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Entscheid

DGS.2019.28

Ausstandsgesuch (BGer 1B_265/2021)

4. Februar 2021Deutsch55 min

verurteilte sie zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen und zu Schadenersatzzahlungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.28

ENTSCHEID

vom 7.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren

gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten im Berufungsverfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

21. November 2016 sprach das Strafgericht Basel-Stadt drei Beschuldigte u.a.

der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und

verurteilte sie zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen und zu Schadenersatzzahlungen

an diverse Privatkläger. Es ordnete die Begleichung der

Schadenersatzforderungen aus den sichergestellten Vermögenswerten zweier

Immobiliengesellschaften an. Soweit ein darüber hinausgehender Saldo verblieb, verfügte

das Strafgericht dessen Einziehung (nach Rückstellung für eine Forderung der

Steuerverwaltung). Die beiden Immobiliengesellschaften gehörten gemäss den

Ausführungen des Strafgerichts der A____ (im Folgenden: A____), welche

ihrerseits von den drei Beschuldigten geführt werde.

Gegen dieses

Urteil erhoben die drei Beschuldigten, ein Privatkläger und die A____ Berufung;

die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Als Verfahrensleiter im

Berufungsverfahren ([...]) amtete zuerst Präsidentin B____ (nachfolgend:

Präsidentin B____), danach Präsident C____ (nachfolgend: Präsident C____).

Dieser Wechsel erfolgte im Rahmen eines Abtausches der Verfahrensleitungen:

Zuerst hatte Präsidentin B____ das Berufungsverfahren geleitet und Präsident C____

ein zugleich hängiges Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung. Nach dem

Abtausch leitete somit Präsident C____ das Berufungsverfahren und Präsidentin B____

das Beschwerdeverfahren.

Mit Verfügung

vom 15. November 2018 gab Präsident C____ im Berufungsverfahren [...] einen

Teil der sichergestellten Vermögenswerte für bestimmte Positionen frei und

reduzierte die bestehende Kontosperre bei der Bank [...] im entsprechenden

Umfang. Das Gesuch um Zusprechung von Rechtskosten für das Strafverfahren in

Basel im Umfang von rund CHF 62'000.- wies er dagegen in Ziff. 3 seiner

Verfügung ab. Gegen diese Ziff. 3 der Verfügung gelangte die A____ mit

Beschwerde an das Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 12. März

2019 guthiess, die angefochtene Ziff. 3 der Verfügung vom 15. November

2018 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies.

Mit Eingabe vom

9. April 2019 verlangte die A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Ausstand

des Verfahrensleiters Präsident C____. Das Ausstandsverfahren gegen diesen

(vorliegendes DGS 2019.28) wurde durch Präsidentin B____ als Verfahrensleiterin

übernommen. Hierauf verlangte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Mai

2019 auch deren Ausstand. Dieses Verfahren erhielt die Verfahrensnummer

DGS.2019.29.

Mit Entscheid

vom 3. Dezember 2019 (DGS.2019.29) wies das Appellationsgericht (Besetzung:

Präsidentin D____, Richterin [...], Richter E____ und Gerichtsschreiberin [...])

das Ausstandsbegehren gegen Präsidentin B____ ab. Gegen diesen Entscheid führte

die Gesuchstellerin erfolgreich Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess

mit Urteil vom 11. September 2020 (1B_29/2020) die Beschwerde gut, soweit es

darauf eintrat, hob den Entscheid vom 3. Dezember 2019 auf und versetzte

mit reformatorischem Entscheid Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren gegen

Präsident C____ in den Ausstand.

In der Folge

teilte Präsidentin D____ mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 die Instruktion des

vorliegenden Ausstandsverfahrens DGS.2019.28 gegen Präsident C____ in seiner

Eigenschaft als Verfahrensleiter im Berufungsverfahren [...] auf Präsidentin

Eva Christ um.

Mit Eingabe vom

19. Oktober 2020 richtete sich die Gesuchstellerin an die neue

Verfahrensleiterin mit den Anträgen, es seien sämtliche Verfahrenshandlungen

von Präsidentin B____ im Berufungsverfahren [...] aufzuheben, es sei die

Zusammensetzung des Dreiergerichts, welches das Ausstandsbegehren gegen Präsident

C____ beurteile, frühzeitig bekannt zu geben und es seien sämtliche

«Aktennotizen und Gesprächsprotokolle über die Besprechung vom 1. Juni 2018

zwischen Richterin B____ und Richter C____» auszuhändigen. Präsident C____ hat

sich hierzu am 9. November 2020 vernehmen lassen und ausgeführt, dass es solche

im Antrag der Gesuchsteller genannten «Aktennotizen und Gesprächsprotokolle»

nicht gebe. Weiter hat er dargelegt, wie es zur Umteilung des

Berufungsverfahrens an ihn selbst gekommen sei und dass er sich in keiner Weise

vorbefasst oder voreingenommen fühle. Mit Replik vom 12. Januar 2021 hielt die

Gesuchstellerin unter Verweis auf ihre Eingaben vom 28. Juni 2019, 14. Oktober

2019 und 13. November 2019 an ihrem Antrag auf Ausstand von Präsident C____

fest. Am 14. Januar 2021 verfügte Präsidentin Eva Christ, frühere

Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im vorliegenden Verfahren seien

insoweit unbeachtlich; bereits eingeholte Stellungnahmen der Parteien seien

davon indessen nicht betroffen und verblieben in den Akten. Was den Antrag der

Gesuchstellerin auf Aufhebung der Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im

Berufungsverfahren [...] anbelange, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden könne. Weiter

wurde verfügt, die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren

werde den Parteien umgehend nach der Besetzung bekannt gegeben. Schliesslich

erweise sich der Antrag auf «Aushändigung sämtlicher Aktennotizen und

Gesprächsprotokolle über die Besprechung vom 1. Juni 2018» als gegenstandslos,

da es entsprechende Notizen oder Protokolle nicht gebe. Mit Verfügung vom 25.

Februar 2021 wurde den Parteien die Besetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.

Der vorliegende

Entscheid ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO auf dem Zirkulationsweg sowie

unter Beizug der Vorakten und der Akten aus dem Berufungsverfahren [...] und dem

Beschwerdeverfahren [...] ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine

Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, ein entsprechendes Gesuch an die Verfahrensleitung zu richten.

Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss

den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO geltend, ausserdem beruft

sie sich auf den Ausstandsgrund der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit.

b StPO. Ist von einem Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 56 lit. f StPO ein

Mitglied des Berufungsgerichts betroffen oder widersetzt sich ein Mitglied des

Berufungsgerichts einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b StPO, so

entscheidet darüber gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das in der

Hauptsache zuständige Berufungsgericht, vorliegend somit das Appellationsgericht

in der Dreierbesetzung, welche die Berufung [...] der Gesuchstellerin zu

beurteilen hat. Der vom Ausstandsbegehren betroffene Präsident ist dabei durch

ein entsprechendes Gerichtsmitglied zu ersetzen (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2

und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Entscheid erfolgt ohne weiteres Beweisverfahren. Er ergeht schriftlich und ist

zu begründen (Art. 59 Abs.1 und 2 StPO). Nach Art. 59 Abs. 3

StPO übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über das

Ausstandsgesuch weiter aus.

1.2

1.2.1

Die

Gesuchstellerin hat mit ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 diverse

Verfahrensanträge an die neue Verfahrensleitung gerichtet. Zunächst wird beantragt,

es seien sämtliche Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im

Berufungsverfahren [...] aufzuheben Das Appellationsgericht in seinem Entscheid

vom 3. Dezember 2019 (DGS.2019.29) und hernach das Bundesgericht in seinem

Entscheid vom 11. September 2020 (1B_29/2020) haben sich einzig mit der Frage

befasst, ob Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____

befangen sei. Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass dies der Fall

sei und hat somit Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____

in den Ausstand versetzt. Aufgrund dieses Entscheides wurde für das Ausstandsverfahren

gegen Präsident C____ eine neue Verfahrensleitung bestimmt. Die

Verfahrensleiterin hat sich aber weiterhin nur mit der Frage des Ausstandes von

Präsident C____ im Berufungsverfahren [...] zu befassen; eine allfällige

Beteiligung von Präsidentin B____ bzw. die Aufhebung ihrer Verfahrenshandlungen

in jenem Berufungsverfahren ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens, sondern wäre von der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren – sei

dies nun Präsident C____ oder eine dereinst neu eingesetzte Verfahrensleitung –

zu beurteilen. Soweit die Gesuchstellerin sich in ihrer Eingabe auf die

Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im vorliegenden Ausstandsverfahren

gegen Präsident C____ bezieht, ist festzuhalten, dass aufgrund des Entscheides

des Bundesgerichts das Ausstandsverfahren neu unter der gegenwärtigen

Verfahrensleitung angehoben worden ist und frühere Verfahrenshandlungen von

Präsidentin B____ insoweit unbeachtlich sind. Bereits eingeholte Stellungnahmen

der Parteien im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ sind davon freilich

nicht betroffen und verbleiben in den Akten.

1.2.2

Dem

weiteren Antrag der Gesuchstellerin auf «frühzeitige» Bekanntgabe der

Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 entsprochen.

Die Gesuchstellerin stellte in der Folge ein Ausstandsgesuch betreffend Richter

E____ (Eingabe vom 2. März 2021), dem sich dieser nicht widersetzte (Stellungnahme

vom 9. März 2021). Mit Verfügung vom 30. März 2021 wurde den Parteien sodann die

aktuelle Besetzung des Gerichts bekannt gegeben.

1.2.3

Schliesslich

erweist sich der Antrag auf «Aushändigung sämtlicher Aktennotizen und

Gesprächsprotokolle über die Besprechung vom 1. Juni 2018» als gegenstandslos,

da es solche Notizen oder Protokolle gemäss der ausführlichen Einlassung von

Präsident C____ betreffend die Verfahrensumteilung nicht gibt (vgl.

Stellungnahme vom 9. November 2020 Ziff. 1 f.).

1.2.4

Zusammenfassend

bleibt es also insoweit beim Entscheid gemäss Verfügung der Verfahrensleiterin

vom 14. Januar 2021.

1.3

1.3.1

Nach

Art. 58 StPO hat eine Partei ihr Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen,

sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Massgeblich ist der Zeitpunkt, ab

welchem die Partei den Ausstandsgrund bzw. die Umstände kennt, welche die

Besorgnis der Befangenheit begründen, und diese sinnvoll dartun bzw. glaubhaft

machen kann (Boog, in: Basler

Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N 5). Wie lange die

gesuchstellende Partei mit dem Ausstandsbegehren zuwarten darf, hängt von den

Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch dem Verfahrensstadium ab; es ist

jedoch stets von lediglich einigen Tagen ab Kenntnisnahme auszugehen (BGE 146 V 66 E. 4.3; BGer 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; 1B_335/2019 vom

16.

Januar 2020 E. 3.1.2). Ein Gesuch am 6./7. Tag bzw. am 3./4.

Arbeitstag nach Kenntnis des Ausstandsgrundes erscheint noch als rechtzeitig,

während ein Zuwarten während zweier Wochen gemäss inzwischen gefestigter,

aktueller Rechtsprechung durchwegs als unzulässig taxiert wird (BGer

1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2; 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020

E. 3.2; 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019

E. 2.2; 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2; 1B_514/2017 vom 19. April

2018.

E. 3.2, je m.w.H.). So geht das Bundesgericht denn auch in seinem im

vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheid ohne weiteres davon aus, dass ein

Gesuch nach zwei Wochen ab Kenntnis des Ausstandsgrundes verspätet wäre (BGer

1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1, mit Verweisen; vgl. sodann Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 58 N 3).

Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der

massgebliche Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers

der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat. In dieser

Konstellation können dann auch zurückliegende, früher bereits bekannte

Tatsachen geltend gemacht werden (Keller,

a.a.O.). Es wäre indessen wider Treu und Glauben, die Möglichkeit eines

Ausstandsgesuchs gewissermassen auf Lager zu behalten, um es nur dann geltend

zu machen, wenn ein ungünstiges Ergebnis eingetreten ist oder die Instruktion

nicht den von der betreffenden Partei gewünschten Verlauf nimmt (BGE 143 V 66

E. 4.3; 139 III 120 E. 3.2.1; BGer 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2).

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Das

Unterlassen einer rechtzeitigen Geltendmachung wird als Verzicht auf das Recht

ausgelegt und der Anspruch auf spätere Anrufung gilt als verwirkt (BGE 143 V 66

E. 4.3, 140 I 271 E. 8.4.3; BGer 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020

E. 2.2, 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2); eine Ausnahme gilt nur

bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit, der dazu führt, dass die

betroffene Person von sich aus in den Ausstand treten muss (Keller, a.a.O. Art. 58 N 4 und 5;

BGer 4D_42/2012 E. 5.2.2, BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 136 I 207 E. 3.4;

134.

I 20 E. 4.3.2).

1.3.2

In

ihrem Gesuch vom 9. April 2019 begründet die Gesuchstellerin ihren Antrag

allgemein mit den «zahlreichen klar einseitigen und parteiischen Einlassungen

und Stellungnahmen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt». Sie

macht damit, wie erwähnt, sinngemäss einen Ausstandsgrund im Sinne von

Art. 56 lit. f StPO geltend, zumal andere Gründe wie persönliche

Interessen oder verwandtschaftliche Beziehungen offenkundig auszuschliessen

sind und auch nicht behauptet werden. Im Einzelnen bringt die Gesuchstellerin

zunächst Ausführungen betreffend «Verfassungs- und EMRK-widrige

Spruchkörperbildung» vor, die allerdings gemäss der Gesuchstellerin selbst «im

Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung überhaupt nicht wesentlich» seien

(Ausstandsgesuch Ziff. 1). Den Bezug zu einer behaupteten Befangenheit von

Präsident C____ stellt die Gesuchstellerin einerseits her, indem sie diesem

vorwirft, sich in der Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3. Januar

2019.

seinerseits mit der Thematik befasst zu haben, weil er damit

«offensichtlich das BGE für seine Linie gewinnen» habe wollen. Aus der in

keiner Art und Weise ausgewogenen Darstellung in der Vernehmlassung vom 3.

Januar 2019 werde «die Befangenheit von Richter C____ in dieser Sache deutlich

ersichtlich» (Ausstandsgesuch Ziff. 1 p. 1). Daran anknüpfend moniert die

Gesuchstellerin, dass Präsident C____ zur «vorprozessualen Frage» der

verfassungswidrigen Spruchkörperbildung bereits Stellung bezogen habe und damit

«von einer neutralen Haltung (…) nachweislich nicht mehr gesprochen werden»

könne (Ausstandsgesuch Ziff. 2.1 p. 4).

Weiter beklagt

die Gesuchstellerin das Verhalten von Präsident C____ in Bezug auf Rechtsanwalt

F____ (nachfolgend: F____), der sich «als Rechtsvertreter der A____ schon immer

gegen die Beschlagnahmung und Einziehung sämtlicher Vermögenswerte gewehrt»

habe. Präsident C____ werde «nicht müde, immer wieder die falsche,

faktenwidrige und pauschale Darstellung zu wiederholen, dass die Bemühungen von

F____ ausschliesslich im Interesse der Beschuldigten seien» – so etwa in der

Verfügung von Präsident C____ vom 15. November 2018 sowie in seiner

Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3. Januar 2019. Mit seinen

Ausführungen in dieser Vernehmlassung werde Präsident C____ «ganz klar erneut

‘zur Partei’ und kann wiederum nicht mehr als unvoreingenommener und neutraler

wie auch fairer Richter gelten» (Ausstandsgesuch Ziff. 2.2 p. 5 f.).

Sodann habe Präsident

C____ sich «ohne ersichtlichen Grund» dazu entschlossen, über die Freigabe der

Mittel für die Bezahlung der Rechtsvertretungs- und weiterer Kosten ein

Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, so mit Verfügungen vom 24. Juli

2018.

sowie vom 3. und 25. September 2018. Es sei offensichtlich, dass Präsident

C____ durch dieses Vernehmlassungsverfahren «bewusst möglichst viel Zeit

gewinnen wollte», dies «mit der Hoffnung verbunden, dass F____ keine

Berufungserklärung für die A____ einreichen würde». Präsident C____ habe

schliesslich erst mit Verfügung vom 15. November 2018 über die Reduktion der

Kontosperre – die erforderlich gewesen sei, um die Rechtsvertretungskosten zu

bewältigen – entschieden, während er die Frist zum Einreichen einer

Berufungsbegründung peremptorisch bis 30. November 2018 angesetzt habe. Er habe

«mit dieser Strategie klar versucht, den Rechtsvertreter der A____ (F____)

kaltzustellen (nach dem Motto: Welcher Anwalt arbeitet schon ohne Bezahlung?)».

Das offenbare er dann auch in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3.

Januar 2019. Er erweise sich auch aus diesem Grund als befangen (Ausstandsgesuch

Ziff. 2.3 p. 6 ff.).

Unter dem Titel

«weiteres fragwürdiges Verhalten – Hinweis: fehlende Akten/keine

Stellungnahmen» rügt die Gesuchstellerin sodann den Wechsel der Zuständigkeit

von Präsidentin B____ zu Präsident C____ im Berufungsverfahren [...], welcher

von Präsidentin B____ auf Nachfrage mit Verfügung vom 15. August 2018 bestätigt

worden sei. Die Gesuchstellerin erachtet es als unverständlich, dass Präsident C____

«erst das Beschwerdeverfahren leiten und dann einfach das Berufungsverfahren

übernehmen konnte». Ausserdem bezweifelt sie, dass ein solcher Wechsel «während

einer Kaffeepause erfolgt ist – quasi zwischen ‘Tür und Angel’» und verlangt

die Offenlegung diesbezüglicher Verfügungen oder gerichtsinterner Akten. Sie

macht in diesem Zusammenhang den Ausstandsgrund der Vorbefassung geltend (Ausstandsgesuch

Ziff. 1 p. 9 f.).

Einen weitere

Ausstandsgrund sieht die Gesuchstellerin darin verwirklicht, dass Präsident C____

die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2018

den Parteien verspätet zugestellt habe. Dies sei erst mit Verfügung vom 17.

September 2018 geschehen, «mit der Bitte, das Versehen zu entschuldigen». Die

Gesuchstellerin verlangt zwecks Überprüfung, ob diese Anschlussberufung

wirklich fristgerecht eingereicht worden sei, «lückenlos» Akteneinsicht

(Ausstandsgesuch Ziff. 2 p. 10 f.).

Schliesslich

wirft die Gesuchstellerin Präsident C____ Befangenheit vor, weil er zu ihren

Darlegungen in Bezug auf den erstinstanzlichen Richter G____ keine Stellung

genommen habe. Die Gesuchstellerin habe «mit klaren Fakten dargestellt», dass

Richter G____ zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Beginn

am 7. November 2016 bereits nicht mehr in Basel-Stadt Wohnsitz gehabt habe – entgegen

seiner Darstellung im Rücktrittsschreiben vom 20. März 2017. Befremdlich seien

in diesem Zusammenhang auch die «nachweislich falschen Ausführungen von Richter

H____» in dessen Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 28. September 2018 im

Beschwerdeverfahren 1B_429/2018. Die Gesuchstellerin verweist dazu auf die im

selben Verfahren ergangenen Eingaben von Rechtsanwalt F____ an das

Bundesgericht, insbesondere diejenige vom 19. November 2018. «Auch aus

diesem Grund, aufgrund der Passivität trotz klarer Faktenlage» habe Präsident C____

wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (Ausstandsgesuch Ziff. 2 p. 11).

Zusammenfassend

verortet die Gesuchstellerin bei Präsident C____ «in verschiedenen Bereichen

ein widersprüchliches Verhalten» und führt als Beispiele Verfügungen vom 15.

November und 4. Dezember 2018 sowie die Vernehmlassung an das Bundesgericht vom

3.

Januar 2019 ins Feld. Sie verweist abschliessend zudem auf Entscheide des

Bundesgerichts vom November 2018 zur Frage der Spruchkörperbesetzung und

mutmasst, dass Präsident C____ wohl «nicht als jener Basler Richter amten

möchte, welcher ein Präjudiz in Sachen ‘verfassungswidrige Spruchkörperbildung’

fällen muss». Sie bezweifelt ebenso, dass Präsident C____, welcher auch

stellvertretender Vorsitzender Präsident des Appellationsgerichts sei, «in

dieser Sache überhaupt nach bestem Wissen und Gewissen noch frei entscheiden

kann», dies «unter Berücksichtigung der vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisse

in politischer, gesellschaftlicher wie aber persönlicher Weise

(Kollegialitätsprinzip im Richtergremium, die Wiederwahl als Richter in knapp

12.

Monaten)» (Ausstandsgesuch Ziff. 3 p. 13).

Die Gesuchstellerin

führt aus, sie habe «den Anschein der Befangenheit von Richter C____ (…)

bereits in der Beschwerde an das BGE vom 19. Dezember 2018 erstmalig erwähnt»

und in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 8. Februar 2019 «diese

Befangenheit erneut thematisiert». In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht

habe die Gesuchstellerin «bewusst die Befangenheit von Richter C____

thematisiert» und sei «deshalb sehr überrascht [gewesen], als Richter C____ in

seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2019 ans Bundesgericht wiederum

ausschliesslich an seinen pauschalen Vorwürfen festgehalten hat» (Gesuch Ziff.

3.

p. 14).

1.3.4

Aus

dem aufgezeigten Verfahrensverlauf und den Rügen der Gesuchstellerin erhellt,

dass diese ihr Ausstandsbegehren vom 9. April 2019 weit über zwei Wochen nach

der letzten beanstandeten Handlung bzw. Äusserung von Präsident C____

eingereicht hat. Die von ihr beanstandeten Verfügungen und Einlassungen des Präsidenten

C____ datieren von einem Zeitraum von Juli 2018 bis anfangs Januar 2019 oder

gar noch früher. Insbesondere in der vielfach genannten Vernehmlassung von Präsident

C____ an das Bundesgericht vom 3. Januar 2019 soll die Befangenheit, mit den

Worten der Gesuchstellerin, «deutlich ersichtlich» geworden sein. Nachdem diese

nach eigenem Bekunden bereits im Dezember 2018 und aufgrund der besagten Stellungnahme

von Präsident C____ erneut am 8. Februar 2019 dessen Befangenheit thematisiert

hat, ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausstandsbegehren schliesslich erst am

9.

April 2019, mithin über drei Monate nach der letzten angeblich

problematischen Verlautbarung von Präsident C____ gestellt wurde. Gemäss der

Darstellung der Gesuchstellerin selbst stellte die Vernehmlassung vom 3. Januar

2019.

gewissermassen den Kulminationspunkt dar, in welchem der sich bereits

aufgrund verschiedener Vorgehensweisen abzeichnende Anschein der Befangenheit

in den Augen der Gesuchstellerin zur Gewissheit wurde. Dass diese danach

dennoch weiter zugewartet und ihr Gesuch erst Monate später eingereicht hat,

innert welchen Präsident C____ ausschliesslich Verfügungen erlassen hat, die

keinerlei Potential hinsichtlich irgendwelcher Befangenheitsvermutungen bargen –

was von der Gesuchstellerin zu Recht auch nicht behauptet wird –, erscheint

unter den genannten Umständen nicht nachvollziehbar und ist nach den

vorstehenden Ausführungen klar unzulässig. Ein allfälliger späterer Zeitpunkt

der Kenntnisnahme von behaupteten Ausstandsgründen lässt sich auch aus der

geltend gemachten «Passivität» von Präsident C____ betreffend den

Wohnortswechsel von Strafrichter G____ nicht ableiten, bezieht sich doch die

Gesuchstellerin hierfür ausnahmslos auf Vorgänge und Eingaben aus den Jahren

2017.

und 2018. Es bestand keinerlei Anlass zur Annahme, Präsident C____ würde

seine als «Passivität» beanstandete Haltung im Frühjahr 2019 plötzlich ändern.

Auch in dieser Hinsicht hätte die Gesuchstellerin somit bereits viel früher

reagieren müssen, wenn sie im Verhalten von Präsident C____ einen

Ausstandsgrund erblicken wollte. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die

Fragezeichen, welche die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Wechsel der

Verfahrensleitung im Berufungsverfahren anbringt. Gemäss den Ausführungen der

Gesuchstellerin wurde ihr dieser Wechsel auf ihre Nachfrage mit Schreiben vom

15.

August 2018 bestätigt, nachdem er ihr zuvor «aufgefallen» sei (Ausstandsgesuch

Dispositiv

p. 9). Sie hätte demnach monatelang Gelegenheit gehabt, einer allfälligen

daraus resultierenden Befangenheit von Präsident C____ nachzugehen und ihren

Bedenken Nachachtung zu verschaffen. Stattdessen beantragte sie erst in ihrem

Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 die Offenlegung der Akten, zu diesem

«spontanen Richterwechsel» (Ausstandsgesuch p. 9).

1.3.5 Es

ist denkbar, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, welches am

20. März 2019 an die Parteien versandt wurde, den Auslöser für das Ausstandsgesuch

dargestellt hat. Das bundesgerichtliche Urteil wurde von der Gesuchstellerin

offenbar bis spätestens am 3. April 2019 zur Kenntnis genommen, nahm doch

Rechtsanwalt F____ in einer Eingabe vom 3. April 2019 darauf Bezug. Präsident C____

wiederum hatte die Gesuchstellerin bereits mit Verfügung vom 2. April 2019 in

Nachachtung des bundesgerichtlichen Verdikts zu einer Stellungnahme eingeladen.

Diese Verfügung hatte sich mit der Eingabe des Rechtsanwalts F____ gekreuzt,

was zu einer erklärenden Verfügung vom 5. April 2019 führte. In allen diesen

Schriftstücken geht es um die Freigabe von Vermögenswerten für die Aufwendungen

im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Berufungsverfahren. Auch das Urteil

des Bundesgerichts hat sich einzig auf diese Frage bezogen und eine teilweise

Aufhebung der Kontosperre in dem Umfang, wie es für die Mandatierung einer

privaten Rechtsvertretung erforderlich sei, angeordnet. Dass sich aufgrund

dieses Urteils Hinweise auf eine Befangenheit des Präsident C____ ergeben oder

auch nur bestehende Hinweise verfestigt hätten, ist nicht ersichtlich und von

der Gesuchstellerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Im Gegenteil machte

die Gesuchstellerin in ihrer Replik vom 28. Juni 2019 (auf welche sie in der

Replik vom 12. Januar 2021 verweist) geltend, Präsident C____ habe in seiner Stellungnahme

vom 25. April 2019 zu Unrecht suggeriert, «dass der Bundesgerichtsentscheid vom

12. März 2019 für die A____ der Grund für den Befangenheitsantrag gegen seine

Person darstellt», was «schlichtweg falsch» sei; die Gesuchstellerin stellte

sodann ausdrücklich fest: «Für die A____ war der Bundesgerichtsentscheid vom

12. März 2019 nicht der Grund für den Befangenheitsantrag» (Eingabe vom 28. Juni

2019 p. 3). Sollte dieses Urteil nichtsdestotrotz Anlass für das

Einreichen eines Ausstandsgesuchs gewesen sein, so wohl einzig deshalb, weil

das Bundesgericht es dem verfahrensleitenden Präsident C____ weiterhin

anheimgestellt hat, über die Angemessenheit oder eben Übersetztheit der in Rechnung

gestellten Beträge für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren zu

entscheiden und die Beträge nur im für angemessen befundenen Umfang

freizugeben. Das Gesuch würde sich damit als Reaktion auf einen Entscheid

darstellen, welcher den Wünschen der Gesuchstellerin nicht vollkommen

entsprach, insbesondere indem er dem missliebigen Präsidenten C____ weiterhin

einen Spielraum bei der Beurteilung der freizugebenden Beträge beliess. Eben

solches prozessuales Verhalten würde aber nach dem zuvor Ausgeführten keinen

Schutz verdienen. Das Ausstandsgesuch erscheint auch unter Berücksichtigung des

Bundesgerichtsurteils vom 12. März 2019 als verspätet.

1.3.6 Gemäss

diesen Erwägungen ist auf das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vom 9. April

2019 zufolge Verspätung nicht einzutreten. Selbst wenn man in dem Urteil des

Bundesgerichts vom 12. März 2019 die Bedeutung eines – letzten – Hinweises auf

die behauptete Befangenheit von Präsident C____ erblicken wollte – was von der

Gesuchstellerin mit Replik vom 28. Juni 2019 ausdrücklich in Abrede gestellt

wurde – wäre die Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens fraglich. Wann die Gesuchstellerin

vom Urteil Kenntnis genommen hat, geht aus den Verfahrensakten nicht hervor.

Ausgehend von einem Versand am 20. März 2019 müsste dies spätestens am 30. März

2019 der Fall gewesen sein (Art. 85 Abs. 4 lit. a StGB) – aktenkundig

jedenfalls bis zum 3. April 2019 (vgl. oben E. 1.3.4). Das Gesuch vom 9. April

2019 wäre damit zwar weniger als zwei Wochen nach der Kenntnisnahme des Urteils

erfolgt. Doch wäre unter den vorliegenden Umständen eine raschere Eingabe zu

fordern gewesen, hat sich doch die Gesuchstellerin seit langem auf die im

Bundesgerichtsurteil erörterten Fragen vorbereitet und sich sogleich nach

dessen Erhalt auf eine Weiterführung des Verfahrens in der Sache eingelassen,

indem Rechtsanwalt F____ mit Eingabe an den verfahrensleitenden Präsident C____

einen Entscheid über das Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten verlangt hat,

ohne dabei eine allfällige Befangenheit des Verfahrensleitenden zu erwähnen.

Bei der Frage der Rechtzeitigkeit eines Ausstandsgesuches sind nach dem

eingangs Dargelegten stets auch die konkreten Umstände des Einzelfalles,

insbesondere der Stand und Ablauf des Verfahrens, zu berücksichtigen. Diese sprechen

vorliegend dafür, dass selbst bei Annahme einer massgeblichen Kenntnis in Bezug

auf das Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2019 das Ausstandsgesuch verspätet

eingereicht worden wäre. Schliesslich wäre das Ausstandsgesuch aber, selbst

wenn darauf einzutreten wäre, auch in materieller Hinsicht abzuweisen, wie sich

nachfolgend ergibt.

2.

2.1

2.1.1 Nach

Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass

ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht

ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu

der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des

Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei

objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.

Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden

Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer

Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit

Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien

insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche

Streitsache betreffenden Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben

Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich

der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in

einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und

dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1, 133 I 1 E. 6.2; BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, je m.

Hinw.). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen an

der Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können

namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist

nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet

erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung

den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die

Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGer

6B_255/2019 E. 2.3.1; BGE 144 IV 234 E. 5.2, 143 IV 69 E. 3.2; BGer

1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 3.2 je m. Hinw.). Befangenheit eines

Verfahrensleiters ist sodann nicht leichthin anzunehmen. Sie ist nur zu

bejahen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich

häufige Fehlleistungen der Verfahrensleitung vorliegen, welche bei gesamthafter

Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich

einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind

primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3;

138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2,

1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3, 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2, je

m. Hinw.).

2.1.2 Die

Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert.

Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person

insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der

gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte

(lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache

mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b

StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56

lit. f StPO massgeblich werden (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2,

1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.1 f.). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung begründet es grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein

Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen

trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen

sind. Damit eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich

tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der

Befangenheit zu erwecken vermögen.

2.1.3 Es

ist für die Wahrnehmung der Verfahrensleitung unabdingbar, sich mit einzelnen

Fragen des Prozesses – insbesondere auch solchen formeller Natur – bereits

während des Instruktionsverfahrens zu befassen und sich dabei eine, freilich

nur vorläufige, Meinung zu bilden. Nur gestützt auf solche vorläufigen

Einschätzungen lassen sich die entsprechenden instruktionsrichterlichen

Verfügungen überhaupt treffen. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass es

dem Richter nicht verwehrt ist, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung

zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung

vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der

Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, der

Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der

Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. zum Ganzen BGer 1B_151/2017

vom 14. Juni 2017 E. 2 m.w.Hinw.). Das Richteramt erfordert, rasch

Entscheidungen über bestrittene und schwierige Fragen zu treffen. Werden dabei

Verfahrensfehler begangen, sind diese von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen

zu korrigieren. Dabei ist es hinzunehmen, dass gerade im Berufungsverfahren ein

gewisses Spannungsverhältnis zwischen den im Instruktionsverfahren notwendigen

Verfügungen und der Entscheidfindung durch den erkennenden Spruchkörper

besteht. Die abschliessende Beurteilung im Endurteil dient stets als mögliche

Korrektur, wobei der instruierende Richter mit einer ergebnisoffenen Haltung

mitzuwirken hat. Eine weitere Korrekturmöglichkeit ergibt sich aufgrund der

zulässigen Rechtsmittel gegen den Endentscheid. Es ist denn auch nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Zweck des Ausstandsverfahrens, den

Parteien zu erlauben, die von der Verfahrensführung getroffenen

Zwischenentscheide in Frage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2) und die

Beschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden kann

nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen in einem

Ablehnungsverfahren erhoben werden (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2,

1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Einzig dann, wenn sich Hinweise auf eine

zu starke Festlegung des Verfahrensleiters bereits aufgrund seiner Instruktion

ergeben, kann vom Anschein der Befangenheit die Rede sein.

2.2

2.2.1 Die

Gesuchstellerin macht geltend, Präsident C____ habe mit seinen Ausführungen

anlässlich der Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren

1B_565/2018 versucht, die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – vom

Bundesgericht bestätigte (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November

2018) – verfassungswidrige Zusammensetzung des Strafgerichts Basel-Stadt «unter

den Teppich» zu kehren. Es gehe bei der Frage des verfassungswidrigen

Spruchkörpers um eine entscheidende vorprozessuale Frage, in der Präsident C____

sich aufgrund seiner diversen Aussagen und Handlungen bereits in unzulässiger

Weise festgelegt habe. Insbesondere habe er mit seiner Vernehmlassung vom 3.

Januar 2019 dadurch, dass er «bewusst und ausführlich auf einen BGE-Entscheid

(1B_429/2018 vom 29. November 2018) eingegangen» sei gegenüber dem Bundesgericht

«eine ausschliesslich einseitige, in keiner Art und Weise ausgewogenen

Darstellung eingereicht» (Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 Ziff. 1, 2.1 p. 1,

3 f.). Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, Präsident C____ habe damit das

Bundesgericht «für seine Linie gewinnen» wollen (Ausstandsgesuch, Ziff. 1).

Daraus schliesst die Gesuchstellerin auf eine deutlich ersichtliche

Befangenheit von Präsident C____ in dieser Sache, sei doch seinen Aussagen und

Handlungen klar zu entnehmen, dass er zu diesem Thema bzw. zu dieser

entscheidenden vorprozessualen Frage bereits Partei bezogen habe.

2.2.2 Präsident

C____ hat in seiner Stellungnahme ans Bundesgericht vom 3. Januar 2019 erklärt,

auf die zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in keinem

direkten Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stünden, nicht einzugehen;

so unter anderem «zur trotz dem zwischenzeitlich ergangenen BGer 1B_429/2018

vom 29. November 2018 erneut erhobenen Rüge, das vorinstanzliche Gericht sei

nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen» (p. 1 f.). Damit ist er

keinesfalls ausführlich, sondern lediglich in einem Nebensatz auf das seiner

Meinung nach mit der angefochtenen Verfügung nicht in direktem Zusammenhang

stehende Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Zum einen steht die

Thematik der Spruchkörperbildung tatsächlich nicht unmittelbar in Zusammenhang

mit der Frage nach der Aufhebung der Kontosperre, welche Gegenstand der

angefochtenen Verfügung war; Präsident C____ ist damit zu Recht nicht vertieft

darauf eingegangen. Zum andern ergibt sich aus dem zitierten Nebensatz

jedenfalls nicht, dass sich Präsident C____ bezüglich der Frage der

verfassungswidrigen Spruchkörperbildung – deren Beurteilung schliesslich dem

Gesamtgericht im Berufungsverfahren [...] obliegt – bereits in einem Masse

festgelegt hätte, dass bei einer objektivierenden Betrachtungsweise darauf geschlossen

werden müsste, der Ausgang des Verfahrens sei für ihn nicht mehr offen. Von

einer deutlich ersichtlichen Befangenheit von Präsident C____ kann somit keine

Rede sein.

2.2.3 Dasselbe

gilt für das Vorbringen der Gesuchstellerin, das Untätigbleiben von Präsident C____

betreffend die Frage, ob Strafgerichtsrichter G____ seine Wohnsitzpflicht

verletzt habe, ziehe eine ausstandsbegründende Befangenheit von Präsident C____

nach sich (p. 11). Auch dieser Aspekt betrifft eine vom Gesamtgericht im Berufungsverfahren

[...] zu beurteilende Fragestellung und wäre von der Gesuchstellerin mittels

eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid anzufechten. Aus der von der

Gesuchstellerin beanstandeten fehlenden Stellungnahme von Präsident C____ kann

jedenfalls nicht abgeleitet werden, er habe sich bezüglich dieser Frage bereits

abschliessend festgelegt und sei daher befangen. Die weiteren Einlassungen der

Gesuchstellerin betreffend angebliche falsche Aussagen des

Strafgerichtspräsidenten H____ sind im vorliegenden Verfahren nicht von Belang.

2.2.4

2.2.4.1 Zum

Vorhalt der Gesuchstellerin, Präsident C____ habe mit seinen Ausführungen in

der Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 das Bundesgericht «für seine Linie

gewinnen» wollen, hat er in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 dargelegt,

dass derartige Befürchtungen jeder Grundlage entbehrten und die Ausführungen

der Gesuchstellerin im Übrigen an der Sache vorbeigingen. Tatsächlich ist auch

mit Blick auf die Replik der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2016 nicht

ersichtlich, was Präsident C____ durch seine Einlassungen zur Frage der

Spruchkörperbesetzung gegenüber dem Bundesgericht hätte gewinnen können. Dass

ein verfahrensleitender Präsident sich gegen Beanstandungen, die in einem

Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorgetragen werden, im Rahmen seiner

Vernehmlassung zur Wehr setzt und damit eine Position einnimmt, die von der

beschwerdeführenden Partei nicht geteilt wird, gehört zum Wesen der

Vernehmlassung und stellt grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Es

entspricht denn auch ständiger Praxis, dass ein Gericht – einschliesslich des

Verfahrensleiters – nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erneut in

derselben Sache entscheiden kann, obgleich es sich damit zwangsläufig in einen

Widerspruch zu seinem früheren Entscheid setzen muss, hat das Berufungsgericht

doch einem neuen Entscheid die rechtliche Begründung des

Bundesgerichtsentscheids, mit welchem die Sache zur Neubeurteilung

zurückgewiesen wurde, zu Grund zu legen und ist in seinem Entscheidungsspielraum

entsprechend eingeschränkt (was von der Gesuchstellerin unter dem Titel

«Erzwungene [plötzliche] Änderung seiner bisherigen Behauptung» wiederum als

Argument für seine Befangenheit geltend gemacht wird [Replik vom 28. Juni 2019

p. 16]). Wenn eine Gerichtsperson, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz

aufgehobenen Entscheid beteiligt war, nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung

mitwirkt, liegt somit darin noch keine unzulässige Mehrfachbefassung (BGer

1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweisen). Es wird von den beteiligten Mitgliedern

des Gerichts grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität

und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Anders liegt es freilich etwa,

wenn sich der zuständige Richter bei der erneuten Befassung nach einer

Rückweisung selber für befangen erklärt oder wenn die Richter der

Berufungsinstanz im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil in antizipierter

Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt sind, die Aussagen eines Zeugen, wie auch

immer sie lauten mögen, vermöchten den Angeklagten unter keinen Umständen zu

entlasten, sodass der Eindruck erweckt wird, die Richter seien nicht in der

Lage, die vom Bundesgericht angeordnete ergänzende Zeugeneinvernahme

unvoreingenommen zu würdigen (vgl. Boog,

in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 56 N 17, 29 mit Verweis auf Art. 409

und 397 Abs. 1 StPO; Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage

2013, N 518). Von einer unzulässigen Mehrbefassung ist zudem ausnahmsweise dann

auszugehen, wenn ein Richter durch sein Verhalten oder durch Bemerkungen klar

zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens oder fähig ist, von seiner im

aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache

unbefangen neu wieder aufzunehmen (BGer 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E.

3.1; BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146). Gemäss den vom Bundesgericht entwickelten

Kriterien zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den

Ausstand treten muss, fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden

Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind

oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des

Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten

stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit

sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen

ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 mit Hinweisen; BGer 2C_912/2017

vom 18. Dezember 2017 E. 2.3).

2.2.4.2 Im

vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. März

2019 (1B_565/2018) eine Verfügung von Präsident C____ vom 15. November 2018

betreffend Verweigerung der Zusprechung von Anwaltskosten aus sichergestellten

Vermögenswerten aufgehoben und festgestellt, dass der Gesuchstellerin die

gerechtfertigten und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen zu entschädigen

seien. Die Sache wurde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das

Appellationsgericht zurückgewiesen. Präsident C____ begründete mit Verfügung

vom 25. April 2019 gegenüber der Gesuchstellerin sowie den übrigen Parteien,

welchen Aufwand er für angemessen halte und räumte ihnen die Möglichkeit zur

Stellungnahme ein. Insofern ist Präsident C____ zwar betreffend die Frage der Freigabe

von sichergestellten Vermögenswerten zwecks Deckung von Anwaltskosten

vorbefasst. Jedoch ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch

nicht dargelegt, dass im Sinne der wiedergegebenen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung besondere Umstände respektive konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen,

dass sich Präsident C____ hinsichtlich dieser Frage bereits in einem Masse

festgelegt hätte, dass er nicht mehr unvoreingenommen und dementsprechend das

Verfahren nicht mehr offen erschiene. So hat er sich bezüglich der

Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers lediglich in einem Nebensatz

sowie zur Wohnsitzpflicht von Richter G____ überhaupt nicht geäussert. Zusammenfassend

besteht entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin kein objektiver Grund zu

befürchten, Präsident C____ unterziehe seine dem vom Bundesgericht zur

Neubeurteilung zurückgewiesenen Entscheid zugrundeliegende Auffassung

anlässlich des weiteren Verfahrensverlaufs nicht mehr einer unvoreingenommenen

Prüfung.

2.3

2.3.1 Weiter

wird von der Gesuchstellerin moniert, Präsident C____ mache faktenwidrig

geltend, die Bemühungen von Rechtsanwalt F____ seien ausschliesslich im

Interesse der Beschuldigten. Dies sei unzutreffend, sei er doch als

Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in deren Interesse tätig. Es liege jedoch

in der Natur der Sache, dass sich die Interessen der Gesuchstellerin und

diejenigen der Beschuldigten teilweise deckten. So müsse Rechtsanwalt F____ als

Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die eigentlichen Vorhaltungen gegen die

Beschuldigten entkräften; wenn keine strafbaren Handlungen vorlägen, sei auch

eine Einziehung von Vermögenswerten nicht rechtmässig (Ausstandsgesuch Ziff.

2.2 p. 5, Replik vom 28. Juni 2019 p. 23, vgl. dazu auch Eingabe vom 20.

September 2018). In diesem Zusammenhang habe Präsident C____ in der

Vernehmlassunsantwort ans Bundesgericht vom 3. Januar 2019 erklärt, die Gesuchstellerin

setze sich gerade gegen die Interessen der Geschädigten (Schadenersatz) und der

Allgemeinheit (Einziehung) zur Wehr. Damit gehe Präsident C____ «in eine

gänzlich falsche Richtung». Indem er blind der Argumentation der

Staatsanwaltschaft folge, könne er «nicht mehr als unvoreingenommener und

neutraler wie auch fairer Richter gelten» (Ausstandsgesuch p. 6). Nachdem Präsident

C____ klar dargelegt habe, «dass der Rechtsvertreter der A____ nur die

Interessen der Beschuldigten vertrete», sei «eine objektive und unabhängige

Beurteilung der Berufungsanträge der A____ durch ihn nicht mehr zu erwarten» (Ausstandsgesuch

p. 9).

2.3.2 In

seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht vom 3. Januar 2019 hat Präsident C____

geltend gemacht, der vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin betriebene Aufwand

erscheine übersetzt und primär im Interesse der bereits separat anwaltich

vertretenen Beschuldigten und nicht der (gemäss vorinstanzlichem Urteil)

geschädigten «Aktionäre» erbracht. So beantrage die Gesuchstellerin unter

anderem, von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren

Verwendung zugunsten der Geschädigten sei abzusehen (p. 2). Dass sich die

Interessen der Beschuldigten teilweise mit denjenigen der Gesuchstellerin

decken, hat diese selbst eingeräumt; vor diesem Hintergrund mutet die etwas

pointierte Aussage von Präsident C____, der Aufwand von Rechtsanwalt F____

erfolge in erster Linie bzw. ausschliesslich im Interesse der Beschuldigten

nicht völlig aus der Luft gegriffen an. Allein der Umstand, dass Präsident C____

in der im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren umstrittenen Frage nicht die

Position der Gesuchstellerin teilte, sondern den auch von der

Staatsanwaltschaft vertretenen Standpunkt einnahm, vermag seine Befangenheit

jedenfalls nicht zu begründen. Die Gesuchstellerin verkennt mit ihrer

Argumentation, dass es zur Frage der Verwendung der vom Strafgericht mit (nicht

rechtskräftigem) Urteil vom 16. April 2018 sichergestellten bzw. den Aktionären

als Schadenersatz zugesprochenen bzw. zugunsten der Allgemeinheit

einzuziehenden Vermögenswerten unterschiedliche Auffassungen gibt und Präsident

C____ seinen diesbezüglichen Standpunkt durchaus nachvollziehbar dargelegt hat

(vgl. Vernehmlassung vom 3. Januar 2019).

2.4

2.4.1 Weiter

beklagt die Gesuchstellerin, Präsident C____ habe ohne ersichtlichen Grund mit

Verfügung vom 24. Juli 2018 ein Vernehmlassungsverfahren zu dem von

Rechtsanwalt F____ am 11. Juli 2018 gestellten und am 7. August 2018 ergänzten

Antrag auf Reduktion der Kontosperre zwecks Freigabe der Mittel für die

Bezahlung von Rechtsvertretungskosten sowie Steuerrechnungen durchgeführt. Die

Bezahlung einer geschuldeten definitiven Steuerrechnung sei eine Pflicht,

worüber kein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen sei. Präsident C____ habe

den Parteien einen Entscheid ab dem 24. September 2018 in Aussicht gestellt, dieser

sei indessen erst am 15. November 2018 und damit kurz vor Ablauf der peremptorischen

Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung am 30. November 2018 ergangen.

Durch das Eröffnen des Vernehmlassungsverfahrens und dessen durch immer neue

zusätzliche Fristen erfolgte Verlängerung habe Präsident C____ bewusst

möglichst viel Zeit gewinnen wollen, in der Hoffnung, dass Rechtsanwalt F____

keine Berufungserklärung für die Gesuchstellerin einreichen würde. Ein weiterer

Hinweis auf die Befangenheit von Präsident C____ sei darin zu sehen, dass der

Entscheid betreffend die Zahlung der Rechnung von Rechtsanwalt F____ nur zwei

Wochen vor dem Ablauf der peremptorischen Frist für die Eingabe einer

Berufungserklärung (und auf Mahnung hin) erfolgt sei; mit dieser Strategie habe

Präsident C____ «klar versucht, den Rechtsvertreter der A____ (F____)

kaltzustellen (nach dem Motto: Welcher Anwalt arbeitet schon ohne Bezahlung?)».

Zudem sei durch diese unnötige Vernehmlassung und die dadurch verursachte

Verzögerung der Gesuchstellerin ein Schaden für Verzugszinsen und Mahnspesen

von insgesamt CHF 4'965.35 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer) entstanden

(Ausstandsgesuch p. 6 f.).

2.4.2 Gemäss

Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine

gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Soweit

nicht eine ausdrückliche Regelung die zu treffenden verfahrensleitenden Anordnungen

umschreibt, kommt der zuständigen und damit verantwortlichen Person,

insbesondere in organisatorischen Belangen, immer auch ein gewisser

Ermessensspielraum in der konkretisierenden Verfahrensgestaltung zu. Stets aber

muss es um die Gewährleistung eines zweckmässigen, sachgerechten und ordnungsgemässen

Strafverfahrens gehen, wobei auch die zeitliche Komponente zu beachten ist. Die

erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen haben innert nützlicher Frist zu

ergehen (Art. 5 StPO). Die Nichtvornahme oder allzu schleppende Vornahme

erforderlicher verfahrensleitender Anordnungen können als Rechtsverweigerung

bzw. -verzögerung gerügt werden. Damit kommt auch der Verfahrenseffizienz

eine wesentliche Bedeutung zu, die im Übrigen ebenfalls der Beschränkung der in

Zusammenhang mit dem Strafverfahren anfallenden Kosten dient, wie nicht zuletzt

dem allgemeinen Gebot der Verhältnismässigkeit. Zu beachten ist zudem stets das

Erfordernis der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 107) sowie

das Fairnessgebot (Art. 3) und das Gebot zur Unabhängigkeit (Art. 4) (Jent, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O.,

Art. 62 N 1). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV) der Parteien im Strafverfahren wird in Art. 107 StPO konkretisiert.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt in seinem Kerngehalt, dass eine

Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtstellung des Einzelnen

eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich

vorgängig zu äussern. In einem weiteren Sinn umfasst der Anspruch die Rechte

der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme im Prozess der

Entscheidungsfindung (Vest/Horber,

in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 107 N 2). Prozess- und

Sachentscheide, welche die betroffene Partei belasten, dürfen nicht ohne

vorgängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden. Der betroffenen Partei ist

eine konkrete Äusserungsmöglichkeit einzuräumen, wobei die Verfahrensleitung

hinsichtlich der Organisation des rechtlichen Gehörs einen gewissen

Gestaltungsspielraum besitzt (Vest/Horber,

a.a.O., Art. 107 N 28). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst

das Äusserungsrecht auch das effektive Recht auf Replik, d.h. den Anspruch,

sich gegenüber dem Gericht zu Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, unterer

Instanzen und weiterer Stellen äussern zu können, unabhängig davon, ob diese

neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu

beeinflussen vermögen (Vest/Horber,

a.a.O., Art. 107 N 29 mit Hinweis auf BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99; BGE 133 I 100,

E. 4.3 S. 102; vgl. auch Lanter,

ZBI 2012, 107 Fn 12 m.H.).

2.4.3 Die

Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, das von Präsident C____

durchgeführte Vernehmlassungsverfahren sei unter anderem deshalb unnötig

gewesen, weil die Reduktion der Kontosperre insbesondere zwecks Bezahlung von

Rechtsvertretungskosten durchwegs im Interesse der Privatklägerschaft liege.

Damit impliziert die Gesuchstellerin, es handle sich um einen begünstigenden

Entscheid, welcher auch ohne vorgängige Anhörung der Privatklägerschaft hätte

getroffen werden können. Dass es jedoch bei der Frage nach der Reduktion der

Kontosperre zur Bezahlung von Rechtsvertretungskosten durchaus um eine

umstrittene Fragestellung ging, zu welcher es die Meinungen der betroffenen Privatklägerschaft

zu berücksichtigen galt, zeigt sich schon darin, dass sich nicht nur die

Staatsanwaltschaft, sondern auch diverse Privatkläger im

Vernehmlassungsverfahren mit teils den Anträgen der Gesuchstellerin diametral abweichenden

Stellungnahmen zu Wort meldeten (vgl. dazu Stellungnahmen der deutschen

Privatkläger vom 2. August 2018, Stellungnahme von I____ vom 15. August 2018). Hierzu

nahm wiederum Rechtsanwalt F____ mit seiner Eingabe vom 20. September 2018

Stellung, was die Ansetzung einer erneuten Frist für die Stellungnahme der

anderen Parteien (inklusive einer kurzen Fristerstreckung für I____)

erforderlich machte (Verfügungen vom 25. September 2018 sowie vom 19. Oktober

2018). Die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu dieser umstrittenen Frage

war damit nicht nur gerechtfertigt, sondern im Sinne einer korrekten

Verfahrensführung auch klar geboten. Daraus kann keine Befangenheit von Präsident

C____ abgeleitet werden. Aus dem geschilderten Ablauf geht zudem hervor, dass Präsident

C____ nicht etwa vier Monate lang untätig blieb, sondern in Wahrnehmung seiner

Pflichten als Verfahrensleiter die diversen Stellungnahmen der betroffenen

Parteien an die übrigen Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme zustellte und

dadurch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Nachachtung verschaffte. Für die

Behauptung der Gesuchstellerin, Präsident C____ habe bewusst darauf abgezielt,

sie mittels eines unnötig in die Länge gezogenen Vernehmlassungsverfahrens

ihrer prozessualen Rechte zu berauben, ist insbesondere vor dem Hintergrund,

dass die Gesuchstellerin selbst durch diverse ergänzende Eingaben und Stellungnahmen

ihrerseits (Ergänzung vom 7. August 2018, Eingabe vom 19. September 2018,

Stellungnahme vom 20. September 2018) die Verlängerungen des Verfahrens

mitverantwortet hatte, vollkommen ungerechtfertigt.

2.4.4 Betreffend

den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Schaden für Verzugszinsen für

Steuerforderungen geht aus den beigelegten Steuerrechnungen für die

Steuerperiode 2016 vom 17. Januar 2019 hervor, dass für die kantonalen Steuern

nebst Mahngebühren von CHF 80.– für die am 29. November 2018 beglichene

Steuerschuld ein Belastungszins in Höhe von CHF 3'127.65 per 3. Januar 2019 und

für die direkte Bundessteuer neben Mahngebühren von CHF 80.– ebenfalls per 3. Januar

2019 ein Verzugszins in Höhe von CHF 1'677.70 in Rechnung gestellt wurde. Präsident

C____ hat in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 jedoch zu Recht darauf

hingewiesen, dass die mit Eingabe vom 7. August 2018 eingereichte definitiven

Steuerveranlagung für die [...] vom 27. Juli 2018 für die Steuerperiode

2016 bereits Belastungszinsen von CHF 2'612.30 enthielt. Diese noch vor Beginn

des Vernehmlassungsverfahrens angefallenen Kosten können von der

Gesuchstellerin jedenfalls nicht der in ihren Augen zögerlichen Behandlung

ihres Antrags auf Reduktion der Kontosperre durch Präsident C____ angelastet

werden. Hierzu ist weiter zu bemerken, dass Rechtsanwalt F____ erst mit Eingabe

vom 14. November 2018 die Zahlungsmahnungen der Steuerverwaltung vom 11.

Oktober 2019 einreichte, worauf Präsident C____ unverzüglich mit der

Freigabeverfügung vom 15. November 2019 reagierte, mit welcher unter anderem

die Mittel zur Begleichung der Steuerforderungen im Gesamtbetrag von CHF 262'540.05

freigegeben wurden. Auch unter diesem Aspekt ist im Verhalten von Präsident C____

keine Befangenheit ersichtlich.

2.4.5 Das

Vorbringen der Gesuchstellerin, Präsident C____ habe den Entscheid betreffend

die Kostenfreigabe für die Rechtsvertretung gezielt erst zwei Wochen vor Ablauf

der peremptorischen Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gefällt, um

der Gesuchstellerin eine wirksame rechtliche Vertretung zu erschweren, weist

Präsident C____ in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 zu Recht zurück und

führt dazu aus, die Berufungsbegründung diene gerade in umfangreicheren

Verfahren dazu, die Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil zu bündeln

und rechtzeitig allfällige Beweisverfügungen im Hinblick auf die nachfolgende

mündliche Berufungsverhandlung zu treffen. Keinesfalls jedoch verfolge sie den

Zweck, den Prozessparteien das rechtliche Gehör zu beschneiden. Im mündlichen

Verfahren stellt die Berufungsbegründung ein Recht der Parteien dar, ihren

Standpunkt und namentlich ihre Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil im

Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich darzulegen. Wie Präsident C____ in

seiner Vernehmlassung zutreffend erläutert, führt eine fehlende

Berufungsbegründung nicht zu einem Rechtsverlust der Parteien, können sie doch

auch noch in einem späteren Verfahrensstadium – unter Wahrung von Treu und Glauben

– bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zusätzliche Eingaben und Anträge

schriftlich oder in der Berufungsverhandlung auch noch mündlich einlegen (BGer

6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Präsident C____ hatte bereits mit

Verfügung vom 3. September 2018 nicht nur der Gesuchstellerin, sondern auch den

übrigen Parteien, welche ein Rechtsmittel erhoben hatten, eine peremptorische

Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt. Zum Zeitpunkt der

Fristansetzung war nicht absehbar, in welchem Zeitraum das

Vernehmlassungsverfahren abgeschlossen sein würde. Selbst wenn die Frist sich

im vorliegenden Fall als knapp erwiesen haben mag, erlitt die Gesuchstellerin

dadurch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ihre Argumente und Standpunkte

kann sie im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nach wie vor geltend

machen, ein Rechtsnachteil ist nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht

ersichtlich, welche Vorteile Präsident C____ aus dem Umstand erwachsen wären,

wenn der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin keine schriftliche

Berufungsbegründung eingereicht hätte. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, Präsident

C____ habe den Zeitpunkt für den Entscheid betreffend Reduktion der Kontosperre

bewusst verzögert, nicht haltbar.

2.5

2.5.1 Unter

dem Titel «weiteres fragwürdiges Verhalten» macht die Gesuchstellerin geltend,

es sei unverständlich, wie Präsident C____ erst das Beschwerdeverfahren leiten

und dann einfach das Berufungsverfahren habe übernehmen können. Die Gesuchstellerin

könne nicht glauben, dass ein solcher Richterwechsel während einer Kaffeepause

erfolgt sei – quasi zwischen «Tür und Angel» (Ausstandsgesuch p. 10).

Diesbezüglich wird auf das Urteil BGer 1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3

verwiesen: «Aus diesem Grund sieht Art. 21 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass

die Person, die als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, im

gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken kann» (Ausstandsgesuch

p. 10). Nachdem die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 darüber

informiert worden war, dass keine schriftlichen Dokumente zur Umteilung der

Verfahren existieren, brachte sie mit Eingabe vom 13. November 2019 und erneut

am 12. Januar 2021 ihr Erstaunen über diesen Umstand zum Ausdruck. Sie machte

in diesem Zusammenhang geltend, gemäss § 23 Abs. 1 des Organisationsreglements

des Appellationsgerichts Basel-Stadt müssten solche Entscheide eröffnet werden

und schloss daraus, dass die vorgenommene Verfahrensumteilung im

Berufungsverfahren [...] eine Verletzung des Organisationsreglements darstelle,

da sie weder korrekt eröffnet, noch den Parteien ordnungsgemäss mitgeteilt

worden sei (Eingabe vom 19. Oktober 2020 Ziff. 3 p. 2).

2.5.2. Liegt

bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt

die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit (Art. 57 StPO). Die

Mitteilung kann formlos erfolgen. Dabei hat die den Ausstandsgrund mitteilende

Person die Tatsachen, die den Ausstand begründen, zu nennen und glaubhaft zu machen

(Boog, Basler Kommentar StPO, a.a.O.,

Art. 57 N 4). Erweist sich der Ausstandsgrund ohne weiteres als erstellt, nimmt

die Verfahrensleitung den Rückzug der Person zur Kenntnis. Der Besorgnis der

Befangenheit kann auch schon frühzeitig im Rahmen der Fallzuteilung und der

Spruchkörperbildung Rechnung getragen werden, ohne dass ein Entscheid nach Art.

59 StPO nötig wäre (Boog, a.a.O.,

Art. 57 N 5). Hat ein Angehöriger einer Strafbehörde mit hierarchischen

Struktur oder mit Fallzuteilung durch einen Präsidenten noch vor Aufnahme

seiner Tätigkeit im konkreten Fall bei sich einen (wahrscheinlichen)

Ausstandsgrund festgestellt, so kann er ohne Beschreiten des Weges nach Art. 57

StPO seinen hierarchisch Vorgesetzten oder den Präsidenten des Gerichts um

interne Umteilung des Verfahrens ersuchen (Keller,

a.a.O., Art. 57 N 5).

2.5.3 Die

Gesuchstellerin moniert eine Verletzung des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts. Dieses sieht vor, dass wenn ein Mitglied des Gerichts von

sich aus in den Ausstand tritt, es gemäss § 22 des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts (OrgR; SG 154.150) seinen Selbstaustritt der oder dem

Vorsitzenden des Spruchkörpers oder der oder dem Vorsitzenden der Abteilung

erklärt. Lediglich bei strittigen Ausstandsbegehren erfolgt gemäss § 22 Abs. 2 OrgR ein Entscheid, welcher gemäss § 23 OrgR zu eröffnen ist. Bei Präsident C____

handelt es sich um den Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht, welchem die

Zuteilung der einzelnen Geschäfte seiner Abteilung an die Präsidentinnen und

Präsidenten obliegt (§ 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 OrgR). Präsidentin B____ stellte

nach der Zuteilung des Berufungsfalles [...] fest, dass sie sich als

Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren [...] in Sachen J____ bereits mit

einem Teilaspekt des Berufungsverfahrens [...] befasst hatte und sich bezüglich

der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zumindest in Bezug auf K____ bereits

festgelegt hatte. Entsprechend geht aus der Urteilsbegründung des Urteils vom

22. Dezember 2017 E. 2 in Sachen J____ hervor, dass diese eine falsche

Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle betreffend Kapitalerhöhung der A____

vom 6. März 2006 und einen falschen Bericht der Revisionsstelle an den

Verwaltungsrat der A____ vom 30. April 2007 unbestrittenermassen auf Anweisung

von K____ im Namen der Revisionsstelle [...] zu unterschreiben hatte, was in

objektiver Weise den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB

erfülle (vgl. dazu Stellungnahme von Präsidentin B____ vom 31. Juli 2019).

Präsidentin B____ trat aus diesem Grund noch am gleichen Tag gemäss § 22 Abs. 1 OrgR von sich aus in den Ausstand und teilte dies Präsident C____ als

Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung ordnungsgemäss mit. Daraufhin kamen

Präsidentin B____ und Präsident C____ dahingehend überein, dass aufgrund des

Umfangs des Verfahrens [...] kein Risiko eingegangen werden sollte und daher

Präsident C____ die Verfahrensleitung übernehmen werde. Dazu ist festzuhalten,

dass das Gericht ein eminentes eigenes Interesse daran hat, dass jede Richterin

und jeder Richter unabhängig und unbefangen entscheiden kann. Die richterliche

Unabhängigkeit stellt ein zentrales Element der Rechtsprechung dar (vgl. dazu § 1 Abs.1 OrgR). Neben dem Schutz der Prozessparteien dient sie dem Vertrauen der

Betroffenen in ein rechtsstaatliches Justizverfahren und ermöglicht ihnen die

innere Anerkennung des Gerichtsurteils. Aus Sicht der Rechtsgemeinschaft geht

es dabei um das Vertrauen in gerichtliche Verfahren und letztlich um die

Legitimation von Gerichten in einem demokratischen Rechtsstaat überhaupt (vgl.

dazu BGE 137 I 227 E. 2.6.1 S. 232 mit Hinweisen). Aus diesem Grund besteht bei

den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die hohe Bereitschaft,

bereits beim geringsten Anschein von Befangenheit in den Ausstand zu treten und

im Gegenzug auch Verfahren von Kolleginnen und Kollegen zu übernehmen. Die

Umteilung von Verfahren kurz nach deren Zuteilung stellt denn auch keine

Seltenheit dar, überblicken doch die mit der Fallzuteilung betrauten Abteilungsvorsitzenden

nicht sämtliche von ihren Kolleginnen und Kollegen bereits bearbeiteten Fälle

und die daraus resultierenden möglichen Ausstandsgründe. Für solche interne Umteilungen

schreiben entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin weder die Strafprozessordnung

noch das Organisationsreglement prozessuale Formen vor (vgl. dazu Boog, a.a.O. Art. 57 N 4 f.). Dies zu

Recht, geht es doch lediglich um organisatorische Fragen in Bezug auf die

Zuteilung der Fälle, welche grundsätzlich nach Arbeitsauslastung erfolgt und

nicht protokolliert wird. Entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin waren

die Beteiligten auch nicht gemäss Art. 100 StPO verpflichtet, den Abtausch der

Verfahrensleitung schriftlich zu erfassen und zu dokumentieren. Wer das

Verfahren leitet, ist aus den verfahrensleitenden Verfügungen ersichtlich und

wird den Parteien (in vorliegendem Fall mit Verspätung) mitgeteilt. Eine

weitere Verpflichtung zur Dokumentation, insbesondere zur Dokumentation der

Fallzuteilung ergibt sich aus Art. 100 StPO nicht. Die Gesuchstellerin

verkennt, dass Präsident C____ in seiner Funktion als Vorsitzender der

strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts zwar mit der Zuteilung der

Fälle innerhalb der Abteilung betraut ist, er jedoch den anderen

Gerichtspräsidentinnen und –präsidenten und damit auch Präsidentin B____ nicht

vorgesetzt ist. Damit geht auch die Argumentation der Gesuchstellerin, wonach

ihre Befangenheit in einem von Präsident C____ initiierten förmlichen Verfahren

hätte beurteilt werden müssen, ins Leere (Replik vom 12. Januar 2021 p. 1). Präsident

C____ hat es sodann auch nicht unterlassen, «umgehend ein Ausstandsverfahren

gegen Präsidentin B____ einzuleiten» (Replik vom 12. Januar 2021 p. 1), trat

sie doch von sich aus gemäss § 22 Abs. 1 OrgR in den Ausstand, weshalb kein

strittiger Fall vorlag, welcher den Parteien in Form eines Entscheids im Sinne

von § 23 Abs. 1 OrgR zu eröffnen gewesen wäre. Dass der Ausstand von

Präsidentin B____ und der Eintritt von Präsident C____ als Verfahrensleiter den

Parteien erst auf Nachfrage hin angezeigt wurde, ist zwar als Versäumnis zu

werten, nicht aber als Verletzung von § 23 Abs. 1 OrgR oder gar als

Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO. Eine Verletzung des

Organisationsreglements ist somit nicht ersichtlich.

2.5.4

2.5.4.1 Die

Gesuchstellerin macht weiter geltend, es sei unverständlich, dass Präsident C____

das Berufungsverfahren habe übernehmen können, nachdem er sich vorgängig

bereits mit dem die Gesuchstellerin betreffenden Beschwerdeverfahren [...] befasst

habe. In diesem Zusammenhang zitierte sie den Bundesgerichtsentscheid BGer

1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3: «Aus diesem Grund sieht Art. 21 Abs. 2

StPO ausdrücklich vor, dass die Person, die als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig

geworden ist, im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken

kann» (Ausstandsgesuch p. 10).

2.5.4.2 Es

trifft zu, dass Präsident C____ zunächst das Beschwerdeverfahren [...] leitete,

welches hernach von Präsidentin B____ übernommen wurde. Dieses betraf eine

Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Strafgericht wegen Rechtsverzögerung

und Rechtsverweigerung. Die Mitwirkung von Präsident C____ als Verfahrensleiter

im Beschwerdeverfahren bis zum 19. April 2018 beschränkte sich allerdings auf

die gegenseitige Zustellung der Eingaben der Parteien sowie die

Fristansetzungen für Stellungnahmen (vgl. Verfügungen vom 19. Februar 2018, 2. März

2018, 19. März 2018, 23. März 2018, 4. April 2018, 11. April 2018 und 19. April

2018). Somit hat Präsident C____ keinerlei Entscheidungen über strittige oder

gar materielle Fragen im Verfahren [...] getroffen und kann damit nicht als

vorbefasst gelten. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht dar, weshalb sich

Präsident C____ im früheren Beschwerdeverfahren bereits eine Meinung gebildet

haben und deswegen im Berufungsverfahren vorbefasst sein sollte.

2.5.4.3 Im

Übrigen ist auch die Verfahrensidentität vorliegend nicht gegeben. Der von der

Gesuchstellerin zitierte Bundesgerichtsentscheid erfährt folgende Ergänzung:

«Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des

Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGer 1B_348/2015

vom 17. Februar 2016 E. 3 mit Hinweis auf 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.1

mit Hinweisen; Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, Rz. 138; Keller, a.a.O., Art. 56 N 15 ff.). Im

Berufungsverfahren geht es um die Beurteilung der Strafbarkeit der drei

Beschuldigten bezüglich der angeklagten Delikte; den Beschuldigten stehen die

Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft gegenüber. Im

Beschwerdeverfahren [...] war hingegen eine Rechtsverzögerung und

Rechtsverweigerung des Strafgerichts zu behandeln. Damit sind sowohl die

Parteien als auch die Streitfragen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nicht

identisch.

2.5.5

2.5.5.1 Die

Gesuchstellerin macht des Weiteren geltend, Präsidentin B____ habe Präsident C____

im Rahmen ihrer Vereinbarung bezüglich des Berufungsverfahrens auch materiell

beeinflusst, so dass er nicht mehr unvoreingenommen entscheiden könne. Gemäss

den Angaben von Präsidentin B____ habe sie Präsident C____ dargelegt, weshalb

sie sich im abgetrennten Verfahren gegen eine Mitbeschuldigte bezüglich der

Strafbarkeit zumindest eines der drei Beschuldigten bereits festgelegt habe und

ihm ihr diesbezügliches Urteil erläutert. Dadurch habe sie ihre Vorverurteilung

auf ihn übertragen (Eingabe vom 13. November 2019 p. 2). Präsident C____

hingegen habe erklärt, dass der im Berufungsverfahren zu beurteilende Fall

inhaltlich nicht diskutiert worden sei. Dies bezeichnete die Gesuchstellerin

als Widerspruch (Replik vom 12. Januar 2021 p. 2 f.).

2.5.5.2 Präsidentin

B____ hat gegenüber Präsident C____ die Gründe für ihre Befangenheit

offengelegt; dies tat sie gemäss ihrer Anzeigepflicht im Sinne von Art. 57

StPO, wobei der geltend gemachte Ausstandsgrund nicht unter den in Art. 56

lit. b StPO genannten Ausstandsgrund der Vorbefassung fiel, sondern

vielmehr unter die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO zu subsumieren wäre.

So war sie lediglich mit einem Teilaspekt des Berufungsgegenstandes und damit

in anderer Sache damit befasst, hatte sich jedoch hinsichtlich der Strafbarkeit

eines der Beschuldigten bereits in gewissem Masse festgelegt, was sie allenfalls

nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Berufungsverfahren

nicht mehr als offen hätte erscheinen lassen; dies teilte sie Präsident C____

mit (Schreiben Präsidentin B____ an Gesuchstellerin vom 15. August 2018,

Stellungnahme Präsidentin B____ vom 31. Juli 2019). Dass der im

Berufungsverfahren zur Beurteilung stehende Fall jedoch inhaltlich diskutiert

worden wäre, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor. Präsidentin B____

beschränkte sich darauf, die Gründe für ihre Befangenheit offenzulegen, wobei

sie auf das von ihr verantwortete Urteil verwies. Die Gesuchstellerin folgert hieraus

zu Unrecht, dass daraufhin eine materielle Diskussion betreffend den Berufungsfall

stattfand. Dies hat Präsidentin B____ nicht erwähnt und Präsident C____

mehrfach verneint; zudem hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass eine derartige

Diskussion zu jenem Zeitpunkt nicht sinnvoll gewesen wäre, habe er doch damals noch

überhaupt keine – über die zur Zuteilung erforderliche hinausgehende –

Aktenkenntnis betreffend den Berufungsfall gehabt (Stellungnahme vom 9.

November 2020 p.2). Aus der einseitigen Mitteilung von Präsidentin B____ kann somit

nicht auf eine inhaltliche Diskussion des Falles geschlossen werden. Vielmehr

muss aus den Ausführungen beider Präsidenten geschlossen werden, dass Präsident

C____ die von Präsidentin B____ geäusserten Bedenken zur Kenntnis nahm und

darauf mit dem Angebot reagierte, den Fall zu übernehmen, worauf die von der

Gesuchstellerin vielfach zitierte «Vereinbarung» zustandekam. Dass Präsident C____,

ohne sich bereits materiell mit dem Fall befasst zu haben, aufgrund der von

Präsidentin B____ geltend gemachten Ausstandsgründe ohne weiteres ihre Meinung

zu eigen machte und sich in einem Mass festlegte, dass er nicht mehr

unvoreingenommen und dem Verfahren gegenüber offen sein konnte, ist nicht

denkbar. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass er willens und fähig

ist, sich durch Aktenstudium und Würdigung der Beweise eine eigene Meinung zu

bilden. Auch in diesem Punkt erweist sich somit die Befürchtung der

Gesuchstellerin, wonach Präsident C____ befangen sein könnte, als nicht

berechtigt.

2.6

2.6.1 Einen

weiteren Hinweis für die Befangenheit von Präsident C____ sieht die

Gesuchstellerin darin, dass ihr die Anschlussberufungserklärung der

Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2018 nicht mitgeteilt worden sei. Mit Verfügung

vom 24. Juli 2018 sei ihr die Anschlussberufungserklärung von Privatkläger I____

zur Kenntnis gebracht worden, woraus sie habe schliessen müssen, dass die

Staatsanwaltschaft gerade keine Anschlussberufung eingereicht habe. Erst am 17.

September 2018 habe Präsident C____ die Anschlussberufungserklärung der

Staatsanwaltschaft den Parteien zugestellt, mit der Bitte, das Versehen zu

entschuldigen (Ausstandsgesuch p. 10). Daraus ergäben sich für die

Gesuchstellerin Zweifel, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auch

wirklich fristgerecht eingereicht habe (Ausstandsgesuch p. 11).

2.6.2 Tatsächlich

teilte Präsident C____ den Parteien mit Verfügung vom 24. Juli 2018 lediglich

die Anschlussberufungserklärung von I____ mit, womit bei der Gesuchstellerin

der Eindruck entstehen konnte, die Staatsanwaltschaft habe auf die Erklärung

einer Anschlussberufung verzichtet. Dieser Eindruck wurde indessen mit

Verfügung vom 3. September 2018 korrigiert, mit welcher den Parteien neben der

Anschlussberufungsbegründung von I____ vom 10. August 2018 auch die

Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2018 zugestellt

wurde (Ziff. 1). Mit der gleichen Verfügung erstreckte Präsident C____ die

Frist der Gesuchstellerin zur Berufungsbegründung peremptorisch bis am 30.

November 2018 (Ziff. 2). Damit verblieben der Gesuchstellerin noch knapp zwei

Monate zur Erstellung ihrer Berufungsbegründung. Bei dem erst mit Verfügung vom

17. September 2018 nachgereichten Dokument handelte es sich lediglich um die Anschlussberufungserklärung

der Staatsanwaltschaft, welche versehentlich nicht an die Parteien

weitergeleitet worden war. Da die Gesuchstellerin zu jenem Zeitpunkt bereits im

Besitz der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft war, diente ihr

die nachgereichte Anschlussberufungserklärung lediglich noch zur Beseitigung

ihrer Zweifel betreffend die Rechtzeitigkeit der Einreichung. Verfahrensfehler

des Verfahrensleiters stellen die richterliche Unbefangenheit nur ausnahmsweise

in Frage. In Gestalt von besonders krassen Fehlern oder wiederholten Irrtümern

müsste sich eine Haltung manifestieren, die von fehlender Distanz oder

mangelnder Neutralität geprägt ist (BGer 5A_900/2015 vom 23. März 2016 E. 4.4

mit Hinweisen). Ein solch krasser Verfahrensfehler, welcher die richterliche

Unabhängigkeit in Frage zu stellen vermöchte, ist in der versehentlich

unterlassenen Zustellung der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft

klar nicht zu sehen.

2.7

2.7.1 Bezugnehmend

auf das Thema der Spruchkörperbildung stellt die Gesuchstellerin schliesslich

die (rhetorische) Frage, ob Präsident C____ (welcher auch Stv. Vorsitzender

Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt sei) in dieser Sache überhaupt

nach bestem Wissen und Gewissen noch frei entscheiden könne, und mutmasst, dies

sei «auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Abhägigkeitsverhältnisse in

politischer, gesellschaftlicher wie aber persönlicher Weise

(Kollegialitätsprinzip im Richtergremium, die Wiederwahl als Richter in knapp

12 Monaten) höchst fraglich und somit stark zu bezweifeln» (Ausstandsgesuch p.

13). Ausserdem weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie im

Berufungsverfahren durchaus einen Freispruch zu erwarten habe. Ein solcher

hätte indessen nicht zu unterschätzende finanzielle Konsequenzen für den Kanton

Basel-Stadt, was für Präsident C____ einen zusätzlichen Druck bedeute, welcher

zu noch grösserer Befangenheit führe (Ausstandsgesuch p. 15). Diese Argumente

sind unbehelflich und basieren vollumfänglich auf unbelegten Mutmassungen und

Annahmen der Gesuchstellerin, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

2.7.2 Die

Gesuchstellerin argumentiert, für die Befangenheit von Präsident C____ spreche

auch der Umstand, dass er ein widersprüchliches Verhalten an den Tag lege. So

habe er zwar bezüglich des Kostenentscheids kein Präjudiz schaffen und das

Urteil des Gesamtgerichts im Berufungsfall abwarten wollen, anderseits

interessiere ihn die Schaffung eines Präjudizes im Bereich der

«verfassungswidrigen Spruchkörperbildung» äusserst wenig. Die Gesuchstellerin

verkennt bei diesem Einwand, dass es zu unterscheiden gilt zwischen

Verfahrenshandlungen, die Präsident C____ als Verfahrensleiter des

Berufungsfalles vorgenommen hat und der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren

vor Bundesgericht, in der Präsident C____ Partei war und damit im Rahmen der

gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch Stellung beziehen durfte. Eine explizite

Voreingenommenheit im Berufungsverfahren ergibt sich daraus nicht.

2.8 Zusammenfassend

ist eine Vorbefassung von Präsident C____ gemäss Art. 56 lit. b StPO nicht

ersichtlich. Die Gesuchstellerin vermag auch nicht darzutun, dass bei Präsident

C____ der objektive Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO

besteht. Obwohl er zu gewissen Fragen gezwungenermassen im Instruktionsverfahren

Stellung genommen hat, weist die alleinige Tatsache, dass er nicht stets im

Sinne der Gesuchstellerin entschieden hat, nicht auf seine Befangenheit hin. Schliesslich

stellen auch die unterlassene Mitteilung der Umteilung der Verfahrensleitung

sowie die versehentlich nicht zugestellte Anschlussberufungserklärung der

Staatsanwaltschaft – gerade auch mit Blick auf das seit drei Jahren laufende

Verfahren, in welchem es zahllose Eingaben zu bearbeiten galt – keine krassen

Verfahrensfehler dar, welche zur Annahme einer ausstandsbegründenden

Befangenheit führen würde. Daraus folgt, dass das Misstrauen der

Gesuchstellerin in die Unvoreingenommenheit von Präsident C____ aus objektiver

Sicht unbegründet erscheint, weshalb das Ausstandsgesuch auch in materieller

Hinsicht abzuweisen wäre.

3.

Nach dem

Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung nicht einzutreten. Bei

diesem Ausgang trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1'000.- (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Ausstandsgesuch wird zufolge

Verspätung nicht eingetreten.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.