DGS.2019.28
Ausstandsgesuch (BGer 1B_265/2021)
4. Februar 2021Deutsch55 min
verurteilte sie zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen und zu Schadenersatzzahlungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.28
ENTSCHEID
vom 7.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten im Berufungsverfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
21. November 2016 sprach das Strafgericht Basel-Stadt drei Beschuldigte u.a.
der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und
verurteilte sie zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen und zu Schadenersatzzahlungen
an diverse Privatkläger. Es ordnete die Begleichung der
Schadenersatzforderungen aus den sichergestellten Vermögenswerten zweier
Immobiliengesellschaften an. Soweit ein darüber hinausgehender Saldo verblieb, verfügte
das Strafgericht dessen Einziehung (nach Rückstellung für eine Forderung der
Steuerverwaltung). Die beiden Immobiliengesellschaften gehörten gemäss den
Ausführungen des Strafgerichts der A____ (im Folgenden: A____), welche
ihrerseits von den drei Beschuldigten geführt werde.
Gegen dieses
Urteil erhoben die drei Beschuldigten, ein Privatkläger und die A____ Berufung;
die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Als Verfahrensleiter im
Berufungsverfahren ([...]) amtete zuerst Präsidentin B____ (nachfolgend:
Präsidentin B____), danach Präsident C____ (nachfolgend: Präsident C____).
Dieser Wechsel erfolgte im Rahmen eines Abtausches der Verfahrensleitungen:
Zuerst hatte Präsidentin B____ das Berufungsverfahren geleitet und Präsident C____
ein zugleich hängiges Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung. Nach dem
Abtausch leitete somit Präsident C____ das Berufungsverfahren und Präsidentin B____
das Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung
vom 15. November 2018 gab Präsident C____ im Berufungsverfahren [...] einen
Teil der sichergestellten Vermögenswerte für bestimmte Positionen frei und
reduzierte die bestehende Kontosperre bei der Bank [...] im entsprechenden
Umfang. Das Gesuch um Zusprechung von Rechtskosten für das Strafverfahren in
Basel im Umfang von rund CHF 62'000.- wies er dagegen in Ziff. 3 seiner
Verfügung ab. Gegen diese Ziff. 3 der Verfügung gelangte die A____ mit
Beschwerde an das Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 12. März
2019 guthiess, die angefochtene Ziff. 3 der Verfügung vom 15. November
2018 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies.
Mit Eingabe vom
9. April 2019 verlangte die A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Ausstand
des Verfahrensleiters Präsident C____. Das Ausstandsverfahren gegen diesen
(vorliegendes DGS 2019.28) wurde durch Präsidentin B____ als Verfahrensleiterin
übernommen. Hierauf verlangte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Mai
2019 auch deren Ausstand. Dieses Verfahren erhielt die Verfahrensnummer
DGS.2019.29.
Mit Entscheid
vom 3. Dezember 2019 (DGS.2019.29) wies das Appellationsgericht (Besetzung:
Präsidentin D____, Richterin [...], Richter E____ und Gerichtsschreiberin [...])
das Ausstandsbegehren gegen Präsidentin B____ ab. Gegen diesen Entscheid führte
die Gesuchstellerin erfolgreich Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess
mit Urteil vom 11. September 2020 (1B_29/2020) die Beschwerde gut, soweit es
darauf eintrat, hob den Entscheid vom 3. Dezember 2019 auf und versetzte
mit reformatorischem Entscheid Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren gegen
Präsident C____ in den Ausstand.
In der Folge
teilte Präsidentin D____ mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 die Instruktion des
vorliegenden Ausstandsverfahrens DGS.2019.28 gegen Präsident C____ in seiner
Eigenschaft als Verfahrensleiter im Berufungsverfahren [...] auf Präsidentin
Eva Christ um.
Mit Eingabe vom
19. Oktober 2020 richtete sich die Gesuchstellerin an die neue
Verfahrensleiterin mit den Anträgen, es seien sämtliche Verfahrenshandlungen
von Präsidentin B____ im Berufungsverfahren [...] aufzuheben, es sei die
Zusammensetzung des Dreiergerichts, welches das Ausstandsbegehren gegen Präsident
C____ beurteile, frühzeitig bekannt zu geben und es seien sämtliche
«Aktennotizen und Gesprächsprotokolle über die Besprechung vom 1. Juni 2018
zwischen Richterin B____ und Richter C____» auszuhändigen. Präsident C____ hat
sich hierzu am 9. November 2020 vernehmen lassen und ausgeführt, dass es solche
im Antrag der Gesuchsteller genannten «Aktennotizen und Gesprächsprotokolle»
nicht gebe. Weiter hat er dargelegt, wie es zur Umteilung des
Berufungsverfahrens an ihn selbst gekommen sei und dass er sich in keiner Weise
vorbefasst oder voreingenommen fühle. Mit Replik vom 12. Januar 2021 hielt die
Gesuchstellerin unter Verweis auf ihre Eingaben vom 28. Juni 2019, 14. Oktober
2019 und 13. November 2019 an ihrem Antrag auf Ausstand von Präsident C____
fest. Am 14. Januar 2021 verfügte Präsidentin Eva Christ, frühere
Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im vorliegenden Verfahren seien
insoweit unbeachtlich; bereits eingeholte Stellungnahmen der Parteien seien
davon indessen nicht betroffen und verblieben in den Akten. Was den Antrag der
Gesuchstellerin auf Aufhebung der Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im
Berufungsverfahren [...] anbelange, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden könne. Weiter
wurde verfügt, die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren
werde den Parteien umgehend nach der Besetzung bekannt gegeben. Schliesslich
erweise sich der Antrag auf «Aushändigung sämtlicher Aktennotizen und
Gesprächsprotokolle über die Besprechung vom 1. Juni 2018» als gegenstandslos,
da es entsprechende Notizen oder Protokolle nicht gebe. Mit Verfügung vom 25.
Februar 2021 wurde den Parteien die Besetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.
Der vorliegende
Entscheid ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO auf dem Zirkulationsweg sowie
unter Beizug der Vorakten und der Akten aus dem Berufungsverfahren [...] und dem
Beschwerdeverfahren [...] ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine
Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, ein entsprechendes Gesuch an die Verfahrensleitung zu richten.
Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss
den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO geltend, ausserdem beruft
sie sich auf den Ausstandsgrund der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit.
b StPO. Ist von einem Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 56 lit. f StPO ein
Mitglied des Berufungsgerichts betroffen oder widersetzt sich ein Mitglied des
Berufungsgerichts einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b StPO, so
entscheidet darüber gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das in der
Hauptsache zuständige Berufungsgericht, vorliegend somit das Appellationsgericht
in der Dreierbesetzung, welche die Berufung [...] der Gesuchstellerin zu
beurteilen hat. Der vom Ausstandsbegehren betroffene Präsident ist dabei durch
ein entsprechendes Gerichtsmitglied zu ersetzen (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2
und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Entscheid erfolgt ohne weiteres Beweisverfahren. Er ergeht schriftlich und ist
zu begründen (Art. 59 Abs.1 und 2 StPO). Nach Art. 59 Abs. 3
StPO übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über das
Ausstandsgesuch weiter aus.
1.2
1.2.1
Die
Gesuchstellerin hat mit ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 diverse
Verfahrensanträge an die neue Verfahrensleitung gerichtet. Zunächst wird beantragt,
es seien sämtliche Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im
Berufungsverfahren [...] aufzuheben Das Appellationsgericht in seinem Entscheid
vom 3. Dezember 2019 (DGS.2019.29) und hernach das Bundesgericht in seinem
Entscheid vom 11. September 2020 (1B_29/2020) haben sich einzig mit der Frage
befasst, ob Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____
befangen sei. Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass dies der Fall
sei und hat somit Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____
in den Ausstand versetzt. Aufgrund dieses Entscheides wurde für das Ausstandsverfahren
gegen Präsident C____ eine neue Verfahrensleitung bestimmt. Die
Verfahrensleiterin hat sich aber weiterhin nur mit der Frage des Ausstandes von
Präsident C____ im Berufungsverfahren [...] zu befassen; eine allfällige
Beteiligung von Präsidentin B____ bzw. die Aufhebung ihrer Verfahrenshandlungen
in jenem Berufungsverfahren ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, sondern wäre von der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren – sei
dies nun Präsident C____ oder eine dereinst neu eingesetzte Verfahrensleitung –
zu beurteilen. Soweit die Gesuchstellerin sich in ihrer Eingabe auf die
Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im vorliegenden Ausstandsverfahren
gegen Präsident C____ bezieht, ist festzuhalten, dass aufgrund des Entscheides
des Bundesgerichts das Ausstandsverfahren neu unter der gegenwärtigen
Verfahrensleitung angehoben worden ist und frühere Verfahrenshandlungen von
Präsidentin B____ insoweit unbeachtlich sind. Bereits eingeholte Stellungnahmen
der Parteien im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ sind davon freilich
nicht betroffen und verbleiben in den Akten.
1.2.2
Dem
weiteren Antrag der Gesuchstellerin auf «frühzeitige» Bekanntgabe der
Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 entsprochen.
Die Gesuchstellerin stellte in der Folge ein Ausstandsgesuch betreffend Richter
E____ (Eingabe vom 2. März 2021), dem sich dieser nicht widersetzte (Stellungnahme
vom 9. März 2021). Mit Verfügung vom 30. März 2021 wurde den Parteien sodann die
aktuelle Besetzung des Gerichts bekannt gegeben.
1.2.3
Schliesslich
erweist sich der Antrag auf «Aushändigung sämtlicher Aktennotizen und
Gesprächsprotokolle über die Besprechung vom 1. Juni 2018» als gegenstandslos,
da es solche Notizen oder Protokolle gemäss der ausführlichen Einlassung von
Präsident C____ betreffend die Verfahrensumteilung nicht gibt (vgl.
Stellungnahme vom 9. November 2020 Ziff. 1 f.).
1.2.4
Zusammenfassend
bleibt es also insoweit beim Entscheid gemäss Verfügung der Verfahrensleiterin
vom 14. Januar 2021.
1.3
1.3.1
Nach
Art. 58 StPO hat eine Partei ihr Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen,
sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Massgeblich ist der Zeitpunkt, ab
welchem die Partei den Ausstandsgrund bzw. die Umstände kennt, welche die
Besorgnis der Befangenheit begründen, und diese sinnvoll dartun bzw. glaubhaft
machen kann (Boog, in: Basler
Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N 5). Wie lange die
gesuchstellende Partei mit dem Ausstandsbegehren zuwarten darf, hängt von den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch dem Verfahrensstadium ab; es ist
jedoch stets von lediglich einigen Tagen ab Kenntnisnahme auszugehen (BGE 146 V 66 E. 4.3; BGer 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; 1B_335/2019 vom
16.
Januar 2020 E. 3.1.2). Ein Gesuch am 6./7. Tag bzw. am 3./4.
Arbeitstag nach Kenntnis des Ausstandsgrundes erscheint noch als rechtzeitig,
während ein Zuwarten während zweier Wochen gemäss inzwischen gefestigter,
aktueller Rechtsprechung durchwegs als unzulässig taxiert wird (BGer
1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2; 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020
E. 3.2; 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019
E. 2.2; 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2; 1B_514/2017 vom 19. April
2018.
E. 3.2, je m.w.H.). So geht das Bundesgericht denn auch in seinem im
vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheid ohne weiteres davon aus, dass ein
Gesuch nach zwei Wochen ab Kenntnis des Ausstandsgrundes verspätet wäre (BGer
1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1, mit Verweisen; vgl. sodann Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 58 N 3).
Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der
massgebliche Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers
der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat. In dieser
Konstellation können dann auch zurückliegende, früher bereits bekannte
Tatsachen geltend gemacht werden (Keller,
a.a.O.). Es wäre indessen wider Treu und Glauben, die Möglichkeit eines
Ausstandsgesuchs gewissermassen auf Lager zu behalten, um es nur dann geltend
zu machen, wenn ein ungünstiges Ergebnis eingetreten ist oder die Instruktion
nicht den von der betreffenden Partei gewünschten Verlauf nimmt (BGE 143 V 66
E. 4.3; 139 III 120 E. 3.2.1; BGer 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2).
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Das
Unterlassen einer rechtzeitigen Geltendmachung wird als Verzicht auf das Recht
ausgelegt und der Anspruch auf spätere Anrufung gilt als verwirkt (BGE 143 V 66
E. 4.3, 140 I 271 E. 8.4.3; BGer 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020
E. 2.2, 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2); eine Ausnahme gilt nur
bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit, der dazu führt, dass die
betroffene Person von sich aus in den Ausstand treten muss (Keller, a.a.O. Art. 58 N 4 und 5;
BGer 4D_42/2012 E. 5.2.2, BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 136 I 207 E. 3.4;
134.
I 20 E. 4.3.2).
1.3.2
In
ihrem Gesuch vom 9. April 2019 begründet die Gesuchstellerin ihren Antrag
allgemein mit den «zahlreichen klar einseitigen und parteiischen Einlassungen
und Stellungnahmen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt». Sie
macht damit, wie erwähnt, sinngemäss einen Ausstandsgrund im Sinne von
Art. 56 lit. f StPO geltend, zumal andere Gründe wie persönliche
Interessen oder verwandtschaftliche Beziehungen offenkundig auszuschliessen
sind und auch nicht behauptet werden. Im Einzelnen bringt die Gesuchstellerin
zunächst Ausführungen betreffend «Verfassungs- und EMRK-widrige
Spruchkörperbildung» vor, die allerdings gemäss der Gesuchstellerin selbst «im
Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung überhaupt nicht wesentlich» seien
(Ausstandsgesuch Ziff. 1). Den Bezug zu einer behaupteten Befangenheit von
Präsident C____ stellt die Gesuchstellerin einerseits her, indem sie diesem
vorwirft, sich in der Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3. Januar
2019.
seinerseits mit der Thematik befasst zu haben, weil er damit
«offensichtlich das BGE für seine Linie gewinnen» habe wollen. Aus der in
keiner Art und Weise ausgewogenen Darstellung in der Vernehmlassung vom 3.
Januar 2019 werde «die Befangenheit von Richter C____ in dieser Sache deutlich
ersichtlich» (Ausstandsgesuch Ziff. 1 p. 1). Daran anknüpfend moniert die
Gesuchstellerin, dass Präsident C____ zur «vorprozessualen Frage» der
verfassungswidrigen Spruchkörperbildung bereits Stellung bezogen habe und damit
«von einer neutralen Haltung (…) nachweislich nicht mehr gesprochen werden»
könne (Ausstandsgesuch Ziff. 2.1 p. 4).
Weiter beklagt
die Gesuchstellerin das Verhalten von Präsident C____ in Bezug auf Rechtsanwalt
F____ (nachfolgend: F____), der sich «als Rechtsvertreter der A____ schon immer
gegen die Beschlagnahmung und Einziehung sämtlicher Vermögenswerte gewehrt»
habe. Präsident C____ werde «nicht müde, immer wieder die falsche,
faktenwidrige und pauschale Darstellung zu wiederholen, dass die Bemühungen von
F____ ausschliesslich im Interesse der Beschuldigten seien» – so etwa in der
Verfügung von Präsident C____ vom 15. November 2018 sowie in seiner
Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3. Januar 2019. Mit seinen
Ausführungen in dieser Vernehmlassung werde Präsident C____ «ganz klar erneut
‘zur Partei’ und kann wiederum nicht mehr als unvoreingenommener und neutraler
wie auch fairer Richter gelten» (Ausstandsgesuch Ziff. 2.2 p. 5 f.).
Sodann habe Präsident
C____ sich «ohne ersichtlichen Grund» dazu entschlossen, über die Freigabe der
Mittel für die Bezahlung der Rechtsvertretungs- und weiterer Kosten ein
Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, so mit Verfügungen vom 24. Juli
2018.
sowie vom 3. und 25. September 2018. Es sei offensichtlich, dass Präsident
C____ durch dieses Vernehmlassungsverfahren «bewusst möglichst viel Zeit
gewinnen wollte», dies «mit der Hoffnung verbunden, dass F____ keine
Berufungserklärung für die A____ einreichen würde». Präsident C____ habe
schliesslich erst mit Verfügung vom 15. November 2018 über die Reduktion der
Kontosperre – die erforderlich gewesen sei, um die Rechtsvertretungskosten zu
bewältigen – entschieden, während er die Frist zum Einreichen einer
Berufungsbegründung peremptorisch bis 30. November 2018 angesetzt habe. Er habe
«mit dieser Strategie klar versucht, den Rechtsvertreter der A____ (F____)
kaltzustellen (nach dem Motto: Welcher Anwalt arbeitet schon ohne Bezahlung?)».
Das offenbare er dann auch in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3.
Januar 2019. Er erweise sich auch aus diesem Grund als befangen (Ausstandsgesuch
Ziff. 2.3 p. 6 ff.).
Unter dem Titel
«weiteres fragwürdiges Verhalten – Hinweis: fehlende Akten/keine
Stellungnahmen» rügt die Gesuchstellerin sodann den Wechsel der Zuständigkeit
von Präsidentin B____ zu Präsident C____ im Berufungsverfahren [...], welcher
von Präsidentin B____ auf Nachfrage mit Verfügung vom 15. August 2018 bestätigt
worden sei. Die Gesuchstellerin erachtet es als unverständlich, dass Präsident C____
«erst das Beschwerdeverfahren leiten und dann einfach das Berufungsverfahren
übernehmen konnte». Ausserdem bezweifelt sie, dass ein solcher Wechsel «während
einer Kaffeepause erfolgt ist – quasi zwischen ‘Tür und Angel’» und verlangt
die Offenlegung diesbezüglicher Verfügungen oder gerichtsinterner Akten. Sie
macht in diesem Zusammenhang den Ausstandsgrund der Vorbefassung geltend (Ausstandsgesuch
Ziff. 1 p. 9 f.).
Einen weitere
Ausstandsgrund sieht die Gesuchstellerin darin verwirklicht, dass Präsident C____
die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2018
den Parteien verspätet zugestellt habe. Dies sei erst mit Verfügung vom 17.
September 2018 geschehen, «mit der Bitte, das Versehen zu entschuldigen». Die
Gesuchstellerin verlangt zwecks Überprüfung, ob diese Anschlussberufung
wirklich fristgerecht eingereicht worden sei, «lückenlos» Akteneinsicht
(Ausstandsgesuch Ziff. 2 p. 10 f.).
Schliesslich
wirft die Gesuchstellerin Präsident C____ Befangenheit vor, weil er zu ihren
Darlegungen in Bezug auf den erstinstanzlichen Richter G____ keine Stellung
genommen habe. Die Gesuchstellerin habe «mit klaren Fakten dargestellt», dass
Richter G____ zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Beginn
am 7. November 2016 bereits nicht mehr in Basel-Stadt Wohnsitz gehabt habe – entgegen
seiner Darstellung im Rücktrittsschreiben vom 20. März 2017. Befremdlich seien
in diesem Zusammenhang auch die «nachweislich falschen Ausführungen von Richter
H____» in dessen Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 28. September 2018 im
Beschwerdeverfahren 1B_429/2018. Die Gesuchstellerin verweist dazu auf die im
selben Verfahren ergangenen Eingaben von Rechtsanwalt F____ an das
Bundesgericht, insbesondere diejenige vom 19. November 2018. «Auch aus
diesem Grund, aufgrund der Passivität trotz klarer Faktenlage» habe Präsident C____
wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (Ausstandsgesuch Ziff. 2 p. 11).
Zusammenfassend
verortet die Gesuchstellerin bei Präsident C____ «in verschiedenen Bereichen
ein widersprüchliches Verhalten» und führt als Beispiele Verfügungen vom 15.
November und 4. Dezember 2018 sowie die Vernehmlassung an das Bundesgericht vom
3.
Januar 2019 ins Feld. Sie verweist abschliessend zudem auf Entscheide des
Bundesgerichts vom November 2018 zur Frage der Spruchkörperbesetzung und
mutmasst, dass Präsident C____ wohl «nicht als jener Basler Richter amten
möchte, welcher ein Präjudiz in Sachen ‘verfassungswidrige Spruchkörperbildung’
fällen muss». Sie bezweifelt ebenso, dass Präsident C____, welcher auch
stellvertretender Vorsitzender Präsident des Appellationsgerichts sei, «in
dieser Sache überhaupt nach bestem Wissen und Gewissen noch frei entscheiden
kann», dies «unter Berücksichtigung der vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisse
in politischer, gesellschaftlicher wie aber persönlicher Weise
(Kollegialitätsprinzip im Richtergremium, die Wiederwahl als Richter in knapp
12.
Monaten)» (Ausstandsgesuch Ziff. 3 p. 13).
Die Gesuchstellerin
führt aus, sie habe «den Anschein der Befangenheit von Richter C____ (…)
bereits in der Beschwerde an das BGE vom 19. Dezember 2018 erstmalig erwähnt»
und in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 8. Februar 2019 «diese
Befangenheit erneut thematisiert». In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht
habe die Gesuchstellerin «bewusst die Befangenheit von Richter C____
thematisiert» und sei «deshalb sehr überrascht [gewesen], als Richter C____ in
seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2019 ans Bundesgericht wiederum
ausschliesslich an seinen pauschalen Vorwürfen festgehalten hat» (Gesuch Ziff.
3.
p. 14).
1.3.4
Aus
dem aufgezeigten Verfahrensverlauf und den Rügen der Gesuchstellerin erhellt,
dass diese ihr Ausstandsbegehren vom 9. April 2019 weit über zwei Wochen nach
der letzten beanstandeten Handlung bzw. Äusserung von Präsident C____
eingereicht hat. Die von ihr beanstandeten Verfügungen und Einlassungen des Präsidenten
C____ datieren von einem Zeitraum von Juli 2018 bis anfangs Januar 2019 oder
gar noch früher. Insbesondere in der vielfach genannten Vernehmlassung von Präsident
C____ an das Bundesgericht vom 3. Januar 2019 soll die Befangenheit, mit den
Worten der Gesuchstellerin, «deutlich ersichtlich» geworden sein. Nachdem diese
nach eigenem Bekunden bereits im Dezember 2018 und aufgrund der besagten Stellungnahme
von Präsident C____ erneut am 8. Februar 2019 dessen Befangenheit thematisiert
hat, ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausstandsbegehren schliesslich erst am
9.
April 2019, mithin über drei Monate nach der letzten angeblich
problematischen Verlautbarung von Präsident C____ gestellt wurde. Gemäss der
Darstellung der Gesuchstellerin selbst stellte die Vernehmlassung vom 3. Januar
2019.
gewissermassen den Kulminationspunkt dar, in welchem der sich bereits
aufgrund verschiedener Vorgehensweisen abzeichnende Anschein der Befangenheit
in den Augen der Gesuchstellerin zur Gewissheit wurde. Dass diese danach
dennoch weiter zugewartet und ihr Gesuch erst Monate später eingereicht hat,
innert welchen Präsident C____ ausschliesslich Verfügungen erlassen hat, die
keinerlei Potential hinsichtlich irgendwelcher Befangenheitsvermutungen bargen –
was von der Gesuchstellerin zu Recht auch nicht behauptet wird –, erscheint
unter den genannten Umständen nicht nachvollziehbar und ist nach den
vorstehenden Ausführungen klar unzulässig. Ein allfälliger späterer Zeitpunkt
der Kenntnisnahme von behaupteten Ausstandsgründen lässt sich auch aus der
geltend gemachten «Passivität» von Präsident C____ betreffend den
Wohnortswechsel von Strafrichter G____ nicht ableiten, bezieht sich doch die
Gesuchstellerin hierfür ausnahmslos auf Vorgänge und Eingaben aus den Jahren
2017.
und 2018. Es bestand keinerlei Anlass zur Annahme, Präsident C____ würde
seine als «Passivität» beanstandete Haltung im Frühjahr 2019 plötzlich ändern.
Auch in dieser Hinsicht hätte die Gesuchstellerin somit bereits viel früher
reagieren müssen, wenn sie im Verhalten von Präsident C____ einen
Ausstandsgrund erblicken wollte. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die
Fragezeichen, welche die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Wechsel der
Verfahrensleitung im Berufungsverfahren anbringt. Gemäss den Ausführungen der
Gesuchstellerin wurde ihr dieser Wechsel auf ihre Nachfrage mit Schreiben vom
15.
August 2018 bestätigt, nachdem er ihr zuvor «aufgefallen» sei (Ausstandsgesuch
Dispositiv
p. 9). Sie hätte demnach monatelang Gelegenheit gehabt, einer allfälligen
daraus resultierenden Befangenheit von Präsident C____ nachzugehen und ihren
Bedenken Nachachtung zu verschaffen. Stattdessen beantragte sie erst in ihrem
Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 die Offenlegung der Akten, zu diesem
«spontanen Richterwechsel» (Ausstandsgesuch p. 9).
1.3.5 Es
ist denkbar, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, welches am
20. März 2019 an die Parteien versandt wurde, den Auslöser für das Ausstandsgesuch
dargestellt hat. Das bundesgerichtliche Urteil wurde von der Gesuchstellerin
offenbar bis spätestens am 3. April 2019 zur Kenntnis genommen, nahm doch
Rechtsanwalt F____ in einer Eingabe vom 3. April 2019 darauf Bezug. Präsident C____
wiederum hatte die Gesuchstellerin bereits mit Verfügung vom 2. April 2019 in
Nachachtung des bundesgerichtlichen Verdikts zu einer Stellungnahme eingeladen.
Diese Verfügung hatte sich mit der Eingabe des Rechtsanwalts F____ gekreuzt,
was zu einer erklärenden Verfügung vom 5. April 2019 führte. In allen diesen
Schriftstücken geht es um die Freigabe von Vermögenswerten für die Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Berufungsverfahren. Auch das Urteil
des Bundesgerichts hat sich einzig auf diese Frage bezogen und eine teilweise
Aufhebung der Kontosperre in dem Umfang, wie es für die Mandatierung einer
privaten Rechtsvertretung erforderlich sei, angeordnet. Dass sich aufgrund
dieses Urteils Hinweise auf eine Befangenheit des Präsident C____ ergeben oder
auch nur bestehende Hinweise verfestigt hätten, ist nicht ersichtlich und von
der Gesuchstellerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Im Gegenteil machte
die Gesuchstellerin in ihrer Replik vom 28. Juni 2019 (auf welche sie in der
Replik vom 12. Januar 2021 verweist) geltend, Präsident C____ habe in seiner Stellungnahme
vom 25. April 2019 zu Unrecht suggeriert, «dass der Bundesgerichtsentscheid vom
12. März 2019 für die A____ der Grund für den Befangenheitsantrag gegen seine
Person darstellt», was «schlichtweg falsch» sei; die Gesuchstellerin stellte
sodann ausdrücklich fest: «Für die A____ war der Bundesgerichtsentscheid vom
12. März 2019 nicht der Grund für den Befangenheitsantrag» (Eingabe vom 28. Juni
2019 p. 3). Sollte dieses Urteil nichtsdestotrotz Anlass für das
Einreichen eines Ausstandsgesuchs gewesen sein, so wohl einzig deshalb, weil
das Bundesgericht es dem verfahrensleitenden Präsident C____ weiterhin
anheimgestellt hat, über die Angemessenheit oder eben Übersetztheit der in Rechnung
gestellten Beträge für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren zu
entscheiden und die Beträge nur im für angemessen befundenen Umfang
freizugeben. Das Gesuch würde sich damit als Reaktion auf einen Entscheid
darstellen, welcher den Wünschen der Gesuchstellerin nicht vollkommen
entsprach, insbesondere indem er dem missliebigen Präsidenten C____ weiterhin
einen Spielraum bei der Beurteilung der freizugebenden Beträge beliess. Eben
solches prozessuales Verhalten würde aber nach dem zuvor Ausgeführten keinen
Schutz verdienen. Das Ausstandsgesuch erscheint auch unter Berücksichtigung des
Bundesgerichtsurteils vom 12. März 2019 als verspätet.
1.3.6 Gemäss
diesen Erwägungen ist auf das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vom 9. April
2019 zufolge Verspätung nicht einzutreten. Selbst wenn man in dem Urteil des
Bundesgerichts vom 12. März 2019 die Bedeutung eines – letzten – Hinweises auf
die behauptete Befangenheit von Präsident C____ erblicken wollte – was von der
Gesuchstellerin mit Replik vom 28. Juni 2019 ausdrücklich in Abrede gestellt
wurde – wäre die Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens fraglich. Wann die Gesuchstellerin
vom Urteil Kenntnis genommen hat, geht aus den Verfahrensakten nicht hervor.
Ausgehend von einem Versand am 20. März 2019 müsste dies spätestens am 30. März
2019 der Fall gewesen sein (Art. 85 Abs. 4 lit. a StGB) – aktenkundig
jedenfalls bis zum 3. April 2019 (vgl. oben E. 1.3.4). Das Gesuch vom 9. April
2019 wäre damit zwar weniger als zwei Wochen nach der Kenntnisnahme des Urteils
erfolgt. Doch wäre unter den vorliegenden Umständen eine raschere Eingabe zu
fordern gewesen, hat sich doch die Gesuchstellerin seit langem auf die im
Bundesgerichtsurteil erörterten Fragen vorbereitet und sich sogleich nach
dessen Erhalt auf eine Weiterführung des Verfahrens in der Sache eingelassen,
indem Rechtsanwalt F____ mit Eingabe an den verfahrensleitenden Präsident C____
einen Entscheid über das Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten verlangt hat,
ohne dabei eine allfällige Befangenheit des Verfahrensleitenden zu erwähnen.
Bei der Frage der Rechtzeitigkeit eines Ausstandsgesuches sind nach dem
eingangs Dargelegten stets auch die konkreten Umstände des Einzelfalles,
insbesondere der Stand und Ablauf des Verfahrens, zu berücksichtigen. Diese sprechen
vorliegend dafür, dass selbst bei Annahme einer massgeblichen Kenntnis in Bezug
auf das Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2019 das Ausstandsgesuch verspätet
eingereicht worden wäre. Schliesslich wäre das Ausstandsgesuch aber, selbst
wenn darauf einzutreten wäre, auch in materieller Hinsicht abzuweisen, wie sich
nachfolgend ergibt.
2.
2.1
2.1.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht
ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu
der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des
Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden
Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer
Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit
Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien
insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche
Streitsache betreffenden Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben
Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich
der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in
einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und
dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1, 133 I 1 E. 6.2; BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, je m.
Hinw.). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen an
der Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können
namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet
erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die
Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGer
6B_255/2019 E. 2.3.1; BGE 144 IV 234 E. 5.2, 143 IV 69 E. 3.2; BGer
1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 3.2 je m. Hinw.). Befangenheit eines
Verfahrensleiters ist sodann nicht leichthin anzunehmen. Sie ist nur zu
bejahen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich
häufige Fehlleistungen der Verfahrensleitung vorliegen, welche bei gesamthafter
Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich
einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind
primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3;
138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2,
1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3, 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2, je
m. Hinw.).
2.1.2 Die
Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert.
Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person
insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der
gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte
(lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache
mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b
StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56
lit. f StPO massgeblich werden (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2,
1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.1 f.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung begründet es grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein
Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen
trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen
sind. Damit eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich
tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der
Befangenheit zu erwecken vermögen.
2.1.3 Es
ist für die Wahrnehmung der Verfahrensleitung unabdingbar, sich mit einzelnen
Fragen des Prozesses – insbesondere auch solchen formeller Natur – bereits
während des Instruktionsverfahrens zu befassen und sich dabei eine, freilich
nur vorläufige, Meinung zu bilden. Nur gestützt auf solche vorläufigen
Einschätzungen lassen sich die entsprechenden instruktionsrichterlichen
Verfügungen überhaupt treffen. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass es
dem Richter nicht verwehrt ist, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung
zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung
vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der
Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, der
Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der
Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. zum Ganzen BGer 1B_151/2017
vom 14. Juni 2017 E. 2 m.w.Hinw.). Das Richteramt erfordert, rasch
Entscheidungen über bestrittene und schwierige Fragen zu treffen. Werden dabei
Verfahrensfehler begangen, sind diese von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen
zu korrigieren. Dabei ist es hinzunehmen, dass gerade im Berufungsverfahren ein
gewisses Spannungsverhältnis zwischen den im Instruktionsverfahren notwendigen
Verfügungen und der Entscheidfindung durch den erkennenden Spruchkörper
besteht. Die abschliessende Beurteilung im Endurteil dient stets als mögliche
Korrektur, wobei der instruierende Richter mit einer ergebnisoffenen Haltung
mitzuwirken hat. Eine weitere Korrekturmöglichkeit ergibt sich aufgrund der
zulässigen Rechtsmittel gegen den Endentscheid. Es ist denn auch nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Zweck des Ausstandsverfahrens, den
Parteien zu erlauben, die von der Verfahrensführung getroffenen
Zwischenentscheide in Frage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2) und die
Beschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden kann
nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen in einem
Ablehnungsverfahren erhoben werden (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2,
1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Einzig dann, wenn sich Hinweise auf eine
zu starke Festlegung des Verfahrensleiters bereits aufgrund seiner Instruktion
ergeben, kann vom Anschein der Befangenheit die Rede sein.
2.2
2.2.1 Die
Gesuchstellerin macht geltend, Präsident C____ habe mit seinen Ausführungen
anlässlich der Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren
1B_565/2018 versucht, die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – vom
Bundesgericht bestätigte (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November
2018) – verfassungswidrige Zusammensetzung des Strafgerichts Basel-Stadt «unter
den Teppich» zu kehren. Es gehe bei der Frage des verfassungswidrigen
Spruchkörpers um eine entscheidende vorprozessuale Frage, in der Präsident C____
sich aufgrund seiner diversen Aussagen und Handlungen bereits in unzulässiger
Weise festgelegt habe. Insbesondere habe er mit seiner Vernehmlassung vom 3.
Januar 2019 dadurch, dass er «bewusst und ausführlich auf einen BGE-Entscheid
(1B_429/2018 vom 29. November 2018) eingegangen» sei gegenüber dem Bundesgericht
«eine ausschliesslich einseitige, in keiner Art und Weise ausgewogenen
Darstellung eingereicht» (Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 Ziff. 1, 2.1 p. 1,
3 f.). Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, Präsident C____ habe damit das
Bundesgericht «für seine Linie gewinnen» wollen (Ausstandsgesuch, Ziff. 1).
Daraus schliesst die Gesuchstellerin auf eine deutlich ersichtliche
Befangenheit von Präsident C____ in dieser Sache, sei doch seinen Aussagen und
Handlungen klar zu entnehmen, dass er zu diesem Thema bzw. zu dieser
entscheidenden vorprozessualen Frage bereits Partei bezogen habe.
2.2.2 Präsident
C____ hat in seiner Stellungnahme ans Bundesgericht vom 3. Januar 2019 erklärt,
auf die zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in keinem
direkten Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stünden, nicht einzugehen;
so unter anderem «zur trotz dem zwischenzeitlich ergangenen BGer 1B_429/2018
vom 29. November 2018 erneut erhobenen Rüge, das vorinstanzliche Gericht sei
nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen» (p. 1 f.). Damit ist er
keinesfalls ausführlich, sondern lediglich in einem Nebensatz auf das seiner
Meinung nach mit der angefochtenen Verfügung nicht in direktem Zusammenhang
stehende Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Zum einen steht die
Thematik der Spruchkörperbildung tatsächlich nicht unmittelbar in Zusammenhang
mit der Frage nach der Aufhebung der Kontosperre, welche Gegenstand der
angefochtenen Verfügung war; Präsident C____ ist damit zu Recht nicht vertieft
darauf eingegangen. Zum andern ergibt sich aus dem zitierten Nebensatz
jedenfalls nicht, dass sich Präsident C____ bezüglich der Frage der
verfassungswidrigen Spruchkörperbildung – deren Beurteilung schliesslich dem
Gesamtgericht im Berufungsverfahren [...] obliegt – bereits in einem Masse
festgelegt hätte, dass bei einer objektivierenden Betrachtungsweise darauf geschlossen
werden müsste, der Ausgang des Verfahrens sei für ihn nicht mehr offen. Von
einer deutlich ersichtlichen Befangenheit von Präsident C____ kann somit keine
Rede sein.
2.2.3 Dasselbe
gilt für das Vorbringen der Gesuchstellerin, das Untätigbleiben von Präsident C____
betreffend die Frage, ob Strafgerichtsrichter G____ seine Wohnsitzpflicht
verletzt habe, ziehe eine ausstandsbegründende Befangenheit von Präsident C____
nach sich (p. 11). Auch dieser Aspekt betrifft eine vom Gesamtgericht im Berufungsverfahren
[...] zu beurteilende Fragestellung und wäre von der Gesuchstellerin mittels
eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid anzufechten. Aus der von der
Gesuchstellerin beanstandeten fehlenden Stellungnahme von Präsident C____ kann
jedenfalls nicht abgeleitet werden, er habe sich bezüglich dieser Frage bereits
abschliessend festgelegt und sei daher befangen. Die weiteren Einlassungen der
Gesuchstellerin betreffend angebliche falsche Aussagen des
Strafgerichtspräsidenten H____ sind im vorliegenden Verfahren nicht von Belang.
2.2.4
2.2.4.1 Zum
Vorhalt der Gesuchstellerin, Präsident C____ habe mit seinen Ausführungen in
der Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 das Bundesgericht «für seine Linie
gewinnen» wollen, hat er in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 dargelegt,
dass derartige Befürchtungen jeder Grundlage entbehrten und die Ausführungen
der Gesuchstellerin im Übrigen an der Sache vorbeigingen. Tatsächlich ist auch
mit Blick auf die Replik der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2016 nicht
ersichtlich, was Präsident C____ durch seine Einlassungen zur Frage der
Spruchkörperbesetzung gegenüber dem Bundesgericht hätte gewinnen können. Dass
ein verfahrensleitender Präsident sich gegen Beanstandungen, die in einem
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorgetragen werden, im Rahmen seiner
Vernehmlassung zur Wehr setzt und damit eine Position einnimmt, die von der
beschwerdeführenden Partei nicht geteilt wird, gehört zum Wesen der
Vernehmlassung und stellt grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Es
entspricht denn auch ständiger Praxis, dass ein Gericht – einschliesslich des
Verfahrensleiters – nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erneut in
derselben Sache entscheiden kann, obgleich es sich damit zwangsläufig in einen
Widerspruch zu seinem früheren Entscheid setzen muss, hat das Berufungsgericht
doch einem neuen Entscheid die rechtliche Begründung des
Bundesgerichtsentscheids, mit welchem die Sache zur Neubeurteilung
zurückgewiesen wurde, zu Grund zu legen und ist in seinem Entscheidungsspielraum
entsprechend eingeschränkt (was von der Gesuchstellerin unter dem Titel
«Erzwungene [plötzliche] Änderung seiner bisherigen Behauptung» wiederum als
Argument für seine Befangenheit geltend gemacht wird [Replik vom 28. Juni 2019
p. 16]). Wenn eine Gerichtsperson, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz
aufgehobenen Entscheid beteiligt war, nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung
mitwirkt, liegt somit darin noch keine unzulässige Mehrfachbefassung (BGer
1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweisen). Es wird von den beteiligten Mitgliedern
des Gerichts grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität
und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Anders liegt es freilich etwa,
wenn sich der zuständige Richter bei der erneuten Befassung nach einer
Rückweisung selber für befangen erklärt oder wenn die Richter der
Berufungsinstanz im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil in antizipierter
Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt sind, die Aussagen eines Zeugen, wie auch
immer sie lauten mögen, vermöchten den Angeklagten unter keinen Umständen zu
entlasten, sodass der Eindruck erweckt wird, die Richter seien nicht in der
Lage, die vom Bundesgericht angeordnete ergänzende Zeugeneinvernahme
unvoreingenommen zu würdigen (vgl. Boog,
in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 56 N 17, 29 mit Verweis auf Art. 409
und 397 Abs. 1 StPO; Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage
2013, N 518). Von einer unzulässigen Mehrbefassung ist zudem ausnahmsweise dann
auszugehen, wenn ein Richter durch sein Verhalten oder durch Bemerkungen klar
zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens oder fähig ist, von seiner im
aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache
unbefangen neu wieder aufzunehmen (BGer 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E.
3.1; BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146). Gemäss den vom Bundesgericht entwickelten
Kriterien zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den
Ausstand treten muss, fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden
Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind
oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des
Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten
stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit
sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen
ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 mit Hinweisen; BGer 2C_912/2017
vom 18. Dezember 2017 E. 2.3).
2.2.4.2 Im
vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. März
2019 (1B_565/2018) eine Verfügung von Präsident C____ vom 15. November 2018
betreffend Verweigerung der Zusprechung von Anwaltskosten aus sichergestellten
Vermögenswerten aufgehoben und festgestellt, dass der Gesuchstellerin die
gerechtfertigten und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen zu entschädigen
seien. Die Sache wurde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Appellationsgericht zurückgewiesen. Präsident C____ begründete mit Verfügung
vom 25. April 2019 gegenüber der Gesuchstellerin sowie den übrigen Parteien,
welchen Aufwand er für angemessen halte und räumte ihnen die Möglichkeit zur
Stellungnahme ein. Insofern ist Präsident C____ zwar betreffend die Frage der Freigabe
von sichergestellten Vermögenswerten zwecks Deckung von Anwaltskosten
vorbefasst. Jedoch ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch
nicht dargelegt, dass im Sinne der wiedergegebenen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besondere Umstände respektive konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen,
dass sich Präsident C____ hinsichtlich dieser Frage bereits in einem Masse
festgelegt hätte, dass er nicht mehr unvoreingenommen und dementsprechend das
Verfahren nicht mehr offen erschiene. So hat er sich bezüglich der
Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers lediglich in einem Nebensatz
sowie zur Wohnsitzpflicht von Richter G____ überhaupt nicht geäussert. Zusammenfassend
besteht entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin kein objektiver Grund zu
befürchten, Präsident C____ unterziehe seine dem vom Bundesgericht zur
Neubeurteilung zurückgewiesenen Entscheid zugrundeliegende Auffassung
anlässlich des weiteren Verfahrensverlaufs nicht mehr einer unvoreingenommenen
Prüfung.
2.3
2.3.1 Weiter
wird von der Gesuchstellerin moniert, Präsident C____ mache faktenwidrig
geltend, die Bemühungen von Rechtsanwalt F____ seien ausschliesslich im
Interesse der Beschuldigten. Dies sei unzutreffend, sei er doch als
Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in deren Interesse tätig. Es liege jedoch
in der Natur der Sache, dass sich die Interessen der Gesuchstellerin und
diejenigen der Beschuldigten teilweise deckten. So müsse Rechtsanwalt F____ als
Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die eigentlichen Vorhaltungen gegen die
Beschuldigten entkräften; wenn keine strafbaren Handlungen vorlägen, sei auch
eine Einziehung von Vermögenswerten nicht rechtmässig (Ausstandsgesuch Ziff.
2.2 p. 5, Replik vom 28. Juni 2019 p. 23, vgl. dazu auch Eingabe vom 20.
September 2018). In diesem Zusammenhang habe Präsident C____ in der
Vernehmlassunsantwort ans Bundesgericht vom 3. Januar 2019 erklärt, die Gesuchstellerin
setze sich gerade gegen die Interessen der Geschädigten (Schadenersatz) und der
Allgemeinheit (Einziehung) zur Wehr. Damit gehe Präsident C____ «in eine
gänzlich falsche Richtung». Indem er blind der Argumentation der
Staatsanwaltschaft folge, könne er «nicht mehr als unvoreingenommener und
neutraler wie auch fairer Richter gelten» (Ausstandsgesuch p. 6). Nachdem Präsident
C____ klar dargelegt habe, «dass der Rechtsvertreter der A____ nur die
Interessen der Beschuldigten vertrete», sei «eine objektive und unabhängige
Beurteilung der Berufungsanträge der A____ durch ihn nicht mehr zu erwarten» (Ausstandsgesuch
p. 9).
2.3.2 In
seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht vom 3. Januar 2019 hat Präsident C____
geltend gemacht, der vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin betriebene Aufwand
erscheine übersetzt und primär im Interesse der bereits separat anwaltich
vertretenen Beschuldigten und nicht der (gemäss vorinstanzlichem Urteil)
geschädigten «Aktionäre» erbracht. So beantrage die Gesuchstellerin unter
anderem, von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren
Verwendung zugunsten der Geschädigten sei abzusehen (p. 2). Dass sich die
Interessen der Beschuldigten teilweise mit denjenigen der Gesuchstellerin
decken, hat diese selbst eingeräumt; vor diesem Hintergrund mutet die etwas
pointierte Aussage von Präsident C____, der Aufwand von Rechtsanwalt F____
erfolge in erster Linie bzw. ausschliesslich im Interesse der Beschuldigten
nicht völlig aus der Luft gegriffen an. Allein der Umstand, dass Präsident C____
in der im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren umstrittenen Frage nicht die
Position der Gesuchstellerin teilte, sondern den auch von der
Staatsanwaltschaft vertretenen Standpunkt einnahm, vermag seine Befangenheit
jedenfalls nicht zu begründen. Die Gesuchstellerin verkennt mit ihrer
Argumentation, dass es zur Frage der Verwendung der vom Strafgericht mit (nicht
rechtskräftigem) Urteil vom 16. April 2018 sichergestellten bzw. den Aktionären
als Schadenersatz zugesprochenen bzw. zugunsten der Allgemeinheit
einzuziehenden Vermögenswerten unterschiedliche Auffassungen gibt und Präsident
C____ seinen diesbezüglichen Standpunkt durchaus nachvollziehbar dargelegt hat
(vgl. Vernehmlassung vom 3. Januar 2019).
2.4
2.4.1 Weiter
beklagt die Gesuchstellerin, Präsident C____ habe ohne ersichtlichen Grund mit
Verfügung vom 24. Juli 2018 ein Vernehmlassungsverfahren zu dem von
Rechtsanwalt F____ am 11. Juli 2018 gestellten und am 7. August 2018 ergänzten
Antrag auf Reduktion der Kontosperre zwecks Freigabe der Mittel für die
Bezahlung von Rechtsvertretungskosten sowie Steuerrechnungen durchgeführt. Die
Bezahlung einer geschuldeten definitiven Steuerrechnung sei eine Pflicht,
worüber kein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen sei. Präsident C____ habe
den Parteien einen Entscheid ab dem 24. September 2018 in Aussicht gestellt, dieser
sei indessen erst am 15. November 2018 und damit kurz vor Ablauf der peremptorischen
Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung am 30. November 2018 ergangen.
Durch das Eröffnen des Vernehmlassungsverfahrens und dessen durch immer neue
zusätzliche Fristen erfolgte Verlängerung habe Präsident C____ bewusst
möglichst viel Zeit gewinnen wollen, in der Hoffnung, dass Rechtsanwalt F____
keine Berufungserklärung für die Gesuchstellerin einreichen würde. Ein weiterer
Hinweis auf die Befangenheit von Präsident C____ sei darin zu sehen, dass der
Entscheid betreffend die Zahlung der Rechnung von Rechtsanwalt F____ nur zwei
Wochen vor dem Ablauf der peremptorischen Frist für die Eingabe einer
Berufungserklärung (und auf Mahnung hin) erfolgt sei; mit dieser Strategie habe
Präsident C____ «klar versucht, den Rechtsvertreter der A____ (F____)
kaltzustellen (nach dem Motto: Welcher Anwalt arbeitet schon ohne Bezahlung?)».
Zudem sei durch diese unnötige Vernehmlassung und die dadurch verursachte
Verzögerung der Gesuchstellerin ein Schaden für Verzugszinsen und Mahnspesen
von insgesamt CHF 4'965.35 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer) entstanden
(Ausstandsgesuch p. 6 f.).
2.4.2 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine
gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Soweit
nicht eine ausdrückliche Regelung die zu treffenden verfahrensleitenden Anordnungen
umschreibt, kommt der zuständigen und damit verantwortlichen Person,
insbesondere in organisatorischen Belangen, immer auch ein gewisser
Ermessensspielraum in der konkretisierenden Verfahrensgestaltung zu. Stets aber
muss es um die Gewährleistung eines zweckmässigen, sachgerechten und ordnungsgemässen
Strafverfahrens gehen, wobei auch die zeitliche Komponente zu beachten ist. Die
erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen haben innert nützlicher Frist zu
ergehen (Art. 5 StPO). Die Nichtvornahme oder allzu schleppende Vornahme
erforderlicher verfahrensleitender Anordnungen können als Rechtsverweigerung
bzw. -verzögerung gerügt werden. Damit kommt auch der Verfahrenseffizienz
eine wesentliche Bedeutung zu, die im Übrigen ebenfalls der Beschränkung der in
Zusammenhang mit dem Strafverfahren anfallenden Kosten dient, wie nicht zuletzt
dem allgemeinen Gebot der Verhältnismässigkeit. Zu beachten ist zudem stets das
Erfordernis der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 107) sowie
das Fairnessgebot (Art. 3) und das Gebot zur Unabhängigkeit (Art. 4) (Jent, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O.,
Art. 62 N 1). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) der Parteien im Strafverfahren wird in Art. 107 StPO konkretisiert.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt in seinem Kerngehalt, dass eine
Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtstellung des Einzelnen
eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich
vorgängig zu äussern. In einem weiteren Sinn umfasst der Anspruch die Rechte
der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme im Prozess der
Entscheidungsfindung (Vest/Horber,
in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 107 N 2). Prozess- und
Sachentscheide, welche die betroffene Partei belasten, dürfen nicht ohne
vorgängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden. Der betroffenen Partei ist
eine konkrete Äusserungsmöglichkeit einzuräumen, wobei die Verfahrensleitung
hinsichtlich der Organisation des rechtlichen Gehörs einen gewissen
Gestaltungsspielraum besitzt (Vest/Horber,
a.a.O., Art. 107 N 28). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst
das Äusserungsrecht auch das effektive Recht auf Replik, d.h. den Anspruch,
sich gegenüber dem Gericht zu Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, unterer
Instanzen und weiterer Stellen äussern zu können, unabhängig davon, ob diese
neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu
beeinflussen vermögen (Vest/Horber,
a.a.O., Art. 107 N 29 mit Hinweis auf BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99; BGE 133 I 100,
E. 4.3 S. 102; vgl. auch Lanter,
ZBI 2012, 107 Fn 12 m.H.).
2.4.3 Die
Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, das von Präsident C____
durchgeführte Vernehmlassungsverfahren sei unter anderem deshalb unnötig
gewesen, weil die Reduktion der Kontosperre insbesondere zwecks Bezahlung von
Rechtsvertretungskosten durchwegs im Interesse der Privatklägerschaft liege.
Damit impliziert die Gesuchstellerin, es handle sich um einen begünstigenden
Entscheid, welcher auch ohne vorgängige Anhörung der Privatklägerschaft hätte
getroffen werden können. Dass es jedoch bei der Frage nach der Reduktion der
Kontosperre zur Bezahlung von Rechtsvertretungskosten durchaus um eine
umstrittene Fragestellung ging, zu welcher es die Meinungen der betroffenen Privatklägerschaft
zu berücksichtigen galt, zeigt sich schon darin, dass sich nicht nur die
Staatsanwaltschaft, sondern auch diverse Privatkläger im
Vernehmlassungsverfahren mit teils den Anträgen der Gesuchstellerin diametral abweichenden
Stellungnahmen zu Wort meldeten (vgl. dazu Stellungnahmen der deutschen
Privatkläger vom 2. August 2018, Stellungnahme von I____ vom 15. August 2018). Hierzu
nahm wiederum Rechtsanwalt F____ mit seiner Eingabe vom 20. September 2018
Stellung, was die Ansetzung einer erneuten Frist für die Stellungnahme der
anderen Parteien (inklusive einer kurzen Fristerstreckung für I____)
erforderlich machte (Verfügungen vom 25. September 2018 sowie vom 19. Oktober
2018). Die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu dieser umstrittenen Frage
war damit nicht nur gerechtfertigt, sondern im Sinne einer korrekten
Verfahrensführung auch klar geboten. Daraus kann keine Befangenheit von Präsident
C____ abgeleitet werden. Aus dem geschilderten Ablauf geht zudem hervor, dass Präsident
C____ nicht etwa vier Monate lang untätig blieb, sondern in Wahrnehmung seiner
Pflichten als Verfahrensleiter die diversen Stellungnahmen der betroffenen
Parteien an die übrigen Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme zustellte und
dadurch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Nachachtung verschaffte. Für die
Behauptung der Gesuchstellerin, Präsident C____ habe bewusst darauf abgezielt,
sie mittels eines unnötig in die Länge gezogenen Vernehmlassungsverfahrens
ihrer prozessualen Rechte zu berauben, ist insbesondere vor dem Hintergrund,
dass die Gesuchstellerin selbst durch diverse ergänzende Eingaben und Stellungnahmen
ihrerseits (Ergänzung vom 7. August 2018, Eingabe vom 19. September 2018,
Stellungnahme vom 20. September 2018) die Verlängerungen des Verfahrens
mitverantwortet hatte, vollkommen ungerechtfertigt.
2.4.4 Betreffend
den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Schaden für Verzugszinsen für
Steuerforderungen geht aus den beigelegten Steuerrechnungen für die
Steuerperiode 2016 vom 17. Januar 2019 hervor, dass für die kantonalen Steuern
nebst Mahngebühren von CHF 80.– für die am 29. November 2018 beglichene
Steuerschuld ein Belastungszins in Höhe von CHF 3'127.65 per 3. Januar 2019 und
für die direkte Bundessteuer neben Mahngebühren von CHF 80.– ebenfalls per 3. Januar
2019 ein Verzugszins in Höhe von CHF 1'677.70 in Rechnung gestellt wurde. Präsident
C____ hat in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 jedoch zu Recht darauf
hingewiesen, dass die mit Eingabe vom 7. August 2018 eingereichte definitiven
Steuerveranlagung für die [...] vom 27. Juli 2018 für die Steuerperiode
2016 bereits Belastungszinsen von CHF 2'612.30 enthielt. Diese noch vor Beginn
des Vernehmlassungsverfahrens angefallenen Kosten können von der
Gesuchstellerin jedenfalls nicht der in ihren Augen zögerlichen Behandlung
ihres Antrags auf Reduktion der Kontosperre durch Präsident C____ angelastet
werden. Hierzu ist weiter zu bemerken, dass Rechtsanwalt F____ erst mit Eingabe
vom 14. November 2018 die Zahlungsmahnungen der Steuerverwaltung vom 11.
Oktober 2019 einreichte, worauf Präsident C____ unverzüglich mit der
Freigabeverfügung vom 15. November 2019 reagierte, mit welcher unter anderem
die Mittel zur Begleichung der Steuerforderungen im Gesamtbetrag von CHF 262'540.05
freigegeben wurden. Auch unter diesem Aspekt ist im Verhalten von Präsident C____
keine Befangenheit ersichtlich.
2.4.5 Das
Vorbringen der Gesuchstellerin, Präsident C____ habe den Entscheid betreffend
die Kostenfreigabe für die Rechtsvertretung gezielt erst zwei Wochen vor Ablauf
der peremptorischen Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gefällt, um
der Gesuchstellerin eine wirksame rechtliche Vertretung zu erschweren, weist
Präsident C____ in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 zu Recht zurück und
führt dazu aus, die Berufungsbegründung diene gerade in umfangreicheren
Verfahren dazu, die Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil zu bündeln
und rechtzeitig allfällige Beweisverfügungen im Hinblick auf die nachfolgende
mündliche Berufungsverhandlung zu treffen. Keinesfalls jedoch verfolge sie den
Zweck, den Prozessparteien das rechtliche Gehör zu beschneiden. Im mündlichen
Verfahren stellt die Berufungsbegründung ein Recht der Parteien dar, ihren
Standpunkt und namentlich ihre Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil im
Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich darzulegen. Wie Präsident C____ in
seiner Vernehmlassung zutreffend erläutert, führt eine fehlende
Berufungsbegründung nicht zu einem Rechtsverlust der Parteien, können sie doch
auch noch in einem späteren Verfahrensstadium – unter Wahrung von Treu und Glauben
– bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zusätzliche Eingaben und Anträge
schriftlich oder in der Berufungsverhandlung auch noch mündlich einlegen (BGer
6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Präsident C____ hatte bereits mit
Verfügung vom 3. September 2018 nicht nur der Gesuchstellerin, sondern auch den
übrigen Parteien, welche ein Rechtsmittel erhoben hatten, eine peremptorische
Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt. Zum Zeitpunkt der
Fristansetzung war nicht absehbar, in welchem Zeitraum das
Vernehmlassungsverfahren abgeschlossen sein würde. Selbst wenn die Frist sich
im vorliegenden Fall als knapp erwiesen haben mag, erlitt die Gesuchstellerin
dadurch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ihre Argumente und Standpunkte
kann sie im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nach wie vor geltend
machen, ein Rechtsnachteil ist nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht
ersichtlich, welche Vorteile Präsident C____ aus dem Umstand erwachsen wären,
wenn der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin keine schriftliche
Berufungsbegründung eingereicht hätte. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, Präsident
C____ habe den Zeitpunkt für den Entscheid betreffend Reduktion der Kontosperre
bewusst verzögert, nicht haltbar.
2.5
2.5.1 Unter
dem Titel «weiteres fragwürdiges Verhalten» macht die Gesuchstellerin geltend,
es sei unverständlich, wie Präsident C____ erst das Beschwerdeverfahren leiten
und dann einfach das Berufungsverfahren habe übernehmen können. Die Gesuchstellerin
könne nicht glauben, dass ein solcher Richterwechsel während einer Kaffeepause
erfolgt sei – quasi zwischen «Tür und Angel» (Ausstandsgesuch p. 10).
Diesbezüglich wird auf das Urteil BGer 1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3
verwiesen: «Aus diesem Grund sieht Art. 21 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass
die Person, die als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, im
gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken kann» (Ausstandsgesuch
p. 10). Nachdem die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 darüber
informiert worden war, dass keine schriftlichen Dokumente zur Umteilung der
Verfahren existieren, brachte sie mit Eingabe vom 13. November 2019 und erneut
am 12. Januar 2021 ihr Erstaunen über diesen Umstand zum Ausdruck. Sie machte
in diesem Zusammenhang geltend, gemäss § 23 Abs. 1 des Organisationsreglements
des Appellationsgerichts Basel-Stadt müssten solche Entscheide eröffnet werden
und schloss daraus, dass die vorgenommene Verfahrensumteilung im
Berufungsverfahren [...] eine Verletzung des Organisationsreglements darstelle,
da sie weder korrekt eröffnet, noch den Parteien ordnungsgemäss mitgeteilt
worden sei (Eingabe vom 19. Oktober 2020 Ziff. 3 p. 2).
2.5.2. Liegt
bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt
die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit (Art. 57 StPO). Die
Mitteilung kann formlos erfolgen. Dabei hat die den Ausstandsgrund mitteilende
Person die Tatsachen, die den Ausstand begründen, zu nennen und glaubhaft zu machen
(Boog, Basler Kommentar StPO, a.a.O.,
Art. 57 N 4). Erweist sich der Ausstandsgrund ohne weiteres als erstellt, nimmt
die Verfahrensleitung den Rückzug der Person zur Kenntnis. Der Besorgnis der
Befangenheit kann auch schon frühzeitig im Rahmen der Fallzuteilung und der
Spruchkörperbildung Rechnung getragen werden, ohne dass ein Entscheid nach Art.
59 StPO nötig wäre (Boog, a.a.O.,
Art. 57 N 5). Hat ein Angehöriger einer Strafbehörde mit hierarchischen
Struktur oder mit Fallzuteilung durch einen Präsidenten noch vor Aufnahme
seiner Tätigkeit im konkreten Fall bei sich einen (wahrscheinlichen)
Ausstandsgrund festgestellt, so kann er ohne Beschreiten des Weges nach Art. 57
StPO seinen hierarchisch Vorgesetzten oder den Präsidenten des Gerichts um
interne Umteilung des Verfahrens ersuchen (Keller,
a.a.O., Art. 57 N 5).
2.5.3 Die
Gesuchstellerin moniert eine Verletzung des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts. Dieses sieht vor, dass wenn ein Mitglied des Gerichts von
sich aus in den Ausstand tritt, es gemäss § 22 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts (OrgR; SG 154.150) seinen Selbstaustritt der oder dem
Vorsitzenden des Spruchkörpers oder der oder dem Vorsitzenden der Abteilung
erklärt. Lediglich bei strittigen Ausstandsbegehren erfolgt gemäss § 22 Abs. 2 OrgR ein Entscheid, welcher gemäss § 23 OrgR zu eröffnen ist. Bei Präsident C____
handelt es sich um den Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht, welchem die
Zuteilung der einzelnen Geschäfte seiner Abteilung an die Präsidentinnen und
Präsidenten obliegt (§ 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 OrgR). Präsidentin B____ stellte
nach der Zuteilung des Berufungsfalles [...] fest, dass sie sich als
Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren [...] in Sachen J____ bereits mit
einem Teilaspekt des Berufungsverfahrens [...] befasst hatte und sich bezüglich
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zumindest in Bezug auf K____ bereits
festgelegt hatte. Entsprechend geht aus der Urteilsbegründung des Urteils vom
22. Dezember 2017 E. 2 in Sachen J____ hervor, dass diese eine falsche
Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle betreffend Kapitalerhöhung der A____
vom 6. März 2006 und einen falschen Bericht der Revisionsstelle an den
Verwaltungsrat der A____ vom 30. April 2007 unbestrittenermassen auf Anweisung
von K____ im Namen der Revisionsstelle [...] zu unterschreiben hatte, was in
objektiver Weise den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB
erfülle (vgl. dazu Stellungnahme von Präsidentin B____ vom 31. Juli 2019).
Präsidentin B____ trat aus diesem Grund noch am gleichen Tag gemäss § 22 Abs. 1 OrgR von sich aus in den Ausstand und teilte dies Präsident C____ als
Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung ordnungsgemäss mit. Daraufhin kamen
Präsidentin B____ und Präsident C____ dahingehend überein, dass aufgrund des
Umfangs des Verfahrens [...] kein Risiko eingegangen werden sollte und daher
Präsident C____ die Verfahrensleitung übernehmen werde. Dazu ist festzuhalten,
dass das Gericht ein eminentes eigenes Interesse daran hat, dass jede Richterin
und jeder Richter unabhängig und unbefangen entscheiden kann. Die richterliche
Unabhängigkeit stellt ein zentrales Element der Rechtsprechung dar (vgl. dazu § 1 Abs.1 OrgR). Neben dem Schutz der Prozessparteien dient sie dem Vertrauen der
Betroffenen in ein rechtsstaatliches Justizverfahren und ermöglicht ihnen die
innere Anerkennung des Gerichtsurteils. Aus Sicht der Rechtsgemeinschaft geht
es dabei um das Vertrauen in gerichtliche Verfahren und letztlich um die
Legitimation von Gerichten in einem demokratischen Rechtsstaat überhaupt (vgl.
dazu BGE 137 I 227 E. 2.6.1 S. 232 mit Hinweisen). Aus diesem Grund besteht bei
den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die hohe Bereitschaft,
bereits beim geringsten Anschein von Befangenheit in den Ausstand zu treten und
im Gegenzug auch Verfahren von Kolleginnen und Kollegen zu übernehmen. Die
Umteilung von Verfahren kurz nach deren Zuteilung stellt denn auch keine
Seltenheit dar, überblicken doch die mit der Fallzuteilung betrauten Abteilungsvorsitzenden
nicht sämtliche von ihren Kolleginnen und Kollegen bereits bearbeiteten Fälle
und die daraus resultierenden möglichen Ausstandsgründe. Für solche interne Umteilungen
schreiben entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin weder die Strafprozessordnung
noch das Organisationsreglement prozessuale Formen vor (vgl. dazu Boog, a.a.O. Art. 57 N 4 f.). Dies zu
Recht, geht es doch lediglich um organisatorische Fragen in Bezug auf die
Zuteilung der Fälle, welche grundsätzlich nach Arbeitsauslastung erfolgt und
nicht protokolliert wird. Entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin waren
die Beteiligten auch nicht gemäss Art. 100 StPO verpflichtet, den Abtausch der
Verfahrensleitung schriftlich zu erfassen und zu dokumentieren. Wer das
Verfahren leitet, ist aus den verfahrensleitenden Verfügungen ersichtlich und
wird den Parteien (in vorliegendem Fall mit Verspätung) mitgeteilt. Eine
weitere Verpflichtung zur Dokumentation, insbesondere zur Dokumentation der
Fallzuteilung ergibt sich aus Art. 100 StPO nicht. Die Gesuchstellerin
verkennt, dass Präsident C____ in seiner Funktion als Vorsitzender der
strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts zwar mit der Zuteilung der
Fälle innerhalb der Abteilung betraut ist, er jedoch den anderen
Gerichtspräsidentinnen und –präsidenten und damit auch Präsidentin B____ nicht
vorgesetzt ist. Damit geht auch die Argumentation der Gesuchstellerin, wonach
ihre Befangenheit in einem von Präsident C____ initiierten förmlichen Verfahren
hätte beurteilt werden müssen, ins Leere (Replik vom 12. Januar 2021 p. 1). Präsident
C____ hat es sodann auch nicht unterlassen, «umgehend ein Ausstandsverfahren
gegen Präsidentin B____ einzuleiten» (Replik vom 12. Januar 2021 p. 1), trat
sie doch von sich aus gemäss § 22 Abs. 1 OrgR in den Ausstand, weshalb kein
strittiger Fall vorlag, welcher den Parteien in Form eines Entscheids im Sinne
von § 23 Abs. 1 OrgR zu eröffnen gewesen wäre. Dass der Ausstand von
Präsidentin B____ und der Eintritt von Präsident C____ als Verfahrensleiter den
Parteien erst auf Nachfrage hin angezeigt wurde, ist zwar als Versäumnis zu
werten, nicht aber als Verletzung von § 23 Abs. 1 OrgR oder gar als
Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO. Eine Verletzung des
Organisationsreglements ist somit nicht ersichtlich.
2.5.4
2.5.4.1 Die
Gesuchstellerin macht weiter geltend, es sei unverständlich, dass Präsident C____
das Berufungsverfahren habe übernehmen können, nachdem er sich vorgängig
bereits mit dem die Gesuchstellerin betreffenden Beschwerdeverfahren [...] befasst
habe. In diesem Zusammenhang zitierte sie den Bundesgerichtsentscheid BGer
1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3: «Aus diesem Grund sieht Art. 21 Abs. 2
StPO ausdrücklich vor, dass die Person, die als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig
geworden ist, im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken
kann» (Ausstandsgesuch p. 10).
2.5.4.2 Es
trifft zu, dass Präsident C____ zunächst das Beschwerdeverfahren [...] leitete,
welches hernach von Präsidentin B____ übernommen wurde. Dieses betraf eine
Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Strafgericht wegen Rechtsverzögerung
und Rechtsverweigerung. Die Mitwirkung von Präsident C____ als Verfahrensleiter
im Beschwerdeverfahren bis zum 19. April 2018 beschränkte sich allerdings auf
die gegenseitige Zustellung der Eingaben der Parteien sowie die
Fristansetzungen für Stellungnahmen (vgl. Verfügungen vom 19. Februar 2018, 2. März
2018, 19. März 2018, 23. März 2018, 4. April 2018, 11. April 2018 und 19. April
2018). Somit hat Präsident C____ keinerlei Entscheidungen über strittige oder
gar materielle Fragen im Verfahren [...] getroffen und kann damit nicht als
vorbefasst gelten. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht dar, weshalb sich
Präsident C____ im früheren Beschwerdeverfahren bereits eine Meinung gebildet
haben und deswegen im Berufungsverfahren vorbefasst sein sollte.
2.5.4.3 Im
Übrigen ist auch die Verfahrensidentität vorliegend nicht gegeben. Der von der
Gesuchstellerin zitierte Bundesgerichtsentscheid erfährt folgende Ergänzung:
«Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des
Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGer 1B_348/2015
vom 17. Februar 2016 E. 3 mit Hinweis auf 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.1
mit Hinweisen; Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, Rz. 138; Keller, a.a.O., Art. 56 N 15 ff.). Im
Berufungsverfahren geht es um die Beurteilung der Strafbarkeit der drei
Beschuldigten bezüglich der angeklagten Delikte; den Beschuldigten stehen die
Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft gegenüber. Im
Beschwerdeverfahren [...] war hingegen eine Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung des Strafgerichts zu behandeln. Damit sind sowohl die
Parteien als auch die Streitfragen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nicht
identisch.
2.5.5
2.5.5.1 Die
Gesuchstellerin macht des Weiteren geltend, Präsidentin B____ habe Präsident C____
im Rahmen ihrer Vereinbarung bezüglich des Berufungsverfahrens auch materiell
beeinflusst, so dass er nicht mehr unvoreingenommen entscheiden könne. Gemäss
den Angaben von Präsidentin B____ habe sie Präsident C____ dargelegt, weshalb
sie sich im abgetrennten Verfahren gegen eine Mitbeschuldigte bezüglich der
Strafbarkeit zumindest eines der drei Beschuldigten bereits festgelegt habe und
ihm ihr diesbezügliches Urteil erläutert. Dadurch habe sie ihre Vorverurteilung
auf ihn übertragen (Eingabe vom 13. November 2019 p. 2). Präsident C____
hingegen habe erklärt, dass der im Berufungsverfahren zu beurteilende Fall
inhaltlich nicht diskutiert worden sei. Dies bezeichnete die Gesuchstellerin
als Widerspruch (Replik vom 12. Januar 2021 p. 2 f.).
2.5.5.2 Präsidentin
B____ hat gegenüber Präsident C____ die Gründe für ihre Befangenheit
offengelegt; dies tat sie gemäss ihrer Anzeigepflicht im Sinne von Art. 57
StPO, wobei der geltend gemachte Ausstandsgrund nicht unter den in Art. 56
lit. b StPO genannten Ausstandsgrund der Vorbefassung fiel, sondern
vielmehr unter die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO zu subsumieren wäre.
So war sie lediglich mit einem Teilaspekt des Berufungsgegenstandes und damit
in anderer Sache damit befasst, hatte sich jedoch hinsichtlich der Strafbarkeit
eines der Beschuldigten bereits in gewissem Masse festgelegt, was sie allenfalls
nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Berufungsverfahren
nicht mehr als offen hätte erscheinen lassen; dies teilte sie Präsident C____
mit (Schreiben Präsidentin B____ an Gesuchstellerin vom 15. August 2018,
Stellungnahme Präsidentin B____ vom 31. Juli 2019). Dass der im
Berufungsverfahren zur Beurteilung stehende Fall jedoch inhaltlich diskutiert
worden wäre, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor. Präsidentin B____
beschränkte sich darauf, die Gründe für ihre Befangenheit offenzulegen, wobei
sie auf das von ihr verantwortete Urteil verwies. Die Gesuchstellerin folgert hieraus
zu Unrecht, dass daraufhin eine materielle Diskussion betreffend den Berufungsfall
stattfand. Dies hat Präsidentin B____ nicht erwähnt und Präsident C____
mehrfach verneint; zudem hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass eine derartige
Diskussion zu jenem Zeitpunkt nicht sinnvoll gewesen wäre, habe er doch damals noch
überhaupt keine – über die zur Zuteilung erforderliche hinausgehende –
Aktenkenntnis betreffend den Berufungsfall gehabt (Stellungnahme vom 9.
November 2020 p.2). Aus der einseitigen Mitteilung von Präsidentin B____ kann somit
nicht auf eine inhaltliche Diskussion des Falles geschlossen werden. Vielmehr
muss aus den Ausführungen beider Präsidenten geschlossen werden, dass Präsident
C____ die von Präsidentin B____ geäusserten Bedenken zur Kenntnis nahm und
darauf mit dem Angebot reagierte, den Fall zu übernehmen, worauf die von der
Gesuchstellerin vielfach zitierte «Vereinbarung» zustandekam. Dass Präsident C____,
ohne sich bereits materiell mit dem Fall befasst zu haben, aufgrund der von
Präsidentin B____ geltend gemachten Ausstandsgründe ohne weiteres ihre Meinung
zu eigen machte und sich in einem Mass festlegte, dass er nicht mehr
unvoreingenommen und dem Verfahren gegenüber offen sein konnte, ist nicht
denkbar. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass er willens und fähig
ist, sich durch Aktenstudium und Würdigung der Beweise eine eigene Meinung zu
bilden. Auch in diesem Punkt erweist sich somit die Befürchtung der
Gesuchstellerin, wonach Präsident C____ befangen sein könnte, als nicht
berechtigt.
2.6
2.6.1 Einen
weiteren Hinweis für die Befangenheit von Präsident C____ sieht die
Gesuchstellerin darin, dass ihr die Anschlussberufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2018 nicht mitgeteilt worden sei. Mit Verfügung
vom 24. Juli 2018 sei ihr die Anschlussberufungserklärung von Privatkläger I____
zur Kenntnis gebracht worden, woraus sie habe schliessen müssen, dass die
Staatsanwaltschaft gerade keine Anschlussberufung eingereicht habe. Erst am 17.
September 2018 habe Präsident C____ die Anschlussberufungserklärung der
Staatsanwaltschaft den Parteien zugestellt, mit der Bitte, das Versehen zu
entschuldigen (Ausstandsgesuch p. 10). Daraus ergäben sich für die
Gesuchstellerin Zweifel, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auch
wirklich fristgerecht eingereicht habe (Ausstandsgesuch p. 11).
2.6.2 Tatsächlich
teilte Präsident C____ den Parteien mit Verfügung vom 24. Juli 2018 lediglich
die Anschlussberufungserklärung von I____ mit, womit bei der Gesuchstellerin
der Eindruck entstehen konnte, die Staatsanwaltschaft habe auf die Erklärung
einer Anschlussberufung verzichtet. Dieser Eindruck wurde indessen mit
Verfügung vom 3. September 2018 korrigiert, mit welcher den Parteien neben der
Anschlussberufungsbegründung von I____ vom 10. August 2018 auch die
Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2018 zugestellt
wurde (Ziff. 1). Mit der gleichen Verfügung erstreckte Präsident C____ die
Frist der Gesuchstellerin zur Berufungsbegründung peremptorisch bis am 30.
November 2018 (Ziff. 2). Damit verblieben der Gesuchstellerin noch knapp zwei
Monate zur Erstellung ihrer Berufungsbegründung. Bei dem erst mit Verfügung vom
17. September 2018 nachgereichten Dokument handelte es sich lediglich um die Anschlussberufungserklärung
der Staatsanwaltschaft, welche versehentlich nicht an die Parteien
weitergeleitet worden war. Da die Gesuchstellerin zu jenem Zeitpunkt bereits im
Besitz der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft war, diente ihr
die nachgereichte Anschlussberufungserklärung lediglich noch zur Beseitigung
ihrer Zweifel betreffend die Rechtzeitigkeit der Einreichung. Verfahrensfehler
des Verfahrensleiters stellen die richterliche Unbefangenheit nur ausnahmsweise
in Frage. In Gestalt von besonders krassen Fehlern oder wiederholten Irrtümern
müsste sich eine Haltung manifestieren, die von fehlender Distanz oder
mangelnder Neutralität geprägt ist (BGer 5A_900/2015 vom 23. März 2016 E. 4.4
mit Hinweisen). Ein solch krasser Verfahrensfehler, welcher die richterliche
Unabhängigkeit in Frage zu stellen vermöchte, ist in der versehentlich
unterlassenen Zustellung der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft
klar nicht zu sehen.
2.7
2.7.1 Bezugnehmend
auf das Thema der Spruchkörperbildung stellt die Gesuchstellerin schliesslich
die (rhetorische) Frage, ob Präsident C____ (welcher auch Stv. Vorsitzender
Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt sei) in dieser Sache überhaupt
nach bestem Wissen und Gewissen noch frei entscheiden könne, und mutmasst, dies
sei «auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Abhägigkeitsverhältnisse in
politischer, gesellschaftlicher wie aber persönlicher Weise
(Kollegialitätsprinzip im Richtergremium, die Wiederwahl als Richter in knapp
12 Monaten) höchst fraglich und somit stark zu bezweifeln» (Ausstandsgesuch p.
13). Ausserdem weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie im
Berufungsverfahren durchaus einen Freispruch zu erwarten habe. Ein solcher
hätte indessen nicht zu unterschätzende finanzielle Konsequenzen für den Kanton
Basel-Stadt, was für Präsident C____ einen zusätzlichen Druck bedeute, welcher
zu noch grösserer Befangenheit führe (Ausstandsgesuch p. 15). Diese Argumente
sind unbehelflich und basieren vollumfänglich auf unbelegten Mutmassungen und
Annahmen der Gesuchstellerin, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
2.7.2 Die
Gesuchstellerin argumentiert, für die Befangenheit von Präsident C____ spreche
auch der Umstand, dass er ein widersprüchliches Verhalten an den Tag lege. So
habe er zwar bezüglich des Kostenentscheids kein Präjudiz schaffen und das
Urteil des Gesamtgerichts im Berufungsfall abwarten wollen, anderseits
interessiere ihn die Schaffung eines Präjudizes im Bereich der
«verfassungswidrigen Spruchkörperbildung» äusserst wenig. Die Gesuchstellerin
verkennt bei diesem Einwand, dass es zu unterscheiden gilt zwischen
Verfahrenshandlungen, die Präsident C____ als Verfahrensleiter des
Berufungsfalles vorgenommen hat und der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren
vor Bundesgericht, in der Präsident C____ Partei war und damit im Rahmen der
gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch Stellung beziehen durfte. Eine explizite
Voreingenommenheit im Berufungsverfahren ergibt sich daraus nicht.
2.8 Zusammenfassend
ist eine Vorbefassung von Präsident C____ gemäss Art. 56 lit. b StPO nicht
ersichtlich. Die Gesuchstellerin vermag auch nicht darzutun, dass bei Präsident
C____ der objektive Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO
besteht. Obwohl er zu gewissen Fragen gezwungenermassen im Instruktionsverfahren
Stellung genommen hat, weist die alleinige Tatsache, dass er nicht stets im
Sinne der Gesuchstellerin entschieden hat, nicht auf seine Befangenheit hin. Schliesslich
stellen auch die unterlassene Mitteilung der Umteilung der Verfahrensleitung
sowie die versehentlich nicht zugestellte Anschlussberufungserklärung der
Staatsanwaltschaft – gerade auch mit Blick auf das seit drei Jahren laufende
Verfahren, in welchem es zahllose Eingaben zu bearbeiten galt – keine krassen
Verfahrensfehler dar, welche zur Annahme einer ausstandsbegründenden
Befangenheit führen würde. Daraus folgt, dass das Misstrauen der
Gesuchstellerin in die Unvoreingenommenheit von Präsident C____ aus objektiver
Sicht unbegründet erscheint, weshalb das Ausstandsgesuch auch in materieller
Hinsicht abzuweisen wäre.
3.
Nach dem
Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1'000.- (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird zufolge
Verspätung nicht eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.