakzentuierung und Persönlichkeitsstörung» eingeordnet und
andererseits ausgeführt habe, die in den Vorgutachten gestellten Diagnose
(Persönlichkeitsstörung) sei nachvollziehbar (Vernehmlassung vom 15. Oktober
2018 S. 3 f.).
3.4 Entgegen
der Ansicht des Gesuchstellers kann aus dem Gutachten vom 20. Dezember 2017
nicht rückwirkend geschlossen werden, dass in einem im Jahr 2012 erstellten
Gutachten – anders als in jenen von 2008 und 2010 – keine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und keine stationäre therapeutische
Massnahme empfohlen worden wäre. Zum einen ist festzustellen, dass die
Gutachterin des Gutachtens von 2008 und des Ergänzungsgutachtens von 2010 in
der Verhandlung vom 6. Mai 2011 ihre Erkenntnisse nochmals mündlich bestätigt
und mit Schreiben vom 25. Juni 2012 dem Appellationsgericht mitgeteilt hat,
dass angesichts der Art, Schwere und Komplexität der Störung, wenn überhaupt,
nur eine stationäre Massnahme geeignet sein könne, den therapeutischen
Erfordernissen adäquat Rechnung zu tragen. Zum andern wurde auch im Gutachten
vom 20. Dezember 2017 noch eine «Persönlichkeitsproblematik in einem
Grenzbereich zwischen Persönlichkeitsakzentuierung und Persönlichkeitsstörung»
diagnostiziert (zu Frage 1, pag. 75). Auf Frage, ob er die in den Gutachten von
2008 und 2010 gestellten Diagnosen der paranoiden und narzisstischen
Persönlichkeitsstörung bestätigen könne, hat der neue Gutachter festgehalten,
diese Diagnosen seien nachvollziehbar, da die dort skizzierte Symptomatik
weiterhin bestehe bzw. aus der Aktenlage stimmig rekonstruiert werden könne (zu
Frage 2, pag 75 f.). Auch bezüglich Rückfallrisiko weicht die Beurteilung des
neuen Gutachters nicht wesentlich von jener der früheren Gutachterin ab (zu Frage
5, pag. 76 f.). In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, infolge der
unempathisch kühlen Persönlichkeitsausstattung des Gesuchstellers läge keine
impulsive Reaktions- bzw. Handlungsbereitschaft vor, sondern hänge das Risiko
weiterer Straftaten entscheidend davon ab. welche Kosten bzw. Nutzen sich der
Gesuchsteller davon erwarte. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass vor der
Unterbringung ein deutliches Übergewicht hinsichtlich des Nutzens bestanden
habe, während aufgrund der Hafterfahrung aktuell eher die Kosten im Vordergrund
stünden (zu Frage 6, pag. 77). Damit widerspricht der Gutachter der
Einschätzung des Gesuchstellers, dass sein heutiger Zustand jenem von 2012
entspreche, da er seither keine Therapie gemacht habe. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine abweichende
Diagnose oder Prognose durch ein neues Gutachten noch nicht als neuer
Sachverhalt im Sinne eines Revisionsgrundes gilt (BGE 144 IV 321 E. 3.2; BGer
6F_8/2018 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Dem Antrag des Gesuchstellers, es
sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB am 22. August
2012 nicht gegeben waren und das entsprechende Gesuch des Amts für
Justizvollzug deshalb hätte abgewiesen werden müssen, ist daher nicht zu
entsprechen.
3.5 Ebenso
wenig kann jedoch der Argumentation des Amts für Justizvollzug gefolgt werden,
soweit dieses geltend macht, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Zeitpunkt des aufgehobenen Urteils sei die Frage, ob ein Gutachten hinreichend
aktuell sei, nicht nach dem formellen Kriterium seines Alters zu entscheiden
gewesen, sondern danach, ob Gewähr dafür bestehe, dass sich die Ausgangslage
seit Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt habe. Diese Rechtsprechung kann
für den vorliegenden Entscheid keine Rolle spielen, nachdem der EGMR
festgestellt hat, dass sich der Entscheid vom 22. August 2012 nicht auf
ein ausreichend aktuelles Gutachten gestützt hat. Der Entscheid des EGMR ist für
das Appellationsgericht verbindlich.
3.6 Es
erscheint unmöglich, im heutigen Zeitpunkt mit ausreichender Sicherheit
festzustellen, ob ein ausreichend aktuelles Gutachten im Jahr 2012 eine andere
Diagnose als die Gutachten von 2008 und 2010 gestellt hätte und ob deshalb ein
anderer Entscheid hätte gefällt werden müssen. Es muss schlicht festgestellt
werden, dass im Zeitpunkt des Urteils vom 22. August 2012 kein ausreichend
aktuelles Gutachten vorhanden war und dass dieser Mangel im heutigen Zeitpunkt
nicht mehr korrigiert werden kann.
Es kann daher im
Dispositiv einzig entsprechend dem Entscheid des EGMR festgestellt werden, dass
die im Urteil des Appellationsgerichts vom 22. August 2012 gegen den
Gesuchsteller nachträglich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gegen
die strafprozessualen Garantien nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK verstossen hat.
4.
4.1 Zum
Ausgleich dieser Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK hat der EGMR dem
Gesuchsteller eine Entschädigung von EUR 20'000.– zugesprochen. Das
Bundesgericht ist auf ein im Revisionsverfahren gestelltes Genugtuungsbehren
nicht eingetreten. Nachdem es die Sache zur neuen Entscheidung der
Massnahmenfrage an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat und dieses nicht
in der Lage ist, diese Frage im Nachhinein zu klären, stellt sich die Frage, ob
im vorliegenden Verfahren eine weitere Entschädigung zuzusprechen ist.
4.2 Gemäss
Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im
Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat
eine beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das
Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf a) Entschädigung ihrer
Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, b)
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, c) Genugtuung für besonders
schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei
Freiheitsentzug. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den
Anspruch von Amtes wegen.
4.3 Der
Gesuchsteller macht für die Zeit vom 19. März 2013 bis zum Urteil des
Bundesgerichts vom 28. Mai 2013 eine Entschädigung für rechtswidrige Haft
von CHF 300.– pro Tag, insgesamt somit CHF 21'000.– geltend. Er begründet
dies damit, dass die Entschädigung des EGMR einzig aufgrund der Verurteilung
auf der Grundlage eines veralteten Gutachtens und der Unterbringung in einer
für Massnahmen ungeeigneten Anstalt zugesprochen worden sei. Aus dem Gutachten
von 2017 ergebe sich nun zusätzlich, dass auch die materiellen Voraussetzungen
für die nachträgliche Anordnung einer Massnahme gefehlt hätten. Ausserdem
beziehe sich die vom Gerichtshof zugesprochene Entschädigung nur auf den
rechtswidrigen Freiheitsentzug ab dem vom EGMR beanstandeten Urteil des
Bundesgerichts. Für die Zusprechung einer Entschädigung für den Zeitraum vom
19. März 2013 bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013 sei das
Appellationsgericht zuständig (Eingabe vom 14. August 2018, S. 5 f.).
4.4 Wie
bereits das Bundesgericht festgesellt hat, wurde mit der ihm vom EGMR
zugesprochenen Entschädigung von EUR 20'000.– der Genugtuungsanspruch des
Gesuchstellers infolge der festgestellten Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK abschliessend
beurteilt, so dass kein Raum besteht, aus dem gleichen Rechtsgrund daneben eine
weitere Genugtuung zuzusprechen. Da das Appellationsgericht im vorliegenden
Entscheid entgegen dem Antrag des Gesuchstellers nicht zum Schluss gelangt,
dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären
Massnahme im Jahr 2012 nicht gegeben gewesen seien, wurde auch nicht – über das
Urteil des EGMR hinaus – ein materiell rechtswidriger Freiheitsentzug
festgestellt, der als Grundlage für eine zusätzliche Genugtuung gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO dienen könnte.
4.5 Demgegenüber
wurde ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Gesuchstellers noch nicht (abschliessend)
beurteilt, hatte dieser doch vor dem EGMR gar keine entsprechende Forderung
gestellt (vgl. EGMR-Urteil Ziff. 88). Auch in seiner Eingabe vom 14. August
2018 im vorliegenden Verfahren hat er seine Entschädigungsforderung vorwiegend
mit Genugtuungselementen begründet, doch hat er daneben auch geltend gemacht,
dass er durch den rechtswidrigen Freiheitsentzug eine Einkommenseinbusse in
Kauf zu nehmen gehabt und durch seine langjährige Abwesenheit generell
schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe (S. 6). Es ist daher zu prüfen, ob
ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für wirtschaftliche
Einbussen zuzusprechen ist.
4.5.1 Der
Gesuchsteller hat den Schadenersatzanspruch nicht gesondert beziffert, sondern
für Schadenersatz und Genugtuung zusammen eine Entschädigung von pauschal CHF
300.– pro Tag gefordert. Da die durch den Freiheitsentzug infolge der auf
keiner ausreichenden formellen Grundlage stehenden Anordnung der stationären
Massnahme entstandene wirtschaftliche Einbusse ohnehin nicht rechnerisch
ermittelt und belegt werden kann, erübrigt es sich, dem Gesuchsteller gemäss
Art. 429 Abs. 2 StPO zur Bezifferung und Belegung seiner Ansprüche
aufzufordern. Vielmehr ist die wirtschaftliche Einbusse gestützt auf seine
Ausbildung und Tätigkeit vor der Inhaftierung und die Dauer des ohne gültigen
Rechtstitel erfolgten Freiheitsentzugs zu schätzen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 429 N 31c). Dass der Gesuchsteller nur eine Entschädigung für
die Zeit vom 19. März 2013 bis zum 28. Mai 2013 beantragt, schränkt
das Gericht nicht ein, da der Anspruch von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 429
Abs. 2 StPO).
4.5.2 Wie
sich aus den Strafakten und dem Urteil des Strafgerichts vom 27. Mai 2005
ergibt, hat der Gesuchsteller nach fünf Jahren Primar- und drei Jahren
Realschule sowie einem Jahr Berufswahlklasse zunächst eine Metallvorlehre und
anschliessend eine Maurerlehre begonnen, beide aber vor deren Abschluss
abgebrochen. Danach hielt er sich nach eigenen Angaben bis zu seiner
Inhaftierung am 3. Mai 2004 mit «Gelegenheitsjobs» über Wasser (Urteil SG
2004/779 S. 44). In der Folge befand er sich bis zum 19. März 2013 wegen
diverser schwerer Gewaltdelikte rechtmässig im Strafvollzug (vgl. Urteil des
Appellationsgerichts vom 12. Januar 2007). Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass er, wenn er am 19. März 2013 entlassen worden wäre,
erheblich bessere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt gehabt hätte als im heutigen
Zeitpunkt. Es ist anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt in der Folge wie
vor seiner Verhaftung mit Gelegenheitsarbeiten finanziert hätte, die es ihm
kaum ermöglicht hätten, nennenswerte Ersparnisse anzuhäufen. Dem Gesuchsteller
ist daher gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die Zeit vom
ordentlichen Ende des Strafvollzugs bis zu seiner effektiven Entlassung eine
Entschädigung von pauschal CHF 30.– pro Tag zuzusprechen.
4.5.3 Da
das ordentliche Vollzugsende auf den 19. März 2013 fiel, ist der erste Tag, für
welchen die Entschädigung auszurichten ist, der 20. März 2013. Die effektive
Entlassung erfolgte am 16. Januar 2018. Dem Gesuchsteller ist somit eine
Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von insgesamt CHF 52'890.– (1'763 x
CHF 30.–) zuzusprechen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
und der Vertreterin des Gesuchstellers ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen, wobei auf ihre Honorarnote vom 9. Dezember
2019 abgestellt werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass die im Urteil
des Appellationsgerichts vom 22. August 2012 gegen A____ nachträglich
angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gegen die strafprozessualen
Garantien nach Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
verstossen hat.
A____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in Höhe von
CHF 52'890.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Vertreterin von A____, [...], werden für das
vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 3'700.– und ein Auslagenersatz von
CHF 92.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.05, somit total CHF 4'085.–,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).