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Entscheid

DG.2018.40

Befangenheitsantrag gegen den Strafgerichtspräsidenten (BGer 1B_240/2021 vom 08.02.2022)

9. März 2021Deutsch89 min

den letzten Verhandlungstag (29. Oktober 2018) übermittelte der Strafgerichtspräsident

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DG.2018.40

ENTSCHEID

vom 9.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____

Gesuchsteller 1

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____

Gesuchsteller 2

[...]

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,

[...]

E____ Gesuchsteller

3

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch F____, Rechtsanwalt,

[...]

G____

Gesuchstellerin 4

[...]

vertreten durch H____, Advokat,

[...]

I____

Gesuchstellerin 5

[...]

vertreten durch J____, Rechtsanwalt,

[...]

K____ Gesuchsteller

6

[...]

vertreten durch L____, Advokat,

[...]

M____

Gesuchsteller 7

c/o [...]

vertreten durch N____, Advokat,

[...]

O____

Gesuchsteller 8

[...]

vertreten durch P____, Rechtsanwalt,

[...]

Q____ Gesuchsteller

9

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch R____, Rechtsanwalt,

[...]

S____

Gesuchsteller 10

[...]

vertreten durch T____, Advokat,

[...]

U____

Gesuchsteller 11

[...]

vertreten durch V____, Rechtsanwalt,

[...]

W____

Gesuchsteller 12

c/o Untersuchungsgefängnis Muttenz,

Grenzacherstrasse 10, 4132 Muttenz

vertreten durch AA____, Advokatin,

[...]

AB____

Gesuchstellerin 13

[...]

vertreten durch AC____, Advokat,

[...]

AD____

Gesuchsteller 14

[...]

vertreten durch AE____, Advokat,

[...]

AF____

Gesuchstellerin 15

[...]

vertreten durch AG____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren vom 24. Oktober 2018 gegen das

Strafdreiergericht

Erneutes Ausstandsbegehren vom 27. Oktober 2018 mit neuen

Vorbringen

Bekräftigung der Ausstandsbegehren vom 1. Oktober 2019 mit neuen

Vorbringen

(im Verfahren

[...]; am Appellationsgericht

hängig unter [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat am 20.

Dezember 2017 die Gesuchstellenden 1 A____, 2 C____, 3 E____, 4 G____, 5 I____,

6 K____, 7 M____, 8 O____, 9 Q____, 10 S____, 11 U____, 12 W____, 13 AB____, 14

AD____ und 15 AF____ sowie AQ____, AR____ und AS____ angeklagt wegen mehrfacher

qualifizierter Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser

Schaden), Angriffs, einfacher Körperverletzung (mit einem gefährlichen

Gegenstand), mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung (mit einem

gefährlichen Gegenstand), eventualiter mehrfacher versuchter schwerer

Körperverletzung, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs,

Landfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das kantonale

Übertretungsstrafgesetz. Ihnen wird zur Last gelegt, am 24. Juni 2016 ab 22 Uhr

an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben, die vom

Steinengraben via Spalentor bis hin zur Verzweigung Spitalstrasse/Petersgraben

geführt hat, und dabei mittäterschaftlich grossen Schaden angerichtet zu haben.

Einigen Beschuldigten wurden weitere Delikte zur Last gelegt, welche sie zum

Teil in Zürich und in Luzern begangen haben sollen.

Am Nachmittag des ersten

Verhandlungstags vor dem Strafdreiergericht, dem 24. Oktober 2018, stellte

B____ als Verteidiger des Gesuchstellers 1 "stellvertretend" für die

Verteidigungen den Antrag, der Vorsitzende des Strafdreiergerichts, X____, habe

wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (act. 3 S. 31). Im Anschluss an

den letzten Verhandlungstag (29. Oktober 2018) übermittelte der Strafgerichtspräsident

dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 die Ausstandsgesuche

(act. 1). L____ als Verteidiger des Gesuchstellers 6 stellte am 27. November

2018 ein erneutes Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten (act. 5).

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 präzisierte B____ nach Rücksprache mit

sämtlichen Verdeidigenden der 18 Beschuldigten das Ausstandsbegehren gegen den

Präsidenten (act. 8). Seither werden sämtliche Beschuldigten als

Gesuchstellende geführt (Verfügungen der Beschwerderichterin vom 12. und 13.

Dezember 2018 und vom 29. Januar 2019). Einige Verteidigende haben ergänzende

Begründungen und Vorbringen eingegeben, andere haben darauf verzichtet (act. 3

S. 32, act. 5, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 27) oder sich nicht weiter vernehmen

lassen. D____ als Verteidiger des Gesuchstellers 2 hat am 9. Januar 2019 darauf

hingewiesen, dass sich der Befangenheitsgrund der persönlichen Betroffenheit

des Strafgerichts als Strafantragstellerin auf alle drei Mitglieder des

Strafdreiergerichts beziehe. L____ beantragte am 14. Januar 2019, das

Ausstandsverfahren sei im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen;

unter Kostenfolge zulasten des Staates (act. 13). Das Strafdreiergericht hat

mit Urteil vom 25. Januar 2019 15 der 18 Beschuldigten zu Freiheitsstrafen von

20 – 27 Monaten verurteilt; alle 15 Verurteilten

haben Berufung eingelegt, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen sechs

Beschuldigte. Das Appellationsgericht hat das Berufungsverfahren ([...])

sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden

Ausstandsverfahrens. Die drei mit jenem Urteil gänzlich oder weitestgehend

freigesprochenen AR____, AS____ und AQ____ haben in der Folge ihre

Ausstandsgesuche zurückgezogen (act. 17, 20, 21). Der Strafgerichtspräsident

beantragt mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 ebenso die Abweisung der

hängig gebliebenen Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten werden könne

(act. 22), wie die Statthalterin am

Strafgericht Y____ mit Eingabe vom 8. Februar / 11. März 2019 (act. 28). Der

Strafrichter Z____ hat auf eine Stellungnahme

verzichtet (act. 23). Die Verteidigenden hielten mit Repliken an ihren Begehren

fest und vertieften sie teils (act. 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38,

39). L____ stellte am 30. September 2019 einen Beweisantrag (act. 39) und

bekräftigte gestützt darauf am 1. Oktober 2019 das Ausstandsbegehren (act. 40).

Die Beschwerderichterin wies den Beweisantrag am 2. Oktober 2019 mit

begründeter Verfügung ab. Dem bekräftigten Ausstandsbegehren des L____ samt

Beweisantrag schlossen sich wiederum einige Verteidigende an (act. 41, 42, 45,

46, 47, 48, 49, 50) und auch dazu nahm der Strafgerichtspräsident am 7. Oktober

2019 Stellung (act. 43). Dies veranlasste L____ am 10. Oktober 2019 zu einer

weiteren Eingabe (act. 44), welcher sich R____ als Verteidiger des

Gesuchstellers 9 anschloss (act. 51). Die Beschwerderichterin wies den

Beweisantrag mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 unter Verweis auf diejenige vom

2. Oktober 2019 wiederum ab.

Für die Beurteilung der

Ausstandsgesuche sind die Verfahrensakten des Hauptverfahrens (Strafgericht:

[...]; Appellationsgericht: [...]) beigezogen worden. Ferner hat die

Beschwerderichterin Abklärungen vorgenommen zu den Themen, wann den

Verteidigungen der Pressetitel der Verhandlung bekannt gegeben worden und wie

lange dieser Pressetitel auf der Homepage des Strafgerichts betreffend

Verhandlungstermine aufgeschaltet war. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen

Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit.

b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht

als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Entscheid über das

Ausstandsbegehren wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt (Art. 59

Abs. 1 StPO). Er ergeht schriftlich und ist zu begründen

(Art. 59 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein,

dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar

2015.

E. 4.1.1).

Die Besprechung der geltend gemachten

Ausstandsgründe wird sich in den folgenden Erwägungen nach Themen gliedern,

nicht nach Rechtsschriften oder Parteien.

1.2

Zur Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die

angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren

Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,

Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 302 StPO N 1). Dies ist bei

den Gesuchstellenden der Fall.

1.3

Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei,

welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will,

der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald

sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen

sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO); die blosse

Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht

(AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.2.1; vgl. Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O.,

Art. 56 N 19, Art. 58 N 4).

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt

zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem

Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als

verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht

ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.,

124.

I 121 E. 2 S. 123; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.

Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,

1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1).

Im vorliegenden Fall werden mehrere

Ausstandsgründe geltend gemacht. Deren Rechtzeitigkeit ist, soweit

erforderlich, jeweils separat zu prüfen. Darauf wird im Rahmen der Besprechung

der einzelnen Ausstandsgründe einzugehen sein.

2.

2.1

Die Lektüre des Verhandlungsprotokolls vom

ersten Verhandlungstag vor dem Strafdreiergericht macht deutlich, dass sich

Gemüter erhitzt haben, was in den ersten formellen, durch B____

"stellvertretend für die Verteidigenden" formulierten Antrag auf

Ausstand des Vorsitzenden gemündet ist (S. 31). Diesem haben sich umgehend drei

weitere Verteidigende ausdrücklich und begründet angeschlossen (S. 32). Im

Anschluss an die Verhandlung hat B____ mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (act.

8) fünf Kritikpunkte herauskristallisiert, welche (zumindest in ihrer

Gesamtheit) den Anschein der Befangenheit begründen sollen und kurz so

zusammenzufassen sind:

-

persönliche

Betroffenheit des Gerichts, weil bei der unbewilligten Demonstration auch das

Gerichtsgebäude beschädigt wurde;

-

zu knapp bemessener

Zeitplan für Verhandlung und Beratung und damit Voreingenommenheit;

-

mangelnde

Beantwortung von Vorfragen betreffend Verwertbarkeit von Beweisen, die unter

Verletzung der Teilnahmerechte zustandegekommen seien;

-

keine Befragung von

Polizistinnen und Polizisten als Zeugen, StPO-widrige Würdigung von

Polizeirapporten und Effekten im Beweis;

-

Verweigerung des

Fragerechts und Abschneiden des Wortes der Verteidigenden.

Im Zusammenhang mit Voreingenommenheit

und Befangenheit kritisierten die Verteidigenden an der Hauptverhandlung auch

die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz verwendete Begrifflichkeit

mit u.a. den Ausdrücken "Saubannerzug", "Genossen",

"Krawallmob", "Mob" und "Linksextreme" (vgl. z.B.

act. 3 S. 11 ff.). Gestützt auf die Anklageschrift entstehe in der

Presseberichterstattung bei den Lesern der Eindruck, die Beschuldigten seien

"doch Sauhunde" (S. 19). Bereits im Vorfeld kritisierte L____, der

Begriff "Saubannerzug" bedeute eine Gleichsetzung mit Tieren (SB

6923).

Der Verteidiger L____ hat im Verlauf

der Hauptverhandlung auch den Befangenheitsgrund der angeblichen Feindschaft

des Vorsitzenden ihm gegenüber geltend gemacht.

Vor, während und nach der

Hauptverhandlung wurden seitens der Verteidigenden weitere Kritikpunkte

vorgebracht, welche in einen mehr oder weniger engen Konnex mit der

Befangenheitsproblematik gebracht werden oder werden können.

2.2

Als Grundlage für die Ausstandsbegehren stehen

die Führung und der Gang des Verfahrens im Kreuzfeuer der Kritik der

Verteidigenden. Sie sollen kurz dargestellt werden.

2.2.1

Am 20. Dezember 2017 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage und gingen beim Strafgericht die Verfahrensakten (28

Bände) ein (Akten [...] [nachfolgend: SB] 6509 ff.). Zur gleichen Zeit hat die

Staatsanwaltschaft sämtlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern der

beschuldigten Personen die Anklageschrift zugestellt.

2.2.2

Am 3. Mai 2018 erliess der als

Instruktionsrichter eingesetzte X____ die Beweisverfügung (SB 6670 – 6679). Diese

enthielt auch einen ausdrücklich als "provisorisch" gekennzeichneten Verhandlungsplan (SB 6675). Ferner wurde seitens des

Instruktionsrichters zuhanden der Parteien eine Erläuterung zum

Verhandlungsplan abgegeben (SB 6676). Dabei räumte der Instruktionsrichter ein,

dass sich die genaue Planung schwierig gestalte, da die Dauer des

Beweisverfahrens massgeblich davon abhänge, ob die Beschuldigten aussagen oder

vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden. Ferner teilte der

Instruktionsrichter den Parteivertretern mit, dass er die Redezeit pro

Verteidigung auf 30 Minuten zu beschränken gedenke. Er räumte indessen ein:

"Wer sich mit diesen 30 Minuten nicht arrangieren kann, wird gebeten, dies

der Verfahrensleitung frühzeitig bekannt zu geben" (SB 6676). Ferner

erfolgte in Bezug auf Tag 2 der Hauptverhandlung eine zeitliche Einteilung der

Plädoyers nach Verteidigung (SB 6676 unten – 6677 oben). Ebenfalls Bestandteil

der Beweisverfügung (Ziff. 8) war die Pressezeile für die Internetseite des

Strafgerichts, auf welcher stets auch die Verhandlungstermine aufgeschaltet

werden (SB 6674). Die Pressezeile lautete wie folgt: "Saubannerzug durch

Basel am 24. Juni 2016". Ferner wurde den Parteien für die Einreichung und

Begründung von Beweisanträgen Frist bis zum 3. August 2018 gesetzt (SB 6674).

Wann und auf welche Art und Weise diese Verfügung den Parteivertretern, die

sich als Erste an der Begrifflichkeit gestossen haben, zugestellt werden

konnte, ergibt sich nicht aus den Akten. Abklärungen durch die Kanzlei des

Appellationsgerichts haben ergeben, dass H____ als Verteidiger der

Gesuchstellerin 4 die Verfügung am 7. Mai 2018 und L____ sie am 4. Mai 2018

entgegengenommen haben.

2.2.3

Am 15. Mai 2018 (SB 6723) erliess das Präsidium

der Abteilung A des Strafgerichts die Verfügung betreffend Spruchkörperbildung.

Am 21. Mai 2018 versandte die Kanzlei A

den Parteien (den Rechtsvertretern per Einschreiben) die Vorladungsverfügung

für die Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2018, wobei das Datum im Vorfeld mit

den Verteidigungen abgesprochen worden war. Als Beilage zu dieser Vorladung

erhielten die Parteivertreter die Verfügung zur Spruchkörperbildung und den

Verfahrensablauf (SB 6728 ff.).

Am 22. Mai 2018 wurde die Pressezeile

gemäss Beweisverfügung auf der Homepage des Strafgerichts aufgeschaltet

(Auskunft der Kanzlei A des Strafgerichts vom 2. Oktober 2019).

2.2.4

Mit diversen Eingaben stellten die meisten

Verteidigenden (P____, B____, AA____, T____, AC____, AH____, AI____, AJ____,

L____, H____) in der Folge in Bezug auf die Möglichkeit, Beweisanträge zu

stellen, ein bzw. mehrere Fristerstreckungsgesuche, welche vom Verfahrensleiter

allesamt bewilligt wurden.

Am 2. August 2018 teilte L____ der

Verfahrensleitung gleichzeitig mit dem Antrag auf Fristerstreckung mit, dass er

sich an dem in der Pressemitteilung verwendeten Begriff des

"Saubannerzugs" störe. Dieser Begriff beinhalte eine gewisse

Vorverurteilung und eine unnötige Abwertung der beanklagten Personen

(Gleichsetzung mit Tieren). Die Pressemitteilung sei in Landfriedensbruch

umzuformulieren (SB 6923).

Am 3. August 2018 monierte auch

Verteidiger H____ in seinem Fristerstreckungsgesuch (SB 6926), dass der Titel

der Pressemitteilung als Vorverurteilung verstanden werden könne.

Am 7. August 2018 teilte der

Stellvertreter des Verfahrensleiters den Verteidigenden L____ und H____ in

Bezug auf eine allfällige Umformulierung der Pressemitteilung (SB 6925 und

6928) mit, dass der Verfahrensleiter in der Woche vom 13. August 2018 über

diesen Antrag befinden werde.

Am 13. August 2018 (SB 6929) verfügte

der Instruktionsrichter, dass der Pressetext im Sinne des Vorschlags von L____

auf Landfriedensbruch abgeändert werde. Diese Verfügung wurde den beiden

Rechtsvertretern L____ und H____ noch am 13. August 2018 (SB 6930) mitgeteilt.

Gemäss Auskunft der Kanzlei A des Strafgerichts wurde ebenfalls am 13. August

2018.

gestützt auf die Verfügung des Instruktionsrichters die Pressezeile im

Sinne der von L____ vorgeschlagenen Formulierung abgeändert.

2.2.5

Am 30. August 2018 (SB 6967) teilte B____ dem

Verfahrensleiter mit, dass er vorläufig auf das Stellen von Beweisanträgen

verzichte. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, behalte er sich aber bis und

mit der Hauptverhandlung ausdrücklich vor. Zudem erlaube er sich den Hinweis,

dass sein Parteivortrag sicherlich länger als 30 Minuten, aller Erfahrung nach

1.

bis 1 ¼ Stunden dauern werde (SB 6967). Ferner beantragte er, damit der

Prozess tatsächlich von der Öffentlichkeit mitverfolgt werden könne, die im

Saal 2 stattfindende Hauptverhandlung mittels audiovisueller Aufzeichnung in

einen anderen Saal, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sei, zu

übertragen (SB 6967 – 6968).

Mit Verfügung vom 3. September 2018 (SB

6969) teilte der Instruktionsrichter dem Verteidiger B____ mit, dass die

geplante Dauer des Plädoyers zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit über

einen angepassten Hauptverhandlungsplan entschieden werde. Der Antrag auf

audiovisuelle Übertragung der Hauptverhandlung in einen anderen Gerichtssaal

werde gerichtsintern geprüft.

Am 31. August 2018 beantragte L____,

die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sei dadurch sicherzustellen, dass die

Verhandlung mittels Videoübertragung in einen separaten Saal akustisch und

visuell übertragen werde; bei der Befragung seines Mandanten sei die

Öffentlichkeit dagegen auszuschliessen (SB 6950). Der Instruktionsrichter

verfügte auch hier am 3. September 2018, den Antrag auf Videoübertragung zu

prüfen; den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit anlässlich der Befragung

seines Mandanten wies er dagegen ab (SB 6953).

2.2.6

Diverse Verteidigende teilten dem Gericht mit,

dass sie zurzeit keine Beweisanträge stellen, sich aber solche bis und mit

Hauptverhandlung vorbehalten würden (R____, AA____, B____, H____).

Mit Eingabe vom 21. September 2018 (SB

6978) teilte L____ dem Verfahrensleiter mit, dass er beim Aktenstudium

festgestellt habe, im Rahmen einer Aktennotiz von der Staatsanwaltschaft falsch

zitiert worden zu sein und dass er mit diesem Schreiben diesen Vorgang

richtigstellen wolle. Ferner äusserte L____ in demselben Schreiben seine Sorge

über die von ihm häufig gemachte Erfahrung einer nicht unbedenklichen Nähe der

Strafgerichte zu den Strafverfolgungsbehörden.

2.2.7

Am 24. September 2018 stellte der Verteidiger

L____ beim Verfahrensleiter die Anträge (vgl. SB 7000 – 7001), in Absprache mit

ihm und seinem Mandanten sei das dem Mandanten zugeordnete Beschlagnahmegut vor

der Hauptverhandlung zum Augenschein und zum Fotografieren zugänglich zu

machen; dem Mandanten sei zu ermöglichen, das Strafgericht durch einen Separat-

oder Hintereingang zu betreten und zu verlassen; weitere Antrage wurden

vorbehalten.

Mit Verfügung vom 25. September 2018

hiess der Verfahrensleiter den Antrag auf Beschauung und fotografische

Erfassung der betreffenden beschlagnahmten Effekten gut. Den Antrag, dem

Beschuldigten das Betreten des Gerichtsgebäudes über einen Separat- oder

Hintereingang zu ermöglichen, wies der Instruktionsrichter begründet ab (SB

7002; vgl. nachstehend Ziff. 11).

2.2.8

Mit Verfügung vom 27. September 2018 teilte der

Verfahrensleiter den Verteidigenden und der Staatsanwaltschaft auf Grund der

einzig vom Verteidiger B____ schriftlich erfolgten Reaktion auf den

provisorischen Verhandlungsplan den angepassten Zeitplan für die

Hauptverhandlung mit (SB 7004). Darin heisst es einleitend: "Nach diversen

Reaktionen wird der Zeitplan für die Plädoyers angepasst mit der Hoffnung, dass

dadurch jeder Verteidigerin und jedem Verteidiger angemessen Zeit zur Verfügung

steht, um seine Argumente vorzutragen. Selbstredend bleibt die Bitte, sich

angesichts der grossen Anzahl von Plädoyers beim Parteivortrag auf das

Wesentliche zu beschränken. Sollte nun aufgrund der Umteilung eine terminliche

Kollision entstanden sein, wird die/der Betreffende gebeten, umgehend mit dem

Strafgericht Kontakt aufzunehmen. Die weiteren Verfügungen (insbesondere was

die Möglichkeit der Dispensation anbelangt) bleiben bestehen. Es ist darauf

hinzuweisen, dass versucht wird, die Hauptverhandlung audiovisuell von Saal 2

in den Saal 1 zu übertragen. Die Zuschauer und die Medienvertreter können dann

die Verhandlung im Saal 1 mitverfolgen. Die technischen Abklärungen dazu sind

zurzeit am Laufen." Neu wurde allen Verteidigungen eine Redezeit von 1

Stunde eingeräumt.

2.2.9

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 gelangte

Verteidiger L____ an die Verfahrensleitung mit einem Auskunftsbegehren

betreffend die offenbar erkrankte fallführende Staatsanwältin. Ferner verlangte

er, dass ihm sowohl im Rahmen der Beweisaufnahme "oder" des Plädoyers

der Anschluss des eigenen Laptops an den Beamer des Strafgerichts erlaubt

werde, damit er die Videosequenzen, die er gegebenenfalls abspielen werde,

selbst steuern könne (SB 7021).

Eine weitere Eingabe von L____ mit

einem Antrag auf kriminaltechnische Untersuchungen datiert vom 12. Oktober 2018

(SB 7020).

Der Verfahrensleiter hat die beiden

Eingaben mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 beantwortet. Der Einsatz des

Laptops wurde dem L____ gestattet, die Namen der substituierenden Staatsanwälte

wurden ihm bekannt gegeben und der Beweisantrag auf kriminaltechnische

Untersuchung sämtlicher Antragungen an der Jacke von K____ wurde mit

ausführlicher Begründung abgewiesen (SB 7027).

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018

wurden dann alle Verteidigungen seitens der Verfahrensleitung darüber

informiert, dass die fallführende Staatsanwältin krankheitshalber ausfalle und

die Vertretung der Anklage vor Gericht von drei Staatsanwälten, welche

namentlich genannt wurden, übernommen werde (SB 7029).

2.2.10

Am 17. Oktober 2018, 14.33 Uhr, liess L____ der

Verfahrensleitung elektronisch einen weiteren Beweisantrag zukommen, welcher

auf Beizug der per Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2016

edierten Bildaufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage des Parkhauses City und

Zustellung zur Einsichtnahme an die Verteidigung lautete (SB 7032).

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018

hiess der Instruktionsrichter diesen Antrag gut (SB 7035) und verfügte, dass

diese Videoaufnahmen L____ zugestellt würden, sobald sie beim Strafgericht

eingetroffen seien.

2.2.11

Am 18. Oktober 2018, 12.24 Uhr, gingen beim

Strafgericht weitere 5 Beweisanträge von L____ ein (SB 7037 – 7041):

1.

Es seien der Verteidigung die drei

angeblich von Anwohnern gemachten und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung

gestellten Filmaufnahmen (...) zur Einsichtnahme zuzustellen.

2.

Es seien die Aufnahmen der

Videoüberwachungsanlage des Hotels [...] (...) zu den Akten zu nehmen und der

Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen.

3.

Es seien die Aufnahmen der

Videoüberwachungsanlage des Strafgerichts Basel-Stadt (...) zu den Akten zu

nehmen und der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen.

4.

Es seien die Aufnahmen der

Videoüberwachungsanlage des Parkhauses Steinen (...) zu den Akten zu nehmen und

der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen.

5.

Es sei AK____ (...) als Zeuge/Auskunftsperson

zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen.

Noch gleichentags hiess der

Instruktionsrichter den Beweisantrag auf Beizug von drei von privater Seite

erstellten Filmaufnahmen gut, wobei er darauf hinwies, dass die besagten

Filmaufnahmen schon immer Bestandteil der Akten gewesen und in der Beweisverfügung

vom 2. Mai 2018 die Verteidigungen unter Ziff. 7 aufgefordert worden seien, dem

Gericht bekannt zu geben, ob Einsicht in diese Datenträger gewünscht werde,

worauf sich einige Verteidigende, nicht aber L____ gemeldet hätten. Der von

L____ in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen

Gehörs müsse deshalb zurückgewiesen werden. Die übrigen 4 Beweisanträge wies

der Instruktionsrichter begründet ab (SB 7042 – 7043).

2.3

Am 24. Oktober 2018, 08.15 Uhr, eröffnete der

vorsitzende Instruktionsrichter X____ die Verhandlung vor dem

Strafdreiergericht (Statthalterin Y____, Richter Z____, Gerichtsschreiberin [...];

SB 7139 bzw. act. 3 S. 5) in Anwesenheit von 17 (von 18) beschuldigten Personen

(der Beschuldigte C____ wurde auf Antrag seines Verteidigers vom

Instruktionsrichter dispensiert) sowie von 18 Verteidigungen und drei

Vertretern der Staatsanwaltschaft (Staatsanwälte AL____, AM____ und AN____).

2.3.1

Auf allfällige Fragen zum Ablauf und Setting

seitens des Vorsitzenden wurde von diversen Verteidigungen moniert, dass sie

mit der Platzierung ihrer Mandanten nicht neben, sondern in einiger Entfernung

von ihnen nicht einverstanden seien. Der Instruktionsrichter erklärte dazu, ihr

Anliegen werde mit den Vorfragen vom Gesamtgericht behandelt werden. In der

Folge hat vor allem F____ beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft in der

Anklageschrift eine sehr aufgeladene und abwertende Sprache (beispielsweise

"Krawallmob", "Saubannerzug", "Genossen", "Exponenten

aus dem Krawallmob") benutzt habe. Er hat dem Gericht beantragt, die

Staatsanwaltschaft zur Sachlichkeit zu ermahnen.

In der Folge meldete sich L____ mit

weiteren 22 Beweisanträgen zu Wort (vgl. SB 7145 – 7149/act. 3 S.13 ff.), wobei

er aufgrund von Antrag Nr. 22 (Ermittlung "unbekannter"

Automobilisten, die zum Zeitpunkt der Demonstration das City-Parking verlassen

haben, anhand der von der Videokamera aufgenommenen Kontrollschilder und

Befragung dieser Automobilisten im Rahmen der Hauptverhandlung) forderte, das

Verfahren auszustellen, bis diese Personen ermittelt seien.

In der Folge teilte der Vorsitzende den

Parteien mit, dass man die Beweisanträge ansehen werde, er aber jetzt die

Verhandlung nicht unterbreche (SB 7149/act. 3 S. 15).

2.3.2

Alsdann hat Verteidiger AH____ gerügt, dass das

Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung keine weiteren Beweise mehr abzunehmen

gedenke und er hat den Antrag gestellt, diverse Angehörige der Polizei vor

Gericht zu befragen.

Weiter haben einige Verteidigungen dem

Gericht zum Vorwurf gemacht, dass der Zeitplan viel zu eng sei und dass aus

diesem geschlossen werden müsse, dass das Gericht keine offenen Fragen mehr

habe und daher eigentlich die Meinungen schon gemacht seien. So könne nicht

mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden und der ganze Zeitplan müsse

neu festgelegt werden, weshalb die Verhandlung auszustellen sei.

Verteidiger P____ kritisierte unter dem

Thema "Vorfragen" weiter, dass das Strafgericht in einem der zur

Anklage gebrachten Fälle Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt habe und

selbst als Geschädigte auftrete (SB 7150/act. 3 S. 16), womit das Gericht

Richter in eigener Sache sei. Nachdem diese von verschiedenen Verteidigungen

vorgebrachte Kritik auch von den übrigen Verteidigungen geteilt wurde, stellte

schlussendlich Verteidiger L____ (S. 7153/act. 3 S. 19) den Antrag, dass das

Verfahren wegen offensichtlicher Vorverurteilung einzustellen sei. In der Folge

verfügte der Vorsitzende den Unterbruch der Verhandlung für eine halbe Stunde.

2.3.3

Nach der Wiederaufnahme der Verhandlung

äusserte sich der Vorsitzende im Namen des Gesamtgerichts vorweg zur Frage der

Terminplanung, wobei er einräumte, dass der Zeitplan zwar eng sei, daraus aber

nicht geschlossen werden könne, dass er sich bereits eine definitive Meinung

zum Sachverhalt gebildet hätte. Allerdings habe das Gericht von einer

Urteilseröffnung am Dienstag in einer Woche bereits Abstand genommen und es

müsse ein neuer Zeitpunkt für die Urteilseröffnung mit den Parteien vereinbart

werden. Weiter erklärte der Vorsitzende, dass er nicht mehr zulassen werde,

dass nochmals "wild durcheinander" repliziert und dupliziert werde.

Es werde nur jeweils eine Partei sprechen. Die Gegenpartei sei die

Staatsanwaltschaft, wobei der Verteidigung selbstverständlich das Recht zur

Replik zustehe. Die Sitzordnung bleibe ferner so, wie sie immer sei (d.h. der

Verteidiger sitzt nicht neben, sondern hinter dem Beschuldigten). Es sei nicht

nachvollziehbar, aus welchem Grund man während des Plädoyers der

Staatsanwaltschaft seitens der Verteidigung mit dem Beschuldigten flüstern

müsse. Zudem stellte der Vorsitzende in Abrede, dass das Gericht wegen des

Umstandes, dass auch das Gebäude des Strafgerichts im Rahmen der zur Diskussion

stehenden unbewilligten Demonstration von einzelnen Exponenten beschädigt

worden ist, Richter in eigener Sache und deshalb befangen wäre. Vielmehr gehöre

das Gerichtsgebäude dem Staat und nicht dem Strafgericht. Ferner hielt der

Vorsitzende abgesehen von der Verschiebung der Urteilseröffnung am von ihm

erstellten Verhandlungsplan fest.

In der Folge meldete sich die

Staatsanwaltschaft zu Wort und nahm zu diversen Kritikpunkten und Anträgen der

Verteidigenden Stellung (SB 7154 – 7156/act. 3 S. 20 – 22). Dieser

Stellungnahme folgten wiederum mehrere Voten seitens verschiedener

Verteidigender (SB 7156 – 7158/act. 3 S. 22 – 24).

Zwischen zwei solchen Voten hat der

Vorsitzende eingeschoben, dass allfällige Beweisanträge umgehend, aber auch

noch bis zum Ende des Beweisverfahrens gestellt werden könnten (SB 7159/act. 3

S. 25).

2.3.4

Nach der Mittagspause mit Unterbruch der

Verhandlung von 12.05 bis 14.00 Uhr räumte der Vorsitzende am Nachmittag

ein, dass er sich bei der Terminplanung verkalkuliert habe, er aber handkehrum

auch durch "die mit Inbrunst vorgebrachten Vorfragen und

Beweisanträge" seitens der Verteidigungen überrascht worden sei. Man werde

jetzt die Hauptverhandlung etwas anders gestalten und schauen, wie weit man

komme. Allenfalls ergebe sich beim Zeitpunkt des Beginns mit den Plädoyers eine

Umstellung. Die Urteilseröffnung werde aber auf jeden Fall verschoben. Über

sämtliche Beweisverwertungsanträge und Anträge auf zusätzliche Befragungen

werde man im Rahmen der Urteilsberatung entscheiden, es handle sich um komplexe

Fragen, die man ganzheitlich betrachten wolle. Sicher sei es nicht

rechtsmissbräuchlich, wenn Beweis- und Verfahrensanträge gestellt würden. Man

dürfe aber nicht vergessen, dass es noch eine vom Gericht gesetzte Frist

gegeben habe, innert welcher die Parteien zum Stellen von Beweisanträgen

aufgefordert worden seien. Diese sei grossmehrheitlich nicht benutzt worden.

Wenn man kurz vor der Hauptverhandlung dann noch x Beweisanträge stelle, könne

man sich schon fragen, ob dies fair sei, wenn so quasi versucht werde, das

Gericht auf dem falschen Bein zu erwischen. Etwas überspitzt formuliert, habe

er (der Vorsitzende) die Tage vor der Hauptverhandlung teilweise nur für den

amtlichen Verteidiger L____ gearbeitet, weil er einen Beweisantrag nach dem

andern eingereicht habe. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich, aber er stelle

dies einfach fest. Es sei für das Gericht schwierig, so zu planen. Weiter

eröffnete der Vorsitzende den Parteien, dass das Verfahren nicht eingestellt

werde wegen Vorverurteilung und Befangenheit. Er werde auch wegen

Begrifflichkeiten keine Anweisungen geben, wie die Presse oder die

Staatsanwaltschaft aufzutreten hätten. Es müsse einfach und neutral formuliert

sein. Allerdings sei die Staatsanwaltschaft Partei und sie dürfe in dem Sinne

auch Sachen akzentuiert behaupten. Die Presse habe ihre Richtlinien, an welche

sie sich halten müsse. Bei der Frage der Beweiseignung von Polizeiberichten sei

eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht. Wenn ein Polizeimitarbeiter

Aussagen zitiere, sei dies anders zu handhaben als die Feststellung des Polizeimitarbeiters,

er habe xy festgenommen, zumal die betreffende Person ja tatsächlich

festgenommen worden sei und sich in Polizeigewahrsam befunden habe. Die Frage

der notwendigen Verteidigung bzw. was verwertet werden dürfe und was nicht, sei

hingegen komplex und werde in der Urteilsberatung geklärt werden. Die

Auswertung der am Gebäude der Feuerwehr angebrachten Videoüberwachungsanlage

werde im Rahmen der Hauptverhandlung noch visioniert werden.

2.3.5

Nachdem dann seitens diverser Verteidigungen

weitere Beweisanträge gestellt worden waren, eröffnete der Vorsitzende nach

einer Beratungspause (SB 7162; act. 3 S. 28), dass das Gericht in Bezug auf die

Anträge verschiedene Kategorien gebildet habe. Über die materiellen

Beweisanträge wie zusätzliche Zeugenbefragungen, Abklärungen werde man in der

Beratung entscheiden. In Bezug auf die formellen Fragen wie Teilnahmerechte,

Konfrontationen, notwendige Verteidigung, die sehr komplex seien, werde man

vorfrageweise einen Entscheid treffen, bevor man dann materiell darüber berate.

An der Sitzordnung werde nicht mehr gerüttelt. Die Anklage sei nicht so, dass

sie zurückgewiesen werden müsste. Ob das Akkusationsprinzip verletzt sei, werde

sich zeigen, wenn man über die Anklage berate und entschieden werden müsse, ob

die Umschreibungen für einen Schuldspruch ausreichten oder nicht.

Verteidigender L____ entgegnete, dieses

Vorgehen sei strafprozessrechtswidrig. Gemäss Art. 339 Abs. 3 und 4 StPO habe

das Gericht unverzüglich über Vorfragen zu entscheiden. Zudem habe das Gericht

gestützt auf Art. 343 Abs. 1 StPO unvollständig erhobene oder neue Beweise zu

erheben. Er hat beantragt, die Verhandlung für einen Tag zu unterbrechen, damit

das Gericht in aller Ruhe über diese Anträge beraten könne.

Weiter wandte der Verteidiger AJ____

ein, dass er vor dem Plädoyer wissen müsse, was in den Akten bleibe und was

nicht. Wenn dies nicht im Voraus geklärt werde, liege kein sauber geführtes

Verfahren vor.

2.3.6

Nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft

sich ebenfalls noch zu den Anträgen geäussert hatte, entglitt dem Vorsitzenden

die Verhandlungsführung, als es insbesondere dem Verteidiger V____ gelang, das

Wort an sich zu reissen und sich in der Folge ein Durcheinander von

Wortergreifungen entwickelte, das mangels Verständlichkeit nicht mehr

protokolliert werden konnte (S. 7164/act. 3 S. 30) und welches schliesslich

darin gipfelte, dass der Verteidiger L____ dem Vorsitzenden vorwarf, dass er

gegen die Menschenrechte und die Waffengleichheit verstosse etc. (SB 7165

oben/act. 3 S. 31).

2.3.7

Nach einem Unterbruch von 10 Minuten teilte der

Vorsitzende den Parteien erneut mit, dass die Hauptverhandlung nicht

unterbrochen werde und genauso vorgegangen werde, wie dies zuvor aufgezeichnet

worden sei. Ferner hielt der Vorsitzende fest, dass die Beweisanträge von den

Parteivertretern gestellt worden seien und ihnen auch bereits im Vorfeld der

Hauptverhandlung viel Zeit eingeräumt worden sei, um Vorfragen und

Beweisanträge zu stellen, sodass man jetzt zur Befragung der Beschuldigten

schreite.

2.3.8

Nach dieser Erklärung stellte der Verteidiger

B____ einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden (SB 7165/act. 3 S. 31).

Diesen begründete er unter anderem damit, dass das Gericht entschieden habe,

auch über die Vorfragen erst im Rahmen der Urteilsberatung zu entscheiden. Bei

Beweisanträgen könne man so vorgehen, nicht aber bei Vorfragen. Es sei

relevant, welche Dokumente nachher Bestandteil der Akten seien. In Bezug auf

den Polizeirapport habe der Vorsitzende schon durchblicken lassen, dass man

diesen als Beweis würdigen werde. Auch der Entscheid, dass keine Zwischenfragen

mehr erlaubt seien, sei nicht korrekt. Zwischenfragen seien immer erlaubt. Der

Vorsitzende habe den Verteidigenden das Wort abgeschnitten. Aus diesem Vorgehen

müsse geschlossen werden, dass sich der Vorsitzende seine Meinung schon gemacht

habe. Da sei der Zeitplan nur noch ein kleines Detail am Rand. Diese drei

Punkte – das Wort abgeschnitten, dezidiert schon gesagt, was der Beweiswert des

Polizeirapports sei und die Weigerung über Vorfragen zu entscheiden – würden

zum Anschein von Befangenheit führen.

Diesem Antrag schlossen sich in der

Folge die übrigen Rechtsvertretungen an. Verteidiger L____ fügte hinzu, er sei

der Auffassung, dass der Vorsitzende prinzipiell etwas gegen ihn habe und rief

den Ausstandsgrund der Feindschaft des Vorsitzenden gegenüber dem Verteidiger

an (SB 7166/act. 3 S. 31).

Verteidiger F____ sah das Gericht als

Gefangene des zeitlich engen Verhandlungsplans, welcher eine StPO-konforme

Beweisabnahme gar nicht zulasse.

Verteidiger P____ sah die Befangenheit

auch darin, dass das Strafgericht in vorliegender Sache selbst Geschädigte sei

und Strafantrag gegen die Beschuldigten gestellt habe.

2.3.9

Laut Verhandlungsprotokoll wurde in der Folge

die Beweisabnahme weitergeführt. Der Vorsitzende erläuterte dies so: "Mir

geht es darum, wenn man Anträge stellt und es immer wieder zu Repliken und

Dupliken kommt, dass man auch einmal die Beschuldigten zu Wort kommen lässt.

Man kann Beweisanträge stellen bis zum Schluss des Beweisverfahrens und wenn es

Zwischenfragen gibt, gibt es Zwischenfragen. Aber irgendwann mal muss man die

ganze Vorfrage-Ebene, Beweisanträge, diese zu stellen hatten Sie alle die

Möglichkeit, hinter sich lassen". Der Vorsitzende schritt also zur Befragung

der Beschuldigten zur Person und zur Sache, indem er noch vorausschickte:

"Wenn es noch Beweisanträge gibt, kann man diese natürlich immer noch

stellen (SB 7166; act. 3 S. 32).

2.3.10

In der Befragung zur Person haben die

Beschuldigten dann praktisch keine und zur Sache gar keine Angaben gemacht. Die

Verteidigenden haben aber noch Vorfragen und Beweisanträge gestellt, auch noch

am zweiten Verhandlungstag. Den Parteien wurde der neue Plan für die

Hauptverhandlung ausgehändigt (SB 7169 – 7177/act. 3 S. 35 ff.). Anschliessend

und vorgängig der Plädoyers wurde ihnen der Entscheid zu den Vorfragen eröffnet

(SB 7178/act. 3 S. 43).

3.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person

Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen

Gericht beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird

verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein

der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung

verlangt wäre, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178

E. 3.2.1 S. 179, 140 III 221 E. 4.1 S. 221,

BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.3, je mit Hinweisen; AGE

DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 2.1). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen

Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person

unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie (lit. a) in der Sache

ein persönliches Interesse hat, oder (lit. f) aus anderen Gründen, insbesondere

wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte. Das Ausstandsgesuch ist ohne Verzug zu stellen, also

sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StGB). Es ist

zulässig, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte

Tatsachen geltend zu machen (Boog,

Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 7).

Befangenheit und damit ein

Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der entsprechenden Person zu erwecken.

Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände

nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die in einer

Strafbehörde tätige Person tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl.

BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art.

56.

N 9).

Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig

oder falsch, als solche vermögen keinen objektiven Verdacht der

Voreingenommenheit dessen zu begründen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E.

3.

b/bb S. 158; 111 Ia 259 E. 3b/aa S. 264, je mit Hinweisen). Als

möglicher Ablehnungsgrund kämen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige

Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer

1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2; 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E.

4.3; AGE BES.2014.173 vom 23. April 2015 E. 3).

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

der Person kann sich aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen

der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache

vermissen lassen. In einer Strafbehörde tätige Personen sind grundsätzlich an

das Gebot der Sachlichkeit gebunden und müssen die Parteien als Subjekt des

Verfahrens behandeln. Namentlich in der Hauptverhandlung hat sich der Richter

grob unsachlicher Bemerkungen oder Demonstrationen von Bestrafungswillen,

sachfremdem Machtbewusstsein oder Humor auf Kosten von Verfahrensbeteiligten zu

enthalten. Dies hindert den Richter indes nicht daran, die Verfahrensführung

der Beteiligten kritisch zu würdigen. Verpönt sind aber despektierliche, kränkende

oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie

Aussehen, Geschlecht, Herkunft, Rasse, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle

Orientierung betreffen und eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum

Ausdruck bringen (Boog, Basler

Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 N 54). Bloss ungeschickte Äusserungen,

verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten und eine gewisse Ungehaltenheit genügen

in der Regel aber noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen.

Die Übergänge sind allerdings teilweise fliessend. Ebenfalls noch keinen

Verdacht der Parteilichkeit begründen scherzhafte Äusserungen, selbst wenn sie

deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden, soweit sie

nicht abschätzig sind (Boog,

Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 N 55, mit Beispielen in N 56).

Die richterliche Unvoreingenommenheit

kann auch durch grössere Medienkampagnen beeinträchtigt werden, insbesondere

wenn sich ein Meinungsklima aufbaut, das klare Erwartungen weckt und einen mehr

oder wenigen starken Druck auf die Richter bewirkt. Dies setzt aber konkrete

Anzeichen für eine mögliche Beeinflussung voraus. Der Verdacht der durch

Medienkampagnen bewirkten Parteilichkeit ist nicht leichthin anzunehmen (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O.,

Art. 56 N 60).

Die vorläufige Einschätzung der

Erfolgschancen und der darauf beruhende Antrag des referierenden Richters, die

einzig auf den Akten beruhen und sowohl die Gerichtsverhandlung als auch die

Meinungsbildung im Richterkollegium vorbehalten, bringen für sich allein keine

Voreingenommenheit zum Ausdruck. Die Mitteilung einer vorläufigen

Meinungsbildung des Referenten nach aussen, an Drittpersonen oder die Presse,

kann je nach den konkreten Umständen aber den Eindruck erwecken, der Referent

habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Gesichtspunkte nicht mehr

offen. Die Aushändigung einer Pressemitteilung über eine bevorstehende

Gerichtsverhandlung ohne vorverurteilenden Inhalt lässt den Richter nicht als

befangen erscheinen (Boog, Basler

Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 N 50).

Die unter Verletzung der

Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlung ist somit, soweit nicht

ausnahmsweise ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt, nicht nichtig,

sondern bloss anfechtbar (BGE 136 II 383, 389; 120 IV 226 E. 7b; Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O.,

Art. 60 N 3). Allerdings sind Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO, die der

Behörde bekannt waren, von Amtes wegen bzw. in jedem Verfahrensstadium zu

berücksichtigen.

Die Partei oder ihr Rechtsbeistand

können nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer

Strafbehörde tätigen Person ableiten. Dass die Partei Auseinandersetzungen mit

dem Richter provoziert, begründet keinen Anschein der Befangenheit (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O.,

Art. 56 N 41).

4.

4.1

Sämtliche Verteidigungen rügen, alle (act. 11,

15) Richtenden des Strafdreiergerichts seien als Richter in eigener Sache befangen.

Durch den Demonstrationszug sei auch am Gebäude des Strafgerichts Sachschaden

entstanden (vgl. Anklageschrift vom 20. Dezember 2017, SB 6509 ff., Ziff. 8, S.

6525) und der Verwaltungschef des Strafgerichts, AO____, habe Strafantrag

gestellt. Die Anklage müsse somit durch ein ausserkantonales Gericht beurteilt

werden (act. 3 S. 16 ff.; vgl. S. 56, 61, 71, 130, 143, 151, 153, 187, 190).

4.2

Diese Rüge ist offensichtlich verspätet. Die Anklageschrift

vom 20. Dezember 2017 ist sämtlichen Verteidigungen zugestellt worden, sodass

diese bereits Ende Dezember 2017 davon Kenntnis hatten, dass das Strafgericht

einer der Tatorte war, dass AO____ Strafantrag gestellt hatte und dass die

Anklage vor dem Strafgericht Basel-Stadt verhandelt werden würde (vorstehend

Ziff. 2.2.1 – 2.2.4). Dieser Ausstandsgrund wurde erstmals im Rahmen des

ersten Verhandlungstags vor Strafgericht am 24. Oktober 2018 geltend gemacht

und somit viel zu spät.

Dies umso mehr, als der

Verfahrensleiter die Parteien ab Mai 2018 wiederholt und ausdrücklich zu

Vorfragen und Beweisanträgen eingeladen und ihnen am 21. Mai 2018 auch bereits

die Spruchkörperbildung bekannt gegeben hatte (SB 6740). Wie vorstehend

dargestellt (2.2.4 – 2.2.11), gingen tatsächlich auch einige Fragen und Anträge

vorgängig der Hauptverhandlung ein. So wurde seitens der Verteidiger L____ und

H____ im August 2018 etwa die Änderung des Pressetitels von

"Saubannerzug" in "Landfriedensbruch" verlangt (vorstehend

Ziff. 2.2.4). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Verteidigenden auch ihre

Ausstandsbegehren mit Kenntnisnahme der Gründe, zumindest aber vorgängig und

nicht erst nach Beginn der Hauptverhandlung stellen würden, zumal hierfür

sämtliche notwendigen Elemente seit der Zustellung der Anklageschrift im

Dezember 2017 bekannt waren. Für derart langes Zuwarten ist keinerlei

sachlicher Grund erkennbar (vgl. BES.2017.123 vom 1. Dezember 2017).

Die Fragen, ob die Rüge im Zuge später

geltend gemachter Ausstandsgründe mitzubeurteilen ist und in diesem Sinne nicht

verspätet wäre, und ob der Ausstandsgrund des Richters in eigener Sache per se

von Amtes wegen zu beachten ist (act. 30; vgl. vorstehend Ziff. 3 und

nachstehend Ziff. 16), können offen gelassen werden, weil sich die Rüge als

materiell unbegründet erweist:

4.3

Praxisgemäss ist nicht jede denkbare

Mitbetroffenheit einer Gerichtsperson für den Anschein der Befangenheit

relevant. Erforderlich sind ein ableitbares erhebliches eigenes Interesse und

eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Grundsätzlich

lässt sich ein Eigeninteresse umso weniger bejahen, je mehr Personen in

gleicher Weise betroffen sind (Boog,

Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 N 15).

4.4

Wie der Verfahrensleiter des Strafgerichts

schon früh in der Hauptverhandlung ausgeführt hat (S. 20), ist nicht das

Strafgericht Geschädigte, sondern die Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt

bzw. das Finanzdepartement bzw. Immobilien Basel-Stadt. Dies ergibt sich

bereits aus dem Polizeirapport (SB 3680).

Abgesehen davon erscheint mit Blick auf

BGE 144 IV 49 (BGer 6B_428/2017 vom 16. März 2018) fraglich, ob der

Verwaltungschef des Strafgerichts überhaupt zum Stellen des Strafantrags

berechtigt war, wurde doch die Nutzung des Gebäudes durch die Sachbeschädigung

in keiner Weise beeinträchtigt, nachdem es überwiegend zu Farbschmierereien an

der Fassade gekommen war. Eine Strafklage war auch gar nicht erforderlich, ist

doch das Offizialdelikt der qualifizierten Sachbeschädigung anlässlich

öffentlicher Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2 StGB) angeklagt. Folgerichtig hat

denn auch nicht das Strafgericht, sondern Immobilien Basel-Stadt Zivil- und

Strafklage (SB 3717) erhoben.

Wie der Verfahrensleiter (S. 85) und

Richterin Y____ (S. 127) zutreffend ausführen, sind die Richtenden des

Strafdreiergerichts – einschliesslich Richter Z____, der damals noch Gerichtsweibel war – vom Sachschaden

nicht persönlich betroffen und nicht stärker beschwert als irgendwelche Kantonseinwohner, bzw. sind sie vom Schaden am Gerichtsgebäude

nicht stärker betroffen als von Schaden an anderem Vermögen des Kantons wie

etwa Verkehrssignalisationen, Abfallbehälter, Schulhäuser oder das Rathaus.

Soweit Verteidiger P____ (S. 131) allfällige ideelle Betroffenheit ins Feld

führen will unter Zitat von SB 3007 ("Dieses repressive Klima betrifft

alle – mit immer neuen Überwachungsgesetzen, der Verfolgung von jeglichem

Ungehorsam – und darum wurde das Gerichtsgebäude eingefärbt. Zum Beispiel soll

hier auch mehreren Personen der Prozess gemacht werden"), so erreicht

dieses Communiqué – abgesehen davon, dass es mutmasslich aus den

Demonstrierenden nahestehenden Kreisen stammt und eigenes Verhalten von

Parteien grundsätzlich nicht zum Ausstand von Gerichtspersonen führen kann

(vgl. vorstehend Ziff. 3) – bei weitem auch nicht jene Intensität, welche dann

bei Richtenden den Anschein von Befangenheit provozieren könnte. Es geht

überdies nicht an, Prozessparteien oder potenziellen solchen die (negative)

Wahl des Gerichtsstandes in der Weise zu überlassen, dass einfach die

Gebäudefassade eines missliebigen Gerichts verunreinigt werden könnte. Zum

vornherein unerheblich ist die vom Verteidiger L____ aufgeworfene Frage (act.

39, 40, 44; vgl. auch Verteidiger P____ in act. 46), ob eine dahin gehende staatsanwaltschaftliche

Weisung, nie selbst Strafantrag zu stellen, besteht oder nicht. Weder das

Strafgericht noch das Appellationsgericht sind nämlich an Weisungen der

Staatsanwaltschaft gebunden, sondern an die Verfassung, das Gesetz und die

Praxis (vgl. Verfügungen der Beschwerderichterin vom 2. und vom 16. Oktober

2019). Der vom Verteidiger L____ in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag

ist daher abzuweisen und abgesehen davon auch schon deshalb, weil von Gesetzes

wegen der Entscheid über das Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren

gefällt wird (Art. 59 Abs. 1 StPO). Beim Strafgericht existiert

keine solche Weisung (S. 181 ff., 185) und beim Appellationsgericht auch nicht.

Die Sachbeschädigung am Strafgerichtsgebäude und der Strafantrag von AO____

begründen also keinen Anschein der Befangenheit (wie beispielsweise in BGer

1C_517/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).

4.5

Verteidiger L____ macht geltend, Richterin

Y____ sei als Mitglied der SVP aus dem zusätzlichen Grund befangen, weil auch

die Parteizentrale der SVP unter den Geschädigten sei (S. 146).

Auch diese Rüge ist verspätet; auf das

Vorstehende (Ziff. 4.2) wird verwiesen, soweit erforderlich mutatis mutandis.

Materiell kommt hinzu, dass in der

schriftlichen Urteilsbegründung des Strafgerichts vom 25. Januar 2019 (S. 70)

zwar erwähnt wird, dass Gegenstand einer Attacke auch das Gebäude gewesen sei,

in welchem die Parteizentrale der SVP untergebracht sei. Diesbezüglich ergibt

sich aber aus den Akten nichts Handfestes. Einzig dem Communiqué zum

"Umzug gegen Rassismus, Repression und Vertreibung" (SB 3007 ff.),

welches mutmasslich von Personen aus dem Umkreis der Demonstranten verfasst

ist, kann entnommen werden, dass der Zug "auch am Büro der SVP

vorbeigelaufen sei und dessen Eingangsbereich entglast worden sei". Im

Gegensatz zum Vorfall beim Strafgericht findet sich diesbezüglich aber nicht

einmal ein Strafantrag eines Parteivertreters der SVP in den Akten. Inwiefern

Richterin Y____ deswegen anscheinend befangen sein soll, ist nicht

nachvollziehbar.

5.

5.1

Im Zusammenhang mit Voreingenommenheit und

Befangenheit kritisieren die Verteidigenden auch die von der Staatsanwaltschaft

und der Vorinstanz verwendete Begrifflichkeit mit u.a. den Ausdrücken

"Saubannerzug", "Genossen", "Krawallmob",

"Mob" und "Linksextreme" (vgl. z.B. S. 11 ff.). Gestützt

auf die Anklageschrift entstehe in der Presseberichterstattung bei den Lesern

der Eindruck, die Beschuldigten seien "doch Sauhunde" (S. 19).

Bereits im Vorfeld kritisierte L____, der Begriff "Saubannerzug"

bedeute eine Gleichsetzung mit Tieren (SB 6923).

In Frage steht also eine allfällige

Voreingenommenheit, welche sich in herabsetzenden Äusserungen manifestiert

hätte oder aber durch Äusserungen in der Presse, mit welchen sich der

Vorsitzende sich im voraus abschliessend festgelegt hätte.

5.2

Der gestützt auf diese Rüge anlässlich

der Hauptverhandlung geltend gemachte Ausstandsgrund ist ebenfalls verspätet.

Der Begriff "Saubannerzug" findet sich bereits in der Anklageschrift,

welche den Verteidigenden im Dezember 2017 zugestellt worden war (vorstehend

Ziff. 2.2.1). Die den Verteidigenden zugestellte Beweisverfügung vom 3. Mai

2018.

enthielt unter anderem die Pressezeile für die Webseite des Strafgerichts,

welche auf "Saubannerzug durch Basel am 24. Juni 2016" lautete

(vorstehend Ziff. 2.2.2). Sie wurde am 22. Mai 2018 aufgeschaltet (vorstehend

Ziff. 2.2.3) und nach Interventionen der Verteidigenden H____ und L____, die

(auch erst) vom 2. und 3. August 2018 datieren, entsprechend dem Vorschlag von

L____ auf "Landfriedensbruch" abgeändert (vorstehend Ziff. 2.2.4).

Dass deswegen die Gerichtspersonen wegen Anscheins von Befangenheit in den

Ausstand hätten treten sollen, hat aber selbst dann noch niemand verlangt. Das

erstmalige Ausstandsgesuch in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2018 ist

somit in mehrfacher Hinsicht und klar verspätet.

5.3

Die Begrifflichkeit ist in materieller Hinsicht

nicht zu beanstanden.

Der Begriff "Saubannerzug"

ist keine Kreation des Strafgerichtspräsidenten, sondern hat sich

notorischerweise seit geraumer Zeit sowohl in Justizkreisen als auch in den

Medien für Kundgebungen, anlässlich welchen es zu eigentlichen Verwüstungen

kommt, etabliert.

Im Duden wird (nebst der historischen

Bedeutung) als zweite Bedeutung die folgende genannt: "Von Vandalismus und

Ausschreitungen begleiteter Marsch einer Gruppe." Exakt ein solches

Ereignis steht im Hauptverfahren zur Beurteilung.

Gemäss dem historischen Lexikon der

Schweiz nimmt der Begriff Bezug auf das Frühjahr 1477. Nach der vernichtenden

Niederlage des Herzogs von Burgund (Karl der Kühne) in der Schlacht von Nancy

sowie als Folge von dessen vorgängigen Niederlagen gegen die Eidgenossen in den

Schlachten von Grandson und Murten zogen ca. 1'700 bewaffnete Freischärler aus

der Innerschweiz in Richtung Genf, das damals noch zu Savoyen gehörte, um mit

Gewalt die ausstehende Summe von 24'000 Gulden einzutreiben, die zu zahlen sich

die Stadt Genf vertraglich verpflichtet hatte. Die jungen Männer sollen sich

auf ihrem Weg nicht immer korrekt benommen haben.

Dieser Freischarenzug wurde später als

Saubannerzug bezeichnet, weil die Freischärler ein Banner vorangetragen hatten,

welches auf blauem Grund ein Wildschwein und einen Streitkolben zeigte. Die

Freischärler haben Genf nie erreicht, weil die Stadt Genf durch Vermittlung

Berns und anderer Städte der Eidgenossenschaft jedem Zugteilnehmer zwei Gulden

bezahlt und einen Umtrunk spendiert hat, was diese besänftigt und zur Umkehr

bewogen hat (vgl. auch Peter Dürrenmatt,

Schweizer Geschichte, Bern 1957, S. 175ff., 203).

Dass die Verwendung dieses Begriffs

einen Ausstandsgrund darstellen soll, erscheint abwegig, zumal auch von den

Verteidigungen nicht in Abrede gestellt wird, dass es beim Marsch der Gruppe zu

Vandalenakten gekommen ist. Dies geht selbst aus dem Communiqué hervor, das

mutmasslich von Sympathisanten verfasst worden ist (SB 3007 ff.). Auch dort ist

von "Scheiben einschlagen", "Entglasen",

"Einfärben", "Bullen angreifen" und "Vertreiben"

die Rede.

Mit einer gewissen

Selbstverständlichkeit verwendet den Begriff "Saubannerzug" der

vormalige Verteidiger des Gesuchstellers 9, Advokat AP____ (SB 6558). Ferner

bezeichnet die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Jugendanwaltschaft Region

Oberland, im Strafbefehl vom 1. Dezember 2016 für einen im Jugendstrafverfahren

Verurteilten die vorliegend fragliche, unbewilligte Demonstration als

"Saubannerzug", an welchem sie die Teilnahme des von ihr Beurteilten

als nachgewiesen erachtet (SB 6711).

Das Verständnis des Verteidigers L____,

mit der Verwendung des Begriffs "Saubannerzug" würden die

Gesuchsteller mit Tieren gleichgesetzt, erscheint abwegig. Den Begriff

"Sauhunde", welchen er ebenfalls in die Diskussion einbringt, haben

weder die Staatsanwaltschaft noch die Gerichte noch die Presse verwendet.

Vielmehr findet sich dieser Begriff in einem Leserkommentar auf dem Internet.

Dafür ist weder die Staatsanwaltschaft noch das Strafgericht verantwortlich.

Einen Konnex zum Begriff "Saubannerzug" herstellen zu wollen,

erscheint allzu weit hergeholt.

Somit ist festzuhalten, dass der

Begriff "Saubannerzug" im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert ist

als Bezeichnung für gewalttätige Ausschreitungen.

Inwieweit die Begriffe

"Genossen", "Krawallmob", "Mob" und "Linksextreme"

herabsetzend oder vorverurteilend sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. In

Frage stehen offenkundig heftige Ausschreitungen und es entspricht dem auch in

den Akten des Hauptverfahrens abgebildeten Kontext, dass diese Ausschreitungen

einer Gruppe gewaltbereiter Exponenten des politisch linken Spektrums

zuzurechnen sind.

Die gerügte Begrifflichkeit ist also

nicht zu beanstanden. Entsprechend bestand für den Vorsitzenden auch kein

Anlass, der Staatsanwaltschaft diesbezüglich Anweisungen zu geben (act. 3 S.

26; vorstehend Ziff. 2.3.1, 2.3.4).

5.4

Dem bis hierhin angetroffenen Befund

entsprechen die Ausführungen des Strafgerichts im begründeten Urteil in der

Hauptsache vom 25. Januar 2019 (S. 50): "Verschiedene Verteidiger

beanstandeten eine Vorverurteilung durch die Staatsanwaltschaft insbesondere

aufgrund von in der Anklageschrift enthaltener Begriffe wie 'Mob',

'Saubannerzug' oder

'linksextreme Szene'. [...] Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Allein

der Umstand, dass ein Verfahren öffentlichkeitswirksam ist, bedeutet nicht

zwangsläufig, dass eine Vorverurteilung stattgefunden hat, zumal wenn wie hier

weder Namen noch Bilder der Beschuldigten veröffentlicht wurden. Die von der

Staatsanwaltschaft verwendeten Begriffe wie 'Mob' oder 'Saubannerzug' sind als

Umschreibung des von der Anklagebehörde als vereinte Macht zu betrachtenden

Zusammenschlusses von rund 50 Personen, aus dem heraus zahlreiche

Sachbeschädigungen begangen wurden, und angesichts der diesen Ausdrücken im

landläufigen Verständnis zukommenden Bedeutung nicht unpassend. Eine

unangebrachte, übermässig negative Wertung ist nicht zu erkennen. Soweit die

Staatsanwaltschaft die Teilnehmer des Umzugs als der linksextremen Szene

zugehörig resp. sich in ihr bewegend bezeichnet, handelt es sich dabei zudem

nicht um eine abwegige Behauptung, sondern trifft diese Einschätzung vielmehr

zu (vgl. Erw. Materielles lit. b Ziff. 1.1ff). Dass ein Vorfall wie der

vorliegende grosse Empörung in der Bevölkerung entfacht, in sozialen Netzwerken

diskutiert und in den Medien aufgegriffen wird, liegt in der Natur der Sache.

Dass der Tenor dabei nicht sehr positiv ist, hat dabei weniger mit den

Ausführungen in der Anklageschrift zu tun als mit den massiven

Sachbeschädigungen, deren Verübung ein Fakt ist, der sich auch bei bester

Absicht nicht verhehlen lässt. Es gehört zum Auftrag der Justizbehörden,

unabhängig von allfälligen Befindlichkeiten der Öffentlichkeit und Forderungen

nach einem harten Durchgreifen eine objektive Sichtweise zu vertreten und sich

nicht einem allfälligen Druck zu beugen. Das gilt umgekehrt auch gegenüber den

Einflussversuchen von Verteidigern, wenn zum Beispiel, wie im vorliegenden

Fall, auf Vorrat der Sachverstand des Gerichts in Frage gestellt wird, sollte

es zu einem Schuldspruch kommen. Das Gericht hat mithin auch Verfahren

durchzuführen, die publicityträchtig sind und medial aufbereitet werden,

ansonsten unter dem Aspekt der Vorverurteilung solche Prozesse nie verhandelbar

Dispositiv

wären. Die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ist demnach auf Fälle zu

beschränken, in welchen sich die Umstände dergestalt präsentieren, dass eine

unvoreingenommene Beweiswürdigung schlichtweg nicht mehr möglich ist. Dies ist

in casu offensichtlich nicht der Fall." Diese vom Strafgericht selber

dergestalt dargelegte Haltung offenbart nicht nur keinen Anschein von

Befangenheit oder Vorverurteilung, sondern illustriert gar in positiver

Ausdrucksweise dessen Offenheit, Unvoreingenommenheit und Professionalität

ungeachtet des medialen und (allseitigen) politischen Drucks. Hierfür spricht

gerade auch die massvolle Zurückhaltung bei der in diesen Worten sanft

mitschwingenden Kritik an der Verfahrensführung von Verteidigenden.

5.5 Aus der verwendeten Begrifflichkeit ergibt sich

zusammenfassend keinerlei Anschein einer Voreingenommenheit oder

Vorverurteilung. Ein solcher lässt sich nach dem Gesagten auch nicht daraus

ableiten, dass der Verfahrensleiter im Vorfeld der Verhandlung

zuvorkommenderweise dem Gesuch zweier Verteidiger stattgegeben hat, die

Pressezeile im Internet abzuändern (vorstehend Ziff. 2.2.4), denn dabei hat es

sich nach dem Gesagten nicht um eine rechtliche oder sonstwie geartete

Notwendigkeit, sondern um ein reines Entgegenkommen aus Gefälligkeit gehandelt.

Auch dies unterstreicht die Offenheit und Unvoreingenommenheit des

Verfahrensleiters.

6.

6.1 Die Verteidigenden rügen den Zeitplan

sowohl für die Verhandlung als auch für die Beratung als zu knapp bemessen und

schliessen daraus auf Voreingenommenheit. Es sei auch nicht nachvollziehbar,

wann und in welchem Umfang beraten worden sei (S. 57).

6.2 Diese Rüge ist verspätet. Wie vorstehend

dargestellt (Ziff. 2.2.2), versandte der Verfahrensleiter bereits am 3. Mai

2018 einen ausführlichen Verfahrensplan (SB 6670 – 6679), den er ausdrücklich

als "provisorisch" bezeichnete, und erläuterte diesen dahingehend,

dass die Planung schwierig sei, weil man nicht wisse, ob die Beschuldigten

aussagen würden oder nicht. Der Verfahrensleiter sah 30 Minuten pro Plädoyer

vor und bat die Verteidigungen, frühzeitig bekannt zu geben, soweit man sich

damit nicht arrangieren könne. Am 21. Mai 2018 wurde den Verteidigenden der

Verfahrensablauf zugestellt (vorstehend Ziff. 2.2.3). In der Folge hat sich von

den 18 Verteidigenden einzig B____ zum Verhandlungsplan geäussert, indem

er am 30. August 2018 festhielt, sein Parteivortrag würde 1 – 1 1/4 Stunden

dauern. Bereits am 3. September 2018 stellte der Verfahrensleiter einen

angepassten Hauptverhandlungsplan in Aussicht (vorstehend Ziff. 2.2.5), den er

den Verteidigungen am 27. September 2018 zustellte. Darin wurde pro

Parteivortrag 1 Stunde vorgesehen und die Verteidigenden wurden gebeten, sich

zu melden, falls mit dem neuen Plan Terminkollisionen entstanden sein sollten

(vorstehend Ziff. 2.2.8). Von den 18 Verteidigenden hat sich daraufhin niemand

mehr zum Verhandlungsplan geäussert –

bis hin zur Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2018. Nachdem also in der

Hauptverhandlung selber L____ seine 22 Beweisanträge

gestellt und im Anschluss daran gefordert hatte, das Verfahren sei

auszustellen, rügte Verteidiger AH____ den Zeitplan als zu knapp und schloss

sich dem Antrag an, die Verhandlung auszustellen. Dann forderte Verteidigender

F____ Auskunft des Gerichts zum Zeitplan. Die Verteidiger R____, T____, B____

und V____ schlossen sich an (act. 3 S. 15 ff.). Nach einem kurzen Unterbruch

der Verhandlung räumte der Vorsitzende ein, dass der Zeitplan zwar eng sei,

dass daraus aber nicht geschlossen werden könne, dass er sich bereits eine

definitive Meinung zum Sachverhalt gebildet hätte. Allerdings habe das Gericht

von einer Urteilseröffnung am Dienstag in einer Woche bereits Abstand genommen

und es müsse ein neuer Zeitpunkt für die Urteilseröffnung mit den Parteien

vereinbart werden (vorstehend Ziff. 2.3.3). Nach der Mittagspause nahm der

Vorsitzende das Thema nochmals auf. Er sei von den Vorfragen und Beweisanträgen

überrascht worden und man werde die Verhandlung nun anders gestalten und

schauen, wie weit man komme. Allenfalls ergebe sich beim Zeitpunkt der

Plädoyers eine Umstellung. Die Urteilseröffnung werde auf jeden Fall verschoben

(vorstehend Ziff. 2.3.4). Am Nachmittag des 24. Oktober 2018 stellte dann B____

das Ausstandsgesuch, welches er unter anderem auf den Zeitplan stützte (act. 3

S. 31). Dieser Zeitplan war, wie soeben dargestellt, aber seit dem 3. Mai 2018

bekannt (und wurde Ende September 2018 noch angepasst), weshalb das

Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2018 verspätet ist.

Am zweiten Verhandlungstag, dem 25.

Oktober 2018, wurde morgens zunächst der (zum zweiten Mal) revidierte

Hauptverhandlungsplan ausgehändigt. Niemand hatte Bemerkungen.

6.3 Die Rüge ist auch materiell unbegründet.

Verfahrensleiter X____ hat die Planung den Gegebenheiten, den Bedürfnissen und

insbesondere auch den Anträgen der Verteidigenden gemäss laufend angepasst und

diese wiederholt, proaktiv und ausdrücklich schon im Vorfeld der Verhandlung in

die Planung derselben mit einbezogen (vorstehend Ziff. 2.2.2, 2.2.3, 2.2.5,

2.2.8; 6.2). Auch während der Verhandlung hat der Verfahrensleiter die Parteien

laufend in die Planung mit einbezogen (vorstehend Ziff. 2.3). Nachdem die

Parteien (abgesehen von L____) vorgängig der Verhandlung kaum Beweisanträge

gestellt hatten – sie waren mit Beweisverfügung des Verfahrensleiters bereits

vom 3. Mai 2018 immerhin ausdrücklich dazu eingeladen –, ist die Überraschung

des Vorsitzenden ob den anlässlich der Hauptverhandlung selber dann "mit

Inbrunst vorgetragenen" Vorfragen und Beweisanträgen nicht erstaunlich. Er

hat wie schon zuvor auch darauf mit vorbildlicher Flexibilität reagiert und die

Planung laufend angepasst; insbesondere hat er von einer Urteilseröffnung im

vorgesehenen Zeitrahmen frühzeitig Abstand genommen. Daraus im Nachhinein eine

Befangenheit oder Voreingenommenheit konstruieren zu wollen, erscheint

stossend, haben einige Verteidigende mit ihrer Verfahrensführung die angebliche

Notwendigkeit der anbegehrten Terminplanänderungen doch teilweise selber

provoziert (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 9, 10). Der Vorsitzende hat sich

im Gegenteil ausgesprochen flexibel in der Verhandlungsplanung gezeigt. Dies

zeugt nicht von Voreingenommenheit, sondern im Gegenteil von Offenheit des

Verfahrensleiters.

6.4 L____ hat am 19. November 2018 beim Strafgericht Auskunft darüber

verlangt, an welchen Tagen Urteilsberatungen stattfinden würden bzw.

stattgefunden hätten. Wie der Verfahrensleiter tags darauf mit Verfügung vom

20. November 2018 zutreffend festgehalten hat, ist die Urteilsberatung gemäss

Art. 348 Abs. 1 StGB geheim und besteht kein Anspruch, vorab über den

Zeitablauf informiert zu werden, auch nicht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Der Verfahrensleiter hat in diesem Sinne bekannt gegeben, dass das Gericht am

Tag nach Abschluss der Plädoyers mit der Beratung begonnen und diese am 31.

Oktober 2018 weitergeführt hat. Er hat in Aussicht gestellt, über die

Gesamtdauer der Urteilsberatung anlässlich der Urteilseröffnung zu

kommunizieren. Mit Stellungnahme zu den Ausstandsbegehren vom 14. Februar

2019 (S. 85) hat der Verfahrensleiter ausgeführt, in der mündlichen

Urteilsbegründung vom 25. Januar 2019 kommuniziert zu haben, an welchen Tagen

und wie lange das Gericht beraten hat, nämlich am 30. Oktober, 31. Oktober,

15. November und 5. Dezember 2018 (insgesamt 28 3/4 Stunden). Dies

bestätigt Richterin Y____ (S. 128). Die Sorge der Gesuchstellenden, es wäre

zuwenig Zeit für die Beratung zur Verfügung gestanden, erweist sich damit

zumindest insoweit als unbegründet, als sich aus der Beratungsdauer – und auch

aus der Kommunikation der Verhandlungsleitung hinsichtlich der Beratungstermine

– sicher kein Hinweis auf Voreingenommenheit ergibt.

6.5 Aus dieser Thematik ergibt sich zusammenfassend

nicht nur kein Anschein von Befangenheit, sondern umgekehrt ein solcher von Offenheit.

Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Verhandlungsführung

verwiesen (Ziff. 9).

7.

7.1 Die Verteidigenden rügen sodann, der

Vorsitzende habe im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung Vorfragen nicht

oder erst auf Nachhaken beantwortet, obschon sie unmittelbar zu beantworten

gewesen wären (S. 57).

7.2 In Bezug auf diese Rüge wurde das

Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt.

7.3 Wie vorstehend ausgeführt (Ziff. 3), vermögen

Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, keinen

objektiven Verdacht der Voreingenommenheit dessen zu begründen, der sie verfügt

hat, ausser sie wären besonders krass oder besonders häufig.

Der Verfahrensleiter macht geltend, am

zweiten Verhandlungstag im Rahmen eines Zwischenentscheids auf diejenigen

Punkte eingegangen zu sein, welche losgelöst von einer vertieften Beratung in

der Hauptsache hätten entschieden werden können (S. 85). Dem entspricht das

Verhandlungsprotokoll (act. 3 S. 43). Anlässlich des besagten Zwischenentscheids

wurde zwischen Beweiswürdigungsfragen und Beweisverwertungsfragen

unterschieden, was korrekt erscheint. Weiter wurde festgehalten, dass in

einigen Fällen die notwendige Verteidigung nicht gewährt worden und die

entsprechende Beweiserhebung damit ungültig sei. Das sei aber akademischer

Natur, weil niemand Aussagen gemacht habe. Nicht parteiöffentliche Erhebungen

wie kriminaltechnische Abklärungen blieben aber gültig. Sodann wurde auf

einzelne Zeugeneinvernahmen eingegangen. Somit wurden alle Vorfragen vorgängig

der Parteivorträge beantwortet. Insoweit liegt nicht nur kein krasser

Verfahrensfehler vor, sondern gar keiner. Inhaltlich sind die Antworten auf die

Vorfragen im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens nicht zu überprüfen,

allerdings ist festzuhalten, dass diese Antworten im Fokus der Frage nach einem

Anschein der Befangenheit in keiner Weise problematisch erscheinen, sondern

umgekehrt den Anschein der Korrektheit erwecken.

7.4 Die Rüge geht aber auch dahin, dass die

Vorfragen erst auf Nachhaken von Verteidigenden hin beantwortet worden seien.

7.4.1 Gemäss Art. 339 Abs. 1 und 2 StPO können das

Gericht und die Parteien nach der Eröffnung der Verhandlung Vorfragen

aufwerfen. Gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht unverzüglich und

nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat über die

Vorfragen, sodass die Verhandlung nicht abgebrochen und neu angesetzt wird (Hauri/Venetz, Basler Kommentar zur StPO,

a.a.O., Art. 339 N 20). Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung

Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen (Art. 339 Abs. 4

StPO). Der verfahrensleitende Entscheid über die Vorfragen ist den Parteien in

geeigneter Weise, meist mündlich, zu eröffnen und er ist nicht selbständig,

sondern nur mit dem Endentscheid anfechtbar (Hauri/Venetz,

Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 339 N 21).

7.4.2 Der Vorsitzende hat zu Beginn der

Hauptverhandlung nach Vorfragen und Beweisanträgen gefragt (act. 3 S. 10). Wie

vorstehend dargestellt (Ziff. 2.3), wurden dann sehr zahlreiche Vorfragen und

Beweisanträge gestellt und der Vorsitzende hat auch fortlaufend Vorfragen

beantwortet. So hat etwa Verteidiger P____ die Frage als Vorfrage gestellt, ob

das Gericht in eigener Sache urteilen wolle (act. 3 S. 17). Nach einem kurzen

Unterbruch hat der Vorsitzende – nebst anderen – auch diese Vorfrage

beantwortet, soweit dies aus eigener Perspektive des Gerichts möglich war (act.

3 S. 20). Anschliessend kamen die Staatsanwaltschaft und die Verteidigenden

ausführlich zu Wort, wobei der Vorsitzende immer wieder darauf hinwies, dass

man Beweis- und Verfahrensanträge bis zum Ende des Beweisverfahrens stellen

könne (so etwa act. 3 S. 25; vorstehend Ziff. 2.3.3, 2.3.4, 2.3.9., 2.3.10).

Der Vorsitzende hat dann Stellung genommen zur beanstandeten Begrifflichkeit

(vgl. vorstehend Ziff. 5), aber auch Überlegungen angestellt zum

Beweiswert von Polizeirapporten und zur Thematik der notwendigen Verteidigung;

dies bezeichnete er als eine komplexe Frage, und das Gericht werde in der

Beratung beurteilen, was verwertet werden könne (act. 3 S. 26). Dann kamen

wieder die Verteidigenden zu Wort. Nach einem Unterbruch gab der Vorsitzende

bekannt, über materielle Beweisanträge (zusätzliche Zeugen und Abklärungen)

werde in der Beratung entschieden; die formellen Fragen (Teilnahmerecht,

Konfrontationen, notwendige Verteidigung) seien komplex und darüber werde

vorfrageweise ein Entscheid getroffen, ehe die materielle Beratung erfolge

(act. 3 S. 28). Anschliessend beriefen sich einige Verteidigende auf Art. 339

StPO und verlangten, dass Vorfragen vor dem Plädoyer beantwortet werden müssten

(act. 2 S. 29/30) und dann entglitt dem Vorsitzenden die Verhandlungsführung (vorstehend

Ziff. 2.3.6 und nachstehend Ziff. 9.3). Nach einem kurzen Unterbruch wurde das

Ausstandsbegehren gestellt. Der Vorsitzende schritt dann zur Befragung der

Beschuldigten (act. 3 S. 31/32). Die Vorfragen wurden letztlich vorgängig der

Plädoyers beantwortet (act. 3 S. 43; vgl. vorstehend Ziff. 2.3.10, 7.4.2).

7.4.3 Gemäss Art. 339 Abs. 2 lit d StPO können die

erhobenen Beweise Gegenstand der Vorfragen sein. Dabei geht es um eine formelle

Prüfung, wobei in diesem Verfahrensstadium über die Frage der Gültigkeit von

Beweisen nicht endgültig zu entscheiden ist. Auch ergibt sich aus Art. 339 Abs.

3 StPO nicht, dass über die Zulassung neuer Beweisanträge unverzüglich

zu befinden ist (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4).

Wie schon zuvor (Ziff. 2) und soeben

gerade dargestellt, hatten die Parteien sowohl im Vorfeld als auch während der

Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit, Vorfragen und Beweisanträge zu

stellen und sie haben diese Gelegenheit in grossem Umfang wahrgenommen. Sowohl

seitens der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigungen als auch des

Gerichts wurde nicht immer zwischen Vorfragen und Beweisanträgen scharf

unterschieden, wobei der Übergang auch fliessend ist und sich die

Themenbereiche der Vorfragen und von Beweisanträgen überschneiden. Wie soeben

dargestellt, ist der Vorsitzende auf einige der Vorfragen und Beweisanträge

laufend eingegangen, andere, insbesondere betreffend notwendige Verteidigung, wollte

er zunächst auf den Zeitpunkt vor der Beratung verschieben. Nach dem insoweit

zutreffenden Votum der Verteidiger L____ und B____ (act. 3 S. 29, 31), bei

Beweisanträgen könne man so vorgehen, bei Vorfragen aber nicht, wurde dann doch

der Zwischenentscheid über die Vorfragen vor den Parteivorträgen eröffnet (act.

3 S. 43). Ein Anspruch, dass dieser Entscheid noch früher hätte ergehen

sollen, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Praxis noch aus den

vorliegenden konkreten Umständen. Die Intervention der Verteidigenden war

andererseits aber insoweit berechtigt, als sie den Entscheid vorgängig der

Plädoyers verlangt haben, und diese Intervention hat in der Tat zum erwünschen

Resultat, also dem Zwischenentscheid über die Vorfragen vorgängig der Plädoyers

geführt. Damit war ein allfällig drohender Verfahrensmangel eines fehlenden

Entscheids über die Vorfragen geheilt – soweit überhaupt von einem Mangel

gesprochen werden kann, denn ein solcher Mangel hatte sich ja eben erst

abgezeichnet; nach der Intervention der Verteidigenden hat er sich aber nicht

realisiert, indem der Zwischenentscheid über die Vorfragen dann rechtzeitig,

also vorgängig der Plädoyers, ergangen ist. Dass die Intervention der

Verteidigenden insoweit berechtigt war, räumt das Gericht im Urteil in der

Hauptsache (S. 48) ebenso ein wie der Verfahrensleiter in seiner Stellungnahme

vom 30. Oktober 2018 zum Ausstandsbegehren (act. 1). Er unterstreicht aber

auch, dass jede Verteidigung Vorfragen vorbringen und zu den Äusserungen der

Staatsanwaltschaft Stellung nehmen konnte und dass auch am zweiten

Verhandlungstag nochmals Beweisanträge und Zwischenfragen gestellt werden

konnten. "Das Strafdreiergericht hat am Donnerstagvormittag einen

Zwischenentscheid gefällt, um gewisse Vorfragen zu beantworten (z.B. notwendige

Verteidigung, Verwertbarkeit zweier Einvernahmen im Vorverfahren,

grundsätzliche Verwertbarkeit von Polizeirapporten). Andere Probleme erachtete

das Gericht für derart komplex und mit der materiellen Fragestellung verknüpft,

dass darüber letztlich in der Endberatung entschieden wird (Anklagegrundsatz,

materielle Beweisanträge, Beweiswert der Polizeirapporte)." Diese

Betrachtungsweise erscheint soweit korrekt. Diese Ausführungen illustrieren

aber gleichzeitig die Nähe der Themenkreise von Vorfragen einerseits und

Beweisanträgen andererseits sowie die damit einhergehenden

Abgrenzungsschwierigkeiten. Wenn der Verfahrensleiter angesichts der für ihn

verständlicherweise überraschenden Fülle und Komplexität der an der

Hauptverhandlung neu eingebrachten Vorfragen und Beweisanträge zunächst einen

allzu vorsichtigen Entscheid zum Vorgehen bei der Behandlung einiger solcher

Fragen ins Auge gefasst hat, den er auf Intervention von Verteidigenden hin

dann korrigiert hat, so war das möglicherweise ein im Entstehen begriffener

Verfahrensfehler, aber angesichts der gesamten Situation auch kein krasser, und

es war ein vorübergehender. Wie bereits dargestellt, hat der Verfahrensleiter

den Kurs dann umgehend korrigiert und der Fehler hat sich nicht realisiert. Ein

Anschein von Befangenheit ergibt sich aus diesem Verhalten des Vorsitzenden und

des Strafdreiergerichts nicht.

8.

8.1 Die Verteidigenden rügen weiter zu den Beweisanträgen,

die Handhabung von Polizeiberichten sei nicht StPO-konform. Es bestehe

ein numerus clausus an Beweisen. Berichte der Polizei seien keine sachlichen

Beweismittel im Sinne von Art. 192 ff. StPO. Ein solcher Bericht beweise

einzig, dass er erstellt worden sei, sage aber nichts über dessen Inhalt aus.

Rapportierende Polizistinnen und Polizisten seien, soweit ihre Feststellungen

als Beweise in das Verfahren eingebracht werden sollen, im Rahmen der

Strafuntersuchung oder gegebenenfalls im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung

vor erster Instanz als Zeuginnen und Zeugen, gegebenenfalls als

Auskunftspersonen zu befragen. Dasselbe gelte für festgestellte Effekten. Ein

Effektenverzeichnis genüge nicht, sondern es müssten die Gegenstände bildlich

festgehalten werden. Gegebenenfalls sei im Rahmen der Hauptverhandlung ein

Augenschein durchzuführen. Erst dann lasse sich sagen, dass die Effekten

vorhanden seien und über deren Zuordnung sei dann noch nichts gesagt. Auch hier

müssten Polizistinnen und Polizisten als Zeuginnen und Zeugen befragt werden.

Dies gelte auch für den in einem Anhalte- oder Festnahmerapport aufgeführten

Anhaltungsort. Ein Rapport beweise einzig, dass er als solcher erstellt worden

sei und sage nichts über dessen Inhalt aus. Der Anhalteort sei im vorliegenden

Verfahren von Bedeutung. Der Anhalteort von einigen Gesuchstellenden könne

nicht stimmen. Die Einschätzung des Vorsitzenden, dass gewissen

Polizeiberichten durchaus Beweiswirkung zukomme, sei somit nicht StPO-konform

und ein Hinweis, dass die Angelegenheit nicht mit der notwendigen Sorgfalt

abgeklärt worden sei (S. 57 f.; vgl. S. 31).

8.2 Schon vorgängig der Hauptverhandlung wurden

einige Beweisanträge zu diesen Themenkreisen gestellt und vom Verfahrensleiter

auch behandelt, also jeweils mit Begründung gutgeheissen oder abgewiesen, so

etwa betreffend Augenschein und Fotografieren von Effekten (vorstehend Ziff.

2.2.7), weitere kriminaltechnische Untersuchungen (vorstehend Ziff. 2.2.9),

Edition von Videoaufnahmen (vorstehend Ziff. 2.2.10) und von weiteren

Videoaufnahmen sowie betreffend Zeugeneinvernahmen (vorstehend Ziff. 2.2.11).

Anlässlich der Hauptverhandlung wurden dann Anträge gestellt, die auf

Einvernahme von Polizeiangehörigen lauteten.

Wie vorstehend dargestellt, ist

anlässlich der Hauptverhandlung über Vorfragen zu entscheiden, aber nicht über

materielle Beweisfragen; diese sind dem Verfahren in der Hauptsache

vorbehalten. Ebenfalls wurde bereits gesagt, dass sich beides mitunter kaum trennen

lässt und auch überschneidet. Über Beweisanträge musste das Gericht nicht

während der Hauptverhandlung entscheiden, aber umgekehrt war es ihm und dem

Vorsitzenden auch nicht verwehrt, vorfrageweise auf Beweisanträge einzugehen,

und zwar auch mit kurzer Begründung. Im Urteil (S. 48 – 66) finden sich dann

detaillierte Ausführungen zu den Themen Erhebung, Verwertbarkeit und Würdigung

von Beweisen aller Art, insbesondere auch zu den von den Verteidigungen im

vorliegenden Rahmen aufgeworfenen Fragen. Es war dem Vorsitzenden unbenommen,

sich im Rahmen des Umgangs mit den Beweisanträgen bereits vorfrageweise dazu zu

äussern, und er tat dies mit der gebotenen Kürze und mit prima vista

sachgerechter Differenzierung zum Charakter des Beweiswerts eines Polizeirapports

je nach Beweisthema, und auch unter Vorbehalt der Sichtweise des

Strafdreiergerichts (act. 3 S. 26, 43; S. 86). Die Frage der

Sinnhaftigkeit einer Beweiserhebung richtet sich ja stets nach der

entsprechenden Beweisthematik, wobei auch Überlegungen zur antizipierten Beweiswürdigung

eine Rolle spielen können.

Wenn das Strafdreiergericht dabei vom Gerüst der Anklage ausgegangen ist,

nämlich der Unkenntlichkeit der Demonstrierenden infolge Vermummung und ihres

mittäterschaftlichen Zusammenwirkens bei den Sachbeschädigungen, so ist dies

aus dem Blickwinkel der Befangenheitsfrage nicht zu beanstanden. Das

Strafdreiergericht hat sich im begründeten Urteil (vgl. etwa S. 56ff., 60 Ziff.

10, S. 65 Ziff. 4, S. 67 - 80) mit den entsprechenden Themenkreisen

auseinandergesetzt. Ob diese Konstruktion haltbar und ob die vom Vorsitzenden

vorläufig und in Folge vom gesamten Strafdreiergericht vertretene Auffassung

materiell richtig ist, wird das Appellationsgericht im Berufungsverfahren und

letztlich allenfalls das Bundesgericht zu entscheiden haben.

Der Vorsitzende war zu den gerügten

Äusserungen also nicht verpflichtet, aber doch durch die von einigen

Verteidigenden aufgeworfene Forderung nach Einvernahme von Polizeipersonen

veranlasst. Im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens ist somit

festzuhalten, dass sich der Vorsitzende in der Hauptverhandlung im Rahmen des

ordentlichen Verfahrensgangs zu einigen beweisrechtlichen Fragen geäussert hat,

die mit Vorfragen eng verknüpft waren. Dazu war er berechtigt. Darin liegt

folglich kein Verfahrensfehler, schon gar kein krasser. Daraus ergibt sich

somit kein Hinweis auf Voreingenommenheit oder Anschein der Befangenheit.

9.

9.1 Die Verteidigenden kritisieren sodann die Verhandlungsführung

dahingehend, dass ihnen der Vorsitzende in der Hauptverhandlung das Wort

abgeschnitten habe und keine weiteren Fragen habe zulassen wollen.

9.2 X____ war in der Hauptverhandlung gestützt auf

Art. 61 StPO Verfahrensleiter. Laut Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die

Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete

Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Unter dem Titel

"Sitzungspolizeiliche Massnahmen" sorgt die Verfahrensleitung

gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StPO für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der

Verhandlungen. Laut Art. 63 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung Personen

(auch Rechtsvertreter: Adrian Jent,

Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 63 N 4), die den

Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im

Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem

Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in

polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen

lassen.

9.3 Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus der

Lektüre des Verhandlungsprotokolls, dass sich Gemüter erhitzt haben. Schon zu

Beginn der Verhandlung entsponn sich eine lebhafte Diskussion über die

Sitzordnung und ein "Recht auf Wasser", dann über die

Begrifflichkeiten (act. 3 S. 9 ff.). Nachdem Verteidiger L____ seine 22

Beweisanträge formuliert und anschliessend beantragt hatte, das Verfahren

auszustellen, beschied der Vorsitzende, die Verhandlung nicht zu unterbrechen

und er liess durch den Weibel Wasser organisieren (act. 3 S. 15). Anschliessend

ergriffen Verteidigende und Staatsanwälte über weite Strecken selbständig das

Wort, was den Vorsitzenden zur Bemerkung veranlasste, es werde nicht mehr

zugelassen, dass man "wild durcheinander repliziert, dupliziert". An

der Sitzordnung hielt er fest (act. 3 S. 20). Bis zum Mittag folgten weitere

Ausführungen der Staatsanwaltschaft und ausführliche Wortmeldungen der

Verteidigenden. Nach der Mittagspause hat der Vorsitzende seinen Unmut darüber

kundgetan, dass vorgängig der Hauptverhandlung Fristen mehrheitlich nicht

genutzt wurden, um Beweisanträge zu stellen, und dann in der Hauptverhandlung

selber unzählige Beweisanträge gestellt wurden: "... dann kann man sich

schon fragen, ob das fair ist, wenn so quasi versucht wird, das Gericht auf dem

falschen Bein zu erwischen. Etwas überspitzt formuliert habe ich die Tage vor

der Hauptverhandlung teilweise nur für den Verteidigenden L____ gearbeitet,

weil er einen Beweisantrag nach dem anderen eingereicht hat. Es ist nicht

rechtsmissbräuchlich, aber ich stelle es einfach fest. Es ist für das Gericht

schwierig, so zu planen" (act. 3 S. 26). Angesichts der ursprünglich am 3.

Mai 2018 bis 3. August 2018 angesetzten Frist, Beweisanträge zu stellen und dem

Eingang der Beweisanträge von L____ ab August 2018 in steigender Kadenz bis

kurz vor der Verhandlung (5 Anträge allein am 18. Oktober 2018; vorstehend

Ziff. 2.2.4 – 2.2.11) sowie seiner 22 Beweisanträge in der Hauptverhandlung

selber können dem Vorsitzenden diese Worte nicht verargt werden und er war aus

der Perspektive der Beurteilung seiner Voreingenommenheit (vorstehend Ziff. 3)

zu dieser kritischen Würdigung der Verhandlungsführung des Verteidigers L____

berechtigt: Er hat dabei den Fokus naheliegenderweise und unmissverständlich

auf die Schwierigkeiten bei der (Zeit-)Planung gerichtet, welche eine solche

Verhandlungsführung des Verteidigers selber hervorruft (vgl. vorstehend Ziff.

6), und er hat auch ausdrücklich und gar wiederholt (vorstehend Ziff. 2.3.4)

festgehalten, das Verhalten des Verteidigers L____ sei nicht

rechtsmissbräuchlich – auch wenn er sich im Nachgang zur Verhandlung gar noch

höflicherweise für seine "aus dem Stress heraus" entstandenen Worte

entschuldigt hat (S. 53). Nach weiteren Darlegungen seitens der Parteien

stellte L____ den Antrag auf Unterbruch der Verhandlung für einen Tag zur

Beurteilung der Beweisanträge, was der Vorsitzende erneut ablehnte. Nach einem

Votum des Verteidigers AJ____ und eines Staatsanwaltes wollte L____

replizieren, der Vorsitz befand aber, dass "jetzt F____ an der Reihe"

sei. Es entspann sich ein Wortgefecht zwischen drei Verteidigenden und einem

Staatsanwalt, was der Vorsitz mit den Worten: "Es werden hier keine

Zwiegespräche..." zu unterbrechen versuchte, allerdings vergebens. Der

Vorsitz versuchte die Verhandlungsführung alsdann wieder zu übernehmen mit den

Worten: "Jetzt ist gut". Er stellte 10 Minuten Pause in Aussicht und

wollte dann zu den Beschuldigten übergehen, die seien noch nicht zu Wort

gekommen. Auf Frage eines Verteidigers, ob sein Beweisantrag zugelassen werde,

entgegnete der Vorsitz, Ja, er nehme an, dann kämen die nächsten und es werde

immer so weitergehen. Anschliessend wurde wild und unverständlich durcheinander

gesprochen. L____ wollte replizieren, der Vorsitz verweigerte, worauf L____

seine Stimme über jene des Vorsitzenden erhob: "Sie verstossen gegen die

Menschenrechte. Verstoss Waffengleichheit, ich bitte Sie, sich daran zu halten

..."; seitens des Verteidigenden folgten auch persönlich geprägte Äusserungen

mit der conclusio: "Das geht mir an meine juristische Anwaltsehre".

Dann wurde die Verhandlung für 10 Minuten unterbrochen, anschliessend hat sich

der Vorsitzende "erlaubt", "die Verhandlungsführung wieder an

mich zu nehmen" (act. 3 S. 29 - 31).

Diese dramatische Entwicklung

illustriert die Schwierigkeiten, jene Verhandlung zu leiten, die aufgeladene

Atmosphäre, die nervliche Anspannung von Beteiligten sowie auch das zeitweilig

vergebliche Bestreben des Vorsitzenden, die Leitung der Verhandlung und

Gesprächsführung im Griff zu behalten. Die soeben dargestellten Interventionen

des Vorsitzenden zielten alle darauf ab und sie waren geeignet, die geordnete

Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Der Umstand, dass dem Vorsitzenden

die Verfahrensleitung dennoch zeitweise entglitt, zeigt auf, dass die

Interventionen sich nicht nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit bewegten,

sondern in ihrer massvollen Zurückhaltung die Schwelle der Wirksamkeit zum Teil

nicht einmal erreicht hatten. Selbst wenn dabei zuweilen auch die innere

Anspannung des Vorsitzenden zum Ausdruck kam, so war er zu diesen

Interventionen doch jedenfalls berechtigt, und daraus lässt sich folglich kein

Anschein von Voreingenommenheit oder Befangenheit ableiten.

9.4 Es fällt auf, dass das Bestreben des

Vorsitzenden dahin ging, die Vorfragen und Beweisanträge auch einmal beiseite

zu lassen und nebst den Verteidigenden und den Staatsanwälten die Beschuldigten

selber zu Wort kommen zu lassen, wobei er stets eingeräumt hat, dass

Beweisanträge auch später noch gestellt werden könnten. Die sowohl im Verfahren

als auch in der Sache bedeutsame Frage, ob sich die Beschuldigten äussern oder

ob sie wie im Vorverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen

würden, hatte der Verfahrensleiter nämlich bereits am 3. Mai 2018 mit seinem

allerersten Verhandlungsplan aufgeworfen (vorstehend Ziff. 2.2.2). Es ist

sicherlich ebenfalls kein Verfahrensfehler und schon gar kein Hinweis auf eine

Voreingenommenheit oder einen Anschein von Befangenheit, sondern legitim und

sachlich zielführend, wenn sich der Vorsitzende in diesem zentralen Beweispunkt

zunächst mehr Klarheit verschaffen wollte und erst gestützt auf die daraus

gewonnene Erkenntnis weiter auf die Vorfragen eingehen wollte, die sich ja

zumeist um Beweisfragen drehten.

9.5 Zusammenfassend ist zu diesem Punkt

festzuhalten, dass der Vorsitzende mit der Leitung jener Verhandlung gegen 18

Beschuldigte, einer Angelegenheit von medialem Interesse, mit politischen

Dimensionen sowie unter Mitwirkung von 18 engagierten Anwälten und 3

engagierten Staatsanwälten eine ausgesprochen anspruchsvolle Aufgabe hatte, die

ihn, wie er selber zugesteht, auch belastet und "Stress" ausgelöst

hatte (S. 2, 53 f.). Die Atmosphäre wurde aber insbesondere auch seitens

einiger Beteiligter zusehends emotional aufgeladen, und demgegenüber wirken die

Interventionen des Vorsitzenden, dem die Leitung der Verhandlung gestützt auf

die StPO schliesslich zusteht, auch in ihrer mitunter leichten Gereiztheit

keineswegs überzogen, sondern situationsadäquat, nachvollziehbar, immer wieder

entgegenkommend und insgesamt bei weitem verhältnismässig. Er hat letztlich

niemandem das Wort abgeschnitten, sondern die Leitung beansprucht, die ihm

zusteht. Schliesslich sind denn auch sämtliche Anliegen aller Parteien in das

Verfahren eingebracht sowie protokolliert worden, und wie bereits ausgeführt,

wurden die Vorfragen beantwortet. Der Vorsitzende hat einmal das Plädoyer des

Verteidigers P____ unterbrochen, um ihn darauf hinzuweisen und zu ermahnen,

konkret zum Fall zu plädieren (S. 53), was ebenso legitim erscheint wie die

soeben besprochenen Interventionen des Verfahrensleiters. Es liegt kein

Verfahrensfehler – weder des Vorsitzenden noch des Gesamtgerichts – vor und

auch kein Anschein von Voreingenommenheit oder Befangenheit.

10.

10.1 Der Verteidiger L____ hat im Verlauf der

Hauptverhandlung und unmittelbar anschliessend an das von Verteidigendem B____

formulierte Ausstandsbegehren auch den Befangenheitsgrund der angeblichen Feindschaft

des Vorsitzenden ihm gegenüber geltend gemacht. Der Verteidiger L____ wisse,

dass er sich unbeliebt gemacht habe. Aber der Vorsitzende habe gesagt, es gehe

nicht an, dass er ihn eine Woche vor der Hauptverhandlung allein beschäftigt

habe. Als er sich gemeldet habe, ob jemand replizieren wolle, habe er, der

Verteidiger, sich gemeldet und der Vorsitzende habe gesagt, dass er sich das

gedacht habe. Der Vorsitzende habe ihm gegenüber eine abneigende Einstellung.

Er habe ihn auch schon in einem anderen Plädoyer unterbrochen (act. 3 S. 32).

In seinem neuerlichen Ausstandsbegehren vom 27. November 2018 hat der

Verteidiger dem beigefügt, dass die Presse gestützt auf die Äusserungen des

Vorsitzenden in der Verhandlung berichtet habe, dass er als Anwalt den

Vorsitzenden eine Woche lang im Alleingang mit seinen Anträgen beschäftigt

habe. Mit dieser Verlautbarung habe der Vorsitzende den Verteidiger

diskreditieren wollen (S. 49).

10.2 Wie vorstehend unter Ziff. 2.3.4 zitiert und

unter Ziff. 9.3 dargestellt, hat der Vorsitzende nicht gesagt, es gehe nicht

an, dass der Verteidiger L____ ihn eine Woche vor der Hauptverhandlung

allein beschäftigt habe. Zwar hat der Vorsitzende seinen Unmut darüber

geäussert, aber er hat ausdrücklich und zwei Mal festgehalten, das Verhalten

von L____ sei nicht rechtsmissbräuchlich. Auch im begründeten Urteil

(S. 49) wird das Ausmass der in der Verhandlung gestellten Beweisanträge

nochmals als nicht rechtsmissbräuchlich bezeichnet, aber als sehr befremdlich.

Wie ebenfalls unter Ziff. 9.3 ausführlich dargestellt, kann dem Vorsitzenden

die besagte Äusserung nicht verargt werden und war er aus dem vorliegend

massgebenden Blickwinkel der Unvoreingenommenheit zu seiner kritischen

Würdigung der Verhandlungsführung des Verteidigenden berechtigt. Dass der

Vorsitzende den Verteidigenden mit seiner Äusserung hätte diskreditieren

wollen, ist daher nicht anzunehmen. Vielmehr ist der vom Verteidigenden

angeführte Pressebericht als Ausfluss der Öffentlichkeit des Strafprozesses und

der damit einhergehenden Transparenz zu verstehen, die auch Verteidiger L____

selber vom Gericht regelmässig einverlangt (vgl. etwa S. 15, 47/48;

vorstehend Ziff. 2.2.5). Der Vorsitzende erklärt in seinem Antwortschreiben vom

28. November 2018 an den Verteidigenden (S. 53) denn auch ausdrücklich, dass er

bedauere, dass der Verteidiger das Gefühl habe, er sei ihm feindlich gesinnt.

Der Vorsitzende versicherte dem Verteidiger, dass er ihn keinesfalls als Feind

ansehe. Vielmehr müsse er verfahrensleitende Entscheide treffen, um den Gang

des Verfahrens so weiterzuführen, wie er sich dies vorstelle. Der Unterbruch

des Plädoyers des Verteidigers in einem anderen Verfahren habe nichts damit zu

tun, dass er ihm gegenüber verfeindet wäre, sondern damit, dass er ihn darauf

habe hinweisen und ermahnen wollen, konkret zum Fall zu plädieren. Dasselbe

gelte auch bezogen auf den Unterbruch des Plädoyers des Verteidigers P____.

Dies sei letztlich seine Aufgabe. Es sei ja auch nicht so, dass er ihn ständig

unterbrochen hätte in den letzten Jahren. Er habe ihn auch im vorliegenden Fall

nicht unterbrochen. Er bedauere, dass er seine Interventionen persönlich nehme.

Für die umstrittene Äusserung hat sich der Vorsitzende sodann beim

Verteidigenden entschuldigt und als aus dem Stress heraus entstanden erklärt,

wobei es ihm nicht darum gegangen sei, ihn öffentlich zu diskreditieren.

Angemerkt hat der Vorsitzende "vollständigkeitshalber", dass der

Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung am 24. September 2018, am 10.

Oktober 2018, am 12. Oktober 2018, am 17. Oktober 2018 und am 18. Oktober

2018 teilweise mehrseitige Anträge gestellt habe, die der Vorsitzende mit

Verfügungen jeweils umgehend beantwortet habe (S. 53). Diese Ausführungen des

Vorsitzenden erscheinen authentisch und nachvollziehbar. Aus dem Ganzen gibt

sich kein Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit, welche sich auf

Feindschaft zurückführen liesse. Daran ändert nichts, dass der Verteidiger in

der späteren Korrespondenz (S. 65, 144f.) aus der soeben zitierten

Entschuldigung des Vorsitzenden dann noch eine Bestätigung für seine These der

Befangenheit konstruieren will, denn wie bereits mehrfach dargestellt, war dem

Vorsitzenden die fragliche Äusserung nicht nur nicht zu verargen, sondern war

er dazu berechtigt. Die Entschuldigung dafür entsprang somit keiner Not,

sondern gestaltete sich vielmehr als Ausfluss von Höflichkeit des Vorsitzenden

dem Verteidiger L____ gegenüber, nicht von Feindschaft.

10.3 Wenn L____ dann viel später mit Eingabe vom 19.

September 2019 (S. 144 ff.) noch geltend macht, das Gericht habe laut

Vorsitzendem in der mündlichen Urteilsbegründung vom 25. Januar 2019 die

Verteidigerhonorare von CHF 280'000.– "nur zähneknirschend"

bewilligt, so ist die erst nach acht Monaten nach der kritisierten Äusserung erhobene Rüge, soweit damit Befangenheit oder

Voreingenommenheit belegt werden soll, verspätet und insoweit unbeachtlich.

Abgesehen davon war zu jenem Zeitpunkt das Urteil ja schon gefällt (vgl. aber

nachfolgend Ziff. 16).

Materiell allerdings erscheint jene

Bemerkung in ihrer Spitzheit und auch vor dem Hintergrund der angespannten

Atmosphäre effektiv als unnötig und ungeschickt. Es ist daran zu erinnern, dass

die Verteidigenden für entsprechenden Aufwand zu entschädigen sind. Angesichts

der vorliegend tatsächlich hohen Geldsumme erscheint die Bemerkung in ihrer

Spontaneität aber als leichter Ausrutscher und erreicht sie bei weitem keine

solche Intensität an Ungezogenheit, welche den Vorsitzenden als befangen

erscheinen liesse oder in diesem Sinne auf eine Feindschaft des Vorsitzenden

gegenüber L____ hindeuten würde. Überdies ergeben sich für die These des L____,

dass die Bemerkung der "nur zähneknirschenden" Bewilligung der

Honorare auf ihn gemünzt gewesen wäre, ohnehin keine Hinweise. Von einer

Feindschaft seitens des Vorsitzenden gegenüber L____ ist nicht auszugehen.

11.

Seitens der Verteidigenden werden dem

Vorsitzenden in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren

noch weitere Vorhalte gemacht, welche nachfolgend zu prüfen sind.

11.1 Verteidiger L____ rügt eine (weitere) Äusserung

des Vorsitzenden in Sinne von Voreingenommenheit. Der Verteidiger hatte den

Zutritt seines Klienten zur Verhandlung am Strafgericht durch einen Hintereingang

beantragt (vorstehend Ziff. 2.2.7), was der Verfahrensleiter abwies (S.

48, 87 f., 147).

11.2 Die Verfügung des Verfahrensleiters vom 24.

September 2018 (SB 7002) hat folgenden Wortlaut: "Es handelt sich um eine

Gerichtsverhandlung, welche unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt

wird. Sämtliche Beschuldigten und Zuschauer müssen sich beim Haupteingang einer

eingehenden Kontrolle unterziehen lassen. Personelle Ressourcen, um auch noch

den Seiteneingang abzudecken, bestehen nicht. Ganz abgesehen von diesen

praktischen Aspekten ist auch nicht ersichtlich, weshalb für den Beschuldigten

K____ eine Sonderbehandlung notwendig wäre. In der Regel möchte kein

Beschuldigter sein Gesicht in der Presse sehen. Die Persönlichkeitsrechte von

K____ gehen nicht weiter als die aller anderen Beschuldigten. Dass

Medienvertreter mit Fernsehkameras vor Ort sind, ist ebenfalls keine

Seltenheit. Wenn der Beschuldigte beim Gang in das Gericht nicht erkannt werden

will, hat er bestimmt Ideen, wie er dieses Problem relativ einfach lösen

kann".

11.3 Der Verteidiger meint, diese Formulierung könne

nur als Anspielung auf die dem Klienten vorgeworfene vermummte Teilnahme

verstanden werden, was Vorverurteilung und Voreingenommenheit widerspiegle (S.

65, 147).

11.4 Der letzte Satz der zitierten Verfügung kann

zwar durchaus so verstanden werden, wie es der Verteidiger vorschlägt.

Allerdings erscheint diese Interpretation bloss als eine von vielen möglichen

und sie ist alles andere als zwingend, ja sie wirkt gar einigermassen gesucht.

Es ist nicht ersichtlich, was an der Verfügung falsch sein soll. Es ist weder

ein Kunststück noch eine Seltenheit, sich beim Zutritt zum Strafgerichtsgebäude

und vor laufenden Fernsehkameras das Gesicht zu verbergen. Daraus lässt sich

nichts bezüglich Vorverurteilung oder Voreingenommenheit ableiten.

12.

12.1 Der Verteidiger L____ hält dem Vorsitzenden

vor, wahrheitswidrig und in fehlender Transparenz gesagt zu haben, die Anklage

von Landfriedensbruch als mittäterschaftliche Sachbeschädigung sei für ihn ein Novum.

L____ habe jedoch aus der Presse erfahren, dass der Vorsitzende bereits im Jahr

2014 einen solchen Fall gehabt habe, welcher Ereignisse in der Freien Strasse

im Jahr 2010 zum Gegenstand gehabt habe (S. 47 f.; 65).

12.2 Der Vorsitzende führt dazu detailliert und

nachvollziehbar aus (S. 54), dass er jenen Fall noch im Hinterkopf, aber nicht

nochmals konsultiert habe. Es kann davon abgesehen werden, die Ausführungen des

Vorsitzenden hier im Einzelnen wiederzugeben. Dass er den Fall nicht

absichtlich verschwiegen hat, erscheint glaubhaft, zumal keinerlei Interesse

des Vorsitzenden für solches Verschweigen erkennbar ist. Ihm ist darin zu

folgen, dass er auch nicht gehalten ist, jeweils detailliert über seine

früheren Fälle zu informieren, zumal daraus grundsätzlich keine Befangenheit

abgeleitet werden kann. Widrigenfalls könnte er (und alle anderen

Richtpersonen) viele Fälle mit ähnlichem Sachverhalt wie in früheren Fällen

nicht mehr übernehmen. Aus dieser Thematik lässt sich nichts ableiten, was den

Vorsitzenden befangen erscheinen liesse.

13.

13.1 Der Verteidiger T____ macht geltend (act. 12),

gemäss Art. 346 Abs. 2 StPO bestehe das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.

Im vorliegenden Fall hätten die Verteidigenden zwar das Recht gehabt, direkt

auf den jeweiligen zweiten Parteivortrag der Staatsanwaltschaft zu replizieren.

Pauschal verneint worden sei aber ein dritter Parteivortrag zu einem

späteren Zeitpunkt, um zu den späteren Vorträgen der Staatsanwaltschaft auf die

nachfolgenden Plädoyers Stellung zu nehmen. T____ habe dem Gericht gestützt auf

das rechtliche Gehör und die Gleichbehandlung einen dritten Parteivortrag

beantragt für den Fall, dass in einem der jeweiligen zweiten Parteivorträge der

Staatsanwaltschaft wesentliche neue Aspekte vorgetragen würden. Wegen den sehr

vielen Parteivorträgen sei das zwingend geboten gewesen, weil sonst die

Staatsanwaltschaft den Vorteil habe, in ihren zweiten Parteivorträgen neue

Aspekte einbringen zu können. Der Vorsitzende habe keinen einzigen dritten

Parteivortrag gestattet und damit der Staatsanwaltschaft einen entscheidenden

Vorteil verschafft, was den Anschein der Befangenheit begründe.

13.2 Der Vorsitzende ist demgegenüber der Auffassung

(S. 86), in der vorliegenden Konstellation gebe es keinen Anspruch auf einen

dritten Parteivortrag. Sämtliche Beschuldigten hätten ihre Aussagen verweigert

und ihnen allen werde derselbe inkriminierte Anklagesachverhalt sowie die

gleichen Straftatbestände vorgeworfen. Bei den formellen Aspekten wie

notwendige Verteidigung, Anklagegrundsatz, Verwertbarkeit von Beweismitteln

oder Bedeutung der Polizeirapporte und bei den allgemeinen materiellen Fragen

wie Festnahmeörtlichkeit, Zuordnung der Effekten, Zulässigkeit der

Mittäterschaft, Landfriedensbruch etc. hätten die meisten Verteidigenden

dieselben Einwände vorgebracht. Wenn die Staatsanwaltschaft nach einem

Verteidigungsplädoyer auf solche Einwände und Argumente eingehe, könne die

betreffende Verteidigung mit ihrem immerhin zweiten Parteivortrag dazu Stellung

nehmen, womit das rechtliche Gehör gewahrt sei. Dass nicht alle anderen

Verteidigenden, die früher bereits mit ihren Plädoyers an der Reihe gewesen

seien, auch dazu noch Stellung nehmen könnten, stelle keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar, weil genügend Gelegenheit bestanden habe, seine

Argumente vorzutragen. Bei 18 Verteidigenden sei ein dritter Parteivortrag auch

prozessökonomisch nicht sinnvoll. Der dritte Parteivortrag sei nicht verweigert

worden, um wie behauptet der Staatsanwaltschaft einen Vorteil zu verschaffen,

sondern weil weder ein Anspruch darauf noch eine Notwendigkeit dafür bestanden

habe.

13.3 Die Verteidigung hält replicando an ihrer

Auffassung fest (act. 36), dass die Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu

behandeln seien und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren sei (Art. 3 Abs.

3lit. c StPO), was das Recht umfasse, sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs.

1 lit. d StPO). Art. 346 Abs. 2 StPO sehe zwar keinen dritten Parteivortrag

vor. Gemäss Bundesgerichtspraxis plädiere die Verteidigung als letzte der

Parteien. Die Staatsanwaltschaft habe wiederholt die Möglichkeit für neue

Vorbringen gehabt und habe wiederholt neue Argumente vorgetragen, ohne dass die

Verteidigung habe Stellung nehmen können. Zufolge der Art der Anklage und des

Vorwurfs der Mittäterschaft hätten die in den späteren Parteivorträgen der

Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumente auch den Mandanten des Verteidigers

T____ betroffen.

13.4 Die Vorinstanz hält im begründeten Urteil

(S. 49, E. 1.2) folgendes fest: "Nach Art. 346 Abs. 1 StPO stellen und

begründen die Parteien nach Abschluss des Beweisverfahrens ihre Anträge, wobei

das Gesetz die – allerdings nicht zwingende – Reihenfolge der Parteivorträge

vorgibt (BSK StPO-Hauri/Venetz,

Art. 346 N 9). Bei mehreren Beschuldigten bestimmt die Verfahrensleitung die

Reihenfolge (Goldschmid/Maurer/Sollberger,

Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S.

340). Gemäss Abs. 2 haben die Parteien das Recht auf einen zweiten

Parteivortrag. Dieser steht dem Beschuldigten resp. der Verteidigung nur zu,

wenn der Staatsanwalt bzw. Privatkläger plädiert hatten (Schmid/Jositsch, Handbuch des

Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2017, N 1337, S. 600). Ein

Replikrecht auf die Vorträge von Mitbeschuldigten resp. deren Verteidiger

leitet sich daraus nicht ab. Die Argumentation einiger Verteidiger, ihnen müsse

das Recht zugestanden werden, nicht nur auf die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft, sondern auch auf jene der anderen Verteidiger zu replizieren,

verfängt damit nicht. Dies macht auch deshalb Sinn, weil sich im Strafverfahren

nicht zwei oder mehr Beschuldigte gegenüberstehen, sondern die beschuldigte(n)

Person(en) einerseits und die Staatsanwaltschaft andererseits. In der

vorliegenden Konstellation kommt hinzu, dass die Beschuldigten es mehrheitlich

vorgezogen haben zu schweigen, und sich, was allenfalls ein Interesse an einem

weiteren Parteivortrag entstehen lassen könnte, nicht gegenseitig belasten.

Auch das Replizieren der Staatsanwaltschaft auf Vorträge von anderen

Verteidigern bewirkt in casu keinen Anspruch auf einen weiteren (dritten)

Parteivortrag, da sie bei diesen Gelegenheiten keine wesentlichen neuen Aspekte

vortrug (BSK StPO-Hauri/Venetz,

Art. 346 N 35)."

13.5 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass

vorliegend nicht die allfällige Verletzung von Verfahrensrechten zur

Beurteilung steht – dies ist dem Hauptverfahren vorbehalten –, sondern das

Verhalten des Strafdreiergerichts und seines Vorsitzenden aus dem Blickwinkel

des Befangenheitsanscheins zu würdigen ist und aus dieser Perspektive bloss

krasse Verfahrensfehler zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist

festzuhalten, dass die soeben aus dem schriftlichen Urteil des

Strafdreiergerichts zitierte Begründung für das Verfahren in der Verhandlung

plausibel und nachvollziehbar erscheint und keinen Anschein der Befangenheit

begründet. Die von der Verteidigung im Einklang mit dem Gesetz und der Praxis

stipulierte Reihenfolge, dass die Verteidigung als letzte der Parteien

plädiert, wurde eingehalten. Die Regel bezieht sich auf die Verteidigung einer

bestimmten beschuldigten Person als Partei auf der einen und auf die

Staatsanwaltschaft als Partei auf der anderen Seite, aber nicht auf Plädoyers

von Verteidigenden anderer Beschuldigter und auch nicht auf Plädoyers der

Staatsanwaltschaft, welche andere Beschuldigte betreffen – jedenfalls soweit

nicht, wie der Vorsitzende zutreffend ausführt und worauf verwiesen wird

(Ziff. 13.2), als vorliegend die Beschuldigten alle schwiegen, die

Sachverhalte und Straftatbestände identisch sind und keine neuen Aspekte

vorgetragen wurden; solche neuen Aspekte behauptet der Verteidiger vorliegend

zwar – weitgehend – abstrakt, aber konkret bezeichnet er bloss einen einzigen,

angeblich neuen Aspekt, nämlich jenen der Mittäterschaft. Dieser Aspekt war

aber alles andere als neu. Vielmehr stellt er den zentralen Angelpunkt der

Anklage dar und war seit Zustellung derselben an die Verteidigenden, also seit

Ende Dezember 2017 bekannt. Weitere (angeblich) neue Aspekte in den Plädoyers

sind nicht ersichtlich (SB 7314 ff.) und werden auch nicht konkret behauptet.

Andererseits ist festzuhalten, dass bei 18 Verteidigungen die Zulassung eines

weiteren Parteivortrags eines jeden Verteidigenden zu jedem Plädoyer eines

jeden anderen Verteidigenden und/oder zu jedem Plädoyer der Staatsanwaltschaft

zu einem jeden anderen Beschuldigten die Gefahr birgt, den Verhandlungsgang in

die Nähe eines perpetuierenden Karussells von Plädoyers zu rücken. Dafür

bestand in casu keine Notwendigkeit. Aus dem vom Verteidiger herangezogenen

Bundesgerichtsurteil BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, Ziff. 5.3

ergibt sich nichts Weiterführendes. Ein Anschein der Befangenheit, der sich aus

dieser Thematik ergäbe, ist somit nicht glaubhaft gemacht.

14.

14.1 Der Verteidiger L____ rügt mit Eingabe vom 27.

November 2018 (act. 5), dass die gesamte Hauptverhandlung auf Video

aufgezeichnet worden sei. Weder sein Klient noch er hätten davon Kenntnis

gehabt. Der Vorsitzende habe im Vorfeld sowie anlässlich der Hauptverhandlung

klar kommuniziert, dass es nur zu einer Videoübertragung in den Zuschauersaal

kommen würde. Dass die Hauptverhandlung auf Video aufgezeichnet würde, davon

sei nicht die Rede gewesen. Der Vorsitzende habe zwar mitgeteilt, dass die

Verhandlung wie üblich auf Tonträger aufgezeichnet würde. Eine visuelle

Aufzeichnung sei aber nie Thema gewesen. Der Verteidiger und sein Klient würden

einer solchen Videoaufzeichnung nie zugestimmt haben. Der Verteidiger beruft

sich sodann auf die verfassungsmässig verankerte informationelle

Selbstbestimmung, auf die Persönlichkeitsrechte und auf den Datenschutz. Er hat

gegen die Videoaufzeichnung protestiert und deren umgehende Löschung beantragt,

eventualiter die Isolation der Audiospur und die Löschung nur der

Videoaufnahmen.

Auf die mit demselben Schreiben weiter

vorgetragenen Ausstandsgründe wurde vorstehend bereits eingegangen.

Bereits vorgängig hatte Verteidiger

AJ____ mit Eingabe vom 8. November 2018 ebenfalls die Löschung der

Videoaufnahmen beantragt (SB 7134), was der Verfahrensleiter mit Verfügung vom

15. November 2018 unter Hinweis auf technische Gründe abgewiesen hatte (SB

7137).

14.2 Der Vorsitzende hat am 3. Dezember 2018 verfügt

(act. 14): "Die Videoaufzeichnungen der Hauptverhandlung (mp4-Dateien)

werden gelöscht. Zu den Akten werden lediglich die mit einem backup-System

aufgenommenen Audioaufzeichnungen (mp3-Dateien) genommen."

Zur Begründung führt der Vorsitzende

an, eine Aufzeichnung der Videobilder sei nicht von vornherein beabsichtigt

gewesen. Es sei aber technisch nicht anders machbar gewesen, wenn man

gleichzeitig die Audioaufnahmen habe sichern wollen. Ein nachträgliches Trennen

von Video und Audio sei ebenfalls kein gangbarer Weg gewesen. Der Vorsitzende

nimmt die Kritik des Verteidigers L____ auf und hält dazu fest, dass die

technischen Voraussetzungen für ein Löschen der Bildaufnahmen nochmals

überprüft worden seien. Unterdessen hätten die Audiodateien des alten Systems,

welches als Back-up mitgelaufen sei, gesichert und geprüft werden können. Aus

diesem Grund könnten nun die Videoaufnahmen gelöscht werden. Zu den Akten

würden lediglich die Audioaufnahmen des Back-up Systems genommen. Die

Löschungsanträge der Verteidiger L____ und (wiedererwägungsweise) AJ____ hat

der Vorsitzende damit gutgeheissen.

14.3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 (act. 13)

erklärt der Verteidiger L____ "das Ausstandsgesuch vom 27. November 2018

explizit als Weiterungen zum anlässlich der Hauptverhandlung gestellten

Ausstandsgesuch zum integrierenden Bestandteil der geltend gemachten

Ausstandsgründe". Ob L____ damit auch den Antrag auf Löschung des Videos

zum Ausstandsgrund erklärt, ist nicht klar.

14.4 In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2019

(S. 87) erklärt der Vorsitzende, was der Löschungsantrag in Bezug auf die

Videoaufnahmen mit einer Feindschaft zu L____ zu tun haben sollte, erschliesse

sich ihm nicht. Er habe seinen Antrag ja gutgeheissen.

Dem Appellationsgericht erschliesst es

sich auch nicht. Auf Bestreben der L____ und B____ hin und in Erwartung von

Publikumsandrang hat das Strafgericht die Videoübertragung der Hauptverhandlung

für Zuschauer in einen zweiten Saal erst technisch geprüft und dann im Format

mp4 ermöglicht. Offenbar schien es im Format mp4 aber zunächst technisch nicht

möglich, dabei einzig die gesetzlich notwendige Audioaufnahme aufzuzeichnen,

die Videoaufnahme aber nicht. Die mit den Videoaufnahmen in Zusammenhang

stehenden technischen Schwierigkeiten werden noch durch weitere Korrespondenz

mit Verteidigenden illustriert (SB 7267, 7269, 7272, 7274). Nachträglich wurde

offenbar festgestellt, dass im noch auf dem alten System (mp3) laufenden Backup

doch nur die Audioaufnahme gesichert war und in der Folge hat der Vorsitzende

in Gutheissung der Anträge von L____ und (wiedererwägungsweise) AJ____ diese

Audioaufnahme zu den Akten genommen und die Videoaufnahme löschen lassen. Es

ist kein Anschein der Befangenheit ersichtlich.

15.

15.1 Zu Beginn des ersten Verhandlungstags vor

Strafgericht haben einige Verteidigende moniert (S. 9 ff.), nicht neben

ihren Mandatierenden sitzen zu dürfen, sondern hintereinander, denn man

unterhalte sich normalerweise miteinander. Insbesondere beim Plädoyer der

Staatsanwaltschaft müsse man kommunizieren können. Weil die Staatsanwaltschaft

das Plädoyer nicht schriftlich abgebe, müsste man Stenografen beiziehen, um

nachher alles mit den Klienten besprechen zu können. Während des

Beweisverfahrens müsse man sich mit dem Klienten unterhalten können, falls

etwas Unerwartetes releviert werde. Der freie Verkehr müsse grundrechtlich

gewährleistet sein. Der Vorsitzende verletze die Waffengleichheit. Die

Richterpersonen würden auch nebeneinander sitzen und könnten miteinander

tuscheln, ebenso die Staatsanwälte.

15.2 Die Sitzordnung ist Praxis am Strafgericht. Der

Vorsitzende hat wiederholt hierauf hingewiesen und auf die Verhandlungspausen,

in denen Rücksprache mit den Klienten möglich sei. Gerade was die Plädoyers der

Staatsanwaltschaft betreffe, folgten jene der Verteidigungen nicht unmittelbar

im Anschluss daran und man könne problemlos noch Rücksprache mit der Klientschaft

nehmen. Auch wenn die Verteidigenden neben den Mandanten sitzen würden, würden

sie mitschreiben müssen, wenn die Staatsanwaltschaft das Plädoyer nicht

schriftlich abgebe. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Verteidigenden während

den Plädoyers der Staatsanwaltschaft flüstern müssten (S. 9 ff., 20).

15.3 Der Auffassung des Vorsitzenden ist zu

folgen. Die dergestalt gehandhabte Sitzordnung liegt im Rahmen der vorstehend

bereits dargestellten Kompetenz des Vorsitzenden, die Verhandlung zu leiten. Die

Kommunikation zwischen Verteidigenden und Beschuldigten war in den

Verhandlungspausen gewährleistet. Daraus ergibt sich nichts, was auf einen

Anschein von Befangenheit schliessen liesse.

16.

16.1 Die Verteidigenden machen im Zusammenhang mit

den Ausstandsbegehren keine weiteren, einzelnen Anhaltspunkte substantiiert

geltend, die Anlass zur Prüfung gäben. Indessen weisen die Verteidiger P____

und B____ richtigerweise auf die Praxis hin (act. 8, 30), wonach die geltend

gemachten Punkte, sofern sie einzeln nicht ausreichend schwer wiegen, so doch

in ihrer Gesamtheit "das Mass voll" machen und damit den

Anschein der Befangenheit begründen können. Gegebenenfalls kann sich eine

allfällige, auf einzelne Ausstandsgründe bezogene Verspätung der Antragstellung

relativieren (BGer 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E.2).

16.2 Zusammenfassend liegt kein Anschein von

Befangenheit bzw. kein Ausstandsgrund vor hinsichtlich der Rügen betreffend

Richter in eigener Sache (vorstehend Ziff. 4), Begrifflichkeiten (vorstehend

Ziff. 5), Zeitplan und Beratungsdauer (vorstehend Ziff. 6), Beantwortung der

Vorfragen (vorstehend Ziff. 7), Umgang mit beweisrechtlichen Fragen (vorstehend

Ziff. 8), Verfahrensleitung bzw. Abschneiden des Wortes (vorstehend Ziff. 9),

Feindschaft des Vorsitzenden gegenüber L____ (vorstehend Ziff. 10),

Verweigerung des Zutritts zum Gerichtsgebäude durch einen Hintereingang

(vorstehend Ziff. 11), Nichterwähnen eines früheren Falles (vorstehend Ziff.

12), Nichtgewähren eines dritten Parteivortrags (vorstehend Ziff. 13),

Videoaufzeichnung (vorstehend Ziff. 14) sowie Sitzordnung (vorstehend Ziff.

15).

Gar in positiver Weise werden die

Offenheit sowie die Unvoreingenommenheit des Strafgerichts und seines

Vorsitzenden dokumentiert bezüglich der Themenkreise der Begrifflichkeit

(vorstehend Ziff. 5.4, 5.5), des Zeitplans (vorstehend Ziff. 6.3, 6.5) sowie

der Beantwortung der Vorfragen in materieller Hinsicht (Ziff. 7.3).

Die erst auf Intervention von

Verteidigenden hin rechtzeitige Beantwortung einiger Vorfragen war ein

möglicherweise im Entstehen begriffener, vorübergehender Verfahrensfehler, der

sich aber nicht realisiert hat und somit kaum als solcher bezeichnet werden

kann und der die für einen Ausstandsgrund erforderliche Krassheit bei weitem

nicht erreicht (vorstehend Ziff. 7.4). Dass der Vorsitzende die

Verteidigendenhonorare als "nur zähneknirschend" bewilligt bezeichnet

hat, war eine unnötige und ungeschickte Bemerkung, welche in ihrer Spontaneität

aber als leichter Ausrutscher zu bezeichnen ist und bei weitem keine solche

Intensität an Ungezogenheit erreicht, welche den Vorsitzenden als befangen

erscheinen liesse (vorstehend Ziff. 10.3). Auch zusammengenommen vermögen die

Ziffern 7.4 und 10.3 bei weitem nicht, "das Mass voll" zu machen und

einen Anschein der Befangenheit des Strafdreiergerichts oder seines

Vorsitzenden zu begründen. Daran ändert nichts, dass vorliegend eine

ungewöhnlich hohe Anzahl von Ausstandsgründen geltend gemacht wurde, denn nicht

auf deren Zahl allein kommt es an, sondern zunächst darauf, ob sie überhaupt

glaubhaft gemacht sind, und alsdann auf ihre Schwere. Wie besprochen, ist die

überwiegende Mehrzahl der geltend gemachten Punkte zu verwerfen, einige weitere

Punkte sprechen nicht nur nicht für Befangenheit, sondern im Gegenteil gar

positiv für Unvoreingenommenheit und Offenheit, während die beiden Ziffern 7.4

und 10.3 wenn überhaupt, dann nur zu leichten Beanstandungen Anlass geben, die

auch zusammengenommen keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen.

17.

Zusammenfassend sind die

Ausstandsgesuche abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

dessen Kosten zu Lasten der Gesuchstellenden mit einer Gebühr von je

CHF 200.– (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit

§ 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

17.2 Der Verteidiger L____ hat mit Eingabe vom 14.

Januar 2019 (act. 13) beantragt, das Ausstandsverfahren sei im Rahmen der

amtlichen Verteidigung zu entschädigen, alles unter Kostenfolge zulasten des

Staates.

Das Appellationsgericht hat in

DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 festgehalten, es bestehe noch keine gefestigte

Praxis, wie für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im

Ausstandsverfahren vorzugehen sei und es hat sich mit der Frage

auseinandergesetzt, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung

in Nebenverfahren (z.B. Ausstandsverfahren) vorzugehen ist. Im Ergebnis steht

fest, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels

Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels

Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019

vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). In der Mehrzahl der

Ausstandsentscheide des Appellationsgerichts wurde die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und

aufgrund einer Schätzung des Aufwandes direkt im Ausstandsverfahren

zugesprochen (AGE DG.2018.44 vom 22. März 2019; DG.2017.46 vom

5. November 2018; DGS.2019.12 vom 10. März 2020; DGS.2019.22 vom 27. März

2019). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass das Ausstandsgericht besser in der

Lage ist, die Angemessenheit der Bemühungen und eine allfällige

Aussichtslosigkeit der Gesuchstellung zu beurteilen, so dass es sich

grundsätzlich rechtfertigt, über die Entschädigung direkt im Ausstandsverfahren

zu entscheiden. Entsprechend dieser Praxis ist die amtliche Verteidigung mit

dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen.

17.3 Vorliegend haben die Verteidigerinnen und

Verteidiger keine Honorarnoten eingereicht, weshalb ihr Aufwand zu schätzen

ist. Der Aufwand ist praxisgemäss zum amtlichen Tarif von CHF 200.– zu

entschädigen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %. Dabei ist davon auszugehen,

dass der den Verteidigenden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

entstandene Aufwand für das Stellen und Begründen der Ausstandsgesuche in jenem

Rahmen vom Strafgericht bereits entschädigt ist. Zu berücksichtigen bleiben die

vorliegenden schriftlichen Eingaben. Die Entschädigungen verstehen sich je

einschliesslich Auslagen.

Der Aufwand von L____ ist für das

Schreiben vom 27. November 2018 (an den Strafgerichtspräsidenten, aber bezogen

auf den Ausstand, act. 5; vgl. SB 8351 ff.) auf 2 Stunden, für die Eingabe

vom 14. Januar 2019 (act. 13) auf 1,5 Stunden, für die Eingabe vom 19.

September 2019 (act. 38) auf 3 Stunden, für die Eingabe vom 30. September 2019

(act. 39) auf 1 Stunde, für die Eingabe vom 1. Oktober 2019 (act. 40) auf 1

Stunde und für die Eingabe vom 10. Oktober 2019 (act. 44) auf 1/2 Stunde zu

veranschlagen, was einen Aufwand von 9 Stunden ergibt und einer Entschädigung

von CHF 1'800.– zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von P____ ist für die

Eingabe vom 4. Dezember 2018 (act. 7) auf 1/2 Stunde, für die Eingabe vom 18.

Dezember 2018 (act. 10) auf 1/2 Stunde, für die Eingabe vom 11. April 2019

(act. 30) auf 2 Stunden und für die Eingabe vom 1. Oktober 2019 (act. 46) auf 1

Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 4 Stunden ergibt und einer

Entschädigung von CHF 800.– zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von B____ ist für die

Eingabe vom 6. Dezember 2018 (act. 8) auf 1,5 Stunden, für die Eingabe vom

15. April 2019 (act. 32) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 3. Oktober 2019

(act. 47) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 2,5 Stunden

ergibt und einer Entschädigung von CHF 500.– zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von F____ ist für die

Eingabe vom 14. Dezember 2018 (act. 9) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom

15. März 2019 (act. 29) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand

von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.

entspricht.

Der Aufwand von D____ ist für die

Eingabe vom 9. Januar 2019 (act. 11) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 2.

Oktober 2019 (act. 41) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1

Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von H____ ist für die

Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 15) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was

einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.– zzgl.

MWSt. entspricht.

Der Aufwand von T____ ist für die

Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 12) auf 1 Stunde, für die Eingabe vom 12.

April 2019 (act. 36) auf 1 Stunde und für die Eingabe vom 8. Oktober 2019 (act.

49) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 2,5 Stunden ergibt

und einer Entschädigung von CHF 500.– zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von AH____ ist für die

Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 16) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom

20. August 2019 (act. 37) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand

von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.

entspricht.

Der Aufwand von J____ ist für die

Eingabe vom 28. Februar 2019 (act. 27) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom

7. Oktober 2019 (act. 42) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand

von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.

entspricht.

Der Aufwand von R____ ist für die

Eingabe vom 15. April 2019 (act. 31) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe

vom 28. Oktober 2019 (act. 51) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen

Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.

entspricht.

Der Aufwand von AC____ ist für die

Eingabe vom 15. April 2019 (act. 33) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe

vom 16. Oktober 2019 (act. 50) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen

Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.

entspricht.

Der Aufwand von AG____ ist für die

Eingabe vom 15. April 2019 (act. 34) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen

Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.– zzgl. MWSt.

entspricht.

Der Aufwand von AE____ ist für die

Eingabe vom 15. April 2019 (act. 35) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was

einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.– zzgl.

MWSt. entspricht.

Der Aufwand von AA____ ist für die

Eingabe vom 15. Oktober 2019 (act. 45) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen,

was einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.–

zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von V____ ist für die

Eingabe vom 4. Oktober 2019 (act. 48) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was

einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.– zzgl.

MWSt. entspricht.

Demgemäss erkennt das

Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Die Ausstandsgesuche werden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die

Gesuchstellenden tragen die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von

je CHF 200.–.

Dem

Verteidiger L____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 138.60, somit

total CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem

Verteidiger P____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60, somit

total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Den

Verteidigern B____ und T____ wird für das Ausstandsverfahren jeweils ein

Honorar von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von CHF 38.50, somit total CHF 538.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Den

Verteidigern F____, D____, AH____, J____, R____ und AC____ wird für das

Ausstandsverfahren jeweils ein Honorar von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 15.40, somit total CHF 215.40, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Den

Verteidigenden H____, AG____, AE____, AA____ und V____ wird für das

Ausstandsverfahren jeweils ein Honorar von CHF 100.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 7.70, somit total CHF 107.70, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellende

1–15

-

abgelehnte

Gerichtspersonen des Strafgerichts

-

Verfahrensleitung

des Berufungsverfahrens [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den

Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt

(z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.