DGS.2019.32
Ausstandsbegehren
6. April 2020Deutsch7 min
gefällt habe, da dieser damals bereits als Instruktionsrichter eingesetzt gewesen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.32
ENTSCHEID
vom 6.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Christoph Spenlé,
Dr. phil und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten B____
im Berufungsverfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 8. November 2017 wurde A____
(Gesuchstellerin) des versuchten Totschlags schuldig erklärt und zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine stationäre
Suchtbehandlung angeordnet. Mit Urteil vom 31. Oktober 2018 stellte das
Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht
fest, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen
Entscheidung an dieses zurück.
Am 10. Dezember
2018 gelangte die Beschuldigte mit einem Ausstandsgesuch gegen sämtliche
Mitglieder des urteilenden Gerichts ans Appellationsgericht, welches das
Ausstandsbegehren mit Entscheid DG.2018.44 vom 22. März 2019 abwies. Diesen
Entscheid zog die Antragstellerin bezüglich B____ ans Bundesgericht weiter,
welches die Beschwerde mit Urteil 1B_245/2019 vom 31. Juli 2019 als unbegründet
abwies. Das Appellationsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 7. August 2019 in
der Sache neu entschieden.
Mit Schreiben
vom 31. Mai 2019 hat der Rechtsvertreter von A____ ein Ausstandsgesuch
betreffend B____ als Verfahrensleiter im Berufungsverfahren [...] gestellt. Es
wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, bereits mit Eingabe der
Beschuldigten vom 10. Dezember 2018 sei dieser Ausstand beantragt worden, was
mit Entscheid DG.2018.44 des Appellationsgerichts vom 22. März 2019
abgelehnt worden sei. Das Appellationsgericht sei jedoch damals davon
ausgegangen, dass die Besetzung für das Wiederaufnahmeverfahren noch nicht
bestimmt sei und habe zum Ausstandsgesuch nur aus Gründen der Prozessökonomie
Stellung genommen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 sei die Zusammensetzung des
Gerichts bekannt gegeben worden, welche am 13. Mai 2019 erfolgt sei, weshalb
der Ausstand von Präsident B____ noch einmal beantragt werde. Es wurde für das
Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Mit Verfügung
der Appellationsgerichtspräsidentin vom 7. Juni 2019 wurde das Gesuch um
amtliche Verteidigung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und der
Antragstellerin erläutert, dass das Appellationsgericht mit Urteil vom 22. März
2019 in Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Präs. B____ bereits einen Entscheid
gefällt habe, da dieser damals bereits als Instruktionsrichter eingesetzt gewesen
sei. Vorbehältlich eines anderen Entscheids im (damals noch) hängigen
Bundesgerichtsverfahren handle es sich somit um eine res iudicata. Der
Gesuchstellerin wurde Frist bis zum 21. Juni 2019 gesetzt um dem Gericht
mitzuteilen, ob sie dennoch an der Behandlung des Ausstandsgesuchs festhalte.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 bejahte ihr Rechtsvertreter dies unter
Hinweis auf das (damals noch) am Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren
gegen den Entscheid DG.2018.44 vom 22. März 2019. Dieser Bundesgerichtsentscheid
erging am 31. Juli 2019 (BGer 1B_245/2019). Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationsgericht vom 22. März 2019 wurde als unbegründet abgewiesen. Mit
Eingabe des Rechtsvertreters der Antragstellerin vom 25. September 2019 wurde
das Ausstandsgesuch explizit nicht zurückgezogen, da dieses zu recht erfolgt
sei. Die Gegenstandslosigkeit sei einzig deshalb eingetreten, weil das
Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 22. März 2019 ausgeführt habe,
die Besetzung sei noch nicht erfolgt und später mitgeteilt habe, dies sei am
13. Mai 2019 geschehen. Im Widerspruch dazu habe das Bundesgericht eine
faktische Einsetzung von Präsident B____ bereits im Herbst 2018 angenommen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Ausstandsbegehren richtet sich gegen ein Mitglied des Berufungsgerichts.
Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet dasselbe auch über das
streitige Ausstandsbegehren (in Dreierbesetzung), wobei die abgelehnte Person
durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt wird (§ 56
Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Art.
58.
Abs. 2 StPO sieht vor, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person
Stellung dazu nimmt. Auf das Einholen einer Stellungnahme ist jedoch im
vorliegenden Fall zu verzichten, da die Antragstellerin inzwischen die Ansicht
vertritt, dass ihr Anliegen gegenstandslos geworden sei. Wie nachfolgend zu
erörtern ist, bedarf es auch für die Frage der Tragung der Verfahrenskosten keiner
Stellungnahme von B____ zu den ursprünglich geltend gemachten Ausstandsgründen.
2.
Die
Gesuchstellerin stellte bereits im Verfahren DG.2018.44 gegen sämtliche
Mitglieder des Appellationsgerichts, welche am Berufungsentscheid vom 8.
November 2017 ([...]) mitgewirkt hatten, ein Ausstandsgesuch. Das
Appellationsgericht prüfte in der Folge die Befangenheit sämtlicher Richterinnen
und Richter sowie des Gerichtsschreibers, welche am Entscheid vom 8. November
2017.
mitgewirkt hatten. Während der instruierende Präsident damals bereits
feststand, war noch ungewiss, ob es bei den übrigen Mitgliedern des Gerichts zu
personellen Wechseln kommen würde. Das geht unmissverständlich aus der
Formulierung in Erwägungen 2.1 hervor: «Wie oben erwähnt, ist die Besetzung des
Berufungsgerichts durch Präsident B____ nach der Rückweisung durch das
Bundesgericht noch nicht erfolgt, und es steht daher noch nicht fest, dass das
Gericht in unveränderter Besetzung zum Einsatz kommen wird. Gleichwohl
rechtfertigt es sich aus verfahrensökonomischen Gründen, nicht nur die gegen
Präsident B____ vorgebrachten Ausstandsgründe zu prüfen, sondern auch jene
gegen die übrigen Mitglieder des Gerichts sowie den Gerichtsschreiber.» Das
Appellationsgericht hat das Ausstandsgesuch betreffend B____ somit bereits beurteilt
und nicht lediglich aus prozessökonomischen Gründen dazu Stellung genommen. Letzteres
galt nur für den Entscheid bezüglich jener Mitglieder des Gerichts, welche noch
nicht bestimmt waren. Unbestritten war, dass B____ als Instruktionsrichter
tätig geworden war. Mit ihm hat sich das Appellationsgericht denn auch befasst
(z.B. E 2.2). Einzig gegen seine Einsetzung hat die Gesuchstellerin in der
Folge Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Entgegen der Behauptung in der Eingabe
vom 25. September 2019 hat das Bundesgericht nirgends festgehalten, dass Präsident
B____ «faktisch» als Instruktionsrichter eingesetzt gewesen sei.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass in Bezug auf die Frage der Befangenheit von Präsident B____
seit dem 22. März 2019 ein Entscheid des Berufungsgerichts vorgelegen hatte und
sich das erneute Ausstandsbegehren somit auf eine res iudicata bezog. Auf das
Ausstandsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.
3.
3.1
Gemäss
Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der gesuchstellenden
Person, wenn das Gesuch abgewiesen wird oder offensichtlich verspätet oder
mutwillig war. Die Kostentragungspflichten knüpfen an Art. 428 Abs. 1 StPO an,
wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 11; Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.
59.
N 11). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht
eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein
Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des
Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer
Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu
entscheiden (Domeisen, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
3.2
Entgegen
der Darstellung der Verteidigung liegt vorliegend keine erst im Laufe des
Verfahrens eingetretene Gegenstandslosigkeit vor, sondern es lag bereits zum Zeitpunkt
der Gesuchstellung klar ersichtlich eine res iudicata vor, welche einen
Nichteintretensentscheid nach sich ziehen musste. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu Lasten der
Gesuchstellererin (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren wird nicht
eingetreten.
Die Antragstellerin trägt eine Gebühr von
CHF 400.‒, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.