DGS.2019.34
Erlassgesuch
25. März 2020Deutsch5 min
19. März 2020, Postaufgabe 24. März 2020, ersucht A____ beim Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2019.34
ENTSCHEID
vom 25.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 19. November 2019 (DGS.2019.[…])
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Nichteintretens-Entscheid
vom 19. November 2019 im Verfahren DGS.2019.[…] betreffend ein
Ausstandsbegehren waren A____ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–
auferlegt worden. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 (Verfahren
1B.60/2020) ist das Bundesgericht auf eine von A____ gegen den
Nichteintretens-Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten
und hat ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Mit Eingabe vom
19. März 2020, Postaufgabe 24. März 2020, ersucht A____ beim Appellationsgericht
begründet und belegt um den Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren
DGS.2019.[…].
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid
ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht
(statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung
des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
Art. 425 StPO
nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen
oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung
gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person
derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als
unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre
Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft
gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen,
in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
425.
N 4 f.; AGE SB.2013.77 vom 22. November 2019 E. 2.1).
3.
3.1
Die
Gesuchstellerin begründet ihr Erlassgesuch im Wesentlichen damit, dass sie
infolge einer gravierenden Erkrankung und deren Behandlung erhebliche
Erwerbseinbussen erlitten habe und zudem durch Schulden aus einem Konkurs
belastet sei. Sie lebe derzeit von Unterhaltsleistungen ihres (getrenntlebenden)
Ehemannes von monatlich CHF 3'645.–. Diesem Einkommen stünden monatliche
Lebenshaltungskosten im Umfang von CHF 3'640.– gegenüber, wobei hier der
Grundbedarf bereits auf lediglich rund CHF 934.–, gegenüber dem
betreibungsrechtlichen Grundbedarf von CHF 1'200.–, bemessen sei. Sie
belegt ihre Angaben durch relevante Unterlagen (insbesondere Mietvertrag,
Steuererklärung 2018 mit Steuerberechnung, Bankauszüge,
Betreibungsregisterauszug und Verlustscheinübersicht).
3.2
Aus
den Angaben der Gesuchstellerin und den eingereichten Unterlagen ergibt sich,
dass das Einkommen der Gesuchstellerin von CHF 3'645.– zwar noch ausreicht,
um ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von rund CHF 2'900.– zu
decken (Grundbedarf CHF 1'200.–; Wohnungsmiete: CHF 781.–, Strom CHF 50.–;
Krankenkassenprämien CHF 558.–, Franchise/Selbstbehalt/selbstgekaufte
Medikamente rund CHF 220.– [Krankenkassen- und Krankheitskosten aus der
Steuererklärung 2019]; Fahrtauslagen [U-Abo] CHF 80.–).
Bei der
Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuches sind darüber hinaus aber monatliche
Steuern von rund CHF 200.– sowie die geltend gemachten Kosten, die der
Gesuchstellerin im Hinblick auf ihren beruflichen Neustart respektive
Wiedereinstieg anfallen, in angemessenem Umfang zu berücksichtigen: Telefonie
und Medien (geschätzt rund CHF 100.–), Weiterbildung und berufliche
Mitgliedschaften (CHF 82.–) sowie weitere Reisespesen (GA zweite Klasse, abzüglich
Kosten für das U-Abo: CHF 260.–). Somit übersteigen die monatlichen
Auslagen der Gesuchstellerin ihr aktuelles Einkommen. Dazu kommt, dass gegen
sie Verlustscheine von beinahe CHF 130'000.– bestehen.
3.3
Es
ist somit nachvollziehbar und plausibel begründet und belegt, dass der
Gesuchstellerin derzeit die Mittel fehlen, die Verfahrenskosten von
CHF 800.– zu bezahlen. Sie schildert plausibel, dass sie versucht,
beruflich rasch wieder Fuss zu fassen, was sich angesichts ihrer Erkrankung
offenbar nicht ganz einfach gestaltet. Ihr beruflicher Wiedereinstieg
respektive Neustart sollen unter diesen Umständen nicht zusätzlich durch
weitere Verfahrenskosten belastet werden. Die Bewilligung einer ratenweise Bezahlung
der Verfahrenskosten würde keine relevante Entlastung bringen.
Zusammengefasst
sind die Voraussetzungen für den Erlass der Verfahrenskosten gegeben. Unter
diesen Umständen kann der Gesuchstellerin der Erlass der Verfahrenskosten von
CHF 800.– aus dem Verfahren DGS.2019.[…] bewilligt werden.
4.
Das Erlassgesuch
ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen und
die der Gesuchstellerin mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21.
[recte 19.] November 2019 (DGS.2019.[…]) auferlegten Verfahrenskosten von CHF
800.– werden erlassen.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.