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Entscheid

DGS.2019.25

Revisionsgesuch

28. Januar 2020Deutsch19 min

Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016 wurde A____ (Gesuchsteller)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.25

URTEIL

vom 28. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Annatina Wirz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt

Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

ein Urteil des

Appellationsgerichts vom 18. November 2016 (SB.2016.75)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016 wurde A____ (Gesuchsteller)

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen

Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone) schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 40.– verurteilt. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie des

zweitinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft CHF 945.30 (inklusive

Urteilsgebühren und Auslagen) wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Das Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom

11. März 2019 ersucht der Gesuchsteller um Revision des Urteils des

Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016. Er beantragt, es

sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Parteien sowie die Vorinstanz seien

zur Stellungnahme einzuladen. Ferner beantragt er, in Gutheissung des

Revisionsgesuchs sei das Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.75 vom

18. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei an

das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt zur neuen Behandlung

und Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs

das Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016

vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Der

Gesuchsteller sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

freizusprechen und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Stellungnahme vom

9. April 2019, dass das Revisionsgesuch vollumfänglich abzuweisen sei,

unter Auferlegung der Kosten zulasten des Gesuchstellers. Mit Verfügung vom 10. April

2019 ist die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller zugestellt

worden, unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Replik bis zum 11. Mai

2019. Auf Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2019 hin hat der

instruierende Präsident des Appellationsgerichts die Frist zur Einreichung

einer allfälligen Replik mit Verfügung vom 9. Mai 2019 bis zum

24. Mai 2019 erstreckt. Am 22. Mai 2019 hat der Gesuchsteller eine

Replik eingereicht.

Der

Rechtsvertreter des Gesuchstellers, [...], hat am 15. November 2019 um

Auskunft über den Verfahrensstand ersucht. Mit Verfügung vom 18. November

2019 hat der instruierende Präsident des Appellationsgerichts dem Gesuchsteller

mitgeteilt, dass der Entwurf für einen Zirkulationsentscheid voraussichtlich im

ersten Quartal 2020 erstellt werde und die zahlreich vorhandenen Haftfälle

prioritär behandelt werden müssten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht

zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im

schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist

das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den

gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht

nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und

summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären

(BGer 6B_1261/2018 vom 19. März 2019 E. 2.3). Das Gericht kann auf

ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten

Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 144 IV 121 E. 1.8 S. 126; BGer 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5,

nicht publiziert in BGE 143 IV 122, mit Hinweisen). In Basel-Stadt ergeht in diesen

Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die

Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des

im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als

Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. AGE

DG.2016.6 vom 27. März 2017 E. 1.1).

1.2

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer

neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend

macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der

Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht

in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2

S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a

S. 357). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet

sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,

zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren

Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4

S. 68, 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der

Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten

Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu

gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund

vor.

1.3

Revisionsgesuche

sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe

zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Dabei ist

einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und

sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die

Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,

2.

Auflage 2014, Art. 411 StPO N 6). Ein Revisionsgesuch hat

insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Das

Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen

oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412

N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2).

Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft

zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern

Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge

sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich

Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE

DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar

2017.

E. 1.3; Heer, a.a.O.,

Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).

Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO

können sodann nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der

Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem

Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft

gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod,

Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt (BGer 6B_627/2019 vom 6. August

2019.

E. 1.4, mit Hinweis).

1.4

Verfahrensverstösse

sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mittels Revision

nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren

geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, mit Hinweisen).

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich

erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353 E. 4e

S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide

jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben

(BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer

6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen, 6B_399/2018 vom

16.

Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss

als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen

stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne

schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren

hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre

(BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 f.; BGer 6B_1099/2018 vom

29.

Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.

2.1

2.1.1

Der

Gesuchsteller bringt vor, er könne mit neuen Beweismitteln belegen, dass die

Feststellungen der beiden Polizeidienstangestellten B____ und C____ und somit

auch die Erwägungen im zu revidierenden Urteil, welche zur Verurteilung

führten, mutmasslich unrichtig seien (act. 1, Rz. 2 S. 2).

2.1.2

Er

macht zunächst geltend, seine Ehefrau sei permanent anwesend gewesen, als er am

31.

Juli 2015 sein Fahrzeug parkiert habe, zurückgekehrt sei und das

Fahrzeug vom Parkfeld wegbewegt habe. Ihre Einvernahme unter Wahrheitspflicht

werde belegen, dass das Fahrzeug um 13:58 Uhr abgestellt worden und die

Parkscheibe auf 14:00 Uhr eingestellt gewesen sei, so dass die Parkzeit um

14:50 Uhr noch nicht abgelaufen sei. Diese Beweismassnahme werde dazu

führen, dass die Aussagen der beiden Polizeidienstangestellten nicht mehr als

überzeugend erscheinen würden und sie sich mutmasslich getäuscht haben müssten

(zum Ganzen: act. 1, Rz. 1 S. 6). Entgegen der Auffassung des

Gesuchstellers stellt die Einvernahme der Ehefrau keinen neuen Beweis dar, der

als Revisionsgrund gelten könnte. Es war immer bekannt, dass die Ehefrau des

Gesuchstellers bei den Ereignissen vom 31. Juli 2015 ebenfalls anwesend

war. Der Gesuchsteller war im Verfahren darauf hingewiesen worden, dass er

Beweisanträge stellen kann (vgl. Akten S. 24). In der Folge verzichtete er

zumindest sinngemäss darauf, seine Ehefrau als Zeugin einvernehmen zu lassen

Dispositiv

(vgl. Akten S. 26). Der fragliche Beweis ist aus diesen Gründen offensichtlich

nicht neu im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Die Revision

kann in Übertretungsangelegenheiten ferner nicht weiter gehen als die

beschränkte Kogni-tion und Beweiserhebung des Berufungsgerichts: Bildete – wie

vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens, so schränkte Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der

Berufungsinstanz ein bzw. durfte das Berufungsgericht den erstinstanzlichen

Entscheid nur aufheben, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht

abgenommen hätte (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016 E. 1.3,

mit Hinweisen). Das Appellationsgericht erwog in diesem Zusammenhang, dass sich

die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der angeklagte Sachverhalt hinreichend

erstellt sei, keinesfalls als offensichtlich unhaltbar erweisen und einer

Willkürüberprüfung ohne weiteres standhalten würden (vgl. AGE SB.2016.75 vom

18. November 2016 E. 3.1). Es entschied somit aufgrund der bereits

vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Neue

Behauptungen und Beweise konnten gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO

folglich schon im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden. Soweit der

Gesuchsteller nun Beweise einbringen will, die seinerzeit bereits bekannt

waren, kann es sich im Revisionsverfahren nicht anders verhalten (vgl. analog

BGE 144 IV 121 E. 1.3 S. 123, wonach neue Tatsachen und Beweismittel

als Revisionsgründe unzulässig sind, wenn eine Verurteilung im abgekürzten

Verfahren erfolgt war, da der Revisionsgrund im Sinn von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO zum Wesen des Kurzverfahrens quer steht und nicht

berücksichtigte Beweise angesichts eines fehlenden Beweisverfahrens systemimmanent

sind).

2.1.3 Weiter

stützt sich der Gesuchsteller auf einen im vorliegenden Verfahren eingereichten

Beleg, dem sich entnehmen lässt, dass der Gesuchsteller die hinter der

Frontscheibe seines Personenwagens hingelegte Parkscheibe bereits um

15:02 Uhr fotografierte, statt wie im Strafverfahren behauptet erst um

15:03 Uhr (vgl. Beilage 21 zu act. 2). Er macht geltend, er habe

seine Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern sei, nachdem er die Busse gesehen

habe, umgehend zu den beiden Polizeidienstangestellten gegangen, habe mit

diesen den Vorgang besprochen und erst danach das Foto erstellt, und es sei

unwahrscheinlich, dass er in der aufgewühlten Situation als erstes die

Parkscheibe verstellt habe (zum Ganzen: act. 1, Rz. 3 S. 7). Dem

Urteil SB.2016.75 vom 18. November 2016 lässt sich entnehmen, dass die

Parkscheibe (auch) von der Ehefrau des Gesuchstellers zuvor verstellt worden

sein könnte, habe sie nach den Angaben des Gesuchstellers doch bereits um

14:57 Uhr die Beifahrertüre seines Personenwagens geöffnet (vgl. AGE SB.2016.75

vom 18. November 2016 E. 3.1; vgl. auch Akten S. 6). Selbst wenn

der Fotografie von der Parkscheibe – unter Vorbehalt des soeben zur

eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts im Hauptverfahren Gesagten

(vgl. E. 2.1.2 hiervor) – damit ein gewisser Beweiswert zuerkannt werden könnte,

vermag sie an der Tatsache, dass der Personenwagen des Gesuchstellers um

14:57 Uhr geöffnet und die Parkscheibe erst einige Minuten danach

fotografiert worden war, nichts zu ändern. Damit erweist sich der fragliche Beleg

offensichtlich nicht als erheblich (vgl. dazu E. 1.2 hiervor).

2.1.4 Auch

mit seinen Ausführungen, wonach D____ ihm am 11. November 2018 mitgeteilt habe,

es sei unüblich, dass Polizeidienstangestellte einander kontrollieren bzw.

beide eine Parkscheibe betrachten würden (vgl. act. 1, Rz. 4

S. 7), dringt der Gesuchsteller nicht durch. Gemäss dem Urteil SB.2016.75

vom 18. November 2016 ergab sich aus den Akten, dass die Polizistinnen B____

und C____ vor dem Personenwagen des Gesuchstellers standen, die Parkscheibe

betrachteten und besprachen, "wer das übernimmt" (vgl. AGE SB.2016.75

vom 18. November 2016 E. 3.1). Selbst wenn es sich dabei um ein

ungewöhnliches Vorgehen gehandelt haben sollte, was nicht ohne Weiteres angenommen

werden kann, wäre mit einer Einvernahme bzw. einem schriftlichen Bericht von D____

offensichtlich nicht dargetan, dass es sich anders zutrug als von den beiden

Polizistinnen geschildert. Damit ist eine Einvernahme oder ein schriftlicher

Bericht von D____ aber auch nicht geeignet, die Aussagen der beiden

Polizistinnen als unglaubhaft erscheinen zu lassen und einen Freispruch des

Gesuchstellers zu erwirken. Der entsprechende Beweisantrag und die

diesbezüglichen Rügen des Gesuchstellers (vgl. act. 1, Rz. 4

S. 8) erweisen sich als offensichtlich unbegründet.

2.2 Weiter

beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410

Abs. 1 lit. c StPO. Er macht geltend, es müsse in einem

Strafverfahren abgeklärt bzw. einlässlich geprüft werden, ob die Polizistin B____

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Einwilligung ihrer

vorgesetzten Behörde und ob sie bewusst falsch ausgesagt habe (act. 1,

Rz. 4 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erforderlich, dass zumindest ein

Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (vgl. BGer

6B_627/2019 vom 6. August 2019 E. 1.4, 6B_676/2018 vom

3. Oktober 2018 E. 1.5 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1.3 hiervor).

Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: Dem

Revisionsgesuch lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller noch keine

Strafanzeige eingereicht hat (vgl. act. 1, Rz. 4 S. 3). Er macht

nicht geltend, dass eine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit

oder Verjährung vorliegt und die Polizistin B____ somit nicht mehr zur

Rechenschaft gezogen werden könnte. So oder anders ergeben sich weder Hinweise

auf eine Falschaussage noch war es erforderlich, die Polizistin B____ im

Hinblick auf ihre Zeugenaussage vom Amtsgeheimnis zu entbinden: Das

Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den

Gerichten, welche mit der gleichen Angelegenheit befasst sind. Macht eine

Polizeibeamtin im Zuge des Hauptverfahrens Aussagen über Feststellungen am

Tatort und unterliegt sie diesbezüglich einer Anzeigepflicht, ist somit keine

Ermächtigung der vorgesetzten Behörde erforderlich (BGE 140 IV 177 E. 3.3

S. 181 mit Hinweisen). Die Polizistin B____ wurde anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Umstand befragt, für wie lange der Gesuchsteller

seinen Personenwagen am [...] parkiert hatte. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf,

dass die Aussagen von Polizistin B____ ausserhalb der Anzeigepflicht lagen oder

dass die Polizistin B____ keiner Anzeigepflicht unterstand, was eine

Ermächtigung erfordert hätte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Im

Gegenteil traf die Polizistin B____ als Kantonspolizistin in Bezug auf den

erwähnten Vorgang eine Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 12 lit. a StPO). Der Revisionsgrund nach

Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO ist damit offensichtlich nicht gegeben.

2.3

2.3.1 Der

Gesuchsteller rügt zur Begründung seines Revisionsgesuchs schliesslich diverse

Verfahrensfehler und stellt hierzu ebenfalls Beweisanträge. Diesbezüglich kann

vorweggenommen werden, dass der Gesuchsteller den Beweisantrag, wonach [...]

und [...] einzuvernehmen bzw. von diesen ein schriftlicher Bericht einzuholen

sei (vgl. act. 1, Rz. 6.2.2 S. 10), nicht begründet, weshalb er

von vornherein unzulässig ist (vgl. E. 1.3 hiervor). Der Gesuchsteller

macht sodann geltend, der Strafbefehl vom 22. März 2016 enthalte keine

tatsächlichen Feststellungen, ab wann sich der Personenwagen des Gesuchstellers

auf dem Parkfeld befunden habe, auf welche Uhrzeit die Parkzeit eingestellt

gewesen sei, wann der Gesuchsteller das Parkfeld verlassen haben solle und um

wieviele Stunden oder Minuten er die Parkzeit überschritten haben solle. Dies

verletze das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Da das Gericht

nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen

Sachverhalt gebunden sei, hätte die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2

StPO abgewiesen oder zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen

werden müssen. Zudem sei das Gültigkeitserfordernis von Art. 353

Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt (act. 1, Rz. 5.1

S. 8). Im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2016

fehlten in Verletzung der Untersuchungsmaxime sodann jegliche Erwägungen, wann

der Gesuchsteller seinen Personenwagen abgestellt, wann er das Parkfeld

verlassen und um welche Zeit er die zulässige Parkzeit überschritten haben

soll. Im gesamten Strafverfahren sei sodann nie abgeklärt worden, aus welchen

Gründen auf dem streitgegenständlichen Parkfeld eine zeitliche Beschränkung

bestanden haben solle (act. 1, Rz. 5.2 S. 9). Der Gesuchsteller

sei juristischer Laie gewesen, was als neue Tatsache zu berücksichtigen sei. Er

sei im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und im Strafverfahren

in Verletzung von Art. 107 Abs. 2 StPO, Art. 158 Abs. 1 und

Art. 143 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO – sowie von

Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK – nie über seine Rechte

orientiert sowie rechtsgenüglich darüber aufgeklärt worden, welcher Sachverhalt

ihm vorgeworfen werde (act. 1, Rz. 5.1 S. 8 und Rz. 5.3

S. 9). Sein Dispensationsgesuch hätte sodann nicht bewilligt werden dürfen

bzw. der Gesuchsteller hätte vor seinem eigenen Dispensationsantrag geschützt

werden müssen und ihm hätte mitgeteilt werden müssen, dass er die Akten

einsehen, sich zur Sache und zum Verfahren äussern und Beweise einreichen dürfe

(act. 1, Rz. 7 S. 13). Die Polizistin B____ sei als Zeugin nie

rechtsgenüglich belehrt worden (act. 1, Rz. 6.2 S. 9 f.). Indem

die von der Polizistin C____ erstellte Aktennotiz anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten genommen und dem Gesuchsteller

bereits am nächsten Tag das Urteilsdispositiv zugestellt worden sei, sei zudem

dessen rechtliches Gehör verletzt worden, die im Berufungsverfahren aufgrund

der eingeschränkten Kognition des Appellationsgerichts nicht mehr geheilt werden

konnte (act. 1, Rz. 6.3 S. 10 f.). Die bei der Polizistin C____

erhobenen Beweise seien nicht ordnungsgemäss erhoben worden (act. 1,

Rz. 7 S. 13). Ferner hätte die Polizistin C____ ebenfalls als Zeugin

einvernommen und dabei rechtskonform belehrt werden müssen und es hätte gemäss

Art. 146 Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zwischen

den beiden Polizistinnen eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt werden

müssen. Der Gesuchsteller hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass

er eine solche Einvernahme verlangen dürfe (act. 1, Rz. 6.4

S. 11).

2.3.2 Dem

Strafbefehl vom 22. März 2016, welcher als Anklageschrift galt

(Art. 356 Abs. 1 StPO), lässt sich entnehmen, dass dem Gesuchsteller folgendes

zur Last gelegt wurde: "Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis

2 Stunden in der Blauen Zone"; als Tatzeit wurde "Freitag, 31.07.2015,

14:50 Uhr" erfasst. Aus den nachfolgenden Gründen erweist sich der Strafbefehl

als ausreichend begründet: Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern

Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des

Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine

Anklageschrift ist kein Urteil (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017

E. 1.4, 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis,

nicht publ. in BGE 141 IV 369, 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).

Zudem sind bei Bagatelldelikten wie vorliegend weniger hohe Anforderungen an

das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017

E. 1.4, 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4). Für den

Beschwerdeführer war hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wurde.

Dies ergibt sich insbesondere auch aus seinen im Hauptverfahren eingereichten

Eingaben. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt offensichtlich nicht

vor. Der Gesuchsteller wusste sodann um die Möglichkeit, sich anwaltlich

vertreten zu lassen, verzichtete jedoch ausdrücklich darauf (Akten S. 26).

Der Fall einer notwendigen Verteidigung lag nicht vor. Somit kann im Umstand,

dass der Gesuchsteller juristischer Laie war, offensichtlich kein

Revisionsgrund im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gesehen

werden (vgl. etwa BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 f. S. 201 ff.; BGer

6B_1261/2018 vom 19. März 2019 E. 4.1). Auch die weiteren

Verfahrensrügen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, eine Abänderung des

früheren Urteils als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (vgl. zu dieser

Voraussetzung E. 1.4 hiervor): Zunächst lässt sich anhand der Audioaufzeichnung

(Beilage 23 zu act. 2) nicht erstellen, dass die Zeugenbelehrung

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäss erfolgt

sein soll. Der Gesuchsteller selber führt denn auch aus, dass die Angaben des

Richters aus akkustischen Gründen teilweise schwer verständlich seien

(act. 1, Rz. 6.2.2 S. 10). Zudem wurden der Hinweis auf die

Wahrheitspflicht und auf die Straffolgen bei deren Verletzung vom Gesuchsteller

im Strafverfahren in genereller Art und Weise anerkannt. Schliesslich schützt

das Zeugnisverweigerungsrecht den Zeugen und nicht den Beschuldigten. Der

Gesuchsteller könnte aus einer Verletzung der Belehrungspflicht betreffend das

Zeugnisverweigerungsrecht folglich auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten,

wenn die Polizistin B____ nicht rechtsgenüglich belehrt worden wäre. Was die

Dispensation des Gesuchstellers von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw.

die unterbliebene Konfrontationseinvernahme angeht, erweisen sich die Rügen des

Gesuchstellers als rechtsmissbräuchlich, zumindest aber als offensichtlich

unbegründet. Der Gesuchsteller hatte selber um Dispensation ersucht. Sein

Gesuch hatte er damit begründet, dass es unverhältnismässig wäre, wenn er nach

Basel an die Verhandlung reisen würde (Akten S. 26). Auch wenn der

Gesuchsteller juristischer Laie war, deutete nichts darauf hin, dass er vor

seinem eigenen Dispensationsantrag hätte geschützt werden müssen. Sodann

erfolgt eine Konfrontationseinvernahme nicht von Amtes wegen, sondern ist zu

beantragen, was der Gesuchsteller unbestrittenermassen nicht tat. Da der

Gesuchsteller, der über die Möglichkeit, weitere Zeugen zu nennen,

offensichtlich informiert war (vgl. Akten S. 24), keine weiteren

Zeugeneinvernahmen beantragte (vgl. Akten S. 26), ausdrücklich auf eine

Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete und die Polizistin B____ als

einzige Zeugin einvernommen wurde, war das Strafgericht nicht gehalten, ihn

über die Möglichkeit einer Konfrontation aufzuklären. Insgesamt sind die

Verfahrensrügen des Gesuchstellers nicht derart, dass eine Abänderung des

Urteils SB.2016.75 vom 18. November 2016 wahrscheinlich erscheint (vgl.

E. 1.4 hiervor).

2.4 Das

Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet,

weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm

eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

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Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.