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Entscheid

DGS.2019.23

Revisionsgesuch

17. Januar 2020Deutsch17 min

Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und der Gesuchsteller superprovisorisch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.23

ENTSCHEID

vom 17. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav

Mez

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Januar 2018 ([...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) – gambischer Staatsangehöriger – wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Januar 2018 ([...]) der

rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und

zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Das von dem

Gesuchsteller geleistete Kostendepot von CHF 150.– wurde eingezogen und

zur Verrechnung verwendet. Zudem wurde die mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 3. März 2016 bedingt ausgesprochene Strafe von 25 Tagessätzen

zu CHF 30.– (davon 1 Tagessatz getilgt durch Freiheitsentzug)

widerrufen und vollziehbar erklärt. Schliesslich wurden dem Gesuchsteller die

Verfahrenskosten (Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– und Auslagen in

Höhe von CHF 58.60) auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller

per Einschreiben an seine Adresse in Italien verschickt. Da der Gesuchsteller

gemäss Sendungsverfolgung der Post im Zeitpunkt des Zustellversuchs am

23. Januar 2018 abwesend war, wurde die Sendung der Grenzstelle übergeben,

welche diese am 30. Januar 2018 der Schweizerischen Post zurückschickte.

Am 20. Februar 2019 wurde der Gesuchsteller in Zürich festgenommen und für

den Strafvollzug im Bezirksgefängnis Laufen untergebracht.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2019

hat der Gesuchsteller beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch stellen

lassen. Darin wird beantragt, dass der Strafbefehl vom 9. Januar 2018

revisionsweise aufzuheben sei. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die

Staatsanwaltschaft zuzuweisen. Der Gesuchsteller sei mit vorsorglicher

Massnahme superprovisorisch und superdringlich umgehend auf freien Fuss zu

setzen; alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde dem Gesuchsteller die amtliche

Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und der Gesuchsteller superprovisorisch

aus der Haft entlassen. Mit Stellungnahme vom 15. April 2019 hat die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt, dass auf das Revisionsgesuch

kostenpflichtig nicht einzutreten bzw. dieses kostenpflichtig abzuweisen sei. Mit

unaufgeforderter Eingabe vom 16. Mai 2019 hat der Gesuchsteller die Akten

des Verfahrens [...] betreffend Strafbefehl vom 3. März 2016 beantragt,

welche ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Mai 2019

weitergeleitet wurden. Mit Schreiben vom 12. August 2019 hält der Gesuchsteller

replicando an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In

Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum

Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des

Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Gleiche muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft

gelten. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im

schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist

das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den

gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht

nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; vgl. AGE DG.2018.26 vom

23.

Mai 2019 E. 1, DG.2018.33 vom 30. Januar 2019 E. 1.1).

1.2

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch einen

rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor

dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die

geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der

verurteilten Person herbeizuführen (AGE DG.2018.33 vom 30. Januar 2019

E. 1.2.1). Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und c StPO ist

die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person

ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten

(vgl. statt vieler AGE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 1.3).

Schliesslich sieht Abs. 2 dieser Bestimmung eine Verletzung der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund

vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich

zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu

bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen

Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe

spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen

sollen (Heer, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 411 StPO N 6). Werden im

Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a

StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen.

Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und

Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die

Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich

Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE

DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar

2017.

E. 1.3; Heer, a.a.O.,

Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).

1.3

Der

Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend machen, es

würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet seien, eine

Änderung der Strafzumessung herbeizuführen. Dies behauptet der Gesuchsteller mit

seinem Revisionsgesuch und macht damit in zureichender Weise ein Novum geltend,

welches zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten

Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Gesuch ist damit

weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

1.4

Der

Strafbefehl vom 9. Januar 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen,

so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann. Im

Weiteren ist der Gesuchsteller dadurch beschwert und damit zur Stellung eines

Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Dieses ist an

keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO).

Dispositiv

Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die

in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe

entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0), wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten

der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder

Beweismittel, die dem Gericht bzw. der erkennenden Staatsanwaltschaft zur Zeit

des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2

S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73; BGer 6B_579/2012 vom

11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2).

Damit gelten Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie

dem urteilenden Gericht bzw. der erkennenden Staatsanwaltschaft nicht zur

Kenntnis gelangt sind. Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der

urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind

(BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer,

a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und

Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können

neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem

Gericht bzw. der erkennenden Staatsanwaltschaft unbekannt geblieben sind.

Voraussetzung ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis

anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür

beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68; BGer 6B_579/2012 vom

11. Januar 2013 E. 2.4.2; AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 2.1,

DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.1).

2.2 Artikel 410

Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB

vorausgesetzte Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen

oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich

mildere beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung

herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die

Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass

aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich

ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72

E. 1 S. 73, mit Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013

E. 2.4.2). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten

Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des

früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a S. 362; BGer 6B_758/2015

vom 24. November 2015 E. 1.1; AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019

E. 2.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2; Heer, a.a.O., Art. 413 StPO

N 6 f.).

2.3 Ein

Revisionsgesuch erscheint jedoch als rechtsmissbräuchlich und ist daher nicht

zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche der

Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg bzw.

zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_1203/2014 vom

9. Juni 2015 E. 3.2 ff., 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015

E. 1.3.3, je mit Hinweisen). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über

die Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74;

127 I 133 E. 6 in fine S. 138; zum Ganzen AGE DG.2018.33 vom

30. Januar 2019 E. 1.2.1).

3.

3.1

3.1.1 Der

Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO. Er bringt im Wesentlichen vor, dass es eine erhebliche

Tatsache bzw. ein revisionsrechtlich zulässiges echtes Novum sei, dass er mit

der Schweizer Bürgerin B____, geb. [...], seit September 2016 und mithin

bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls eine lange Beziehung führe und das Paar Ende

2017 schon beschlossen habe, die Ehe einzugehen. Am 8. Januar 2018 habe B____

der [...] Basel – einer Beratungsstelle für Asyl und Integration – geschrieben,

um sich für die vorgesehene Heirat beraten zu lassen. Gemäss Strafbefehl sei

dies der Staatsanwaltschaft jedoch nicht bekannt gewesen und deshalb bei der

Strafzumessung nicht gewürdigt worden. Auch im Hinblick auf die seitherige

Entwicklung der Beziehung, wonach die Hochzeitspläne fortgeführt und nur aufgrund

der Haft des Gesuchstellers vereitelt worden seien, sei erstellt, dass hier

keine Schutzbehauptungen geltend gemacht würden. Die Staatsanwaltschaft hätte

im Januar 2018 angesichts der damals bestehenden konkreten Heiratsplänen nicht

nur eine Geldstrafe aussprechen, sondern auch eine veränderte Legalprognose

vornehmen müssen. Der Gesuchsteller habe mit der Heirat Anspruch auf die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen für den bedingten

Strafvollzug seien bei den gegebenen formellen Voraussetzungen – der

Gesuchsteller sei in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten Dauer verurteilt worden – bereits damals erfüllt

gewesen. Dem Gesuchsteller hätte mit der Heirat und der zu erwartenden

Aufenthaltsbewilligung keine ungünstige Prognose mehr gestellt werden können,

da er ab dann in Bezug auf die Ausländergesetzgebung nicht mehr delinquieren

könne, was das Strafgericht in einem ähnlichen Fall im Urteil vom 30. November

2017 entschieden habe. Bei der anstehenden Neubeurteilung müsse dem

Gesuchsteller der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Der angefochtene

Strafbefehl sei an die italienische Asyladresse des Gesuchstellers zugestellt,

ihm aber vom Asylheim nicht ausgehändigt worden. Weder er noch B____ hätten

Kenntnis gehabt, dass in der Schweiz noch offene Strafen zu vollstrecken waren.

B____ habe sich deswegen am 30. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt erkundigt, ob noch offene Bussen bestünden, die zu bezahlen wären. Somit

könne dem Gesuchsteller nicht entgegengehalten werden, das Revisionsgesuch sei

missbräuchlich. Die Rechtsprechung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 30. November

2017 sei damals nicht bekannt gewesen. Der Gesuchsteller habe mangels

persönlicher Eröffnung des Strafbefehls weder die Möglichkeit noch auch sonst

die Veranlassung gehabt, die Heiratspläne mit einer allfälligen Einsprache

geltend zu machen.

3.1.2 Dem

hält die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. April 2019 entgegen,

dass die Tatsache, dass der Gesuchsteller mit der Schweizer Bürgerin B____

zumindest am 2. Juli 2017, als die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2018 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; SR 142.20)

festgestellt worden seien, schon seit einiger Zeit eine Paarbeziehung geführt

habe, keineswegs neu gewesen sei. Dies sei aktenkundig und somit bereits

bekannt gewesen, als der Strafbefehl am 9. Januar 2018 erlassen worden

ist. Ebenso stehe fest, dass bis am 9. Januar 2018 noch keine offiziellen

Ehevorbereitungen getätigt worden seien. Diese seien erst nach Erlass des

Strafbefehls aufgenommen worden und daher keine Nova im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO. Die blosse Heiratsabsicht könne höchstens zu

einer anderen Würdigung oder Bewertung bereits bekannter Fakten führen, was

aber keinen Revisionsgrund darstelle, sondern im Rahmen einer rechtzeitig

erhobenen Einsprache hätte vorgebracht werden müssen. Dass dem Gesuchsteller

der Strafbefehl nicht persönlich eröffnet worden sei, habe sich der

Gesuchsteller selbst zuzuschreiben: Er habe seine Erreichbarkeit nicht

sichergestellt, obwohl er von der Grenzwache auf zu erwartende Postzustellungen

durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aufmerksam gemacht worden sei. Das

Revisionsgesuch sei aufgrund dieser Ausführungen auch rechtsmissbräuchlich.

Hinzu komme, dass die am 9. Januar 2018 erfolgte Sanktionszumessung

rückblickend nicht zu beanstanden sei: Der Gesuchsteller habe sich von der

wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Strafbefehl vom 3. März 2016 bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe nicht davon abhalten lassen, am 1. bzw.

2. Juli 2017 zum zweiten Mal gegen das AuG zu verstossen und überdies ein

Einreiseverbot in die Schweiz zu missachten. Er habe seine persönlichen

Interessen offenkundig über die angeordnete Fernhaltemassnahme gestellt, so

dass eine unbedingte Strafe notwendig gewesen sei, um ihn von der Begehung

weiterer einschlägiger Vergehen gegen das AuG abzuhalten, insbesondere da das

Einreiseverbot damals noch bis am 11. Februar 2019 gültig gewesen sei. Ob

und wann der Gesuchsteller eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten

werde, stand im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch keineswegs fest.

Ein Zuwarten mit dem Entscheid hätte aber dem Beschleunigungsgebot

widersprochen. Schliesslich sei auch darauf zu verweisen, dass der

Gesuchsteller weder damals noch heute in der Lage sei, eine Geldstrafe aus

eigenen Mitteln zu bezahlen. Die Sanktion einer unbedingten Freiheitsstrafe sei

daher nicht zu beanstanden.

3.2

3.2.1 Der

Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl vom 9. Januar 2018 der rechtswidrigen

Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in Anwendung von Art. 5 Abs. 1

lit. d, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG und Art. 49

Abs. 1 StGB schuldig erklärt. Als Begründung wird im Strafbefehl

unbestrittenermassen angeführt, dass der Gesuchsteller am 1. Juli 2017 in

die Schweiz eingereist ist, obwohl gegen ihn ein bis zum 11. Februar 2019

gültiges Einreiseverbot für die Schweiz rechtskräftig verhängt worden war. Am

2. Juli 2017 wurde er am Bahnhof SBB in Basel kontrolliert. Aus den

Akten erhellt zwar, dass der Polizei vom Gesuchsteller bei seiner Kontrolle am

2. Juli 2017 mitgeteilt wurde, dass er und B____ seit einiger Zeit ein Paar

seien (Vorakten, S. 7). Diese Tatsache ist gemäss Strafbefehl aber

unberücksichtigt geblieben. Nicht aktenkundig ist und berücksichtigt wurde

insbesondere auch der Heiratswille, welcher der Gesuchsteller für den Zeitpunkt

des Strafbefehls im vorliegenden Verfahren nachgewiesen hat. So legt der

Gesuchsteller namentlich eine Fotodokumentation vom Dezember 2017 der Beziehung

mit B____ sowie ein Screenshot einer SMS seiner Partnerin an C____ der [...], welche

darauf schliessen lässt, dass sich das Paar in Bezug auf den Eheschluss hat beraten

lassen wollen, vor. Dass bereits damals ein Heiratswille bestand, wird durch

die in der Folge vorgenommenen und dokumentierten Ehevorbereitungen bekräftigt.

Der Wille zum Eheschluss ist im Zusammenhang mit den genannten

ausländerrechtlichen Delikten klarerweise ein Revisionsgrund. Mit der

zutreffenden Auffassung des Gesuchstellers wäre von der Staatsanwaltschaft namentlich

zu berücksichtigen gewesen, dass aufgrund der Heirat des Gesuchstellers mit

einer Schweizer Bürgerin ein Aufenthaltsrecht besteht, was bei der Strafzumessung

– konkret bei der Frage des bedingten Vollzugs (E. 3.2.2 hernach) und der Strafart

(E. 3.2.3) – eine Rolle spielen kann.

3.2.2 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Tatsächlich sind

hinsichtlich der Delikte des rechtswidrigen Aufenthalts oder auch der

rechtswidrigen Einreise Bedenken an der Notwendigkeit einer unbedingten Strafe

angezeigt. Immerhin wäre damit zu rechnen gewesen, dass der Gesuchsteller mit

der zu erwartenden Schlussphase der Ehevorbereitung bzw. später mit dem

Eheschluss mit seiner Schweizer Verlobten einen Aufenthaltstitel erlangen wird

und das Delikt, weswegen er auch vorbestraft ist, nicht mehr begehen (können)

wird (BGE 134 IV 97 E. 7.4.2 S. 118; AGE SB.2018.24 vom 26. Juni

2019 E. 2.4). Damit schlägt sich die damals der Staatsanwaltschaft nicht bekannte

feste Beziehung des Gesuchstellers zu einer Schweizer Bürgerin auf dessen

Legalprognose nieder.

3.2.3 Art. 115

Abs. 1 lit. a und b AuG sehen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe vor. Zur Strafart ist festzuhalten, dass für Strafen von weniger als

sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen grundsätzlich eine Geldstrafe

oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen ist (Art. 34 Abs. 1,

Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). «Bei der Wahl

der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen» (BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; AGE SB.2019.5

vom 2. Oktober 2019 E. 5.5.1). Nach der Konzeption des

neuen Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige

Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 S. 101, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84). Mit der

Heirat und dem damit verbundenen Aufenthaltsrecht des Gesuchstellers kann sich nicht

zuletzt auch die Ausgangslage verbessern, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und

damit die Geldstrafe bezahlen zu können, was hier aber nicht abschliessend

erörtert werden muss.

3.2.4 Da

der beschuldigte Gesuchsteller den Strafbefehl unbestrittenermassen nicht

erhalten hat, konnte er die Revisionsgründe nicht bereits früher mit Einsprache

geltend machen. Gründe, weshalb der Gesuchsteller den Strafbefehl treuwidrig

hätte in Rechtskraft erwachsen lassen sollen, sind nicht ersichtlich.

4.

Nach dem

Gesagten ist in Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 28. Februar 2019 der

Strafbefehl vom 9. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem amtlichen

Verteidiger des Gesuchstellers, [...], Advokat, werden entsprechend der

Honorarnote vom 12. August 2019 ein Honorar von CHF 2‘976.90,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 229.20.– aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom

4. Mai 2018 wird der Strafbefehl vom 9. Januar 2018 aufgehoben und

die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des

Gesuchstellers, [...], Advokat, werden ein Honorar von CHF 2‘976.90,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 229.20 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).