Lexipedia

Entscheid

DGS.2019.34

Erlassgesuch

25. März 2020Deutsch5 min

19. März 2020, Postaufgabe 24. März 2020, ersucht A____ beim Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2019.34

ENTSCHEID

vom 25.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts vom 19. November 2019 (DGS.2019.[…])

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Nichteintretens-Entscheid

vom 19. November 2019 im Verfahren DGS.2019.[…] betreffend ein

Ausstandsbegehren waren A____ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–

auferlegt worden. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 (Verfahren

1B.60/2020) ist das Bundesgericht auf eine von A____ gegen den

Nichteintretens-Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten

und hat ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Mit Eingabe vom

19. März 2020, Postaufgabe 24. März 2020, ersucht A____ beim Appellationsgericht

begründet und belegt um den Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren

DGS.2019.[…].

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid

ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind

Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches

als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.

Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht

(statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung

des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

Art. 425 StPO

nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen

oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung

gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person

derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als

unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person

mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre

Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft

gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und

Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen,

in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.

425.

N 4 f.; AGE SB.2013.77 vom 22. November 2019 E. 2.1).

3.

3.1

Die

Gesuchstellerin begründet ihr Erlassgesuch im Wesentlichen damit, dass sie

infolge einer gravierenden Erkrankung und deren Behandlung erhebliche

Erwerbseinbussen erlitten habe und zudem durch Schulden aus einem Konkurs

belastet sei. Sie lebe derzeit von Unterhaltsleistungen ihres (getrenntlebenden)

Ehemannes von monatlich CHF 3'645.–. Diesem Einkommen stünden monatliche

Lebenshaltungskosten im Umfang von CHF 3'640.– gegenüber, wobei hier der

Grundbedarf bereits auf lediglich rund CHF 934.–, gegenüber dem

betreibungsrechtlichen Grundbedarf von CHF 1'200.–, bemessen sei. Sie

belegt ihre Angaben durch relevante Unterlagen (insbesondere Mietvertrag,

Steuererklärung 2018 mit Steuerberechnung, Bankauszüge,

Betreibungsregisterauszug und Verlustscheinübersicht).

3.2

Aus

den Angaben der Gesuchstellerin und den eingereichten Unterlagen ergibt sich,

dass das Einkommen der Gesuchstellerin von CHF 3'645.– zwar noch ausreicht,

um ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von rund CHF 2'900.– zu

decken (Grundbedarf CHF 1'200.–; Wohnungsmiete: CHF 781.–, Strom CHF 50.–;

Krankenkassenprämien CHF 558.–, Franchise/Selbstbehalt/selbstgekaufte

Medikamente rund CHF 220.– [Krankenkassen- und Krankheitskosten aus der

Steuererklärung 2019]; Fahrtauslagen [U-Abo] CHF 80.–).

Bei der

Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuches sind darüber hinaus aber monatliche

Steuern von rund CHF 200.– sowie die geltend gemachten Kosten, die der

Gesuchstellerin im Hinblick auf ihren beruflichen Neustart respektive

Wiedereinstieg anfallen, in angemessenem Umfang zu berücksichtigen: Telefonie

und Medien (geschätzt rund CHF 100.–), Weiterbildung und berufliche

Mitgliedschaften (CHF 82.–) sowie weitere Reisespesen (GA zweite Klasse, abzüglich

Kosten für das U-Abo: CHF 260.–). Somit übersteigen die monatlichen

Auslagen der Gesuchstellerin ihr aktuelles Einkommen. Dazu kommt, dass gegen

sie Verlustscheine von beinahe CHF 130'000.– bestehen.

3.3

Es

ist somit nachvollziehbar und plausibel begründet und belegt, dass der

Gesuchstellerin derzeit die Mittel fehlen, die Verfahrenskosten von

CHF 800.– zu bezahlen. Sie schildert plausibel, dass sie versucht,

beruflich rasch wieder Fuss zu fassen, was sich angesichts ihrer Erkrankung

offenbar nicht ganz einfach gestaltet. Ihr beruflicher Wiedereinstieg

respektive Neustart sollen unter diesen Umständen nicht zusätzlich durch

weitere Verfahrenskosten belastet werden. Die Bewilligung einer ratenweise Bezahlung

der Verfahrenskosten würde keine relevante Entlastung bringen.

Zusammengefasst

sind die Voraussetzungen für den Erlass der Verfahrenskosten gegeben. Unter

diesen Umständen kann der Gesuchstellerin der Erlass der Verfahrenskosten von

CHF 800.– aus dem Verfahren DGS.2019.[…] bewilligt werden.

4.

Das Erlassgesuch

ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen und

die der Gesuchstellerin mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21.

[recte 19.] November 2019 (DGS.2019.[…]) auferlegten Verfahrenskosten von CHF

800.– werden erlassen.

Für das vorliegende Gesuchsverfahren

werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.