DGS.2019.23
Revisionsgesuch
17. Januar 2020Deutsch17 min
Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und der Gesuchsteller superprovisorisch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.23
ENTSCHEID
vom 17. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav
Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Januar 2018 ([...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) – gambischer Staatsangehöriger – wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Januar 2018 ([...]) der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und
zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Das von dem
Gesuchsteller geleistete Kostendepot von CHF 150.– wurde eingezogen und
zur Verrechnung verwendet. Zudem wurde die mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 3. März 2016 bedingt ausgesprochene Strafe von 25 Tagessätzen
zu CHF 30.– (davon 1 Tagessatz getilgt durch Freiheitsentzug)
widerrufen und vollziehbar erklärt. Schliesslich wurden dem Gesuchsteller die
Verfahrenskosten (Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– und Auslagen in
Höhe von CHF 58.60) auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller
per Einschreiben an seine Adresse in Italien verschickt. Da der Gesuchsteller
gemäss Sendungsverfolgung der Post im Zeitpunkt des Zustellversuchs am
23. Januar 2018 abwesend war, wurde die Sendung der Grenzstelle übergeben,
welche diese am 30. Januar 2018 der Schweizerischen Post zurückschickte.
Am 20. Februar 2019 wurde der Gesuchsteller in Zürich festgenommen und für
den Strafvollzug im Bezirksgefängnis Laufen untergebracht.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019
hat der Gesuchsteller beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch stellen
lassen. Darin wird beantragt, dass der Strafbefehl vom 9. Januar 2018
revisionsweise aufzuheben sei. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die
Staatsanwaltschaft zuzuweisen. Der Gesuchsteller sei mit vorsorglicher
Massnahme superprovisorisch und superdringlich umgehend auf freien Fuss zu
setzen; alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde dem Gesuchsteller die amtliche
Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und der Gesuchsteller superprovisorisch
aus der Haft entlassen. Mit Stellungnahme vom 15. April 2019 hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt, dass auf das Revisionsgesuch
kostenpflichtig nicht einzutreten bzw. dieses kostenpflichtig abzuweisen sei. Mit
unaufgeforderter Eingabe vom 16. Mai 2019 hat der Gesuchsteller die Akten
des Verfahrens [...] betreffend Strafbefehl vom 3. März 2016 beantragt,
welche ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Mai 2019
weitergeleitet wurden. Mit Schreiben vom 12. August 2019 hält der Gesuchsteller
replicando an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In
Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum
Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des
Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Gleiche muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft
gelten. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist
das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den
gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; vgl. AGE DG.2018.26 vom
23.
Mai 2019 E. 1, DG.2018.33 vom 30. Januar 2019 E. 1.1).
1.2
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch einen
rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor
dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die
geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der
verurteilten Person herbeizuführen (AGE DG.2018.33 vom 30. Januar 2019
E. 1.2.1). Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und c StPO ist
die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person
ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten
(vgl. statt vieler AGE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 1.3).
Schliesslich sieht Abs. 2 dieser Bestimmung eine Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund
vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich
zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu
bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen
Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe
spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen
sollen (Heer, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 411 StPO N 6). Werden im
Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen.
Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und
Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die
Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich
Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE
DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar
2017.
E. 1.3; Heer, a.a.O.,
Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).
1.3
Der
Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend machen, es
würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet seien, eine
Änderung der Strafzumessung herbeizuführen. Dies behauptet der Gesuchsteller mit
seinem Revisionsgesuch und macht damit in zureichender Weise ein Novum geltend,
welches zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten
Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Gesuch ist damit
weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
1.4
Der
Strafbefehl vom 9. Januar 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen,
so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann. Im
Weiteren ist der Gesuchsteller dadurch beschwert und damit zur Stellung eines
Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Dieses ist an
keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO).
Dispositiv
Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe
entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0), wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten
der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gericht bzw. der erkennenden Staatsanwaltschaft zur Zeit
des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2
S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73; BGer 6B_579/2012 vom
11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2).
Damit gelten Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie
dem urteilenden Gericht bzw. der erkennenden Staatsanwaltschaft nicht zur
Kenntnis gelangt sind. Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der
urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind
(BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer,
a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und
Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können
neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem
Gericht bzw. der erkennenden Staatsanwaltschaft unbekannt geblieben sind.
Voraussetzung ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis
anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür
beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68; BGer 6B_579/2012 vom
11. Januar 2013 E. 2.4.2; AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 2.1,
DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.1).
2.2 Artikel 410
Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB
vorausgesetzte Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen
oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich
mildere beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung
herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die
Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass
aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich
ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72
E. 1 S. 73, mit Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013
E. 2.4.2). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten
Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des
früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a S. 362; BGer 6B_758/2015
vom 24. November 2015 E. 1.1; AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019
E. 2.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2; Heer, a.a.O., Art. 413 StPO
N 6 f.).
2.3 Ein
Revisionsgesuch erscheint jedoch als rechtsmissbräuchlich und ist daher nicht
zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche der
Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg bzw.
zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_1203/2014 vom
9. Juni 2015 E. 3.2 ff., 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015
E. 1.3.3, je mit Hinweisen). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über
die Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74;
127 I 133 E. 6 in fine S. 138; zum Ganzen AGE DG.2018.33 vom
30. Januar 2019 E. 1.2.1).
3.
3.1
3.1.1 Der
Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO. Er bringt im Wesentlichen vor, dass es eine erhebliche
Tatsache bzw. ein revisionsrechtlich zulässiges echtes Novum sei, dass er mit
der Schweizer Bürgerin B____, geb. [...], seit September 2016 und mithin
bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls eine lange Beziehung führe und das Paar Ende
2017 schon beschlossen habe, die Ehe einzugehen. Am 8. Januar 2018 habe B____
der [...] Basel – einer Beratungsstelle für Asyl und Integration – geschrieben,
um sich für die vorgesehene Heirat beraten zu lassen. Gemäss Strafbefehl sei
dies der Staatsanwaltschaft jedoch nicht bekannt gewesen und deshalb bei der
Strafzumessung nicht gewürdigt worden. Auch im Hinblick auf die seitherige
Entwicklung der Beziehung, wonach die Hochzeitspläne fortgeführt und nur aufgrund
der Haft des Gesuchstellers vereitelt worden seien, sei erstellt, dass hier
keine Schutzbehauptungen geltend gemacht würden. Die Staatsanwaltschaft hätte
im Januar 2018 angesichts der damals bestehenden konkreten Heiratsplänen nicht
nur eine Geldstrafe aussprechen, sondern auch eine veränderte Legalprognose
vornehmen müssen. Der Gesuchsteller habe mit der Heirat Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen für den bedingten
Strafvollzug seien bei den gegebenen formellen Voraussetzungen – der
Gesuchsteller sei in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten Dauer verurteilt worden – bereits damals erfüllt
gewesen. Dem Gesuchsteller hätte mit der Heirat und der zu erwartenden
Aufenthaltsbewilligung keine ungünstige Prognose mehr gestellt werden können,
da er ab dann in Bezug auf die Ausländergesetzgebung nicht mehr delinquieren
könne, was das Strafgericht in einem ähnlichen Fall im Urteil vom 30. November
2017 entschieden habe. Bei der anstehenden Neubeurteilung müsse dem
Gesuchsteller der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Der angefochtene
Strafbefehl sei an die italienische Asyladresse des Gesuchstellers zugestellt,
ihm aber vom Asylheim nicht ausgehändigt worden. Weder er noch B____ hätten
Kenntnis gehabt, dass in der Schweiz noch offene Strafen zu vollstrecken waren.
B____ habe sich deswegen am 30. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt erkundigt, ob noch offene Bussen bestünden, die zu bezahlen wären. Somit
könne dem Gesuchsteller nicht entgegengehalten werden, das Revisionsgesuch sei
missbräuchlich. Die Rechtsprechung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 30. November
2017 sei damals nicht bekannt gewesen. Der Gesuchsteller habe mangels
persönlicher Eröffnung des Strafbefehls weder die Möglichkeit noch auch sonst
die Veranlassung gehabt, die Heiratspläne mit einer allfälligen Einsprache
geltend zu machen.
3.1.2 Dem
hält die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. April 2019 entgegen,
dass die Tatsache, dass der Gesuchsteller mit der Schweizer Bürgerin B____
zumindest am 2. Juli 2017, als die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2018 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; SR 142.20)
festgestellt worden seien, schon seit einiger Zeit eine Paarbeziehung geführt
habe, keineswegs neu gewesen sei. Dies sei aktenkundig und somit bereits
bekannt gewesen, als der Strafbefehl am 9. Januar 2018 erlassen worden
ist. Ebenso stehe fest, dass bis am 9. Januar 2018 noch keine offiziellen
Ehevorbereitungen getätigt worden seien. Diese seien erst nach Erlass des
Strafbefehls aufgenommen worden und daher keine Nova im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO. Die blosse Heiratsabsicht könne höchstens zu
einer anderen Würdigung oder Bewertung bereits bekannter Fakten führen, was
aber keinen Revisionsgrund darstelle, sondern im Rahmen einer rechtzeitig
erhobenen Einsprache hätte vorgebracht werden müssen. Dass dem Gesuchsteller
der Strafbefehl nicht persönlich eröffnet worden sei, habe sich der
Gesuchsteller selbst zuzuschreiben: Er habe seine Erreichbarkeit nicht
sichergestellt, obwohl er von der Grenzwache auf zu erwartende Postzustellungen
durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aufmerksam gemacht worden sei. Das
Revisionsgesuch sei aufgrund dieser Ausführungen auch rechtsmissbräuchlich.
Hinzu komme, dass die am 9. Januar 2018 erfolgte Sanktionszumessung
rückblickend nicht zu beanstanden sei: Der Gesuchsteller habe sich von der
wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Strafbefehl vom 3. März 2016 bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe nicht davon abhalten lassen, am 1. bzw.
2. Juli 2017 zum zweiten Mal gegen das AuG zu verstossen und überdies ein
Einreiseverbot in die Schweiz zu missachten. Er habe seine persönlichen
Interessen offenkundig über die angeordnete Fernhaltemassnahme gestellt, so
dass eine unbedingte Strafe notwendig gewesen sei, um ihn von der Begehung
weiterer einschlägiger Vergehen gegen das AuG abzuhalten, insbesondere da das
Einreiseverbot damals noch bis am 11. Februar 2019 gültig gewesen sei. Ob
und wann der Gesuchsteller eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten
werde, stand im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch keineswegs fest.
Ein Zuwarten mit dem Entscheid hätte aber dem Beschleunigungsgebot
widersprochen. Schliesslich sei auch darauf zu verweisen, dass der
Gesuchsteller weder damals noch heute in der Lage sei, eine Geldstrafe aus
eigenen Mitteln zu bezahlen. Die Sanktion einer unbedingten Freiheitsstrafe sei
daher nicht zu beanstanden.
3.2
3.2.1 Der
Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl vom 9. Januar 2018 der rechtswidrigen
Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in Anwendung von Art. 5 Abs. 1
lit. d, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG und Art. 49
Abs. 1 StGB schuldig erklärt. Als Begründung wird im Strafbefehl
unbestrittenermassen angeführt, dass der Gesuchsteller am 1. Juli 2017 in
die Schweiz eingereist ist, obwohl gegen ihn ein bis zum 11. Februar 2019
gültiges Einreiseverbot für die Schweiz rechtskräftig verhängt worden war. Am
2. Juli 2017 wurde er am Bahnhof SBB in Basel kontrolliert. Aus den
Akten erhellt zwar, dass der Polizei vom Gesuchsteller bei seiner Kontrolle am
2. Juli 2017 mitgeteilt wurde, dass er und B____ seit einiger Zeit ein Paar
seien (Vorakten, S. 7). Diese Tatsache ist gemäss Strafbefehl aber
unberücksichtigt geblieben. Nicht aktenkundig ist und berücksichtigt wurde
insbesondere auch der Heiratswille, welcher der Gesuchsteller für den Zeitpunkt
des Strafbefehls im vorliegenden Verfahren nachgewiesen hat. So legt der
Gesuchsteller namentlich eine Fotodokumentation vom Dezember 2017 der Beziehung
mit B____ sowie ein Screenshot einer SMS seiner Partnerin an C____ der [...], welche
darauf schliessen lässt, dass sich das Paar in Bezug auf den Eheschluss hat beraten
lassen wollen, vor. Dass bereits damals ein Heiratswille bestand, wird durch
die in der Folge vorgenommenen und dokumentierten Ehevorbereitungen bekräftigt.
Der Wille zum Eheschluss ist im Zusammenhang mit den genannten
ausländerrechtlichen Delikten klarerweise ein Revisionsgrund. Mit der
zutreffenden Auffassung des Gesuchstellers wäre von der Staatsanwaltschaft namentlich
zu berücksichtigen gewesen, dass aufgrund der Heirat des Gesuchstellers mit
einer Schweizer Bürgerin ein Aufenthaltsrecht besteht, was bei der Strafzumessung
– konkret bei der Frage des bedingten Vollzugs (E. 3.2.2 hernach) und der Strafart
(E. 3.2.3) – eine Rolle spielen kann.
3.2.2 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Tatsächlich sind
hinsichtlich der Delikte des rechtswidrigen Aufenthalts oder auch der
rechtswidrigen Einreise Bedenken an der Notwendigkeit einer unbedingten Strafe
angezeigt. Immerhin wäre damit zu rechnen gewesen, dass der Gesuchsteller mit
der zu erwartenden Schlussphase der Ehevorbereitung bzw. später mit dem
Eheschluss mit seiner Schweizer Verlobten einen Aufenthaltstitel erlangen wird
und das Delikt, weswegen er auch vorbestraft ist, nicht mehr begehen (können)
wird (BGE 134 IV 97 E. 7.4.2 S. 118; AGE SB.2018.24 vom 26. Juni
2019 E. 2.4). Damit schlägt sich die damals der Staatsanwaltschaft nicht bekannte
feste Beziehung des Gesuchstellers zu einer Schweizer Bürgerin auf dessen
Legalprognose nieder.
3.2.3 Art. 115
Abs. 1 lit. a und b AuG sehen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe vor. Zur Strafart ist festzuhalten, dass für Strafen von weniger als
sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen grundsätzlich eine Geldstrafe
oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen ist (Art. 34 Abs. 1,
Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). «Bei der Wahl
der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen» (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; AGE SB.2019.5
vom 2. Oktober 2019 E. 5.5.1). Nach der Konzeption des
neuen Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige
Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 S. 101, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84). Mit der
Heirat und dem damit verbundenen Aufenthaltsrecht des Gesuchstellers kann sich nicht
zuletzt auch die Ausgangslage verbessern, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und
damit die Geldstrafe bezahlen zu können, was hier aber nicht abschliessend
erörtert werden muss.
3.2.4 Da
der beschuldigte Gesuchsteller den Strafbefehl unbestrittenermassen nicht
erhalten hat, konnte er die Revisionsgründe nicht bereits früher mit Einsprache
geltend machen. Gründe, weshalb der Gesuchsteller den Strafbefehl treuwidrig
hätte in Rechtskraft erwachsen lassen sollen, sind nicht ersichtlich.
4.
Nach dem
Gesagten ist in Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 28. Februar 2019 der
Strafbefehl vom 9. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem amtlichen
Verteidiger des Gesuchstellers, [...], Advokat, werden entsprechend der
Honorarnote vom 12. August 2019 ein Honorar von CHF 2‘976.90,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 229.20.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom
4. Mai 2018 wird der Strafbefehl vom 9. Januar 2018 aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des
Gesuchstellers, [...], Advokat, werden ein Honorar von CHF 2‘976.90,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 229.20 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).