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Entscheid

DGS.2019.32

Ausstandsbegehren

6. April 2020Deutsch7 min

gefällt habe, da dieser damals bereits als Instruktionsrichter eingesetzt gewesen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.32

ENTSCHEID

vom 6.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Christoph Spenlé,

Dr. phil und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren

gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten B____

im Berufungsverfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 8. November 2017 wurde A____

(Gesuchstellerin) des versuchten Totschlags schuldig erklärt und zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine stationäre

Suchtbehandlung angeordnet. Mit Urteil vom 31. Oktober 2018 stellte das

Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht

fest, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen

Entscheidung an dieses zurück.

Am 10. Dezember

2018 gelangte die Beschuldigte mit einem Ausstandsgesuch gegen sämtliche

Mitglieder des urteilenden Gerichts ans Appellationsgericht, welches das

Ausstandsbegehren mit Entscheid DG.2018.44 vom 22. März 2019 abwies. Diesen

Entscheid zog die Antragstellerin bezüglich B____ ans Bundesgericht weiter,

welches die Beschwerde mit Urteil 1B_245/2019 vom 31. Juli 2019 als unbegründet

abwies. Das Appellationsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 7. August 2019 in

der Sache neu entschieden.

Mit Schreiben

vom 31. Mai 2019 hat der Rechtsvertreter von A____ ein Ausstandsgesuch

betreffend B____ als Verfahrensleiter im Berufungsverfahren [...] gestellt. Es

wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, bereits mit Eingabe der

Beschuldigten vom 10. Dezember 2018 sei dieser Ausstand beantragt worden, was

mit Entscheid DG.2018.44 des Appellationsgerichts vom 22. März 2019

abgelehnt worden sei. Das Appellationsgericht sei jedoch damals davon

ausgegangen, dass die Besetzung für das Wiederaufnahmeverfahren noch nicht

bestimmt sei und habe zum Ausstandsgesuch nur aus Gründen der Prozessökonomie

Stellung genommen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 sei die Zusammensetzung des

Gerichts bekannt gegeben worden, welche am 13. Mai 2019 erfolgt sei, weshalb

der Ausstand von Präsident B____ noch einmal beantragt werde. Es wurde für das

Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Mit Verfügung

der Appellationsgerichtspräsidentin vom 7. Juni 2019 wurde das Gesuch um

amtliche Verteidigung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und der

Antragstellerin erläutert, dass das Appellationsgericht mit Urteil vom 22. März

2019 in Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Präs. B____ bereits einen Entscheid

gefällt habe, da dieser damals bereits als Instruktionsrichter eingesetzt gewesen

sei. Vorbehältlich eines anderen Entscheids im (damals noch) hängigen

Bundesgerichtsverfahren handle es sich somit um eine res iudicata. Der

Gesuchstellerin wurde Frist bis zum 21. Juni 2019 gesetzt um dem Gericht

mitzuteilen, ob sie dennoch an der Behandlung des Ausstandsgesuchs festhalte.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 bejahte ihr Rechtsvertreter dies unter

Hinweis auf das (damals noch) am Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren

gegen den Entscheid DG.2018.44 vom 22. März 2019. Dieser Bundesgerichtsentscheid

erging am 31. Juli 2019 (BGer 1B_245/2019). Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Appellationsgericht vom 22. März 2019 wurde als unbegründet abgewiesen. Mit

Eingabe des Rechtsvertreters der Antragstellerin vom 25. September 2019 wurde

das Ausstandsgesuch explizit nicht zurückgezogen, da dieses zu recht erfolgt

sei. Die Gegenstandslosigkeit sei einzig deshalb eingetreten, weil das

Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 22. März 2019 ausgeführt habe,

die Besetzung sei noch nicht erfolgt und später mitgeteilt habe, dies sei am

13. Mai 2019 geschehen. Im Widerspruch dazu habe das Bundesgericht eine

faktische Einsetzung von Präsident B____ bereits im Herbst 2018 angenommen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Ausstandsbegehren richtet sich gegen ein Mitglied des Berufungsgerichts.

Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet dasselbe auch über das

streitige Ausstandsbegehren (in Dreierbesetzung), wobei die abgelehnte Person

durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt wird (§ 56

Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Art.

58.

Abs. 2 StPO sieht vor, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person

Stellung dazu nimmt. Auf das Einholen einer Stellungnahme ist jedoch im

vorliegenden Fall zu verzichten, da die Antragstellerin inzwischen die Ansicht

vertritt, dass ihr Anliegen gegenstandslos geworden sei. Wie nachfolgend zu

erörtern ist, bedarf es auch für die Frage der Tragung der Verfahrenskosten keiner

Stellungnahme von B____ zu den ursprünglich geltend gemachten Ausstandsgründen.

2.

Die

Gesuchstellerin stellte bereits im Verfahren DG.2018.44 gegen sämtliche

Mitglieder des Appellationsgerichts, welche am Berufungsentscheid vom 8.

November 2017 ([...]) mitgewirkt hatten, ein Ausstandsgesuch. Das

Appellationsgericht prüfte in der Folge die Befangenheit sämtlicher Richterinnen

und Richter sowie des Gerichtsschreibers, welche am Entscheid vom 8. November

2017.

mitgewirkt hatten. Während der instruierende Präsident damals bereits

feststand, war noch ungewiss, ob es bei den übrigen Mitgliedern des Gerichts zu

personellen Wechseln kommen würde. Das geht unmissverständlich aus der

Formulierung in Erwägungen 2.1 hervor: «Wie oben erwähnt, ist die Besetzung des

Berufungsgerichts durch Präsident B____ nach der Rückweisung durch das

Bundesgericht noch nicht erfolgt, und es steht daher noch nicht fest, dass das

Gericht in unveränderter Besetzung zum Einsatz kommen wird. Gleichwohl

rechtfertigt es sich aus verfahrensökonomischen Gründen, nicht nur die gegen

Präsident B____ vorgebrachten Ausstandsgründe zu prüfen, sondern auch jene

gegen die übrigen Mitglieder des Gerichts sowie den Gerichtsschreiber.» Das

Appellationsgericht hat das Ausstandsgesuch betreffend B____ somit bereits beurteilt

und nicht lediglich aus prozessökonomischen Gründen dazu Stellung genommen. Letzteres

galt nur für den Entscheid bezüglich jener Mitglieder des Gerichts, welche noch

nicht bestimmt waren. Unbestritten war, dass B____ als Instruktionsrichter

tätig geworden war. Mit ihm hat sich das Appellationsgericht denn auch befasst

(z.B. E 2.2). Einzig gegen seine Einsetzung hat die Gesuchstellerin in der

Folge Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Entgegen der Behauptung in der Eingabe

vom 25. September 2019 hat das Bundesgericht nirgends festgehalten, dass Präsident

B____ «faktisch» als Instruktionsrichter eingesetzt gewesen sei.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass in Bezug auf die Frage der Befangenheit von Präsident B____

seit dem 22. März 2019 ein Entscheid des Berufungsgerichts vorgelegen hatte und

sich das erneute Ausstandsbegehren somit auf eine res iudicata bezog. Auf das

Ausstandsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.

3.

3.1

Gemäss

Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der gesuchstellenden

Person, wenn das Gesuch abgewiesen wird oder offensichtlich verspätet oder

mutwillig war. Die Kostentragungspflichten knüpfen an Art. 428 Abs. 1 StPO an,

wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 11; Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.

59.

N 11). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht

eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein

Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des

Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer

Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu

entscheiden (Domeisen, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

3.2

Entgegen

der Darstellung der Verteidigung liegt vorliegend keine erst im Laufe des

Verfahrens eingetretene Gegenstandslosigkeit vor, sondern es lag bereits zum Zeitpunkt

der Gesuchstellung klar ersichtlich eine res iudicata vor, welche einen

Nichteintretensentscheid nach sich ziehen musste. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu Lasten der

Gesuchstellererin (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Ausstandsbegehren wird nicht

eingetreten.

Die Antragstellerin trägt eine Gebühr von

CHF 400.‒, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.