DGS.2019.25
Revisionsgesuch
28. Januar 2020Deutsch19 min
Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016 wurde A____ (Gesuchsteller)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.25
URTEIL
vom 28. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Annatina Wirz,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt
Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
ein Urteil des
Appellationsgerichts vom 18. November 2016 (SB.2016.75)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016 wurde A____ (Gesuchsteller)
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen
Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone) schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 40.– verurteilt. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie des
zweitinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft CHF 945.30 (inklusive
Urteilsgebühren und Auslagen) wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Das Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom
11. März 2019 ersucht der Gesuchsteller um Revision des Urteils des
Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016. Er beantragt, es
sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Parteien sowie die Vorinstanz seien
zur Stellungnahme einzuladen. Ferner beantragt er, in Gutheissung des
Revisionsgesuchs sei das Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.75 vom
18. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei an
das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt zur neuen Behandlung
und Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs
das Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016
vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Der
Gesuchsteller sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
freizusprechen und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Stellungnahme vom
9. April 2019, dass das Revisionsgesuch vollumfänglich abzuweisen sei,
unter Auferlegung der Kosten zulasten des Gesuchstellers. Mit Verfügung vom 10. April
2019 ist die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller zugestellt
worden, unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Replik bis zum 11. Mai
2019. Auf Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2019 hin hat der
instruierende Präsident des Appellationsgerichts die Frist zur Einreichung
einer allfälligen Replik mit Verfügung vom 9. Mai 2019 bis zum
24. Mai 2019 erstreckt. Am 22. Mai 2019 hat der Gesuchsteller eine
Replik eingereicht.
Der
Rechtsvertreter des Gesuchstellers, [...], hat am 15. November 2019 um
Auskunft über den Verfahrensstand ersucht. Mit Verfügung vom 18. November
2019 hat der instruierende Präsident des Appellationsgerichts dem Gesuchsteller
mitgeteilt, dass der Entwurf für einen Zirkulationsentscheid voraussichtlich im
ersten Quartal 2020 erstellt werde und die zahlreich vorhandenen Haftfälle
prioritär behandelt werden müssten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht
zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist
das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den
gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und
summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären
(BGer 6B_1261/2018 vom 19. März 2019 E. 2.3). Das Gericht kann auf
ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten
Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 144 IV 121 E. 1.8 S. 126; BGer 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5,
nicht publiziert in BGE 143 IV 122, mit Hinweisen). In Basel-Stadt ergeht in diesen
Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die
Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des
im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als
Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. AGE
DG.2016.6 vom 27. März 2017 E. 1.1).
1.2
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer
neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend
macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der
Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht
in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2
S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a
S. 357). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet
sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,
zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren
Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4
S. 68, 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der
Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten
Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu
gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund
vor.
1.3
Revisionsgesuche
sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe
zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Dabei ist
einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und
sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die
Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
2.
Auflage 2014, Art. 411 StPO N 6). Ein Revisionsgesuch hat
insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Das
Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen
oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412
N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2).
Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft
zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern
Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge
sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich
Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE
DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar
2017.
E. 1.3; Heer, a.a.O.,
Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).
Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO
können sodann nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der
Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem
Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft
gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod,
Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt (BGer 6B_627/2019 vom 6. August
2019.
E. 1.4, mit Hinweis).
1.4
Verfahrensverstösse
sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mittels Revision
nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, mit Hinweisen).
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich
erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353 E. 4e
S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide
jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben
(BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer
6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen, 6B_399/2018 vom
16.
Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss
als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen
stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne
schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre
(BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 f.; BGer 6B_1099/2018 vom
29.
Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1
Der
Gesuchsteller bringt vor, er könne mit neuen Beweismitteln belegen, dass die
Feststellungen der beiden Polizeidienstangestellten B____ und C____ und somit
auch die Erwägungen im zu revidierenden Urteil, welche zur Verurteilung
führten, mutmasslich unrichtig seien (act. 1, Rz. 2 S. 2).
2.1.2
Er
macht zunächst geltend, seine Ehefrau sei permanent anwesend gewesen, als er am
31.
Juli 2015 sein Fahrzeug parkiert habe, zurückgekehrt sei und das
Fahrzeug vom Parkfeld wegbewegt habe. Ihre Einvernahme unter Wahrheitspflicht
werde belegen, dass das Fahrzeug um 13:58 Uhr abgestellt worden und die
Parkscheibe auf 14:00 Uhr eingestellt gewesen sei, so dass die Parkzeit um
14:50 Uhr noch nicht abgelaufen sei. Diese Beweismassnahme werde dazu
führen, dass die Aussagen der beiden Polizeidienstangestellten nicht mehr als
überzeugend erscheinen würden und sie sich mutmasslich getäuscht haben müssten
(zum Ganzen: act. 1, Rz. 1 S. 6). Entgegen der Auffassung des
Gesuchstellers stellt die Einvernahme der Ehefrau keinen neuen Beweis dar, der
als Revisionsgrund gelten könnte. Es war immer bekannt, dass die Ehefrau des
Gesuchstellers bei den Ereignissen vom 31. Juli 2015 ebenfalls anwesend
war. Der Gesuchsteller war im Verfahren darauf hingewiesen worden, dass er
Beweisanträge stellen kann (vgl. Akten S. 24). In der Folge verzichtete er
zumindest sinngemäss darauf, seine Ehefrau als Zeugin einvernehmen zu lassen
Dispositiv
(vgl. Akten S. 26). Der fragliche Beweis ist aus diesen Gründen offensichtlich
nicht neu im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Die Revision
kann in Übertretungsangelegenheiten ferner nicht weiter gehen als die
beschränkte Kogni-tion und Beweiserhebung des Berufungsgerichts: Bildete – wie
vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkte Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der
Berufungsinstanz ein bzw. durfte das Berufungsgericht den erstinstanzlichen
Entscheid nur aufheben, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht
abgenommen hätte (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016 E. 1.3,
mit Hinweisen). Das Appellationsgericht erwog in diesem Zusammenhang, dass sich
die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der angeklagte Sachverhalt hinreichend
erstellt sei, keinesfalls als offensichtlich unhaltbar erweisen und einer
Willkürüberprüfung ohne weiteres standhalten würden (vgl. AGE SB.2016.75 vom
18. November 2016 E. 3.1). Es entschied somit aufgrund der bereits
vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Neue
Behauptungen und Beweise konnten gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO
folglich schon im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden. Soweit der
Gesuchsteller nun Beweise einbringen will, die seinerzeit bereits bekannt
waren, kann es sich im Revisionsverfahren nicht anders verhalten (vgl. analog
BGE 144 IV 121 E. 1.3 S. 123, wonach neue Tatsachen und Beweismittel
als Revisionsgründe unzulässig sind, wenn eine Verurteilung im abgekürzten
Verfahren erfolgt war, da der Revisionsgrund im Sinn von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO zum Wesen des Kurzverfahrens quer steht und nicht
berücksichtigte Beweise angesichts eines fehlenden Beweisverfahrens systemimmanent
sind).
2.1.3 Weiter
stützt sich der Gesuchsteller auf einen im vorliegenden Verfahren eingereichten
Beleg, dem sich entnehmen lässt, dass der Gesuchsteller die hinter der
Frontscheibe seines Personenwagens hingelegte Parkscheibe bereits um
15:02 Uhr fotografierte, statt wie im Strafverfahren behauptet erst um
15:03 Uhr (vgl. Beilage 21 zu act. 2). Er macht geltend, er habe
seine Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern sei, nachdem er die Busse gesehen
habe, umgehend zu den beiden Polizeidienstangestellten gegangen, habe mit
diesen den Vorgang besprochen und erst danach das Foto erstellt, und es sei
unwahrscheinlich, dass er in der aufgewühlten Situation als erstes die
Parkscheibe verstellt habe (zum Ganzen: act. 1, Rz. 3 S. 7). Dem
Urteil SB.2016.75 vom 18. November 2016 lässt sich entnehmen, dass die
Parkscheibe (auch) von der Ehefrau des Gesuchstellers zuvor verstellt worden
sein könnte, habe sie nach den Angaben des Gesuchstellers doch bereits um
14:57 Uhr die Beifahrertüre seines Personenwagens geöffnet (vgl. AGE SB.2016.75
vom 18. November 2016 E. 3.1; vgl. auch Akten S. 6). Selbst wenn
der Fotografie von der Parkscheibe – unter Vorbehalt des soeben zur
eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts im Hauptverfahren Gesagten
(vgl. E. 2.1.2 hiervor) – damit ein gewisser Beweiswert zuerkannt werden könnte,
vermag sie an der Tatsache, dass der Personenwagen des Gesuchstellers um
14:57 Uhr geöffnet und die Parkscheibe erst einige Minuten danach
fotografiert worden war, nichts zu ändern. Damit erweist sich der fragliche Beleg
offensichtlich nicht als erheblich (vgl. dazu E. 1.2 hiervor).
2.1.4 Auch
mit seinen Ausführungen, wonach D____ ihm am 11. November 2018 mitgeteilt habe,
es sei unüblich, dass Polizeidienstangestellte einander kontrollieren bzw.
beide eine Parkscheibe betrachten würden (vgl. act. 1, Rz. 4
S. 7), dringt der Gesuchsteller nicht durch. Gemäss dem Urteil SB.2016.75
vom 18. November 2016 ergab sich aus den Akten, dass die Polizistinnen B____
und C____ vor dem Personenwagen des Gesuchstellers standen, die Parkscheibe
betrachteten und besprachen, "wer das übernimmt" (vgl. AGE SB.2016.75
vom 18. November 2016 E. 3.1). Selbst wenn es sich dabei um ein
ungewöhnliches Vorgehen gehandelt haben sollte, was nicht ohne Weiteres angenommen
werden kann, wäre mit einer Einvernahme bzw. einem schriftlichen Bericht von D____
offensichtlich nicht dargetan, dass es sich anders zutrug als von den beiden
Polizistinnen geschildert. Damit ist eine Einvernahme oder ein schriftlicher
Bericht von D____ aber auch nicht geeignet, die Aussagen der beiden
Polizistinnen als unglaubhaft erscheinen zu lassen und einen Freispruch des
Gesuchstellers zu erwirken. Der entsprechende Beweisantrag und die
diesbezüglichen Rügen des Gesuchstellers (vgl. act. 1, Rz. 4
S. 8) erweisen sich als offensichtlich unbegründet.
2.2 Weiter
beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410
Abs. 1 lit. c StPO. Er macht geltend, es müsse in einem
Strafverfahren abgeklärt bzw. einlässlich geprüft werden, ob die Polizistin B____
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Einwilligung ihrer
vorgesetzten Behörde und ob sie bewusst falsch ausgesagt habe (act. 1,
Rz. 4 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erforderlich, dass zumindest ein
Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (vgl. BGer
6B_627/2019 vom 6. August 2019 E. 1.4, 6B_676/2018 vom
3. Oktober 2018 E. 1.5 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1.3 hiervor).
Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: Dem
Revisionsgesuch lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller noch keine
Strafanzeige eingereicht hat (vgl. act. 1, Rz. 4 S. 3). Er macht
nicht geltend, dass eine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit
oder Verjährung vorliegt und die Polizistin B____ somit nicht mehr zur
Rechenschaft gezogen werden könnte. So oder anders ergeben sich weder Hinweise
auf eine Falschaussage noch war es erforderlich, die Polizistin B____ im
Hinblick auf ihre Zeugenaussage vom Amtsgeheimnis zu entbinden: Das
Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den
Gerichten, welche mit der gleichen Angelegenheit befasst sind. Macht eine
Polizeibeamtin im Zuge des Hauptverfahrens Aussagen über Feststellungen am
Tatort und unterliegt sie diesbezüglich einer Anzeigepflicht, ist somit keine
Ermächtigung der vorgesetzten Behörde erforderlich (BGE 140 IV 177 E. 3.3
S. 181 mit Hinweisen). Die Polizistin B____ wurde anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Umstand befragt, für wie lange der Gesuchsteller
seinen Personenwagen am [...] parkiert hatte. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf,
dass die Aussagen von Polizistin B____ ausserhalb der Anzeigepflicht lagen oder
dass die Polizistin B____ keiner Anzeigepflicht unterstand, was eine
Ermächtigung erfordert hätte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Im
Gegenteil traf die Polizistin B____ als Kantonspolizistin in Bezug auf den
erwähnten Vorgang eine Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 12 lit. a StPO). Der Revisionsgrund nach
Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO ist damit offensichtlich nicht gegeben.
2.3
2.3.1 Der
Gesuchsteller rügt zur Begründung seines Revisionsgesuchs schliesslich diverse
Verfahrensfehler und stellt hierzu ebenfalls Beweisanträge. Diesbezüglich kann
vorweggenommen werden, dass der Gesuchsteller den Beweisantrag, wonach [...]
und [...] einzuvernehmen bzw. von diesen ein schriftlicher Bericht einzuholen
sei (vgl. act. 1, Rz. 6.2.2 S. 10), nicht begründet, weshalb er
von vornherein unzulässig ist (vgl. E. 1.3 hiervor). Der Gesuchsteller
macht sodann geltend, der Strafbefehl vom 22. März 2016 enthalte keine
tatsächlichen Feststellungen, ab wann sich der Personenwagen des Gesuchstellers
auf dem Parkfeld befunden habe, auf welche Uhrzeit die Parkzeit eingestellt
gewesen sei, wann der Gesuchsteller das Parkfeld verlassen haben solle und um
wieviele Stunden oder Minuten er die Parkzeit überschritten haben solle. Dies
verletze das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Da das Gericht
nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen
Sachverhalt gebunden sei, hätte die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2
StPO abgewiesen oder zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen
werden müssen. Zudem sei das Gültigkeitserfordernis von Art. 353
Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt (act. 1, Rz. 5.1
S. 8). Im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2016
fehlten in Verletzung der Untersuchungsmaxime sodann jegliche Erwägungen, wann
der Gesuchsteller seinen Personenwagen abgestellt, wann er das Parkfeld
verlassen und um welche Zeit er die zulässige Parkzeit überschritten haben
soll. Im gesamten Strafverfahren sei sodann nie abgeklärt worden, aus welchen
Gründen auf dem streitgegenständlichen Parkfeld eine zeitliche Beschränkung
bestanden haben solle (act. 1, Rz. 5.2 S. 9). Der Gesuchsteller
sei juristischer Laie gewesen, was als neue Tatsache zu berücksichtigen sei. Er
sei im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und im Strafverfahren
in Verletzung von Art. 107 Abs. 2 StPO, Art. 158 Abs. 1 und
Art. 143 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO – sowie von
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK – nie über seine Rechte
orientiert sowie rechtsgenüglich darüber aufgeklärt worden, welcher Sachverhalt
ihm vorgeworfen werde (act. 1, Rz. 5.1 S. 8 und Rz. 5.3
S. 9). Sein Dispensationsgesuch hätte sodann nicht bewilligt werden dürfen
bzw. der Gesuchsteller hätte vor seinem eigenen Dispensationsantrag geschützt
werden müssen und ihm hätte mitgeteilt werden müssen, dass er die Akten
einsehen, sich zur Sache und zum Verfahren äussern und Beweise einreichen dürfe
(act. 1, Rz. 7 S. 13). Die Polizistin B____ sei als Zeugin nie
rechtsgenüglich belehrt worden (act. 1, Rz. 6.2 S. 9 f.). Indem
die von der Polizistin C____ erstellte Aktennotiz anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten genommen und dem Gesuchsteller
bereits am nächsten Tag das Urteilsdispositiv zugestellt worden sei, sei zudem
dessen rechtliches Gehör verletzt worden, die im Berufungsverfahren aufgrund
der eingeschränkten Kognition des Appellationsgerichts nicht mehr geheilt werden
konnte (act. 1, Rz. 6.3 S. 10 f.). Die bei der Polizistin C____
erhobenen Beweise seien nicht ordnungsgemäss erhoben worden (act. 1,
Rz. 7 S. 13). Ferner hätte die Polizistin C____ ebenfalls als Zeugin
einvernommen und dabei rechtskonform belehrt werden müssen und es hätte gemäss
Art. 146 Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zwischen
den beiden Polizistinnen eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt werden
müssen. Der Gesuchsteller hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass
er eine solche Einvernahme verlangen dürfe (act. 1, Rz. 6.4
S. 11).
2.3.2 Dem
Strafbefehl vom 22. März 2016, welcher als Anklageschrift galt
(Art. 356 Abs. 1 StPO), lässt sich entnehmen, dass dem Gesuchsteller folgendes
zur Last gelegt wurde: "Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis
2 Stunden in der Blauen Zone"; als Tatzeit wurde "Freitag, 31.07.2015,
14:50 Uhr" erfasst. Aus den nachfolgenden Gründen erweist sich der Strafbefehl
als ausreichend begründet: Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern
Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des
Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine
Anklageschrift ist kein Urteil (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017
E. 1.4, 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis,
nicht publ. in BGE 141 IV 369, 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).
Zudem sind bei Bagatelldelikten wie vorliegend weniger hohe Anforderungen an
das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017
E. 1.4, 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4). Für den
Beschwerdeführer war hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wurde.
Dies ergibt sich insbesondere auch aus seinen im Hauptverfahren eingereichten
Eingaben. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt offensichtlich nicht
vor. Der Gesuchsteller wusste sodann um die Möglichkeit, sich anwaltlich
vertreten zu lassen, verzichtete jedoch ausdrücklich darauf (Akten S. 26).
Der Fall einer notwendigen Verteidigung lag nicht vor. Somit kann im Umstand,
dass der Gesuchsteller juristischer Laie war, offensichtlich kein
Revisionsgrund im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gesehen
werden (vgl. etwa BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 f. S. 201 ff.; BGer
6B_1261/2018 vom 19. März 2019 E. 4.1). Auch die weiteren
Verfahrensrügen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, eine Abänderung des
früheren Urteils als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (vgl. zu dieser
Voraussetzung E. 1.4 hiervor): Zunächst lässt sich anhand der Audioaufzeichnung
(Beilage 23 zu act. 2) nicht erstellen, dass die Zeugenbelehrung
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäss erfolgt
sein soll. Der Gesuchsteller selber führt denn auch aus, dass die Angaben des
Richters aus akkustischen Gründen teilweise schwer verständlich seien
(act. 1, Rz. 6.2.2 S. 10). Zudem wurden der Hinweis auf die
Wahrheitspflicht und auf die Straffolgen bei deren Verletzung vom Gesuchsteller
im Strafverfahren in genereller Art und Weise anerkannt. Schliesslich schützt
das Zeugnisverweigerungsrecht den Zeugen und nicht den Beschuldigten. Der
Gesuchsteller könnte aus einer Verletzung der Belehrungspflicht betreffend das
Zeugnisverweigerungsrecht folglich auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten,
wenn die Polizistin B____ nicht rechtsgenüglich belehrt worden wäre. Was die
Dispensation des Gesuchstellers von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw.
die unterbliebene Konfrontationseinvernahme angeht, erweisen sich die Rügen des
Gesuchstellers als rechtsmissbräuchlich, zumindest aber als offensichtlich
unbegründet. Der Gesuchsteller hatte selber um Dispensation ersucht. Sein
Gesuch hatte er damit begründet, dass es unverhältnismässig wäre, wenn er nach
Basel an die Verhandlung reisen würde (Akten S. 26). Auch wenn der
Gesuchsteller juristischer Laie war, deutete nichts darauf hin, dass er vor
seinem eigenen Dispensationsantrag hätte geschützt werden müssen. Sodann
erfolgt eine Konfrontationseinvernahme nicht von Amtes wegen, sondern ist zu
beantragen, was der Gesuchsteller unbestrittenermassen nicht tat. Da der
Gesuchsteller, der über die Möglichkeit, weitere Zeugen zu nennen,
offensichtlich informiert war (vgl. Akten S. 24), keine weiteren
Zeugeneinvernahmen beantragte (vgl. Akten S. 26), ausdrücklich auf eine
Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete und die Polizistin B____ als
einzige Zeugin einvernommen wurde, war das Strafgericht nicht gehalten, ihn
über die Möglichkeit einer Konfrontation aufzuklären. Insgesamt sind die
Verfahrensrügen des Gesuchstellers nicht derart, dass eine Abänderung des
Urteils SB.2016.75 vom 18. November 2016 wahrscheinlich erscheint (vgl.
E. 1.4 hiervor).
2.4 Das
Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm
eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.