DG.2018.40
Befangenheitsantrag gegen den Strafgerichtspräsidenten (BGer 1B_240/2021 vom 08.02.2022)
9. März 2021Deutsch89 min
den letzten Verhandlungstag (29. Oktober 2018) übermittelte der Strafgerichtspräsident
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2018.40
ENTSCHEID
vom 9.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____
Gesuchsteller 1
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____
Gesuchsteller 2
[...]
vertreten durch D____, Rechtsanwalt,
[...]
E____ Gesuchsteller
3
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch F____, Rechtsanwalt,
[...]
G____
Gesuchstellerin 4
[...]
vertreten durch H____, Advokat,
[...]
I____
Gesuchstellerin 5
[...]
vertreten durch J____, Rechtsanwalt,
[...]
K____ Gesuchsteller
6
[...]
vertreten durch L____, Advokat,
[...]
M____
Gesuchsteller 7
c/o [...]
vertreten durch N____, Advokat,
[...]
O____
Gesuchsteller 8
[...]
vertreten durch P____, Rechtsanwalt,
[...]
Q____ Gesuchsteller
9
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch R____, Rechtsanwalt,
[...]
S____
Gesuchsteller 10
[...]
vertreten durch T____, Advokat,
[...]
U____
Gesuchsteller 11
[...]
vertreten durch V____, Rechtsanwalt,
[...]
W____
Gesuchsteller 12
c/o Untersuchungsgefängnis Muttenz,
Grenzacherstrasse 10, 4132 Muttenz
vertreten durch AA____, Advokatin,
[...]
AB____
Gesuchstellerin 13
[...]
vertreten durch AC____, Advokat,
[...]
AD____
Gesuchsteller 14
[...]
vertreten durch AE____, Advokat,
[...]
AF____
Gesuchstellerin 15
[...]
vertreten durch AG____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 24. Oktober 2018 gegen das
Strafdreiergericht
Erneutes Ausstandsbegehren vom 27. Oktober 2018 mit neuen
Vorbringen
Bekräftigung der Ausstandsbegehren vom 1. Oktober 2019 mit neuen
Vorbringen
(im Verfahren
[...]; am Appellationsgericht
hängig unter [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat am 20.
Dezember 2017 die Gesuchstellenden 1 A____, 2 C____, 3 E____, 4 G____, 5 I____,
6 K____, 7 M____, 8 O____, 9 Q____, 10 S____, 11 U____, 12 W____, 13 AB____, 14
AD____ und 15 AF____ sowie AQ____, AR____ und AS____ angeklagt wegen mehrfacher
qualifizierter Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser
Schaden), Angriffs, einfacher Körperverletzung (mit einem gefährlichen
Gegenstand), mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung (mit einem
gefährlichen Gegenstand), eventualiter mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs,
Landfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das kantonale
Übertretungsstrafgesetz. Ihnen wird zur Last gelegt, am 24. Juni 2016 ab 22 Uhr
an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben, die vom
Steinengraben via Spalentor bis hin zur Verzweigung Spitalstrasse/Petersgraben
geführt hat, und dabei mittäterschaftlich grossen Schaden angerichtet zu haben.
Einigen Beschuldigten wurden weitere Delikte zur Last gelegt, welche sie zum
Teil in Zürich und in Luzern begangen haben sollen.
Am Nachmittag des ersten
Verhandlungstags vor dem Strafdreiergericht, dem 24. Oktober 2018, stellte
B____ als Verteidiger des Gesuchstellers 1 "stellvertretend" für die
Verteidigungen den Antrag, der Vorsitzende des Strafdreiergerichts, X____, habe
wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (act. 3 S. 31). Im Anschluss an
den letzten Verhandlungstag (29. Oktober 2018) übermittelte der Strafgerichtspräsident
dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 die Ausstandsgesuche
(act. 1). L____ als Verteidiger des Gesuchstellers 6 stellte am 27. November
2018 ein erneutes Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten (act. 5).
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 präzisierte B____ nach Rücksprache mit
sämtlichen Verdeidigenden der 18 Beschuldigten das Ausstandsbegehren gegen den
Präsidenten (act. 8). Seither werden sämtliche Beschuldigten als
Gesuchstellende geführt (Verfügungen der Beschwerderichterin vom 12. und 13.
Dezember 2018 und vom 29. Januar 2019). Einige Verteidigende haben ergänzende
Begründungen und Vorbringen eingegeben, andere haben darauf verzichtet (act. 3
S. 32, act. 5, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 27) oder sich nicht weiter vernehmen
lassen. D____ als Verteidiger des Gesuchstellers 2 hat am 9. Januar 2019 darauf
hingewiesen, dass sich der Befangenheitsgrund der persönlichen Betroffenheit
des Strafgerichts als Strafantragstellerin auf alle drei Mitglieder des
Strafdreiergerichts beziehe. L____ beantragte am 14. Januar 2019, das
Ausstandsverfahren sei im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen;
unter Kostenfolge zulasten des Staates (act. 13). Das Strafdreiergericht hat
mit Urteil vom 25. Januar 2019 15 der 18 Beschuldigten zu Freiheitsstrafen von
20 – 27 Monaten verurteilt; alle 15 Verurteilten
haben Berufung eingelegt, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen sechs
Beschuldigte. Das Appellationsgericht hat das Berufungsverfahren ([...])
sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Ausstandsverfahrens. Die drei mit jenem Urteil gänzlich oder weitestgehend
freigesprochenen AR____, AS____ und AQ____ haben in der Folge ihre
Ausstandsgesuche zurückgezogen (act. 17, 20, 21). Der Strafgerichtspräsident
beantragt mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 ebenso die Abweisung der
hängig gebliebenen Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten werden könne
(act. 22), wie die Statthalterin am
Strafgericht Y____ mit Eingabe vom 8. Februar / 11. März 2019 (act. 28). Der
Strafrichter Z____ hat auf eine Stellungnahme
verzichtet (act. 23). Die Verteidigenden hielten mit Repliken an ihren Begehren
fest und vertieften sie teils (act. 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38,
39). L____ stellte am 30. September 2019 einen Beweisantrag (act. 39) und
bekräftigte gestützt darauf am 1. Oktober 2019 das Ausstandsbegehren (act. 40).
Die Beschwerderichterin wies den Beweisantrag am 2. Oktober 2019 mit
begründeter Verfügung ab. Dem bekräftigten Ausstandsbegehren des L____ samt
Beweisantrag schlossen sich wiederum einige Verteidigende an (act. 41, 42, 45,
46, 47, 48, 49, 50) und auch dazu nahm der Strafgerichtspräsident am 7. Oktober
2019 Stellung (act. 43). Dies veranlasste L____ am 10. Oktober 2019 zu einer
weiteren Eingabe (act. 44), welcher sich R____ als Verteidiger des
Gesuchstellers 9 anschloss (act. 51). Die Beschwerderichterin wies den
Beweisantrag mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 unter Verweis auf diejenige vom
2. Oktober 2019 wiederum ab.
Für die Beurteilung der
Ausstandsgesuche sind die Verfahrensakten des Hauptverfahrens (Strafgericht:
[...]; Appellationsgericht: [...]) beigezogen worden. Ferner hat die
Beschwerderichterin Abklärungen vorgenommen zu den Themen, wann den
Verteidigungen der Pressetitel der Verhandlung bekannt gegeben worden und wie
lange dieser Pressetitel auf der Homepage des Strafgerichts betreffend
Verhandlungstermine aufgeschaltet war. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen
Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit.
b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht
als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Entscheid über das
Ausstandsbegehren wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt (Art. 59
Abs. 1 StPO). Er ergeht schriftlich und ist zu begründen
(Art. 59 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar
2015.
E. 4.1.1).
Die Besprechung der geltend gemachten
Ausstandsgründe wird sich in den folgenden Erwägungen nach Themen gliedern,
nicht nach Rechtsschriften oder Parteien.
1.2
Zur Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die
angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren
Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 302 StPO N 1). Dies ist bei
den Gesuchstellenden der Fall.
1.3
Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei,
welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will,
der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald
sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen
sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO); die blosse
Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht
(AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.2.1; vgl. Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O.,
Art. 56 N 19, Art. 58 N 4).
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt
zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem
Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als
verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht
ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.,
124.
I 121 E. 2 S. 123; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.
Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,
1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1).
Im vorliegenden Fall werden mehrere
Ausstandsgründe geltend gemacht. Deren Rechtzeitigkeit ist, soweit
erforderlich, jeweils separat zu prüfen. Darauf wird im Rahmen der Besprechung
der einzelnen Ausstandsgründe einzugehen sein.
2.
2.1
Die Lektüre des Verhandlungsprotokolls vom
ersten Verhandlungstag vor dem Strafdreiergericht macht deutlich, dass sich
Gemüter erhitzt haben, was in den ersten formellen, durch B____
"stellvertretend für die Verteidigenden" formulierten Antrag auf
Ausstand des Vorsitzenden gemündet ist (S. 31). Diesem haben sich umgehend drei
weitere Verteidigende ausdrücklich und begründet angeschlossen (S. 32). Im
Anschluss an die Verhandlung hat B____ mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (act.
8) fünf Kritikpunkte herauskristallisiert, welche (zumindest in ihrer
Gesamtheit) den Anschein der Befangenheit begründen sollen und kurz so
zusammenzufassen sind:
-
persönliche
Betroffenheit des Gerichts, weil bei der unbewilligten Demonstration auch das
Gerichtsgebäude beschädigt wurde;
-
zu knapp bemessener
Zeitplan für Verhandlung und Beratung und damit Voreingenommenheit;
-
mangelnde
Beantwortung von Vorfragen betreffend Verwertbarkeit von Beweisen, die unter
Verletzung der Teilnahmerechte zustandegekommen seien;
-
keine Befragung von
Polizistinnen und Polizisten als Zeugen, StPO-widrige Würdigung von
Polizeirapporten und Effekten im Beweis;
-
Verweigerung des
Fragerechts und Abschneiden des Wortes der Verteidigenden.
Im Zusammenhang mit Voreingenommenheit
und Befangenheit kritisierten die Verteidigenden an der Hauptverhandlung auch
die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz verwendete Begrifflichkeit
mit u.a. den Ausdrücken "Saubannerzug", "Genossen",
"Krawallmob", "Mob" und "Linksextreme" (vgl. z.B.
act. 3 S. 11 ff.). Gestützt auf die Anklageschrift entstehe in der
Presseberichterstattung bei den Lesern der Eindruck, die Beschuldigten seien
"doch Sauhunde" (S. 19). Bereits im Vorfeld kritisierte L____, der
Begriff "Saubannerzug" bedeute eine Gleichsetzung mit Tieren (SB
6923).
Der Verteidiger L____ hat im Verlauf
der Hauptverhandlung auch den Befangenheitsgrund der angeblichen Feindschaft
des Vorsitzenden ihm gegenüber geltend gemacht.
Vor, während und nach der
Hauptverhandlung wurden seitens der Verteidigenden weitere Kritikpunkte
vorgebracht, welche in einen mehr oder weniger engen Konnex mit der
Befangenheitsproblematik gebracht werden oder werden können.
2.2
Als Grundlage für die Ausstandsbegehren stehen
die Führung und der Gang des Verfahrens im Kreuzfeuer der Kritik der
Verteidigenden. Sie sollen kurz dargestellt werden.
2.2.1
Am 20. Dezember 2017 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage und gingen beim Strafgericht die Verfahrensakten (28
Bände) ein (Akten [...] [nachfolgend: SB] 6509 ff.). Zur gleichen Zeit hat die
Staatsanwaltschaft sämtlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern der
beschuldigten Personen die Anklageschrift zugestellt.
2.2.2
Am 3. Mai 2018 erliess der als
Instruktionsrichter eingesetzte X____ die Beweisverfügung (SB 6670 – 6679). Diese
enthielt auch einen ausdrücklich als "provisorisch" gekennzeichneten Verhandlungsplan (SB 6675). Ferner wurde seitens des
Instruktionsrichters zuhanden der Parteien eine Erläuterung zum
Verhandlungsplan abgegeben (SB 6676). Dabei räumte der Instruktionsrichter ein,
dass sich die genaue Planung schwierig gestalte, da die Dauer des
Beweisverfahrens massgeblich davon abhänge, ob die Beschuldigten aussagen oder
vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden. Ferner teilte der
Instruktionsrichter den Parteivertretern mit, dass er die Redezeit pro
Verteidigung auf 30 Minuten zu beschränken gedenke. Er räumte indessen ein:
"Wer sich mit diesen 30 Minuten nicht arrangieren kann, wird gebeten, dies
der Verfahrensleitung frühzeitig bekannt zu geben" (SB 6676). Ferner
erfolgte in Bezug auf Tag 2 der Hauptverhandlung eine zeitliche Einteilung der
Plädoyers nach Verteidigung (SB 6676 unten – 6677 oben). Ebenfalls Bestandteil
der Beweisverfügung (Ziff. 8) war die Pressezeile für die Internetseite des
Strafgerichts, auf welcher stets auch die Verhandlungstermine aufgeschaltet
werden (SB 6674). Die Pressezeile lautete wie folgt: "Saubannerzug durch
Basel am 24. Juni 2016". Ferner wurde den Parteien für die Einreichung und
Begründung von Beweisanträgen Frist bis zum 3. August 2018 gesetzt (SB 6674).
Wann und auf welche Art und Weise diese Verfügung den Parteivertretern, die
sich als Erste an der Begrifflichkeit gestossen haben, zugestellt werden
konnte, ergibt sich nicht aus den Akten. Abklärungen durch die Kanzlei des
Appellationsgerichts haben ergeben, dass H____ als Verteidiger der
Gesuchstellerin 4 die Verfügung am 7. Mai 2018 und L____ sie am 4. Mai 2018
entgegengenommen haben.
2.2.3
Am 15. Mai 2018 (SB 6723) erliess das Präsidium
der Abteilung A des Strafgerichts die Verfügung betreffend Spruchkörperbildung.
Am 21. Mai 2018 versandte die Kanzlei A
den Parteien (den Rechtsvertretern per Einschreiben) die Vorladungsverfügung
für die Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2018, wobei das Datum im Vorfeld mit
den Verteidigungen abgesprochen worden war. Als Beilage zu dieser Vorladung
erhielten die Parteivertreter die Verfügung zur Spruchkörperbildung und den
Verfahrensablauf (SB 6728 ff.).
Am 22. Mai 2018 wurde die Pressezeile
gemäss Beweisverfügung auf der Homepage des Strafgerichts aufgeschaltet
(Auskunft der Kanzlei A des Strafgerichts vom 2. Oktober 2019).
2.2.4
Mit diversen Eingaben stellten die meisten
Verteidigenden (P____, B____, AA____, T____, AC____, AH____, AI____, AJ____,
L____, H____) in der Folge in Bezug auf die Möglichkeit, Beweisanträge zu
stellen, ein bzw. mehrere Fristerstreckungsgesuche, welche vom Verfahrensleiter
allesamt bewilligt wurden.
Am 2. August 2018 teilte L____ der
Verfahrensleitung gleichzeitig mit dem Antrag auf Fristerstreckung mit, dass er
sich an dem in der Pressemitteilung verwendeten Begriff des
"Saubannerzugs" störe. Dieser Begriff beinhalte eine gewisse
Vorverurteilung und eine unnötige Abwertung der beanklagten Personen
(Gleichsetzung mit Tieren). Die Pressemitteilung sei in Landfriedensbruch
umzuformulieren (SB 6923).
Am 3. August 2018 monierte auch
Verteidiger H____ in seinem Fristerstreckungsgesuch (SB 6926), dass der Titel
der Pressemitteilung als Vorverurteilung verstanden werden könne.
Am 7. August 2018 teilte der
Stellvertreter des Verfahrensleiters den Verteidigenden L____ und H____ in
Bezug auf eine allfällige Umformulierung der Pressemitteilung (SB 6925 und
6928) mit, dass der Verfahrensleiter in der Woche vom 13. August 2018 über
diesen Antrag befinden werde.
Am 13. August 2018 (SB 6929) verfügte
der Instruktionsrichter, dass der Pressetext im Sinne des Vorschlags von L____
auf Landfriedensbruch abgeändert werde. Diese Verfügung wurde den beiden
Rechtsvertretern L____ und H____ noch am 13. August 2018 (SB 6930) mitgeteilt.
Gemäss Auskunft der Kanzlei A des Strafgerichts wurde ebenfalls am 13. August
2018.
gestützt auf die Verfügung des Instruktionsrichters die Pressezeile im
Sinne der von L____ vorgeschlagenen Formulierung abgeändert.
2.2.5
Am 30. August 2018 (SB 6967) teilte B____ dem
Verfahrensleiter mit, dass er vorläufig auf das Stellen von Beweisanträgen
verzichte. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, behalte er sich aber bis und
mit der Hauptverhandlung ausdrücklich vor. Zudem erlaube er sich den Hinweis,
dass sein Parteivortrag sicherlich länger als 30 Minuten, aller Erfahrung nach
1.
bis 1 ¼ Stunden dauern werde (SB 6967). Ferner beantragte er, damit der
Prozess tatsächlich von der Öffentlichkeit mitverfolgt werden könne, die im
Saal 2 stattfindende Hauptverhandlung mittels audiovisueller Aufzeichnung in
einen anderen Saal, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sei, zu
übertragen (SB 6967 – 6968).
Mit Verfügung vom 3. September 2018 (SB
6969) teilte der Instruktionsrichter dem Verteidiger B____ mit, dass die
geplante Dauer des Plädoyers zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit über
einen angepassten Hauptverhandlungsplan entschieden werde. Der Antrag auf
audiovisuelle Übertragung der Hauptverhandlung in einen anderen Gerichtssaal
werde gerichtsintern geprüft.
Am 31. August 2018 beantragte L____,
die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sei dadurch sicherzustellen, dass die
Verhandlung mittels Videoübertragung in einen separaten Saal akustisch und
visuell übertragen werde; bei der Befragung seines Mandanten sei die
Öffentlichkeit dagegen auszuschliessen (SB 6950). Der Instruktionsrichter
verfügte auch hier am 3. September 2018, den Antrag auf Videoübertragung zu
prüfen; den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit anlässlich der Befragung
seines Mandanten wies er dagegen ab (SB 6953).
2.2.6
Diverse Verteidigende teilten dem Gericht mit,
dass sie zurzeit keine Beweisanträge stellen, sich aber solche bis und mit
Hauptverhandlung vorbehalten würden (R____, AA____, B____, H____).
Mit Eingabe vom 21. September 2018 (SB
6978) teilte L____ dem Verfahrensleiter mit, dass er beim Aktenstudium
festgestellt habe, im Rahmen einer Aktennotiz von der Staatsanwaltschaft falsch
zitiert worden zu sein und dass er mit diesem Schreiben diesen Vorgang
richtigstellen wolle. Ferner äusserte L____ in demselben Schreiben seine Sorge
über die von ihm häufig gemachte Erfahrung einer nicht unbedenklichen Nähe der
Strafgerichte zu den Strafverfolgungsbehörden.
2.2.7
Am 24. September 2018 stellte der Verteidiger
L____ beim Verfahrensleiter die Anträge (vgl. SB 7000 – 7001), in Absprache mit
ihm und seinem Mandanten sei das dem Mandanten zugeordnete Beschlagnahmegut vor
der Hauptverhandlung zum Augenschein und zum Fotografieren zugänglich zu
machen; dem Mandanten sei zu ermöglichen, das Strafgericht durch einen Separat-
oder Hintereingang zu betreten und zu verlassen; weitere Antrage wurden
vorbehalten.
Mit Verfügung vom 25. September 2018
hiess der Verfahrensleiter den Antrag auf Beschauung und fotografische
Erfassung der betreffenden beschlagnahmten Effekten gut. Den Antrag, dem
Beschuldigten das Betreten des Gerichtsgebäudes über einen Separat- oder
Hintereingang zu ermöglichen, wies der Instruktionsrichter begründet ab (SB
7002; vgl. nachstehend Ziff. 11).
2.2.8
Mit Verfügung vom 27. September 2018 teilte der
Verfahrensleiter den Verteidigenden und der Staatsanwaltschaft auf Grund der
einzig vom Verteidiger B____ schriftlich erfolgten Reaktion auf den
provisorischen Verhandlungsplan den angepassten Zeitplan für die
Hauptverhandlung mit (SB 7004). Darin heisst es einleitend: "Nach diversen
Reaktionen wird der Zeitplan für die Plädoyers angepasst mit der Hoffnung, dass
dadurch jeder Verteidigerin und jedem Verteidiger angemessen Zeit zur Verfügung
steht, um seine Argumente vorzutragen. Selbstredend bleibt die Bitte, sich
angesichts der grossen Anzahl von Plädoyers beim Parteivortrag auf das
Wesentliche zu beschränken. Sollte nun aufgrund der Umteilung eine terminliche
Kollision entstanden sein, wird die/der Betreffende gebeten, umgehend mit dem
Strafgericht Kontakt aufzunehmen. Die weiteren Verfügungen (insbesondere was
die Möglichkeit der Dispensation anbelangt) bleiben bestehen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass versucht wird, die Hauptverhandlung audiovisuell von Saal 2
in den Saal 1 zu übertragen. Die Zuschauer und die Medienvertreter können dann
die Verhandlung im Saal 1 mitverfolgen. Die technischen Abklärungen dazu sind
zurzeit am Laufen." Neu wurde allen Verteidigungen eine Redezeit von 1
Stunde eingeräumt.
2.2.9
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 gelangte
Verteidiger L____ an die Verfahrensleitung mit einem Auskunftsbegehren
betreffend die offenbar erkrankte fallführende Staatsanwältin. Ferner verlangte
er, dass ihm sowohl im Rahmen der Beweisaufnahme "oder" des Plädoyers
der Anschluss des eigenen Laptops an den Beamer des Strafgerichts erlaubt
werde, damit er die Videosequenzen, die er gegebenenfalls abspielen werde,
selbst steuern könne (SB 7021).
Eine weitere Eingabe von L____ mit
einem Antrag auf kriminaltechnische Untersuchungen datiert vom 12. Oktober 2018
(SB 7020).
Der Verfahrensleiter hat die beiden
Eingaben mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 beantwortet. Der Einsatz des
Laptops wurde dem L____ gestattet, die Namen der substituierenden Staatsanwälte
wurden ihm bekannt gegeben und der Beweisantrag auf kriminaltechnische
Untersuchung sämtlicher Antragungen an der Jacke von K____ wurde mit
ausführlicher Begründung abgewiesen (SB 7027).
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018
wurden dann alle Verteidigungen seitens der Verfahrensleitung darüber
informiert, dass die fallführende Staatsanwältin krankheitshalber ausfalle und
die Vertretung der Anklage vor Gericht von drei Staatsanwälten, welche
namentlich genannt wurden, übernommen werde (SB 7029).
2.2.10
Am 17. Oktober 2018, 14.33 Uhr, liess L____ der
Verfahrensleitung elektronisch einen weiteren Beweisantrag zukommen, welcher
auf Beizug der per Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2016
edierten Bildaufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage des Parkhauses City und
Zustellung zur Einsichtnahme an die Verteidigung lautete (SB 7032).
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018
hiess der Instruktionsrichter diesen Antrag gut (SB 7035) und verfügte, dass
diese Videoaufnahmen L____ zugestellt würden, sobald sie beim Strafgericht
eingetroffen seien.
2.2.11
Am 18. Oktober 2018, 12.24 Uhr, gingen beim
Strafgericht weitere 5 Beweisanträge von L____ ein (SB 7037 – 7041):
1.
Es seien der Verteidigung die drei
angeblich von Anwohnern gemachten und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung
gestellten Filmaufnahmen (...) zur Einsichtnahme zuzustellen.
2.
Es seien die Aufnahmen der
Videoüberwachungsanlage des Hotels [...] (...) zu den Akten zu nehmen und der
Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen.
3.
Es seien die Aufnahmen der
Videoüberwachungsanlage des Strafgerichts Basel-Stadt (...) zu den Akten zu
nehmen und der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen.
4.
Es seien die Aufnahmen der
Videoüberwachungsanlage des Parkhauses Steinen (...) zu den Akten zu nehmen und
der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen.
5.
Es sei AK____ (...) als Zeuge/Auskunftsperson
zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen.
Noch gleichentags hiess der
Instruktionsrichter den Beweisantrag auf Beizug von drei von privater Seite
erstellten Filmaufnahmen gut, wobei er darauf hinwies, dass die besagten
Filmaufnahmen schon immer Bestandteil der Akten gewesen und in der Beweisverfügung
vom 2. Mai 2018 die Verteidigungen unter Ziff. 7 aufgefordert worden seien, dem
Gericht bekannt zu geben, ob Einsicht in diese Datenträger gewünscht werde,
worauf sich einige Verteidigende, nicht aber L____ gemeldet hätten. Der von
L____ in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs müsse deshalb zurückgewiesen werden. Die übrigen 4 Beweisanträge wies
der Instruktionsrichter begründet ab (SB 7042 – 7043).
2.3
Am 24. Oktober 2018, 08.15 Uhr, eröffnete der
vorsitzende Instruktionsrichter X____ die Verhandlung vor dem
Strafdreiergericht (Statthalterin Y____, Richter Z____, Gerichtsschreiberin [...];
SB 7139 bzw. act. 3 S. 5) in Anwesenheit von 17 (von 18) beschuldigten Personen
(der Beschuldigte C____ wurde auf Antrag seines Verteidigers vom
Instruktionsrichter dispensiert) sowie von 18 Verteidigungen und drei
Vertretern der Staatsanwaltschaft (Staatsanwälte AL____, AM____ und AN____).
2.3.1
Auf allfällige Fragen zum Ablauf und Setting
seitens des Vorsitzenden wurde von diversen Verteidigungen moniert, dass sie
mit der Platzierung ihrer Mandanten nicht neben, sondern in einiger Entfernung
von ihnen nicht einverstanden seien. Der Instruktionsrichter erklärte dazu, ihr
Anliegen werde mit den Vorfragen vom Gesamtgericht behandelt werden. In der
Folge hat vor allem F____ beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift eine sehr aufgeladene und abwertende Sprache (beispielsweise
"Krawallmob", "Saubannerzug", "Genossen", "Exponenten
aus dem Krawallmob") benutzt habe. Er hat dem Gericht beantragt, die
Staatsanwaltschaft zur Sachlichkeit zu ermahnen.
In der Folge meldete sich L____ mit
weiteren 22 Beweisanträgen zu Wort (vgl. SB 7145 – 7149/act. 3 S.13 ff.), wobei
er aufgrund von Antrag Nr. 22 (Ermittlung "unbekannter"
Automobilisten, die zum Zeitpunkt der Demonstration das City-Parking verlassen
haben, anhand der von der Videokamera aufgenommenen Kontrollschilder und
Befragung dieser Automobilisten im Rahmen der Hauptverhandlung) forderte, das
Verfahren auszustellen, bis diese Personen ermittelt seien.
In der Folge teilte der Vorsitzende den
Parteien mit, dass man die Beweisanträge ansehen werde, er aber jetzt die
Verhandlung nicht unterbreche (SB 7149/act. 3 S. 15).
2.3.2
Alsdann hat Verteidiger AH____ gerügt, dass das
Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung keine weiteren Beweise mehr abzunehmen
gedenke und er hat den Antrag gestellt, diverse Angehörige der Polizei vor
Gericht zu befragen.
Weiter haben einige Verteidigungen dem
Gericht zum Vorwurf gemacht, dass der Zeitplan viel zu eng sei und dass aus
diesem geschlossen werden müsse, dass das Gericht keine offenen Fragen mehr
habe und daher eigentlich die Meinungen schon gemacht seien. So könne nicht
mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden und der ganze Zeitplan müsse
neu festgelegt werden, weshalb die Verhandlung auszustellen sei.
Verteidiger P____ kritisierte unter dem
Thema "Vorfragen" weiter, dass das Strafgericht in einem der zur
Anklage gebrachten Fälle Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt habe und
selbst als Geschädigte auftrete (SB 7150/act. 3 S. 16), womit das Gericht
Richter in eigener Sache sei. Nachdem diese von verschiedenen Verteidigungen
vorgebrachte Kritik auch von den übrigen Verteidigungen geteilt wurde, stellte
schlussendlich Verteidiger L____ (S. 7153/act. 3 S. 19) den Antrag, dass das
Verfahren wegen offensichtlicher Vorverurteilung einzustellen sei. In der Folge
verfügte der Vorsitzende den Unterbruch der Verhandlung für eine halbe Stunde.
2.3.3
Nach der Wiederaufnahme der Verhandlung
äusserte sich der Vorsitzende im Namen des Gesamtgerichts vorweg zur Frage der
Terminplanung, wobei er einräumte, dass der Zeitplan zwar eng sei, daraus aber
nicht geschlossen werden könne, dass er sich bereits eine definitive Meinung
zum Sachverhalt gebildet hätte. Allerdings habe das Gericht von einer
Urteilseröffnung am Dienstag in einer Woche bereits Abstand genommen und es
müsse ein neuer Zeitpunkt für die Urteilseröffnung mit den Parteien vereinbart
werden. Weiter erklärte der Vorsitzende, dass er nicht mehr zulassen werde,
dass nochmals "wild durcheinander" repliziert und dupliziert werde.
Es werde nur jeweils eine Partei sprechen. Die Gegenpartei sei die
Staatsanwaltschaft, wobei der Verteidigung selbstverständlich das Recht zur
Replik zustehe. Die Sitzordnung bleibe ferner so, wie sie immer sei (d.h. der
Verteidiger sitzt nicht neben, sondern hinter dem Beschuldigten). Es sei nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grund man während des Plädoyers der
Staatsanwaltschaft seitens der Verteidigung mit dem Beschuldigten flüstern
müsse. Zudem stellte der Vorsitzende in Abrede, dass das Gericht wegen des
Umstandes, dass auch das Gebäude des Strafgerichts im Rahmen der zur Diskussion
stehenden unbewilligten Demonstration von einzelnen Exponenten beschädigt
worden ist, Richter in eigener Sache und deshalb befangen wäre. Vielmehr gehöre
das Gerichtsgebäude dem Staat und nicht dem Strafgericht. Ferner hielt der
Vorsitzende abgesehen von der Verschiebung der Urteilseröffnung am von ihm
erstellten Verhandlungsplan fest.
In der Folge meldete sich die
Staatsanwaltschaft zu Wort und nahm zu diversen Kritikpunkten und Anträgen der
Verteidigenden Stellung (SB 7154 – 7156/act. 3 S. 20 – 22). Dieser
Stellungnahme folgten wiederum mehrere Voten seitens verschiedener
Verteidigender (SB 7156 – 7158/act. 3 S. 22 – 24).
Zwischen zwei solchen Voten hat der
Vorsitzende eingeschoben, dass allfällige Beweisanträge umgehend, aber auch
noch bis zum Ende des Beweisverfahrens gestellt werden könnten (SB 7159/act. 3
S. 25).
2.3.4
Nach der Mittagspause mit Unterbruch der
Verhandlung von 12.05 bis 14.00 Uhr räumte der Vorsitzende am Nachmittag
ein, dass er sich bei der Terminplanung verkalkuliert habe, er aber handkehrum
auch durch "die mit Inbrunst vorgebrachten Vorfragen und
Beweisanträge" seitens der Verteidigungen überrascht worden sei. Man werde
jetzt die Hauptverhandlung etwas anders gestalten und schauen, wie weit man
komme. Allenfalls ergebe sich beim Zeitpunkt des Beginns mit den Plädoyers eine
Umstellung. Die Urteilseröffnung werde aber auf jeden Fall verschoben. Über
sämtliche Beweisverwertungsanträge und Anträge auf zusätzliche Befragungen
werde man im Rahmen der Urteilsberatung entscheiden, es handle sich um komplexe
Fragen, die man ganzheitlich betrachten wolle. Sicher sei es nicht
rechtsmissbräuchlich, wenn Beweis- und Verfahrensanträge gestellt würden. Man
dürfe aber nicht vergessen, dass es noch eine vom Gericht gesetzte Frist
gegeben habe, innert welcher die Parteien zum Stellen von Beweisanträgen
aufgefordert worden seien. Diese sei grossmehrheitlich nicht benutzt worden.
Wenn man kurz vor der Hauptverhandlung dann noch x Beweisanträge stelle, könne
man sich schon fragen, ob dies fair sei, wenn so quasi versucht werde, das
Gericht auf dem falschen Bein zu erwischen. Etwas überspitzt formuliert, habe
er (der Vorsitzende) die Tage vor der Hauptverhandlung teilweise nur für den
amtlichen Verteidiger L____ gearbeitet, weil er einen Beweisantrag nach dem
andern eingereicht habe. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich, aber er stelle
dies einfach fest. Es sei für das Gericht schwierig, so zu planen. Weiter
eröffnete der Vorsitzende den Parteien, dass das Verfahren nicht eingestellt
werde wegen Vorverurteilung und Befangenheit. Er werde auch wegen
Begrifflichkeiten keine Anweisungen geben, wie die Presse oder die
Staatsanwaltschaft aufzutreten hätten. Es müsse einfach und neutral formuliert
sein. Allerdings sei die Staatsanwaltschaft Partei und sie dürfe in dem Sinne
auch Sachen akzentuiert behaupten. Die Presse habe ihre Richtlinien, an welche
sie sich halten müsse. Bei der Frage der Beweiseignung von Polizeiberichten sei
eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht. Wenn ein Polizeimitarbeiter
Aussagen zitiere, sei dies anders zu handhaben als die Feststellung des Polizeimitarbeiters,
er habe xy festgenommen, zumal die betreffende Person ja tatsächlich
festgenommen worden sei und sich in Polizeigewahrsam befunden habe. Die Frage
der notwendigen Verteidigung bzw. was verwertet werden dürfe und was nicht, sei
hingegen komplex und werde in der Urteilsberatung geklärt werden. Die
Auswertung der am Gebäude der Feuerwehr angebrachten Videoüberwachungsanlage
werde im Rahmen der Hauptverhandlung noch visioniert werden.
2.3.5
Nachdem dann seitens diverser Verteidigungen
weitere Beweisanträge gestellt worden waren, eröffnete der Vorsitzende nach
einer Beratungspause (SB 7162; act. 3 S. 28), dass das Gericht in Bezug auf die
Anträge verschiedene Kategorien gebildet habe. Über die materiellen
Beweisanträge wie zusätzliche Zeugenbefragungen, Abklärungen werde man in der
Beratung entscheiden. In Bezug auf die formellen Fragen wie Teilnahmerechte,
Konfrontationen, notwendige Verteidigung, die sehr komplex seien, werde man
vorfrageweise einen Entscheid treffen, bevor man dann materiell darüber berate.
An der Sitzordnung werde nicht mehr gerüttelt. Die Anklage sei nicht so, dass
sie zurückgewiesen werden müsste. Ob das Akkusationsprinzip verletzt sei, werde
sich zeigen, wenn man über die Anklage berate und entschieden werden müsse, ob
die Umschreibungen für einen Schuldspruch ausreichten oder nicht.
Verteidigender L____ entgegnete, dieses
Vorgehen sei strafprozessrechtswidrig. Gemäss Art. 339 Abs. 3 und 4 StPO habe
das Gericht unverzüglich über Vorfragen zu entscheiden. Zudem habe das Gericht
gestützt auf Art. 343 Abs. 1 StPO unvollständig erhobene oder neue Beweise zu
erheben. Er hat beantragt, die Verhandlung für einen Tag zu unterbrechen, damit
das Gericht in aller Ruhe über diese Anträge beraten könne.
Weiter wandte der Verteidiger AJ____
ein, dass er vor dem Plädoyer wissen müsse, was in den Akten bleibe und was
nicht. Wenn dies nicht im Voraus geklärt werde, liege kein sauber geführtes
Verfahren vor.
2.3.6
Nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft
sich ebenfalls noch zu den Anträgen geäussert hatte, entglitt dem Vorsitzenden
die Verhandlungsführung, als es insbesondere dem Verteidiger V____ gelang, das
Wort an sich zu reissen und sich in der Folge ein Durcheinander von
Wortergreifungen entwickelte, das mangels Verständlichkeit nicht mehr
protokolliert werden konnte (S. 7164/act. 3 S. 30) und welches schliesslich
darin gipfelte, dass der Verteidiger L____ dem Vorsitzenden vorwarf, dass er
gegen die Menschenrechte und die Waffengleichheit verstosse etc. (SB 7165
oben/act. 3 S. 31).
2.3.7
Nach einem Unterbruch von 10 Minuten teilte der
Vorsitzende den Parteien erneut mit, dass die Hauptverhandlung nicht
unterbrochen werde und genauso vorgegangen werde, wie dies zuvor aufgezeichnet
worden sei. Ferner hielt der Vorsitzende fest, dass die Beweisanträge von den
Parteivertretern gestellt worden seien und ihnen auch bereits im Vorfeld der
Hauptverhandlung viel Zeit eingeräumt worden sei, um Vorfragen und
Beweisanträge zu stellen, sodass man jetzt zur Befragung der Beschuldigten
schreite.
2.3.8
Nach dieser Erklärung stellte der Verteidiger
B____ einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden (SB 7165/act. 3 S. 31).
Diesen begründete er unter anderem damit, dass das Gericht entschieden habe,
auch über die Vorfragen erst im Rahmen der Urteilsberatung zu entscheiden. Bei
Beweisanträgen könne man so vorgehen, nicht aber bei Vorfragen. Es sei
relevant, welche Dokumente nachher Bestandteil der Akten seien. In Bezug auf
den Polizeirapport habe der Vorsitzende schon durchblicken lassen, dass man
diesen als Beweis würdigen werde. Auch der Entscheid, dass keine Zwischenfragen
mehr erlaubt seien, sei nicht korrekt. Zwischenfragen seien immer erlaubt. Der
Vorsitzende habe den Verteidigenden das Wort abgeschnitten. Aus diesem Vorgehen
müsse geschlossen werden, dass sich der Vorsitzende seine Meinung schon gemacht
habe. Da sei der Zeitplan nur noch ein kleines Detail am Rand. Diese drei
Punkte – das Wort abgeschnitten, dezidiert schon gesagt, was der Beweiswert des
Polizeirapports sei und die Weigerung über Vorfragen zu entscheiden – würden
zum Anschein von Befangenheit führen.
Diesem Antrag schlossen sich in der
Folge die übrigen Rechtsvertretungen an. Verteidiger L____ fügte hinzu, er sei
der Auffassung, dass der Vorsitzende prinzipiell etwas gegen ihn habe und rief
den Ausstandsgrund der Feindschaft des Vorsitzenden gegenüber dem Verteidiger
an (SB 7166/act. 3 S. 31).
Verteidiger F____ sah das Gericht als
Gefangene des zeitlich engen Verhandlungsplans, welcher eine StPO-konforme
Beweisabnahme gar nicht zulasse.
Verteidiger P____ sah die Befangenheit
auch darin, dass das Strafgericht in vorliegender Sache selbst Geschädigte sei
und Strafantrag gegen die Beschuldigten gestellt habe.
2.3.9
Laut Verhandlungsprotokoll wurde in der Folge
die Beweisabnahme weitergeführt. Der Vorsitzende erläuterte dies so: "Mir
geht es darum, wenn man Anträge stellt und es immer wieder zu Repliken und
Dupliken kommt, dass man auch einmal die Beschuldigten zu Wort kommen lässt.
Man kann Beweisanträge stellen bis zum Schluss des Beweisverfahrens und wenn es
Zwischenfragen gibt, gibt es Zwischenfragen. Aber irgendwann mal muss man die
ganze Vorfrage-Ebene, Beweisanträge, diese zu stellen hatten Sie alle die
Möglichkeit, hinter sich lassen". Der Vorsitzende schritt also zur Befragung
der Beschuldigten zur Person und zur Sache, indem er noch vorausschickte:
"Wenn es noch Beweisanträge gibt, kann man diese natürlich immer noch
stellen (SB 7166; act. 3 S. 32).
2.3.10
In der Befragung zur Person haben die
Beschuldigten dann praktisch keine und zur Sache gar keine Angaben gemacht. Die
Verteidigenden haben aber noch Vorfragen und Beweisanträge gestellt, auch noch
am zweiten Verhandlungstag. Den Parteien wurde der neue Plan für die
Hauptverhandlung ausgehändigt (SB 7169 – 7177/act. 3 S. 35 ff.). Anschliessend
und vorgängig der Plädoyers wurde ihnen der Entscheid zu den Vorfragen eröffnet
(SB 7178/act. 3 S. 43).
3.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person
Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird
verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung
verlangt wäre, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178
E. 3.2.1 S. 179, 140 III 221 E. 4.1 S. 221,
BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.3, je mit Hinweisen; AGE
DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 2.1). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen
Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person
unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie (lit. a) in der Sache
ein persönliches Interesse hat, oder (lit. f) aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte. Das Ausstandsgesuch ist ohne Verzug zu stellen, also
sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StGB). Es ist
zulässig, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte
Tatsachen geltend zu machen (Boog,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 7).
Befangenheit und damit ein
Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der entsprechenden Person zu erwecken.
Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die in einer
Strafbehörde tätige Person tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl.
BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art.
56.
N 9).
Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig
oder falsch, als solche vermögen keinen objektiven Verdacht der
Voreingenommenheit dessen zu begründen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E.
3.
b/bb S. 158; 111 Ia 259 E. 3b/aa S. 264, je mit Hinweisen). Als
möglicher Ablehnungsgrund kämen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer
1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2; 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E.
4.3; AGE BES.2014.173 vom 23. April 2015 E. 3).
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
der Person kann sich aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen
der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache
vermissen lassen. In einer Strafbehörde tätige Personen sind grundsätzlich an
das Gebot der Sachlichkeit gebunden und müssen die Parteien als Subjekt des
Verfahrens behandeln. Namentlich in der Hauptverhandlung hat sich der Richter
grob unsachlicher Bemerkungen oder Demonstrationen von Bestrafungswillen,
sachfremdem Machtbewusstsein oder Humor auf Kosten von Verfahrensbeteiligten zu
enthalten. Dies hindert den Richter indes nicht daran, die Verfahrensführung
der Beteiligten kritisch zu würdigen. Verpönt sind aber despektierliche, kränkende
oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie
Aussehen, Geschlecht, Herkunft, Rasse, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle
Orientierung betreffen und eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum
Ausdruck bringen (Boog, Basler
Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 N 54). Bloss ungeschickte Äusserungen,
verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten und eine gewisse Ungehaltenheit genügen
in der Regel aber noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen.
Die Übergänge sind allerdings teilweise fliessend. Ebenfalls noch keinen
Verdacht der Parteilichkeit begründen scherzhafte Äusserungen, selbst wenn sie
deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden, soweit sie
nicht abschätzig sind (Boog,
Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 N 55, mit Beispielen in N 56).
Die richterliche Unvoreingenommenheit
kann auch durch grössere Medienkampagnen beeinträchtigt werden, insbesondere
wenn sich ein Meinungsklima aufbaut, das klare Erwartungen weckt und einen mehr
oder wenigen starken Druck auf die Richter bewirkt. Dies setzt aber konkrete
Anzeichen für eine mögliche Beeinflussung voraus. Der Verdacht der durch
Medienkampagnen bewirkten Parteilichkeit ist nicht leichthin anzunehmen (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O.,
Art. 56 N 60).
Die vorläufige Einschätzung der
Erfolgschancen und der darauf beruhende Antrag des referierenden Richters, die
einzig auf den Akten beruhen und sowohl die Gerichtsverhandlung als auch die
Meinungsbildung im Richterkollegium vorbehalten, bringen für sich allein keine
Voreingenommenheit zum Ausdruck. Die Mitteilung einer vorläufigen
Meinungsbildung des Referenten nach aussen, an Drittpersonen oder die Presse,
kann je nach den konkreten Umständen aber den Eindruck erwecken, der Referent
habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Gesichtspunkte nicht mehr
offen. Die Aushändigung einer Pressemitteilung über eine bevorstehende
Gerichtsverhandlung ohne vorverurteilenden Inhalt lässt den Richter nicht als
befangen erscheinen (Boog, Basler
Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 N 50).
Die unter Verletzung der
Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlung ist somit, soweit nicht
ausnahmsweise ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt, nicht nichtig,
sondern bloss anfechtbar (BGE 136 II 383, 389; 120 IV 226 E. 7b; Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O.,
Art. 60 N 3). Allerdings sind Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO, die der
Behörde bekannt waren, von Amtes wegen bzw. in jedem Verfahrensstadium zu
berücksichtigen.
Die Partei oder ihr Rechtsbeistand
können nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer
Strafbehörde tätigen Person ableiten. Dass die Partei Auseinandersetzungen mit
dem Richter provoziert, begründet keinen Anschein der Befangenheit (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O.,
Art. 56 N 41).
4.
4.1
Sämtliche Verteidigungen rügen, alle (act. 11,
15) Richtenden des Strafdreiergerichts seien als Richter in eigener Sache befangen.
Durch den Demonstrationszug sei auch am Gebäude des Strafgerichts Sachschaden
entstanden (vgl. Anklageschrift vom 20. Dezember 2017, SB 6509 ff., Ziff. 8, S.
6525) und der Verwaltungschef des Strafgerichts, AO____, habe Strafantrag
gestellt. Die Anklage müsse somit durch ein ausserkantonales Gericht beurteilt
werden (act. 3 S. 16 ff.; vgl. S. 56, 61, 71, 130, 143, 151, 153, 187, 190).
4.2
Diese Rüge ist offensichtlich verspätet. Die Anklageschrift
vom 20. Dezember 2017 ist sämtlichen Verteidigungen zugestellt worden, sodass
diese bereits Ende Dezember 2017 davon Kenntnis hatten, dass das Strafgericht
einer der Tatorte war, dass AO____ Strafantrag gestellt hatte und dass die
Anklage vor dem Strafgericht Basel-Stadt verhandelt werden würde (vorstehend
Ziff. 2.2.1 – 2.2.4). Dieser Ausstandsgrund wurde erstmals im Rahmen des
ersten Verhandlungstags vor Strafgericht am 24. Oktober 2018 geltend gemacht
und somit viel zu spät.
Dies umso mehr, als der
Verfahrensleiter die Parteien ab Mai 2018 wiederholt und ausdrücklich zu
Vorfragen und Beweisanträgen eingeladen und ihnen am 21. Mai 2018 auch bereits
die Spruchkörperbildung bekannt gegeben hatte (SB 6740). Wie vorstehend
dargestellt (2.2.4 – 2.2.11), gingen tatsächlich auch einige Fragen und Anträge
vorgängig der Hauptverhandlung ein. So wurde seitens der Verteidiger L____ und
H____ im August 2018 etwa die Änderung des Pressetitels von
"Saubannerzug" in "Landfriedensbruch" verlangt (vorstehend
Ziff. 2.2.4). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Verteidigenden auch ihre
Ausstandsbegehren mit Kenntnisnahme der Gründe, zumindest aber vorgängig und
nicht erst nach Beginn der Hauptverhandlung stellen würden, zumal hierfür
sämtliche notwendigen Elemente seit der Zustellung der Anklageschrift im
Dezember 2017 bekannt waren. Für derart langes Zuwarten ist keinerlei
sachlicher Grund erkennbar (vgl. BES.2017.123 vom 1. Dezember 2017).
Die Fragen, ob die Rüge im Zuge später
geltend gemachter Ausstandsgründe mitzubeurteilen ist und in diesem Sinne nicht
verspätet wäre, und ob der Ausstandsgrund des Richters in eigener Sache per se
von Amtes wegen zu beachten ist (act. 30; vgl. vorstehend Ziff. 3 und
nachstehend Ziff. 16), können offen gelassen werden, weil sich die Rüge als
materiell unbegründet erweist:
4.3
Praxisgemäss ist nicht jede denkbare
Mitbetroffenheit einer Gerichtsperson für den Anschein der Befangenheit
relevant. Erforderlich sind ein ableitbares erhebliches eigenes Interesse und
eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Grundsätzlich
lässt sich ein Eigeninteresse umso weniger bejahen, je mehr Personen in
gleicher Weise betroffen sind (Boog,
Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 N 15).
4.4
Wie der Verfahrensleiter des Strafgerichts
schon früh in der Hauptverhandlung ausgeführt hat (S. 20), ist nicht das
Strafgericht Geschädigte, sondern die Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt
bzw. das Finanzdepartement bzw. Immobilien Basel-Stadt. Dies ergibt sich
bereits aus dem Polizeirapport (SB 3680).
Abgesehen davon erscheint mit Blick auf
BGE 144 IV 49 (BGer 6B_428/2017 vom 16. März 2018) fraglich, ob der
Verwaltungschef des Strafgerichts überhaupt zum Stellen des Strafantrags
berechtigt war, wurde doch die Nutzung des Gebäudes durch die Sachbeschädigung
in keiner Weise beeinträchtigt, nachdem es überwiegend zu Farbschmierereien an
der Fassade gekommen war. Eine Strafklage war auch gar nicht erforderlich, ist
doch das Offizialdelikt der qualifizierten Sachbeschädigung anlässlich
öffentlicher Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2 StGB) angeklagt. Folgerichtig hat
denn auch nicht das Strafgericht, sondern Immobilien Basel-Stadt Zivil- und
Strafklage (SB 3717) erhoben.
Wie der Verfahrensleiter (S. 85) und
Richterin Y____ (S. 127) zutreffend ausführen, sind die Richtenden des
Strafdreiergerichts – einschliesslich Richter Z____, der damals noch Gerichtsweibel war – vom Sachschaden
nicht persönlich betroffen und nicht stärker beschwert als irgendwelche Kantonseinwohner, bzw. sind sie vom Schaden am Gerichtsgebäude
nicht stärker betroffen als von Schaden an anderem Vermögen des Kantons wie
etwa Verkehrssignalisationen, Abfallbehälter, Schulhäuser oder das Rathaus.
Soweit Verteidiger P____ (S. 131) allfällige ideelle Betroffenheit ins Feld
führen will unter Zitat von SB 3007 ("Dieses repressive Klima betrifft
alle – mit immer neuen Überwachungsgesetzen, der Verfolgung von jeglichem
Ungehorsam – und darum wurde das Gerichtsgebäude eingefärbt. Zum Beispiel soll
hier auch mehreren Personen der Prozess gemacht werden"), so erreicht
dieses Communiqué – abgesehen davon, dass es mutmasslich aus den
Demonstrierenden nahestehenden Kreisen stammt und eigenes Verhalten von
Parteien grundsätzlich nicht zum Ausstand von Gerichtspersonen führen kann
(vgl. vorstehend Ziff. 3) – bei weitem auch nicht jene Intensität, welche dann
bei Richtenden den Anschein von Befangenheit provozieren könnte. Es geht
überdies nicht an, Prozessparteien oder potenziellen solchen die (negative)
Wahl des Gerichtsstandes in der Weise zu überlassen, dass einfach die
Gebäudefassade eines missliebigen Gerichts verunreinigt werden könnte. Zum
vornherein unerheblich ist die vom Verteidiger L____ aufgeworfene Frage (act.
39, 40, 44; vgl. auch Verteidiger P____ in act. 46), ob eine dahin gehende staatsanwaltschaftliche
Weisung, nie selbst Strafantrag zu stellen, besteht oder nicht. Weder das
Strafgericht noch das Appellationsgericht sind nämlich an Weisungen der
Staatsanwaltschaft gebunden, sondern an die Verfassung, das Gesetz und die
Praxis (vgl. Verfügungen der Beschwerderichterin vom 2. und vom 16. Oktober
2019). Der vom Verteidiger L____ in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag
ist daher abzuweisen und abgesehen davon auch schon deshalb, weil von Gesetzes
wegen der Entscheid über das Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren
gefällt wird (Art. 59 Abs. 1 StPO). Beim Strafgericht existiert
keine solche Weisung (S. 181 ff., 185) und beim Appellationsgericht auch nicht.
Die Sachbeschädigung am Strafgerichtsgebäude und der Strafantrag von AO____
begründen also keinen Anschein der Befangenheit (wie beispielsweise in BGer
1C_517/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).
4.5
Verteidiger L____ macht geltend, Richterin
Y____ sei als Mitglied der SVP aus dem zusätzlichen Grund befangen, weil auch
die Parteizentrale der SVP unter den Geschädigten sei (S. 146).
Auch diese Rüge ist verspätet; auf das
Vorstehende (Ziff. 4.2) wird verwiesen, soweit erforderlich mutatis mutandis.
Materiell kommt hinzu, dass in der
schriftlichen Urteilsbegründung des Strafgerichts vom 25. Januar 2019 (S. 70)
zwar erwähnt wird, dass Gegenstand einer Attacke auch das Gebäude gewesen sei,
in welchem die Parteizentrale der SVP untergebracht sei. Diesbezüglich ergibt
sich aber aus den Akten nichts Handfestes. Einzig dem Communiqué zum
"Umzug gegen Rassismus, Repression und Vertreibung" (SB 3007 ff.),
welches mutmasslich von Personen aus dem Umkreis der Demonstranten verfasst
ist, kann entnommen werden, dass der Zug "auch am Büro der SVP
vorbeigelaufen sei und dessen Eingangsbereich entglast worden sei". Im
Gegensatz zum Vorfall beim Strafgericht findet sich diesbezüglich aber nicht
einmal ein Strafantrag eines Parteivertreters der SVP in den Akten. Inwiefern
Richterin Y____ deswegen anscheinend befangen sein soll, ist nicht
nachvollziehbar.
5.
5.1
Im Zusammenhang mit Voreingenommenheit und
Befangenheit kritisieren die Verteidigenden auch die von der Staatsanwaltschaft
und der Vorinstanz verwendete Begrifflichkeit mit u.a. den Ausdrücken
"Saubannerzug", "Genossen", "Krawallmob",
"Mob" und "Linksextreme" (vgl. z.B. S. 11 ff.). Gestützt
auf die Anklageschrift entstehe in der Presseberichterstattung bei den Lesern
der Eindruck, die Beschuldigten seien "doch Sauhunde" (S. 19).
Bereits im Vorfeld kritisierte L____, der Begriff "Saubannerzug"
bedeute eine Gleichsetzung mit Tieren (SB 6923).
In Frage steht also eine allfällige
Voreingenommenheit, welche sich in herabsetzenden Äusserungen manifestiert
hätte oder aber durch Äusserungen in der Presse, mit welchen sich der
Vorsitzende sich im voraus abschliessend festgelegt hätte.
5.2
Der gestützt auf diese Rüge anlässlich
der Hauptverhandlung geltend gemachte Ausstandsgrund ist ebenfalls verspätet.
Der Begriff "Saubannerzug" findet sich bereits in der Anklageschrift,
welche den Verteidigenden im Dezember 2017 zugestellt worden war (vorstehend
Ziff. 2.2.1). Die den Verteidigenden zugestellte Beweisverfügung vom 3. Mai
2018.
enthielt unter anderem die Pressezeile für die Webseite des Strafgerichts,
welche auf "Saubannerzug durch Basel am 24. Juni 2016" lautete
(vorstehend Ziff. 2.2.2). Sie wurde am 22. Mai 2018 aufgeschaltet (vorstehend
Ziff. 2.2.3) und nach Interventionen der Verteidigenden H____ und L____, die
(auch erst) vom 2. und 3. August 2018 datieren, entsprechend dem Vorschlag von
L____ auf "Landfriedensbruch" abgeändert (vorstehend Ziff. 2.2.4).
Dass deswegen die Gerichtspersonen wegen Anscheins von Befangenheit in den
Ausstand hätten treten sollen, hat aber selbst dann noch niemand verlangt. Das
erstmalige Ausstandsgesuch in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2018 ist
somit in mehrfacher Hinsicht und klar verspätet.
5.3
Die Begrifflichkeit ist in materieller Hinsicht
nicht zu beanstanden.
Der Begriff "Saubannerzug"
ist keine Kreation des Strafgerichtspräsidenten, sondern hat sich
notorischerweise seit geraumer Zeit sowohl in Justizkreisen als auch in den
Medien für Kundgebungen, anlässlich welchen es zu eigentlichen Verwüstungen
kommt, etabliert.
Im Duden wird (nebst der historischen
Bedeutung) als zweite Bedeutung die folgende genannt: "Von Vandalismus und
Ausschreitungen begleiteter Marsch einer Gruppe." Exakt ein solches
Ereignis steht im Hauptverfahren zur Beurteilung.
Gemäss dem historischen Lexikon der
Schweiz nimmt der Begriff Bezug auf das Frühjahr 1477. Nach der vernichtenden
Niederlage des Herzogs von Burgund (Karl der Kühne) in der Schlacht von Nancy
sowie als Folge von dessen vorgängigen Niederlagen gegen die Eidgenossen in den
Schlachten von Grandson und Murten zogen ca. 1'700 bewaffnete Freischärler aus
der Innerschweiz in Richtung Genf, das damals noch zu Savoyen gehörte, um mit
Gewalt die ausstehende Summe von 24'000 Gulden einzutreiben, die zu zahlen sich
die Stadt Genf vertraglich verpflichtet hatte. Die jungen Männer sollen sich
auf ihrem Weg nicht immer korrekt benommen haben.
Dieser Freischarenzug wurde später als
Saubannerzug bezeichnet, weil die Freischärler ein Banner vorangetragen hatten,
welches auf blauem Grund ein Wildschwein und einen Streitkolben zeigte. Die
Freischärler haben Genf nie erreicht, weil die Stadt Genf durch Vermittlung
Berns und anderer Städte der Eidgenossenschaft jedem Zugteilnehmer zwei Gulden
bezahlt und einen Umtrunk spendiert hat, was diese besänftigt und zur Umkehr
bewogen hat (vgl. auch Peter Dürrenmatt,
Schweizer Geschichte, Bern 1957, S. 175ff., 203).
Dass die Verwendung dieses Begriffs
einen Ausstandsgrund darstellen soll, erscheint abwegig, zumal auch von den
Verteidigungen nicht in Abrede gestellt wird, dass es beim Marsch der Gruppe zu
Vandalenakten gekommen ist. Dies geht selbst aus dem Communiqué hervor, das
mutmasslich von Sympathisanten verfasst worden ist (SB 3007 ff.). Auch dort ist
von "Scheiben einschlagen", "Entglasen",
"Einfärben", "Bullen angreifen" und "Vertreiben"
die Rede.
Mit einer gewissen
Selbstverständlichkeit verwendet den Begriff "Saubannerzug" der
vormalige Verteidiger des Gesuchstellers 9, Advokat AP____ (SB 6558). Ferner
bezeichnet die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Jugendanwaltschaft Region
Oberland, im Strafbefehl vom 1. Dezember 2016 für einen im Jugendstrafverfahren
Verurteilten die vorliegend fragliche, unbewilligte Demonstration als
"Saubannerzug", an welchem sie die Teilnahme des von ihr Beurteilten
als nachgewiesen erachtet (SB 6711).
Das Verständnis des Verteidigers L____,
mit der Verwendung des Begriffs "Saubannerzug" würden die
Gesuchsteller mit Tieren gleichgesetzt, erscheint abwegig. Den Begriff
"Sauhunde", welchen er ebenfalls in die Diskussion einbringt, haben
weder die Staatsanwaltschaft noch die Gerichte noch die Presse verwendet.
Vielmehr findet sich dieser Begriff in einem Leserkommentar auf dem Internet.
Dafür ist weder die Staatsanwaltschaft noch das Strafgericht verantwortlich.
Einen Konnex zum Begriff "Saubannerzug" herstellen zu wollen,
erscheint allzu weit hergeholt.
Somit ist festzuhalten, dass der
Begriff "Saubannerzug" im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert ist
als Bezeichnung für gewalttätige Ausschreitungen.
Inwieweit die Begriffe
"Genossen", "Krawallmob", "Mob" und "Linksextreme"
herabsetzend oder vorverurteilend sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. In
Frage stehen offenkundig heftige Ausschreitungen und es entspricht dem auch in
den Akten des Hauptverfahrens abgebildeten Kontext, dass diese Ausschreitungen
einer Gruppe gewaltbereiter Exponenten des politisch linken Spektrums
zuzurechnen sind.
Die gerügte Begrifflichkeit ist also
nicht zu beanstanden. Entsprechend bestand für den Vorsitzenden auch kein
Anlass, der Staatsanwaltschaft diesbezüglich Anweisungen zu geben (act. 3 S.
26; vorstehend Ziff. 2.3.1, 2.3.4).
5.4
Dem bis hierhin angetroffenen Befund
entsprechen die Ausführungen des Strafgerichts im begründeten Urteil in der
Hauptsache vom 25. Januar 2019 (S. 50): "Verschiedene Verteidiger
beanstandeten eine Vorverurteilung durch die Staatsanwaltschaft insbesondere
aufgrund von in der Anklageschrift enthaltener Begriffe wie 'Mob',
'Saubannerzug' oder
'linksextreme Szene'. [...] Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Allein
der Umstand, dass ein Verfahren öffentlichkeitswirksam ist, bedeutet nicht
zwangsläufig, dass eine Vorverurteilung stattgefunden hat, zumal wenn wie hier
weder Namen noch Bilder der Beschuldigten veröffentlicht wurden. Die von der
Staatsanwaltschaft verwendeten Begriffe wie 'Mob' oder 'Saubannerzug' sind als
Umschreibung des von der Anklagebehörde als vereinte Macht zu betrachtenden
Zusammenschlusses von rund 50 Personen, aus dem heraus zahlreiche
Sachbeschädigungen begangen wurden, und angesichts der diesen Ausdrücken im
landläufigen Verständnis zukommenden Bedeutung nicht unpassend. Eine
unangebrachte, übermässig negative Wertung ist nicht zu erkennen. Soweit die
Staatsanwaltschaft die Teilnehmer des Umzugs als der linksextremen Szene
zugehörig resp. sich in ihr bewegend bezeichnet, handelt es sich dabei zudem
nicht um eine abwegige Behauptung, sondern trifft diese Einschätzung vielmehr
zu (vgl. Erw. Materielles lit. b Ziff. 1.1ff). Dass ein Vorfall wie der
vorliegende grosse Empörung in der Bevölkerung entfacht, in sozialen Netzwerken
diskutiert und in den Medien aufgegriffen wird, liegt in der Natur der Sache.
Dass der Tenor dabei nicht sehr positiv ist, hat dabei weniger mit den
Ausführungen in der Anklageschrift zu tun als mit den massiven
Sachbeschädigungen, deren Verübung ein Fakt ist, der sich auch bei bester
Absicht nicht verhehlen lässt. Es gehört zum Auftrag der Justizbehörden,
unabhängig von allfälligen Befindlichkeiten der Öffentlichkeit und Forderungen
nach einem harten Durchgreifen eine objektive Sichtweise zu vertreten und sich
nicht einem allfälligen Druck zu beugen. Das gilt umgekehrt auch gegenüber den
Einflussversuchen von Verteidigern, wenn zum Beispiel, wie im vorliegenden
Fall, auf Vorrat der Sachverstand des Gerichts in Frage gestellt wird, sollte
es zu einem Schuldspruch kommen. Das Gericht hat mithin auch Verfahren
durchzuführen, die publicityträchtig sind und medial aufbereitet werden,
ansonsten unter dem Aspekt der Vorverurteilung solche Prozesse nie verhandelbar
Dispositiv
wären. Die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ist demnach auf Fälle zu
beschränken, in welchen sich die Umstände dergestalt präsentieren, dass eine
unvoreingenommene Beweiswürdigung schlichtweg nicht mehr möglich ist. Dies ist
in casu offensichtlich nicht der Fall." Diese vom Strafgericht selber
dergestalt dargelegte Haltung offenbart nicht nur keinen Anschein von
Befangenheit oder Vorverurteilung, sondern illustriert gar in positiver
Ausdrucksweise dessen Offenheit, Unvoreingenommenheit und Professionalität
ungeachtet des medialen und (allseitigen) politischen Drucks. Hierfür spricht
gerade auch die massvolle Zurückhaltung bei der in diesen Worten sanft
mitschwingenden Kritik an der Verfahrensführung von Verteidigenden.
5.5 Aus der verwendeten Begrifflichkeit ergibt sich
zusammenfassend keinerlei Anschein einer Voreingenommenheit oder
Vorverurteilung. Ein solcher lässt sich nach dem Gesagten auch nicht daraus
ableiten, dass der Verfahrensleiter im Vorfeld der Verhandlung
zuvorkommenderweise dem Gesuch zweier Verteidiger stattgegeben hat, die
Pressezeile im Internet abzuändern (vorstehend Ziff. 2.2.4), denn dabei hat es
sich nach dem Gesagten nicht um eine rechtliche oder sonstwie geartete
Notwendigkeit, sondern um ein reines Entgegenkommen aus Gefälligkeit gehandelt.
Auch dies unterstreicht die Offenheit und Unvoreingenommenheit des
Verfahrensleiters.
6.
6.1 Die Verteidigenden rügen den Zeitplan
sowohl für die Verhandlung als auch für die Beratung als zu knapp bemessen und
schliessen daraus auf Voreingenommenheit. Es sei auch nicht nachvollziehbar,
wann und in welchem Umfang beraten worden sei (S. 57).
6.2 Diese Rüge ist verspätet. Wie vorstehend
dargestellt (Ziff. 2.2.2), versandte der Verfahrensleiter bereits am 3. Mai
2018 einen ausführlichen Verfahrensplan (SB 6670 – 6679), den er ausdrücklich
als "provisorisch" bezeichnete, und erläuterte diesen dahingehend,
dass die Planung schwierig sei, weil man nicht wisse, ob die Beschuldigten
aussagen würden oder nicht. Der Verfahrensleiter sah 30 Minuten pro Plädoyer
vor und bat die Verteidigungen, frühzeitig bekannt zu geben, soweit man sich
damit nicht arrangieren könne. Am 21. Mai 2018 wurde den Verteidigenden der
Verfahrensablauf zugestellt (vorstehend Ziff. 2.2.3). In der Folge hat sich von
den 18 Verteidigenden einzig B____ zum Verhandlungsplan geäussert, indem
er am 30. August 2018 festhielt, sein Parteivortrag würde 1 – 1 1/4 Stunden
dauern. Bereits am 3. September 2018 stellte der Verfahrensleiter einen
angepassten Hauptverhandlungsplan in Aussicht (vorstehend Ziff. 2.2.5), den er
den Verteidigungen am 27. September 2018 zustellte. Darin wurde pro
Parteivortrag 1 Stunde vorgesehen und die Verteidigenden wurden gebeten, sich
zu melden, falls mit dem neuen Plan Terminkollisionen entstanden sein sollten
(vorstehend Ziff. 2.2.8). Von den 18 Verteidigenden hat sich daraufhin niemand
mehr zum Verhandlungsplan geäussert –
bis hin zur Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2018. Nachdem also in der
Hauptverhandlung selber L____ seine 22 Beweisanträge
gestellt und im Anschluss daran gefordert hatte, das Verfahren sei
auszustellen, rügte Verteidiger AH____ den Zeitplan als zu knapp und schloss
sich dem Antrag an, die Verhandlung auszustellen. Dann forderte Verteidigender
F____ Auskunft des Gerichts zum Zeitplan. Die Verteidiger R____, T____, B____
und V____ schlossen sich an (act. 3 S. 15 ff.). Nach einem kurzen Unterbruch
der Verhandlung räumte der Vorsitzende ein, dass der Zeitplan zwar eng sei,
dass daraus aber nicht geschlossen werden könne, dass er sich bereits eine
definitive Meinung zum Sachverhalt gebildet hätte. Allerdings habe das Gericht
von einer Urteilseröffnung am Dienstag in einer Woche bereits Abstand genommen
und es müsse ein neuer Zeitpunkt für die Urteilseröffnung mit den Parteien
vereinbart werden (vorstehend Ziff. 2.3.3). Nach der Mittagspause nahm der
Vorsitzende das Thema nochmals auf. Er sei von den Vorfragen und Beweisanträgen
überrascht worden und man werde die Verhandlung nun anders gestalten und
schauen, wie weit man komme. Allenfalls ergebe sich beim Zeitpunkt der
Plädoyers eine Umstellung. Die Urteilseröffnung werde auf jeden Fall verschoben
(vorstehend Ziff. 2.3.4). Am Nachmittag des 24. Oktober 2018 stellte dann B____
das Ausstandsgesuch, welches er unter anderem auf den Zeitplan stützte (act. 3
S. 31). Dieser Zeitplan war, wie soeben dargestellt, aber seit dem 3. Mai 2018
bekannt (und wurde Ende September 2018 noch angepasst), weshalb das
Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2018 verspätet ist.
Am zweiten Verhandlungstag, dem 25.
Oktober 2018, wurde morgens zunächst der (zum zweiten Mal) revidierte
Hauptverhandlungsplan ausgehändigt. Niemand hatte Bemerkungen.
6.3 Die Rüge ist auch materiell unbegründet.
Verfahrensleiter X____ hat die Planung den Gegebenheiten, den Bedürfnissen und
insbesondere auch den Anträgen der Verteidigenden gemäss laufend angepasst und
diese wiederholt, proaktiv und ausdrücklich schon im Vorfeld der Verhandlung in
die Planung derselben mit einbezogen (vorstehend Ziff. 2.2.2, 2.2.3, 2.2.5,
2.2.8; 6.2). Auch während der Verhandlung hat der Verfahrensleiter die Parteien
laufend in die Planung mit einbezogen (vorstehend Ziff. 2.3). Nachdem die
Parteien (abgesehen von L____) vorgängig der Verhandlung kaum Beweisanträge
gestellt hatten – sie waren mit Beweisverfügung des Verfahrensleiters bereits
vom 3. Mai 2018 immerhin ausdrücklich dazu eingeladen –, ist die Überraschung
des Vorsitzenden ob den anlässlich der Hauptverhandlung selber dann "mit
Inbrunst vorgetragenen" Vorfragen und Beweisanträgen nicht erstaunlich. Er
hat wie schon zuvor auch darauf mit vorbildlicher Flexibilität reagiert und die
Planung laufend angepasst; insbesondere hat er von einer Urteilseröffnung im
vorgesehenen Zeitrahmen frühzeitig Abstand genommen. Daraus im Nachhinein eine
Befangenheit oder Voreingenommenheit konstruieren zu wollen, erscheint
stossend, haben einige Verteidigende mit ihrer Verfahrensführung die angebliche
Notwendigkeit der anbegehrten Terminplanänderungen doch teilweise selber
provoziert (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 9, 10). Der Vorsitzende hat sich
im Gegenteil ausgesprochen flexibel in der Verhandlungsplanung gezeigt. Dies
zeugt nicht von Voreingenommenheit, sondern im Gegenteil von Offenheit des
Verfahrensleiters.
6.4 L____ hat am 19. November 2018 beim Strafgericht Auskunft darüber
verlangt, an welchen Tagen Urteilsberatungen stattfinden würden bzw.
stattgefunden hätten. Wie der Verfahrensleiter tags darauf mit Verfügung vom
20. November 2018 zutreffend festgehalten hat, ist die Urteilsberatung gemäss
Art. 348 Abs. 1 StGB geheim und besteht kein Anspruch, vorab über den
Zeitablauf informiert zu werden, auch nicht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Der Verfahrensleiter hat in diesem Sinne bekannt gegeben, dass das Gericht am
Tag nach Abschluss der Plädoyers mit der Beratung begonnen und diese am 31.
Oktober 2018 weitergeführt hat. Er hat in Aussicht gestellt, über die
Gesamtdauer der Urteilsberatung anlässlich der Urteilseröffnung zu
kommunizieren. Mit Stellungnahme zu den Ausstandsbegehren vom 14. Februar
2019 (S. 85) hat der Verfahrensleiter ausgeführt, in der mündlichen
Urteilsbegründung vom 25. Januar 2019 kommuniziert zu haben, an welchen Tagen
und wie lange das Gericht beraten hat, nämlich am 30. Oktober, 31. Oktober,
15. November und 5. Dezember 2018 (insgesamt 28 3/4 Stunden). Dies
bestätigt Richterin Y____ (S. 128). Die Sorge der Gesuchstellenden, es wäre
zuwenig Zeit für die Beratung zur Verfügung gestanden, erweist sich damit
zumindest insoweit als unbegründet, als sich aus der Beratungsdauer – und auch
aus der Kommunikation der Verhandlungsleitung hinsichtlich der Beratungstermine
– sicher kein Hinweis auf Voreingenommenheit ergibt.
6.5 Aus dieser Thematik ergibt sich zusammenfassend
nicht nur kein Anschein von Befangenheit, sondern umgekehrt ein solcher von Offenheit.
Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Verhandlungsführung
verwiesen (Ziff. 9).
7.
7.1 Die Verteidigenden rügen sodann, der
Vorsitzende habe im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung Vorfragen nicht
oder erst auf Nachhaken beantwortet, obschon sie unmittelbar zu beantworten
gewesen wären (S. 57).
7.2 In Bezug auf diese Rüge wurde das
Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt.
7.3 Wie vorstehend ausgeführt (Ziff. 3), vermögen
Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, keinen
objektiven Verdacht der Voreingenommenheit dessen zu begründen, der sie verfügt
hat, ausser sie wären besonders krass oder besonders häufig.
Der Verfahrensleiter macht geltend, am
zweiten Verhandlungstag im Rahmen eines Zwischenentscheids auf diejenigen
Punkte eingegangen zu sein, welche losgelöst von einer vertieften Beratung in
der Hauptsache hätten entschieden werden können (S. 85). Dem entspricht das
Verhandlungsprotokoll (act. 3 S. 43). Anlässlich des besagten Zwischenentscheids
wurde zwischen Beweiswürdigungsfragen und Beweisverwertungsfragen
unterschieden, was korrekt erscheint. Weiter wurde festgehalten, dass in
einigen Fällen die notwendige Verteidigung nicht gewährt worden und die
entsprechende Beweiserhebung damit ungültig sei. Das sei aber akademischer
Natur, weil niemand Aussagen gemacht habe. Nicht parteiöffentliche Erhebungen
wie kriminaltechnische Abklärungen blieben aber gültig. Sodann wurde auf
einzelne Zeugeneinvernahmen eingegangen. Somit wurden alle Vorfragen vorgängig
der Parteivorträge beantwortet. Insoweit liegt nicht nur kein krasser
Verfahrensfehler vor, sondern gar keiner. Inhaltlich sind die Antworten auf die
Vorfragen im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens nicht zu überprüfen,
allerdings ist festzuhalten, dass diese Antworten im Fokus der Frage nach einem
Anschein der Befangenheit in keiner Weise problematisch erscheinen, sondern
umgekehrt den Anschein der Korrektheit erwecken.
7.4 Die Rüge geht aber auch dahin, dass die
Vorfragen erst auf Nachhaken von Verteidigenden hin beantwortet worden seien.
7.4.1 Gemäss Art. 339 Abs. 1 und 2 StPO können das
Gericht und die Parteien nach der Eröffnung der Verhandlung Vorfragen
aufwerfen. Gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht unverzüglich und
nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat über die
Vorfragen, sodass die Verhandlung nicht abgebrochen und neu angesetzt wird (Hauri/Venetz, Basler Kommentar zur StPO,
a.a.O., Art. 339 N 20). Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung
Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen (Art. 339 Abs. 4
StPO). Der verfahrensleitende Entscheid über die Vorfragen ist den Parteien in
geeigneter Weise, meist mündlich, zu eröffnen und er ist nicht selbständig,
sondern nur mit dem Endentscheid anfechtbar (Hauri/Venetz,
Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 339 N 21).
7.4.2 Der Vorsitzende hat zu Beginn der
Hauptverhandlung nach Vorfragen und Beweisanträgen gefragt (act. 3 S. 10). Wie
vorstehend dargestellt (Ziff. 2.3), wurden dann sehr zahlreiche Vorfragen und
Beweisanträge gestellt und der Vorsitzende hat auch fortlaufend Vorfragen
beantwortet. So hat etwa Verteidiger P____ die Frage als Vorfrage gestellt, ob
das Gericht in eigener Sache urteilen wolle (act. 3 S. 17). Nach einem kurzen
Unterbruch hat der Vorsitzende – nebst anderen – auch diese Vorfrage
beantwortet, soweit dies aus eigener Perspektive des Gerichts möglich war (act.
3 S. 20). Anschliessend kamen die Staatsanwaltschaft und die Verteidigenden
ausführlich zu Wort, wobei der Vorsitzende immer wieder darauf hinwies, dass
man Beweis- und Verfahrensanträge bis zum Ende des Beweisverfahrens stellen
könne (so etwa act. 3 S. 25; vorstehend Ziff. 2.3.3, 2.3.4, 2.3.9., 2.3.10).
Der Vorsitzende hat dann Stellung genommen zur beanstandeten Begrifflichkeit
(vgl. vorstehend Ziff. 5), aber auch Überlegungen angestellt zum
Beweiswert von Polizeirapporten und zur Thematik der notwendigen Verteidigung;
dies bezeichnete er als eine komplexe Frage, und das Gericht werde in der
Beratung beurteilen, was verwertet werden könne (act. 3 S. 26). Dann kamen
wieder die Verteidigenden zu Wort. Nach einem Unterbruch gab der Vorsitzende
bekannt, über materielle Beweisanträge (zusätzliche Zeugen und Abklärungen)
werde in der Beratung entschieden; die formellen Fragen (Teilnahmerecht,
Konfrontationen, notwendige Verteidigung) seien komplex und darüber werde
vorfrageweise ein Entscheid getroffen, ehe die materielle Beratung erfolge
(act. 3 S. 28). Anschliessend beriefen sich einige Verteidigende auf Art. 339
StPO und verlangten, dass Vorfragen vor dem Plädoyer beantwortet werden müssten
(act. 2 S. 29/30) und dann entglitt dem Vorsitzenden die Verhandlungsführung (vorstehend
Ziff. 2.3.6 und nachstehend Ziff. 9.3). Nach einem kurzen Unterbruch wurde das
Ausstandsbegehren gestellt. Der Vorsitzende schritt dann zur Befragung der
Beschuldigten (act. 3 S. 31/32). Die Vorfragen wurden letztlich vorgängig der
Plädoyers beantwortet (act. 3 S. 43; vgl. vorstehend Ziff. 2.3.10, 7.4.2).
7.4.3 Gemäss Art. 339 Abs. 2 lit d StPO können die
erhobenen Beweise Gegenstand der Vorfragen sein. Dabei geht es um eine formelle
Prüfung, wobei in diesem Verfahrensstadium über die Frage der Gültigkeit von
Beweisen nicht endgültig zu entscheiden ist. Auch ergibt sich aus Art. 339 Abs.
3 StPO nicht, dass über die Zulassung neuer Beweisanträge unverzüglich
zu befinden ist (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4).
Wie schon zuvor (Ziff. 2) und soeben
gerade dargestellt, hatten die Parteien sowohl im Vorfeld als auch während der
Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit, Vorfragen und Beweisanträge zu
stellen und sie haben diese Gelegenheit in grossem Umfang wahrgenommen. Sowohl
seitens der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigungen als auch des
Gerichts wurde nicht immer zwischen Vorfragen und Beweisanträgen scharf
unterschieden, wobei der Übergang auch fliessend ist und sich die
Themenbereiche der Vorfragen und von Beweisanträgen überschneiden. Wie soeben
dargestellt, ist der Vorsitzende auf einige der Vorfragen und Beweisanträge
laufend eingegangen, andere, insbesondere betreffend notwendige Verteidigung, wollte
er zunächst auf den Zeitpunkt vor der Beratung verschieben. Nach dem insoweit
zutreffenden Votum der Verteidiger L____ und B____ (act. 3 S. 29, 31), bei
Beweisanträgen könne man so vorgehen, bei Vorfragen aber nicht, wurde dann doch
der Zwischenentscheid über die Vorfragen vor den Parteivorträgen eröffnet (act.
3 S. 43). Ein Anspruch, dass dieser Entscheid noch früher hätte ergehen
sollen, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Praxis noch aus den
vorliegenden konkreten Umständen. Die Intervention der Verteidigenden war
andererseits aber insoweit berechtigt, als sie den Entscheid vorgängig der
Plädoyers verlangt haben, und diese Intervention hat in der Tat zum erwünschen
Resultat, also dem Zwischenentscheid über die Vorfragen vorgängig der Plädoyers
geführt. Damit war ein allfällig drohender Verfahrensmangel eines fehlenden
Entscheids über die Vorfragen geheilt – soweit überhaupt von einem Mangel
gesprochen werden kann, denn ein solcher Mangel hatte sich ja eben erst
abgezeichnet; nach der Intervention der Verteidigenden hat er sich aber nicht
realisiert, indem der Zwischenentscheid über die Vorfragen dann rechtzeitig,
also vorgängig der Plädoyers, ergangen ist. Dass die Intervention der
Verteidigenden insoweit berechtigt war, räumt das Gericht im Urteil in der
Hauptsache (S. 48) ebenso ein wie der Verfahrensleiter in seiner Stellungnahme
vom 30. Oktober 2018 zum Ausstandsbegehren (act. 1). Er unterstreicht aber
auch, dass jede Verteidigung Vorfragen vorbringen und zu den Äusserungen der
Staatsanwaltschaft Stellung nehmen konnte und dass auch am zweiten
Verhandlungstag nochmals Beweisanträge und Zwischenfragen gestellt werden
konnten. "Das Strafdreiergericht hat am Donnerstagvormittag einen
Zwischenentscheid gefällt, um gewisse Vorfragen zu beantworten (z.B. notwendige
Verteidigung, Verwertbarkeit zweier Einvernahmen im Vorverfahren,
grundsätzliche Verwertbarkeit von Polizeirapporten). Andere Probleme erachtete
das Gericht für derart komplex und mit der materiellen Fragestellung verknüpft,
dass darüber letztlich in der Endberatung entschieden wird (Anklagegrundsatz,
materielle Beweisanträge, Beweiswert der Polizeirapporte)." Diese
Betrachtungsweise erscheint soweit korrekt. Diese Ausführungen illustrieren
aber gleichzeitig die Nähe der Themenkreise von Vorfragen einerseits und
Beweisanträgen andererseits sowie die damit einhergehenden
Abgrenzungsschwierigkeiten. Wenn der Verfahrensleiter angesichts der für ihn
verständlicherweise überraschenden Fülle und Komplexität der an der
Hauptverhandlung neu eingebrachten Vorfragen und Beweisanträge zunächst einen
allzu vorsichtigen Entscheid zum Vorgehen bei der Behandlung einiger solcher
Fragen ins Auge gefasst hat, den er auf Intervention von Verteidigenden hin
dann korrigiert hat, so war das möglicherweise ein im Entstehen begriffener
Verfahrensfehler, aber angesichts der gesamten Situation auch kein krasser, und
es war ein vorübergehender. Wie bereits dargestellt, hat der Verfahrensleiter
den Kurs dann umgehend korrigiert und der Fehler hat sich nicht realisiert. Ein
Anschein von Befangenheit ergibt sich aus diesem Verhalten des Vorsitzenden und
des Strafdreiergerichts nicht.
8.
8.1 Die Verteidigenden rügen weiter zu den Beweisanträgen,
die Handhabung von Polizeiberichten sei nicht StPO-konform. Es bestehe
ein numerus clausus an Beweisen. Berichte der Polizei seien keine sachlichen
Beweismittel im Sinne von Art. 192 ff. StPO. Ein solcher Bericht beweise
einzig, dass er erstellt worden sei, sage aber nichts über dessen Inhalt aus.
Rapportierende Polizistinnen und Polizisten seien, soweit ihre Feststellungen
als Beweise in das Verfahren eingebracht werden sollen, im Rahmen der
Strafuntersuchung oder gegebenenfalls im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung
vor erster Instanz als Zeuginnen und Zeugen, gegebenenfalls als
Auskunftspersonen zu befragen. Dasselbe gelte für festgestellte Effekten. Ein
Effektenverzeichnis genüge nicht, sondern es müssten die Gegenstände bildlich
festgehalten werden. Gegebenenfalls sei im Rahmen der Hauptverhandlung ein
Augenschein durchzuführen. Erst dann lasse sich sagen, dass die Effekten
vorhanden seien und über deren Zuordnung sei dann noch nichts gesagt. Auch hier
müssten Polizistinnen und Polizisten als Zeuginnen und Zeugen befragt werden.
Dies gelte auch für den in einem Anhalte- oder Festnahmerapport aufgeführten
Anhaltungsort. Ein Rapport beweise einzig, dass er als solcher erstellt worden
sei und sage nichts über dessen Inhalt aus. Der Anhalteort sei im vorliegenden
Verfahren von Bedeutung. Der Anhalteort von einigen Gesuchstellenden könne
nicht stimmen. Die Einschätzung des Vorsitzenden, dass gewissen
Polizeiberichten durchaus Beweiswirkung zukomme, sei somit nicht StPO-konform
und ein Hinweis, dass die Angelegenheit nicht mit der notwendigen Sorgfalt
abgeklärt worden sei (S. 57 f.; vgl. S. 31).
8.2 Schon vorgängig der Hauptverhandlung wurden
einige Beweisanträge zu diesen Themenkreisen gestellt und vom Verfahrensleiter
auch behandelt, also jeweils mit Begründung gutgeheissen oder abgewiesen, so
etwa betreffend Augenschein und Fotografieren von Effekten (vorstehend Ziff.
2.2.7), weitere kriminaltechnische Untersuchungen (vorstehend Ziff. 2.2.9),
Edition von Videoaufnahmen (vorstehend Ziff. 2.2.10) und von weiteren
Videoaufnahmen sowie betreffend Zeugeneinvernahmen (vorstehend Ziff. 2.2.11).
Anlässlich der Hauptverhandlung wurden dann Anträge gestellt, die auf
Einvernahme von Polizeiangehörigen lauteten.
Wie vorstehend dargestellt, ist
anlässlich der Hauptverhandlung über Vorfragen zu entscheiden, aber nicht über
materielle Beweisfragen; diese sind dem Verfahren in der Hauptsache
vorbehalten. Ebenfalls wurde bereits gesagt, dass sich beides mitunter kaum trennen
lässt und auch überschneidet. Über Beweisanträge musste das Gericht nicht
während der Hauptverhandlung entscheiden, aber umgekehrt war es ihm und dem
Vorsitzenden auch nicht verwehrt, vorfrageweise auf Beweisanträge einzugehen,
und zwar auch mit kurzer Begründung. Im Urteil (S. 48 – 66) finden sich dann
detaillierte Ausführungen zu den Themen Erhebung, Verwertbarkeit und Würdigung
von Beweisen aller Art, insbesondere auch zu den von den Verteidigungen im
vorliegenden Rahmen aufgeworfenen Fragen. Es war dem Vorsitzenden unbenommen,
sich im Rahmen des Umgangs mit den Beweisanträgen bereits vorfrageweise dazu zu
äussern, und er tat dies mit der gebotenen Kürze und mit prima vista
sachgerechter Differenzierung zum Charakter des Beweiswerts eines Polizeirapports
je nach Beweisthema, und auch unter Vorbehalt der Sichtweise des
Strafdreiergerichts (act. 3 S. 26, 43; S. 86). Die Frage der
Sinnhaftigkeit einer Beweiserhebung richtet sich ja stets nach der
entsprechenden Beweisthematik, wobei auch Überlegungen zur antizipierten Beweiswürdigung
eine Rolle spielen können.
Wenn das Strafdreiergericht dabei vom Gerüst der Anklage ausgegangen ist,
nämlich der Unkenntlichkeit der Demonstrierenden infolge Vermummung und ihres
mittäterschaftlichen Zusammenwirkens bei den Sachbeschädigungen, so ist dies
aus dem Blickwinkel der Befangenheitsfrage nicht zu beanstanden. Das
Strafdreiergericht hat sich im begründeten Urteil (vgl. etwa S. 56ff., 60 Ziff.
10, S. 65 Ziff. 4, S. 67 - 80) mit den entsprechenden Themenkreisen
auseinandergesetzt. Ob diese Konstruktion haltbar und ob die vom Vorsitzenden
vorläufig und in Folge vom gesamten Strafdreiergericht vertretene Auffassung
materiell richtig ist, wird das Appellationsgericht im Berufungsverfahren und
letztlich allenfalls das Bundesgericht zu entscheiden haben.
Der Vorsitzende war zu den gerügten
Äusserungen also nicht verpflichtet, aber doch durch die von einigen
Verteidigenden aufgeworfene Forderung nach Einvernahme von Polizeipersonen
veranlasst. Im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens ist somit
festzuhalten, dass sich der Vorsitzende in der Hauptverhandlung im Rahmen des
ordentlichen Verfahrensgangs zu einigen beweisrechtlichen Fragen geäussert hat,
die mit Vorfragen eng verknüpft waren. Dazu war er berechtigt. Darin liegt
folglich kein Verfahrensfehler, schon gar kein krasser. Daraus ergibt sich
somit kein Hinweis auf Voreingenommenheit oder Anschein der Befangenheit.
9.
9.1 Die Verteidigenden kritisieren sodann die Verhandlungsführung
dahingehend, dass ihnen der Vorsitzende in der Hauptverhandlung das Wort
abgeschnitten habe und keine weiteren Fragen habe zulassen wollen.
9.2 X____ war in der Hauptverhandlung gestützt auf
Art. 61 StPO Verfahrensleiter. Laut Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die
Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete
Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Unter dem Titel
"Sitzungspolizeiliche Massnahmen" sorgt die Verfahrensleitung
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StPO für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der
Verhandlungen. Laut Art. 63 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung Personen
(auch Rechtsvertreter: Adrian Jent,
Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 63 N 4), die den
Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im
Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem
Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in
polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen
lassen.
9.3 Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus der
Lektüre des Verhandlungsprotokolls, dass sich Gemüter erhitzt haben. Schon zu
Beginn der Verhandlung entsponn sich eine lebhafte Diskussion über die
Sitzordnung und ein "Recht auf Wasser", dann über die
Begrifflichkeiten (act. 3 S. 9 ff.). Nachdem Verteidiger L____ seine 22
Beweisanträge formuliert und anschliessend beantragt hatte, das Verfahren
auszustellen, beschied der Vorsitzende, die Verhandlung nicht zu unterbrechen
und er liess durch den Weibel Wasser organisieren (act. 3 S. 15). Anschliessend
ergriffen Verteidigende und Staatsanwälte über weite Strecken selbständig das
Wort, was den Vorsitzenden zur Bemerkung veranlasste, es werde nicht mehr
zugelassen, dass man "wild durcheinander repliziert, dupliziert". An
der Sitzordnung hielt er fest (act. 3 S. 20). Bis zum Mittag folgten weitere
Ausführungen der Staatsanwaltschaft und ausführliche Wortmeldungen der
Verteidigenden. Nach der Mittagspause hat der Vorsitzende seinen Unmut darüber
kundgetan, dass vorgängig der Hauptverhandlung Fristen mehrheitlich nicht
genutzt wurden, um Beweisanträge zu stellen, und dann in der Hauptverhandlung
selber unzählige Beweisanträge gestellt wurden: "... dann kann man sich
schon fragen, ob das fair ist, wenn so quasi versucht wird, das Gericht auf dem
falschen Bein zu erwischen. Etwas überspitzt formuliert habe ich die Tage vor
der Hauptverhandlung teilweise nur für den Verteidigenden L____ gearbeitet,
weil er einen Beweisantrag nach dem anderen eingereicht hat. Es ist nicht
rechtsmissbräuchlich, aber ich stelle es einfach fest. Es ist für das Gericht
schwierig, so zu planen" (act. 3 S. 26). Angesichts der ursprünglich am 3.
Mai 2018 bis 3. August 2018 angesetzten Frist, Beweisanträge zu stellen und dem
Eingang der Beweisanträge von L____ ab August 2018 in steigender Kadenz bis
kurz vor der Verhandlung (5 Anträge allein am 18. Oktober 2018; vorstehend
Ziff. 2.2.4 – 2.2.11) sowie seiner 22 Beweisanträge in der Hauptverhandlung
selber können dem Vorsitzenden diese Worte nicht verargt werden und er war aus
der Perspektive der Beurteilung seiner Voreingenommenheit (vorstehend Ziff. 3)
zu dieser kritischen Würdigung der Verhandlungsführung des Verteidigers L____
berechtigt: Er hat dabei den Fokus naheliegenderweise und unmissverständlich
auf die Schwierigkeiten bei der (Zeit-)Planung gerichtet, welche eine solche
Verhandlungsführung des Verteidigers selber hervorruft (vgl. vorstehend Ziff.
6), und er hat auch ausdrücklich und gar wiederholt (vorstehend Ziff. 2.3.4)
festgehalten, das Verhalten des Verteidigers L____ sei nicht
rechtsmissbräuchlich – auch wenn er sich im Nachgang zur Verhandlung gar noch
höflicherweise für seine "aus dem Stress heraus" entstandenen Worte
entschuldigt hat (S. 53). Nach weiteren Darlegungen seitens der Parteien
stellte L____ den Antrag auf Unterbruch der Verhandlung für einen Tag zur
Beurteilung der Beweisanträge, was der Vorsitzende erneut ablehnte. Nach einem
Votum des Verteidigers AJ____ und eines Staatsanwaltes wollte L____
replizieren, der Vorsitz befand aber, dass "jetzt F____ an der Reihe"
sei. Es entspann sich ein Wortgefecht zwischen drei Verteidigenden und einem
Staatsanwalt, was der Vorsitz mit den Worten: "Es werden hier keine
Zwiegespräche..." zu unterbrechen versuchte, allerdings vergebens. Der
Vorsitz versuchte die Verhandlungsführung alsdann wieder zu übernehmen mit den
Worten: "Jetzt ist gut". Er stellte 10 Minuten Pause in Aussicht und
wollte dann zu den Beschuldigten übergehen, die seien noch nicht zu Wort
gekommen. Auf Frage eines Verteidigers, ob sein Beweisantrag zugelassen werde,
entgegnete der Vorsitz, Ja, er nehme an, dann kämen die nächsten und es werde
immer so weitergehen. Anschliessend wurde wild und unverständlich durcheinander
gesprochen. L____ wollte replizieren, der Vorsitz verweigerte, worauf L____
seine Stimme über jene des Vorsitzenden erhob: "Sie verstossen gegen die
Menschenrechte. Verstoss Waffengleichheit, ich bitte Sie, sich daran zu halten
..."; seitens des Verteidigenden folgten auch persönlich geprägte Äusserungen
mit der conclusio: "Das geht mir an meine juristische Anwaltsehre".
Dann wurde die Verhandlung für 10 Minuten unterbrochen, anschliessend hat sich
der Vorsitzende "erlaubt", "die Verhandlungsführung wieder an
mich zu nehmen" (act. 3 S. 29 - 31).
Diese dramatische Entwicklung
illustriert die Schwierigkeiten, jene Verhandlung zu leiten, die aufgeladene
Atmosphäre, die nervliche Anspannung von Beteiligten sowie auch das zeitweilig
vergebliche Bestreben des Vorsitzenden, die Leitung der Verhandlung und
Gesprächsführung im Griff zu behalten. Die soeben dargestellten Interventionen
des Vorsitzenden zielten alle darauf ab und sie waren geeignet, die geordnete
Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Der Umstand, dass dem Vorsitzenden
die Verfahrensleitung dennoch zeitweise entglitt, zeigt auf, dass die
Interventionen sich nicht nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit bewegten,
sondern in ihrer massvollen Zurückhaltung die Schwelle der Wirksamkeit zum Teil
nicht einmal erreicht hatten. Selbst wenn dabei zuweilen auch die innere
Anspannung des Vorsitzenden zum Ausdruck kam, so war er zu diesen
Interventionen doch jedenfalls berechtigt, und daraus lässt sich folglich kein
Anschein von Voreingenommenheit oder Befangenheit ableiten.
9.4 Es fällt auf, dass das Bestreben des
Vorsitzenden dahin ging, die Vorfragen und Beweisanträge auch einmal beiseite
zu lassen und nebst den Verteidigenden und den Staatsanwälten die Beschuldigten
selber zu Wort kommen zu lassen, wobei er stets eingeräumt hat, dass
Beweisanträge auch später noch gestellt werden könnten. Die sowohl im Verfahren
als auch in der Sache bedeutsame Frage, ob sich die Beschuldigten äussern oder
ob sie wie im Vorverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen
würden, hatte der Verfahrensleiter nämlich bereits am 3. Mai 2018 mit seinem
allerersten Verhandlungsplan aufgeworfen (vorstehend Ziff. 2.2.2). Es ist
sicherlich ebenfalls kein Verfahrensfehler und schon gar kein Hinweis auf eine
Voreingenommenheit oder einen Anschein von Befangenheit, sondern legitim und
sachlich zielführend, wenn sich der Vorsitzende in diesem zentralen Beweispunkt
zunächst mehr Klarheit verschaffen wollte und erst gestützt auf die daraus
gewonnene Erkenntnis weiter auf die Vorfragen eingehen wollte, die sich ja
zumeist um Beweisfragen drehten.
9.5 Zusammenfassend ist zu diesem Punkt
festzuhalten, dass der Vorsitzende mit der Leitung jener Verhandlung gegen 18
Beschuldigte, einer Angelegenheit von medialem Interesse, mit politischen
Dimensionen sowie unter Mitwirkung von 18 engagierten Anwälten und 3
engagierten Staatsanwälten eine ausgesprochen anspruchsvolle Aufgabe hatte, die
ihn, wie er selber zugesteht, auch belastet und "Stress" ausgelöst
hatte (S. 2, 53 f.). Die Atmosphäre wurde aber insbesondere auch seitens
einiger Beteiligter zusehends emotional aufgeladen, und demgegenüber wirken die
Interventionen des Vorsitzenden, dem die Leitung der Verhandlung gestützt auf
die StPO schliesslich zusteht, auch in ihrer mitunter leichten Gereiztheit
keineswegs überzogen, sondern situationsadäquat, nachvollziehbar, immer wieder
entgegenkommend und insgesamt bei weitem verhältnismässig. Er hat letztlich
niemandem das Wort abgeschnitten, sondern die Leitung beansprucht, die ihm
zusteht. Schliesslich sind denn auch sämtliche Anliegen aller Parteien in das
Verfahren eingebracht sowie protokolliert worden, und wie bereits ausgeführt,
wurden die Vorfragen beantwortet. Der Vorsitzende hat einmal das Plädoyer des
Verteidigers P____ unterbrochen, um ihn darauf hinzuweisen und zu ermahnen,
konkret zum Fall zu plädieren (S. 53), was ebenso legitim erscheint wie die
soeben besprochenen Interventionen des Verfahrensleiters. Es liegt kein
Verfahrensfehler – weder des Vorsitzenden noch des Gesamtgerichts – vor und
auch kein Anschein von Voreingenommenheit oder Befangenheit.
10.
10.1 Der Verteidiger L____ hat im Verlauf der
Hauptverhandlung und unmittelbar anschliessend an das von Verteidigendem B____
formulierte Ausstandsbegehren auch den Befangenheitsgrund der angeblichen Feindschaft
des Vorsitzenden ihm gegenüber geltend gemacht. Der Verteidiger L____ wisse,
dass er sich unbeliebt gemacht habe. Aber der Vorsitzende habe gesagt, es gehe
nicht an, dass er ihn eine Woche vor der Hauptverhandlung allein beschäftigt
habe. Als er sich gemeldet habe, ob jemand replizieren wolle, habe er, der
Verteidiger, sich gemeldet und der Vorsitzende habe gesagt, dass er sich das
gedacht habe. Der Vorsitzende habe ihm gegenüber eine abneigende Einstellung.
Er habe ihn auch schon in einem anderen Plädoyer unterbrochen (act. 3 S. 32).
In seinem neuerlichen Ausstandsbegehren vom 27. November 2018 hat der
Verteidiger dem beigefügt, dass die Presse gestützt auf die Äusserungen des
Vorsitzenden in der Verhandlung berichtet habe, dass er als Anwalt den
Vorsitzenden eine Woche lang im Alleingang mit seinen Anträgen beschäftigt
habe. Mit dieser Verlautbarung habe der Vorsitzende den Verteidiger
diskreditieren wollen (S. 49).
10.2 Wie vorstehend unter Ziff. 2.3.4 zitiert und
unter Ziff. 9.3 dargestellt, hat der Vorsitzende nicht gesagt, es gehe nicht
an, dass der Verteidiger L____ ihn eine Woche vor der Hauptverhandlung
allein beschäftigt habe. Zwar hat der Vorsitzende seinen Unmut darüber
geäussert, aber er hat ausdrücklich und zwei Mal festgehalten, das Verhalten
von L____ sei nicht rechtsmissbräuchlich. Auch im begründeten Urteil
(S. 49) wird das Ausmass der in der Verhandlung gestellten Beweisanträge
nochmals als nicht rechtsmissbräuchlich bezeichnet, aber als sehr befremdlich.
Wie ebenfalls unter Ziff. 9.3 ausführlich dargestellt, kann dem Vorsitzenden
die besagte Äusserung nicht verargt werden und war er aus dem vorliegend
massgebenden Blickwinkel der Unvoreingenommenheit zu seiner kritischen
Würdigung der Verhandlungsführung des Verteidigenden berechtigt. Dass der
Vorsitzende den Verteidigenden mit seiner Äusserung hätte diskreditieren
wollen, ist daher nicht anzunehmen. Vielmehr ist der vom Verteidigenden
angeführte Pressebericht als Ausfluss der Öffentlichkeit des Strafprozesses und
der damit einhergehenden Transparenz zu verstehen, die auch Verteidiger L____
selber vom Gericht regelmässig einverlangt (vgl. etwa S. 15, 47/48;
vorstehend Ziff. 2.2.5). Der Vorsitzende erklärt in seinem Antwortschreiben vom
28. November 2018 an den Verteidigenden (S. 53) denn auch ausdrücklich, dass er
bedauere, dass der Verteidiger das Gefühl habe, er sei ihm feindlich gesinnt.
Der Vorsitzende versicherte dem Verteidiger, dass er ihn keinesfalls als Feind
ansehe. Vielmehr müsse er verfahrensleitende Entscheide treffen, um den Gang
des Verfahrens so weiterzuführen, wie er sich dies vorstelle. Der Unterbruch
des Plädoyers des Verteidigers in einem anderen Verfahren habe nichts damit zu
tun, dass er ihm gegenüber verfeindet wäre, sondern damit, dass er ihn darauf
habe hinweisen und ermahnen wollen, konkret zum Fall zu plädieren. Dasselbe
gelte auch bezogen auf den Unterbruch des Plädoyers des Verteidigers P____.
Dies sei letztlich seine Aufgabe. Es sei ja auch nicht so, dass er ihn ständig
unterbrochen hätte in den letzten Jahren. Er habe ihn auch im vorliegenden Fall
nicht unterbrochen. Er bedauere, dass er seine Interventionen persönlich nehme.
Für die umstrittene Äusserung hat sich der Vorsitzende sodann beim
Verteidigenden entschuldigt und als aus dem Stress heraus entstanden erklärt,
wobei es ihm nicht darum gegangen sei, ihn öffentlich zu diskreditieren.
Angemerkt hat der Vorsitzende "vollständigkeitshalber", dass der
Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung am 24. September 2018, am 10.
Oktober 2018, am 12. Oktober 2018, am 17. Oktober 2018 und am 18. Oktober
2018 teilweise mehrseitige Anträge gestellt habe, die der Vorsitzende mit
Verfügungen jeweils umgehend beantwortet habe (S. 53). Diese Ausführungen des
Vorsitzenden erscheinen authentisch und nachvollziehbar. Aus dem Ganzen gibt
sich kein Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit, welche sich auf
Feindschaft zurückführen liesse. Daran ändert nichts, dass der Verteidiger in
der späteren Korrespondenz (S. 65, 144f.) aus der soeben zitierten
Entschuldigung des Vorsitzenden dann noch eine Bestätigung für seine These der
Befangenheit konstruieren will, denn wie bereits mehrfach dargestellt, war dem
Vorsitzenden die fragliche Äusserung nicht nur nicht zu verargen, sondern war
er dazu berechtigt. Die Entschuldigung dafür entsprang somit keiner Not,
sondern gestaltete sich vielmehr als Ausfluss von Höflichkeit des Vorsitzenden
dem Verteidiger L____ gegenüber, nicht von Feindschaft.
10.3 Wenn L____ dann viel später mit Eingabe vom 19.
September 2019 (S. 144 ff.) noch geltend macht, das Gericht habe laut
Vorsitzendem in der mündlichen Urteilsbegründung vom 25. Januar 2019 die
Verteidigerhonorare von CHF 280'000.– "nur zähneknirschend"
bewilligt, so ist die erst nach acht Monaten nach der kritisierten Äusserung erhobene Rüge, soweit damit Befangenheit oder
Voreingenommenheit belegt werden soll, verspätet und insoweit unbeachtlich.
Abgesehen davon war zu jenem Zeitpunkt das Urteil ja schon gefällt (vgl. aber
nachfolgend Ziff. 16).
Materiell allerdings erscheint jene
Bemerkung in ihrer Spitzheit und auch vor dem Hintergrund der angespannten
Atmosphäre effektiv als unnötig und ungeschickt. Es ist daran zu erinnern, dass
die Verteidigenden für entsprechenden Aufwand zu entschädigen sind. Angesichts
der vorliegend tatsächlich hohen Geldsumme erscheint die Bemerkung in ihrer
Spontaneität aber als leichter Ausrutscher und erreicht sie bei weitem keine
solche Intensität an Ungezogenheit, welche den Vorsitzenden als befangen
erscheinen liesse oder in diesem Sinne auf eine Feindschaft des Vorsitzenden
gegenüber L____ hindeuten würde. Überdies ergeben sich für die These des L____,
dass die Bemerkung der "nur zähneknirschenden" Bewilligung der
Honorare auf ihn gemünzt gewesen wäre, ohnehin keine Hinweise. Von einer
Feindschaft seitens des Vorsitzenden gegenüber L____ ist nicht auszugehen.
11.
Seitens der Verteidigenden werden dem
Vorsitzenden in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren
noch weitere Vorhalte gemacht, welche nachfolgend zu prüfen sind.
11.1 Verteidiger L____ rügt eine (weitere) Äusserung
des Vorsitzenden in Sinne von Voreingenommenheit. Der Verteidiger hatte den
Zutritt seines Klienten zur Verhandlung am Strafgericht durch einen Hintereingang
beantragt (vorstehend Ziff. 2.2.7), was der Verfahrensleiter abwies (S.
48, 87 f., 147).
11.2 Die Verfügung des Verfahrensleiters vom 24.
September 2018 (SB 7002) hat folgenden Wortlaut: "Es handelt sich um eine
Gerichtsverhandlung, welche unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt
wird. Sämtliche Beschuldigten und Zuschauer müssen sich beim Haupteingang einer
eingehenden Kontrolle unterziehen lassen. Personelle Ressourcen, um auch noch
den Seiteneingang abzudecken, bestehen nicht. Ganz abgesehen von diesen
praktischen Aspekten ist auch nicht ersichtlich, weshalb für den Beschuldigten
K____ eine Sonderbehandlung notwendig wäre. In der Regel möchte kein
Beschuldigter sein Gesicht in der Presse sehen. Die Persönlichkeitsrechte von
K____ gehen nicht weiter als die aller anderen Beschuldigten. Dass
Medienvertreter mit Fernsehkameras vor Ort sind, ist ebenfalls keine
Seltenheit. Wenn der Beschuldigte beim Gang in das Gericht nicht erkannt werden
will, hat er bestimmt Ideen, wie er dieses Problem relativ einfach lösen
kann".
11.3 Der Verteidiger meint, diese Formulierung könne
nur als Anspielung auf die dem Klienten vorgeworfene vermummte Teilnahme
verstanden werden, was Vorverurteilung und Voreingenommenheit widerspiegle (S.
65, 147).
11.4 Der letzte Satz der zitierten Verfügung kann
zwar durchaus so verstanden werden, wie es der Verteidiger vorschlägt.
Allerdings erscheint diese Interpretation bloss als eine von vielen möglichen
und sie ist alles andere als zwingend, ja sie wirkt gar einigermassen gesucht.
Es ist nicht ersichtlich, was an der Verfügung falsch sein soll. Es ist weder
ein Kunststück noch eine Seltenheit, sich beim Zutritt zum Strafgerichtsgebäude
und vor laufenden Fernsehkameras das Gesicht zu verbergen. Daraus lässt sich
nichts bezüglich Vorverurteilung oder Voreingenommenheit ableiten.
12.
12.1 Der Verteidiger L____ hält dem Vorsitzenden
vor, wahrheitswidrig und in fehlender Transparenz gesagt zu haben, die Anklage
von Landfriedensbruch als mittäterschaftliche Sachbeschädigung sei für ihn ein Novum.
L____ habe jedoch aus der Presse erfahren, dass der Vorsitzende bereits im Jahr
2014 einen solchen Fall gehabt habe, welcher Ereignisse in der Freien Strasse
im Jahr 2010 zum Gegenstand gehabt habe (S. 47 f.; 65).
12.2 Der Vorsitzende führt dazu detailliert und
nachvollziehbar aus (S. 54), dass er jenen Fall noch im Hinterkopf, aber nicht
nochmals konsultiert habe. Es kann davon abgesehen werden, die Ausführungen des
Vorsitzenden hier im Einzelnen wiederzugeben. Dass er den Fall nicht
absichtlich verschwiegen hat, erscheint glaubhaft, zumal keinerlei Interesse
des Vorsitzenden für solches Verschweigen erkennbar ist. Ihm ist darin zu
folgen, dass er auch nicht gehalten ist, jeweils detailliert über seine
früheren Fälle zu informieren, zumal daraus grundsätzlich keine Befangenheit
abgeleitet werden kann. Widrigenfalls könnte er (und alle anderen
Richtpersonen) viele Fälle mit ähnlichem Sachverhalt wie in früheren Fällen
nicht mehr übernehmen. Aus dieser Thematik lässt sich nichts ableiten, was den
Vorsitzenden befangen erscheinen liesse.
13.
13.1 Der Verteidiger T____ macht geltend (act. 12),
gemäss Art. 346 Abs. 2 StPO bestehe das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
Im vorliegenden Fall hätten die Verteidigenden zwar das Recht gehabt, direkt
auf den jeweiligen zweiten Parteivortrag der Staatsanwaltschaft zu replizieren.
Pauschal verneint worden sei aber ein dritter Parteivortrag zu einem
späteren Zeitpunkt, um zu den späteren Vorträgen der Staatsanwaltschaft auf die
nachfolgenden Plädoyers Stellung zu nehmen. T____ habe dem Gericht gestützt auf
das rechtliche Gehör und die Gleichbehandlung einen dritten Parteivortrag
beantragt für den Fall, dass in einem der jeweiligen zweiten Parteivorträge der
Staatsanwaltschaft wesentliche neue Aspekte vorgetragen würden. Wegen den sehr
vielen Parteivorträgen sei das zwingend geboten gewesen, weil sonst die
Staatsanwaltschaft den Vorteil habe, in ihren zweiten Parteivorträgen neue
Aspekte einbringen zu können. Der Vorsitzende habe keinen einzigen dritten
Parteivortrag gestattet und damit der Staatsanwaltschaft einen entscheidenden
Vorteil verschafft, was den Anschein der Befangenheit begründe.
13.2 Der Vorsitzende ist demgegenüber der Auffassung
(S. 86), in der vorliegenden Konstellation gebe es keinen Anspruch auf einen
dritten Parteivortrag. Sämtliche Beschuldigten hätten ihre Aussagen verweigert
und ihnen allen werde derselbe inkriminierte Anklagesachverhalt sowie die
gleichen Straftatbestände vorgeworfen. Bei den formellen Aspekten wie
notwendige Verteidigung, Anklagegrundsatz, Verwertbarkeit von Beweismitteln
oder Bedeutung der Polizeirapporte und bei den allgemeinen materiellen Fragen
wie Festnahmeörtlichkeit, Zuordnung der Effekten, Zulässigkeit der
Mittäterschaft, Landfriedensbruch etc. hätten die meisten Verteidigenden
dieselben Einwände vorgebracht. Wenn die Staatsanwaltschaft nach einem
Verteidigungsplädoyer auf solche Einwände und Argumente eingehe, könne die
betreffende Verteidigung mit ihrem immerhin zweiten Parteivortrag dazu Stellung
nehmen, womit das rechtliche Gehör gewahrt sei. Dass nicht alle anderen
Verteidigenden, die früher bereits mit ihren Plädoyers an der Reihe gewesen
seien, auch dazu noch Stellung nehmen könnten, stelle keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, weil genügend Gelegenheit bestanden habe, seine
Argumente vorzutragen. Bei 18 Verteidigenden sei ein dritter Parteivortrag auch
prozessökonomisch nicht sinnvoll. Der dritte Parteivortrag sei nicht verweigert
worden, um wie behauptet der Staatsanwaltschaft einen Vorteil zu verschaffen,
sondern weil weder ein Anspruch darauf noch eine Notwendigkeit dafür bestanden
habe.
13.3 Die Verteidigung hält replicando an ihrer
Auffassung fest (act. 36), dass die Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu
behandeln seien und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren sei (Art. 3 Abs.
3lit. c StPO), was das Recht umfasse, sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs.
1 lit. d StPO). Art. 346 Abs. 2 StPO sehe zwar keinen dritten Parteivortrag
vor. Gemäss Bundesgerichtspraxis plädiere die Verteidigung als letzte der
Parteien. Die Staatsanwaltschaft habe wiederholt die Möglichkeit für neue
Vorbringen gehabt und habe wiederholt neue Argumente vorgetragen, ohne dass die
Verteidigung habe Stellung nehmen können. Zufolge der Art der Anklage und des
Vorwurfs der Mittäterschaft hätten die in den späteren Parteivorträgen der
Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumente auch den Mandanten des Verteidigers
T____ betroffen.
13.4 Die Vorinstanz hält im begründeten Urteil
(S. 49, E. 1.2) folgendes fest: "Nach Art. 346 Abs. 1 StPO stellen und
begründen die Parteien nach Abschluss des Beweisverfahrens ihre Anträge, wobei
das Gesetz die – allerdings nicht zwingende – Reihenfolge der Parteivorträge
vorgibt (BSK StPO-Hauri/Venetz,
Art. 346 N 9). Bei mehreren Beschuldigten bestimmt die Verfahrensleitung die
Reihenfolge (Goldschmid/Maurer/Sollberger,
Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S.
340). Gemäss Abs. 2 haben die Parteien das Recht auf einen zweiten
Parteivortrag. Dieser steht dem Beschuldigten resp. der Verteidigung nur zu,
wenn der Staatsanwalt bzw. Privatkläger plädiert hatten (Schmid/Jositsch, Handbuch des
Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2017, N 1337, S. 600). Ein
Replikrecht auf die Vorträge von Mitbeschuldigten resp. deren Verteidiger
leitet sich daraus nicht ab. Die Argumentation einiger Verteidiger, ihnen müsse
das Recht zugestanden werden, nicht nur auf die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft, sondern auch auf jene der anderen Verteidiger zu replizieren,
verfängt damit nicht. Dies macht auch deshalb Sinn, weil sich im Strafverfahren
nicht zwei oder mehr Beschuldigte gegenüberstehen, sondern die beschuldigte(n)
Person(en) einerseits und die Staatsanwaltschaft andererseits. In der
vorliegenden Konstellation kommt hinzu, dass die Beschuldigten es mehrheitlich
vorgezogen haben zu schweigen, und sich, was allenfalls ein Interesse an einem
weiteren Parteivortrag entstehen lassen könnte, nicht gegenseitig belasten.
Auch das Replizieren der Staatsanwaltschaft auf Vorträge von anderen
Verteidigern bewirkt in casu keinen Anspruch auf einen weiteren (dritten)
Parteivortrag, da sie bei diesen Gelegenheiten keine wesentlichen neuen Aspekte
vortrug (BSK StPO-Hauri/Venetz,
Art. 346 N 35)."
13.5 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass
vorliegend nicht die allfällige Verletzung von Verfahrensrechten zur
Beurteilung steht – dies ist dem Hauptverfahren vorbehalten –, sondern das
Verhalten des Strafdreiergerichts und seines Vorsitzenden aus dem Blickwinkel
des Befangenheitsanscheins zu würdigen ist und aus dieser Perspektive bloss
krasse Verfahrensfehler zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist
festzuhalten, dass die soeben aus dem schriftlichen Urteil des
Strafdreiergerichts zitierte Begründung für das Verfahren in der Verhandlung
plausibel und nachvollziehbar erscheint und keinen Anschein der Befangenheit
begründet. Die von der Verteidigung im Einklang mit dem Gesetz und der Praxis
stipulierte Reihenfolge, dass die Verteidigung als letzte der Parteien
plädiert, wurde eingehalten. Die Regel bezieht sich auf die Verteidigung einer
bestimmten beschuldigten Person als Partei auf der einen und auf die
Staatsanwaltschaft als Partei auf der anderen Seite, aber nicht auf Plädoyers
von Verteidigenden anderer Beschuldigter und auch nicht auf Plädoyers der
Staatsanwaltschaft, welche andere Beschuldigte betreffen – jedenfalls soweit
nicht, wie der Vorsitzende zutreffend ausführt und worauf verwiesen wird
(Ziff. 13.2), als vorliegend die Beschuldigten alle schwiegen, die
Sachverhalte und Straftatbestände identisch sind und keine neuen Aspekte
vorgetragen wurden; solche neuen Aspekte behauptet der Verteidiger vorliegend
zwar – weitgehend – abstrakt, aber konkret bezeichnet er bloss einen einzigen,
angeblich neuen Aspekt, nämlich jenen der Mittäterschaft. Dieser Aspekt war
aber alles andere als neu. Vielmehr stellt er den zentralen Angelpunkt der
Anklage dar und war seit Zustellung derselben an die Verteidigenden, also seit
Ende Dezember 2017 bekannt. Weitere (angeblich) neue Aspekte in den Plädoyers
sind nicht ersichtlich (SB 7314 ff.) und werden auch nicht konkret behauptet.
Andererseits ist festzuhalten, dass bei 18 Verteidigungen die Zulassung eines
weiteren Parteivortrags eines jeden Verteidigenden zu jedem Plädoyer eines
jeden anderen Verteidigenden und/oder zu jedem Plädoyer der Staatsanwaltschaft
zu einem jeden anderen Beschuldigten die Gefahr birgt, den Verhandlungsgang in
die Nähe eines perpetuierenden Karussells von Plädoyers zu rücken. Dafür
bestand in casu keine Notwendigkeit. Aus dem vom Verteidiger herangezogenen
Bundesgerichtsurteil BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, Ziff. 5.3
ergibt sich nichts Weiterführendes. Ein Anschein der Befangenheit, der sich aus
dieser Thematik ergäbe, ist somit nicht glaubhaft gemacht.
14.
14.1 Der Verteidiger L____ rügt mit Eingabe vom 27.
November 2018 (act. 5), dass die gesamte Hauptverhandlung auf Video
aufgezeichnet worden sei. Weder sein Klient noch er hätten davon Kenntnis
gehabt. Der Vorsitzende habe im Vorfeld sowie anlässlich der Hauptverhandlung
klar kommuniziert, dass es nur zu einer Videoübertragung in den Zuschauersaal
kommen würde. Dass die Hauptverhandlung auf Video aufgezeichnet würde, davon
sei nicht die Rede gewesen. Der Vorsitzende habe zwar mitgeteilt, dass die
Verhandlung wie üblich auf Tonträger aufgezeichnet würde. Eine visuelle
Aufzeichnung sei aber nie Thema gewesen. Der Verteidiger und sein Klient würden
einer solchen Videoaufzeichnung nie zugestimmt haben. Der Verteidiger beruft
sich sodann auf die verfassungsmässig verankerte informationelle
Selbstbestimmung, auf die Persönlichkeitsrechte und auf den Datenschutz. Er hat
gegen die Videoaufzeichnung protestiert und deren umgehende Löschung beantragt,
eventualiter die Isolation der Audiospur und die Löschung nur der
Videoaufnahmen.
Auf die mit demselben Schreiben weiter
vorgetragenen Ausstandsgründe wurde vorstehend bereits eingegangen.
Bereits vorgängig hatte Verteidiger
AJ____ mit Eingabe vom 8. November 2018 ebenfalls die Löschung der
Videoaufnahmen beantragt (SB 7134), was der Verfahrensleiter mit Verfügung vom
15. November 2018 unter Hinweis auf technische Gründe abgewiesen hatte (SB
7137).
14.2 Der Vorsitzende hat am 3. Dezember 2018 verfügt
(act. 14): "Die Videoaufzeichnungen der Hauptverhandlung (mp4-Dateien)
werden gelöscht. Zu den Akten werden lediglich die mit einem backup-System
aufgenommenen Audioaufzeichnungen (mp3-Dateien) genommen."
Zur Begründung führt der Vorsitzende
an, eine Aufzeichnung der Videobilder sei nicht von vornherein beabsichtigt
gewesen. Es sei aber technisch nicht anders machbar gewesen, wenn man
gleichzeitig die Audioaufnahmen habe sichern wollen. Ein nachträgliches Trennen
von Video und Audio sei ebenfalls kein gangbarer Weg gewesen. Der Vorsitzende
nimmt die Kritik des Verteidigers L____ auf und hält dazu fest, dass die
technischen Voraussetzungen für ein Löschen der Bildaufnahmen nochmals
überprüft worden seien. Unterdessen hätten die Audiodateien des alten Systems,
welches als Back-up mitgelaufen sei, gesichert und geprüft werden können. Aus
diesem Grund könnten nun die Videoaufnahmen gelöscht werden. Zu den Akten
würden lediglich die Audioaufnahmen des Back-up Systems genommen. Die
Löschungsanträge der Verteidiger L____ und (wiedererwägungsweise) AJ____ hat
der Vorsitzende damit gutgeheissen.
14.3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 (act. 13)
erklärt der Verteidiger L____ "das Ausstandsgesuch vom 27. November 2018
explizit als Weiterungen zum anlässlich der Hauptverhandlung gestellten
Ausstandsgesuch zum integrierenden Bestandteil der geltend gemachten
Ausstandsgründe". Ob L____ damit auch den Antrag auf Löschung des Videos
zum Ausstandsgrund erklärt, ist nicht klar.
14.4 In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2019
(S. 87) erklärt der Vorsitzende, was der Löschungsantrag in Bezug auf die
Videoaufnahmen mit einer Feindschaft zu L____ zu tun haben sollte, erschliesse
sich ihm nicht. Er habe seinen Antrag ja gutgeheissen.
Dem Appellationsgericht erschliesst es
sich auch nicht. Auf Bestreben der L____ und B____ hin und in Erwartung von
Publikumsandrang hat das Strafgericht die Videoübertragung der Hauptverhandlung
für Zuschauer in einen zweiten Saal erst technisch geprüft und dann im Format
mp4 ermöglicht. Offenbar schien es im Format mp4 aber zunächst technisch nicht
möglich, dabei einzig die gesetzlich notwendige Audioaufnahme aufzuzeichnen,
die Videoaufnahme aber nicht. Die mit den Videoaufnahmen in Zusammenhang
stehenden technischen Schwierigkeiten werden noch durch weitere Korrespondenz
mit Verteidigenden illustriert (SB 7267, 7269, 7272, 7274). Nachträglich wurde
offenbar festgestellt, dass im noch auf dem alten System (mp3) laufenden Backup
doch nur die Audioaufnahme gesichert war und in der Folge hat der Vorsitzende
in Gutheissung der Anträge von L____ und (wiedererwägungsweise) AJ____ diese
Audioaufnahme zu den Akten genommen und die Videoaufnahme löschen lassen. Es
ist kein Anschein der Befangenheit ersichtlich.
15.
15.1 Zu Beginn des ersten Verhandlungstags vor
Strafgericht haben einige Verteidigende moniert (S. 9 ff.), nicht neben
ihren Mandatierenden sitzen zu dürfen, sondern hintereinander, denn man
unterhalte sich normalerweise miteinander. Insbesondere beim Plädoyer der
Staatsanwaltschaft müsse man kommunizieren können. Weil die Staatsanwaltschaft
das Plädoyer nicht schriftlich abgebe, müsste man Stenografen beiziehen, um
nachher alles mit den Klienten besprechen zu können. Während des
Beweisverfahrens müsse man sich mit dem Klienten unterhalten können, falls
etwas Unerwartetes releviert werde. Der freie Verkehr müsse grundrechtlich
gewährleistet sein. Der Vorsitzende verletze die Waffengleichheit. Die
Richterpersonen würden auch nebeneinander sitzen und könnten miteinander
tuscheln, ebenso die Staatsanwälte.
15.2 Die Sitzordnung ist Praxis am Strafgericht. Der
Vorsitzende hat wiederholt hierauf hingewiesen und auf die Verhandlungspausen,
in denen Rücksprache mit den Klienten möglich sei. Gerade was die Plädoyers der
Staatsanwaltschaft betreffe, folgten jene der Verteidigungen nicht unmittelbar
im Anschluss daran und man könne problemlos noch Rücksprache mit der Klientschaft
nehmen. Auch wenn die Verteidigenden neben den Mandanten sitzen würden, würden
sie mitschreiben müssen, wenn die Staatsanwaltschaft das Plädoyer nicht
schriftlich abgebe. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Verteidigenden während
den Plädoyers der Staatsanwaltschaft flüstern müssten (S. 9 ff., 20).
15.3 Der Auffassung des Vorsitzenden ist zu
folgen. Die dergestalt gehandhabte Sitzordnung liegt im Rahmen der vorstehend
bereits dargestellten Kompetenz des Vorsitzenden, die Verhandlung zu leiten. Die
Kommunikation zwischen Verteidigenden und Beschuldigten war in den
Verhandlungspausen gewährleistet. Daraus ergibt sich nichts, was auf einen
Anschein von Befangenheit schliessen liesse.
16.
16.1 Die Verteidigenden machen im Zusammenhang mit
den Ausstandsbegehren keine weiteren, einzelnen Anhaltspunkte substantiiert
geltend, die Anlass zur Prüfung gäben. Indessen weisen die Verteidiger P____
und B____ richtigerweise auf die Praxis hin (act. 8, 30), wonach die geltend
gemachten Punkte, sofern sie einzeln nicht ausreichend schwer wiegen, so doch
in ihrer Gesamtheit "das Mass voll" machen und damit den
Anschein der Befangenheit begründen können. Gegebenenfalls kann sich eine
allfällige, auf einzelne Ausstandsgründe bezogene Verspätung der Antragstellung
relativieren (BGer 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E.2).
16.2 Zusammenfassend liegt kein Anschein von
Befangenheit bzw. kein Ausstandsgrund vor hinsichtlich der Rügen betreffend
Richter in eigener Sache (vorstehend Ziff. 4), Begrifflichkeiten (vorstehend
Ziff. 5), Zeitplan und Beratungsdauer (vorstehend Ziff. 6), Beantwortung der
Vorfragen (vorstehend Ziff. 7), Umgang mit beweisrechtlichen Fragen (vorstehend
Ziff. 8), Verfahrensleitung bzw. Abschneiden des Wortes (vorstehend Ziff. 9),
Feindschaft des Vorsitzenden gegenüber L____ (vorstehend Ziff. 10),
Verweigerung des Zutritts zum Gerichtsgebäude durch einen Hintereingang
(vorstehend Ziff. 11), Nichterwähnen eines früheren Falles (vorstehend Ziff.
12), Nichtgewähren eines dritten Parteivortrags (vorstehend Ziff. 13),
Videoaufzeichnung (vorstehend Ziff. 14) sowie Sitzordnung (vorstehend Ziff.
15).
Gar in positiver Weise werden die
Offenheit sowie die Unvoreingenommenheit des Strafgerichts und seines
Vorsitzenden dokumentiert bezüglich der Themenkreise der Begrifflichkeit
(vorstehend Ziff. 5.4, 5.5), des Zeitplans (vorstehend Ziff. 6.3, 6.5) sowie
der Beantwortung der Vorfragen in materieller Hinsicht (Ziff. 7.3).
Die erst auf Intervention von
Verteidigenden hin rechtzeitige Beantwortung einiger Vorfragen war ein
möglicherweise im Entstehen begriffener, vorübergehender Verfahrensfehler, der
sich aber nicht realisiert hat und somit kaum als solcher bezeichnet werden
kann und der die für einen Ausstandsgrund erforderliche Krassheit bei weitem
nicht erreicht (vorstehend Ziff. 7.4). Dass der Vorsitzende die
Verteidigendenhonorare als "nur zähneknirschend" bewilligt bezeichnet
hat, war eine unnötige und ungeschickte Bemerkung, welche in ihrer Spontaneität
aber als leichter Ausrutscher zu bezeichnen ist und bei weitem keine solche
Intensität an Ungezogenheit erreicht, welche den Vorsitzenden als befangen
erscheinen liesse (vorstehend Ziff. 10.3). Auch zusammengenommen vermögen die
Ziffern 7.4 und 10.3 bei weitem nicht, "das Mass voll" zu machen und
einen Anschein der Befangenheit des Strafdreiergerichts oder seines
Vorsitzenden zu begründen. Daran ändert nichts, dass vorliegend eine
ungewöhnlich hohe Anzahl von Ausstandsgründen geltend gemacht wurde, denn nicht
auf deren Zahl allein kommt es an, sondern zunächst darauf, ob sie überhaupt
glaubhaft gemacht sind, und alsdann auf ihre Schwere. Wie besprochen, ist die
überwiegende Mehrzahl der geltend gemachten Punkte zu verwerfen, einige weitere
Punkte sprechen nicht nur nicht für Befangenheit, sondern im Gegenteil gar
positiv für Unvoreingenommenheit und Offenheit, während die beiden Ziffern 7.4
und 10.3 wenn überhaupt, dann nur zu leichten Beanstandungen Anlass geben, die
auch zusammengenommen keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen.
17.
Zusammenfassend sind die
Ausstandsgesuche abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
dessen Kosten zu Lasten der Gesuchstellenden mit einer Gebühr von je
CHF 200.– (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit
§ 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
17.2 Der Verteidiger L____ hat mit Eingabe vom 14.
Januar 2019 (act. 13) beantragt, das Ausstandsverfahren sei im Rahmen der
amtlichen Verteidigung zu entschädigen, alles unter Kostenfolge zulasten des
Staates.
Das Appellationsgericht hat in
DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 festgehalten, es bestehe noch keine gefestigte
Praxis, wie für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im
Ausstandsverfahren vorzugehen sei und es hat sich mit der Frage
auseinandergesetzt, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung
in Nebenverfahren (z.B. Ausstandsverfahren) vorzugehen ist. Im Ergebnis steht
fest, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels
Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels
Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019
vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). In der Mehrzahl der
Ausstandsentscheide des Appellationsgerichts wurde die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und
aufgrund einer Schätzung des Aufwandes direkt im Ausstandsverfahren
zugesprochen (AGE DG.2018.44 vom 22. März 2019; DG.2017.46 vom
5. November 2018; DGS.2019.12 vom 10. März 2020; DGS.2019.22 vom 27. März
2019). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass das Ausstandsgericht besser in der
Lage ist, die Angemessenheit der Bemühungen und eine allfällige
Aussichtslosigkeit der Gesuchstellung zu beurteilen, so dass es sich
grundsätzlich rechtfertigt, über die Entschädigung direkt im Ausstandsverfahren
zu entscheiden. Entsprechend dieser Praxis ist die amtliche Verteidigung mit
dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen.
17.3 Vorliegend haben die Verteidigerinnen und
Verteidiger keine Honorarnoten eingereicht, weshalb ihr Aufwand zu schätzen
ist. Der Aufwand ist praxisgemäss zum amtlichen Tarif von CHF 200.– zu
entschädigen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %. Dabei ist davon auszugehen,
dass der den Verteidigenden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
entstandene Aufwand für das Stellen und Begründen der Ausstandsgesuche in jenem
Rahmen vom Strafgericht bereits entschädigt ist. Zu berücksichtigen bleiben die
vorliegenden schriftlichen Eingaben. Die Entschädigungen verstehen sich je
einschliesslich Auslagen.
Der Aufwand von L____ ist für das
Schreiben vom 27. November 2018 (an den Strafgerichtspräsidenten, aber bezogen
auf den Ausstand, act. 5; vgl. SB 8351 ff.) auf 2 Stunden, für die Eingabe
vom 14. Januar 2019 (act. 13) auf 1,5 Stunden, für die Eingabe vom 19.
September 2019 (act. 38) auf 3 Stunden, für die Eingabe vom 30. September 2019
(act. 39) auf 1 Stunde, für die Eingabe vom 1. Oktober 2019 (act. 40) auf 1
Stunde und für die Eingabe vom 10. Oktober 2019 (act. 44) auf 1/2 Stunde zu
veranschlagen, was einen Aufwand von 9 Stunden ergibt und einer Entschädigung
von CHF 1'800.– zzgl. MWSt. entspricht.
Der Aufwand von P____ ist für die
Eingabe vom 4. Dezember 2018 (act. 7) auf 1/2 Stunde, für die Eingabe vom 18.
Dezember 2018 (act. 10) auf 1/2 Stunde, für die Eingabe vom 11. April 2019
(act. 30) auf 2 Stunden und für die Eingabe vom 1. Oktober 2019 (act. 46) auf 1
Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 4 Stunden ergibt und einer
Entschädigung von CHF 800.– zzgl. MWSt. entspricht.
Der Aufwand von B____ ist für die
Eingabe vom 6. Dezember 2018 (act. 8) auf 1,5 Stunden, für die Eingabe vom
15. April 2019 (act. 32) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 3. Oktober 2019
(act. 47) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 2,5 Stunden
ergibt und einer Entschädigung von CHF 500.– zzgl. MWSt. entspricht.
Der Aufwand von F____ ist für die
Eingabe vom 14. Dezember 2018 (act. 9) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom
15. März 2019 (act. 29) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand
von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.
entspricht.
Der Aufwand von D____ ist für die
Eingabe vom 9. Januar 2019 (act. 11) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 2.
Oktober 2019 (act. 41) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1
Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt. entspricht.
Der Aufwand von H____ ist für die
Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 15) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was
einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.– zzgl.
MWSt. entspricht.
Der Aufwand von T____ ist für die
Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 12) auf 1 Stunde, für die Eingabe vom 12.
April 2019 (act. 36) auf 1 Stunde und für die Eingabe vom 8. Oktober 2019 (act.
49) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 2,5 Stunden ergibt
und einer Entschädigung von CHF 500.– zzgl. MWSt. entspricht.
Der Aufwand von AH____ ist für die
Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 16) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom
20. August 2019 (act. 37) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand
von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.
entspricht.
Der Aufwand von J____ ist für die
Eingabe vom 28. Februar 2019 (act. 27) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom
7. Oktober 2019 (act. 42) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand
von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.
entspricht.
Der Aufwand von R____ ist für die
Eingabe vom 15. April 2019 (act. 31) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe
vom 28. Oktober 2019 (act. 51) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen
Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.
entspricht.
Der Aufwand von AC____ ist für die
Eingabe vom 15. April 2019 (act. 33) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe
vom 16. Oktober 2019 (act. 50) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen
Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.– zzgl. MWSt.
entspricht.
Der Aufwand von AG____ ist für die
Eingabe vom 15. April 2019 (act. 34) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen
Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.– zzgl. MWSt.
entspricht.
Der Aufwand von AE____ ist für die
Eingabe vom 15. April 2019 (act. 35) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was
einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.– zzgl.
MWSt. entspricht.
Der Aufwand von AA____ ist für die
Eingabe vom 15. Oktober 2019 (act. 45) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen,
was einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.–
zzgl. MWSt. entspricht.
Der Aufwand von V____ ist für die
Eingabe vom 4. Oktober 2019 (act. 48) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was
einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.– zzgl.
MWSt. entspricht.
Demgemäss erkennt das
Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Die Ausstandsgesuche werden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die
Gesuchstellenden tragen die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von
je CHF 200.–.
Dem
Verteidiger L____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 138.60, somit
total CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem
Verteidiger P____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60, somit
total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Den
Verteidigern B____ und T____ wird für das Ausstandsverfahren jeweils ein
Honorar von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
von CHF 38.50, somit total CHF 538.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Den
Verteidigern F____, D____, AH____, J____, R____ und AC____ wird für das
Ausstandsverfahren jeweils ein Honorar von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 15.40, somit total CHF 215.40, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Den
Verteidigenden H____, AG____, AE____, AA____ und V____ wird für das
Ausstandsverfahren jeweils ein Honorar von CHF 100.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 7.70, somit total CHF 107.70, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellende
1–15
-
abgelehnte
Gerichtspersonen des Strafgerichts
-
Verfahrensleitung
des Berufungsverfahrens [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt
(z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.